Bietereignung
Erklärung zur Bietereignung
Eigenerklärung:
Wir erklären hiermit verbindlich, dass
- wir nicht rechtskräftig aus Gründen vorbestraft worden sind, die unsere berufliche
Eignung in Frage stellen,
- über unser Vermögen kein Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung beantragt
worden ist,
-
wir uns nicht in Liquidation befinden,
-
keine Verfehlungen vorliegen, die unseren Ausschluss von der Teilnahme am
Wettbewerb rechtfertigen könnten oder gem. § 5 KorruptionsbG NRW zu einem Eintrag in
das Vergaberegister führen könnten. (siehe Erläuterungen)
- wir das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit (SchwarzArbG) und illegalen
Beschäftigung in der geltenden Fassung beachten.
- dass die Voraussetzungen für einen Ausschluss nach § 19 Absatz 1 MiLoG nicht
vorliegen.
- ich/wir die Ausschlussgründe nach § 123 und 124 GWB zur Kenntnis genommen habe/
und diese bei mir/uns nicht vorliegen.
- wir im Rahmen dieses Auftrags die für Sicherheit und Gesundheitsschutz einschlägigen Anforderungen einhalten. Neben dem Arbeitsschutzgesetz sind dies die entsprechenden Arbeitsschutzverordnungen, die berufsgenossenschaftlichen Vorgaben sowie die anerkannten Regeln der Technik.
Diese Eigenerklärung ist durch den Bieter auch von Nachunternehmern zu fordern und
dem Angebot beizufügen. Die Unrichtigkeit der Eigenerklärung kann neben dem
Ausschluss vom Vergabeverfahren auch zur fristlosen Kündigung eines
etwa erteilten Auftrages wegen Verletzung einer vertraglichen Nebenpflicht aus wichtigem
Grunde führen und eine Meldung des Ausschlusses und der Ausschlussdauer an die
Informationsstelle für Vergabeausschlüsse nach sich ziehen.
Verfehlungen:
Verfehlungen, die in der Regel zum Ausschluss des Bewerbers oder Bieters von der
Teilnahme am Vergabeverfahren führen, sind unabhängig von der Beteiligungsform, bei
Unternehmen auch unabhängig von der Funktion des Täters oder Beteiligten -
insbesondere:
- Straftaten, die im Geschäftsverkehr oder in Bezug auf diesen begangen worden sind, u. a.
Betrug, Subventionsbetrug, Untreue, Urkundenfälschung, wettbewerbsbeschränkende
Absprachen bei Vergabeverfahren, Bestechung - auch im geschäftlichen Verkehr - oder
Vorteilsgewährung,- das Anbieten, Versprechen oder Gewähren von unerlaubten Vorteilen
an Personen, die Amtsträgern oder für den öffentlichen Dienst Verpflichteten nahe stehen,
oder an freiberuflich Tätige, die bei der Vergabe im Auftrag einer öffentlichen Vergabestelle
tätig werden.
Verstöße gegen das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen, u. a. Absprachen über
die Abgabe oder die Nichtabgabe von Angeboten, sowie die Leistung von konkreten
Planungs- und Ausschreibungshilfen, die dazu bestimmt
sind, den Wettbewerb zu beeinflussen, führen dann zum Ausschluss, wenn Tatsachen
auch auf unrechtmäßige oder unlautere Einflussnahme auf das Vergabeverfahren
hindeuten.
Wir sind uns bewusst, dass eine wissentlich falsche Erklärung den Ausschluss von dieser
und von weiteren Vergaben zur Folge haben kann.