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C. Allgemeine Vertragsbedingungen – AGB ZEK-IT
Zusätzliche Vertragsbedingungen im Sinne von § 1 der Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leis- tungen – Teil B (VOL/B)
Die (Kurz-)Bezeichnung und die Vergabenummer dieses Verfahrens ergeben sich aus dem Vordruck D.0.
§ 1 Auftraggeber Auftraggeber (AG) ist die Bundesagentur für Arbeit (BA), vertreten durch den Vorstand, hier vertreten durch die Leitung des Geschäftsbereichs Einkauf im Service-Haus der Bundesagentur für Arbeit, Regensburger Str. 104, 90478 Nürnberg.
§ 2 Vertragsgegenstand
- Diese Allgemeine Vertragsbedingungen (AGB ZEK-IT) gelten für Verträge über den Kauf oder die Herstellung von Waren und über die Erbringung von Dienstleistungen.
- Sie gelten für andere Vertragsarten (z. B. Miete, Leasing) entsprechend.
§ 3 Vertragsbestandteile
- Als Vertragsbestandteile gelten in der nachstehenden Reihenfolge: a) das Zuschlagsschreiben (Auftragserteilung) auf der Grundlage ☒ der Leistungsbeschreibung (Als Leistungsbeschreibung im vorgenannten Sinne gelten auch Technische Richtlinien und Technische Lieferbedingungen. Leistungsmerkmale genehmigter Musterstücke sind eine Konkretisierung der Leis- tungsbeschreibung.), ☒ des Leistungsverzeichnisses, ☐ des Angebotes des Auftragnehmers (AN), jeweils ggf. konkretisiert durch die Beantwortung der diesbezüglichen Bieterfragen; b) diese allgemeinen Vertragsbedingungen (AGB ZEK-IT) und die Anlagen 1 („Allgemeine Bestell- / Vertragsabwicklung“) sowie 2 („Informationen zur elektronischen Rechnungsstellung“) zu diesen AGB ZEK-IT, jeweils ggf. konkretisiert durch die Beantwortung der diesbezüglichen Bieterfragen; c) ☐ die Ergänzenden Vertragsbedingungen für ☐ die Erstellung eines Gesamtsystems (EVB-IT System-AGB) ☐ den Kauf von Hardware (EVB-IT Kauf-AGB) ☐ IT-Dienstleistungen (EVB-IT Dienstleistungs-AGB) ☐ die Überlassung von Standardsoftware gegen Einmalvergütung (EVB-IT Überlassung-AGB [Typ A]) ☒ die zeitlich befristete Überlassung von Standardsoftware (EVB-IT Überlassung Typ B) ☒ die Pflege von Standardsoftware (EVB-IT Pflege S-AGB) ☐ die Instandhaltung von Hardware (EVB-IT Instandhaltungs-AGB) ☐ Cloudleistungen (EVB-IT Cloud-AGB), ☐ die Erstellung bzw. Anpassung von Software (EVB-IT Erstellungs-AGB) jeweils ggf. konkretisiert durch die Beantwortung der diesbezüglichen Bieterfragen; d) die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen – Teil B (VOL/B); e) das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB). Die EVB-IT AGB stehen unter evb-it.gov.de und die VOL/B wurde im Bundesanzeiger AT Nr. 178a vom 23. September 2003 veröffentlicht.
- Etwaige allgemeine Geschäfts-, Liefer- und Zahlungsbedingungen des AN finden keine Anwendung, auch dann nicht, wenn sie im Rahmen der Auftragserteilung übersandt werden und diesen nicht gesondert widersprochen wird. Sie werden nur Be- standteil, wenn sie schriftlich – auch in Teilen – von dem AG ausdrücklich bestätigt werden. Eine Einbeziehung von Lizenz- bedingungen an Standardsoftware erfolgt ausschließlich hinsichtlich der Nutzungsrechtsregelungen und insbesondere nach- rangig zu allen anderen Vertragsbestandteilen dieses Paragraphen.
§ 4 Zustandekommen des Vertrages
- Der Vertrag kommt mit dem Zuschlag des AG zustande, sofern und soweit der AG vergaberechtlich verpflichtet ist, einen Zuschlag zu erteilen.
- Gleiches gilt grundsätzlich für Auftragsänderungen und andere vertragliche Vereinbarungen über einen bereits zugeschlage- nen Vertrag.
- Auftragsänderungen und andere vertragliche Vereinbarungen, für die der AG keinen Zuschlag erteilen muss, werden nur bei einer Vereinbarung mindestens in Textform mit dem AG wirksam. Ein reiner Schriftwechsel genügt nicht. Mündliche Abreden sind nur dann wirksam, wenn diese mindestens in Textform bestätigt werden.
§ 5 Auftragsbestätigung Sofern gefordert, hat der AN dem AG den ihm erteilten Auftrag unverzüglich auf der Zweitschrift, durch eine Kopie des Auftrags- schreibens oder mindestens in Textform zu bestätigen. Die Bestätigung ist nicht Voraussetzung für die Gültigkeit des Vertrages.
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§ 6 Subunternehmer (Unterauftragnehmer)
- Im Falle der Beauftragung von Subunternehmern hat der AN a) den Subunternehmern auf deren Verlangen hin den AG zu benennen; b) die Subunternehmer auf die Einhaltung der sich aus dem Vertrag ergebenden Pflichten, insbesondere auf die Einhaltung der Regelungen zur Geheimhaltung und zum Datenschutz, hinzuweisen und sicherzustellen, dass die Subunternehmer diese Bestimmungen in gleicher Weise einhalten wie der AN selbst; c) durch entsprechende vertragliche Regelungen dafür Sorge zu tragen, dass die Einräumung sämtlicher Nutzungsrechte durch die Einschaltung von Subunternehmern nicht beeinträchtigt wird.
- Eine Übertragung von Erfüllungsleistungen auf nicht bereits bei Zuschlagserteilung genehmigte Subunternehmer ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung oder einer Zustimmung in Textform des AG zulässig. Die Zustimmung (schriftlich oder in Textform) ist von dem AN bei dem BA-Service-Haus, Geschäftsbereich Einkauf, Regensburger Str. 104, 90478 Nürnberg, schriftlich oder elektronisch per Mail (Service-Haus.Einkauf-Informationstechnik@arbeitsagentur.de) einzuholen. Die Hin- weise in dem zugleich einzureichenden Formular D.2 (Erklärung zur Vergabe von Unteraufträgen) gelten ergänzend. Der AG wird innerhalb einer angemessenen Frist das Ersuchen des AN prüfen und ihn über die Zustimmung, Teil-Zustimmung oder Ablehnung schriftlich / in Textform informieren.
- Bei der Einschaltung von Subunternehmen haftet der AN gleichwohl weiterhin für die ordnungsgemäße Gesamtabwicklung des Auftrages. Kommt ein Subunternehmer seinen datenschutzrechtlichen Verpflichtungen nicht nach, haftet der AN gegen- über dem AG für die Einhaltung der Pflichten des Subunternehmers. Der AN hat den AG unverzüglich über den Ausfall eines Subunternehmers zu informieren.
- Die vorstehenden Regelungen gelten entsprechend, sofern ein Subunternehmer ein weiteres Unternehmen zu beauftragen beabsichtigt (Subunternehmer des AN).
§ 7 Verpackungsart / Verpackungskosten
- Der AN muss Packmittel verwenden, die für den sicheren Transport, abhängig von Art und Gewicht der Ware, der jeweiligen Versandart und dem Beförderungsweg entsprechend zweckmäßig und geeignet sind.
- Die Kosten der Verpackung einschließlich der Mieten für Bahnbehälter oder ähnliche Behältnisse und aller damit zusammen- hängender Nebenkosten trägt der AN, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist.
- Der AN ist verpflichtet, Verpackungen im Sinne des Verpackungsgesetzes (VerpackG) in der jeweils geltenden Fassung auf eigene Kosten vom Ort der Übergabe der Leistungen an den Empfänger zurückzunehmen und einer erneuten Verwendung oder einer stofflichen Verwertung außerhalb der öffentlichen Abfallentsorgung zuzuführen, beziehungsweise diese fachge- recht zu entsorgen, es sei denn, der jeweilige Empfänger der Leistung verlangt die Übergabe von gelieferten Waren in der Verpackung.
§ 8 Versandpflichten / Versandkosten
- Der AN hat die Vertragsgegenstände sorgfältig zu transportieren (z. B. sicher verpackt, ausreichend gegen Nässe und Er- schütterung geschützt), abzuladen und an die von dem AG bezeichnete(n) Empfänger/Stelle(n) zu bringen. Für die nachste- henden Versandarten gilt bei a) „frei Haus“: Die Versandverpflichtung des AN endet mit dem Bereitstellen der Gegenstände im entsprechenden Dienstgebäude des AG hinter der ersten, von dem AG benannten verschließbaren Tür. b) „frei Verwendungsstelle“: Die Versandverpflichtung umfasst über die Verpflichtung nach „frei Haus“ hinaus die Bereitstellung in der im Auftrags- schreiben von dem AG bezeichneten konkreten Verwendungsstelle (z. B. Dienstzimmer, Lager).
- Soweit nichts anderes vereinbart ist, trägt der AN die Versand-/Transportkosten und alle damit zusammenhängenden Neben- kosten entsprechend der vereinbarten Versandpflicht.
- Soweit die Versand- und Transportkosten einschließlich aller Nebenkosten (z. B. Versicherungsgebühren, Nachnahmeprovi- sion, Rollgelder, Anschlussgebühren, Standgelder usw.) fest vereinbart sind und nach dem tatsächlichen Aufwand abgerech- net werden müssen, gilt folgendes: a) Im Interesse des AG ist der jeweils zeit- und kostengünstigste Versandweg zu wählen. b) Der AN hat die Transportkosten einschließlich aller o. g. Nebenkosten zu verauslagen und gegen Nachweis in Rechnung zu stellen.
- Nachnahmesendungen dürfen seitens des AG zurückgewiesen werden. In diesem Fall ist eine Lieferung nicht erfolgt.
- Jeder Lieferung ist ein Lieferschein mindestens mit folgenden Angaben beizufügen: Absender, Empfänger (Dienststelle), Bestellnummer, Geschäftszeichen und Datum der (elektronischen) Bestellung, Bezeich- nung des Liefergegenstandes, Datum der Absendung, Versandart.
- Bei Übergabe hat sich der AN den Empfang des Leistungsgegenstandes auf dem Lieferschein bestätigen zu lassen. Eine Ausfertigung des Lieferscheins verbleibt bei dem Empfänger, eine weitere behält der AN.
§ 9 Betriebsbereite Übergabe, Aufstellung und Montage / Kostenabwicklung
- Über die Versandverpflichtung „frei Verwendungsstelle“ hinaus ist der Auftragsgegenstand von dem AN bei entsprechender Vorgabe betriebsbereit/fertig montiert aufzustellen. Bereits beim AG vorhandene Gegenstände sind so zu schützen, dass während der Montage des Vertragsgegenstandes (vgl. § 2) keine Beschädigungen bei diesen auftreten können. Das Abde- ckungsmaterial ist nach Ausführung der Leistung ohne Rückstände zu entfernen.
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- Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, trägt der AN die Aufstellungs- und Montagekosten einschließlich aller Nebenkos- ten.
§ 10 Gefahrenübergang Das Transportrisiko trägt der AN bis zur Zustellung der Ware an den/die Empfänger/Stelle(n) entsprechend der nach § 7 Abs. 1 vereinbarten Versandpflicht bzw. betriebsbereite Übergabe an den AG /abgeschlossener Montage.
§ 11 Vergütung
- Die Vergütung ist, soweit nichts anderes vereinbart ist, ein Pauschalfestpreis zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer im Zeitpunkt der Rechnungsstellung. Für alle in diesem Vertrag genannten Beträge gilt einheitlich der Euro als Währung.
- Reisezeiten, Reisekosten und Nebenkosten werden nicht vergütet, sofern nichts anderes vereinbart ist.
- Ebenso ist dem AN und seinen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern die Inanspruchnahme von Sonderpreisvereinbarungen/Son- derkonditionen, die der AG mit Vertragshotels über den Partnerzugang des AG zu dem Hotel Reservation Service (HRS) vereinbart hat, nicht gestattet.
§ 12 Rechnungsstellung
- Die Rechnungsstellung hat unter Angabe der e-Vergabe-, der Bestellnummer und – soweit vorhanden – des Geschäftszei- chens an die Bundesagentur für Arbeit, BA-Service-Haus, Rechnungsbearbeitungsstelle, Regensburger Straße 104, 90478 Nürnberg, zu erfolgen.
- Ab dem 27.11.2020 sind AN gem. der Verordnung über die elektronische Rechnungsstellung im öffentlichen Auftragswesen des Bundes (E-Rechnungsverordnung - ERechV) verpflichtet, Rechnungen in elektronischer Form („E-Rechnung“) zu stellen, sofern es sich nicht um Rechnungen zu einem Direktauftrag bis zu einem Betrag von 15.000 € netto handelt. Nur Rechnungen, die den Vorgaben der ERechV entsprechen, sind solche i. S. des § 286 Abs. 3 BGB. Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Anlage 2 „Informationen zur elektronischen Rechnungsstellung“.
§ 13 Zahlungsbedingungen
- Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage.
- Für die Gewährung von Skonti gelten die vertraglichen Vereinbarungen oder die Angaben gem. dem Angebot des AN. Diese können auch auf der Rechnung angeboten werden.
- Die Rechnungsstellung für die Leistungen erfolgt pro Abruf (Bestellung) ☒ einmalig zum Festpreis ☐ einmalig mit Zahlungsplan durch den AN: A) Forderungen für die Leistungen sind anhand eines vom AN zu erstellenden Zahlungsplanes pro Abruf (Bestellung) dem AG unter Angabe der Vertragsnummer und Bestellnummer einmalig zu Beginn der jeweiligen Dauer der Leis- tung in Rechnung zu stellen. B) Der Zahlungsplan muss folgende Angaben enthalten: a) Bestellnummer (45xxxxxxxx) b) Datum der Gesamtlaufzeit (Leistungsbeginn und -ende) c) Gesamtrechnungsbetrag (netto und brutto) für die Dauer der Leistung (xx Monate) d) Entgelt für die Leistung (netto und brutto) je vereinbartem Zahlungsintervall.
- Die Zahlungsfrist nach § 13 Nr. 3, 1. Ankreuzfeld, beginnt mit Eingang einer prüfbaren Rechnung im Original, frühestens je- doch zu dem Zeitpunkt, zu dem die Leistung ordnungsgemäß erbracht wurde.
- Für das erste Entgelt nach § 13 Nr. 3, 2. Ankreuzfeld, gilt: Die Zahlungsfrist beginnt mit Eingang einer prüfbaren Rechnung im Original. Die Folgeraten sind jeweils zur Mitte des vereinbarten Zahlungsintervalls fällig.
- Maßgebend für die Rechtzeitigkeit der Überweisung ist der Zugang des Überweisungsauftrages beim Zahlungsinstitut des AG.
- Die Zahlung erfolgt im Überweisungsverkehr auf ein von dem AN mindestens in Textform zu benennendes Konto.
- Die Abtretung von Forderungen gegen den AG an Dritte ist nur in begründeten Ausnahmefällen mit schriftlicher Zustimmung des AG statthaft.
§ 14 Datenschutz
- Es gelten die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27.04.2016 zum Schutz natürli- cher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung; im Folgenden: DSGVO) sowie das Bundesdatenschutzgesetz (im Folgenden: BDSG) in der Fassung des Gesetzes zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Um- setzung der Richtlinie (EU) 2016/680 vom 30.06.2017 (Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU – DSAnpUG- EU).
- Der AN verpflichtet sich, die datenschutzrechtlichen Bestimmungen einzuhalten. Der AN darf personenbezogene Daten oder Sozialdaten, die er ggf. gleich auf welche Weise verarbeitet (Nebenleistung), ausschließlich zu den im Vertragsgegenstand beschriebenen Zwecken nutzen. Jede andere Verwendung der Daten zu anderen Zwecken (z. B. gewerbliche Nutzung) ist unzulässig.
- Der AN stellt sicher, dass nach dem Ende des Vertragsverhältnisses von ihm verarbeitete Daten gelöscht werden. Auf jeder- zeitiges Verlangen des AG, spätestens jedoch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses, hat der AN auch sonstige über- lassene Unterlagen, Datenträger und Dateien zurückzugeben und die bei ihm gespeicherten Daten zu löschen. Insbesondere
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ist der AN in diesem Fall verpflichtet, die bei ihm gespeicherten Daten des AG kostenlos an diesen zu übermitteln und an- schließend bei sich zu löschen. Die Löschung ist auf Verlangen des AG nachzuweisen. 4. Der AN unterrichtet von ihm eingesetzte Personen spätestens bei Beginn des Vertragsverhältnisses über das Gebot der Vertraulichkeit bei dem Umgang mit personenbezogenen Daten und verpflichtet sie auf die Einhaltung desselben. Das Gebot zur Vertraulichkeit ist die Pflicht, personenbezogene Daten nicht unbefugt zu erheben, zu nutzen oder auf andere Weise zu verarbeiten. 5. Stellt der AN fest, dass personenbezogene Daten oder Sozialdaten unrechtmäßig übermittelt wurden oder auf sonstige Weise Dritten unrechtmäßig zur Kenntnis gelangt sind (z. B. durch Diebstahl von Hardware) oder haben von ihm eingesetzte Perso- nen Datenschutzvorschriften oder die vertraglich festgelegten Datenschutzmaßnahmen verstoßen, hat er dies unverzüglich nach Bekanntwerden der zuständigen Datenschutzaufsichtsbehörde und dem AG mitzuteilen. 6. Bei einem schuldhaften Verstoß des AN gegen gesetzliche oder vertragliche Datenschutzbestimmungen kann der AG diesen Vertrag fristlos und aus wichtigem Grund kündigen. Unbeschadet seiner weiteren gesetzlichen oder vertraglichen Rechte kann der AG von dem AN zudem in diesem Fall Schadenersatz verlangen. Der AN stellt den AG von Schadenersatzansprüchen Dritter frei, wenn der AN oder von ihm eingesetzte Personen schuldhaft gegen gesetzliche oder vertragliche Datenschutzbe- stimmungen, verstoßen. 7. Weitere gesetzliche Bestimmungen und anderweitige Verpflichtungen des AN zu Vertraulichkeit, Geheimhaltung und Daten- schutz bleiben unberührt.
§ 15 Geheimhaltung AG und AN verpflichten sich, alle zur Kenntnis gelangenden internen Angelegenheiten der jeweils anderen Vertragspartei, die als vertraulich gekennzeichnet werden oder die ein verständiger Dritter als schützenswert und deshalb als vertraulich zu behandeln ansehen würde, auch nach der Beendigung der Vertragsbeziehungen zwischen den Parteien vertraulich zu behandeln und ins- besondere Vorkehrungen zu treffen, dass solche Angelegenheiten anderen Personen außer den mit der Ausführung Beauftragten nicht bekannt werden.
§ 16 Rücktritt und Antikorruptionsklausel
- Die Vertragsparteien erklären, jeglicher Form von Korruption entgegenzuwirken. Der AN verpflichtet sich ausdrücklich zur Einhaltung der Gesetze zur Unterlassung von Vorteilsgewährung und Bestechung (Korruption). Insbesondere darf der Auftragnehmer den Beschäftigten des AGs (Amtsträger bzw. für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete) weder unmittelbar noch mittelbar Vorteile im Sinne der §§ 333 und 334 des Strafgesetzbuches (StGB) anbieten, versprechen oder gewähren. Vorteile in diesem Sinne sind alle Zuwendungen, auf die die Beschäftigten des AGs keinen Rechtsanspruch haben und die sie materiell oder immateriell besser stellen. Hierzu zählen auch Vorteile, die Dritten (z. B. Angehörigen oder Bekannten) zugewendet werden, wenn sie bei der/dem Beschäftigten des Auftraggebers zu einer Ersparnis führen und/oder sie/ihn in irgendeiner Weise materiell oder immateriell besser stellen. Jeder Anschein einer Beeinflussung der Objektivität der Beschäf- tigten des Auftraggebers ist zu vermeiden. Ausdrücklich sind Einladungen zu nicht ausschließlich dienstlichen Veranstaltun- gen und Feiern zu unterlassen. Unterauftragnehmer (Subunternehmer) sind vom Auftragnehmer auf die Einhaltung der vorgenannten Regelungen vertraglich zu verpflichten.
- Ausschlussgründe im Sinne des § 31 Abs. 1 Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) i. V. m. §§ 123, 124 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) berechtigen den AG zum Rücktritt von diesem Vertrag aus wichtigem Grund. Ein Rück- tritt des AGs von diesem Vertrag kann daher insbesondere erfolgen, wenn a) durch eine rechtskräftige Gerichts- oder bestandskräftige Verwaltungsentscheidung festgestellt wurde, dass der AN seinen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern, Abgaben oder Beiträgen zur Sozialversicherung nicht nachgekommen ist (§ 31 Abs. 1 UVgO i. V. m. § 123 Abs. 4 Nr. 1 GWB). b) der AN im Rahmen der beruflichen Tätigkeit nachweislich eine schwere Verfehlung begangen hat, durch die die Integrität des ANs infrage gestellt wird. Dabei ist das Verhalten einer rechtskräftig verurteilten Person dem AN zuzurechnen, wenn diese Person als für die Leitung des ANs Verantwortlicher gehandelt hat; dazu gehört auch die Überwachung der Ge- schäftsführung oder die sonstige Ausübung von Kontrollbefugnissen in leitender Stellung (§ 31 Abs. 1 UVgO i. V. m. § 124 Abs. 1 Nr. 3 GWB). c) der AN in Bezug auf Ausschlussgründe oder Eignungskriterien eine schwerwiegende Täuschung begangen oder Aus- künfte zurückgehalten hat oder nicht in der Lage ist, die erforderlichen Nachweise zu übermitteln (§ 31 Abs. 1 UVgO i. V. m. § 124 Abs. 1 Nr. 8 GWB).
- Ein Ausschlussgrund nach Absatz 2 ist auch die Abgabe von Angeboten, die auf wettbewerbsbeschränkenden Absprachen im Sinne von § 298 StGB beruhen, und die Beteiligung an unzulässigen Wettbewerbsbeschränkungen im Sinne des GWB, insbesondere eine Vereinbarung mit Dritten über die Abgabe oder Nichtabgabe von Angeboten, über zu fordernde Preise, über die Entrichtung einer Ausfallentschädigung (Gewinnbeteiligung oder sonstige Abgaben) und über die Festlegung von Preisempfehlungen.
- Der AN hat dem Auftraggeber alle Schäden zu ersetzen, die dem Auftraggeber unmittelbar oder mittelbar durch den Rücktritt vom Vertrag entstehen. Sofern der AG keinen höheren Schaden nachweist, hat der AN an den AG eine Schadensersatzpau- schale in Höhe von 5 % der Brutto-Vergütung dieses Vertrages zu bezahlen. Dem AN bleibt der Nachweis vorbehalten, dass der Schaden tatsächlich niedriger ist. Erbringt der AN diesen Nachweis, so braucht er nur den nachgewiesenen niedrigeren Schaden zu bezahlen.
- Liegt ein Ausschlussgrund nach § 31 Abs. 1 UVgO i. V. m. § 124 Abs. 1 Nr. 3 GWB vor, weil der AN nachweislich eine schwere Verfehlung begangen hat, hat der AN an den AG für jede Verfehlung eine Vertragsstrafe zu zahlen, unabhängig davon, ob der AG sein Recht auf Rücktritt vom Vertrag ausübt oder nicht. Die Höhe der Vertragsstrafe beträgt das 50-fache des Wertes der angebotenen, versprochenen oder gewährten Geschenke oder sonstigen Vorteile, insgesamt jedoch höchstens 5 % der Brutto-Vergütung dieses Vertrages. Weitergehende Schadens- ersatzansprüche des AGs bleiben unberührt. Die Vertragsstrafe wird auf den Schadensersatz angerechnet.
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§ 17 Kündigung
- Der Auftraggeber ist berechtigt, diesen Vertrag aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist (außerordentlich) schriftlich zu kündigen. Als Vorliegen eines wichtigen Grundes gilt für den Auftraggeber insbesondere: a) ein Verstoß des AN gegen eine gesetzliche oder vertragliche Datenschutzvorschrift (§ 14); b) die Beantragung oder Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des AN oder dessen Ablehnung mangels Masse; c) die Verletzung einer sonstigen wesentlichen Vertragspflicht durch den AN, sofern der AG den AN unter Setzung einer angemessenen Frist zur Beseitigung der Vertragsverletzung schriftlich aufgefordert hat; d) die Weigerung des ANs, sich in der beschriebenen Form an den elektronischen Markplatz anzubinden oder den vom AG in den Vergabeunterlagen geforderten Katalog in beschriebener Form für den elektronischen Marktplatz zur Verfügung zu stellen;
- Der AN hat dem AG alle Schäden zu ersetzen, die unmittelbar oder mittelbar durch die außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund entstehen.
- Im Fall der Ausübung des Kündigungsrechtes gemäß § 17 Abs. 1 stehen dem AN keine Ansprüche auf Vergütung und/oder Schadensersatz zu. Ausgenommen hiervon ist die Vergütung für die vom AN zum Zeitpunkt der Kündigung bereits vertrags- gerecht erbrachten Leistungen.
§ 18 Mängelansprüche und dessen Verjährung
- Die nach diesem Vertrag vom AN geschuldeten Leistungen sind frei von Sach- und Rechtsmängeln zu erfüllen. Darüber hinaus erfüllt der AN die Leistungen nach Quantität, Qualität sowie in Art und Umfang nach den vertraglichen Bestimmungen.
- Ansprüche des AGs wegen Schlechtleistung oder wegen des Vorliegens von Mängeln und deren Verjährung richten sich nach den gesetzlichen Bestimmungen des BGB (Verjährungsfrist = zwei Jahren), soweit in diesem Vertrag nicht anders geregelt. Die Verjährungsfrist der Mängelansprüche beginnt frühestens mit der betriebsbereiten Übergabe an den AG / abgeschlosse- ner Montage der Leistung durch den AN (vgl. § 9 dieses Vertrages).
§ 19 Vertragsstrafe
- Der AN ist verpflichtet, vereinbarte Termine und Fristen für die Erbringung der Leistungen einzuhalten.
- Werden Termine oder (Ausführungs-)Fristen überschritten und gerät der AN mit seiner Leistung bzw. Mängelbeseitigung ganz oder teilweise in Verzug, so ist der AG berechtigt, unbeschadet weitergehender gesetzlicher Schadensersatzansprüche eine Vertragsstrafe geltend zu machen.
- Die Vertragsstrafe beträgt für jeden angefangenen Kalendertag der Terminüberschreitung 0,5 % der Brutto-Vergütung. Die Summe der nach den Bestimmungen dieses Vertrages insgesamt zu zahlende Vertragsstrafe ist auf eine Summe von 5 % der Brutto-Vergütung begrenzt.
- Der AG ist gemäß § 341 Abs. 1 BGB im Falle der nicht gehörigen Erfüllung berechtigt, die Vertragsstrafe neben der Erfüllung geltend zu machen. Sofern der AG die Leistung in nicht gehöriger Weise annimmt und sich die Vertragsstrafe nicht bereits zu diesem Zeitpunkt ausdrücklich vorbehält, so genügt die Erklärung des Vorbehalts spätestens bis zur Schlusszahlung.
- Der AG ist berechtigt, nach diesen Bestimmungen entstandene Forderungen gegen den AN unter gleichzeitiger schriftlicher Benachrichtigung des AN mit dem Vergütungsanspruch des AN zu verrechnen.
§ 20 Nutzungsrechte
- Der AN stellt die geschuldete Leistung ohne Verletzung von Schutzrechten Dritter zur Verfügung. Stellt der AN fest, dass die Ausführung der Leistung ohne die Verletzung von Schutzrechten Dritter unmöglich ist, hat er dies dem AG unverzüglich mit- zuteilen.
- Macht ein Dritter gegenüber dem AG eine Verletzung von Schutzrechten durch die vom AN gelieferten oder erbrachten Leis- tungen geltend und wird deren Nutzung dadurch beeinträchtigt oder untersagt, bleibt der AN dem AG gegenüber schuldrecht- lich zur Leistung verpflichtet. Die Vertragsparteien werden in diesem Fall unverzüglich eine Regelung treffen, die der vertrag- lich geschuldeten Leistung rechtlich und wirtschaftlich am nächsten kommt Darüber hinaus stellt der AN den AG von sämtli- chen Ansprüchen Dritter frei, die aus einer vom AN zu vertretenden Verletzung der Schutzrechte Dritter resultieren; dazu zählen insbesondere Schadenersatzansprüche oder Lizenzgebühren. Die dem AG durch eine entsprechende Rechtsverteidi- gung entstandenen notwendigen Gerichts- und Anwaltskosten gehen zu Lasten des AN.
§ 21 Leistungs- bzw. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht
- Leistungs- bzw. Erfüllungsort sind die in den jeweiligen Abrufaufträgen genannten Orte, sofern nichts Abweichendes verein- bart ist.
- Gerichtsstand für alle aus diesem Vertragsverhältnis ergebenen Streitigkeiten ist, soweit gesetzlich zulässig, Nürnberg.
- Es gilt deutsches Recht, unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
§ 22 Marketingklausel Der AN ist nur mit ausdrücklicher Zustimmung des AG und nach transparenter Darstellung des beabsichtigten Veröffentlichungs- umfangs und -ortes berechtigt, den Namen des AG, dessen Logo und die Art der konkreten Tätigkeit inner- und außerhalb der Sphäre des AG sowie die erstellten Leistungen oder Auszüge daraus als Referenz zu verwenden.
§ 23 Quellensteuer
- Sofern der AG, ggf. auch nachträglich, einen Steuerabzug nach § 50a Einkommensteuergesetz (EStG) für Rechnung des AN (Steuerschuldner) vorzunehmen hat, wird diese Abzugsteuer nach § 50a EStG an den AN weiterberechnet. Der AN erkennt an, diese Steuer zu schulden. Der AG ist berechtigt, zwecks Entrichtung der gemäß § 50a EStG von ihm für den AN zu
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zahlenden Abzugsteuer nebst darauf entfallendem Solidaritätszuschlag einen Teilbetrag der geschuldeten Vergütung in ge- setzlich geregelter Höhe (derzeit in Höhe von 15,825 % des Gesamtentgelts) einzubehalten und in Abzug zu bringen (Ab- zugsbetrag). Der Abzugsbetrag ist nicht zur Zahlung an den AN fällig. Von einem Einbehalt des Abzugsbetrages kann aus- schließlich in dem Fall abgesehen werden, wenn der AN dem AG spätestens eine (1) Woche vor Fälligkeit der Vergütung eine gültige Freistellungsbescheinigung des Bundeszentralamtes für Steuern vorlegt. Wird die Freistellungsbescheinigung aufge- hoben oder verliert sie ihre Gültigkeit, hat der AN dies sofort dem AG mindestens in Textform mitzuteilen. 2. Wird, aus welchen Gründen auch immer, dem AG die Verpflichtung zum Steuerabzug erst nach Zahlung der Vergütung be- kannt oder ihm gegenüber festgestellt, obwohl der AG die Abzugssteuer hätte einbehalten und an die zuständige Finanzbe- hörde abführen müssen, wird der AN dem AG den gesetzlich geschuldeten Steuerbetrag einschließlich des Solidaritätszu- schlags in voller Höhe unverzüglich erstatten. 3. Sofern eine Abzugsteuer unter einem anwendbaren Doppelbesteuerungsabkommen oder einer anderen Rechtsgrundlage vermieden oder reduziert werden kann, stimmen AG und AN darin überein, die jeweils zielführenden und angemessenen Schritte rechtzeitig zu unternehmen, um die formalen Anforderungen für eine Befreiung, Reduktion oder Erstattung der Ab- zugsteuer nach § 50a EStG zu erfüllen. Zielführende und angemessene Schritte umfassen u. a. a) die Beschaffung und die Bereitstellung einer rechtsverbindlichen Bescheinigung durch den AN über die steuerliche An- sässigkeit, ausgestellt durch die für den AN zuständige Finanzbehörde, b) das Bereitstellen notwendiger Vollmachten durch den AN und c) die Bereitstellung von Informationen durch den AN, die seine Berechtigung für die Inanspruchnahme von Steuervergüns- tigungen aufgrund der anwendbaren Rechtsgrundlagen nachweisen. Etwaige von den Finanzbehörden erstattete Beträge stehen der Vertragspartei zu, die von der Abzugsteuer wirtschaftlich belastet wurde. 4. Ansprüche einer Vertragspartei gegen die andere Vertragspartei aus diesem § 23 verjähren jeweils mit Ablauf des Kalender- jahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die steuerliche Festsetzungsfrist nach §§ 169 - 171 Abgabenordnung (AO) abgelaufen ist.
§ 24 Salvatorische Klausel, Textform
- Falls einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein sollten oder dieser Vertrag Lücken enthalten sollte, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen werden die Ver- tragsparteien unverzüglich eine Regelung treffen, die dem gewollten rechtlichen Ergebnis und dem wirtschaftlichen Erfolg am nächsten kommt. Vertragslücken sind im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung nach Treu und Glauben so auszufüllen, wie dies redliche Vertragsparteien vereinbart hätten, wenn sie die betreffende Angelegenheit im Vorhinein bedacht hätten.
- Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages, einschließlich dieser Klausel, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit mindestens der Textform. Das Textformerfordernis kann seinerseits nur durch eine Erklärung mindestens in Textform abbedungen werden.
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