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BAUPROJEKT-PREMIUM
(KOMBINIERTE BAUVERSICHERUNG)
Produkthinweisblatt – Trägergesellschaft Kliniken Aurich-Emden-Norden mbH | Neubau ZKG
Was ist versichert?
Bei der Bauprojekt-Premium handelt es sich um ein Versicherungskonzept, das ausschließlich auf das genannte Bauprojekt abstellt und die projektspezifischen Risiken berücksichtigt.
Neben der Bauleistungs-/Montageversicherung für das Bauvorhaben (inkl. möglicher Absicherung der Altbauten) beinhaltet die Bauprojekt-Premium grundsätzlich auch den Haftpflichtversicherungs- schutz für die Baubeteiligten (Bauherr, Unternehmer im Bauhaupt- und Baunebengewerbe, Archi- tekten, Bauingenieure, Sachverständige) aus ihrer Tätigkeit für das Bauprojekt.
Die Bauprojekt-Premium stellt für Ihr Bauprojekt einen weitgehenden und einheitlichen Versiche- rungsschutz für alle Baubeteiligten unter Führung eines Versicherers zur Verfügung. Dabei verein- baren Sie unter Berücksichtigung der projektspezifischen Risiken den maßgeschneiderten Versi- cherungsvertrag und halten während der gesamten Bauzeit das “Heft des Handelns“ in der Hand. Versicherungsfälle werden hier im Gegensatz zur Einzelversicherung der Baubeteiligten aus- schließlich vom Bauprojekt-Premium-Versicherer abgewickelt.
Über die Bauleistungs- und Montageversicherung werden Neubauleistungen im Rahmen von Neu-, An- und Umbauten sowie Sanierungsmaßnahmen während der Bauphase bis zur vollständi- gen Inbetriebnahme des gesamten Gebäudes gegen unvorhergesehene Beschädigungen, Zerstö- rungen oder Verlust von fest mit dem Gebäude verbundenen Sachen versichert. Der Diebstahl von noch nicht fest eingebauten Sachen, welche jedoch unter Verschluss auf der Baustelle gelagert werden, sind ebenfalls Bestandteil des Versicherungsschutzes. Der Versicherungsschutz besteht unabhängig davon, durch wen die Schäden verursacht werden und umfasst ausdrücklich auch Schäden durch höhere Gewalt (Naturkatastrophen etc.). Der Versicherer übernimmt zudem bei- spielsweise Aufwendungen zur Abwendung und Minderung eines Schadens sowie u. a. Schaden- such-, Aufräum- und Sachverständigenkosten.
Darüber hinaus sind optional Schäden an Bestandsbauten versicherbar, die im Zusammenhang mit den Neubauarbeiten entstehen.
Dieses Hinweisblatt dient der unverbindlichen Information. Hieraus leiten sich weder für den Versicherer noch für den Versicherungsnehmer oder für den Versicherungsmakler Rechte oder Pflichten ab. Ausschlaggebend für den Versicherungsschutz ist ausschließlich der geschlossene Versiche- rungsvertrag inklusive der darin vereinbarten Bedingungen.
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Der enthaltene Haftpflichtversicherungsschutz gilt regelmäßig für alle Baubeteiligten. Dieser umfasst die Betriebs-Haftpflichtversicherung für bauausführenden Unternehmen (Unternehmer im Bauhaupt- und Baunebengewerbe) sowie die Berufs-Haftpflichtversicherung für die Planer (Archi- tekten, Bauingenieure, Sachverständige) aus ihren Tätigkeiten für das Bauprojekt und die Bauher- ren-Haftpflichtversicherung für den Bauherrn. Die Umwelt-Haftpflicht- und Umweltschadens-Versi- cherung ist hierbei entsprechend berücksichtigt.
Ebenso sind gegenseitige Ansprüche untereinander zwischen den Versicherten sowie Ansprüche des Versicherungsnehmers gegen die Versicherten eingeschlossen.
Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass ein Versicherter wegen eines Personen-, Sach- oder Vermögensschadens von einem Dritten aufgrund gesetzlichen Haftpflichtbestimmungen in Anspruch genommen wird. Zudem ist die gesetzliche Pflicht öffentlich-rechtlichen Inhalts gemäß Umweltschadensgesetz im Rahmen der Umweltschadens-Versicherung mitversichert. Der Versicherungsfall muss während der Vertragsdauer oder der vereinbarten Nachhaftungszeit bzw. Rückwärtsdeckung eingetreten sein.
Neben der Befriedigung berechtigter Schadenersatzansprüche (Schadenersatzleistung) bis zur vereinbarten Deckungssumme übernimmt der Versicherer hierbei auch die Prüfung der Haftungs- frage dem Grunde und der Höhe nach sowie die Abwehr unberechtigter Ansprüche (Rechts- schutzfunktion).
Was ist nicht versichert?
Versicherungsfälle, die nicht dem versicherten Bauvorhaben sowie den versicherten Risiken zuzu- rechnen sind.
Unvermeidbare/vorhersehbare Schäden. Schäden oder Verluste durch Terrorakte oder durch Kriegsereignisse. Vorsätzlich herbeigeführte Schäden.
Versicherungsfälle vor Vertragsbeginn und nach Vertragsbeendigung (soweit keine Rückwärtsde- ckung oder Nachhaftung besteht).
Dieses Hinweisblatt dient der unverbindlichen Information. Hieraus leiten sich weder für den Versicherer noch für den Versicherungsnehmer oder für den Versicherungsmakler Rechte oder Pflichten ab. Ausschlaggebend für den Versicherungsschutz ist ausschließlich der geschlossene Versiche- rungsvertrag inklusive der darin vereinbarten Bedingungen.
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Gibt es Deckungseinschränkungen?
Wie in jeder anderen Versicherung sind auch hier Ausschlüsse für bestimmte Sachverhalte gere- gelt. So sind vom Versicherungsschutz der Bauprojekt-Premium etwa ausgeschlossen:
Schäden an versicherten Sachen durch normale Witterungseinflüsse. Schäden an versicherten Sachen während und infolge einer gänzlichen Unterbrechung der Arbeiten über 9 Monate. Haftpflichtansprüche aus dem Gebrauch eines zulassungs- und versicherungspflichtigen Kraftfahrzeuges oder Kraftfahrzeuganhängers sowie von Wasser- und Luftfahrzeugen. Haftpflichtansprüche wegen Schäden an den hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbei- ten oder sonstigen Leistungen sowie Ansprüche auf Erfüllung. Schäden oder Verluste durch Terrorakte oder durch Kriegsereignisse.
Bei den Ausschlussbestimmungen ist zwischen denen in der Bauleistungs-/Montageversicherung und denen in den Haftpflichtversicherungen getroffenen Regelungen zu differenzieren. Für bestimmte Baubeteiligte gibt es risikospezifische Ausschlussregelungen in den Haftpflichtversi- cherungen zu beachten. Hier sind beispielhaft Ansprüche aus der Überschreitung von Kostenschät- zungen/Kostenberechnungen oder der Bauzeit (Ausschluss in der Berufs-Haftpflichtversicherung für die Planer) zu nennen.
Alle Ausschlussbestimmungen sind Ihren Versicherungsunterlagen detailliert zu entnehmen.
Was ist zu beachten?
Sie als Versicherungsnehmer haben beispielsweise folgende Obliegenheiten zu beachten:
Sorgen Sie nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung eines Schadens. Holen Sie sich hierzu auch die Weisungen Ihres Versicherers (mündlich oder telefonisch) und befolgen Sie diese, sofern sie zumutbar sind. Melden Sie einen Schaden unverzüglich, insbesondere, wenn gegen Sie ein staatsanwalt- schaftliches, behördliches oder gerichtliches Verfahren eingeleitet, ein Mahnbescheid erlas- sen oder ein gerichtlicher Streit verkündet wird. Legen Sie außerdem fristgemäß erforderli- che Rechtsbehelfe bzw. Widerspruch ein. Überlassen Sie dem Versicherer die Führung des Verfahrens, wenn gegen Sie ein Haft- pflichtanspruch geltend gemacht wird. Vermeiden Sie gefahrerhöhende Umstände bzw. melden Sie diese, wenn sie unvermeidbar sind. Zeigen Sie insbesondere nachträgliche Erweiterungen, wesentliche Änderungen der Bauweise und Bauzeit sowie eine Unterbrechung der Bauarbeiten an. Einhaltung von Sicherheitsvorschriften: Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, alle geltenden Sicherheitsvorschriften und Bauvorschriften einzuhalten.
Dieses Hinweisblatt dient der unverbindlichen Information. Hieraus leiten sich weder für den Versicherer noch für den Versicherungsnehmer oder für den Versicherungsmakler Rechte oder Pflichten ab. Ausschlaggebend für den Versicherungsschutz ist ausschließlich der geschlossene Versiche- rungsvertrag inklusive der darin vereinbarten Bedingungen.
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Ebenfalls gilt es Ihrerseits bei Wasserhaltungsmaßnahmen bzw. einem Ausfall dieser, einsatzbereite Reserven mit ausreichender Leistung zur Verfügung zu halten. Die Stromquelle der Reserven muss unabhängig von derjenigen der zunächst eingesetzten Anlage sein.
Eine Erprobung / Überprüfung der eingebrachten Medizinprodukte durch Personal der Klinik erfolgt frühestens sechs Monate vor geplanter Inbetriebnahme des Gebäudes.
Es gilt eine Druckprobe der wasserführenden Leitungen vor Einbau der Medizintechnik durchzuführen.
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