Vereinbarung zu Datenschutz.pdf

Rahmenvertrag zur Transkription audiovisueller Vernehmungen

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 08.10.2026, 23:29 (Europe/Berlin)

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Vereinbarung

über die Verarbeitung personenbezogener Daten im Auftrag

Zwischen dem

Land Berlin, vertreten durch die Polizei Berlin dieser vertreten durch Leiter des Landeskriminalamtes Herrn Christian Steiof Platz der Luftbrücke 6 12101 Berlin

  • im folgenden Auftraggeber genannt -

und

Frau / Herrn … …Str. … …Berlin

  • im folgenden Auftragnehmerin / Auftragnehmer genannt –

wird folgende Vereinbarung geschlossen:

§ 1 Gegenstand und Dauer der Vereinbarung

Die Auftragnehmerin / Auftragnehmer verarbeitet personenbezogene Daten im Auftrag

des Auftraggebers. Die Auftragserledigung erfolgt gemäß dem gültigen Vertrag über

die Durchführung von Transkriptionen vom … (nachträgliche wortgetreue

Verschriftung (Transkription) von audiovisuellen Vernehmungen des LKA 1 und LKA

42 der Polizei Berlin und Übersendung des Arbeitsergebnisses als Word-Datei)

zwischen dem Auftraggeber und der / dem Auftragnehmerin / Auftragnehmer. Die

Vereinbarung verpflichtet die Vertragsparteien zum Datenschutz bei der

Auftragsverarbeitung. Sie findet Anwendung auf alle Tätigkeiten, die mit dem

zugrundeliegenden Vertrag im Zusammenhang stehen und bei denen Beschäftigte der

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/ dem Auftragnehmerin / Auftragnehmer personenbezogene Daten („Daten“) des

Auftragsgebers verarbeiten.

§ 2 Konkretisierung des Auftragsinhalts

(1) Art und Zweck der Verarbeitung von personenbezogenen Daten durch die

Auftragnehmerin für den Auftraggeber sind konkret beschrieben im genannten

Bezugsvertrag über die Durchführung von Transkriptionen vom …, auf den sich

diese Vereinbarung bezieht.

(2) Gegenstand der Verarbeitung der personenbezogenen Daten sind die mittels

Datenträger übersandten audiovisuellen Vernehmungen des LKA 1 und LKA 42

der Polizei Berlin in dem Zeitraum vom … bis ….

§ 3 Pflichten des Auftraggebers

(1) Für die Beurteilung der Zulässigkeit der Datenverarbeitung sowie für die

Wahrung der Rechte der auf dem Datenträger zu sehenden bzw. sprechenden

Personen ist allein der Auftraggeber verantwortlich. Dieser hat die Einwilligung

der zu sehenden bzw. sprechenden Personen vor Weitergabe an andere als

zur Akteneinsicht berechtigte Stellen im Vorhinein einzuholen und zu

dokumentieren.

(2) Änderungen des Verarbeitungsgegenstandes und Verfahrensänderungen sind

gemeinsam abzustimmen.

(3) Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle im Rahmen des Vertragsverhältnisses

erlangten Kenntnisse von Geschäftsgeheimnissen und Datensicherungs-

maßnahmen der / dem Auftragnehmerin / Auftragnehmer vertraulich zu

behandeln. Diese Verpflichtung besteht auch nach Vertragsende unbegrenzte

Zeit weiter.

§ 4 Pflichten der / des Auftragnehmerin / Auftragnehmers und ihr / ihm

übertragene Aufgaben

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(1) Die / der Auftragnehmerin / Auftragnehmer verarbeitet personenbezogene

Daten ausschließlich im Rahmen des § 1 des genannten Vertrages sowie dieser

Vereinbarung. Er verwendet die zur Datenverarbeitung überlassenen Daten für

keine anderen Zwecke. Kopien oder Duplikate werden ohne Wissen und ohne

ausdrückliche Genehmigung des Auftraggebers nicht erstellt.

(2) Die / der Auftragnehmerin / Auftragnehmer sichert zu, dass die verarbeiteten

Daten von sonstigen Datenbeständen strikt getrennt gehalten werden.

(3) Die / der Auftragnehmerin / Auftragnehmer erklärt sich damit einverstanden,

dass der Auftraggeber berechtigt ist, die Einhaltung der Vorschriften über den

Datenschutz und der vertraglichen Vereinbarungen im erforderlichen Umfang

zu kontrollieren, insbesondere durch die Einholung von Auskünften und die

Einsichtnahme in die gespeicherten Daten und Datenverarbeitungsprogramme

gemäß § 7.

(4) Die / der Auftragnehmerin / Auftragnehmer ist verpflichtet alle

personenbezogenen Daten nach Abschluss der Erbringung der

Verarbeitungsleistungen nach Wahl des Verantwortlichen zu berichtigen,

zurückzugeben oder zu löschen und bestehende Kopien zu vernichten, wenn

nicht nach einer Rechtsvorschrift eine Verpflichtung zur Speicherung der Daten

besteht. Ist eine datenschutzkonforme Löschung oder eine entsprechende

Einschränkung der Datenverarbeitung nicht möglich, übernimmt die

Auftragnehmerin die datenschutzkonforme Vernichtung von Datenträgern und

sonstigen Materialien auf Grund einer Einzelbeauftragung durch den

Auftraggeber oder gibt diese Datenträger an den Auftraggeber zurück.

Bezüglich der Vergütung für die Übernahme dieser Pflichten durch die

Auftragnehmerin können gesonderte Vergütungsvereinbarungen getroffen

werden.

(5) Nach Abschluss der vertraglichen Arbeiten hat die / der Auftragnehmerin /

Auftragnehmer sämtliche in seinen Besitz gelangten und erstellten

Verarbeitungs- und Nutzungsergebnisse, die im Zusammenhang mit dem

Auftragsverhältnis stehen, dem Auftraggeber auszuhändigen. Die Datenträger

des Auftragnehmers sind danach physisch zu löschen und die Löschung zu

dokumentieren.

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(6) Entscheidungen zur Organisation der Datenverarbeitung und zu den

angewandten Verfahren mit Auswirkungen auf Vertraulichkeit, Integrität,

Verfügbarkeit, Authentizität, Revisionsfähigkeit und Transparenz sind mit dem

Auftraggeber abzustimmen.

(7) Die / der Auftragnehmerin / Auftragnehmer ist verpflichtet, alle im Rahmen des

Vertragsverhältnisses erlangten Kenntnisse von Geschäftsgeheimnissen und

Datensicherungsmaßnahmen des Auftraggebers vertraulich zu behandeln.

Diese Verpflichtung besteht auch nach Vertragsende unbegrenzte Zeit weiter.

(8) Die / der Auftragnehmerin / Auftragnehmer handelt nur auf dokumentierte

Weisung des Verantwortlichen; ist der Auftragsverarbeiter der Auffassung, dass

eine Weisung rechtswidrig ist, hat er den Verantwortlichen unverzüglich zu

informieren.

(9) Die / der Auftragnehmerin / Auftragnehmer hat dem Verantwortlichen alle

erforderlichen Informationen, insbesondere die gemäß § 62 BlnDSG erstellten

Protokolle, zum Nachweis der Einhaltung seiner Pflichten zur Verfügung zu

stellen.

(10) §§ 4 und 6 gelten entsprechend, wenn die Wartung automatisierter Verfahren

durch Dritte im Auftrag vorgenommen werden und dabei ein Zugriff auf

personenbezogene Daten nicht ausgeschlossen werden kann.

(11) Ein Auftragsverarbeiter, der die Zwecke und Mittel der Verarbeitung unter

Verstoß gegen diese Vorschrift bestimmt, gilt in Bezug auf diese Verarbeitung

als Verantwortlicher.

§ 5 Subunternehmer (weitere Auftragsverarbeiter)

Die Beauftragung von Subunternehmen ist unzulässig.

§ 6 Sonstige Pflichten der / des Auftragnehmerin / Auftragnehmers

(1) Die / der Auftragnehmerin / Auftragnehmer verpflichtet sich, bei der

auftragsgemäßen Verarbeitung der personenbezogenen Daten des

Auftraggebers das Datengeheimnis gemäß § 38 BlnDSG zu wahren.

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(2) Die Wahrung der Vertraulichkeit ist zu sichern. Die / der Auftragnehmerin /

Auftragnehmer hat daher bei der Durchführung der Arbeiten nur Beschäftigte

einzusetzen, die auf die Vertraulichkeit verpflichtet und zuvor mit den für sie

relevanten Bestimmungen zum Datenschutz vertraut gemacht wurden oder

einer angemessenen gesetzlichen Vertraulichkeits- /Verschwiegenheitspflicht

unterliegen. Die Vertraulichkeits-/Verschwiegenheitspflicht besteht auch nach

der Beendigung des Auftrages fort. Die / der Auftragnehmerin / Auftragnehmer

und jede der / dem Auftragnehmerin / Auftragnehmer unterstellte Person, die

Zugang zu personenbezogenen Daten hat, dürfen diese Daten ausschließlich

entsprechend der Weisung des Auftraggebers verarbeiten, einschließlich der in

diesem Vertrag eingeräumten Befugnisse.

(3) Auskünfte darf die / der Auftragnehmerin / Auftragnehmer nur im Rahmen der

Aufgabenerledigung an Berechtigte erteilen. Berechtigte sind nur die vom

Auftraggeber der / dem Auftragnehmerin / Auftragnehmer im Bezugsvertrag

benannten Mitarbeitenden des Auftragsgebers.

(4) Auftragnehmerin / Auftragnehmer und Auftraggeber unterrichten sich

gegenseitig über relevante, über die gesetzlichen Regelungen hinausgehende

Sachverhalte, deren Kenntnis aus Gründen des Datenschutzes und der

Geheimhaltung erforderlich ist.

(5) Die / der Auftragnehmerin / Auftragnehmer unterrichtet den Auftraggeber

unverzüglich, wenn ihm Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten

des Auftraggebers bekannt werden.

(6) Die / der Auftragnehmerin / Auftragnehmer trifft die erforderlichen Maßnahmen

zur Sicherung der Daten und zur Minderung nachteiliger Folgen der betroffenen

Personen und spricht sich hierzu unverzüglich mit dem Auftraggeber ab.

(7) Die / der Auftragnehmerin / Auftragnehmer nennt dem Auftraggeber seinen

Datenschutzbeauftragten als Ansprechpartner für im Rahmen des Vertrages

anfallende Datenschutzfragen.

(8) Die / der Auftragnehmerin / Auftragnehmer verpflichtet sich, der oder die

Beauftragte für den Datenschutz des Bundeslandes der Bundesrepublik

Deutschland, in dem die Auftragnehmerin seinen Sitz hat, und den von ihm

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eingesetzten Bediensteten Zugang zu den Arbeitsräumen zu gewähren und

unterwirft sich deren Kontrolle.

(9) Die / der Auftragnehmerin / Auftragnehmer unterstützt den Auftraggeber im

Rahmen seiner Möglichkeiten bei der Einhaltung der in §§ 50 bis 53 und 55

BlnDSG genannten Pflichten.

§ 7 Nachweismöglichkeiten der / des Auftragnehmerin / Auftragnehmers,

Kontrollrechte des Auftraggebers

(1) Die / der Auftragnehmerin / Auftragnehmer weist dem Auftraggeber auf dessen

Verlangen die Einhaltung der in diesem Vertrag niedergelegten Pflichten mit

geeigneten Mitteln nach.

(2) Inspektionen durch den Auftraggeber oder einen von diesem beauftragten

Prüfer, werden zu den üblichen Geschäftszeiten und nach Anmeldung unter

Berücksichtigung einer angemessenen Vorlaufzeit durchgeführt. Die

Auftragnehmerin darf diese von der Unterzeichnung einer

Verschwiegenheitserklärung hinsichtlich seiner Geschäftsgeheimnisse und der

eingerichteten technischen und organisatorischen Maßnahmen abhängig

machen. Sollte der durch den Auftraggeber beauftragte Prüfer in einem

Wettbewerbsverhältnis zu der / dem Auftragnehmerin / Auftragnehmer stehen,

hat die / der Auftragnehmerin / Auftragnehmer gegen diesen ein

Einspruchsrecht.

(3) Die / der Auftragnehmerin / Auftragnehmer hat nach seiner Wahl auch das

Recht, selbst einen unabhängigen externen Prüfer zu bestellen und aktuelle

Auditberichte vorzulegen.

(4) Die / der Auftragnehmerin / Auftragnehmer darf für die Unterstützung bei der

Durchführung einer Inspektion eine Vergütung verlangen, die nach Aufwand

und Kosten angemessen ist. Die / der Auftragnehmerin / Auftragnehmer ist im

Falle unangemessener häufiger Inspektionen durch den Auftraggeber bzw.

durch von ihm beauftragte Prüfer, die durch keinerlei Verdachtsmoment

hinsichtlich der Bestimmungen dieses Vertrages begründet sind, berechtigt,

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dem Auftraggeber bzw. dem von ihm beauftragten Prüfer den Zutritt zu seinen

Geschäftsräumen für weitere Inspektionen zu verweigern.

§ 8 Datensicherungsmaßnahmen

(1) Die / der Auftragnehmerin / Auftragnehmer legt gemäß §§ 50, 53 BlnDSG die

technischen und organisatorischen Maßnahmen, die bei der automatisierten

Verarbeitung personenbezogener Daten zu gewährleisten sind, fest. Der

Auftraggeber informiert die / den Auftragnehmerin / Auftragnehmer

unverzüglich, wenn er Fehler oder Unregelmäßigkeiten bei der Prüfung der

Auftragsergebnisse feststellt.

(2) Die / der Auftragnehmerin / Auftragnehmer hat alle gemäß § 50 BlnDSG

erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen zu ergreifen.

(3) Nimmt die / der Auftragnehmerin / Auftragnehmer für die Wartung

automatisierter Verfahren Dritte in Anspruch und es ist nicht ausgeschlossen,

dass durch die Wartung ein Zugriff auf personenbezogene Daten erfolgt, so hat

die / der Auftragnehmerin / Auftragnehmer die vorherige Zustimmung des

Auftraggebers einzuholen. Es obliegt der / dem Auftragnehmerin /

Auftragnehmer vertraglich sicherzustellen, dass die Bestimmungen dieses

Vertrages auch gegenüber dem Dritten gelten. Des Weiteren muss der Vertrag

zwischen der / dem Auftragnehmerin / Auftragnehmer und Dritten

(Wartungsverantwortlichen) sicherstellen

  1. dass die technische Verbindung von der / dem Auftragnehmerin /

Auftragnehmer hergestellt wird, sofern dies nicht möglich ist, ist ein

Rückrufverfahren verbindlich festzulegen,

  1. und die Anwesenheit des Systemverwalters möglichst sicherzustellen ist.

Ist bei Wartungsarbeiten nur ein Zugriff auf Daten in verschlüsselter,

pseudonymisierter oder anonymisierter Form gegeben, so dass die mit der

Wartung beauftragte Stelle Betroffene nicht reidentifizieren kann, so ist nur Art

und Umfang der Wartung und eine Protokollierungspflicht bei der / dem

Auftragnehmerin / Auftragnehmer und die Verpflichtung des

Wartungsverantwortlichen, Weisungen der / des Auftragnehmerin /

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Auftragnehmers zum Umgang mit den Daten auszuführen und sich an dessen

Weisungen zu halten, vertraglich zu vereinbaren.

(4) Darüber hinaus sind Datenverarbeitungssysteme so zu gestalten, dass bei

einer Wartung möglichst nicht auf personenbezogene Daten zugegriffen

werden kann. Sofern ein Zugriff möglich ist, ist durch technische und

organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass nur auf die für die Wartung

unbedingt erforderlichen Daten zurückgegriffen werden kann. Es ist

insbesondere

  1. sicherzustellen, dass nur dafür autorisiertes Personal die Wartung vornimmt,

  2. sicherzustellen, dass jeder Wartungsvorgang nur mit Wissen und Wollen des

Auftraggebers erfolgen kann,

  1. sicherzustellen, dass alle Wartungsvorgänge während der Durchführung vom

Auftraggeber kontrolliert werden können,

  1. zu verhindern, dass personenbezogene Daten im Rahmen der Wartung

unbefugt entfernt oder übertragen werden,

  1. sicherzustellen, dass alle Wartungsvorgänge nach der Durchführung

nachvollzogen werden können,

  1. zu verhindern, dass bei der Wartung Programme unbefugt abgerufen werden

können, die für die Wartung nicht benötigt werden,

  1. zu verhindern, dass bei der Wartung Datenverarbeitungsprogramme

unbefugt verändert werden können, und

  1. die Wartung so zu organisieren und zu gestalten, dass sie den besonderen

Anforderungen des Datenschutzes gerecht wird.

(5) Die / der Auftragnehmerin / Auftragnehmer gewährleistet die vertraglich

vereinbarten und gesetzlich vorgeschriebenen Datensicherungsmaßnahmen

insbesondere durch

 Verwendung ausgetesteter DV-Programme

 Einsatz von Sicherheitsmaßnahmen nach dem jeweils neusten Stand

der Technik

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 sichere Speicherung und Aufbewahrung der Daten als besonderen

Schutz vor dem Zugriff Unberechtigter

 gesicherte Anmeldeverfahren durch qualitativ hochwertige Maßnahmen

 Vergabe von Zugriffsrechten unter besonderer Berücksichtigung

detailliert definierter Verantwortlicher

 Verhinderung von unberechtigtem Eindringen in die Datenbestände

durch geeignete Maßnahmen und technische Komponenten, wie z.B.

Firewall, Intrusion Detection Systems usw.

 Verhinderung der unberechtigten Kenntnisnahme von Daten durch

Servicemitarbeitende im Rahmen von Wartung und Pflege der

Datenbank und der eingesetzten Hard- und Softwarekomponenten

 Dokumentation in Form exakter Protokollierung von Erfassung,

Veränderung und Löschung personenbezogener Daten, die dem

Auftraggeber auf Wunsch kurzfristig vom Auftragnehmer zur Verfügung

gestellt wird

 Schutz der DV-Systeme vor zufälliger Zerstörung und Sabotage

 Einhaltung der vertraglich festgelegten Verfügbarkeit der

personenbezogenen Daten für den Kreis der Zugriffsberechtigten.

(6) Die technischen und organisatorischen Maßnahmen können im Laufe des

Auftragsverhältnisses der technischen und organisatorischen

Weiterentwicklung angepasst werden. Wesentliche Änderungen sind schriftlich

zu vereinbaren.

(7) Soweit die bei der / dem Auftragnehmerin / Auftragnehmer getroffenen

Sicherheitsmaßnahmen den Anforderungen des Auftraggebers nicht genügen,

benachrichtigt die / der Auftragnehmerin / Auftragnehmer den Auftraggeber

unverzüglich. Entsprechendes gilt für Störungen sowie bei Verdacht auf

Datenschutzverletzungen oder Unregelmäßigkeiten bei der Verarbeitung

personenbezogener Daten.

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§ 9 Verantwortliche Personen

(1) Die verantwortlichen Personen für die Durchführung dieser Vereinbarung sind

auch die Personen, die für die Durchführung des in § 2 genannten Vertrags

benannt werden. Die dort getroffenen Verfahrensregelungen gelten ergänzend

zu dieser Vereinbarung.

(2) Die verantwortlichen Personen beraten und unterstützen sich im Rahmen der

entsprechenden Vereinbarungen des in § 1 genannten Vertrages. Dabei

getroffene Grundsatzentscheidungen sind schriftlich zu fixieren und der jeweils

anderen Vertragspartei zur schriftlichen Bestätigung vorzulegen.

§ 10 Informationspflichten, Schriftformklausel, Rechtswahl

(1) Sollten die Daten des Auftraggebers bei der / dem Auftragnehmerin /

Auftragnehmer durch Pfändung oder Beschlagnahme, durch Insolvenz- oder

Vergleichsverfahren oder durch sonstige Ereignisse oder Maßnahmen Dritter

gefährdet werden, so hat die / der Auftragnehmerin / Auftragnehmer den

Auftraggeber unverzüglich darüber zu informieren. Die / der Auftragnehmerin /

Auftragnehmer wird diesen Dritten unverzüglich darüber informieren, dass die

Hoheit und das Eigentum der Daten ausschließlich beim Auftraggeber als

„Verantwortlicher“ im Sinne des Berliner Datenschutzgesetzes liegen.

(2) Änderungen und Ergänzungen dieser Anlage und aller ihrer Bestandteile

  • einschließlich etwaiger Zusicherungen der / des Auftragnehmerin /

Auftragnehmers - bedürfen einer Vereinbarung, die schriftlich oder auch in

elektronischem Format (Textform) erfolgen kann, und des ausdrücklichen

Hinweises darauf, dass es sich um eine Änderung bzw. Ergänzung dieser

Bedingungen handelt. Dies gilt auch für den Verzicht auf dieses

Formerfordernis.

(3) Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des internationalen Privatrechts

sowie des UN-Kaufrechts (United Nations Convention on Contracts for the

International Sale of Goods - CISG).

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§ 11 Dauer der Vereinbarung

(1) Diese Vereinbarung ist eine Nebenabrede zum in § 1 genannten Vertrag und

tritt ohne weiteres wie dieser in und außer Kraft.

(2) Der Auftraggeber kann den in § 1 genannten Vertrag jederzeit ohne Einhaltung

einer Frist kündigen, wenn ein schwerwiegender Verstoß der Auftragnehmerin

gegen die Bestimmungen des jeweiligen Landesdatenschutzgesetzes, des

Berliner Datenschutzgesetzes oder dieses Vertrages vorliegt oder die

Auftragnehmerin den Zutritt des jeweiligen Landesbeauftragten für Datenschutz

vertragswidrig verweigert.

§ 12 Wirksamkeit der Vereinbarung

Sollten einzelne Teile dieser Vereinbarung unwirksam sein, so berührt dies die

Wirksamkeit der Vereinbarung im Übrigen nicht.

Berlin, den _______________ _______________ den, _______________

Auftragnehmerin / Auftragnehmer


Herr Christian Steiof (Unterschrift und ggf. Firmenstempel) Polizei Berlin Leiter LKA Berlin

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