[Seite 1]
Trägergesellschaft Kliniken Aurich-Emden-Norden mbH Zusätzliche Vertragsbedingungen für Bauleistungen (ZVB) Stand 05/2026
Zusätzliche Vertragsbedingungen
für Bauleistungen (ZVB)
Stand 05/2026
Diese ZVB ergänzen die Besonderen Vertragsbedingungen Personal teilzunehmen und konstruktiv mitzuwirken. Die (BVB). Im Fall unauflösbarer Widersprüche gelten die ZVB Besprechungen werden durch die Objektüberwachung pro- nachrangig zu den BVB. tokolliert. Einwendungen gegen das Protokoll sind jeweils binnen 3 Werktagen nach Zugang zu erheben, ansonsten gilt das Protokoll als anerkannt. Erscheint der AN unent- 1 Allgemeiner Leistungsumfang des AN schuldigt nicht, kann er keine Einwendungen gegen die im Protokoll getroffenen Feststellungen erheben. 1.1 Der Auftraggeber (AG) hat eine Objektüberwachung so- wie eine Projektsteuerung und einen Logistikdienstleiste r beauftragt. Die Verantwortlichkeit des Auftragnehmers (AN) 2 Ausführungsleistungen des AN und seiner Fachbauleitung bleibt hiervon unberührt. Der AN hat sich rechtzeitig mit der Objektüberwachung über die er- 2.1 Der AN ist zu kooperativer Zusammenarbeit mit dem AG forderlichen Arbeiten und Maßnahmen abzustimmen. Ob- sowie den von ihm beauftragten Projektbeteiligten (z.B. jektüberwachung und Projektsteuerung sind zu Weisungen Projektsteuerer, Planer, SIGEKO, Fachingenieure) sowie in technischer Hinsicht befugt, nicht jedoch zur rechtsge- mit den sonstigen vom AG beauftragten bauausführenden schäftlichen Vertretung des AG. Logistische Weisungen Unternehmen verpflichtet. Dies gilt insbesondere hinsicht- des Logistikdienstleisters sind ebenfalls zu beachten, zur lich der technischen Abstimmung seiner Leistungen, der rechtsgeschäftlichen Vertretung des AG ist auch dieser Vorbereitung und Durchführung von Abnahmen sowie der nicht befugt. Übergabe der Baustelle an etwaige Nachfolgegewerke. Dem AN obliegt insbesondere an allen Schnittstellen zu sei- 1.2 Der AG setzt für die Baustelle einen Koordinator für Si- nen Leistungen die aktive, rechtzeitige und vorausschau- cherheit und Gesundheitsschutz (SIGEKO) nach § 3 der ende Koordination und Kooperation. Baustellenverordnung ein. Der AN hat dem SIGEKO recht- zeitig vor Beginn der Arbeiten seine Arbeitsverfahren, mind. 2.2 Hinsichtlich der Ver- und Entsorgung gilt vorrangig das eine Fachkraft für Arbeitssicherheit (SiFa) sowie die vorge- Logistikhandbuch. sehenen Sicherheitsmaßnahmen anzugeben. Erforderliche 2.3 Der AN verpflichtet sich, die Baustelle im zur Erreichung Anweisungen des SIGEKO werden in Abstimmung mit der der vereinbarten Termine und Qualitäten erforderlichen Objektüberwachung erteilt und sind vom AN zu befolgen. Umfang zu besetzen. Ferner hat während der üblichen Ar- Der AN einschließlich etwaiger Nachunternehmer haben beitszeiten eine deutschsprachige, sachkundige und ent- die erforderlichen Unterlagen und Informationen rechtzeitig scheidungsbefugte Fachbauleitung vor Ort als Ansprech- und kostenfrei zur Verfügung zu stellen. Die Verantwortlich- partner anwesend zu sein. Sollte der AN während der keit des AN zur Einhaltung der gesetzlichen und behördli- Dauer des Bauvorhabens die zuständige Fachbauleitung chen Vorgaben des Sicherheits- und Gesundheitsschutzes auswechseln wollen, so hat er hierzu das Einvernehmen bleibt unberührt. Der AN stellt zu jeder Zeit sicher, dass die des AG einzuholen. Dieser ist nicht berechtigt, die Einwilli- von ihm eingesetzten Personen die sicherheits- und ge- gung ohne sachlichen Grund zu verweigern. Insbesondere sundheitsschutzrechtlichen Vorgaben beachten. Hierzu ge- hat der AN einen in der Qualifikation und Berufserfahrung hört, dass keine Sprachbarrieren bestehen und ein ord- gleichwertigen Ersatz vorzuschlagen. Die Fachbauleitung nungsgemäßes Verhalten auch in Notfällen gewährleistet stellt die ordnungsgemäße Vertragserfüllung einschließlich wird. der Einhaltung aller Sicherheitsmaßnahmen, der Unfallver- 1.3 Der AG richtet für die Projektbeteiligten ein elektroni- hütungsvorschriften, des Arbeitsschutzes, der Arbeitsstät- sches Projekt- und Dokumentenmanagementsystem (PKS) tenrichtlinien, des SiGe-Plans und Auflagen der Berufsge- bzw. einen Datenraum ein. Darin hinterlegte Unterlagen nossenschaften sicher und nimmt Weisungen des AG und gelten als zur Verfügung gestellt im Sinne dieses Vertrages. der von ihm bevollmächtigten Personen entgegen. Der AN verpflichtet sich zur konsequenten Nutzung unter 2.4 Zum Leistungsumfang des AN gehört auch die voraus- besonderer Beachtung der hierfür vorgesehenen Nutzungs- schauende Organisation, Koordination sowie die Mitwir- vorgaben (z.B. Dokumentenlayout, Namenskonventionen, kung bei allen etwaig erforderlichen Abnahmen seiner Leis- Ordnerstrukturen, Attribuierung von Daten usw.) nach den tungen durch Behörden, VdS, TÜV, Sachverständige usw. Vorgaben des AG. Die Teilnahme des AN am PKS bzw. Da- sowie etwa erforderliche Übernahmeprüfungen durch nach- tenraum bedeutet, dass dieser selbstständig von seinem folgende bauausführende Unternehmer, die im Auftrag des Leistungsumfang erfasste, projektrelevante Pläne bzw. Do- AG tätig sind. Eine Abnahme durch vom AN beauftragte kumente in den Datenraum (insbesondere Werkstatt- und Sachverständige ist unzulässig. Die Kosten für notwendige Montageplanung und – soweit geschuldet – Detailtermin- Sachverständigenabnahmen trägt der AG; die Kosten für pläne) einstellt und entsprechend des Projektverlaufes wiederholte Abnahmen trägt der AN, wenn dieser die Wie- pflegt. Eigene dem AN hierdurch entstehende Kosten trägt derholung zu vertreten hat. er selbst. Dem AN ist bekannt, dass die Ausführungspla- nung während der Bauausführung ggf. fortgeschrieben und 2.5 Der AN hat bei der Erbringung seiner Leistungen größt- ggf. geändert wird; der hiermit verbundene administrative mögliche Rücksicht auf nachbarschaftliche Belange sowie Aufwand, den Planlieferungs-, Planprüfungs- und Planfrei- auf den öffentlichen Verkehr zu nehmen und vermeidbare gabeprozess einschließlich des Aufwandes für die Nutzung Lärm-, Schmutz- und Staubbelästigungen zu unterlassen. des PKS bzw. des Datenraums, ist ebenfalls durch die ver- Lärmintensive Arbeiten sind der Objektüberwachung recht- einbarte Vergütung abgegolten. zeitig anzuzeigen. Vom AN verursachte Verunreinigungen der Straßen, Gehwege und sonstigen nicht-öffentlichen 1.4 Es werden in der Regel einmal wöchentlich (bei Bedarf oder öffentlichen Flächen hat der AN unaufgefordert und in auch häufiger) Baubesprechungen durchgeführt. Der AG angemessen kurzer Zeit auf eigene Kosten zu beseitigen. wird nach billigem Ermessen entscheiden, ob der AN zur 2.6 Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, Teilnahme verpflichtet ist. Der AN hat mit informiertem hat der AN die im Vertrag einschließlich der
Seite 1 von 7
[Seite 2]
Trägergesellschaft Kliniken Aurich-Emden-Norden mbH Zusätzliche Vertragsbedingungen für Bauleistungen (ZVB) Stand 05/2026
Vertragsbestandteile (insbesondere Leistungsbeschrei- abgegoltenen Leistungen. Sämtliche Unterlagen sind dem bung) festgelegten Vorgaben für Materialien, Fabrikate, Lie- AG in ihrer finalen Fassung spätestens zur Abnahme auf ferungen usw. zu beachten. Vom AN im Angebot eingetra- Datenträger und auf Wunsch des AG ergänzend auf Papier gene Fabrikate dürfen nur dann verbaut werden, wenn in einfacher Ausfertigung in geordneter und katalogisierter diese gleichwertig sind. Die Darlegungs- und Beweislast für Form mit Inhaltsverzeichnis auszuhändigen. Der AG ist be- die Gleichwertigkeit trägt der AN. Bei Leitfabrikaten ist das rechtigt, einen angemessenen Anteil der Vergütung einzu- Leitfabrikat geschuldet, wenn nicht der AN im Angebot ein behalten, solange der AN diese Pflichten nicht vollständig anderes Fabrikat eingetragen hat und das Fabrikat tatsäch- erfüllt hat. Die Höhe des Einbehalts ergibt sich aus den vo- lich gleichwertig ist. raussichtlichen Kosten, die sich ergeben, wenn ein Dritter diese Leistungen übernimmt, zuzüglich des gesetzlichen 2.7 Die Voraussetzungen des § 4 Abs. 10 VOB/B gelten Druckzuschlags. Können Dritte diese Leistungen nicht oder insbesondere vor dem Schließen von Installationsschäch- nur zu objektiv unangemessenen Konditionen übernehmen, ten, technischen Installationen in Trockenbauwänden und ist der AG berechtigt, diesen Umstand bei der Bemessung Decken sowie Brandschutz- und Schallschutzbauteilen des Einbehalts zulasten des AN angemessen zu berück- (insb. Brandschotte und -klappen). Dem AG sind baufachli- sichtigen. che und sicherheitsrelevante Prüfungen stets zu einem Zeitpunkt zu ermöglichen, zu dem keine zerstörenden oder 2.13 Sämtliche dem AG zu übergebenden Unterlagen müs- beschädigenden Eingriffe in die Bausubstanz erforderlich sen in Übereinstimmung mit der GEFMA Richtlinie 480 ste- und die gegenständlichen Bauteile noch frei zugänglich hen. Ferner sind Daten so zu übergeben, dass sie in das sind. Der AN muss den AG in den Baubesprechungen vo- CAFM des AG übernommen werden können. rausschauend über die Schließung von Bauteilen etc. infor- mieren und in Textform zu angemessenen Begehungen 3 Termine und Terminpläne einladen. Der AN ist berechtigt, einen geordneten Prozess zur Schließung von Bauteilen in Textform anzukündigen, 3.1 Der AN ist verpflichtet, innerhalb von 2 Wochen nach wenn dieser sukzessive und am Baufortschritt orientierte Zuschlagserteilung den Vorschlag eines detaillierten Bau- Prüfmöglichkeiten für den AG konkret terminlich ausweist. zeitenplans (Detailterminplan) zu unterbreiten, der die Ein- Der AN verpflichtet auch etwaige Nachunternehmen ent- zelabläufe für die vom AN geschuldeten Leistungen ein- sprechend. Verletzt der AN seine vorstehenden Informati- schließlich etwaiger Bemusterungszeiträume entsprechend onspflichten und vereitelt er dadurch eine rechtzeitige den vereinbarten Vertragsfristen regelt. Auf Verlangen des Prüfmöglichkeit des AG, trägt der AN die dann erforderli- AG hat der AN in diesem Bauzeitenplan auch einen Perso- chen Kosten für eine nachträgliche Kontrolle der Bauleis- naleinsatzplan und einen auf das Gewerk des AN bezoge- tungen, also insbesondere die Kosten von Bauteilöffnungen nen Baustelleneinrichtungsplan aufzunehmen. Sind nach und das Wiederverschließen entsprechender Teilbereiche. Auffassung des AN zur Erstellung des Terminplans weitere Ein Anspruch auf Verlängerung der Ausführungszeit oder Unterlagen erforderlich, hat er dies dem AG unverzüglich zusätzliche bauzeitbedingte Mehrvergütung steht dem AN anzuzeigen. Der AG wird den Terminplan innerhalb von 2 in diesem Fall nicht zu. Wochen nach Einreichung prüfen und dem AN mitteilen, ob der Terminplan als verbindlich bestätigt wird. Angemessene 2.8 Sind im Leistungsverzeichnis für die wahlweise Ausfüh- Änderungswünsche des AG nimmt der AN in seinen Bau- rung einer Leistung Wahlpositionen (Alternativpositionen) zeitenplan auf. vorgesehen, ist der AN verpflichtet, die in diesen Positionen 3.2 Der AN hat den von ihm zu erstellenden Detailtermin- beschriebenen Leistungen nach Aufforderung durch den plan regelmäßig fortzuschreiben, insbesondere wenn sich AG auszuführen. die zeitlichen Prämissen des Detailterminplans oder in ihm 2.9 Der AN hat sämtliche Leistungen in vollständiger Über- abgebildete Vorgänge zeitlich verändert haben oder die einstimmung mit der Baustellenordnung sowie dem Lo- Fortschreibung aus anderen Gründen erforderlich ist. Der gistikhandbuch zu erbringen. fortgeschriebene Detailterminplan ist dem AG unaufgefor- 2.10 Der AN bestätigt, dass er für die Erbringung sämtlicher dert vorzulegen und mit diesem abzustimmen. Vereinbarte Leistungen ausschließlich Bauprodukte verwendet, die von Vertragstermine bleiben hiervon unberührt. ihrem jeweiligen Hersteller unter Beachtung der gültigen 3.3 Terminpläne sind digital im bearbeitbaren Originalfor- Vorschriften in Verkehr gebracht worden sind und am Leis- mat (z. B. MS Project) sowie als pdf an den AG zu überge- tungsort nach geltendem Recht verbaut werden dürfen. ben. 2.11 Der AN hat dem AG sämtliche Datenblätter, Produkt- 3.4 Der AG kann die unentgeltliche Mitwirkung des AN in beschreibungen und sonstigen Eigenschaftsnachweise Form der Zulieferung eigener Angaben und Daten bei der über die vom AN bei Ausführung seiner Leistungen verwen- Aufstellung und Fortschreibung der Terminpläne Dritter und deten Bauteile, Bauprodukte und -materialien zu überge- der übergeordneten Bauzeitenplanung des Architekten ben. Das umfasst insbesondere solche Unterlagen, die der und/oder des Projektsteuerers verlangen. AG benötigt, um gegenüber Behörden den Nachweis führen 3.5 Legt der AN etwaig geschuldete Terminpläne nicht, un- zu können, dass die einschlägigen öffentlich-rechtlichen zulänglich oder verspätet vor oder kommt es aus sonstigen Vorschriften eingehalten werden. triftigen Gründen nicht zu einer Zustimmung des AG zu die- 2.12 Soweit in der Leistungsbeschreibung nicht anders fest- sen Terminplänen, so ist der AG berechtigt, den entspre- gelegt, hat der AN nach Fertigstellung seiner Leistungen die chenden Terminplan einseitig verbindlich nach billigem Er- seine Leistungen betreffenden kompletten Bestands- und messen (§ 315 BGB) aufzustellen bzw. fortzuschreiben. Revisionsunterlagen zu erstellen, zusammenzustellen und dem AG auszuhändigen. Alle für den Betrieb und die Si- cherheit der erbrachten Leistungen erforderlichen Unterla- 4 Bauzeitverlängerung / Behinderung gen, aber auch Bedienungsunterlagen und -vorschriften für Der AG ist zur Abwendung von Störungen des Bauablaufs Betrieb, Unterhaltung und Wartung etwaig erbrachter tech- berechtigt, Anordnungen zum Bauablauf zu treffen, sofern nischen Anlagen und sonstiger, der Wartung unterliegender diese für den AN nicht unzumutbar sind. Der AN trägt für Anlagen, gehören zu dieser Dokumentation und sind damit die Unzumutbarkeit die Darlegungs- und Beweislast. Bestandteil der durch die vereinbarte Vergütung
Seite 2 von 7
[Seite 3]
Trägergesellschaft Kliniken Aurich-Emden-Norden mbH Zusätzliche Vertragsbedingungen für Bauleistungen (ZVB) Stand 05/2026
Anordnungen mit ausreichendem zeitlichem Abstand zu für die Änderung erforderlichen Vorleistungen zur Verfü- den geplanten Leistungen (i.d.R. vier Wochen vor der vor- gung gestellt hat. Der AN hat den AG unverzüglich nach gesehenen Ausführung gemäß Ablauf- und Bauzeitenplan) Zugang des Änderungsbegehrens auf die notwendigen führen nicht zu einer Fristverlängerung zugunsten des AN, Vorleistungen in Textform hinzuweisen. es sei denn, der AN kann nachweisen, dass ihm eine ent- 7.3 Die Parteien streben Transparenz und Einvernehmen sprechende Umdisposition nicht möglich ist. Für unver- über die Änderung und die infolge der Änderung zu leis- meidbare Mehrkosten gilt Ziffer 8 dieser ZVB. tende Mehr- oder Mindervergütung an. 7.4 Erzielen die Parteien binnen angemessener Frist, spä- 5 Bautagesberichte testens nach 30 Kalendertagen nach Zugang des Ände- rungsbegehrens beim AN keine Einigung, kann der AG die Der AN erstellt Bautagesberichte und übergibt diese wö- Änderung in Textform anordnen. Der AN ist verpflichtet, der chentlich digital an die Objektüberwachung. Die Bautages- Anordnung nachzukommen, bei einer Änderung des verein- berichte müssen alle Angaben enthalten, die für die Ausfüh- barten Werkerfolgs aber nur, soweit ihm die Ausführung zu- rung und Abrechnung von Bedeutung sein können. Dies mutbar ist. umfasst mindestens folgende Angaben: Art (soweit vorlie- gend mit Bezug zu LV-Positionen), Beginn und Ende der 7.5 Dem AG steht ein sofortiges Anordnungsrecht ohne Ein- jeweiligen Tätigkeit, Anzahl der konkret tätigen Beschäftig- haltung einer Frist zu, soweit (a.) der AN unverzüglich, im ten, Anwesenheit sonstiger Personen (Besuche etc.), Ma- Regelfall binnen fünf Werktagen, nach Zugang des Ände- schineneinsatz, Einsatz von Baustoffen, Witterungsverhält- rungsbegehrens weder ein Angebot vorlegt noch berechtigt nisse, besondere Vorkommnisse, insbesondere Unterbre- einen Hinweis nach Ziff. 7.2 Satz 2 dieser ZVB erteilt hat, chungen mit Angabe der Gründe und alternativer Einsatz- (b.) nach Vorlage des Angebots eine Einigung nach Ziff. 7.3 möglichkeiten. dieser ZVB gescheitert ist, (c.) bei einer Änderung des ver- einbarten Werkerfolgs die Ausführung der Änderung vor Ablauf der Verhandlungsfrist unter Abwägung der beider- 6 Stundenlohnarbeiten seitigen Interessen dem AN zumutbar ist, (d.) ohne eine so- Sofern in Schriftform Stundenlohnarbeiten vereinbart wer- fortige Anordnung einer notwendigen Änderung zur Errei- den, ist der AN verpflichtet, Stundenlohnzettel spätestens chung des vereinbarten Werkerfolgs die Bau-, Planungs- am Arbeitstag nach dem Tag der Durchführung der entspre- oder Projektabläufe nicht nur unwesentlich beeinträchtigt chenden Arbeiten dem von dem AG Bevollmächtigten zur werden, (e.) Gefahr im Verzug gegeben ist oder (f.) ohne Anerkennung und Unterschrift vorzulegen. Die von dem AN eine sofortige Anordnung dem AG erhebliche finanzielle anzufertigenden Stundenlohnzettel über derart vereinbarte Schäden drohen. Stundenlohnarbeiten müssen Angaben über die Art der 7.6 Macht der AN betriebsinterne Vorgänge für die Unzu- ausgeführten Leistung (ggf. mit Bezug zu LV-Positionen), mutbarkeit der Änderung geltend, trifft ihn dafür die Beweis- Ort, Datum sowie Dauer (mit Uhrzeitangabe), Anzahl und last. namentliche Benennung der eingesetzten Arbeitskräfte so- wie über das verwendete Material sowie aussagekräftige Fotos der Arbeitsergebnisse enthalten. Verspätet vorge- 8 Vergütungsanpassung infolge der Leistungsän- legte oder unvollständig bzw. nicht prüfbar ausgefüllte Stun- derung denlohnzettel werden vom AG nicht anerkannt. Auch hin- 8.1 Sofern die Parteien keine Einigung über den infolge ei- sichtlich anerkannter Stundenlohnzettel bleibt dem AG der ner Änderung oder einer Anordnung des AG vermehrten Nachweis vorbehalten, dass die entsprechenden Arbeiten oder verminderten Aufwand erzielen, ändert sich die Vergü- Gegenstand des Hauptvertrages waren und deshalb nicht tung wie folgt: gesondert nach Stundensatz zu vergüten sind. 8.2 Die geänderte Vergütung richtet sich nach den tatsäch- lich erforderlichen Kosten mit angemessenen Zuschlägen 7 Leistungsänderungen / Anordnungsrecht für allgemeine Geschäftskosten sowie Wagnis und Gewinn. Zum Nachweis der Angemessenheit der Zuschläge ist ein 7.1 Begehrt der AG gegenüber dem AN eine Änderung des Verweis auf die Urkalkulation nicht ausreichend. Eine Hin- vereinbarten Werkerfolgs oder eine Änderung, die zur Er- terlegung der Urkalkulation wird nicht vereinbart. Bei der Er- reichung des vereinbarten Werkerfolgs notwendig ist, ist der mittlung des veränderten Aufwandes nach den tatsächlich AN verpflichtet, dem AG unverzüglich, im Regelfall binnen erforderlichen Kosten ist die Differenz zwischen den hypo- fünf Werktagen, ein Angebot über die Mehr- oder Minder- thetischen Kosten, die ohne die Anordnung des AG entstan- vergütung vorzulegen, bei einer Änderung des vereinbarten den wären, und den Ist-Kosten, die aufgrund der Anordnung Werkerfolgs jedoch nur, soweit ihm die Ausführung der Än- tatsächlich und unvermeidbar entstanden sind, zu bilden. derung zumutbar ist. Aus dem Angebot des AN müssen Diese Differenz ist die Grundlage für die Vergütung für den sich Art und Umfang der geänderten oder zusätzlichen Leis- geänderten Aufwand. Der AN hat die hypothetischen und tungen (soll-ist-Abweichung mit konkretem Bezug auf die die Ist-Kosten prüffähig durch geeignete Belege nachzuwei- entsprechenden Vertragsgrundlagen) sowie die geänderte sen. Insbesondere sind im Regelfall vorzulegen: oder zusätzliche Vergütung ergeben; die geänderte Vergü- tung ist dabei transparent aus den voraussichtlichen tat- − ein Aufmaß, sächlichen Mehr- oder Minderkosten abzuleiten und – so- − sofern Arbeitsstunden abgerechnet werden sollen: weit möglich – zu belegen. Zumutbare Kosten der Nach- eine Aufstellung der eigenen Mitarbeiter, der Mitarbei- tragserstellung werden nicht erstattet; Ziffer 7.2 bleibt unbe- ter der Nachunternehmer (NU), Lieferanten, die an rührt. der Ausführung der Leistungen beteiligt waren, 7.2 Soweit der AG nach dem Bauvertrag die Verantwortung − alle Beauftragungen der NU, Lieferanten etc., für die Planung oder Leistungsbeschreibung trägt und diese − alle Rechnungen, Lieferscheine, Stundennachweise, Vorleistungen für das Angebot zwingend erforderlich sind, Wiegescheine etc., ist der AN nur insoweit zur Erstellung eines Angebots über − bei Baustellengemeinkosten und Geräten, Gerüsten die Mehr- oder Mindervergütung verpflichtet, als der AG die etc.: den Nachweis, in welchem Umfang diese
Seite 3 von 7
[Seite 4]
Trägergesellschaft Kliniken Aurich-Emden-Norden mbH Zusätzliche Vertragsbedingungen für Bauleistungen (ZVB) Stand 05/2026
Gegenstände zusätzlich eingesetzt wurden und wel- Kopie vorzulegen und eine aktuelle Fassung dieser Freistel- che Kosten hieraus dem AN zusätzlich entstanden lungserklärung jeder Abschlags- oder Schlussrechnung sind, beizufügen. Liegt eine gültige und aktualisierte Freistel- − alle Zahlungsnachweise, lungserklärung gemäß § 48b EStG bei Fälligkeit von Forde- − einen Nachweis der wirtschaftlichen Erforderlichkeit rungen aus Abschlagsrechnungen oder der Schlussrech- im Sinne der Ortsüblichkeit und Angemessenheit, ei- nung nicht vor, hat der AG 15 % der jeweils fälligen Zahlung nen Nachweis der technischen Erforderlichkeit. gemäß §§ 48 ff. EStG als Steuerabzug vorzunehmen. Die- sen Steuerabzug muss der AN als auf den Werklohn geleis- Zum Nachweis der hypothetischen Kosten für die ursprüng- tet gegen sich gelten lassen. liche Leistung hat der AN darzulegen: 9.4 Rechnungen sind nach ihrem Zweck als Abschlags- − die Einzelkosten der Teilleistung, aufgegliedert nach oder Schlussrechnung zu bezeichnen; sie sind durchlau- Leistungsansätzen, Gerätekosten, Materialkosten, fend zu nummerieren und kumulierend aufeinander aufzu- anteiligen Baustellengemeinkosten, bauen. Sie sind nach den Einzelpositionen in der Reihen- − die kalkulierten Deckungsanteile für Allgemeine Ge- folge und entsprechend den Titeln des Leistungsverzeich- schäftskosten sowie für Wagnis und Gewinn. nisses aufzuschlüsseln. Eine aktuelle Freistellungserklä- 8.3 Legt der AN dem AG rechtzeitig (vgl. Ziff. 7.1 dieser rung gemäß § 48b EStG ist beizufügen. Ist ein Zahlungs- ZVB) ein prüffähiges Nachtragsangebot vor und bestätigt plan vereinbart, so ist der Rechnungsbetrag in der Rech- der AG den Nachtrag zumindest dem Grunde nach unter nung entsprechend den Vorgaben des Zahlungsplans prüf- gleichzeitigem Hinweis, welche Nachweise der Höhe nach bar darzustellen. Die Umsatzsteuer ist auszuweisen, soweit vorgelegt werden müssen bzw. in welcher Höhe der AG den nicht der AG nach § 13b UStG Steuerschuldner ist. Nachtrag der Höhe nach für berechtigt hält, so ist der AN 9.5 Werden Fehler in der Abrechnung der Vergütung fest- nicht zur Leistungsverweigerung berechtigt. Ebenfalls nicht gestellt, so ist die Abrechnung zu berichtigen. Das Gleiche zur Leistungsverweigerung berechtigt ist der AN, wenn es gilt, wenn sich Änderungen der für die Berechnung der Ver- aus Gründen, die vom AN zu vertreten sind (z.B. fehlende gütung maßgebenden Summen ergeben. Der AN ist ver- oder verspätete Vorlage eines prüffähigen Nachtragsange- pflichtet, die sich aus einer Überzahlung ergebenden Be- botes oder Vorlage eines überhöhten Nachtragsangebotes träge zu erstatten. Der AN kann sich nicht auf einen etwai- usw.), nicht rechtzeitig vor der Ausführung zu einer schriftli- gen Wegfall der Bereicherung (§ 818 Abs. 3 BGB) berufen. chen Preisvereinbarung der Parteien gekommen ist. Das Ein etwaiger Gemeinkostenausgleich bei Mengenänderun- Gleiche gilt, wenn sich die Nachtragsforderung des AN bei gen und/oder Nachträgen bleibt bis zur Prüfung der der Prüfung schon dem Grunde nach als unberechtigt her- Schlussrechnung vorbehalten. ausstellt oder wenn aus sonstigen Gründen eine Leistungs- verweigerung durch den AN unverhältnismäßig wäre. Im Fall eines solchen „streitigen Nachtrages“ bleibt es dem AN 10 Sicherheiten allerdings vorbehalten, trotz fehlender schriftlicher Preisver- 10.1 Als Sicherheit für die rechtzeitige Herstellung des einbarung die Nachtragsforderung auch im Nachhinein gel- Werks ohne wesentliche Mängel leistet der AN dem AG tend zu machen. eine Vertragserfüllungssicherheit in Höhe von fünf Prozent 8.4 Nachtragsangebote sowie Mehrvergütungsanzeigen der Auftragssumme (inkl. Umsatzsteuer, ohne Nachträge). sind jeweils fortlaufend zu nummerieren und unmittelbar an Die Vertragserfüllungssicherheit sichert bis zum Zeitpunkt den AG zu versenden. der Abnahme auch die Erstattung von Überzahlungen ein- schl. Zinsen. Die bei der Abnahme vorbehaltenen Mängel hingegen sind ausschließlich Gegenstand der Sicherheit für 9 Zahlungen / Rechnungen Mängelansprüche. Die Vertragserfüllungssicherheit um- 9.1 Die Rechnungslegung erfolgt ausschließlich digital. Alle fasst auch Ansprüche bei Nichtzahlung des Mindestentgelts Rechnungen sind an die E-Mailadresse der Objektüberwa- und der Beiträge zur Urlaubskasse (§ 14 AEntG) und der chung zu richten. Der AN setzt bei jeder Rechnung die E- Nichtzahlung der Sozialversicherungsbeiträge (§ 28e Abs. Mailadresse der Projektsteuerung und des AG in Kopie 3a bis 3f SGB IV). („cc“). Der AG gibt dem AN die Vertragserfüllungssicherheit bei Die jeweiligen E-Mailadressen lauten wie folgt: der Abnahme Zug um Zug gegen Stellung der Sicherheit für Mängelansprüche zurück, es sei denn, dass Ansprüche des Objektüberwachung: gemäß Auftragsschreiben AG, die nicht von der Sicherheit für Mängelansprüche um- Projektsteuerung: zkg-rechnung@bos-pm.de fasst sind, noch nicht erfüllt sind; in diesem Fall darf er für diese Vertragserfüllungsansprüche einen entsprechenden AG: zkg-rechnung@traegergesellschaft.de Teil der Vertragserfüllungssicherheit zurückhalten. Verstößt der AN bei einer Rechnungslegung gegen vorste- 10.2 Als Sicherheit für die bei Abnahme vorbehaltenen hende Vorgaben, gilt seine Rechnung als nicht zugegan- Mängel und alle nach Abnahme entstehenden Mängelan- gen. Der AG kann jederzeit abweichende oder weitere sprüche behält der AG drei Prozent der Schlussrechnungs- Rechnungsadressen benennen. summe (einschließlich Umsatzsteuer) ein (Mängeleinbe- 9.2 Vor jeder Rechnungslegung sind durch den AN ein Auf- halt). Der AN kann den Mängeleinbehalt frühestens mit der maß sowie eine Mehrmengenliste mit Begründung zu er- Fälligkeit der Schlusszahlung Zug um Zug gegen Übergabe stellen, welches durch die Objektüberwachung geprüft wird. einer Bürgschaft für Mängelansprüche nach Maßgabe von Ggf. erfolgt eine gemeinsame Feststellung. Bestandteil der Ziff. 10.4 ablösen (Bürgschaft für Mängelansprüche). jeweiligen Rechnung soll das durch die Objektüberwachung Der AG hat eine nicht verwertete Sicherheit für Mängelan- vorgeprüfte Aufmaß sein. sprüche nach Ablauf der Verjährungsfrist für die Mängelan- 9.3 Der AN hat im Hinblick auf das Gesetz zur Eindämmung sprüche zurückzugeben. Im Übrigen gilt § 17 Abs. 8 Nr. 2 illegaler Beschäftigung im Baugewerbe (Bauabzugssteuer) S. 2 VOB/B. eine gültige Freistellungserklärung gemäß § 48b Einkom- 10.3 Das Recht des AN, eine Sicherheit durch eine andere mensteuergesetz (EStG) im Original oder als beglaubigte zu ersetzen, bleibt unberührt (§ 17 Abs. 3 VOB/B). Stellt der
Seite 4 von 7
[Seite 5]
Trägergesellschaft Kliniken Aurich-Emden-Norden mbH Zusätzliche Vertragsbedingungen für Bauleistungen (ZVB) Stand 05/2026
AN die Sicherheit durch Bürgschaft, gilt Ziff. 10.4. Im Übri- 12.2 Der AN ist auch schon vor der Abnahme verpflichtet, gen gilt § 17 VOB/B. festgestellte Mängel unverzüglich, spätestens binnen einer ihm von dem AG gesetzten, angemessenen Frist zu besei- 10.4 Der Bürge muss ein in der Europäischen Union zuge- tigen. Kommt der AN dieser Verpflichtung nicht innerhalb lassenes Kreditinstitut oder Kreditversicherer sein. Die der ihm gesetzten Frist nach, so ist der AG auch schon vor Bürgschaftserklärung muss unbefristet, schriftlich und unter der Abnahme zu einer Selbstvornahme berechtigt, auch Verzicht auf die Einrede der Vorausklage abgegeben wer- ohne dass es einer entsprechenden Kündigung oder Teil- den. Das Recht zur Hinterlegung muss ausgeschlossen kündigung des betroffenen Leistungsteils bzw. der Leistung sein. Ferner muss der Bürge erklären, dass ausschließli- insgesamt bedarf. cher Gerichtsstand der Sitz des AG ist. 12.3 Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt, so- weit nichts anderes festgelegt ist, 5 Jahre. Für Abdichtungs- 11 Abnahme arbeiten gegen drückendes und nicht drückendes Wasser 11.1 Die Leistungen des AN bedürfen einer gemeinsamen sowie Dachdeckungs- und Dachabdichtungsarbeiten be- förmlichen Abnahme nach vollständiger, funktionsfähiger trägt die Frist 10 Jahre; im Fall der Dacharbeiten jedoch nur, und im Wesentlichen mängelfreier Fertigstellung aller be- wenn der AG den AN mit der Wartung beauftragt oder ei- auftragten Leistungen. Die Abnahme wird weder durch eine genständig für eine ordnungsgemäße Wartung sorgt. frühere Benutzung, Inbetriebnahme oder behördliche Ab- 12.4 Der AG kann verlangen, dass vor Ablauf der Verjäh- nahme des Bauvorhabens noch durch die Mitteilung des AN rungsfrist für Mängelansprüche eine gemeinsame Besichti- über die Fertigstellung der Vertragsleistung ersetzt. Eine gung der Leistung stattfindet und die dabei festgestellten stillschweigende Abnahme sowie die Abnahmefiktionen Mängel in einem von beiden Vertragsteilen zu unterzeich- nach § 12 Abs. 5 VOB/B sind ausgeschlossen. nenden Protokoll niedergelegt werden. 11.2 Der AN hat die Abnahme rechtzeitig, spätestens aber vier Wochen vor der geplanten Abnahme beim AG schrift- 13 Kündigung lich zu beantragen. Er hat sich bei den erforderlichen Ab- nahmebegehungen fach- und sachkundig vertreten zu las- Ein wichtiger Kündigungsgrund für den AG liegt insbeson- sen. dere vor, wenn (a) das Bauvorhaben ganz oder teilweise, gleich aus welchem Grund, nicht durch- oder weitergeführt 11.3 Rechtzeitig, spätestens aber zwei Wochen vor der Ab- wird; (b) der AN einen erheblichen Mangel, der den Ver- nahme, wird der AN dem AG alle Prüfatteste, Abnahmebe- tragszweck gefährdet, nicht innerhalb einer vom AG gesetz- scheinigungen usw. von staatlichen oder hierfür bestimm- ten angemessenen Frist beseitigt. ten Stellen (insbesondere Abnahmebescheinigungen des VdS und TÜV) aller seiner Leistungen und Anlagen, die ei- ner solchen Abnahme bedürfen, in analoger und digitaler 14 Haftung / Gefahrtragung / Versicherung Form übergeben. Die Unterlagen müssen von einer Qualität sein, die dem AG die Beurteilung erlaubt, dass es sich bei 14.1 Bis zur Abnahme obliegt dem AN bezüglich seines etwa noch bestehenden Mängeln oder notwendigen Rest- Leistungsbereichs die Verkehrssicherungspflicht unter Frei- arbeiten um keine Umstände handelt, die der uneinge- stellung des AG. Der AN hat während der Durchführung der schränkten Nutzung und Inbetriebnahme der Leistung ent- Baumaßnahme in seinem Leistungsbereich insbesondere gegenstehen. für die Einhaltung aller Sicherheitsbestimmungen sowie für die Einhaltung sämtlicher Schutz- und Sicherungsmaßnah- 11.4 Sofern im Vertrag und seinen Anlagen nicht abwei- men nach den Unfallverhütungsvorschriften und der Bau- chend geregelt, sind Teilabnahmen im Übrigen ausge- stellenverordnung zu sorgen. schlossen. 14.2 Der AN ist verpflichtet, seine Leistungen ohne geson- 11.5 Können Anlagen nach ihrer Fertigstellung bauablauf- derte Vergütung so zu erbringen, dass alle geltenden Vor- bedingt noch nicht auf ihre Vertragsgemäßheit überprüft schriften zur Unfallverhütung eingehalten und Unfälle vo- werden, findet zunächst, sofern der AG dies wünscht, keine rausschauend vermieden werden. Wenn es gleichwohl zu Abnahme dieser Anlagen statt, sondern nur eine vorläufige Unfällen kommt, informiert der AN den AG unverzüglich Übernahme. Insbesondere findet die Abnahme kältetechni- über die wesentlichen Daten des Unfalls (genauer Ort, ge- scher Anlagen erst nach der ersten Kühlsaison und hei- naue Zeit, Beteiligte, Sach- und Personenschäden, Her- zungstechnischer Anlagen erst nach der ersten Heizsaison gang). statt, soweit die Außentemperaturen eine vollständige Überprüfung dieser Anlagen ermöglichen. Mit der vorläufi- 14.3 Die Gefahrtragung richtet sich nach § 644 BGB. gen Übernahme der betreffenden Anlagen geht die Gefahr 14.4 Der AG hat für die Baumaßnahme eine Projektversi- auf den AG über. Alle übrigen Rechtsfolgen einer Abnahme cherung abgeschlossen. treten, soweit nicht anderweitig geregelt, erst mit der der Fein- und Nachregulierung nachfolgenden gesonderten Ab- nahme der betreffenden Anlagen ein. 15 Tariftreue gemäß NTVergG / Vertragsstrafe 11.6 Der AG wird ein digitales Mängelmanagementsystem 15.1 Der AN ist verpflichtet, seinen Arbeitnehmerinnen und einsetzen. Der AN ist verpflichtet, dieses System konse- Arbeitnehmern im Sinne des § 22 MiLoG in der jeweils gel- quent zu nutzen, soweit Mitwirkungshandlungen im System tenden Fassung bei der Ausführung der Leistungen min- vorzunehmen sind (Mängelfreimeldungen mit Bildnachweis destens ein Mindestentgelt nach den Vorgaben des MiLoG etc.). in der jeweils geltenden Fassung zu zahlen. Er ist weiter verpflichtet, seinen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die von Regelungen nach § 1 Abs. 3 MiLoG in der jeweils 12 Mängelhaftung geltenden Fassung, insbesondere von Branchentarifverträ- 12.1 Die Vertragsparteien schließen das Rücktrittsrecht gen, die nach den Vorgaben des AEntG in der jeweils gel- aus; statt des Rücktritts gelten die Kündigungsregeln ge- tenden Fassung bundesweit zwingend Anwendung finden, mäß Ziff. 13 dieser ZVB sowie die VOB/B.
Seite 5 von 7
[Seite 6]
Trägergesellschaft Kliniken Aurich-Emden-Norden mbH Zusätzliche Vertragsbedingungen für Bauleistungen (ZVB) Stand 05/2026
erfasst werden, mindestens ein Mindestentgelt nach den hat. Die Verpflichtungen des AN gemäß Ziffer 15 bleiben Vorgaben dieser Regelungen zu zahlen. unberührt. 15.2 Soweit der AN Nachunternehmen einsetzen möchte, 16.2 Soweit der AN hinsichtlich des ihm übertragenen Leis- ist der AN verpflichtet, den einzusetzenden Nachunterneh- tungsbereichs NU beauftragt hat, tritt er bereits jetzt seine men eine Erklärung nach § 4 Abs. 1 NTVergG und den Erfüllungs- und Mängelhaftungsansprüche gegen die NU Nachweis nach § 8 Abs. 2 NTVergG abzuverlangen und sicherheitshalber an den AG ab, der die Abtretung annimmt. diese Erklärungen und Nachweise dem öffentlichen AG vor Die Abtretung umfasst auch künftige Sicherheiten. Die An- Einsatz des Nachunternehmens vorzulegen. Der AN hat sprüche des AG gegen den AN werden durch die Abtretung vertraglich sicherzustellen, dass Nachunternehmen die nicht berührt. Allerdings bleibt der AN berechtigt, seine Er- dem AN nach Ziffer 15.1 auferlegten Verpflichtungen über- füllungs- und Mängelhaftungsansprüche gegenüber den nehmen und die Verpflichtungen, auf die sich die in Satz 1 NU im eigenen Namen geltend zu machen, soweit er seinen genannten Erklärungen und Nachweise beziehen, einhal- entsprechenden Verpflichtungen gegenüber dem AG nach- ten. Werden bei der Ausführung des Auftrags Arbeitnehme- kommt. rinnen oder Arbeitnehmer im Sinne des § 1 Abs. 1 AÜG in 16.3 Der AN verpflichtet sich, die gesetzlichen Bestimmun- der jeweils geltenden Fassung überlassen, gelten die Sätze gen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit, das Mindestlohn- 1 bis 2 entsprechend. gesetz, das Arbeitnehmerentsendegesetz, das Arbeitneh- 15.3 Nach Zuschlagserteilung bedarf die Einschaltung oder merüberlassungsgesetz und die Bestimmungen des Sozial- der Wechsel eines nicht im Vergabeverfahren benannten versicherungsrechts, insbesondere zur Abführung der Bei- Nachunternehmens der Zustimmung des AG. Für die Ein- träge oder zur illegalen Beschäftigung von Ausländern iSd. schaltung und den Wechsel eines Verleihunternehmens gilt § 404a Abs. 1 SGB III, zu beachten. Der AN hat fortlaufend Satz 1 entsprechend. Listen über die von ihm und seinen NU auf der Baustelle eingesetzten Beschäftigten zu führen. Der AN hat dafür zu 15.4 Der AN ist verpflichtet, dem AG die Einhaltung der Ver- sorgen, dass alle in seinem und im Auftrag seiner NU auf pflichtungen nach Ziffer 15.1 und 15.2 auf dessen Verlan- der Baustelle Tätigen jederzeit Personal- und Sozialversi- gen jederzeit nachzuweisen. Der AN ist verpflichtet, diese cherungsausweis bei sich führen. Der AG behält sich ent- Verpflichtung an seine Nachunternehmen und Verleihunter- sprechende Kontrollen vor. Auf Verlangen des AG sind nehmen weiterzugeben und diese ebenfalls entsprechend diese Listen und Nachweise, dass die entsprechenden So- zu verpflichten. Der AG darf Einsicht in Unterlagen, insbe- zialversicherungsbeiträge abgeführt worden sind, dem AG sondere in Lohn- und Meldeunterlagen, Bücher und andere vorzulegen. Der AN ist verpflichtet, den AG von allen An- Geschäftsunterlagen und Aufzeichnungen, nehmen, aus sprüchen der Arbeitnehmer des AN, der Arbeitnehmer sei- denen Umfang, Art, Dauer und tatsächliche Entlohnung der ner NU und allen Arbeitnehmern aller weiteren nachgeord- Beschäftigten hervorgehen oder abgeleitet werden, um die neten NU und etwaiger Verleiher und der Sozialkassen ge- Einhaltung der vergaberechtlichen Verpflichtungen nach mäß § 13 und 14 AEntG, § 14 MiLoG, § 28e Abs. 3a–f SGB Ziffer 15.1 zu überprüfen, die sich auf die Beschäftigten be- IV und weiterer eine entsprechende Haftung anordnenden ziehen. Der AN hat vollständige und prüffähige Unterlagen gesetzlichen Vorschriften freizustellen. gemäß Satz 2 über die eingesetzten Beschäftigten bereit- zuhalten und auf Verlangen des AG diesem vorzulegen. 16.4 Für jeden schuldhaften Verstoß gegen seine Pflichten Der AN hat seine Beschäftigten auf die Möglichkeit solcher gemäß Ziffer 16.3 verwirkt der AN eine Vertragsstrafe in Kontrollen hinzuweisen. Der AN verpflichtet und informiert Höhe von 0,5 Prozent des Auftragswertes (Nettoschluss- Nachunternehmen und Verleihunternehmen entsprechend. rechnungssumme). Bei mehreren Verstößen darf die Summe der Vertragsstrafen nach dieser Ziffer 16.4 5 Pro- 15.5 Für jeden schuldhaften Verstoß gegen seine Pflichten zent des Auftragswerts (Nettoschlussrechnungssumme) gemäß Ziffer 15.1 verwirkt der AN eine Vertragsstrafe in nicht überschreiten. Der AN ist zur Zahlung einer Vertrags- Höhe von 1 Prozent des Auftragswertes (Nettoschlussrech- strafe nach Satz 1 auch für den Fall verpflichtet, dass der nungssumme). Der AN ist zur Zahlung einer Vertragsstrafe Verstoß durch ein Nachunternehmen oder ein Verleihunter- nach Satz 1 auch für den Fall verpflichtet, dass der Verstoß nehmen begangen wird und der AN den Verstoß kannte durch ein Nachunternehmen oder ein Verleihunternehmen oder kennen musste. Ist die verwirkte Vertragsstrafe unver- begangen wird und der AN den Verstoß kannte oder ken- hältnismäßig hoch, so ist sie vom AG auf Antrag des AN auf nen musste. Ist die verwirkte Vertragsstrafe unverhältnis- einen angemessenen Betrag herabzusetzen. Die Summe mäßig hoch, so ist sie vom AG auf Antrag des AN auf einen aller Vertragsstrafen nach diesem Vertrag darf 5 Prozent angemessenen Betrag herabzusetzen. Die Summe aller des Auftragswerts (Nettoschlussrechnungssumme) nicht Vertragsstrafen nach diesem Vertrag darf 5 Prozent des überschreiten. Auftragswerts (Nettoschlussrechnungssumme) nicht über- schreiten. 15.6 Verletzt der AN schuldhaft und nicht nur unerheblich 17 Baulogistik eine Pflicht gemäß Ziffer 15.1, berechtigt dies den AG zur 17.1 Soweit der AG dem AN Baustrom und Bauwasser an fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund. Entsprechen- einem zentralen Übergabepunkt zur Verfügung stellt, erfolgt des gilt, wenn der schuldhafte und nicht nur unerhebliche dies im Rahmen einer bauüblichen Nutzung kostenfrei. Verstoß durch ein Nachunternehmen oder ein Verleihunter- nehmen begangen wurde, und der AN den Verstoß kannte 17.2 Der AN ist täglich zur Beseitigung seines Bauschutts oder kennen musste. und seiner Abfälle verpflichtet. Kommt er dieser Verpflich- tung trotz Fristsetzung nicht nach, kann der AG den Bau- schutt bzw. die Abfälle auf Kosten des AN beseitigen las- 16 Nachunternehmereinsatz / Illegale Beschäftigung sen. 16.1 Der Einsatz von Nachunternehmern (NU) richtet sich 17.3 Das Logistikhandbuch (LHB) ist zu beachten. grundsätzlich nach § 4 Abs. 8 Nr. 1 VOB/B mit der Maß- gabe, dass der AN dem AG die beabsichtigte Einschaltung eines NU spätestens 14 Werktage vor NU-Vergabe anzu- 18 Abtretung / Aufrechnung zeigen und die schriftliche Zustimmung des AG einzuholen
Seite 6 von 7
[Seite 7]
Trägergesellschaft Kliniken Aurich-Emden-Norden mbH Zusätzliche Vertragsbedingungen für Bauleistungen (ZVB) Stand 05/2026
Die Abtretung von Vergütungs- und sonstigen Ansprüchen basieren, alle entsprechenden Arbeitskarten beinhalten und des AN gegenüber dem AG ist nur mit schriftlicher Zustim- alle Herstellervorgaben berücksichtigen. mung des AG zulässig. Soweit wechselseitige Forderungen 20.3 Die Vergütung ist auf die ortsübliche und angemes- nicht im Gegenseitigkeitsverhältnis (im Sinne der §§ 320 ff. sene Vergütung beschränkt, § 612 Abs. 2 a. E. BGB. BGB) stehen, kann der AN gegen Ansprüche des AG nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forde- 20.4 Die Reaktionsfristen (bis zur ersten Rückmeldung mit rungen gegenüber dem AG aufrechnen. Ersteinschätzung) und Behebungsfristen (bis zur vollständi- gen Mangelbeseitigung) werden wie folgt vereinbart:
19 Compliance 19.1 Der AN verpflichtet sich, bei allen geschäftlichen Hand- lungen und Entscheidungen im Zusammenhang mit der Ge- schäftsbeziehung die jeweils für ihn geltenden Gesetze, ins- besondere die Vorgaben des Wettbewerbs- und Anti-Kor- ruptionsrechts, einzuhalten. Er bestätigt ferner, dass er in seinem Unternehmen ausreichende organisatorische Maß- nahmen getroffen hat, um die Einhaltung der zuvor be- schriebenen Anforderungen jederzeit sicherzustellen. Hat der AN Grund zu der Annahme, dass Mitarbeiter des AG gesetzliche Vorschriften verletzen, kann er den Vertrauens- anwalt und/oder die Compliance-Abteilung des AG kontak- tieren. 19.2 Jeder schuldhafte Verstoß des AN, seiner Mitarbeiter oder eines seiner Erfüllungsgehilfen gegen die Bestimmun- gen dieser Ziff. 19.1 stellt nach übereinstimmender Auffas- sung des AN und des AG eine wesentliche Vertragsverlet- zung dar, die den AG zur fristlosen Kündigung dieses Ver- trages und zur Beendigung der mit dem AN bestehenden
| Priorität | Beschreibung | Reaktionsfrist | Behebungsfrist |
|---|---|---|---|
| Kritisch | Patientenwohlgefähr- dung, Gefährdung von Leib oder Leben für Klinikpersonal | 1 Stunde | 12 Stunden |
| Hoch | Wesentliche Ein- schränkung des Be- triebs (z. B. Raum für med. Behandlungen muss außer Betrieb genommen werden) oder Gefährdung er- heblicher Sachwerte > EUR 50.000 (erheb- liche Folgeschäden durch Wassereintritte) | 2 Stunden | 24 Stunden |
| Mittel | Moderate Einschrän- kung des Betriebs oder Gefährdung von kleineren Sachwerten | 1 Werktag | 12 Werktage |
| Niedrig | Optische Mängel oder Mängel ohne rele- vante Funktionsbeein- trächtigung | 2 Werktage | 24 Werktage |
Geschäftsbeziehung insgesamt berechtigt. Weitergehende Ansprüche des AG bleiben unberührt. 21 Öffentlichkeitsarbeit 19.3 Sofern der AN dazu berechtigt ist, NU mit der Erfüllung 21.1 Der AG hat das Recht, auch unter Angabe der Firma seiner vertraglichen Pflichten zu beauftragen, wird er mit des AN Informationen (Bild, Bewegtbild, Ton, Text) über die diesen NU dieser Ziff. 19.1 entsprechende Regelungen ab- Baumaßnahme oder das Bauwerk zu veröffentlichen (Öf- schließen. Ferner wird er sicherstellen, dass diese ihrerseits fentlichkeitsarbeit etc.), soweit nicht im konkreten Einzelfall diese Verpflichtung an ihre NU weitergeben. der AN seiner Firmenangabe aus wichtigem Grund wider- spricht. Datenschutzrechte natürlicher Personen bleiben unberührt. 20 Wartung 21.2 Der AN bedarf zur Veröffentlichung jeglicher die Bau- 20.1 Sofern gemäß der Leistungsbeschreibung die War- maßnahme oder das Bauwerk betreffenden Information tung nicht bereits Teil des Auftrags ist, ist der AN in den (Bild, Bewegtbild, Ton, Text) der schriftlichen Einwilligung Fällen des § 13 Abs. 4 Nr. 2 VOB/B verpflichtet, dem AG des AG. Die Nennung von Namen natürlicher Personen so- ein Wartungsangebot für den Gewährleistungszeitraum zu wie die Verwendung von Bild- oder Bewegtbildmaterial na- unterbreiten. Die Vorlage des Wartungsangebotes muss türlicher Personen bedarf zusätzlich deren schriftlicher Zu- spätestens mit dem Abnahmeverlangen erfolgen. Sie ist stimmung. Voraussetzung der Abnahme. 20.2 Das Wartungsangebot muss auf den jeweiligen Mus- tern des Arbeitskreises Maschinen- und Elektrotechnik - Ende der ZVB - staatlicher und kommunaler Verwaltungen (AMEV)
Seite 7 von 7