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Rahmenvertrag Rechts- und Steuerberatung Beteiligungsmanagement Stadt Hildesheim Stand 2026_10_08.DOCX

Rechts- und Steuerberatung zu gesellschafts- und steuerrechtlichen Fragen im Beteiligungsmanagement

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 09.10.2026, 09:46 (Europe/Berlin)

Herkunft: www.dtvp.de

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BERATUNGSRAHMENVERTRAG ÜBER DIE RECHTS- UND STEUERBERATUNG DES BETEILIGUNGSMANAGEMENTS DER STADT HILDESHEIM

Zwischen

der Stadt Hildesheim, vertreten durch Frau Svenja Fuhrich, Markt 1, 31134 Hildesheim – als Auftraggeberin –

und

XXXXXXXXX

– als Auftragnehmer –

§ 1 Vertragsgegenstand und Leistungsumfang

(1) Gegenstand des zu vergebenden Auftrags ist die Rechts- und Steuerberatung für sämtliche Fragestellungen, die sich bei Veränderungen in der Beteiligungsstruktur der Stadt Hildesheim, z.B. bei Überarbeitungen von Gesellschafterverträgen, Ausgründungen, Rekommunalisierung oder Umstrukturierungen, Auflösungen, Liquidationen oder ähnlichen Problemstellungen im Gesellschaftsrecht oder/und Steuerrecht ergeben können.

Der Auftrag beinhaltet die rechtliche Beratung in folgenden Bereichen:

Gesellschafts- und vertragsrechtliche Beratung

Beratung, Analysierung und Gestaltung gesellschafts- und vertragsrechtlicher Sachverhalte, die sich im Stab Fachkräfte- und Beteiligungsmanagement der Stadt Hildesheim ergeben können

Steuerrechtliche Beratung

Beratung, Analysierung und Gestaltung steuerrechtlicher Sachverhalte, z.B. umsatzsteuerliche Beurteilung von Projektbestandteilen, steuerbegünstigte Zwecke

(2) Der Gegenstand der Beratungsleistung iSd. Abs. 1 wird zwischen den Parteien einvernehmlich jeweils durch Einzelvereinbarung festgelegt. Auftragserteilung und Auftragsannahme zu der jeweils einzelnen Angelegenheit erfolgen in Schrift- oder Textform.

(3) Dieser Beratungsrahmenvertrag gilt für alle Einzelaufträge, welche die Auftraggeberin dem Auftragnehmer erteilt, soweit nichts Abweichendes vereinbart ist. Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Beauftragung der Einzelleistungen.

§ 2 Pflichten des Auftragnehmers

  1. Die Erbringung der Leistung durch den Auftragnehmer muss unter Beachtung aller behördlichen und gesetzlichen Vorschriften und Bestimmungen zum Zeitpunkt der Leistungserbringung erfolgen.
  2. Die in den jeweiligen Einzelaufträgen genannten Fristen sind bindend und können nur mit Zustimmung der Auftraggeberin geändert werden.

Wird eine angegebene Frist überschritten, so hat der Auftragnehmer dies in jedem Falle unter Nennung der Gründe der Auftraggeberin unverzüglich schriftlich anzuzeigen und alles zu unternehmen, um der Leistungsverzug innerhalb der von der Auftraggeberin gesetzten Nachfrist aufzuholen. Geschieht dies nicht, steht der Auftraggeberin ein Kündigungsrecht gem. § 8 (2b) dieses Vertrages zu.

  1. Der Auftragnehmer ist zur Abgabe und Entgegennahme rechtsgeschäftlicher Erklärungen, welche die Auftraggeberin verpflichten, nicht befugt. Eine Vertretung der Auftraggeberin gegenüber Dritten durch den Auftragnehmer bedarf einer ausdrücklichen schriftlichen Vollmacht.

§ 3 Pflichten der Auftraggeberin

Die Auftraggeberin ist zur Mitwirkung verpflichtet, soweit es zur ordnungsgemäßen Erledigung des Auftrags erforderlich ist. Insbesondere hat sie dem Auftragnehmer alle für die Ausführung des Auftrags notwendigen Unterlagen vollständig und so rechtzeitig zu übergeben, dass der Auftragnehmer eine angemessene Bearbeitungszeit zur Verfügung steht. Entsprechendes gilt für die Unterrichtung über alle Vorgänge und Umstände, die für die Ausführung des jeweiligen Auftrags von Bedeutung sein können.

§ 4 Vergütung

  1. Für die Erbringung der unter § 1 beschriebenen Leistungen wird ein Stundensatz für die Rechtsberatung von _____ € netto und die Steuerberatung von _____ € netto vereinbart. Die Pflicht zur Versteuerung der Vergütung aus diesem Vertrag obliegt dem Auftragnehmer.
  2. In dem Stundensatz sind alle entstehenden Kosten einkalkuliert, also auch Auslagen wie Büro-, Telefon-‚ Kopier- und Personalkosten des Auftragnehmers. Die Abrechnung der Honorare erfolgt nach Vorlage von Stundenzetteln, in die vom Auftragnehmer die für die Bearbeitung der jeweiligen Anfrage benötigte Zeit eingetragen wird. Abgerechnet werden Zeitintervalle von 15 Minuten.
  3. Ggf. anfallende Fahrtkosten sowie ggf. Wegstreckenentschädigung bei Benutzung des eigenen Kfz werden nach den Vorschriften des Bundesreisekostengesetzes — in der jeweils gültigen Fassung — vergütet. Reisezeiten für Termine in Hildesheim oder im Landkreis Hildesheim werden nicht vergütet.
  4. Für die Laufzeit dieses Vertrags wird ein Auftragsvolumen von jährlich 16.800 Euro geschätzt. Die Auftragssumme kann nach oben und unten abweichen und über die Laufzeit des Vertrags jährlich stark schwanken. Als Höchstgrenze stehen für die Vertragslaufzeit (inklusive Verlängerungsoption) 81.000 Euro netto zur Verfügung. Mit Erreichen dieser Höchstgrenze endet der Rahmenvertrag automatisch, auch wenn die Laufzeit noch nicht voll ausgeschöpft ist.

§ 5 Verschwiegenheit

  1. Der Auftragnehmer ist nach Maßgabe der gesetzlichen Vorgaben zur Verschwiegenheit verpflichtet.
  2. Sofern von der Auftraggeberin personenbezogene Daten an den Auftragnehmer übermittelt oder von dieser im Rahmen der Auftraggeberin selbst erhoben und ausgewertet werden, verpflichtet sich der Auftragnehmer, die einschlägigen Bestimmungen der Datenschutzgesetze einzuhalten.

§ 6 Gewährleistung

Der Auftragnehmer ist nach Maßgabe der gesetzlichen Vorgaben zur Gewährleistung verpflichtet.

§ 7 Haftung

  1. Der Auftragnehmer haftet für Schäden, die aus einer oder – bei einheitlicher Schadensfolge – aus mehreren Pflichtverletzungen anlässlich der Erfüllung eines Auftrags resultieren, für fahrlässige und grobe Fahrlässigkeit sowie Vorsatz gemäß den gesetzlichen Bestimmungen. Dies gilt für die gesamte Tätigkeit des Auftragnehmers für den Mandanten, also insbesondere für sämtliche nach § 1 erteilte Aufträge und Folgeaufträge der Auftraggeberin.
  2. Die Haftung nach Abs. 1 gilt von Beginn der Mandatsbeziehung mit dem Mandanten an, hat ggf. also rückwirkende Kraft. Der Auftragnehmer versichert, dass ihm im Zeitpunkt der Zeichnung dieser Vereinbarung entstandene Haftungsansprüche nicht bekannt sind.
  3. Die Haftung nach Abs. 1 und 2 gilt auch gegenüber Dritten, soweit diese in den Schutzbereich des Mandatsverhältnisses fallen. § 334 BGB wird nicht abbedungen.
  4. Einzelvertragliche Haftungsbegrenzungsvereinbarungen gehen dieser Vereinbarung vor.

§ 8 Laufzeit / Kündigung

  1. Der Vertrag endet zum 31.12.2029, ohne dass es einer besonderen Kündigung bedarf. Der Auftraggeber ist jedoch berechtigt, den Vertrag einmalig um ein weiteres Jahr bis zum 31.12.2030 zu verlängern, sofern er die Verlängerungsoption spätestens bis zum 30.09.2029 gegenüber dem Auftragnehmer schriftlich ausübt. Wird die Verlängerungsoption nicht fristgerecht ausgeübt, endet der Vertrag automatisch mit Ablauf des 31.12.2029.
  2. Auftraggeberin und Auftragnehmer können den Vertrag aus wichtigem Grund kündigen. Als wichtige Gründe kommen insbesondere in Betracht:

a) Erheblicher Dissens über Gestaltung und Durchführung des Auftrages, der eine weitere Zusammenarbeit unmöglich macht,

b) Leistungsverzug.

  1. Wird aus einem Grund gekündigt, den der Auftragnehmer zu vertreten hat, so steht ihm nur eine anteilige Vergütung für die bis dahin erbrachten Leistungen zu, soweit diese Leistungen für die Auftraggeberin verwertbar sind.

§ 9 Sonstige Bestimmungen

  1. Der vorliegende Vertrag nebst zugehörigen Anlagen stellt das gesamte Übereinkommen der Vertragsparteien dar.
  2. Stillschweigende, mündliche oder schriftliche Nebenabreden wurden nicht getroffen. Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden. Dies gilt auch für eine Änderung dieser Schriftformklausel.
  3. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt.
  4. Der Auftragnehmer wird die anliegende Erklärung über die Verpflichtung nach § 1 des Gesetzes über die förmliche Verpflichtung nichtbeamteter Personen sowie die Verpflichtung zur Einhaltung der Vergaberichtlinien der Stadt Hildesheim unterzeichnen und der Auftraggeberin zusenden.
  5. Es gelten weiterhin die allgemeinen Auftrags- und Zahlungsbedingungen der Stadt Hildesheim.

§ 10 Erfüllungsort / Gerichtsstand

Die Parteien vereinbaren Hildesheim als Gerichtsstand und Erfüllungsort ihrer gegenseitigen Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag.

Hildesheim, Stadt Hildesheim,

Svenja Fuhrich

Hildesheim, [Unterschrift]

Für den Auftragnehmer

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