Erklärung zur Vergabe Nr.: 2026-KOMMA-MB4501-AL
Unternehmensbezeichnung:
Rechtsform:
Straße, Nr.:
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Rufnummer:
E-Mail:
- Bitte Kästchen ankreuzen, falls vorhanden und zutreffend. –
- Das Unternehmen ist im Berufs-/Handelsregister oder einem vergleichbaren Verzeichnis unter folgender Nummer eingetragen: , Registerbezeichnung: ,Register führende Stelle (i. d. R. Amtsgericht): .
[ ] Für das Unternehmen besteht keine Eintragungspflicht in einem Berufs-/Handelsregister oder einem vergleichbaren Verzeichnis.
- Es besteht eine Haftpflichtversicherung für das Unternehmen.
- Das Unternehmen kommt seiner ordnungsgemäßen Verpflichtung zur Zahlung von Sozialabgaben (Kranken-, Renten-, Pflege-, Arbeitslosen- und Unfallversicherung) nach, sofern es Personal beschäftigt.
- Das Unternehmen kommt den Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern und sonstigen Abgaben nach.
- Das Unternehmen zählt zu den KMU (klein- und mittelständische Unternehmen), da weniger als 250 Personen beschäftigt sind und der Jahresumsatz maximal 50 Mio. EUR bzw. die Bilanzsumme maximal 43 Mio. EUR beträgt.
- Über das Vermögen des Unternehmens wurde kein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares gesetzliches Verfahren eröffnet oder die Eröffnung beantragt oder dieser Antrag mangels Masse abgelehnt. Es befindet sich auch nicht in Liquidation.
[ ] Ein Insolvenzplan wurde rechtskräftig bestätigt; auf Verlangen wird dieser vorgelegt.
- Es liegen keine Ausschlussgründe nach § 123 oder 124 GWB vor (Gesetzes-Auszug siehe Anhang).
- Weder das Unternehmen noch Angehörige des Unternehmens sind im Zusammenhang mit der Tätigkeit für das Unternehmen nach dem Arbeitnehmerentsendegesetz, dem Mindestlohngesetz, dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz oder dem Aufenthaltsgestz mit einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten oder einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen verurteilt oder mit einer Geldbuße von wenigstens 2.500 EUR belegt worden. Ebenso sind keine Straf- oder Bußgeldverfahren im o. g. Zusammenhang anhängig.
- Den Beschäftigten, die dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG) unterfallen, wird bei der Ausführung der Leistung ein Entgelt gezahlt, das in Höhe und den Modalitäten mindestens den Vorgaben desjenigen Tarifvertrages entsprechen, an den das Unternehmen aufgrund des AEntG gebunden ist (gem. § 4 Abs. 1 Landestarif-treuegesetz (LTTG)). Den Beschäftigten, die nicht dem AEntG unterfallen oder auf die der Tarifvertrag nach dem AEntG keine Anwendung findet, wird bei der Ausführung der Leistung gemäß § 4 Abs. 2 LTTG mindestens der jeweils geltende Mindestlohn nach dem Mindestlohngesetz (MiLoG) und der gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2 MiLoG erlassenen Rechtsverordnung gezahlt. Dies gilt nicht für eine Leistungserbringung durch Auszubildende und nicht, wenn ein Unternehmen mit Sitz in einem anderen EU-Mitgliedsstaat beabsichtigt, einen öffentlichen Auftrag ausschließlich durch die Inanspruchnahme von dort beschäftigten Personal auszuführen.
9.1 Nachunternehmen werden sorgfältig ausgewählt und insbesondere deren Angebote daraufhin überprüft, ob sie auf der Basis des zu zahlenden Mindestentgelts kalkuliert sein können. Im Falle der Auftragsausführung durch Nachunternehmen, deren Nachunternehmen, Beschäftigte eines verleihenden Unternehmens sowie Beschäftigte des verleihenden Unternehmens des beauftragten Nachunternehmens wird sichergestellt, dass den Verpflichtungen gem. § 4 LTTG nachgekommen wird. Der öffentlichen auftraggebenden Stelle werden Mindestentgelt- und Tariftreuerklärungen sämtlicher Nachunternehmen und verleihender Unternehmen vorgelegt. Dies gilt nicht, falls ein bietendes oder bewerbendes Unternehmen beabsichtigt, einen öffentlichen Auftrag ausschließlich durch die Inanspruchnahme von Personal auszuführen, das bei einem Nachunternehmen mit Sitz in einem anderen EU-Mitgliedstaat beschäftigt ist.
9.2 Das Unternehmen hält vollständige und prüffähige Unterlagen über das eingesetzte Personal bereit, legt diese der auftraggebenden Stelle auf dessen Verlangen hin vor und weist die Beschäftigten auf die Möglichkeit von Kontrollen durch die auftraggebende Stelle hin.
- Für ausländische Beschäftigte aus Nicht-EU-Ländern liegen gültige Aufenthalts- und Arbeitserlaubnisse vor. Entsprechende Nachweise werden im Falle der Auftragserteilung nach Aufforderung vor Beginn der Arbeiten vorgelegt.
- Das Unternehmen hat unter Beachtung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns entsprechend § 347 HGB wirksame Maßnahmen ergriffen, um die Verwendung von Produkten zu vermeiden, die unter Missachtung der ILO-Kernarbeitsnormen gewonnen oder hergestellt worden sind.
- Beinhaltet das Angebot Beratungs- oder Schulungsleistungen, wird das eingesetzte Personal nicht die „Technologie von L. Ron Hubbard“ zur Erfüllung des Auftrags anwenden, lehren oder in sonstiger Weise verbreiten.
- Eingereichte Nachweise haben Ihre Gültigkeit. Eine Aberkennung während des laufenden Vertrages wird der auftraggebenden Stelle unverzüglich angezeigt.
Ich/Wir versichere/versichern die Richtigkeit der vorstehenden Angaben und die Erfüllung aller aufgeführten Anforderungen. Sollten sich Änderungen ergeben, werden diese unverzüglich mitgeteilt.
Mir/Uns ist bewusst, dass eine wissentlich falsch angegebene Erklärung, ungültige Nachweise oder der Entzug eines notwendigen Zertifikats, der Ausschluss von diesem Verfahren und weiteren Vergabeverfahren sowie die außerordentliche Kündigung des Vertrages mit Schadensersatzanspruch zur Folge haben kann.
Ich/wir erkläre/n mich/uns damit einverstanden, dass die auftraggebende Stelle jederzeit das Recht hat diese Eigenerklärung zu überprüfen und ich/wir auf Anforderung, notwendige Bescheinigungen, Nachweise und/oder Bestätigungen zuständiger Stellen zum von der auftraggebenden Stelle genannten Zeitpunkt zur Verfügung stellen werde/n.
Ich/Wir erkläre/n mich/uns damit einverstanden, dass die von mir/uns mitgeteilten personenbezogenen Daten zum Zweck des Vergabeverfahrens und ggf. zustande kommenden Vertragsverhältnisses verarbeitet und gespeichert werden dürfen. Ich bin/Wir sind damit einverstanden, dass der Name meines/unseres Unternehmens und ggf. weitere rechtlich zugelassenen Inhalte zur Bewerbung oder zum Angebot vor oder nach der Auftragserteilung den nicht berücksichtigten Bewerbenden oder Bietenden mitgeteilt werden.
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| Ort, Datum | Stempel und Unterschrift[1] |
Anhang
Auszug aus dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
§ 123 Zwingende Ausschlussgründe
(1) Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten nach Absatz 3 dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach:
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§ 129 des Strafgesetzbuchs (Bildung krimineller Vereinigungen), § 129a des Strafgesetzbuchs (Bildung terroristischer Vereinigungen) oder § 129b des Strafgesetzbuchs (Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland),
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§ 89c des Strafgesetzbuchs (Terrorismusfinanzierung) oder wegen der Teilnahme an einer solchen Tat oder wegen der Bereitstellung oder Sammlung finanzieller Mittel in Kenntnis dessen, dass diese finanziellen Mittel ganz oder teilweise dazu verwendet werden oder verwendet werden sollen, eine Tat nach § 89a Absatz 2 Nummer 2 des Strafgesetzbuchs zu begehen,
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§ 261 des Strafgesetzbuchs (Geldwäsche),
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§ 263 des Strafgesetzbuchs (Betrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden,
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§ 264 des Strafgesetzbuchs (Subventionsbetrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden,
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§ 299 des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr), §§ 299a und 299b des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen),
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§ 108e des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern),
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den §§ 333 und 334 des Strafgesetzbuchs (Vorteilsgewährung und Bestechung), jeweils auch in Verbindung mit § 335a des Strafgesetzbuchs (Ausländische und internationale Bedienstete),
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Artikel 2 § 2 des Gesetzes zur Bekämpfung internationaler Bestechung (Bestechung ausländischer Abgeordneter im Zusammenhang mit internationalem Geschäftsverkehr) oder
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den §§ 232, 232a Absatz 1 bis 5, den §§ 232b bis 233a des Strafgesetzbuches (Menschenhandel, Zwangsprostitution, Zwangsarbeit, Ausbeutung der Arbeitskraft, Ausbeutung unter Ausnutzung einer Freiheitsberaubung).
(2) Einer Verurteilung oder der Festsetzung einer Geldbuße im Sinne des Absatzes 1 stehen eine Verurteilung oder die Festsetzung einer Geldbuße nach den vergleichbaren Vorschriften anderer Staaten gleich.
(3) Das Verhalten einer rechtskräftig verurteilten Person ist einem Unternehmen zuzurechnen, wenn diese Person als für die Leitung des Unternehmens Verantwortlicher gehandelt hat; dazu gehört auch die Überwachung der Geschäftsführung oder die sonstige Ausübung von Kontrollbefugnissen in leitender Stellung.
(4) Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren aus, wenn
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das Unternehmen seinen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern, Abgaben oder Beiträgen zur Sozialversicherung nicht nachgekommen ist und dies durch eine rechtskräftige Gerichts- oder bestandskräftige Verwaltungsentscheidung festgestellt wurde oder
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die öffentlichen Auftraggeber auf sonstige geeignete Weise die Verletzung einer Verpflichtung nach Nummer 1 nachweisen können.
Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn das Unternehmen seinen Verpflichtungen dadurch nachgekommen ist, dass es die Zahlung vorgenommen oder sich zur Zahlung der Steuern, Abgaben und Beiträge zur Sozialversicherung einschließlich Zinsen, Säumnis- und Strafzuschlägen verpflichtet hat.
(5) Von einem Ausschluss nach Absatz 1 kann abgesehen werden, wenn dies aus zwingenden Gründen des öffentlichen Interesses geboten ist. Von einem Ausschluss nach Absatz 4 Satz 1 kann abgesehen werden, wenn dies aus zwingenden Gründen des öffentlichen Interesses geboten ist oder ein Ausschluss offensichtlich unverhältnismäßig wäre. § 125 bleibt unberührt.
§ 124 Fakultative Ausschlussgründe
(1) Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn
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das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen geltende umwelt-, sozial- oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat,
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das Unternehmen zahlungsunfähig ist, über das Vermögen des Unternehmens ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist, sich das Unternehmen im Verfahren der Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat,
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das Unternehmen im Rahmen der beruflichen Tätigkeit nachweislich eine schwere Verfehlung begangen hat, durch die die Integrität des Unternehmens infrage gestellt wird; § 123 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden,
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der öffentliche Auftraggeber über hinreichende Anhaltspunkte dafür verfügt, dass das Unternehmen mit anderen Unternehmen Vereinbarungen getroffen oder Verhaltensweisen aufeinander abgestimmt hat, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken,
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ein Interessenkonflikt bei der Durchführung des Vergabeverfahrens besteht, der die Unparteilichkeit und Unabhängigkeit einer für den öffentlichen Auftraggeber tätigen Person bei der Durchführung des Vergabeverfahrens beeinträchtigen könnte und der durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam beseitigt werden kann,
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eine Wettbewerbsverzerrung daraus resultiert, dass das Unternehmen bereits in die Vorbereitung des Vergabeverfahrens einbezogen war, und diese Wettbewerbsverzerrung nicht durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen beseitigt werden kann,
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das Unternehmen eine wesentliche Anforderung bei der Ausführung eines früheren öffentlichen Auftrags oder Konzessionsvertrags erheblich oder fortdauernd mangelhaft erfüllt hat und dies zu einer vorzeitigen Beendigung, zu Schadensersatz oder zu einer vergleichbaren Rechtsfolge geführt hat,
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das Unternehmen in Bezug auf Ausschlussgründe oder Eignungskriterien eine schwerwiegende Täuschung begangen oder Auskünfte zurückgehalten hat oder nicht in der Lage ist, die erforderlichen Nachweise zu übermitteln, oder
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das Unternehmen
a) versucht hat, die Entscheidungsfindung des öffentlichen Auftraggebers in unzulässiger Weise zu beeinflussen,
b) versucht hat, vertrauliche Informationen zu erhalten, durch die es unzulässige Vorteile beim Vergabeverfahren erlangen könnte, oder
c) fahrlässig oder vorsätzlich irreführende Informationen übermittelt hat, die die Vergabeentscheidung des öffentlichen Auftraggebers erheblich beeinflussen könnten, oder versucht hat, solche Informationen zu übermitteln.
(2) § 21 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes, § 98c des Aufenthaltsgesetzes, § 19 des Mindestlohngesetzes und § 21 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes bleiben unberührt.
- Bei elektronischer Angebotsabgabe über das Bietertool des Vergabemarktplatzes Rheinland-Pfalz ist keine händische Unterschrift notwendig. ↑