Kostenloses Live-Webinar: VergabeHero in Aktion erleben.

eigenerklaerung_bietereignung.docx

Re-Zertifizierung des Qualitätsmanagementsystems QMS-REHA® 3.1 in fünf Kliniken

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 30.09.2026, 06:50 (Europe/Berlin)

Herkunft: www.deutsche-rentenversicherung-bund.de

Tabellen, Layout und Zeichen können bei der Extraktion abweichen. Maßgeblich ist die Originaldatei.

Originaldatei öffnen

Bietereignung

Erklärung zur Bietereignung

Eigenerklärung:

Wir erklären hiermit verbindlich, dass

  1. wir nicht rechtskräftig aus Gründen vorbestraft worden sind, die unsere berufliche

Eignung in Frage stellen,

  1. über unser Vermögen kein Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung beantragt

worden ist,

  1. wir uns nicht in Liquidation befinden,

  2. keine Verfehlungen vorliegen, die unseren Ausschluss von der Teilnahme am

Wettbewerb rechtfertigen könnten oder gem. § 5 KorruptionsbG NRW zu einem Eintrag in

das Vergaberegister führen könnten. (siehe Erläuterungen)

  1. wir das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit (SchwarzArbG) und illegalen

Beschäftigung in der geltenden Fassung beachten.

  1. dass die Voraussetzungen für einen Ausschluss nach § 19 Absatz 1 MiLoG nicht

vorliegen.

  1. ich/wir die Ausschlussgründe nach § 123 und 124 GWB zur Kenntnis genommen habe/

und diese bei mir/uns nicht vorliegen.

  1. wir im Rahmen dieses Auftrags die für Sicherheit und Gesundheitsschutz einschlägigen Anforderungen einhalten. Neben dem Arbeitsschutzgesetz sind dies die entsprechenden Arbeitsschutzverordnungen, die berufsgenossenschaftlichen Vorgaben sowie die anerkannten Regeln der Technik.

Diese Eigenerklärung ist durch den Bieter auch von Nachunternehmern zu fordern und

dem Angebot beizufügen. Die Unrichtigkeit der Eigenerklärung kann neben dem

Ausschluss vom Vergabeverfahren auch zur fristlosen Kündigung eines

etwa erteilten Auftrages wegen Verletzung einer vertraglichen Nebenpflicht aus wichtigem

Grunde führen und eine Meldung des Ausschlusses und der Ausschlussdauer an die

Informationsstelle für Vergabeausschlüsse nach sich ziehen.

Verfehlungen:

Verfehlungen, die in der Regel zum Ausschluss des Bewerbers oder Bieters von der

Teilnahme am Vergabeverfahren führen, sind unabhängig von der Beteiligungsform, bei

Unternehmen auch unabhängig von der Funktion des Täters oder Beteiligten -

insbesondere:

  • Straftaten, die im Geschäftsverkehr oder in Bezug auf diesen begangen worden sind, u. a.

Betrug, Subventionsbetrug, Untreue, Urkundenfälschung, wettbewerbsbeschränkende

Absprachen bei Vergabeverfahren, Bestechung - auch im geschäftlichen Verkehr - oder

Vorteilsgewährung,- das Anbieten, Versprechen oder Gewähren von unerlaubten Vorteilen

an Personen, die Amtsträgern oder für den öffentlichen Dienst Verpflichteten nahe stehen,

oder an freiberuflich Tätige, die bei der Vergabe im Auftrag einer öffentlichen Vergabestelle

tätig werden.

Verstöße gegen das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen, u. a. Absprachen über

die Abgabe oder die Nichtabgabe von Angeboten, sowie die Leistung von konkreten

Planungs- und Ausschreibungshilfen, die dazu bestimmt

sind, den Wettbewerb zu beeinflussen, führen dann zum Ausschluss, wenn Tatsachen

auch auf unrechtmäßige oder unlautere Einflussnahme auf das Vergabeverfahren

hindeuten.

Wir sind uns bewusst, dass eine wissentlich falsche Erklärung den Ausschluss von dieser

und von weiteren Vergaben zur Folge haben kann.

Alle Unterlagen dieser Ausschreibung