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00.2_VE4300_RLT Lufttechnische Anlagen_214-1 Beiblatt WBV.pdf

Raumlufttechnische Anlagen für den Neubau eines Biophotonik-Gebäudes

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 25.09.2026, 16:09 (Europe/Berlin)

Herkunft: www.tender24.de

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Leibniz-Institut für Photonische Technologien e.V. Neubau Biophotonik-Gebäude

214-1 Beiblatt Weitere Besondere Vertragsbedingungen VE4300 RLT Lufttechnische Anlagen

10.1 Ausführungsfristen

10.1.1 Ausführungsbeginn und -ende der Leistungen erfolgen gem. den im Formblatt 214-1 festgelegten Terminen.

10.1.2 Ausführungsbeginn und Fertigstellungstermin sind Vertragstermine. Wird die Gesamtleistung in mehreren Abschnitten erbracht, gilt vorstehender Absatz für jeden Abschnitt entsprechend. Aus der jeweiligen Ausführungsdauer in Verbindung mit dem jeweiligen Leistungsabruf ergibt sich der jeweilige Fertigstellungstermin.

10.1.3 Kann aus Gründen, die der AG zu vertreten hat, nicht zum vorgesehenen bzw. durch Leistungsabruf bestimmten Baubeginn mit den Arbeiten begonnen werden, verschieben sich die vereinbarten Ausführungsfristen um die Anzahl der Werktage des verzögerten Baubeginns. Dies gilt entsprechend im Falle sonstiger Behinderungen.

10.1.4 Die Ausführung von Vorbereitungs- und Werkstattarbeiten, die erforderlichen technischen, materiellen und personellen Kapazitäten hat der AN jeweils so rechtzeitig zu disponieren, dass der AN in der Lage ist, die vereinbarten Ausführungs- und Lieferfristen einzuhalten. Der AN ist in diesem Zusammenhang verpflichtet, sich über den jeweiligen Bautenstand zu unterrichten und sich auf evtl. Terminverschiebungen rechtzeitig durch Verständigung mit der Bauleitung des AG einzurichten.

10.1.5 Auf Verlangen gibt der AN dem AG schriftlich mit den entsprechenden Nachweisen Auskunft über den Stand seiner Vorbereitungs- und Werkstattarbeiten, über vorbereitende Planungsarbeiten, über den Stand der Disposition und Bestellung der erforderlichen Materialien und Geräte sowie über den Stand der vom AN geschuldeten Planungsleistungen.

Wenn nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, wird eingetretener Verzug des AN durch die Fortschreibung von Terminen und Fristen nicht aufgehoben, und zwar auch dann nicht, wenn der AG keinen entsprechenden Vorbehalt bei der Terminfortschreibung erklärt hat.

Gerät der AN mit der Übergabe einer geschuldeten Werkstatt- oder Montageplanung in Verzug und kann daher kein Abruf der betreffenden Bauleistung erfolgen, weil diese von der Vorlage und Freigabe dieser Planung abhängt, gilt Folgendes:

Die Zeit, während der die betreffenden Bauleistungen wegen fehlender Werkstatt- und Montageplanung oder aus sonstigen vom AN zu vertretenden Gründen nicht abgerufen werden können, begründet einen Verzug des AN mit den betreffenden Bauleistungen

10.1.6 Der AG ist berechtigt die Leistungen ganz oder teilweise abzurufen. Die Ausführungsdauer in Werktagen der vom AN zu erbringenden Leistungen / Teilleistungen wird wie folgt verbindlich festgelegt:

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LeistungLeistungszeitraum in Werktagen
Ausführungsbeginn gemäß Formblatt 214 Ausführungsende wie folgt:18.11.2026
Abgabe WuM Planung:36 WT nach Auftrag
Grobinstallation:34 KW ab Ausführungs- beginn, Ausführungsbeginn vsl. KW47/2026
Feininstallation:20 KW ab Beginn Feininstallation, Beginn Feininstallation vsl. KW17/2027
bauliche Fertigstellung:01.12.2027
Ausführungsende:15.02.2028
Werktage gelten von
Die Regelung für die Termine gilt wie folgt
Montag bis Samstag

Mit den jeweiligen Arbeiten ist nach Aufforderung innerhalb der vereinbarten Abruffrist von 12 Werktagen für den ersten Abruf sowie von 12 Werktagen für alle weiteren Abrufe auf der Baustelle zu beginnen. Der Leistungsabruf erfolgt schriftlich durch den AG bzw. dessen beauftragte Bauleitung. Leistungen können nach Wahl des AG nacheinander oder zeitgleich abgerufen werden.

10.2 Hinweise zur Abrechnung Die erbrachten Leistungen sind vor Stellung der Abschlags-, Teilschluss- oder Schlussrechnungen durch eine prüfbare Aufstellung (Abrechnungszeichnungen oder anderen Aufmaßunterlagen wie Mengenberechnungen, Handskizzen, etc.) nachzuweisen.

10.3 Werktägliche Baumüllentsorgung/Baustellenreinigung/Winterdienst Werktägliche Baumüllentsorgung und Baustellenreinigung sind durch den Auftragnehmer auf eigene Rechnung auszuführen. Sollte Winterdienst für ein gefahrloses Betreten der Baustelle notwendig sein, ist dieser ebenfalls durch den Auftragnehmer auf eigene Rechnung auszuführen. Kommt der Auftragnehmer nicht innerhalb von 24 Stunden diesen Verpflichtungen, trotz Aufforderung durch den Auftraggeber nach, behält der Auftraggeber sich vor, einen externen Dienstleister mit dieser Leistung zu beauftragen. Die anfallenden Kosten einschließlich Bearbeitungsgebühren des Auftraggebers werden von der nächstfälligen Nettoabrechnungssumme abgezogen.

10.4 Baustrom ☒ wird vom Auftraggeber gestellt. Für den Verbrauch wird eine Umlage von 0,5 % der Nettoabrechnungssumme von der Nettoschlussrechnungssumme abgezogen. Ggf. erforderliche Anschlüsse (Verteilereinrichtungen u.ä.) sind bei Bedarf durch den AN lt. Leistungsverzeichnis herzustellen.

10.5 Bauwasser ☒ wird vom Auftraggeber gestellt. Für den Verbrauch wird eine Umlage von 0,5 % der Nettoabrechnungssumme von der Nettoschlussrechnungssumme abgezogen. Ggf. erforderliche Anschlüsse (zusätzl. Entnahmestelle u.ä.) sind bei Bedarf durch den AN lt. Leistungsverzeichnis herzustellen.

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10.6 Regelung Baustelleneinrichtung / Umlage Es gelten folgende Regelungen:

  • der AN kann maximal einen Materialcontainer und einen Aufenthaltscontainer stellen
  • der AG stellt ab dem Innenausbau einen zentralisierte Baustelleneinrichtung bereit, hierzu gilt auch die Bereitstellung von zentralisierten Entsorgungssystem, dass vom AN verpflichtend zu nutzen ist
  • der AG stellt ein Online avisiertes Anlieferungssystem bereit, welches vom AN verpflichtend zu nutzen ist Für diese Leistungen wird gemäß dem der Ausschreibung beigefügten Leistungsverzeichnis eine Umlage von 1,35% von der Nettoschlussrechnungssumme abgezogen.

10.7 Parkflächen ☒ Es stehen keine Parkplätze zur Verfügung. ☐ Dem Auftragnehmer wird ein Stellplatz für ein Fahrzeug zur Verfügung gestellt. Hierfür wird eine Umlage von 0,2 % der Nettoabrechnungssumme von der Nettoschlussrechnungssumme abgezogen. Widerrechtlich genutzte Parkplätze werden mit 0,4 % Abzug verrechnet.

10.8 Bauwesenversicherung Von Seiten des Auftraggebers wurde für die auszuführende Baumaßnahme keine Bauwesenversicherung abgeschlossen.

10.9 Be- und Entladen ☒ Flächen zum kurzzeitigen Be- und Entladen stehen zur Verfügung. Es gelten die Regelungen aus dem Baulogistikkonzept.

10.10 Sicherheitsanlagen

10.11 Containernutzung Die Aufstellung von eigenen Containern ist aufgrund des beengten Baufeldes unter erschwerten Bedingungen möglich. Es gelten die Regelungen aus dem Logistikkonzept, aus dem Leistungsverzeichnis und die finale Anlieferung erfolgt erst nach Abstimmung mit dem Objektüberwacher, dem Bauherrn und der Projektsteuerung.

10.12 Projekt – Kommunikations – System

Datenaustausch und Kommunikation erfolgen während des ganzen Projektablaufes über ein vom Bauherrn zur Verfügung gestelltes Projektkommunikationssytem, kurz PKM.

10.13 Sonstiges

Der Auftragnehmer hat während seiner Tätigkeit Bautagesberichte zu erstellen und dem Auftraggeber wöchentlich eine Durchschrift zu übergeben.

Grundsätzlich erfolgt für alle vom Auftragnehmer geschuldeten und nicht erbrachten Leistungen ein Abzug. Bei Streitigkeiten über die Höhe des Abzuges unterwerfen sich die Parteien der Festlegung eines Sachkundigen, der öffentlich bestellt ist. Der Auftraggeber darf den Sachkundigen auswählen, hierbei wird der gesamte Kreis Jena nur in begründeten Ausnahmefällen gewählt. Die unterlegene Partei trägt alle Kosten.

  • Ende der Weiteren Besonderen Vertragsbedingungen -

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