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Neubau Zentralklinikum Georgsheil
(ZKG)
© Rendertaxi
Logistikhandbuch
ZKG Zentralklinikum Georgsheil Version 4.0 vom 25. Juni 2026
Logistikhandbuch – Zentralklinikum Georgsheil – Version 4.0 vom 25.06.2026 – Seite 1 von 55
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INHALTSVERZEICHNIS
1 Präambel .................................................................................................................................... 7
1.1 Zielsetzung .......................................................................................................................... 8
1.2 Geltungsbereich ................................................................................................................. 8
1.3 Einweisung in das Logistikhandbuch .................................................................................. 8
1.4 Weiterentwicklung des Logistikhandbuchs ........................................................................ 8
1.5 Flächenaufteilung ............................................................................................................... 9
1.6 Zentrale Logistikleistungen ................................................................................................. 9
1.7 Pressekontakte ................................................................................................................... 9
2 Ansprechpartner und Kommunikation ..................................................................................... 10
3 Logistische Bedingungen und Infrastruktur ............................................................................. 11
3.1 Lage der Baustelle ............................................................................................................ 11
3.2 Erschließung der Baustelle ............................................................................................... 12
3.3 Verkehrswege der Baustelle ............................................................................................. 13
3.4 Anmeldung von Transporten ............................................................................................ 13
3.5 Parken von Fahrzeugen .................................................................................................... 14
3.6 Geschwindigkeitsbegrenzungen ....................................................................................... 14
3.7 Erschließung der Baustelle über öffentliche Verkehrsmittel ............................................ 14
4 Baufeldlogistikkoordination/Lieferverkehrssteuerung/ Flächenmanagement ........................ 15
4.1 Logistikkoordinator ........................................................................................................... 15
4.2 Anmeldung von Fahrzeugen und Lieferungen .................................................................. 15
4.3 Bedingungen für Materiallieferungen .............................................................................. 15
4.4 Bestätigung der Materiallieferungen................................................................................ 15
4.5 Sondertransporte ............................................................................................................. 16
4.6 Verkehrslasten .................................................................................................................. 16
4.7 Entladung des Fahrzeugs .................................................................................................. 16
4.8 Materialeinbringung ins Gebäude .................................................................................... 17
4.9 Restmaterial und Weitertransporte ................................................................................. 17
4.10 Kleinstlieferungen über Paketdienste ............................................................................... 17
4.11 Materialtransporte mit Staplern ...................................................................................... 17
5 Entsorgungslogistik und Baureinigung ..................................................................................... 18
5.1 Durchführung des Entsorgungsprozesses......................................................................... 18
5.2 Abrechnung ...................................................................................................................... 19
5.3 Verpackungsmaterialien und Paletten ............................................................................. 20
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5.4 Gefährliche Abfälle und übrig gebliebenes Baumaterial .................................................. 20
5.5 Abfälle aus Rückbau ......................................................................................................... 20
5.6 Reinigung der Arbeitsplätze ............................................................................................. 21
5.7 Reinigung der Verkehrswege im Gebäude, Winterdienst ................................................ 21
5.8 Verstöße gegen die Pflichten zur Entsorgung ................................................................... 21
6 Sicherheitskonzept ................................................................................................................... 21
6.1 Zugangskontrolle / Zutrittskontrollsystem ....................................................................... 22
6.2 Anmeldeverfahren Zugangskontrollsystem ...................................................................... 22
6.3 Baustellenausweis ............................................................................................................ 22
6.4 Ausweiskontrollen ............................................................................................................ 24
6.5 Ausweisverlust / Nutzung ................................................................................................. 24
6.6 Besucherausweis / Tagesausweis ..................................................................................... 24
6.7 Geltungsdauer und Sperrung des Baustellenausweises................................................... 24
6.8 Rückgabe des Baustellenausweises .................................................................................. 25
6.9 Der Verlust des Baustellenausweises ............................ Fehler! Textmarke nicht definiert.
6.10 Diebstahl und Haftung ...................................................................................................... 25
6.11 Kontrolle und Sanktionen ................................................................................................. 25
7 Pönalen und Entgelte für zusätzliche Leistungen ..................................................................... 26
8 Containeranlage im Betreibermodell ab der Rohbauphase ..................................................... 26
9 Entgelte für zusätzliche Leistungen .......................................................................................... 27
10 Verstöße gegen das Logistikkonzept ........................................................................................ 29
11 Baustellenordnung ................................................................................................................... 31
11.1 Allgemeines ...................................................................................................................... 31
11.1.1 Geltungsbereich................................................................................................. 31
11.1.2 Grundsätzliches, vertragliche Verpflichtungen .................................................. 31
11.1.3 Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordination ........................................... 33
11.1.4 Besprechungen .................................................................................................. 34
11.1.5 Unterweisungen ................................................................................................ 34
11.1.6 Überwachung des Arbeitsschutzes .................................................................... 35
11.1.7 Berichterstattung, Meldepflichten .................................................................... 35
11.1.8 Meldung von Unfällen / Schadensfällen / Umweltschäden .............................. 35
11.1.9 Meldung gefährlicher Situationen und Arbeiten ............................................... 35
11.1.10 Meldung an Behörden, Genehmigungen bzgl. Arbeitssicherheit u. Gesundheitsschutz ............................................................................................ 36
11.1.11 Beauftragung von Nachunternehmern (Sub-Unternehmern) ........................... 36 Logistikhandbuch – Zentralklinikum Georgsheil – Version 4.0 vom 25.06.2026 – Seite 3 von 55
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11.1.12 Zutritt zur Baustelle ........................................................................................... 36
11.1.13 Baustellenverweis .............................................................................................. 36
11.1.14 Arbeitsplätze ...................................................................................................... 37
11.1.15 Überwachungsbedürftige Anlagen .................................................................... 37
11.1.16 Gefahrstoffe ....................................................................................................... 37
11.1.17 Funksprechverkehr ............................................................................................ 38
11.1.18 Luftverkehr ........................................................................................................ 38
11.1.19 Freileitungen ...................................................................................................... 38
11.1.20 Unwetter ............................................................................................................ 38
11.2 Arbeitssicherheit auf der Baustelle .................................................................................. 38
11.2.1 Arbeitsplätze und -verfahren ............................................................................. 38
11.2.2 Arbeits-, Betriebsmittel ..................................................................................... 40
11.2.2.1 Allgemeines .................................................................................................. 40 11.2.2.2 Krane, mobile Krane ..................................................................................... 40 11.2.2.3 Elektrische Betriebsmittel ............................................................................ 41 11.2.2.4 Gerüste, Zugänge, Absturzsicherungen ....................................................... 42 11.2.2.5 Leitern .......................................................................................................... 43 11.2.3 Arbeitsstoffe ...................................................................................................... 44
11.2.4 Arbeitszeit .......................................................................................................... 45
11.2.5 Persönliche Schutzmaßnahmen / Persönliches Verhalten ................................ 45
11.2.6 Sonstige Maßnahmen ........................................................................................ 46
11.2.6.1 Personal ........................................................................................................ 46 11.2.6.2 Drogenmissbrauch ....................................................................................... 46 11.2.6.3 Essen und Trinken / Genussmittel ................................................................ 46 11.2.6.4 Arbeitsmedizinische Vorsorge ...................................................................... 46 11.2.6.5 Verursacherprinzip ....................................................................................... 46 11.3 Baustellenbezogene, organisatorische Maßnahmen ....................................................... 47
11.3.1 Baustelleneinrichtung / Baustelleneinrichtungsplan ........................................ 47
11.3.2 Winterbau, winterfeste Arbeitsplätze ............................................................... 47
11.3.3 Reinhaltung der Baustelle und Arbeitsstätten ................................................... 47
11.3.4 Anweisungen ..................................................................................................... 48
11.3.4.1 Allgemeines .................................................................................................. 48 11.3.4.2 Rückbau-, Demontagearbeiten / Rückbau-, Demontageanweisungen ........ 48 11.3.4.3 Montagearbeiten / Montageanweisungen / Demontage von bereits fertig gestellten Bauteilen ...................................................................................... 48 11.3.4.4 Arbeiten an vorhandenen / fertiggestellten Bauteilen ................................ 48 11.3.4.5 Arbeitsfreigaben ........................................................................................... 49 11.3.5 Baustellensicherung .......................................................................................... 49
11.3.5.1 Baustellenbesucher ...................................................................................... 50
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11.3.6 Baustellenverkehr .............................................................................................. 50
11.3.7 Tagesunterkünfte (Pausen- und Bereitschaftsräume), sanitäre Anlagen und Waschstellen auf Baustellen ............................................................................................. 50
11.3.8 Baustellenversorgung ........................................................................................ 50
11.3.8.1 Baustromversorgung .................................................................................... 50 11.3.8.2 Baustellenbeleuchtung ................................................................................. 51 11.3.9 Baustellenentsorgung, Wasserhaltung .............................................................. 51
11.4 Brand- und Explosionsschutz ............................................................................................ 51
11.5 Blitzschutz ......................................................................................................................... 52
11.6 Lärmschutz, Erschütterungen, Emissionen ...................................................................... 52
11.7 Erste Hilfe / Notrufliste / Sanitätsraum ............................................................................ 52
11.8 Umweltschutz / Boden- und Gewässerschutz / Abfall ..................................................... 53
11.9 Betankung ......................................................................................................................... 53
12 Anlagen .................................................................................................................................... 55
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VERWENDETE ABKÜRZUNGEN
AG: Auftraggeber – Bauherr bzw. dessen bevollmächtigtes Aufsichtspersonal
AN: Auftragnehmer – direkt vom AG beauftragte Unternehmen
NU: Nachunternehmer – vom AN inkl. deren Nachunternehmern, Lieferanten und Spediteure beauftragte Unternehmen
LDL: Logistikdienstleister
SiGeKo: Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator
BE: Baustelleneinrichtung
LA: Logistik-Ansprechpartner
SiGe: Sicherheits- und Gesundheitsschutz
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1 Präambel
Das Projekt „ZKG -Zentralklinikum Georgsheil“ befindet sich bei Uthwerdum ein Ortsteil der Gemeinde Südbrookmerland im Landkreis Aurich in Ostfriesland. Die Erschließung des Geländes erfolgt über die Uthwerdumer Straße. Die Hauptverkehrswege führen über die Bundesstraßen B72 und B210.
Die drei Krankenhäuser Aurich, Emden, Norden sollen zu einer Klinik zusammengeführt werden. Geplant ist der Bau eines aufgelösten Komplexes aus mehreren Gebäuden mit den dazugehörigen Verkehrs-, Park- und Freiflächen. Die neue Klinik soll nicht nur moderne Arbeitsbedingungen und eine hohe Aufenthaltsqualität bieten, sondern vor allem eine gemeinsame Identität schaffen. Ausgehend vom Bild eines Ensembles im Sinne eines verstreuten Campus auf einem künstlichen Hügel gruppieren sich die Funktionsbereiche in gestaffelten Gebäuden um eine gemeinsame Mitte. Ein Rundweg verbindet die Gebäude, den Park, den Busbahnhof und die Parkplätze. Es handelt sich um eine etwa 115.355m² große Bruttogeschossfläche. Die voraussichtliche Bauzeit beträgt ca. 60 Monate.
Das Logistikhandbuch beschreibt die zum Zeitpunkt der Erstellung geltenden und planbaren Rahmenbedingungen und ist im Zuge der Auftragserbringung vom AN Baulogistik fortzuschreiben.
Die Version (1.0) ist gültig ab dem 01.08.2024 (Beginn Leistungen Baulogistik). Aktualisierte Versionen erhalten eine höhere Ordnungszahl der Versionsnummer. Alle Versionen bilden eine Kette, in der nur die letzte Version gültig ist. Es sind keine Varianten vorgesehen.
Alle am Bauvorhaben beteiligten AN haben sich den Regelungen des Logistikhandbuchs unterzuordnen und verpflichten sich, die Regelungen einzuhalten. Spezifische logistische Regelungen der einzelnen Projekte gelten jeweils immer auf der Grundlage des Logistikhandbuchs. Die Annahme des Logistikhandbuchs ist gem. Anlage 1 Empfangsbestätigung Logistikhandbuch zu bestätigen.
Ansprüche infolge logistischer Probleme können nicht geltend gemacht werden und eine Verlängerung der vertraglichen Ausführungstermine kann hierdurch nicht abgeleitet werden.
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1.1 Zielsetzung
Mit dem Logistikhandbuch wird folgendes Zielsystem geregelt:
• Minimierung der Schnittstellen zwischen den einzelnen Gewerken und Firmen • Minimierung der Staub- und Lärmbelästigung sowie andere Umweltbelastungen • Hohe Verkehrssicherheit innerhalb des Baufeldes und angrenzender Flächen durch Regelung der äußeren verkehrlichen Erschließung (Anfahrt zum Bauvorhaben) und inneren verkehrlichen Erschließung (Zufahrt auf die Baustelle und Verkehr auf der Baustelle) • Für alle Beteiligten ein Höchstmaß an Effizienz, Wirtschaftlichkeit und Termintreue durch koordinierte Übernahme logistischer Lieferprozesse zu erreichen. • Regelung des Zugangs für das Personal, Lieferanten, Besucher, kurzfristig eingeforderte Arbeitskräfte (z.B. Reparaturen).
1.2 Geltungsbereich
Die Regelungen, Bedingungen und beschriebenen Prozesse im Logistikhandbuch gelten für alle Unternehmen auf der Baustelle und deren Mitarbeiter. Zur Sicherstellung der allgemeinen Einhaltung der im Logistikhandbuch beschriebenen Regeln, sind Verträge des AN mit NU immer unter Beachtung der Bedingungen des Logistikhandbuchs zu schließen. Der AN haftet für die Konsequenzen und mögliche Kosten (Kapitel 10), die aus einer Nicht-Einhaltung der vorliegenden Bedingungen resultieren. Dies gilt auch für den Fall einer Nicht-Einhaltung durch seine NU und Lieferanten.
Neben dem Logistikhandbuch gilt die Baustellenordnung. Die Baustellenordnung nimmt vor allem Bezug auf gewerkeübergreifende SiGe-Themen auf dem Baufeld. Die Baustellenordnung ist Teil des Logistikhandbuchs und ist als Vertragsbestandteil vollumfänglich einzuhalten.
1.3 Einweisung in das Logistikhandbuch
Der Baulogistiker führt mit allen durch den AG gemeldeten und freigegebenen AN ein spezifisches Einweisungsgespräch durch. Dort werden die zuständigen Logistik-Ansprechpartner (LA) der einzelnen Unternehmen über die einzuhaltenden baulogistischen Randbedingungen eingewiesen. Der zuständige LA bzw. weitere Befugte/Unterschriftsberechtigte (siehe Anlage 1: Empfangsbestätigung) sind verantwortlich für die Einhaltung der im Logistikhandbuch festgelegten Regelungen seitens seiner Mitarbeiter und seiner NUs und muss durchgehend auf der Baustelle erreichbar sein.
Bei unvermeidlicher Abwesenheit (z.B. Urlaub, Krankheit) ist dem Baulogistiker unmittelbar ein gleichwertiger Vertreter zu benennen.
1.4 Weiterentwicklung des Logistikhandbuchs
Das vorliegende Logistikhandbuch beschreibt die zum Zeitpunkt der Erstellung geltenden und planbaren Rahmenbedingungen. Der AG behält sich vor, das Logistikhandbuch anzupassen und zu verändern, soweit es der Bauablauf erforderlich macht.
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1.5 Flächenaufteilung
Für eine frühzeitige Lösung von logistischen Engpässen, sowie für eine optimale Kommunikation zwischen allen Beteiligten, werden für jede relevante Bauphase entsprechende Logistikphasenpläne mit den wesentlichen logistischen Einrichtungen und Flächen erstellt und fortgeschrieben (aktueller BE-Plan ist in Winplan hochgeladen).
1.6 Zentrale Logistikleistungen
Ab dem 01.08.2024 werden die Logistikleistungen erbracht. Für alle baulogistischen Dienste (Ver- und Entsorgungslogistik) ist das vom AG eingesetzte Baulogistikunternehmen Fa. griep Baulogistik GmbH (LDL) verantwortlich. Der vom LDL eingesetzte Logistikkoordinator ist Ansprechpartner für alle logistischen Belange. Die Kontaktdaten des Koordinators befinden sich auf der Transportanmeldung und unter Punkt 2 Ansprechpartner und Kommunikation
1.7 Pressekontakte
Den auf der Baustelle arbeitenden Firmen ist es untersagt, der Presse, Nachbarn, etc. Auskünfte über das Bauvorhaben zu erteilen oder hierfür Bilder zu machen und weiterzugeben. Anfragen sind an den AG zu richten. Fachliche Beiträge im Zusammenhang mit der eigenen Leistung sind vom AG genehmi- gen zu lassen.
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2 Ansprechpartner und Kommunikation
Baustellenanschrift:
Uthwerdumer Str. 45,
26624 Südbrookmerland
Öffnungszeiten der Baustelle
Die Öffnungszeiten auf der Baustelle sind wie folgt festgelegt:
Regelarbeitszeit (Öffnungszeiten der Baustelle):
Montag bis Freitag von 06:30 – 19:30 Uhr
Samstag von 06:30 – 16:30 Uhr
Zugang Online-Avisierungssystem:
Link: https://baulogi.griep-baulogistik.de/
LDL - Koordinator:
Name: Martin Nerger
E-Mail: martin.nerger@griep-baulogistik.de
Mobil: 0152-33546161
Festnetz: 0611-236043 10
Zutrittskontrolle:
E-Mail: zuko.zkg@griep-baulogistik.de
Mobil: 0173-5825720
Weitere Informationen erhalten Sie im individuellen Einweisungsgespräch.
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3 Logistische Bedingungen und Infrastruktur
3.1 Lage der Baustelle
Beim Bauvorhaben handelt es sich um das Zentralklinikum Georgsheil, Uthwerdumer Straße / B72, 26624 Südbrookmerland.
Eine besondere Bedeutung für den reibungsarmen und effizienten Bauablauf kommt der verkehrlichen Erschließung des Bauvorhabens zu. Die Zufahrt erfolgt über die Uthwerdumer Str. via B72.
Abbildung 1: Zufahrt
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3.2 Erschließung der Baustelle
Die Anfahrt aus Richtung Westen empfiehlt sich über die B210 mit den Verbindungsstraßen der B72 (Abb. 3). Von Nordost empfiehlt sich die Anfahrt über die B210 oder die B72 über Aurich und von Südost über die B72, ebenfalls über Aurich.
Abbildung 2: Erschließung West über B210, B72
Abbildung 3: Erschließung Nord-Ost über B210 und Süd-Ost über B72
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3.3 Verkehrswege der Baustelle
Die Zu- und Abfahrt für das Baustellengelände erfolgt von oder in Richtung der Uthwerdumer Straße. Um die Baustelle zu betreten, muss man durch den Logistik-HUB ("Hauptumschlagsbasis") fahren, wo sich das Tor für die Einfahrt und die Zugangskontrolle befinden. Um die Baustelle zu verlassen, fährt man auf der Baustraße, die ebenfalls durch ein Tor führt, das nur zur Ausfahrt dient.
Die Verkehrsführung innerhalb der Baustelle ändert sich im Laufe der Bauphasen. Sehen Sie sich dazu die entsprechenden Phasenpläne an, die von der AG zur Verfügung gestellt werden.
Der LDL ist für das Öffnen und Schließen der Tore verantwortlich.
Abbildung 4: Verkerhswege inkl. Logistik-HUB
3.4 Anmeldung von Transporten
Sämtliche Lieferungen oder Abholungen sind über das zentrale Online-Avisierungs-System (https://baulogi.griep-baulogistik.de) anzumelden (siehe Anlage 5). Die Registrierung kann nur für Mitarbeiter vom AG freigegebenen Firmen erfolgen. Nur angemeldete Fahrzeuge dürfen das Gelände befahren.
Grundsätzlich gilt das Just-in-time-Prinzip! Daher dürfen nur so viele Materialien geliefert werden, wie innerhalb von maximal 5 Werktagen verbaut werden können.
Der Koordinator sammelt die Anmeldungen und verteilt Zeitfenster und Flächen zur Zwischenlagerung der Lieferung. Er kontrolliert in Abstimmung mit der Bauleitung auch die Mengen auf die Einhaltung des Just-in-time-Prinzips. Er ist verantwortlich für den reibungslosen Ablauf aller Verkehrsströme auf
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der Baustelle und ist berechtigt, Lieferungen in Abstimmung mit der Bauleitung abzulehnen oder zu verschieben. Weitere Informationen über die Anmeldung von Fahrzeugen und Lieferungen werden in Abschnitt 4.2 gegeben.
3.5 Parken von Fahrzeugen
Das Parken ist gem. BE-Plan in den dafür ausgewiesenen Flächen gestattet. Nur angemeldet Personen mit einer, durch Fa. griep Baulogistik GmbH (LDL) ausgestellten Parkerlaubnis, dürfen das Gelände mit dem PKW befahren. Jeder Beifahrer hat sich ebenfalls anzumelden. Auf den übergeordneten Verkehrswegen ist das dauerhafte Parken allgemein nicht gestattet. Auf den Verkehrswegen parkende Fahrzeuge können zu Lasten des Fahrzeugführers kostenpflichtig abgeschleppt werden.
3.6 Geschwindigkeitsbegrenzungen
Für die Baustelleneinrichtungen, Logistik- und Containerflächen ist eine Höchstgeschwindigkeit von 10 km/h zugelassen. Für die Baustraßen, die ausschließlich für den Fahrverkehr genutzt werden, gilt eine Höchstgeschwindigkeit von 20 km/h (siehe Abbildung 5).
Ausnahmeregelungen werden ausgeschildert und sind zu beachten.
20 km/h
Abbildung 5: Geschwindigkeitsbegrenzungen
3.7 Erschließung der Baustelle über öffentliche Verkehrsmittel
Für Personal gibt es folgende Erschließungsmöglichkeit durch den öffentlichen Nahverkehr.
Die Bus-Haltestellen Uthwerdum B72/Uthwerdumer Straße - Südbrookmerland (410, 442, 480) ist in unmittelbarer Umgebung.
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4 Baufeldlogistikkoordination/Lieferverkehrssteuerung/
Flächenmanagement
Der gesamte Lieferverkehr ist über das bereitgestellte Logistiksystem abzuwickeln und mit dem, eingesetzten Logistikkoordinator abzustimmen. Der AN hat die NU und Zulieferfirmen über die Logistikbedingungen in Kenntnis zu setzen. Insbesondere sind die für die Materiallieferung vom AN beauftragten Speditionsunternehmen über die Regeln der Anlieferung zu informieren.
4.1 Logistikkoordinator
Der Logistikkoordinator übernimmt die Avisierung sowie Steuerung aller LKW-Verkehre, die sich im System angemeldet haben und verteilt diese vom HUB an die jeweiligen Lieferzonen. Zusätzlich kommen Logistikhelfer für die Einweisung/Steuerung auf dem Baufeld zum Einsatz.
4.2 Anmeldung von Fahrzeugen und Lieferungen
Um einen reibungslosen Lieferprozess gewährleisten zu können, ist es notwendig, dass sämtliche Fahrzeuge und Lieferungen 2 Arbeitstage im Voraus direkt über das OAS auf der Internetplattform der Webseite des LDL (https://baulogi.griep-baulogistik.de) angemeldet werden. Die möglichen Zeitfenster sind mit Absprache der Spedition Mo. bis Fr. zwischen 08:00 Uhr und 18:00 Uhr und ggf. Sa. zwischen 8:00 Uhr und 15:00 Uhr zu wählen. Alle Lieferungen erfolgen über einen HUB. Dabei handelt es sich um eine Wartezone, in der die Ankunft und Registrierung der Fahrzeuge sowie deren Freigabe für die Zufahrt zur entsprechenden Lieferzone zentral abgewickelt werden (siehe Abbildung 4).
4.3 Bedingungen für Materiallieferungen
Bei der Transportanmeldung kann der AN angeben, wann er liefern möchte. Der Logistikkoordinator prüft und steuert alle Lkw-Transporte, die sich im System angemeldet haben, und verteilt sie vom HUB an die jeweiligen Anlieferzonen. Zusätzlich werden Logistikhelfer zur Einweisung/Kontrolle auf der Baustelle eingesetzt. Die Paketgrößen und deren Gewicht sind an die Maße des Außenaufzugs bzw. der Absetzbühnen und der Einbringöffnungen in den Etagen anzupassen.
4.4 Bestätigung der Materiallieferungen
Das anliefernde Unternehmen kann den Status der Transportanmeldung und das Lieferfenster direkt über das OAS (https://baulogi.griep-baulogistik.de/) einsehen oder erhält die Bestätigung für die Anlieferung mindestens ein Tag vor der Lieferung bis 13.00 Uhr per E-Mail. Die darin angegebenen Anlieferungs- und Entladezeiten sind unbedingt einzuhalten.
Ein Dispositionsplan wird am Tag vor der Anlieferung erstellt. Dieser stellt die endgültige Fassung aller Transporte in einer tabellarischen Übersicht und als graphischen Ablaufplan dar. Sollten sich zu viele Transportereignisse auf einen Tag oder einen Tageszeitraum konzentrieren, wird der Logistikkoordinator in Zusammenarbeit mit den beteiligten Unternehmen alternative
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Anlieferungszeiten für einzelne Lieferungen finden. Ansprüche des AN auf Behinderungsanmeldung und/oder Bauzeitverlängerung entstehen hierdurch nicht.
4.5 Sondertransporte
Sondertransporte sowie Lieferungen von Einzelteilen und Geräten bedürfen einer Anmeldefrist von mindestens einer Woche. Zu den Sondertransporten zählen das Aufstellen von Autokranen, Silos o.ä. Geräte, bzw. Lieferungen mit Überbreite, -gewicht oder -länge. Für Sondertransporte wird jeweils in Zusammenarbeit mit dem LDL eine spezifische Lösung des Einbringprozesses entwickelt.
Sondertransporte werden unmittelbar nach deren Anmeldung bearbeitet und entsprechend zeitnah bestätigt.
Die Abstimmung mit den Behörden bzgl. etwaiger Straßensperrungen ist Sache des AN. Sollte die logistische Unterstützung von Sondertransporten gewünscht sein, ist dies rechtzeitig mit dem LDL abzustimmen.
4.6 Verkehrslasten
Bereits mit der Anmeldung sind die für den Transport und die Zwischenlagerung von Materialien vorgesehenen Wege und Flächen auf maximal zulässige Verkehrslasten sofern die zur Verfügung stehen zu prüfen.
4.7 Entladung des Fahrzeugs
Die Entladung des Fahrzeugs erfolgt in der Regel sofort durch den LDL mit geeigneten Gerätschaften (z.B. Teleskopstapler) und Logistikpersonal, jedoch nur in Anwesenheit des AN bzw. des Bestellers. Die Ware wird dem Besteller an den vom LDL definierten ebenerdigen Übergabepunkten in geeigneter Nähe der Aufzüge bereitgestellt und ausgeschildert. Im nächsten Schritt muss der Besteller die Ware prüfen und die schadensfreie Übergabe dem LDL bestätigen. Der AN hat dann am Zielort die Ware unmittelbar entgegenzunehmen. Ist er nicht vor Ort, gilt die Ware als unversehrt übernommen. Eine spätere Anmeldung von Schäden, werden weder vom AG noch vom LDL akzeptiert.
Die Übergabepunkte in der Nähe der Aufzüge fungieren als temporäre Lagerflächen. Diese müssen vom belieferten Gewerk innerhalb von maximal 30 Minuten unverzüglich geräumt werden, und das Material muss in die Etagensammelstellen verbracht werden.
Der AN ist angehalten, nur palettiertes und sortiertes Material anzuliefern zu lassen. Jede Verpackungs- bzw. Transporteinheit hat eine entsprechende Kennzeichnung des Zielortes gem. Adressierungsvorgabe zu erhalten. Nicht gekennzeichnete Paletten oder andere Transporteinheiten, müssen vom belieferten AN während des Entladevorgangs vor Ort gekennzeichnet werden.
Es ist darauf zu achten, dass das Material sicher verpackt ist, sodass es mit dem Bauaufzug bzw. dem Kran über die ggf. eingesetzten Absetzbühnen in die Etage verbracht werden kann.
Die Materialmenge der Lieferung ist so zu planen, dass eine Verarbeitung innerhalb von max. 5 Arbeitstagen nach Anlieferung gewährleistet ist (Just-in-time-Prinzip). Die längerfristige Einlagerung
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von Materialien auf der Baustelle ist nicht möglich. Bei wiederholten Verstößen wird überschüssiges Material kostenpflichtig entsorgt. Abfälle, die während des Entladevorgangs anfallen (Paletten, Verpackungsfolie), sind vom Lieferanten, dem AN oder Besteller mitzunehmen und zu entsorgen. Nach Abschluss des Entladevorgangs hat das Fahrzeug die Baustelle sofort zu verlassen.
4.8 Materialeinbringung ins Gebäude
Grundsätzlich ist jeder AN eigenverantwortlich für die Verbringung seines Materials ins Gebäude. Die erforderlichen Geräte hierfür sind vom AN bereitzuhalten. Der LDL übernimmt lediglich den Entladevorgang der Ware und übergibt sie den Gewerken an den ebenerdigen Übergabepunkten (temporäre Lagerfläche).
Falls die Gewerke ihrer Pflicht, die Ware in die Etagensammelplätze zu verbringen, nicht nachkommen, behält sich der LDL in Absprache mit dem AG vor, die Ware kostenpflichtig zu räumen.
Sollte Bedarf bestehen, dass der LDL die Verbringung in die Etage durchführen soll, kann dies gesondert vom LDL kostenpflichtig gem. Preisliste – Kapitel 9 beantragt (Anlage 7) werden. Die Materialeinbringung durch den LDL muss schon beim Transport angemeldet werden.
4.9 Restmaterial und Weitertransporte
Übrig gebliebenes Material (Restmaterial), das zum nächsten Einbauort (z.B. eine andere Etage) transportiert werden soll, hat grundsätzlich über den AN zu erfolgen. Alternativ kann die Leistung des LDL hierfür in Anspruch genommen werden. Zur Umsetzung ist der Transport mit einem entsprechenden Formular (Anlage 7) beim LDL anzumelden. Der Transport von Materialien erfolgt kostenpflichtig für den AN durch den LDL (gem. Preisliste – Kapitel 9) innerhalb von 24h nach Anmeldung.
4.10 Kleinstlieferungen über Paketdienste
Kleinstlieferungen über Paketdienste können gegen eine Annahmegebühr an der Zugangskontrolle (Zuko) entgegengenommen (s. S. 30), wozu der Besteller diesen mit Anerkennung des vorliegenden Logistikhandbuches ermächtigt. Die Verantwortung gegenüber dem Lieferanten- und Paketdienst bleibt beim Besteller. Der LDL haftet nicht für verschwundene Pakete. Wünscht der AN die Annahme durch den LDL nicht, muss er dies beim LDL bekanntgeben. Die maximalen zulässigen Paketgrößen betragen Länge 1,20m; Breite 0,60m; Höhe 0,60m. Der Eingang der Sendung wird dem Verantwortlichen des Bestellers mitgeteilt, damit dieser die Abholung organisiert. Dabei wird der Empfang bestätigt. Paketdienste benötigen keine Anmeldung. Achtung! Der Logistikdienstleister befindet sich nicht permanent in der Zugangskontrolle.
4.11 Materialtransporte mit Staplern
Sofern Kapazitäten vorhanden sind, kann der Teleskopstapler des LDL nach rechtzeitiger Anmeldung (24 Stunden vor Einsatz) kostenpflichtig gemietet werden (vgl. Anlage 7 und Kapitel 10).
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5 Entsorgungslogistik und Baureinigung
Um einen zügigen und umweltfreundlichen Ablauf der Entsorgung von Bauabfällen und Wertstoffen zu gewährleisten, und die Brandlasten im Gebäude während der Bauphase zu reduzieren, wird ein einheitlicher Prozess (Gesamtentsorgungskonzept) die Abfalllogistik auf dem Baufeld regeln.
Die Entsorgung erfolgt unter Berücksichtigung der öffentlich-rechtlichen Bestimmungen, insbesondere der Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes (KrW- / AbfG) und des Niedersächsischen Abfallwirtschaftsgesetzes (NAbfG). Nach dem KrW-/AbfG ist der Bauherr Besitzer aller Abfälle und Wertstoffe. Dazu zählen auch Schrott und Kabelreste.
Mit der Realisierung des Gesamtentsorgungskonzepts wird durch den hohen Sortiergrad ein hoher Verwertungsgrad erreicht und somit eine umweltschonende Entsorgung der Bauabfälle gewährleistet. Ferner werden durch die Realisierung des Konzepts die am Bau beteiligten Unternehmen von entsprechenden Aufgaben entlastet, sowie das Erscheinungsbild und die Sicherheit der Baustelle verbessert. Eine zentral geführte, ständig aktuelle Abfallbilanz gibt Auskunft über Art und Umfang aller auf der Baustelle angefallenen Abfälle. Hierzu zählen alle Abfälle und Wertstoffe aus Ausbau- und TGA- Leistungen.
Feuchter oder Nasser Abfall bzw. nach Trocknung haftender Abfall muss vom AN angezeigt werden. In einem solchen Fall werden die Abfallbehälter vom LDL mit geeigneten Materialien ausgestattet, so dass das Auslaufen von Flüssigkeiten und das Anhaften von Material an den Müllbehältern vermieden wird. Abfallbehälter, die nassen Abfall enthalten, ohne dass es dem LDL angezeigt wurde, werden nicht entsorgt. Der AN hat die Abfälle wieder zu entnehmen und in einem vom LDL entsprechend ausgestatteten Abfallbehälter zu füllen.
Gefährliche Abfälle sowie Abfälle aus Rückbau gehören nicht zum Leistungsumfang des Gesamtentsorgungskonzepts. Der Umgang mit diesen Abfällen wird gesondert beschrieben.
Alle am Bau beteiligten Unternehmen sind verpflichtet, sich dem Entsorgungsprozess unterzuordnen. Das Aufstellen eigener Fraktionscontainer und die Abfuhr von Schrott- und Kabelabfall sind dem AN untersagt.
Die Entsorgung von Abfällen jeglicher Art in WCs oder Waschbecken o. ä. ist strengstens verboten. Bei Nichtbeachtung werden dem Verursacher alle Kosten zur Wiederinstandsetzung in Rechnung gestellt. Die Entsorgung von Abfällen, die nicht am Baufeld erzeugt wurden, ist untersagt und wird zur strafrechtlichen Anzeige gebracht. Die Kosten zur Beseitigung diese Abfälle trägt der Verursacher.
5.1 Durchführung des Entsorgungsprozesses
Der Entsorgungsprozess findet kontinuierlich zum Bauprozess statt. Es wird auf jeder Etage in der Nähe jedes Aufzuges eine Abfallsammelstelle eingerichtet.
Diese befindet sich an immer gleichen Plätzen, den sogenannten Logistikflächen der jeweiligen Ebene. Hier werden 1100l Abfallsammelbehälter getauscht. BigBags werden ebenfalls an den Werkstoffhöfen gegen eine Gebühr (s. S. 28) zur Verfügung gestellt. Die Fraktionen sind in unterschiedlichen Sprachen beschriftet. Der AN erhält ausreichend Abfallsammelbehälter, die er selbständig in die Arbeitsbereiche
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zieht und diese Behälter sortengerecht befüllt. In der Zeit zwischen Abholung und Rückgabe der Etagen Behälter beim Logistikpersonal sind die Firmen für die Behälter verantwortlich. Bei der Trennung sind folgende Fraktionen vorgesehen:
• Bauschutt (Abfallschlüssel 17 01 07) • Gips (Abfallschlüssel 17 08 02) • Styropor (Abfallschlüssel 17 02 03) • PE-Folien (Abfallschlüssel 17 02 03) • Mineralwolle (Abfallschlüssel 17 06 04) • Holz A1 (Abfallschlüssel 17 02 01) • Holz A2-A3 (Abfallschlüssel 17 02 01) • Bitumen/ Asphalt (Abfallschlüssel 17 03 02) • Metalle (Abfallschlüssel 17 04 07) • Kabelreste (Abfallschlüssel 17 04 10) • Gemischt Bauabfälle (Abfallschlüssel 17 09 04) • Glas (Abfallschlüssel 17 02 02) • Papier/ Kartonagen (Abfallschlüssel 15 01 01) • Siedlungsabfälle (Abfallschlüssel 20 03 01) • Sonstige Fraktionen nach Rücksprache mit der Logistikleitung • Gefährliche Abfälle siehe 5.4
Die Müllsammelbehälter sind vom AN arbeitstäglich selbständig vom Arbeitsplatz zu den Abfallsammelstellen zurückzuführen und dort an der vorgesehenen Stelle (Markierung auf dem Boden) abzustellen.
Gemischte Bauabfälle sind so gering wie möglich zu halten. Es ist dabei darauf zu achten, dass die Behälter nicht überfüllt werden und bewegbar bleiben.
Von den Abfallsammelstellen aus, führt der LDL die Behälter zum zentralen Wertstoffhof und befüllt Abfallmulden oder Abfallcontainer. Bei der Entstehung von Abfällen ist vom AN darauf zu achten, dass die Abfälle nicht die Flucht-, Rettungs- und Verkehrswege blockieren. Ferner dürfen die Bauabfälle nicht mit Hausmüll (z.B. Getränkeverpackungen, Essenreste) vermischt werden. Solche Abfälle sind in einen bereitgestellten Sammelcontainer für Hausmüll zu entsorgen. Dieser befindet sich neben den Containerburgen. Der AN behält die alleinige Verantwortung für sein Werkzeug und seine Materialien. Weder der AG noch der LDL haftet für versehentlich entsorgte Materialien.
5.2 Abrechnung
Die Kosten für die Entsorgung der Baustellenabfälle und den Mulden trägt der Bauherr. Zusatzleistungen für die Entsorgung und Beschädigungen an den Mülltonnen werden gemäß Preis- und Gebührenliste, Kapitel 9 vom LDL verrechnet. Für unsortierte (nicht sortenrein) Behälter wird eine Nachsortiergebühr erhoben; siehe Kapitel 10
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5.3 Verpackungsmaterialien und Paletten
Erhält der AN Lieferungen auf Euro- oder Pfandpaletten, bleiben die Paletten im Verantwortungsbereich des AN. Dies gilt auch für pfandpflichtige Kabeltrommeln. Weder der AG noch der LDL haften für verschwundene Paletten oder Kabeltrommeln.
Leere Paletten oder Kabeltrommeln (Pfandgut) sind unmittelbar aus dem Gebäude zu schaffen. Da es sich um Brandlasten handelt, erfolgt die sofortige Räumung, wenn Leerpaletten oder Kabelrollen im Gebäude lagern. Lagerungen auf den Außenflächen sind zu vermeiden. Nach Aufforderung durch den LDL ist das Pfandgut innerhalb von maximal 3 Tagen zu entfernen. Nach dieser Frist erfolgt ohne weitere Ankündigung eine Entfernung des Pfandgutes zu Lasten des AN. Der Pfandwert wird in diesem Fall nicht erstattet.
5.4 Gefährliche Abfälle und übrig gebliebenes Baumaterial
Der AN hat prinzipiell dafür zu sorgen, dass nur solche Bauverfahren oder Materialien zum Einsatz kommen, die keine besonders überwachungsbedürftigen bzw. gefährlichen Abfälle erzeugen.
Sollten dennoch derartige Bauabfälle entstehen (die Liste gefährlicher Abfälle enthält die Abfallverzeichnis- Verordnung – dort mit einem Stern gekennzeichnet (AVV)), ist der AN verpflichtet, dies vor Anlieferung auf der Baustelle von der vom AG beauftragten Bauüberwachung genehmigen zu lassen. Darüber hinaus ist der LDL ebenfalls in Kenntnis zu setzen. Achtung! Zu den gefährlichen Abfällen gehören seit dem 01.10.2016 auch HBCD-haltige Dämmstoffe.
Die Kosten der Beräumung und Entsorgung dieser Abfälle sowie Kosten für Sicherungs- und Ersatzmaßnahmen bei Nichtbeachtung der Vorgehensweise trägt der AN.
Der Abtransport von Restmaterial zur Weiterverwendung, ist mittels Transportanmeldung anzumelden. Der Logistikkoordinator ist über die Lagerung von Baumaterial zu informieren.
5.5 Abfälle aus Rückbau
Die Entstehung von Abfällen aus Rückbau (z.B. Planänderung) ist dem AG und dem LDL unverzüglich und separat durch den AN anzuzeigen. Sämtliche Kosten, die aus der Handhabung und der Entsorgung von Abfällen aus Rückbau entstehen, sind nicht Bestandteil des Gesamtentsorgungskonzepts und damit nicht Bestandteil der Umlage. Die Kosten der Beräumung und Entsorgung dieser Abfälle sowie Kosten für Sicherungs- und Ersatzmaßnahmen bei Nichtbeachtung der Vorgehensweise trägt der AN, wenn er für den Rückbau verantwortlich ist. Ferner sind die Abfälle für den erneuten Aufbau kostenpflichtig.
In diesem Fall muss der AN selbst für die Beräumung dieser Abfälle und den Transport zu den Wertstoffcontainern sorgen. Dabei ist zu beachten, dass der AN keine eigenen Mulden bereitstellen darf. Die Abfälle werden vom LDL nach Menge und Qualität sowie dem notwendigen Transportaufwand erfasst und erst dann entsorgt. Die Kosten hierfür werden gesondert ermittelt und über den AG abgerechnet. Eine Übersicht über Kosten dieser Abfallfraktionen findet sich in Kapitel 9 - Preisliste.
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5.6 Reinigung der Arbeitsplätze
Die Arbeitsflächen sind nach Beendigung der täglichen Arbeitsleistungen (Frist 1) ordentlich und aufgeräumt zu hinterlassen. Verkehrswege, Flucht- und Treppenhäuser sind frei von Material und Abfällen zu halten. Der vom LDL eingesetzte Logistikkoordinator kontrolliert die einzelnen Bereiche täglich auf Abfall-Beräumung und Sauberkeit. Bei Nicht-Einhaltung der allgemeinen Räumungs- und Reinigungspflicht werden dem entsprechenden AN die Dokumentationen in Form von Mängelberichten zur Nachsorge per E-Mail zugesandt. Mängel sind nach Aufforderung innerhalb von 12 Stunden (Frist 2) zu beseitigen. Wird der Mangel nicht in der beschriebenen Zeit behoben, so erfolgt die Beseitigung ohne weitere Fristsetzung durch den LDL auf Kosten der aufgeforderten Firma. Bei Gefahr im Verzug, z.B. Versperrungen von Flucht- oder Logistikwegen wird ohne Vorankündigung und Frist zu Lasten des Unternehmens der Missstand beseitigt.
5.7 Reinigung der Verkehrswege im Gebäude, Winterdienst
Verkehrswege, Flucht- und Treppenhäuser sind frei von Material und Abfällen zu halten. Vorgefundene Vermüllungen oder Materiallagerungen auf diesen Flächen werden durch den Entsorgungskoordinator dokumentiert und die Unternehmen werden gemäß dem Verfahren bei Verstößen gegen Pflichten zur Entsorgung und Reinigung (Vgl. 5.8) aufgefordert, die Flächen zu beräumen. Bei Gefahr in Verzug wird ohne Fristsetzung geräumt und die Kosten werden auf die verursachende Firma umgelegt. Sollte keine verursachende Firma gefunden werden die Kosten auf alle beteiligten Firmen in dem Arbeitsbereich umgelegt. Der Winterdienst auf Straßen und vor den Containerburgen erfolgt bei Schneeeinfall eigenständig durch den LDL.
5.8 Verstöße gegen die Pflichten zur Entsorgung
Der LDL kontrolliert regelmäßig die ordnungsgemäße Durchführung der Entsorgungs- und Reinigungspflichten der beteiligten Unternehmen. Er nimmt Verstöße gegen die vorgeschriebene Entsorgung und Reinigung (unzureichende Sortierung des Abfalls, Vermüllung am Arbeitsplatz, etc.) in Form einer ausführlichen Dokumentation auf und ordnet deren Beseitigung unter Nennung einer Frist von 12 Stunden per mail an. Sollte der Verstoß nach Ablauf der Frist nicht beseitigt sein, ordnet der Entsorgungskoordinator eine Ersatzvornahme an. Hierbei handelt er mit voller Unterstützung und im Auftrag des Bauherrn. Die Kosten für die Ersatzvornahme werden dem verursachenden Unternehmen über den Bauherren in Rechnung gestellt oder bei der nächsten Abschlagsrechnung in Abzug gebracht.
6 Sicherheitskonzept
Mit den folgenden Regelungen soll die Sicherheit der Baustellen erhöht, Diebstahl und Beschädigung minimiert und illegale Beschäftigung ausgeschlossen werden. Zu diesem Zweck wird ein mehrstufiges Sicherheitskonzept angewandt, welches die spezifischen Sicherheitsanforderungen in den einzelnen Bauphasen berücksichtigt. Zudem berücksichtigt der sukzessiv zunehmende Einsatz von Personal und Equipment und der entsprechen abnehmende Einsatz, die Wirtschaftlichkeitsanforderungen des
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Projekts. Ab Rohbau wird eine Revierstreife in der Nacht mit Wächterkontrollsystem eingesetzt. Und ab Ausbau erfolgt eine Nachtbewachung aufgrund des zunehmenden Werteeintrag in das Gebäude.
Außerhalb der Öffnungszeiten (siehe oben) wird die Baustelle geschlossen.
Die Aufgaben der Zugangskontrolle sind im Einzelnen:
• Durchführung des Personalanmeldeverfahrens für alle Firmen • Kontrolle der Arbeitspapiere und Ausstellung von Baustellenausweisen • Überprüfung der Zugangslegitimation • Stichprobenhafte Überprüfung von Ladeflächen ausfahrender Fahrzeuge • Unterstützung der Baustellenlogistik bei Ein- und Ausfahrt der Baustelle
6.1 Zugangskontrolle / Zutrittskontrollsystem
Der AG setzt mit Hilfe des Sicherheitsdienstleisters (SDL) die Plattform Zutrittskontrollsystem als Zutrittskontrollsystem ein. Die Plattform verwaltet die Zu- und Ausgangskontrolle sowie die Legitimation des gesamten Baustellenpersonals. Mit Unterzeichnung der Anlage 4 – Einwilligungserklärung Datenschutz (LHB) hat jeder Mitarbeiter (alle Gewerke) sein Einverständnis dazu zu erklären. Die Zutrittskontrolle befindet sich am Ende des Logistik-HUBs. Der Personenzugang auf die Baustelle ist nur an dieser ausgewiesenen Zugangsstelle über die eigens dafür aufgestellten Zugangscontainer und Drehkreuze erlaubt.
6.2 Anmeldeverfahren Zugangskontrollsystem
Die Gewerke Informieren die Bauleitung über ihre Ansprechpersonen für die Logistik. Dazu ist es notwendig, einen zentralen Ansprechpartner zu benennen (Firmendaten, Vorname, Nachname, E- Mailadresse), der die Personendaten im Zutrittskontrollsystem verwaltet. Die einzelnen Ansprechpartner werden von der Bauleitung gesammelt und an den LDL übergeben. Die Liste ist mindestens eine Woche im Voraus bevor das Gewerk beabsichtigt, die Baustelle zu betreten, an den LDL zu übergeben. Der LDL lädt die freigegeben E-Mail-Adressen zur Online-Plattform des Zugangskontrollsystems ein. Maximal 3 E-Mail-Adressen pro Gewerk (siehe Anlage 5). Das Unternehmen bestätigt mit der Anmeldung, dass alle Personen, welche auf dem Bauvorhaben eingesetzt werden, ordnungsgemäß bei dem Antragsteller angestellt sind. Neue Arbeitnehmer sind nachzumelden. Arbeitnehmer, welche nicht mehr auf der Baustelle tätig sind, müssen unverzüglich abgemeldet bzw. deaktiviert werden. Sofern Leistungen an Dritte (Nachunternehmen) weitergegeben werden, dürfen nur solche Nachunternehmen und deren Mitarbeiter im Zutritts-System angelegt werden, die dem Bauherrn/ AG bekannt sind.
6.3 Baustellenausweis
Die Baustelle darf nur mit einem gültigen Baustellenausweis betreten oder verlassen werden. Innerhalb 7 Tagen nach Ausstellung des Baustellenausweises muss eine Sicherheitseinweisung (Arbeitssicherheit) durchgeführt worden sein (Anlage 8 in der Zuko als Nachweis einreichen).
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Wichtig: Der SiGeKo weist nur die vom AG direkt beauftragten Firmen (ein Ansprechpartner oder Gruppe pro Firma) ein. Diese sind in der Pflicht, ihre NU oder weitere Mitarbeiter selbst zu unterweisen. Die Nachweise müssen von den eingewiesenen Firmen entsprechend in das Sicherheitssystem hochgeladen werden. Werden durch die Nachunternehmer weitere Firmen beauftragt, sind die NU verpflichtet, diese zu unterweisen.
Nach Vorlage des Nachweises und weiterer notwendiger Dokumente wird der Baustellenausweis ausgestellt. Die Einweisung in die baulogistischen und sicherheitsrelevanten Belange der Baustelle erfolgt mit der Ausstellung des Baustellenausweises. Die Erstausstellung des Baustellenausweises ist kostenfrei, jeder weitere Baustellenausweis ist kostenpflichtig (siehe Kapitel 10). Nicht angemeldete Personen erhalten keinen Baustellenausweis und somit keinen Zutritt zur Baustelle! Dies gilt auch für die vom Auftragnehmer beauftragten Nachunternehmer!
Der Baustellenausweis ist während des Aufenthaltes auf der Baustelle ständig mitzuführen und bei Kontrollen dem Sicherheitsdienstleister (SDL) vorzuzeigen. Der AN / NU hat zusätzlich alle notwendigen Unterlagen seiner Arbeitnehmer in Kopie zur Verfügung zu stellen. Die Kopien werden zum Nachweis der korrekten Anmeldung in der Zutrittskontrolle digital und zum Teil im Papierform hinterlegt. Zur Beantragung eines Baustellenausweises ist eine Firmenzugehörigkeit zu einem befugten Unternehmen nachzuweisen. Folgende Unterlagen sind hierfür als Original, zum Abgleich vor Ort, mitzubringen:
Erforderliche Originalunterlagen zur Erstellung und Ausgabe des Baustellenausweises je nach Nationalität:
• Jährliche Mindestlohnerklärung nach dem Mindestlohngesetz und dem Arbeitnehmer-Entsen- degesetz (vgl. Anlage 3)
• Einwilligungserklärung / Datenschutz (vgl. Anlage 4) • Personalausweis oder Reisepass
Zusätzlich für ausländische Mitarbeiter (außerhalb der EU):
• Aufenthaltserlaubnis • Arbeitserlaubnis
Zusätzlich bei entsendeten Arbeitnehmern (Firmensitz im Ausland innerhalb der EU):
• das Formular A1 • E101 (Entsendungsformular) oder • E102 (Verlängerung E 101) oder • E106 (Grenzgänger)
Zusätzlich Für Selbständige:
• Gewerbeanmeldung für die ausgeführte Tätigkeit
• Versicherungsschutz
Zur Identifizierung des Ausweisinhabers kann in den Vorwegen bei der Anmeldung über die Plattform Zutrittskontrollsystem ein Foto hochgeladen werden. Alternativ wird bei der Erstellung des Ausweises vor Ort ein Foto des Mitarbeiters erstellt und auf dem Baustellenausweis eingefügt. Wenn die
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Unterlagen nicht innerhalb von 7 Tagen nach Erhalt des Baustellenausweises im Original in der Zutrittskontrolle vorgelegt wurden, wird der Ausweis gesperrt.
6.4 Ausweiskontrollen
Der Baustellenausweis ist, soweit es die Bestimmungen des Arbeitsschutzes zulassen, sichtbar zu tragen. Dem LDL ist der Baustellenausweis bei stichprobenartigen Kontrollen auf dem Baufeld vorzuzeigen. Jedes Weitergeben des Baustellenausweises ist verboten. Missbrauch wird mit einer Strafgebühr (siehe Kapitel 10) und dem sofortigen Verweis von der Baustelle geahndet. Über den Vorfall werden der AG und das zuständige, von ihm direkt beauftragte, Unternehmen informiert. Personen, die ohne Legitimation zum Aufenthalt auf der Baustelle angetroffen werden oder bei denen Verdacht auf illegale Beschäftigung besteht, werden nach Rücksprache mit dem AG, dem Zoll gemeldet.
6.5 Ausweisverlust / Nutzung
Der Verlust eines Baustellenausweises ist dem SDL sofort persönlich anzuzeigen, damit dieser den Baustellenausweis sperren kann. Hierdurch wird ein möglicher Missbrauch des Ausweises verhindert. Die Erstellung eines Ersatz-Baustellenausweises ist kostenpflichtig für den AN und seinen NU gem. beigefügter Sanktions-/ Preisliste (siehe Kapitel 10).
Die Weitergabe des Baustellenausweises oder das Fälschen von Baustellenausweisen ist verboten! Die Baustellenausweise sind individuell an Personen gebunden! Bei Nichtbefolgung der Anzeigepflicht ist der Unternehmer für die in seinem Verantwortungsbereich tätigen Personen und den entstandenen Schaden haftbar (siehe Kapitel 10).
Eine Zuwiderhandlung kann den Verweis von der Baustelle für alle Beteiligten zur Folge haben.
6.6 Besucherausweis / Tagesausweis
Besucher- und Tagesausweise werden vom SDL gegen Vorlage des Personalausweises oder eines anderen persönlichen Dokuments als Kopie ausgestellt. Bei der Zutrittskontrolle ist der Zweck des Besuchs sowie die besuchte Person/Firma anzugeben. Zutritt erhalten nur Personen, die in Begleitung einer bereits im Zutrittskontrollsystem registrierten Person sind oder eine bereits registrierte Person bzw. Firma für einen temporären Besuch auf der Baustelle betreten möchten.
Dies schließt auch Unternehmen ein, die die Baustelle kurzzeitig betreten möchten. Besucherausweise müssen beim Verlassen der Baustelle wieder abgegeben werden.
Tagesausweise sind für Personen gedacht, die einen gültigen Dauerausweis besitzen und diesen aber vergessen haben mitzubringen. Wie der Name schon sagt, hat dieser eine Gültigkeit von einem Arbeitstag. Die Ausstellung ist kostenpflichtig (siehe Kapitel 10). Tagesausweise müssen beim endgültigen Verlassen, an diesem Tag, wieder abgegeben werden.
6.7 Geltungsdauer und Sperrung des Baustellenausweises
Die Gültigkeit des Baustellenausweises ist auf die vertragliche Einsatzdauer des AN beschränkt. Sollten die Arbeitserlaubnis oder sonstige behördliche Genehmigungen vor dem vertraglichen Ende der Logistikhandbuch – Zentralklinikum Georgsheil – Version 4.0 vom 25.06.2026 – Seite 24 von 55
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Bauzeit enden, so wird die Laufzeit entsprechend angepasst. Bei Nichtvorlage einer Mindestlohnbestätigung wird der entsprechende Ausweis gesperrt. Die Mindestlohnerklärung nach dem Mindestlohngesetz und dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz ist gem. Anordnung des AG jährlich und bei Abholung des Baustellenausweises abzugeben. Jeder Mitarbeiter des AN verpflichtet sich ausdrücklich, den AG unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, falls das ihm zustehende Nettoentgelt nicht bis zum 15. des Folgemonats ausgezahlt wird (vgl. 4 – Mindestlohnerklärung). Bei Tarifanpassung ist die Mindestlohnerklärung erneut auszufüllen und zur Prüfung vorzulegen.
6.8 Rückgabe des Baustellenausweises
Beendet ein Unternehmen die Arbeiten auf der Baustelle, so sind die erhaltenen Ausweise unaufgefordert zurückzugeben. Eine Rückgabe der Baustellenausweise ist nur bis 4 Wochen nach Abschluss der Arbeiten des Unternehmens möglich.
Der direkt beauftragte Unternehmer ist dafür verantwortlich, dass alle seine Mitarbeiter bzw. die von ihm beauftragten Personen und Nachunternehmer am letzten Tag ihrer Tätigkeit auf der Baustelle ihren Baustellenausweis in der Zugangskontrolle abgeben. Hiermit wird ein möglicher Missbrauch der Ausweise vermieden. Die versäumte Rückgabe des Ausweises wird als Verlust gewertet.
6.9 Diebstahl und Haftung
Der SDL soll Schaden von der Baustelle abwenden, das heißt er soll den Zugang nichtberechtigter Personen verhindern und die Möglichkeit des Diebstahls von der Baustelle erschweren. Eine Haftung für gestohlene Werkzeuge oder Materialien wird weder vom Sicherheitsdienst noch vom Logistikunternehmen oder dem AG übernommen. Jeder AN / NU hat sein Gewerk und den seiner Verantwortlichkeit unterliegenden Bereich individuell vor Beschädigung, Diebstahl oder unbefugtem Zutritt / Zugriff zu schützen.
6.10 Kontrolle und Sanktionen
Der AG behält sich vor, alle im Rahmen des vorliegenden Logistikhandbuchs sowie weiterer gesetzlicher oder vertraglicher Vorgaben oder Vereinbarungen formulierten Regelungen durch Erfüllungsgehilfen auf Einhaltung überwachen und kontrollieren zu lassen. In diesem Zusammenhang festgestellte Regelverstöße werden konsequent geahndet. Nach einer einmaligen Verwarnung kann der Logistikkoordinator in Abstimmung mit der Bauleitung im Wiederholungsfall Baustellenverbote (Platzverbote) aussprechen. Alle daraus resultierenden Konsequenzen für den Bauablauf sind durch den verantwortlichen Verursacher (AN) alleinverantwortlich zu tragen.
Die Sanktionsgebühren werden dem verursachenden Unternehmen über den AG in Rechnung gestellt bzw. den AN in der Abschlags- der Schlussrechnung als Gegenforderung geltend gemacht und von der Zahlung einbehalten. Die aufgeführten Preise verstehen sich als Nettopreise, denen die gültige gesetzliche MwSt. zuzurechnen sind (Kapitel 10).
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7 Pönalen und Entgelte für zusätzliche Leistungen
Der Baulogistiker ist durch die Vereinbarung zwischen dem AG und AN berechtigt und bevollmächtigt im Fall von Verstößen gegen die Festlegungen dieses Logistikhandbuches und anderen Verstößen die Kosten für den hauptverantwortlichen AN zu erheben und einzufordern. Insoweit erhält der Baulogis- tiker im Sinne eines echten Vertrages zugunsten Dritter (§ 328 ff BGB) einen eigenen unmittelbaren Anspruch gegen den hauptverantwortlichen Auftragnehmer.
Die Abrechnung der durchgesetzten Maßnahmen für die AN erfolgt von dem Baulogistiker direkt an den AN. Der direkt durch den AG beauftragte AN haftet ausdrücklich auch für seine Nachunternehmer und erhält vorab eine schriftliche Kostenanmeldung durch den Baulogistiker.
Befindet sich ein AN gegenüber dem Baulogistiker im Zahlungsverzug, so werden bis zur Beseitigung des Zahlungsverzugs durch den Baulogistiker keine zusätzlichen, weiteren Leistungen für diesen AN erbracht. Die Forderung wird vom AG einbehalten und an den Baulogistiker erstattet.
Alle Entgelte und Pönale verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Eine Dokumentation des der Rechnung zugrundeliegenden Sachverhaltes wird von dem Baulogistiker erstellt und an den direkt durch den AG beauftragten AN übermittelt. Berechtigte Widersprüche sind innerhalb von 14 Tagen zu formulieren.
8 Containeranlage im Betreibermodell ab der Rohbauphase
Für die beschäftigten Unternehmen wird auf der Baustelle eine zentrale Containeranlage bereitge- stellt. Der AN ist vertraglich verpflichtet, bei Bedarf die für ihn benötigten Container über den Baulo- gistiker anzumieten. Aufgrund der beengten Platzverhältnisse ist der Einsatz von eigenen Containern ausgeschlossen.
Der Containerbedarf über die voraussichtliche Anzahl und Art der gewünschten Container muss zur Angebotsabgabe dem AG vorgelegt werden.
Spätestens 10 AT nach Auftragserteilung ist die konkrete Anzahl, Art der Container und der ge- wünschte Zeitpunkt des Baulogistikers zur Auslösung der Bestellung vorzulegen (siehe Anlage 9: Be- darfsanmeldung Container zur Miete). Die Container werden auf Grundlage eines Mietvertrages (siehe Anlage 10: Mietvertrag Container) angeboten.
Die Miete für eine Tagesunterkunft beträgt 767,06 €
Die Miete für einen Bürocontainer beträgt 767,06 €
Im Mietpreis ist die wöchentliche Reinigung der oben genannten Container inbegriffen.
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Erst nach Unterzeichnung des Mietvertrages und somit Akzeptanz der Mietbedingungen kann der Mie- ter den Container beziehen. Bei Übernahme/Übergabe sowie Rücknahme/Rückgabe wird ein Zu- standsprotokoll erstellt, in dem auch etwaige festgestellte Mängel aufgelistet werden. Abschließend wird das Protokoll vom Mieter (AN) und vom zuständigen Mitarbeiter des Baulogistikers unterzeich- net.
Die zentrale Containeranlage verfügt über gemeinsam genutzte Sanitär- und Duschanlagen, die von
allen Beteiligten pfleglich behandelt werden müssen. Die Reinigung der Sanitärcontainer erfolgt täglich
und sie werden ebenfalls täglich mit Verbrauchsmaterialien bestückt.
Der Mieter (AN) verpflichtet sich, auch die gemeinschaftlich genutzten Container pfleglich zu behan- deln. Für Gewaltschäden an diesen Containern haften die Mieter (AN) gesamtschuldnerisch in vollem Umfang, falls der Verursacher nicht eindeutig zu ermitteln ist. Für mitgebrachte Gegenstände haftet der Mieter (AN) eigenständig. Es findet eine stichpunktartige Überprüfung der Container auf Gewalt- schäden statt.
9 Entgelte für zusätzliche Leistungen
Der Baulogistiker kann je nach Verfügbarkeit einige zusätzliche Leistungen vor Ort erbringen, die nicht vom AG getragen werden. Diese sind aufwandsabhängig durch den Besteller zu vergüten. Hierfür wer- den gesonderte schriftliche Leistungsaufträge formuliert, welche als Abrechnungsbasis dienen. Davon ausgenommen sind Ersatzvornahmen.
Zusätzliche Leistungen sind ein freiwilliger Zusatzservice des Baulogistikers. Ein vertraglicher Anspruch auf diese Serviceleistungen besteht nicht.
| EP-Liste Zusatzleistungen (Gültig bis Mai 2029) | Menge | Einheit | EP in € | ||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Entsorgungskosten m³ werden nach Größe der Mulden / Behälter gemessen | |||||||||||
| Baumisch (AVV-Nr. 17 09 04) | 1 | m³ | 92,36 € | ||||||||
| Bauschutt, recyclingfähig (AVV-Nr. 17 01 07) mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 | 1 | m³ | 56,50 € | ||||||||
| 01 06 fallen Kantenlänge < 100 cm | |||||||||||
| Holz A1-A3 (AVV-Nr. 15 01 03 und AVV-Nr. 17 02 01) | 1 | m³ | 59,76 € | ||||||||
| Gemischte Metalle (AVV-Nr. 17 04 07), außer Kabel ummantelt | 1 | m³ | 38,03 € | ||||||||
| Dämmmaterial Styropor/Styrodur (AVV-Nr. 17 06 04), mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 06 01 und 17 06 03 fallen, verpackt in BigBags | 1 | m³ | 103,22 € |
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| Dämmmaterial KMF ungefährlich (AVV-Nr. 17 06 04), mit Ausnahme derjenigen, die | 1 | m³ | 103,22 € | ||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| unter 17 06 01 und 17 06 03 fallen, verpackt in BigBags | |||||||||||
| Baustoffe auf Gipsbasis (AVV-Nr. 17 08 02), mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 08 01 fallen | 1 | m³ | 96,70 € | ||||||||
| Bitumen (AVV-Nr. 17 03 02), mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 03 01 fallen | 1 | m³ | 211,87 € | ||||||||
| Dachpappe | |||||||||||
| Verpackungsmaterial aus Folien sauber (AVV-Nr. 15 01 02) | 1 | m³ | 59,76 € | ||||||||
| Verpackungen aus Papier und Pappe (AVV-Nr. 15 01 01) | 1 | m³ | 59,76 € | ||||||||
| Glas (AVV-Nr. 17 02 02), Glasbruch ohne Rahmenanteil | 1 | m³ | 103,22 € | ||||||||
| Gewebesack BigBag | 1 | Stk | 19,55 € | ||||||||
| Stundenlohnarbeiten | |||||||||||
| Gabelstapler inkl. Fahrer | 1 | h | 89,00 € | ||||||||
| Stundenlohnarbeiten Staplerfahrer (Mo.-Sa.) | 1 | h | 48,00 € | ||||||||
| Stundenlohnarbeiten Staplerfahrer (Mo.-Sa. nachts) | 1 | h | 62,00 € | ||||||||
| Stundenlohnarbeiten Staplerfahrer (So.) | 1 | h | 96,00 € | ||||||||
| Stundenlohnarbeiten Staplerfahrer (Feiertag) | 1 | h | 96,00 € | ||||||||
| Sicherheitsmitarbeiter – Abrechnung erfolgt via AG und dem Gewerk direkt | |||||||||||
| Stundenlohnarbeiten Sicherheitsmitarbeiter (Mo.-Sa. Tagsüber) | 1 | h | 56,00 € | ||||||||
| Stundenlohnarbeiten Sicherheitsmitarbeiter (Mo.-Sa. nachts) | 1 | h | 76,00 € | ||||||||
| Stundenlohnarbeiten Sicherheitsmitarbeiter (So. Tagsüber) | 1 | h | 105,00 € | ||||||||
| Stundenlohnarbeiten Sicherheitsmitarbeiter (So. nachts) | 1 | h | 125,00 € | ||||||||
| Stundenlohnarbeiten Sicherheitsmitarbeiter (Feiertag) | 1 | h | 105,00 € | ||||||||
| Stundenlohnarbeiten Sicherheitsmitarbeiter (Feiertag nachts) | 1 | h | 125,00 € | ||||||||
| Reparaturpreise bei Beschädigungen von Müllgroßbehältern | |||||||||||
| Korpus ohne Deckel | 1 | Stk | 250,00 € | ||||||||
| Deckel | 1 | Stk | 85,00 € | ||||||||
| Rad | 1 | Stk | 80,00 € | ||||||||
| Staplertasche | 1 | Stk | 350,00 € | ||||||||
| Schließriegel | 1 | Stk | 35,00 € | ||||||||
| Scharnierdübel | 1 | Stk | 16,00 € | ||||||||
| Totalschaden | 1 | Stk | 590,00 € |
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10 Verstöße gegen das Logistikkonzept
Verstöße gegen das Logistikkonzept sind als allgemeine Störung zu sehen und führen zu Mehraufwen- dungen. Der Baulogistiker ist durch den Auftraggeber berechtigt und bevollmächtigt Ersatzvornahmen durchzuführen und/oder Strafgebühren zu erheben.
Im berechtigten Einzelfall können zusätzliche Baustellenverweise und grundsätzliche Baustellenver- bote ausgesprochen werden.
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| Pos. | Vorgang | EP € |
|---|---|---|
| 1 | Dokumentationsaufwand durch griep Baulogistik pro Fall | 36,00 € / Vorgang |
| Zutrittskontrolle (Abrechnung durch Sicherheitsfirma XY) | ||
| 2 | Ausweismissbrauch (z.B. durch Weitergabe) | 300,00 € / Vorgang |
| 3 | Tagesausweis | 10,00 € / Stück |
| 4 | Baustellenausweis neu erstellen z.B. durch Verlust | 30,00 € / Stück |
| 5 | Betreten oder Verlassen der Baustelle ohne Check In/ Check Out des Baustellenausweises | 36,00 € / Vorgang |
| 6 | Paketannahme | 3,00 € / Vorgang |
| Anmeldung, Lieferung und Entladung (LDL) | ||
| 7 | Lieferung nicht avisiert/ unangemeldeter Transport | 60,00 € / Anfahrt |
| 8 | Avisiert nicht genutzt (Rückgabe gleicher Tag) | 36,00 € / Avisierung |
| 9 | Überschreiten des Liefertermins > 30 Minuten | 36,00 € / Anfahrt |
| 10 | Überschreiten des angemeldetes Lieferzeitfensters > 20 | 36,00 € / Stunde |
| 11 | MNiicnhutt eng enehmigte Lagerung/ Blockade von Flucht-, | 85,00 € / Vorgang |
| 12 | RPaerttkuenng asu- fu dnedr VAenrlkieefherrsswpuerg eond er vor Baustellenzufahrt | 120,00 € / Vorgang |
| 13 | Verspätete Rückgabe von Lagerflächen | 36,00 € / Tag |
| Verhalten im Gebäude (LDL) | ||
| 14 | Verunreinigung durch Essensreste, Flaschen, Becher, Verpackungen etc. | 150,00 € / Vorfall |
| 15 | Verunreinigung durch Urinieren/ Defäkieren | 1.500,00 € / Vorfall + Baustellenverweis |
| 16 | Rauchen im Gebäude | 50,00 € / Vorfall |
| 17 | Essen im Gebäude | 50,00 € / Vorfall |
| Entsorgung (LDL) | ||
| 18 | Beräumung von Abfällen (z.B. bei Abfällen aus Rückbau oder Ersatzmaßnahmen) | 85,00 € / Stunde |
| 19 | Bearbeitungsvorgang /Dokumentation: Abfall aus Rückbau oder Mangelanzeige durch Nichterbringung der Beräumungspflicht | 36,00 € / Stück |
| 20 | Verlust/Beschädigung der Müllgroßbehälter | 750,00 € / Stück |
| 21 | Bearbeitungsgebühr für durchgesetzte Ersatzmaßnahmen zzgl. jeweiliger Beräumungs- Entsorgungskosten | 36,00 € / Stück |
| 22 | Fehlbefüllung der Behälter incl. Personalkosten zur Beräumung und Sortierung | 100,00 € / Stück |
| Notwendige Ersatzvornahmen werden gesondert berechnet |
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11 Baustellenordnung
11.1 Allgemeines
11.1.1 Geltungsbereich
Diese Baustellenordnung gilt räumlich und zeitlich für die Ausführung des vorgenannten (siehe Deck- blatt) Bauvorhabens. Pläne zur Lage und Anbindung der Baustelle sind in den entsprechenden Pla- nungsunterlagen enthalten oder werden den Unternehmen gemäß ihrem Auftrag durch den Auftrag- geber (AG) zur Verfügung gestellt. Die Baustellenordnung gilt personell für alle auf der Baustelle täti- gen Personen.
11.1.2 Grundsätzliches, vertragliche Verpflichtungen
Alle Auftragnehmer sind verpflichtet, die baustellenspezifischen Regelungen des Sicherheits- und Gesundheitsschutzes (z.B. SiGe-Plan, Baustellenordnung) zu berücksichtigen und deren Befolgung durch die von ihnen eingesetzten Mitarbeiter zu gewährleisten. Diese Baustellenordnung ist allen an der Ausführung des Bauvorhabens beteiligten Auftragnehmern (AN) durch die Ablage in der SiGeKo-Akte (BE-Container Bauleitung) zugänglich.
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, seine Beschäftigten und von ihm beauftragte Nachunternehmer über den Inhalt dieser Baustellenordnung zu unterweisen. Dem Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator (Koordinator nach Baustellenverordnung, nach- folgende Koordinator genannt) muss diese Unterweisung schriftlich nachgewiesen werden können. Einsprüche gegen die dort getroffenen Festlegungen sind schriftlich an den Trägergesellschaft Klini- ken Aurich-Emden-Norden mbH zu richten.
Die Koordination der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes für das Bauvorhaben ersetzt in keinem Fall das Arbeitsschutzmanagement der beteiligten Auftragnehmer (AN). Deshalb ist jeder beteiligte AN verpflichtet, die bestehenden rechtlichen Bestimmungen in Bezug auf die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Beschäftigten einzuhalten.
Das gilt insbesondere für: • Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) • Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) • Staatliche Arbeitsschutzvorschriften • Unfallverhütungsvorschriften der gesetzlichen Unfallversicherungsträger (DGUV-V’s etc.) • Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) • Gefahrstoffverordnung (GefStoffV)
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• Zutreffende Technische Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) • Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) • Technische Regeln für Arbeitsstätten (ASR) • DIN-Normen und VDE-Bestimmungen • Sicherheitstechnische, arbeitsmedizinische, hygienische und arbeitswissenschaftliche Regeln
Grundlage für eine erfolgreiche Koordination ist die rechtzeitige und zuverlässige Weitergabe aller Informationen an den Koordinator. Dies gilt insbesondere für die relevanten Aspekte bzgl. der Ge- währleistung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes auf der Baustelle.
Aufgrund dessen sind die beteiligten Auftragnehmer verpflichtet, dem Koordinator vor dem Beginn ihrer Tätigkeit am Bauvorhaben und während der Ausführung ihrer Arbeiten diese Informationen zu übermitteln. Gemäß den allgemeinen Arbeitsschutzgrundlagen haben die Auftragnehmer eine Gefährdungsbeur- teilung gem. Arbeitsschutzgesetz der auf der Baustelle durchzuführenden Arbeiten Ihres Unterneh- mens zu erstellen und auf der Baustelle vorzuhalten. Der AG behält sich vor, diese Unterlagen abzu- fordern. Daraus resultierend haben sie zur Verhütung von Arbeitsunfällen Einrichtungen vorzusehen, sowie An- ordnungen und Maßnahmen zu treffen, die den Bestimmungen der Unfallverhütungsvorschriften und im Übrigen, den allgemein anerkannten sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Regeln ent- sprechen. Der Hauptauftragnehmer ist dabei auch für die Ein-/Unterweisung und Überwachung der von ihm beauftragten Nachunternehmer und deren Mitarbeiter verantwortlich.
Folgende Besonderheiten sind zu beachten: Eventuelle bauliche Aktivitäten, die den allgemeinen Betriebsablauf arbeitssicherheitstechnisch auf dem Gelände beeinträchtigen, sind mit einem Vorlauf von mindestens fünf Arbeitstagen, bei gravie- renden Beeinträchtigungen mit einem Vorlauf von 14 Kalendertagen, mit dem Bauherrn, dem Auftrag- geber bzw. mit der Bauleitung des Auftraggebers abzusprechen. Der Koordinator ist ebenfalls zu infor- mieren. Die hierfür erf. Maßnahmen sind durch den AN einzuhalten.
Für gefährliche Arbeiten, z.B. im Sinne der BaustellV., sind schriftliche Arbeitsanweisungen erf. Z.B. müssen für Montagearbeiten schriftliche Anweisungen auf der Baustelle vorliegen, die alle erforderli- chen sicherheitstechnischen Angaben enthalten (Arbeitsablauf, auftretende Gefährdungen - z. B. Ab- sturz, herabfallende Gegenstände - und entsprechende Sicherungsmaßnahmen - z. B. Einsatz von He- begerät (z. B. Kran), Hebebühnen, fahrbaren Gerüsten, PSA gegen Absturz, erforderliche Absperrun- gen). Die Anweisungen sind vor Beginn der Arbeiten dem Koordinator auszuhändigen.
Der erarbeitete SiGe-Plan basiert im wesentlichen auf den im Bauzeitenplan des Entwurfsverfassers bzw. des AN getroffenen Angaben (Termine, Gewerkeablauf usw.). Falls sich hier wesentliche
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Änderungen ergeben, muss der Koordinator durch den AG / die Bauleitung des AG oder Änderungs- verursacher informiert werden.
11.1.3 Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordination
Für das Bauvorhaben ist vom Bauherrn / Auftraggeber ein Koordinator für die Sicherheit und den Ge- sundheitsschutz (Koordinator gemäß Baustellenverordnung, nachfolgend Koordinator genannt) beauf- tragt worden.
Koordination: Ingenieurgesellschaft Bauplanung Nord – Oldenburg Tel.: 0441 9704400 Mail: bpn@bauplanung-nord.de Ansprechpartner: Koordinator: Dipl.-Ing. (FH) Martina Verstege Koordinator: Dipl.-Ing. (FH) Edgar Reimers Bereichsleiter: Dipl.-Ing. (FH) Timo Block
Wesentliche Aufgabe des Koordinators ist das Festlegen von Maßnahmen zur Verringerung gegensei- tiger Gefährdungen und zur gemeinschaftlichen Nutzung von Schutzeinrichtungen und Bauhilfskon- struktionen, wie z. B. Gerüste usw. Solche Festlegungen sind / werden im Sicherheits- und Gesund- heitsschutzplan dokumentiert. Diese Baustellenordnung enthält Regelungen zur Organisation, Koordi- nation und Überwachung des Baustellenbetriebes und umfasst Maßgaben zur Arbeitssicherheit, die in wesentlichen Verordnungen für alle am Bauvorhaben beteiligten Auftragnehmer festgelegt wurden.
Die Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordination erfolgt u. a., wenn sich durch räumliche und zeit- liche Nähe von Arbeiten verschiedener Gewerke zusätzliche Gefährdungen ergeben. In der Verantwor- tung des Koordinators liegt die Koordinierung gemeinschaftlicher Fragen der Sicherheit und des Ge- sundheitsschutzes. Er schafft Voraussetzungen, bringt Initiativen auf den Weg und „überprüft“ im Rah- men seiner Baustellenbesuche deren Umsetzung. Dennoch ist jeder Auftragnehmer (Arbeitgeber) weiterhin verantwortlich für die Sicherheit und Ge- sundheit seiner Beschäftigten, diese Aufgabe schließt auch Unterweisung, Einweisung, Beratung und Aufsicht ein. Die Auftragnehmer haben bei der Weitervergabe von Arbeiten weiterhin der Abstimmungspflicht mit anderen Unternehmen gemäß § 5 Baustellenverordnung, § 8 Arbeitsschutzgesetz und § 6, Abs. 2 der DGUV-V 1 nachzukommen. Darüber hinaus bleibt die Eigenverantwortung des Auftragnehmers und seiner Nachunternehmer für ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereich gemäß VOB/B, § 4, unberührt. Vorgenannte Aspekte stehen daher nicht im Mittelpunkt der Sicherheits- und Gesundheitskoordina- tion. Die Dokumente, die die Unternehmen zur Erfüllung ihrer Arbeitsschutzpflichten erstellen müssen und die im Zusammenhang mit dem Bauvorhaben stehen, sind dem Koordinator auf dessen Verlangen vorzulegen. Der Koordinator hat das Recht, das in den Unternehmen installierte Arbeitsschutzmanage- ment zu überprüfen, soweit es mit der Tätigkeit am Bauvorhaben im Zusammenhang steht. Logistikhandbuch – Zentralklinikum Georgsheil – Version 4.0 vom 25.06.2026 – Seite 33 von 55
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Wenn die AN weitere AN (Nachauftragnehmer, NU) mit der Erfüllung ihrer (Teil-) Aufgaben beauftra- gen, müssen deren Tätigkeiten ebenfalls in den Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan (soweit dieser erforderlich wurde) aufgenommen werden. Dem Koordinator sind also Auftragsvergaben an Nachun- ternehmer mitzuteilen, siehe auch 11.1.11. Bei weiteren Fragen zur Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordination steht der Koordinator zur Verfügung. Der erforderliche Versicherungsschutz der beteiligten Unternehmen wird durch die Bestellung des Ko- ordinators nicht verändert.
11.1.4 Besprechungen
Die Umsetzung von Maßnahmen, die sich aus der Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordination er- geben, können z.B. durch Baustellenbesprechungen erfolgen. Die beteiligten Auftragnehmer können durch den AG zur Teilnahme an Besprechungen verpflichtet werden. Die einzelnen Auftragnehmer werden hierbei durch den von ihnen benannten Verantwortlichen für das Bauvorhaben vertreten. (Abweichungen hiervon sind dem Koordinator mitzuteilen.) Von diesen Vertretern wird erwartet, dass sie konstruktiv mitarbeiten und Bericht erstatten über Ergebnisse und Erfahrungen bezüglich Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten des Unternehmens.
11.1.5 Unterweisungen
Alle beteiligten Auftragnehmer bzw. die verantwortlichen Personen (z. B. Bauleiter, Vorarbeiter, Mon- tageleiter etc.) sind verpflichtet, ihre Beschäftigten vor Beginn und in regelmäßigen Abständen wäh- rend der Tätigkeit am Bauvorhaben neben den allgemeinen und unternehmensbezogenen Arbeits- schutzthemen zu unterweisen (§ 12 Arbeitsschutzgesetz) über: • Gegenseitige Gefährdungen auf der Baustelle • Maßnahmen und Vereinbarungen des SiGe-Plans • Änderungen und Ergänzungen während der Bautätigkeiten
Unterweisungen der Beschäftigten fallen nicht in den Aufgabenbereich des Koordinators. Die Unter- weisungen müssen dem Koordinator durch die Verantwortlichen der beteiligten Auftragnehmer schriftlich nachgewiesen werden. Dazu kann beispielsweise die Kopie des Unterweisungsnachweises (Register 30 des zum SiGe-Plan zugehörigen SiGe-Ordners) genutzt werden. Die Auftragnehmer müs- sen sicherstellen, dass das Personal für die übertragenen Arbeiten geeignet ist (§ 7 und § 13 des Ar- beitsschutzgesetzes). Alle Personen, die gegen Arbeitsschutzbestimmungen bzw. Unfallverhütungsvorschriften verstoßen oder sich den Anweisungen des Bauherrn oder seines Beauftragten widersetzen sind abzurufen und zu ersetzen. Für alle Beschäftigten müssen Sozialversicherungs- bzw. Arbeitserlaubnisbescheinigungen vorliegen. Auf der Baustelle müssen die einschlägigen Arbeitsschutzbestimmungen (DGUV’s usw.)
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vorliegen bzw. müssen die Beschäftigten die Möglichkeit haben, diese digital einsehen zu können. Die Verpflichtung der Auftragnehmer bzgl. des Einsatzes von mit Sicherheitsaufgaben betrauten Personen wie z.B. Sicherheitsfachkräften, Sicherheitsbeauftragten und Ersthelfern bleibt durch die Bestellung eines Koordinators unberührt.
11.1.6 Überwachung des Arbeitsschutzes
Alle beteiligten Auftragnehmer sind verpflichtet, die Einhaltung der allgemeinen und projektbezoge- nen Arbeitsschutzmaßnahmen zu überwachen. Die Überwachung ist auf Verlangen des Koordinators nachzuweisen. Dies kann z.B. in Form eines Tätigkeitsberichtes oder einer ausgefüllten Checkliste er- folgen.
Der Koordinator führt Begehungen auf der Baustelle durch und koordiniert deren Umsetzung bzw. die getroffenen Maßnahmen gem. Inhalt des SiGe-Plans, sofern erarbeitet. Auf Verlangen des Koordina- tors nimmt der Verantwortliche des jeweiligen beteiligten Auftragnehmers an der Begehung teil. Alle Mängel werden den beteiligten Auftragnehmer mündlich und schriftlich mitgeteilt. Die Auftragnehmer sind zur unverzüglichen Abarbeitung der Mängel verpflichtet.
11.1.7 Berichterstattung, Meldepflichten
Die Auftragnehmer haben Schutzmaßnahmen, die von den Regelungen des SiGe-Plans abweichen, mit dem Koordinator abzusprechen.
11.1.8 Meldung von Unfällen / Schadensfällen / Umweltschäden
Alle Unfälle, bei denen ein • Arbeitsausfall eines Beschäftigten, • sonstiger / jeglicher Personenschaden, • jeglicher Sachschaden • jeglicher Umweltschäden entstanden ist oder ein anderes am Bauvorhaben beteiligtes Auftragnehmer mitbetroffen ist, müssen der Bauleitung des AG und dem Koordinator gemeldet werden. Siehe hierzu sicherheitsrelevante Baustellenaushänge (z.B. Notrufliste) und auch 11.1.7. Die allgemeine Meldepflicht von Unfällen an den gesetzlichen Unfallversicherungsträger (Berufsgenos- senschaft) bleibt hiervon unberührt. Die schriftliche Unfallmeldung an den Koordinator kann mit Hilfe der Kopie eines Unfallmeldebogens erfolgen.
11.1.9 Meldung gefährlicher Situationen und Arbeiten
Gefährliche Situationen und Arbeiten sowie Sicherheitsmängel müssen von jedem Beschäftigten auf der Baustelle unverzüglich an seinen Vorgesetzten gemeldet werden, sofern der Mangel nicht selbst beseitigt werden kann. Logistikhandbuch – Zentralklinikum Georgsheil – Version 4.0 vom 25.06.2026 – Seite 35 von 55
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Handelt es sich hierbei um gefährliche Situationen und Arbeiten, die von einem anderen beteiligten Auftragnehmer ausgehen oder um eine Gefährdung, die auch Beschäftigte anderer Beteiligter Auftrag- nehmer gefährden können, muss der verursachende / betroffene Auftragnehmer (Vorgesetzte) dies unverzüglich der Bauleitung des AG oder ggf. dem Koordinator melden.
11.1.10 Meldung an Behörden, Genehmigungen bzgl. Arbeitssicherheit u. Gesundheitsschutz Die beteiligten Auftragnehmer sind verpflichtet, ggf. geforderte Anzeigen oder Meldungen bei den entsprechenden Behörden oder Einrichtungen sowie beim zuständigen Versicherungsträger (z. B. BG Bau) einzureichen. Dazu gehören beispielsweise: • Anzeige von Montagearbeiten an die zuständige Berufsgenossenschaft • Anzeige von hochziehbaren Arbeitskörben an die zuständige Berufsgenossenschaft • Anzeige des Umgangs mit krebserzeugenden Gefahrstoffen an die Berufsgenossenschaft, bei Erf. an die zuständige Arbeitsschutzbehörde • Erf. „Verkehrsbehördliche Anordnungen“ (VBA) bzw. Genehmigungen • Baubehördliche Genehmigungen zur Verwendung bestimmter Baumaterialien
Erfordern bestimmte Tätigkeiten eines beteiligten Auftragnehmers behördliche Genehmigungen, so hat er diese rechtzeitig zu beantragen. Der Bauherr / Auftraggeber, die Bauleitung des AG und der Koordinator ist von der Genehmigung der SiGe-relevanten Tätigkeit zu informieren.
11.1.11 Beauftragung von Nachunternehmern (Sub-Unternehmern)
Generell muss der Koordinator von der Beauftragung von Nachunternehmern unterrichtet werden. Ihm ist die gesamte Anschrift einschließlich des Tätigkeitsbereiches des Nachunternehmers zu benen- nen. Unabhängig von den Aktivitäten des Koordinators vor Beginn der Tätigkeit des beauftragten Nach- unternehmers muss der beauftragende Auftragnehmer den Nachunternehmer auf alle Belange der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes aufmerksam machen, siehe auch 11.1.5. Dazu gehört z. B. auch die Information über die Inhalte dieser Baustellenordnung bzw. der Hinweis darauf. Der AN hat bei der Vergabe von Arbeiten an andere Auftragnehmer seiner Abstimmungspflicht ent- sprechend § 8 ArbSchG sowie § 6 Abs. 1 DGUV-V 1 „Grundsätze der Prävention“ nachzukommen.
11.1.12 Zutritt zur Baustelle
Siehe oben.
11.1.13 Baustellenverweis
Siehe oben.
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11.1.14 Arbeitsplätze
Die Auftragnehmer haben dafür zu sorgen, dass Arbeitsplätze entsprechend § 4 und 5 ArbSchG und § 8 DGUV-V 38 so eingerichtet werden, dass eine Gefährdung für Leben und Gesundheit der Beschäftig- ten möglichst gering gehalten werden.
11.1.15 Überwachungsbedürftige Anlagen
Überwachungsbedürftige Anlagen nach Abschnitt 9 des Produktsicherheitsgesetzes (ProdSG) (z. B. Dampfkessel, Aufzüge, Druckbehälter, Druckgasbehälter, Azethylenanlagen, elektrische Anlagen in ex- plosionsgefährdeten Räumen, Anlagen zur Lagerung, Abfüllung und Beförderung brennbarer Flüssig- keiten) dürfen nur im Einvernehmen mit der Bauleitung des AG, in Abstimmung mit dem Koordinator, eingerichtet und betrieben werden.
Alle Vorgaben der Betriebssicherheitsverordnung (in aktueller Fassung) sind seitens der beauftragten Auftragnehmer zu beachten. Die Auftragnehmer haben für die vorgeschriebenen Anzeigen, Erlaub- nisse und Geräteprüfungen, sowie den sicheren Unterhalt selbst zu sorgen. Die Anlagen und die Ge- nehmigungen / Geräteprüfungen sind dem Koordinator unaufgefordert vorzulegen.
11.1.16 Gefahrstoffe
Werden gesundheitsgefährliche Arbeitsstoffe, andere Gefahrstoffe (z. B. giftige, ätzende, explosions- gefährliche, brandfördende, entzündliche Gefahrstoffe) freigesetzt (z. B. gefährliche Stäube, Diesele- missionen) oder eingesetzt, sind zum Schutz der Beschäftigten und der Umwelt erforderliche Maßnah- men nach den geltenden Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften vom Auftragnehmer festzu- legen. Dieser Umgang ist der Bauleitung des AG und dem Koordinator bekannt zu geben. Ein Gefahrstofflager darf ohne schriftliche Genehmigung der Bauleitung des AG nicht eingerichtet wer- den. Die H und P Sätze (H-Sätze mit Hinweisen auf besondere Gefahren sowie P-Sätze mit Hinweisen zur Sicherheit, z. B. erf. Belüftung, Nutzung Atemschutz, Rauchverbot etc.) sowie Sicherheitsdatenblätter und Betriebsanweisungen müssen vor Ort vorhanden sein und dem Koordinator auf Verlangen zur Einsicht vorgelegt werden.
Beschäftigte sind vor Umgang mit Gefahrstoffen zu unterweisen. Leicht entzündliche Stoffe dürfen nur in Mengen, die für den Fortschritt der Arbeit erforderlich sind, am Arbeitsplatz vorgehalten werden. An diesen Arbeitsstellen hat der Auftragnehmer geeignete Löscheinrichtungen bereitzustellen. Die Auftragnehmer müssen beim Einbau, Verbau von Gefahrstoffen ein sogenanntes Baustoffkataster er- stellen und dieses sowohl dem Auftraggeber als auch dem Koordinator unaufgefordert vorlegen.
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Die Bestimmungen aus dem „Gefahrstoff- und Gefahrgutrecht“ (Transport, Umgang usw.) sind einzu- halten. Die einschlägigen technischen Regeln für den Umgang mit Gefahrstoffen (TRGS) sind ebenfalls konse- quent zu beachten und einzuhalten. Weiterhin sind die allgemein anerkannten sicherheitstechnischen, arbeitsmedizinischen und hygienischen Regeln zu befolgen.
11.1.17 Funksprechverkehr
Bei Funksprechverkehr sind Gerätezahl und -typ sowie die verwendete Frequenz der Bauleitung des AG zu melden und die Nutzungsberechtigung hierfür ist einzuholen. Die Anforderungen des Post- und Fernmeldewesens sind einzuhalten.
11.1.18 Luftverkehr
Die Inbetriebnahme des Hubschrauberlandeplatzes wird erst nach Fertigstellung des ZKG erfolgen und findet in der Baustellenordnung keine Berücksichtigung.
11.1.19 Freileitungen
Im Baufeld sind keine Freileitungen vorhanden.
11.1.20 Unwetter
Der Aufsichtsführende des Auftragnehmers hat sich vor Aufnahme der Arbeiten über die Wetterlage und die damit zusammenhängenden Wetter- und Warnnachrichten zu informieren. Treten durch die Wetterlage Gefährdungen der Mitarbeiter auf, sind die Arbeiten so lange zu unterbrechen, bis entwe- der die notwendigen Sicherheitsmaßnahmen getroffen wurden oder die veränderte Wetterlage ein Weiterarbeiten gefahrlos zulässt. Als Grundlage von Unwetterwarnungen dienen ausschließlich die Daten des Deutschen Wetterdiens- tes, vor allem diejenigen für Sturm / Orkan, Gewitter und Starkregen.
11.2 Arbeitssicherheit auf der Baustelle
Generell werden von den beauftragten Auftragnehmern die Vorlage der Gefährdungsbeurteilungen gemäß § 5 und 6 des Arbeitsschutzgesetzes an den SiGe-Ko erwartet, siehe auch 11.3.4
11.2.1 Arbeitsplätze und -verfahren
Tiefbau: Bei jedem Eingriff in den Boden müssen Informationen von den entsprechenden Stellen über vorh. Leitungen usw. eingeholt werden. Vor Beginn der Arbeiten sind darüber hinaus Erkundungen über evtl. vorhandene Kontaminierungen und Kampfmittel etc. einzuholen.
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Unter Betrieb stehende und bleibende Leitungen dürfen in ihrer Funktion nicht beeinträchtigt wer- den. Notfalls müssen durch Erkundungshandschachtungen z. B. Leitungen geortet und überprüft werden, ob die Leitungspläne dem tatsächlichen Stand vor Ort entsprechen. Der Auftragnehmer hat Abweichungen umgehend der Bauleitung des AG anzuzeigen. Beschädigungen an z. B. vorh. Leitungssysteme etc. sind unverzüglich der Bauleitung des AG zu mel- den. Bei Erfordernis müssen die Beschäftigten die Arbeit sofort einstellen und den Gefahrenbereich absper- ren. Für die Ausführung von Erdarbeiten sind die Bestimmungen § 4 ArbSchG, DIN 4124 „Baugruben und Gräben“ sowie der DGUV-V 38 „Bauarbeiten“ einzuhalten. Die Absicherung von Baugruben und Gräben in oder in der Nähe von öffentlichem Verkehrsraum ist vom Auftragnehmer, unter Berücksichtigung der Vorgaben des Auftraggebers bzw. der Bauleitung, ggf. mit den zuständigen Behörden, abzustimmen. Gefährden besondere Einflüsse, wie zum Beispiel Grundwasserabsenkungen, Erschütterungen (DIN 4124 „Baugruben und Gräben“) die Standsicherheit von unverbauten Baugruben- und Grabenwänden, so hat der Auftragnehmer die Standsicherheit besonders zu überprüfen. Unplanmäßiges Ausheben von Gruben und Gräben, das Eintreiben von Pfählen und Metallstangen be- darf der vorherigen Zustimmung der Bauleitung des AG, bzw. des Koordinators. Für die Ausführung von Verbauarbeiten sind u. a. die Bestimmungen § 4 ArbSchG, EAU "Empfehlungen des Arbeitskreises Ufereinfassungen" sowie der DGUV-V 38 „Bauarbeiten" einzuhalten. Des Weiteren sind die „Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit im Spezialtiefbau“ DGUV Regel 101-008 zu beachten. Der Verbau und seine Teile müssen vom Auftragnehmer während der Bauausführung regelmäßig über- prüft werden (DIN 4124 "Baugruben und Gräben").
Hochbau / hochgelegene Arbeitsplätze: Bei jedem Eingriff in das Bauwerk müssen Informationen von den entsprechenden Stellen über vorh. Leitungen usw. eingeholt werden. Für den Fall von eventuellen Beschädigungen vorh. Leitungssysteme etc. ist ebenfalls unverzüglich die Bauleitung des AG zu informieren. Bei Erf. müssen die Beschäftigten die Arbeit sofort einstellen und den Gefahrenbereich absperren.
Hochgelegene Arbeitsplätze und Verkehrswege, abhängig von der Absturzhöhe, dürfen erst benutzt werden, wenn die Sicherheitseinrichtungen bzw. Maßnahmen gegen Abstürzen eingerichtet wurden und vom Aufsichtführenden überprüft worden sind. Gemäß der ASR A2.1 „Schutz vor Absturz und her- abfallenden Gegenständen, Betreten von Gefahrenbereichen“ liegt bei einer Absturzhöhe von mehr als 1,0 m eine Gefährdung durch Absturz vor. Gefahrenbereiche unterhalb von Arbeitsplätzen mit Absturzgefährdung sind abzusperren.
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Immissionsschutz Staubemissionen sind sowohl durch Maßnahmen nach dem Stand der Technik zur Staubbegrenzung bei den eingesetzten Maschinen und Arbeitsprozessen als auch durch organisatorische Maßnahmen so weit als möglich zu begrenzen und bereits an Ihrer Quelle zu reduzieren, siehe auch Abschnitt 11.1.16; 11.2.3; 11.3.1; 11.3.4.2; 11.3.6
11.2.2 Arbeits-, Betriebsmittel
11.2.2.1 Allgemeines
Arbeits- bzw. Betriebsmittel (Maschinen und Geräte) müssen den geltenden rechtlichen Vorschriften entsprechen (Produktsicherheitsgesetz mit den entspr. Verordnungen, DGUV Vorschriften / DGUV-Re- geln / DGUV-Informationen, DIN-Normen, VDE-Bestimmungen u.a.). Die beteiligten Auftragnehmer sind verantwortlich für die Einweisung der Beschäftigten im Gebrauch mit den Arbeitsmitteln und für die Überwachung der bestimmungsgemäßen Verwendung. Darüber hinaus verpflichtet sich der AN, die entsprechenden Nachweise, Bedienungsanleitungen, Auf- bauanleitungen, Zulassungsbescheide, Erlaubnisse, Prüf- und Kontrollbücher etc. der Arbeitsmittel grundsätzlich auf der Baustelle vorzuhalten. Ist für den Einsatz eines Arbeitsmittels eine gesonderte Ausbildung / Qualifikation des Beschäftigten erforderlich, muss der Auftragnehmer diese auch nachweisen (z.B. Erlaubnis / Befähigung für Geräte- führer Kran, Bagger, Hebebühne etc.). Prüfbedürftige Arbeitsmittel der beteiligten Auftragnehmer sind in deren jeweiliger Verantwortung regelmäßig zu prüfen, instand zu halten und ggf. zu reparieren. Prüfbescheinigungen sind auf der Bau- stelle mitzuführen und auf Verlangen dem Koordinator vorzuweisen. Der Standort von ortsgebundenen Arbeitsmittel wird in Abstimmung mit der Bauleitung des AG sowie mit dem Koordinator bestimmt. Für den Fall, dass sich Arbeitsbereiche von Arbeitsmitteln verschiede- ner beteiligter Auftragnehmer überschneiden, ist der Arbeitsablauf untereinander abzustimmen und der Koordinator zu benachrichtigen. Schutzmaßnahmen an Arbeits-, Betriebsmitteln dürfen durch die Auftragnehmer (Arbeitnehmer) nicht umgangen, entfernt oder unbrauchbar gemacht werden. Gefahrenbereiche sind abzusperren. Personen dürfen sich nicht im Gefahrenbereich aufhalten. Die Aspekte der Betriebssicherheitsverordnung (aktuelle Fassung) sind zwingend in allen relevanten Bereichen von allen Unternehmen zu beachten.
11.2.2.2 Krane, mobile Krane, Aufzüge
Aufbau- und Verwendungsleitung des Herstellers sind zu beachten. Erforderliche Prüfungen müssen durchgeführt werden, Bedienungspersonen müssen geschulte Kran- führer / Aufzugsführer sein und vom Unternehmen schriftlich dazu befähigt worden sein.
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Das Kranbuch muss auf Anforderung dem Koordinator vorgelegt werden. Ist ein Schwenkbereich bauartbedingt erforderlich, so ist dieser für jedermann sichtbar in geeigneter Form abzugrenzen, bei unterdrehenden Kranen sind die Drehbereiche abzusperren. Gleiches gilt für eingesetzte Mobilkräne. U. a. gilt es folgendes zu berücksichtigen: • Kran auf tragfähigem Untergrund abstützen und waagerecht ausrichten, lastverteilende Un- terlagen verwenden • Sicherheitsabstand im Bereich von Baugrubenböschungen und Grabenkanten einhalten • Sicherheitsabstand von mindestens 0,50 m zwischen sich bewegenden Teilen des Kranes und festen Teilen der Umgebung einhalten. • Kann der Sicherheitsabstand nicht eingehalten werden, gefährdeten Bereich absperren. Hin- weis auf Quetschgefahr anbringen. Beim Einsatz mehrerer Krane, deren Einsatz-(Schwenk-) bereiche sich überschneiden können, sind be- sondere Sicherungsmaßnahmen (z. B. Kranordnungen, Vorfahrtsregelungen etc.) festzulegen. Die Kräne müssen bei Erf. mit Flugbefeuerung (Hindernisfeuer, Gefahrenfeuer) ausgestattet sein. Die regelmäßige / tägliche Prüfung der Befeuerung ist zu gewährleisten, siehe auch 11.1.10; Seitenschutz an Bedienungsständen. Werden Bedienungsstände an Maschinen eingerichtet, bei denen der Standplatz höher als 1 m über einer tragfähigen Fläche liegt, so müssen diese mit einem dreiteiligen Seitenschutz umwehrt werden.
11.2.2.3 Elektrische Betriebsmittel
Jeweils unternehmenseigene elektrische Anlagen und Betriebsmittel sind ausschließlich von Speise- punkten zu versorgen, die mit einer FI-Schutzschaltung (Fehlerstromschutzeinrichtung) ausgerüstet sind. Der Haupt-Baustrom-Verteilerkasten muss von einer Elektro-Fachkraft eingerichtet, sorgfältig geerdet, geprüft und schriftlich freigegeben werden. Die Baustromversorgung mit FI-Schutz wird erst nach Be- endigung aller Arbeiten rückgebaut. Alle elektrischen Anlagen und Betriebsmittel müssen den einschlägigen elektrotechnischen Regeln entsprechen und nachweislich auf ihren ordnungsgemäßen Zustand geprüft sein. Besondere Sorgfalt ist auf die ausreichende Erdung der Baustromversorgung zu legen. Alle beweglichen Kabel müssen baustellengeeignet sein (Gummischlauchleitungen). Beschädigte Lei- tungen (z. B. Isolierungen, Stecker, Zugentlastung) sind unverzüglich außer Betrieb zu nehmen und auszutauschen oder erst nach Instandsetzung durch eine Elektrofachkraft wieder einzusetzen. Die Bestimmungen des Produktsicherheitsgesetzes sind einzuhalten. • Arbeiten in der Nähe unter Spannung stehender aktiver Teile elektrischer Anlagen und Be- triebsmittel dürfen nur durchgeführt werden, wenn die DGUV-V 3 eingehalten wird. • Alle Anlagen und Betriebsmittel müssen die gesetzlichen Prüfzeichen aufweisen und entspre- chend DGUV-V 3 ständig überwacht sein.
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• Die Prüfbescheinigungen sind auf der Baustelle vorzuhalten. Das Betreten von Transformatoren, Kraftverteilern und Baustromverteilern ist verboten.
11.2.2.4 Gerüste, Zugänge, Absturzsicherungen
Sofern Auftragnehmer Arbeits-, Schutz- und Traggerüste einsetzen, muss der Gerüstersteller diese auf die ordnungsgemäße Montage und die sichere Funktion prüfen lassen. Die Prüfung darf nur von einer hierzu befähigten Person durchgeführt werden. Vor der Übergabe an den Nutzer sind die Ergebnisse der Prüfung in Form eines Prüfprotokolls zu do- kumentieren. Darüber hinaus ist das Gerüst anschließend an gut einsehbarer Stelle mit einem Frei- gabeschild zu kennzeichnen. Hier sind u. a. folgende Angaben zu kennzeichnen: • Art des Gerüstes, z. B. Arbeits- und /oder Schutzgerüst • Last- und Breitenklasse • Name und Anschrift des Gerüsterstellers • Datum der Prüfung nach der Montage • Unterschrift des Verantwortlichen
Von Ebenen, die mit Aufzügen, Transportbühnen oder Treppen erschlossen sind, dürfen zusätzlich ma- ximal zwei weitere, nicht umlaufende Gerüstlagen (zb. Giebelbereiche, Staffelgeschoss) mit innenlie- genden Leitergängen begangen werden. Der innenliegende Zugang ist bis zu einer Aufstiegshöhe von 5 m zulässig. Ab 5 m Aufstieghöhe ist ein Treppenturm als Zugang zu erstellen. Auch im Montagezustand muss die Standsicherheit stets gewährleistet sein. Sind bestimmte Teile eines Gerüstes nicht einsatzbereit –insbesondere während des Auf-, Um- und Abbaus – sind diese mit dem Verbotszeichen „Zutritt für Unbefugte verboten“ zu kennzeichnen. Darüber hinaus muss durch Abgrenzungen deutlich gemacht werden, dass das Gerüst nicht fertig ge- stellt ist und somit nicht betreten werden darf. Jeder Nutzer von Gerüsten hat durch eine „fachlich geeignete Person“ vor Arbeitsaufnahme den ord- nungsgemäßen Zustand zu prüfen und ihn zu erhalten. Bei festgestellten, arbeitsschutzrelevanten Mängeln dürfen das Gerüst bzw. der betreffende Gerüst- bereich nicht betreten werden und ist für andere zu sperren. Die Bauleitung des AG ist umgehend über die Mängel zu informieren. Mitarbeiter sind vor Gerüstbenutzung zu unterweisen. Das Anbringen von Anstell- / Anlege- oder Schwenkarmaufzügen o. ä. Einrichtungen am Gerüst, müs- sen zuvor mit dem Gerüstersteller sowie der Bauleitung des AG und dem Koordinator abgesprochen werden.
Veränderungen am Gerüst dürfen nur vom Gerüstersteller bzw. nach Absprache / Arbeitsfreigabe mit der Bauleitung des AG und dem Koordinator vorgenommen werden.
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Durch die Bauleitung des AG, in Abstimmung mit dem Koordinator, zugelassene Veränderungen sind nach Erfüllung der Arbeitsaufgabe in den ursprünglichen Zustand zu versetzen. Bauleitung des AG und Koordinator sind zu informieren. Für Fahrgerüste gilt dies sinngemäß, eine Aufbau- und Verwendungsanleitung muss für jedes Gerüst auf der Baustelle vorliegen. Bei Klein- oder fahrbaren Gerüsten ist auf den dreiteiligen Seitenschutz sowie auf entsprechende Standsicherheit zu achten.
Grundsätzlich müssen Arbeitsplätze und Verkehrswege mit einer Absturzhöhe von mehr als 1,00 m bzw. 2,00 m bzw. 3,00 m durch entsprechende Sicherheitseinrichtungen gesichert werden (DGUV-V 38, § 9 (2)). Gleichermaßen gelten ggf. weitere Sicherheitsvorschriften wie z. B. TRBS 2121 sinngemäß. Für diese Maßnahmen muss der Auftragnehmer sorgen und sie durch eine befähigte Person abnehmen lassen. Gefahrenbereiche unterhalb solcher hochgelegenen Arbeitsplätze bzw. Verkehrswege sind abzusper- ren und zu kennzeichnen. Andere / betroffene Gewerke sind darüber zu informieren. Jeder AN hat die Aufrechterhaltung von z. B. Abdeckungen der Deckenöffnungen, Geländer an Trep- pen, Bühnen, Abschrankungen etc. in seinem Arbeitsbereich sicher zu stellen.
Es ist ohne ausdrückliche Zustimmung der Bol/Bü untersagt, Werbetafeln, Schilder etc. am Gerüst an- zubringen. Hierfür muss ein schriftlicher Antrag an die Bauleitung gestellt werden, dem ein statischer Nachweis über die Unbedenklichkeit der vorgesehenen Einrichtung beigefügt ist.
11.2.2.5 Leitern
Die Benutzung einer Leiter als hochgelegener Arbeitsplatz ist auf Umstände zu beschränken, unter de- nen die Benutzung anderer, sichererer Arbeitsmittel wegen der geringen Gefährdung und wegen der geringen Dauer der Benutzung oder der vorhandenen baulichen Gegebenheiten, die der Arbeitgeber nicht ändern kann, nicht gerechtfertigt ist. Deshalb ist vor der Entscheidung, eine bestimmte Arbeit von der Leiter aus durchführen zu lassen bzw. sie als Zugang zu einem hoch gelegenen Arbeitsplatz zu benutzen, im Rahmen der Gefährdungsbeur- teilung zu ermitteln, ob nicht ein anderes Arbeitsmittel / ein anderer Zugang für diese Tätigkeit sicherer ist (z. B. Gerüste, Fahrbare Gerüste, Plattform-, Podestleitern etc.).
Hinweise / Auszüge aus der DIN EN 131 „Leitern“ bzgl. Änderungen (Klassifizierung, strengere Tests, breiterer Stand): „Bei allen Leitern, die als Anlegeleiter genutzt werden können, ist nach der neuen Norm (anzuwenden ab Jan. 2018) ab einer Länge von 3 m eine Standverbreiterung nötig. Durch diese neue Anforderung sind bei mehrteiligen Leitern einige Funktionen nicht mehr uneinge- schränkt verfügbar:
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• Wenn die Möglichkeit besteht, einzelne Leiterteile (Länge > 3 m) separat zu verwenden, muss jedes einzeln verwendbare Leiterteil über die notwendige Mindestfußbreite verfügen • Bei Mehrzweckleitern, die eingefahren länger als 3 m sind, kann die Oberleiter nicht mehr se- parat genutzt werden; diese Leitern sind auch nicht mehr treppengängig einsetzbar“.
Leitern als hochgelegener Arbeitsplatz • Arbeiten dürfen von Leiterstufen oder einer Plattformleiter dauerhaft nur bis zu einer Standhöhe von 2 m ausgeführt werden. Liegt die Standhöhe zwischen 2 m und 5 m, dürfen Arbeiten auf der Leiter maximal für 2 Stunden pro Arbeitsschicht durchgeführt werden. • Oberhalb von 5 m sind Arbeiten von Leitern aus unzulässig. • Bei der Verwendung einer Leiter als hochgelegener Arbeitsplatz muss der Beschäftigte nun stets mit beiden Füßen auf einer Stufe (min. 80 mm Auftrittsfläche) oder Plattform stehen. • Die Verwendung von Sprossenleitern ist nur in Ausnahmefällen (z. B. in engen Schächten) zulässig. • Eine Leiter ist vor jeder Verwendung fachkundig durch Inaugenscheinnahme auf offensichtliche Mängel zu kontrollieren. Werden Leitern hohen mechanischen Beanspruchungen ausgesetzt (das ist z.B. auf Baustellen immer der Fall) sind sie darüber hinaus regelmäßig zu prüfen. Diese Prüfung muss dokumentiert werden. Leitern, welche sicherheitsrelevante Mängel aufweisen, dürfen nicht verwendet werden.
Leitern als Verkehrsweg • Bei der Verwendung einer Leiter als Verkehrsweg (Zu- und Abgang von hoch gelegenen Arbeits- plätzen) gilt: Leitereinsatz von Stufen- oder Sprossenleitern bis max. Höhenunterschied von 5 m zulässig. • Wird die Sprossen- oder Stufenleiter als Zugang nur sehr selten benutzt, dürfen diese Leitern auch bei mehr als 5 Metern Höhenunterschied verwendet werden.
Darüber hinaus gilt u. a.: • Gegen Ausgleiten, Umfallen, Umkanten, Abrutschen, Einsinken sichern • Anlegewinkel beachten: Bei Stufenanlegeleitern 60°-70°, bei Sprossenanlegeleitern 65°-75° • Keine Stehleitern als Anlegeleitern nutzen • Leiter mind. 1m über Austrittstelle hinausragen lassen • Die obersten 3 Sprossen/Stufen nicht betreten
11.2.3 Arbeitsstoffe
Gehen die Beschäftigten eines Auftragnehmers mit Gefahrstoffen oder Gefahrstoffgütern um, müssen die rechtlichen Vorschriften zum Transport, zur Kennzeichnung, Verpackung, Lagerung und zum Um- gang beachtet werden.
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Die H- und P-Sätze (H-Sätze mit Hinweisen auf besondere Gefahren sowie P-Sätze mit Hinweisen zur Sicherheit) sowie Sicherheitsdatenblätter und Betriebsanweisungen müssen im Unternehmen vorhan- den sein und dem Koordinator auf Verlangen zur Einsicht vorgelegt werden.
11.2.4 Arbeitszeit
Die Arbeitszeit richtet sich nach dem Arbeitszeitgesetz (ArbZG). Soweit hiervon Ausnahmegenehmi- gungen erforderlich werden, haben die Auftragnehmer diese bei der zuständigen Arbeitsschutzbe- hörde (z. B. Gewerbeaufsicht, siehe Angabe in der SiGe-Akte bzw. in der Vorankündigung) einzuholen und diese vorab mit der Bauleitung des AG abzustimmen.
11.2.5 Persönliche Schutzmaßnahmen / Persönliches Verhalten
Die Beschäftigten aller beteiligten Auftragnehmer müssen die der jeweiligen Tätigkeit entsprechende persönliche Schutzausrüstung vorschriftsmäßig ver- bzw. anwenden. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, diese Ausrüstung bereitzustellen und für die nötige Unterweisung und Kontrolle des Tragens zu sorgen. Die persönliche Schutzausrüstung hat sich in einem sicheren, geprüften Zustand zu befinden. Das Tragen von Arbeitsschutzschuhen (Klasse S3), Schutzhelm und Warnkleidung ist auf der gesam- ten Baustelle Pflicht!
Ausnahmen, im Zuge des Baufortschrittes, sind nur nach vorheriger schriftlicher Anfrage und Geneh- migung durch die Bauleitung des AG bzw. Koordinator zugelassen. Ist darüber hinaus weitere PSA erforderlich (z. B. Augen- oder Gesichtsschutz, Schutzkleidung, Gehör- schutz, Atemschutz, PSA gegen Absturz usw.), hat der Auftragnehmer deren Benutzung sicherzustel- len.
Neben den auf der Baustelle direkt beschäftigten Mitarbeitern der Auftragnehmer müssen auch die hier tätige Bauleitung des AG, Fachingenieure, Architekten, Auftraggeber usw. bei Begehung der Bau- stelle entsprechende PSA, zumindest Sicherheitsschuhe, Schutzhelm und Warnweste tragen.
Personen ohne erforderliche persönliche Schutzausrüstung können durch die Verantwortlichen von der Baustelle verwiesen werden. Die Verwendung von PSA gegen Absturz (PSAgA) ist nur für kurzfristige Tätigkeiten (Arbeiten geringen Umfangs) zulässig und wenn sich im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung ergibt, dass eine technische (höhere) Schutzstufe gem. Maßnahmenhierarchie nicht möglich ist. Die Arbeiten sind erst nach vorheriger Information / Arbeitsfreigabe der Bauleitung des AG, in Abstim- mung des Koordinators aufzunehmen. Der Vorgesetze hat die ausreichend tragfähigen Anschlagpunkte festzulegen und die Beschäftigten über den sachgerechten und bestimmungsgemäßen Gebrauch der PSAgA zu unterweisen.
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Beim Einsatz von PSAgA hat der AN geeignete Verfahren zur Rettung von Beschäftigten festzulegen.
11.2.6 Sonstige Maßnahmen
11.2.6.1 Personal
Die auf der Baustelle tätigen Beschäftigten müssen für die auszuführenden bzw. für die ihm über- tragenen Arbeiten geeignet sein (Auswahlpflicht des Auftragnehmers). Werden Beschäftigte eingesetzt, die der nationalen / deutschen Sprache nicht mächtig sind, muss ständig eine der nationalen / deutschen Sprache kundige, fachlich geeignete Person als Ansprech- partner vor Ort sein. Beschäftigte, die gegen einschlägig bekannte Arbeitsschutzvorschriften verstoßen oder den Anweisun- gen des Bauherrn oder seiner Beauftragten hierzu nicht Folge leisten, sind abzuberufen und zu erset- zen.
11.2.6.2 Drogenmissbrauch
Generell ist der Genuß von Alkohol und sonstigen Rauschmitteln sowie das Arbeiten unter Alkohol- einfluß und sonstigen Rauschmitteln auf der Baustelle strikt untersagt.
11.2.6.3 Essen und Trinken / Genussmittel
Für den Verzehr von Lebensmitteln (Speisen) sind die dafür vorgesehenen Pausen- und Bereitschafts- räume zu nutzen. Auf der Baustelle, insbesondere in den Gebäuden gilt ein generelles Rauchverbot. Für das Rauchen sind ebenfalls die dafür eingerichteten bzw. vorh. Raucherecken zu nutzen.
11.2.6.4 Arbeitsmedizinische Vorsorge
Der Nachweis über arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen für Beschäftigte, die auf der Bau- stelle tätig werden und Arbeiten mit z. B. gesundheitsschädlichen Einwirkungen ausführen, muss dem jeweiligen Auftragnehmer vorliegen. Die Beschäftigten müssen auch hier für die Tätigkeiten fachlich geeignet sein. Der Koordinator ist berechtigt, die entsprechenden Nachweise / Dokumente einzusehen.
11.2.6.5 Verursacherprinzip
Generell gilt: Der Verursacher, der Gefahrenquellen schafft, muss auch die notwendigen Vorkehrungen zum Schutze Dritter treffen bzw. ist auch für die Beseitigung der Gefahrenquelle verantwortlich!
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11.3 Baustellenbezogene, organisatorische Maßnahmen
11.3.1 Baustelleneinrichtung / Baustelleneinrichtungsplan
Der jeweilige Auftragnehmer darf nur auf den zugewiesenen Flächen auf der Baustelle als Baustellen- einrichtungsfläche nutzen. Siehe auch Logistikhandbuch, Kapitel 8.
Zufahrtsmöglichkeiten für Feuerwehr-, Rettungs-, Polizei – und sonstige Hilfsfahrzeuge sind außer- halb und innerhalb der Gebäude unbedingt und jederzeit freizuhalten. Generell müssen alle Verkehrswege auf der Baustelle frei von Kabeln, Materialien und sonstigen Hin- dernissen vorgehalten werden. Im abgesperrten Baustellenbereich ist Tag und Nacht, auch während Arbeitsunterbrechungen, ein durchgängiger mind. 3,0 m breiter Fahrstreifen für Rettungsfahrzeuge vorzuhalten. Die Rettungsgasse muss für PKW befahrbar sein! Grundsätzlich bestehen Flucht- und Rettungswege für die gesamte Dauer der Bautätigkeit. Sie müssen den Beschäftigten aller beteiligten Auftragnehmer bekannt sein und bei Erf. gemäß ASR A 1.3 gekenn- zeichnet sein.
Druckgasflaschen und Gefahrstoffe sind in geeigneten Behältern bzw. Flächen zu lagern; aktive Fla- schen sind zu sichern.
11.3.2 Winterbau, winterfeste Arbeitsplätze
Einsatz von persönlicher Schutzausrüstung (PSA) ist bei tiefen Temperaturen unerlässlich. Die Gestal- tung der Arbeitszeit und der Pausenregelung muss durch den Auftragnehmer geregelt werden. Bei tiefen Temperaturen (-5 Grad) muss den Arbeitnehmern von ihren Arbeitgebern die Gelegenheit ge- geben werden, zum Aufwärmen einen beheizten Raum (21°Grad) aufzusuchen. Arbeitsplätze sind gem. der Arbeitsstättenverordnung sowie den Technischen Regeln für Arbeitsstätten zu gestalten. Auch hier hat der AN durch die Gefährdungsbeurteilung die Gefährdungen zu ermitteln und Maßnah- men festzulegen, um Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit sicherstellen zu können. Im Winter wird der Streu- und Räumdienst vom LDL durchgeführt Abstumpfende oder auftauende Mittel bei Vereisung einsetzen. Die Verwendung wassergefährdender Stoffe ist unzulässig. (siehe z. B. Hinweis / Broschüre der BG Bau „Sicher und gesund durch den Winter).
11.3.3 Reinhaltung der Baustelle und Arbeitsstätten
Brennbare Abfälle sind täglich von der Baustelle zu entfernen. Kurzfristige Zwischenlagerung von Materialien auf der Baustelle ist bei Erf. ein ausreichender Abstand (> 10m) zu bestehenden Gebäuden einzuhalten.
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11.3.4 Anweisungen
11.3.4.1 Allgemeines
Jeder Auftragnehmer hat für Arbeiten, für die nach den einschlägigen Vorschriften und Bestimmun- gen Arbeitsanweisungen und Gefährdungsbeurteilungen zu erstellen sind, seinen Beschäftigten diese in geeigneter Form schriftlich zu übermitteln. Die §§ 3, 4, 5 und 6 ArbSchG sind zu beachten. Dem Koordinator ist auf Anforderung eine Kopie der Arbeitsanweisungen zu übergeben. Im Einzelnen müssen Angaben über den Arbeitsablauf, den Einsatz von Geräten und Maschinen, die Standsicherheit von Bauwerken, Bauteilen und Hilfskonstruktionen, die Gefahrenbereiche, Verkehrs- wege sowie Absturzsicherungen für Personen an hochgelegenen Arbeitsplätzen enthalten sein.
11.3.4.2 Rückbau-, Demontagearbeiten / Rückbau-, Demontageanweisungen
Die BPN geht davon aus, dass das Baufeld bei Baubeginn vollständig geräumt ist.
11.3.4.3 Montagearbeiten / Montageanweisungen / Demontage von bereits fertig gestellten
Bauteilen
Vor Beginn von Montagearbeiten (z. B. Betonfertigteile, Stahlbauteile, Fassadenelemente etc.) hat der Auftragnehmer eigenverantwortlich den Einsatz von Geräten, die Reihenfolge der Arbeiten, das Zu- sammenfügen der Teile einschl. evtl. Hilfskonstruktionen, Art und Lage von Verkehrswegen und Ar- beitsplätzen, Art der Schutzmaßnahmen und die dazu erforderlichen Arbeitsschritte und Maßnahmen festzulegen (Montageanweisung). Die Angabe von Schutzmaßnahmen für die Beschäftigten sowie ggf. für Dritte/Fremdgewerke wäh- rend der Montagearbeiten ist ebenfalls zu dokumentieren. Montageanweisungen sind rechtzeitig vor Beginn der Arbeiten dem Koordinator zur Kenntnisnahme zu übersenden. Montagearbeiten dürfen nur von fachlich geeigneten Personen durchgeführt werden, diese sind vom Auftragnehmer einzuweisen. Bei der Demontage von Bauteilen des ZKG ist analog zu verfahren. Die Standsicherheit der Bauteile ist auch während des Rückbaues jederzeit zu gewährleisten.
11.3.4.4 Arbeiten an vorhandenen / fertiggestellten Bauteilen
Vor Beginn von Arbeiten (z.B. Bohren, Stemmen usw.) an bereits fertiggestellten bzw. vorhandenen Bauteilen, hat der Auftragnehmer sorgfältig zu überprüfen, ob im Arbeitsbereich bestehende Leitun- gen, insbesondere Elektro-, Gas- und Wasserleitungen, vorhanden sind. Die zugehörigen Planunterlagen über den Verlauf der Medien / Leitungen sind von der zuständigen Bauleitung des AG, alternativ vom zuständigen Fachingenieur bzw. Versorgungsunternehmen zu be- schaffen und für die Planung der auszuführenden Arbeiten zu berücksichtigen. In Betrieb befindliche Medien / Leitungen können eine erhebliche Gefahr darstellen.
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Arbeiten in der Nähe von solchen Gefährdungspunkten dürfen nur ausgeführt werden, wenn ein Vertreter des zuständigen Fachingenieurs oder Versorgungsunternehmens oder eine andere qualifi- zierte Fachkraft die Arbeiten überwacht. In Betrieb befindliche Leitungen müssen für die Dauer der vorgesehenen Arbeiten außer Betrieb ge- nommen werden. Erforderliche Abweichungen der vorgenannten Aussagen bedürfen die schriftliche Genehmigung der zuständigen Bauleitung des AG.
11.3.4.5 Arbeitsfreigaben
U. a. sind für folgende gefährliche Arbeiten sowie für besonders gefährliche Arbeiten nach Anhang II der Baustellenverordnung Arbeitsfreigaben erforderlich: • Feuer- und Heißarbeiten (z.B. Schweiß- und Lötarbeiten, Arbeiten mit Funkenflug) • Arbeiten an elektrischen Anlagen • Arbeiten mit Hebezeugen (z.B. Kräne) • Arbeiten in engen Räumen (z.B. Schächte) • Arbeiten in feuer- und explosionsgefährdeten Bereichen • Arbeiten in Bereichen mit temporär unwirksamen (z.B. entfernten) Sicherheitseinrichtungen
Die Freigaben sind bei der Bauleitung des AG, ggf. in Abstimmung mit dem Koordinator, einzuholen. Von der Bauleitung des AG, bzw. dem Koordinator festgelegte Maßnahmen / Hinweise sind dabei zu beachten und umzusetzen. Weitere baustellenspezifische gefährliche Arbeiten sind bei Bedarf bitte zu ergänzen!
11.3.5 Baustellensicherung
Der Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan (SiGe – Plan) muss von allen beteiligten Auftragneh- mern beachtet und eingehalten werden. Die Baustellensicherung einschl. Vorhaltung und Instandhaltung ist Leistung des hierfür beauftragten Logistikers Der gesamte Baustellenbereich einschl. der Lagerflächen für Baustoffe usw. ist durch geeignete Siche- rungsmaßnahmen (z. B. Bauzaun) vor unbefugtem Betreten zu sichern. Hierfür ist der beauftragte Auftragnehmer verantwortlich. Es muss grundsätzlich sichergestellt sein, dass Unbefugte während und außerhalb der Arbeitszeiten die Baustelle nicht betreten können, dieses gilt z. B. auch während einer eventuellen Schlechtwetter- zeit. Die Arbeitsbereiche sind so zu sichern und zu kennzeichnen, dass eine Gefährdung und Behinderung anderer Gewerke unbedingt vermieden wird.
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Alle Baugeräte müssen vor unbefugtem Betreten und vor unbefugter Inbetriebnahme durch die Ver- antwortlichen der jeweiligen Auftragnehmer gesichert werden (z.B. keine Schlüssel in unbeaufsichtig- ten Fahrzeugen).
11.3.5.1 Baustellenbesucher
Besichtigungen und Führungen von baustellenfremden Personen müssen bei der Bauleitung des AG angemeldet werden und erfordern die vorige Freigabe.
11.3.6 Baustellenverkehr
Das Betreten und Befahren der Baustelle ist nur zur Erfüllung des Auftrags der beteiligten Auftragneh- mer gestattet. Rückwärtsfahrten sind tunlichst zu vermeiden und nur in Ausnahmefällen erlaubt. Für Rückwärts- fahrten besteht Einweiserpflicht. Baufahrzeuge sollten darüber hinaus eine optische und akustische Warneinrichtung beim Rückwärtsfahren besitzen. Sicherungsaufgaben (z. B. Warnposten) dürfen nur von Personen ausgeführt werden, die das 18. Le- bensjahr vollendet haben und die Ihre Aufgaben zuverlässig ausführen. Während der Sicherungsaufgaben dürfen keine weiteren Tätigkeiten ausgeführt werden. Ladungen auf Fahrzeugen sind zu sichern, Zufahrten sind freizuhalten. Die Baustelle darf nur durch die gekennzeichneten Zufahrten / Abfahrten / Zugänge / Abgänge be- fahren bzw. betreten und verlassen werden.
11.3.7 Tagesunterkünfte (Pausen- und Bereitschaftsräume), sanitäre Anlagen und Waschstellen auf Baustellen Für die Anzahl und die Anforderungen an die Räumlichkeiten gelten die Regelungen der Arbeitsstät- tenverordnung und der dazugehörigen Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR A4.1 „Sanitär- räume“, ASR A4.2 „Pausen- und Bereitschaftsräume“ bzw. ASR A4.4 „Unterkünfte“).
11.3.8 Baustellenversorgung
Die Versorgungsanlagen (z. B. Strom, Wasser, Gas usw.) müssen bestimmungsgemäß genutzt werden. Die einschlägigen Sicherheits- und Gesundheitsschutzvorschriften müssen beachtet werden.
11.3.8.1 Baustromversorgung
Die Anforderungen der DGUV-V 3 “Elektrische Anlagen und Betriebsmittel” sind für alle technischen Anlagen der Baustromversorgung auf der Baustelle bindend. Auf Anforderung sind die erforderlichen Nachweise dem Koordinator vorzulegen. Eigenmächtige Eingriffe oder Veränderungen der Baustromverteilung sind nicht zugelassen. Notwen- dige Änderungen sind mit der Bauleitung des AG, ggf. auch mit dem Koordinator, rechtzeitig abzustim- men.
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Kabelführungen, Aufhängungen etc. müssen den EDV- bzw. UVV-Bestimmungen entsprechen. Die An- lage muss sorgfältig geerdet werden. Hauptstromkabel zur Versorgung des Baustromverteilers sind besonders zu kennzeichnen und zu schützen. (z.B. Bauzaun, hochgelegte Trasse, ...). Kabellängen für Baustrom sollen 35 m nicht überschreiten.
11.3.8.2 Baustellenbeleuchtung
An Arbeitsplätzen im Hochbau sind die Mindestforderungen der Arbeitsstättenrichtlinie (ASR A3.4 "Be- leuchtung") einzuhalten. Für die Beleuchtung der Arbeitsplätze ist jeder Auftragnehmer selbst verant- wortlich. Die Beleuchtung des Baufeldes und der Flucht- und Rettungswege erfolgt durch AG.
11.3.9 Baustellenentsorgung, Wasserhaltung
Die Entsorgungsanlagen müssen bestimmungsgemäß genutzt werden. Werden Wasserhaltungsarbeiten erforderlich, müssen Pump- und Schluckbrunnen oder Vorfluter samt den erforderlichen Rohrleitungen in ausreichender Anzahl und in geeigneter Lage erstellt wer- den.
11.4 Brand- und Explosionsschutz
Zu den Aufgaben des LDL gehört die Durchsetzung der Brand- und Explosionsschutzmaßnahmen. Jeder Auftragnehmer muss die für seinen Arbeitsbereich erforderlichen Brand- bzw. Explosionsschutz- maßnahmen mit der Bauleitung des AG abstimmen. Bzgl. Brandschutz gelten die einschlägigen Vorschriften für die einzelnen Gewerke in den DGUV’s bzw. der Feuerwehr. Diese sind den Beschäftigten der auf der Baustelle tätigen Auftragnehmer durch die jeweiligen Bauleitungen der Auftragnehmer mitzuteilen. Bei feuergefährlichen Arbeiten (z. B. Schneiden, Schweißen, Flexen etc.) in bestehenden und neu zu erstellenden Bauwerken ist eine Arbeitsfreigabe (z. B. durch einen Erlaubnisschein für den ausführen- den Mitarbeiter unter Vorlage der gültigen Schweiß-Zeugnisse) erforderlich und über die zuständige Bauleitung bzw. Fachbauleitung des AG zu beantragen. Diese ist vom ausführenden AN unaufgefordert vor Beginn der Arbeiten dem Koordinator vorzulegen. Sicherheitsmaßnahmen müssen schriftlich festgelegt werden. Generell ist in allen Bauphasen für einen ausreichenden (vorbeugenden) Brandschutz zu sorgen, d. h. die beteiligten AN müssen im Rahmen ihrer Arbeitsschutzpflichten für eine ausreichende Anzahl von funktionstüchtigen und geprüften Feuerlöschern in unmittelbarer Nähe bei der Ausübung der Tätig- keiten sorgen. Die Beschäftigten müssen im Gebrauch der Löscheinrichtungen durch einen Weisungsbefugten unter- wiesen sein und sonstige Schutzmaßnahmen, bezogen auf die konkreten Arbeiten, kennen. Die Einhaltung der Maßnahmen ist von den Aufsichtsführenden der AN zu kontrollieren.
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Leicht entzündliche oder selbstentzündliche Stoffe dürfen nur in Mengen, die für den Fortschritt der Arbeiten erforderlich sind, am Arbeitsplatz vorgehalten werden. An diesen Arbeitsstätten hat der Auf- tragnehmer ebenfalls geeignete Löscheinrichtungen bereitzustellen. Druckgasflaschen / Druckbehälter dürfen nicht in Verkehrswegen gelagert werden und sind immer ge- gen Umfallen / Wegrollen zu sichern. Brandgefährdete Bereiche sind entsprechend den Unfallverhütungsvorschriften DGUV-V 1, der Ar- beitsstättenverordnung und der ASR A2.2 „Maßnahmen gegen Brände“ zu kennzeichnen und zu si- chern. Mit Ausnahme von Bränden, die offensichtlich mittels vorhandener Feuerlöscher gelöscht werden können, ist die örtliche Feuerwehr umgehend zu informieren. In Zweifelsfällen ist diese zwingend immer zu informieren. Generell sind alle Brände, auch wenn diese mittels vorh. Löscheinrichtungen oder Feuerlöschern gelöscht werden konnten, dem Auftraggeber und der Bauleitung des AG unver- züglich zu melden.
11.5 Blitzschutz
Der Auftragnehmer, dessen Einrichtungen zu erhöhter Blitzschlaggefahr führen (z.B. Krane oder ähnli- ches), hat die entsprechenden VDE-Vorschriften einzuhalten und fachgerechte vorbeugende Blitz- schutzmaßnahmen vorzusehen.
11.6 Lärmschutz, Erschütterungen, Emissionen
Arbeiten, bei denen die zulässigen Lärmgrenzwerte (Immissionen) überschritten werden, sind zur Ver- meidung gegenseitiger Gefährdungen und Beeinträchtigungen dem Koordinator zu melden. Seitens der verursachenden Auftragnehmer sind geeignete Schutzmaßnahmen vorzusehen. Es dürfen nur solche Geräte eingesetzt werden, die die geltenden Emissionswerte nach § 6 BimSchG und der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift gegen Baulärm gewährleisten. Emissionsverursachende Arbeiten (Erschütterungen, Staub, Lärm, Rauch) sind auf das unbedingt not- wendige Mindestmaß zu beschränken.
11.7 Erste Hilfe / Notrufliste / Sanitätsraum
Auf der Baustelle sind eigenverantwortlich Erste-Hilfe-Einrichtungen in ausreichender Anzahl einzu- richten. Abhängig von der Betriebsgröße haben die beteiligten Auftragnehmer Ersthelfer in ausrei- chender Anzahl zu stellen und diese dem SiGe-Ko zu benennen. Jeder Auftragnehmer hat für seinen jeweiligen Zuständigkeitsbereich sicherzustellen, dass die Anforderungen gem. Arbeitsstättenverordnung und den Berufsgenossenschaftlichen Vorschriften gewährleistet sind. Es gelten hierbei u. a. die Bestimmungen der DGUV-V 1 „Grundsätze der Präven- tion“.
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Die Organisation der Ersten Hilfe usw. obliegt dem jeweiligen Auftragnehmer eigenverantwortlich (gem. DGUV-V 1, DGUV-I 204-022 „Erste Hilfe im Betrieb“ bzw. ASR A4.3 „Erste-Hilfe-Räume, Mittel und Einrichtungen zur Ersten Hilfe“). Auf der Baustelle werden die erforderlichen Notrufnummern (Krankenhaus, Durchgangsarzt, Augen- arzt, Polizei, Feuerwehr usw.) auf Informationstafeln (an der Zugangskontrolle und an den Zugängen zu den drei Hautgebäuden) witterungsgeschützt veröffentlicht. Den auf der Baustelle tätigen Mitarbeitern sind diese Unterlagen von allen Auftragnehmern bekannt zu machen. Darüber hinaus sind diese Angaben auch im SiGe-Ordner enthalten.
11.8 Umweltschutz / Boden- und Gewässerschutz / Abfall
Jeder Auftragnehmer ist verpflichtet, seinen anfallenden Abfall einer fach- und sachgerechten Entsor- gung zuzuführen. Hierzu stellt der LDL differenzierte Container auf dem Gelände zur Verfügung. Das Verbrennen von Abfällen ist verboten. Besonders überwachungsbedürftige Abfalle sind getrennt zu lagern und umgehend sach- und fachgerecht zu entsorgen. Hierbei sind u. a. die Bestimmungen Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes sowie die Vorgaben der Nachweisverordnung von den Auftragnehmern einzuhalten. Kommt der Auftragnehmer seiner Abfallbeseitigungspflicht nicht nach, behält sich der Auftraggeber vor, die ihm durch die Abfallbeseitigung entstehenden Kosten nach dem Verursacherprinzip weiterzu- berechnen. Abwässer aus Reinigungsvorgängen sind aufzufangen und vom Auftragnehmer zu entsorgen. Bei Zu- widerhandlung behält sich der Auftraggeber Maßnahmen zu Lasten des Verursachers vor. Bei Schadstoffunfällen (Auslaufen von z. B. Öl, Hydrauliköl, Diesel usw.) während der Baumaßnahmen, sind Sofortmaßnahmen zur Begrenzung der Umweltschäden einzuleiten, d. h. z. B.: • Stoppen der Emissionen • Abgrenzen des Immissionsortes • Entfernen der kontaminierten Bestandteile • Kontrolle des Immissionsortes
Es ist sicherzustellen, dass im Zuge der Baumaßnahmen Verunreinigungen des Bodens, der Gewässer etc. vermieden werden. Die Einleitung von flüssigen Stoffen in das Erdreich ist verboten. Es ist vorzugsweise die Verwendung von biologisch schnell abbaubaren Hydraulikflüssigkeiten nach DIN ISO 15380 zu nutzen.
11.9 Betankung
Es dürfen nur ordnungsgemäß zugelassene Behälter (mobile Tankanlagen) verwendet werden. Erf. Betankungen sämtlicher am Baubetrieb teilnehmenden Fahrzeuge hat mit größtmöglicher Sorgfalt zu erfolgen.
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Zur Vorsorge während der Bauausführungen wird das Vorhalten von Trocken-Ölbindemittel für alle betreffenden AN auf der Baustelle vorgeschrieben. Die Beschäftigten sind mit möglichen Schadstof- funfällen, Anwendungs- und Verarbeitungshinweisen der Bindemittel usw. vertraut zu machen. Grundsätzlich sind Schadstoffeinträge in den Boden sowie das Grund- und Oberflächenwasser zu ver- meiden. Entsprechend sind Plätze zur Betankung, Wartung und Reinigung von Baufahrzeugen so ein- zurichten, dass keine wassergefährdenden Stoffe in den Boden sowie das Grund- und Oberflächen- wasser gelangen können. Ebenso sind Ölbindemittel auf der Baustelle vorzuhalten. Baumaschinen und -geräte sollten entsprechend gegen Öl- und Treibstoffverluste mittels Tropfwannen gesichert werden. Die Standorte der Baufahrzeuge sollten regelmäßig hinsichtlich etwaiger Verunreinigungen durch Tropfverluste kontrolliert werden.
Ein separater Tankbereich ist nicht vorgesehen.
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12 Anlagen
Anlage 1 Empfangsbestätigung Logistikhandbuch ZKG
Anlage 2 BE-Plan
Anlage 3 Mindestlohnerklärung
Anlage 4 Einwilligungserklärung / Datenschutz
Anlage 5 OAS-Schritt-für-Schritt-Anleitung
Anlage 6 Zugangskontrollsystem Handbuch
Anlage 7 Staplertransport
Anlage 8 Bestätigung Sicherheitsunterweisung
Anlage 9 Bedarfsanmeldung Container zur Miete
Anlage 10 Mietvertrag Container
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