Wirt 215_Zusätzliche und Besondere Vertragsbedingungen.pdf

Rahmenvertrag zur Transkription audiovisueller Vernehmungen

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 08.10.2026, 23:29 (Europe/Berlin)

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Wirt-215

(Zusätzliche Vertragsbedingungen – ZVB/ Besondere Vertragsbedingungen - BVB)

Vergabenummer PolBln 236_26Maßnahmenummer LKA 1 + LKA 42
Maßnahme Rahmenvertrag i.S.d. „Open House Verfahren“ Transkription
Leistung/CPV 79550000; 79530000

Zusätzliche Vertragsbedingungen (ZVB)

  1. Allgemeines

(1) Für Lieferungen und Leistungen gelten die nachfolgenden Vertragsbedingungen sowie die „Allgemeinen Bedingungen für die Ausführung von Leistungen“ (VOL/B). (2) Liefer-, Zahlungs- und Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers oder der Auftragnehmerin werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn sie ausdrücklich vereinbart wurden.

  1. Preise

Die vereinbarten Preise sind Marktpreise im Sinne der Verordnung PR 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen vom 23. Dezember 1953 (GVBl. S. 1511) in der jeweils geltenden Fassung. Sie unterliegen in ihrer Bildung der PreisVO und der Preisprüfung durch die für die Preisbildung- und Preisüberwachung zuständigen Behörden auf Grundlage der PreisVO.

  1. Lieferung

Der Auftragnehmer liefert zu dem vereinbarten Zeitpunkt kostenfrei an die vom Auftraggeber bezeichnete Annahmestelle.

  1. Skonto

(1) Bei Zahlung innerhalb von 14 Tagen nach Eingang einer prüfbaren Rechnung wird ein Skonto von 2 v.H. des Rechnungsbetrages abgezogen. Satz 1 gilt nicht bei Leistungen, bei denen aufgrund gesetzlicher Bestimmungen die Gewährung von Skonto ausgeschlossen ist, insbesondere bei preisgebundenen Verlagserzeugnissen.

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(Zusätzliche Vertragsbedingungen – ZVB/ Besondere Vertragsbedingungen - BVB)

(2) Skonto wird von allen Zahlungen (einschließlich Zahlungen nach Zahlungsplan, Voraus-, Abschlags-, Schluss-und Teilschlusszahlungen) abgezogen. (3) Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn gemäß Nr. 17 BVB Abweichendes vereinbart wird.

  1. Schriftform

Jede Änderung, Ergänzung oder Abweichung des Vertrages bedarf mindestens der Textform gemäß § 126b BGB.

Besondere Vertragsbedingungen (BVB)

Die nachstehenden besonderen Vertragsbedingungen sind Ergänzungen für die Erfordernisse des Einzelfalls. Sie beziehen sich nur auf die Lieferungen und Leistungen, die Gegenstand dieser Vergabe sind.

Veränderungen oder Markierungen dürfen vom Bieter nicht vorgenommen werden. Auch das Ankreuzen der Kästchen erfolgt nur durch den Auftraggeber.

  1. Kommunikation

Soweit nicht anders vereinbart, erfolgt die Kommunikation zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer in deutscher Schrift und Sprache.

  1. Preisgleitklausel

Abweichend von Nr. 2 ZVB finden die nachstehend bezeichneten Preisgleitklauseln Anwendung:

entfällt

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  1. Ausführungsfristen

Für die Ausführung der Lieferungen/Leistungen gelten die nachstehenden Fristen und Einzelfristen:

Der Auftragnehmer hat unverzüglich nach Übergabe der Dateien über einen verschlüsselten Gateway des AG mit der Erstellung der Transkription zu beginnen.

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(Zusätzliche Vertragsbedingungen – ZVB/ Besondere Vertragsbedingungen - BVB)

Die Einzelleistung ist jeweils innerhalb von 7 Arbeitstagen abschließend zu erbringen und dem AG ebenfalls über diesen verschlüsselten Gateway zurückzusenden.

  1. Unteraufträge

Ergänzend zu § 4 Nr. 4 VOL/B wird vereinbart:

Der Auftragnehmer teilt dem Auftraggeber spätestens bei Beginn der Auftrags- ausführung die Namen, die Kontaktdaten und die gesetzlichen Vertreter seiner Unterauftragnehmer mit.

Der Auftragnehmer teilt dem Auftraggeber spätestens bei Beginn der Auftrags- ausführung die Namen, die Kontaktdaten und die gesetzlichen Vertreter der Lieferanten, die an Dienstleistungsaufträgen beteiligt sind, mit.

Auftragnehmer und Unterauftragnehmer haften im Hinblick auf die wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit entsprechend dem Umfang der Eignungsleihe für die Auftragsausführung gemeinsam. Der Auftragnehmer hat mit den jeweiligen Unterauftragnehmern eine dementsprechende Vereinbarung zu schließen.

Dieses gilt für alle Leistungen.

Dieses gilt für folgende Teilleistungen:

Der Auftrag ist vom Auftragnehmer oder - im Fall einer Bietergemeinschaft - von einem Teilnehmer der Bietergemeinschaft auszuführen.

Dieses gilt für alle Leistungen.

Dieses gilt für folgende Teilleistungen:

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  1. Vertragsstrafen

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(Zusätzliche Vertragsbedingungen – ZVB/ Besondere Vertragsbedingungen - BVB)

Gemäß § 11 VOL/B wird folgende Vertragsstrafe vereinbart:

Bei Überschreitung der unter 8. genannten Fristen hat der Auftragnehmer als Vertragsstrafe für einen durch ihn verschuldeten Verzug zu zahlen

für jeden vollendeten Tag 0,1 %

jede vollendete Woche Klicken Sie hier, um Text einzugeben. %

desjenigen Teils der Leistung, der nicht genutzt werden kann. Die Obergrenze der durch Verzug entstandenen Vertragsstrafe beträgt 5% der an den Auftragnehmer zu zahlenden Vergütung (ohne Umsatzsteuer).

  1. Güteprüfung

Gemäß § 12 VOL/B wird zur Güteprüfung vereinbart:

  1. Annahmestelle

Polizei Berlin, LKA 13, Keithstr. 30, 10787 Berlin

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(Zusätzliche Vertragsbedingungen – ZVB/ Besondere Vertragsbedingungen - BVB)

  1. Abnahme

Für die Abnahme der Lieferung/Leistung gilt folgende besondere Regelung:

  1. Verjährungsfrist für die Mängelansprüche

Abweichend von § 14 Nr. 3 VOL/B beträgt die Verjährungsfrist für die Mängelansprüche 2 Jahr(e) nach der Abnahme.

  1. Zahlungen

(1) Vorauszahlungen werden nach folgendem Zahlungsplan geleistet:

entfällt

Vorauszahlungen werden auf fällige Abschlagszahlungen wie folgt angerechnet:

entfällt

(2) Abschlagszahlungen

werden geleistet.

werden unter folgenden Bedingungen geleistet:

werden nicht geleistet.

  1. Rechnungen

Der Auftragnehmer hat Rechnungen in 1 facher Ausfertigung, Abschlagsrechnungen für Vorauszahlungen (Nr. 15 Abs. 1) und für Abschlagszahlungen (Nr. 15 Abs. 2) in 1facher Ausfertigung einzureichen.

Jeder Rechnung, Schlussrechnung oder Teilschlussrechnung hat der Auftragnehmer Aufmaßberechnungen und -zeichnungen, Stundenlohnzettel, Lieferscheine, Wiegekarten, Fremdrechnungen und andere Belege, die der

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(Zusätzliche Vertragsbedingungen – ZVB/ Besondere Vertragsbedingungen - BVB)

Auftraggeber zur Prüfung und Feststellung benötigt, im Original als Unterlagen beizufügen.

Für die Übermittlung elektronischer Rechnungen gilt: Die Rechnungen sind elektronisch im Format XRechnung unter Verwendung der Leitweg-ID 11- 11- 13005XXXXX-XX (10-stellig) über die Onlinezugangsgesetzkonforme Rechnungseingangsplattform (OZG-RE) des Bundes mittels der angebotenen Übertragungskanäle zu senden.

  1. Skontoabzüge

Es wird kein Skonto vereinbart.

Abweichend von Nr. 4 ZVB wird folgende Skontovereinbarung getroffen:

Das Skonto beträgt „siehe Eintragung im Preisblatt“ v.H.

Die Skontofrist beginnt abweichend von Nr. 4 ZVB

für Zahlungen gemäß Zahlungsplan und Vorauszahlungen mit dem Tage der Fälligkeit,

für Abschlagszahlungen mit dem Tage des Eingangs prüfbarer Aufstellungen über die vertragsgemäße Teillieferung oder Teilleistung.

Für Schlusszahlungen gilt Nr. 4 ZVB unverändert, für Teilschlusszahlungen mit der Maßgabe, dass die Skontofrist nicht vor vertragsgemäßer Lieferung oder Leistung des in sich abgeschlossenen Auftragsteils beginnt.

  1. Sicherheitsleistung

Abweichend von § 18 VOL/B hat der Auftragnehmer folgende Sicherheit(en) zu leisten:

Enfällt

  1. Ergänzung der Besonderen Vertragsbedingungen

Darüber hinaus gelten ergänzend folgende Besonderen Vertragsbedingungen:

Besondere Vertragsbedingungen zum Mindeststundenentgelt und zur Tariftreue

  • Teil A (Wirt-214)

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(Zusätzliche Vertragsbedingungen – ZVB/ Besondere Vertragsbedingungen - BVB)

Besondere Vertragsbedingungen zur Einhaltung der ILO-Kernarbeitsnormen

  • Teil A (Wirt-2140)

Besondere Vertragsbedingungen zur Frauenförderverordnung

  • Teil A (Wirt-2141)

Besondere Vertragsbedingungen zur Verhinderung von Benachteiligungen

  • Teil A (Wirt-2143)

Besondere Vertragsbedingungen über Kontrollen und Sanktionen nach dem Berliner Ausschreibungs- und Vergabegesetz (BerlAVG) - Teil B (Wirt-2144)

Besondere Vertragsbedingungen über Umweltschutzanforderungen - Teil A (Wirt-2145)

  1. Sonstige Bedingungen

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