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RAHMENVERTRAG NR. XXXXXXX
zwischen
Kasseler Verkehrs- und Versorgungs-GmbH, Königstor 3-13, 34117 Kassel, eingetragen im Handelsre- gister des Amtsgerichts Kassel unter HR HRB4681 ("Erwerber") mit ihren konzernverbundenen Unter- nehmen im Sinne der §§ 15 ff. Aktiengesetz, insbesondere:
• Städtische Werke Aktiengesellschaft • Städtische Werke Netz + Service GmbH • Kasseler Verkehrs-Gesellschaft AG • Müllheizkraftwerk Kassel GmbH • Städtische Werke Energie + Wärme GmbH
und
Lieferant, Adresse, PLZ Stadt, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts XX unter HR XXX ("Lieferant" und, zusammen mit dem Erwerber bzw. jeweils "Vertragspartner")
Inhaltsverzeichnis
1 Vertragsgegenstand ............................................................................................... 2 2 Liefermodalitäten .................................................................................................. 2 3 Vergütung, Rechnungstellung und Zahlung .......................................................... 3 4 Liefertermine und Liefersicherheit ........................................................................ 5 5 Gewährleistung ..................................................................................................... 6 6 Freistellungen ........................................................................................................ 6 7 Laufzeit der Vereinbarung und Kündigungsrechte ................................................ 7 8 Versicherung .......................................................................................................... 8 9 Schutzrechte und Eigentum ................................................................................... 8 10 Compliance ........................................................................................................... 8 11 Geheimhaltung ...................................................................................................... 9 12 Erklärungen und Kommunikation ......................................................................... 9 13 Schlussbestimmungen ......................................................................................... 10
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1 Vertragsgegenstand
1.1 Der Lieferant verpflichtet sich hiermit, Kabelschutzrohre einem Außendurchmesser von 250 mm und einer Wanddicke von mindestens 14,8 mm (Rohrserie SDR 17) einschließlich der hier- für erforderlichen Formteile (insbesondere Bögen, Muffen, Übergangs- und Reduzierstücke so- wie Endkappen; zusammen mit den Rohren die "Vertragswaren") nach Maßgabe der in Anlage 1 ("Anlage Preisblatt") bezeichneten und näher spezifizierten Anforderungen sowie der weite- ren Bestimmungen dieses Rahmenvertrages über die Lieferung von Kabelschutzrohren ("Ver- einbarung") an den Erwerber zu liefern.
1.2 Die Benennung eines bestimmten Herstellers der Vertragswaren ist nicht Bestandteil dieser Vereinbarung. Maßgeblich ist ausschließlich, dass die gelieferten Vertragswaren durchgehend den in Anlage 2 festgelegten technischen Anforderungen entsprechen; der Lieferant ist berech- tigt, die Vertragswaren durch einen Hersteller seiner Wahl fertigen zu lassen, sofern diese An- forderungen eingehalten werden und vorab durch den Auftraggeber freigegeben worden sind.
1.3 Darüber hinaus ist der Lieferant verpflichtet, die für die Vertragswaren erforderliche technische Dokumentation auf Anforderung zu liefern. Diese technische Dokumentation ist Bestandteil der Vertragsware, auf die sie sich bezieht. Der Erwerber ist berechtigt, die technische Dokumenta- tion auch nach Beendigung dieser Vereinbarung uneingeschränkt zu nutzen.
1.4 Die Anlage Preisblatt kann jederzeit durch eine einvernehmliche Vereinbarung der Vertrags- partner geändert werden. Auf Wunsch des Erwerbers nach bestimmten Änderungen der Spezi- fikationen der Vertragswaren wird der Lieferant einer solchen Änderung gegen eine entspre- chende, angemessene Anpassung des Preises im Rahmen des (technisch) Möglichen zustim- men.
1.5 Änderungen an den Vertragswaren sind nur gestattet so lange eine gleichbleibende oder bes- sere Qualität gewährleistet werden kann. Kann dies nicht garantiert werden, so ist der Lieferant verpflichtet, die Änderung an der Vertragsware im Vorfeld anzuzeigen und es benötigt eine schriftliche Zustimmung des Erwerbers zur Umsetzung dieser Änderung.
2 Liefermodalitäten
2.1 Der Lieferant ist verpflichtet, die Vertragswaren der Anlage 2 nach Abruf durch den Erwerber ("Abruf") zu liefern.
2.2 Jeder Lieferung zum Abruf ist ein Lieferschein nach gesetzlichen Bestimmungen inklusive An- gabe der Materialnummer des Erwerbers beizulegen.
2.3 Ein Kaufvertrag über den Kauf von Vertragswaren mit den in der Bestellung enthaltenen Inhal- ten kommt dadurch zustande, dass der Lieferant dem Erwerber innerhalb von 3 Werktagen nach Zugang der Bestellung eine Auftragsbestätigung übermittelt, mit der er die Bestellung an- nimmt. Abweichungen gegenüber der Bestellung gelten als Ablehnung der Bestellung, auf de- ren Grundlage der Erwerber eine Bestellung abgeben kann, die der Lieferant dann mittels Auf- tragsbestätigung annehmen kann.
2.4 Der Lieferant ist verpflichtet, während der gesamten Laufzeit dieser Vereinbarung ständig eine Menge von mindestens 3.600,00 m der Vertragsware (Kabelschutzrohr DA 250 mm) an einem geeigneten Lagerplatz in Kassel zur Abholung bereitzuhalten ("Abholbestand").
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2.5 Der Lagerplatz ist so auszustatten und zu betreiben, dass eine reibungslose Abholung der Ver- tragsware jederzeit möglich ist. Der Lieferant stellt hierzu insbesondere einen für das Verladen der Vertragsware geeigneten, betriebsbereiten Gabelstapler nebst hierfür eingewiesenem und qualifiziertem Bedienpersonal durchgehend zur Verfügung.
2.6 Die vom Erwerber mit Tiefbauarbeiten beauftragten Unternehmen ("Tiefbauunternehmen") sind berechtigt, den Abholbestand werktags in der Zeit von 6:00 Uhr bis 13:00 Uhr am Lager- platz abzuholen. Der Lieferant stellt sicher, dass der Lagerplatz während dieser Zeiten durchge- hend zugänglich sowie mit entsprechend eingewiesenem Personal besetzt ist und die Abholung ohne unangemessene Wartezeiten erfolgen kann.
2.7 Unterschreitet der am Lagerplatz tatsächlich vorgehaltene Bestand der Vertragsware 1.200 m, hat der Lieferant den Bestand innerhalb von 5 Werktagen wieder auf den Abholbestand aufzu- füllen. Der Lieferant unterrichtet den Erwerber unverzüglich, sofern eine wesentliche Unter- schreitung des Abholbestands absehbar ist.
2.8 Für Vertragswaren, die im Wege der Selbstabholung nach dieser Ziffer bezogen werden, gilt ab- weichend von Ziffer 3.5 der Incoterm 2020 „FCA (Free Carrier)" mit dem Lagerplatz in Kassel als benanntem Ort; der Gefahrübergang erfolgt mit Verladung auf das Fahrzeug des jeweiligen Tiefbauunternehmens.
2.9 Die Vertragspartner verpflichten sich, spätestens 6 Wochen vor Beginn des letzten Vertragsjah- res ein gemeinsames Abstimmungsgespräch zu führen, um eine Beschaffungsstrategie und ei- nen Abnahmeplan für das verbleibende Vertragsjahr zu erarbeiten. Ziel der Abstimmung ist es, die Materialabrufe unter Berücksichtigung des tatsächlichen Bedarfs sowie bestehender Lager- bestände beim Lieferanten so zu planen, dass zum Ende der Vertragslaufzeit keine oder nur mi- nimale Restbestände beim Lieferanten verbleiben.
Der Lieferant verpflichtet sich, im Rahmen dieses Gesprächs transparente Informationen über vorhandene Lagerbestände sowie geplante Nachbeschaffungen bereitzustellen. Der Erwerber wird im Rahmen seiner Planung frühzeitig Bedarfsprognosen zur Verfügung stellen, soweit dies möglich ist.
Die im Abstimmungsgespräch getroffenen Vereinbarungen werden in einem schriftlichen Pro- tokoll festgehalten und sind für beide Parteien verbindlich, sofern keine wesentlichen Verände- rungen im Bedarf oder in der Lieferfähigkeit eintreten.
3 Vergütung, Rechnungstellung und Zahlung
3.1 Als Gegenleistung für die Lieferung der Vertragswaren ist der Erwerber verpflichtet, den dafür in der Anlage Preisblatt bestimmten Kaufpreis zu zahlen. Die Preise gelten fest für die ersten zwölf Monate ab Vertragsbeginn, mithin bis zum 30.11.2027; im Übrigen richten sich die Preise nach der Preisgleitung gemäß Ziffer 3.7.
3.2 Soweit der Verkauf der Umsatzsteuer unterliegt, ist der Erwerber verpflichtet, den Kaufpreis zzgl. Umsatzsteuer in der jeweils geltenden gesetzlichen Höhe zu zahlen.
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3.3 Der Kaufpreis ist nach erfolgter Lieferung sowie Erhalt einer ordnungsgemäßen, den Vorgaben von Ziffer 3.4 entsprechenden Rechnung geschuldet und innerhalb von oder 30 Tagen Netto per Überweisung auf das in der Rechnung angegebene Konto des Lieferanten zur Zahlung fällig.
3.4 Rechnungen müssen den Anforderungen der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen (insbe- sondere des Umsatzsteuergesetzes) entsprechen und sind in einem systemlesbaren PDF-For- mat (PDF/A) an die E-Mail-Adresse "rechnung@kvvks.de" zu senden. Der Erwerber ist berech- tigt, das Rechnungsformat und die E-Mail-Adresse, an die die Rechnungen zu senden sind, durch schriftliche Erklärung an den Lieferanten zu ändern.
3.5 Der Lieferant ist verpflichtet, die Vertragswaren gemäß den in der Anlage Leistungsumfang ver- einbarten Bestimmungen der Incoterms 2020 zu liefern. Soweit darin nichts geregelt ist, erfolgt die Lieferung nach Maßgabe des Incoterm 2020 "DPU" (Delivered at Place Unloaded).
3.6 Die Vertragspartner werden in jedem Vertragsjahr ein offenes, partnerschaftliches Jahresge- spräch über ihre Erfahrungen mit der Vertragserfüllung im jeweiligen Vertragsjahr und ihre Vor- stellungen und die möglichen Herausforderungen im kommenden Vertragsjahr führen.
3.7 Von den Preisen der Vertragswaren unterliegt bei den Rohren ein Anteil von 60 % der Preisglei- tung gemäß dieser Ziffer 3.7 ("Gleitanteil"); die übrigen 40 % bleiben während der gesamten Laufzeit dieser Vereinbarung unverändert ("Festanteil"). Bei den Formteilen kehrt sich dieses Verhältnis um: Hier unterliegen 40 % der Preise der Preisgleitung (Gleitanteil), während 60 % der Preise unverändert bleiben (Festanteil). Der jeweilige Gleitanteil wird ab dem 01.12.2027 jährlich zum 01.12. eines jeden Jahres ("Anpassungsstichtag"), letztmals zum 01.12.2029, ent- sprechend der Entwicklung des von Kunststoff Information (KI) veröffentlichten Plastixx-Index, Segment Polyethylen (PE) (abrufbar unter https://www.kiweb.de/default.aspx?pa- geid=2111&typ=100069), angepasst ("Preisgleitung").
3.8 Grundlage der Preisgleitung ist jeweils der arithmetische Mittelwert der vom Plastixx-Index, Segment PE, für die sechs Kalendermonate vor dem jeweiligen Anpassungsstichtag veröffent- lichten monatlichen Indexwerte ("Vergleichsindex"). Maßgeblicher Ausgangswert ist der ent- sprechend ermittelte Mittelwert für den Zeitraum Juni 2026 bis November 2026 ("Basisindex"). Der jeweils neue Preis errechnet sich nach folgender Formel: für Rohre: neuer Preis = Festan- teil × Basispreis + Gleitanteil × Basispreis × (Vergleichsindex ÷ Basisindex), mithin neuer Preis = Basispreis × (0,4 + 0,6 × (Vergleichsindex ÷ Basisindex)); für Formteile: neuer Preis = Basispreis × (0,6 + 0,4 × (Vergleichsindex ÷ Basisindex)).
3.9 Der Lieferant zeigt dem Erwerber den zum jeweiligen Anpassungsstichtag errechneten neuen Preis spätestens 10 Werktage zuvor in Textform an und fügt eine nachvollziehbare Berechnung nebst Nachweis der zugrunde gelegten Indexwerte bei. Erhebt der Erwerber nicht innerhalb von 10 Werktagen nach Zugang der Anzeige in Textform Einwände gegen die Berechnung, gilt der neue Preis als vereinbart und ist ab dem jeweiligen Anpassungsstichtag anzuwenden.
3.10 Unabhängig von den Anpassungsstichtagen gemäß Ziffer 3.7 kann jede Vertragspartei eine au- ßerplanmäßige Anpassung der Preise verlangen, sofern sich der Plastixx-Index, Segment PE, seit der letzten Preisfestsetzung um mindestens 10 % erhöht oder verringert hat. Ein Anspruch auf Anpassung der Preise ergibt sich hieraus nicht; die Parteien werden in diesem Fall lediglich Verhandlungen über eine angemessene Anpassung aufnehmen.
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3.11 Keine Vertragspartei haftet für die Nichterfüllung oder verspätete Erfüllung ihrer Verpflichtun- gen aus diesem Vertrag, sofern diese auf Ereignisse höherer Gewalt zurückzuführen ist, die au- ßerhalb der zumutbaren Kontrolle der Parteien liegen. Hierzu zählen insbesondere Naturkata- strophen, Krieg, Terrorakte, Pandemien, Streiks (ausgenommen betriebsinterne), behördliche Anordnungen oder andere unvorhersehbare Ereignisse. Die betroffene Partei hat die andere Partei unverzüglich schriftlich über das Eintreten und die voraussichtliche Dauer des Ereignisses zu informieren.
3.12 Die Parteien sind sich darüber einig, dass der Abschluss eines Friedensvertrages oder Friedens- schlusses zwischen der Ukraine und der Russischen Föderation sowie die sich hieraus ergeben- den politischen, wirtschaftlichen oder rechtlichen Veränderungen nicht als Ereignis höherer Gewalt im Sinne dieses Vertrages gelten. Insbesondere berechtigt ein solcher Friedensschluss keine der Parteien dazu, sich ganz oder teilweise von ihren vertraglichen Leistungspflichten zu lösen.
4 Liefertermine und Liefersicherheit
4.1 Die termingerechte Belieferung mit den Vertragswaren ist für den Erwerber von fundamentaler Bedeutung. Der Lieferant verpflichtet sich zur strikten Einhaltung der Liefertermine gemäß den angegebenen Lieferzeiten aus Anlage 1 Preisblatt – dabei handelt es sich um eine der wesentli- chen Vertragspflichten des Lieferanten.
4.2 Maßgeblich für die Einhaltung des Liefertermins ist die vollständige und ordnungsgemäße Lie- ferung zu diesem Zeitpunkt. Dem Lieferanten ist bekannt, dass hierzu auch eventuelle zuvor vereinbarte Dokumente (z.B. technische Dokumentation, Betriebshandbücher, Zertifikate, Stromleitpläne, Vertragsprodukt-Komponentenlisten etc.) sowie alle sonstigen Unterlagen, die zur Vertragsware gehören, zählen.
4.3 Der Lieferant ist verpflichtet, den Erwerber umgehend, vorab telefonisch und nachfolgend per E-Mail, von etwaig auftretenden Lieferschwierigkeiten zu unterrichten. Etwaige Ansprüche des Erwerbers wegen Lieferverzuges bleiben von der Unterrichtung unberührt.
4.4 Liefert der Lieferant die Vertragsware trotz Setzung einer angemessenen Nachfrist nicht ver- tragsgerecht, so ist der Erwerber berechtigt, die Vertragswaren anderweitig auf Kosten des Lie- feranten zu erwerben (Ersatzvornahme). Die Verpflichtung des Lieferanten zur Lieferung der Vertragswaren und die Verpflichtung des Erwerbers zu Zahlung des Kaufpreises entfällt inso- weit.
4.5 Der Erwerber hat das Recht, die Betriebsstätten des Lieferanten zu besuchen, um sich von der ordnungsgemäßen Erfüllung der Verpflichtungen des Lieferanten zu überzeugen ("Audit"). Au- dits sind mit angemessener Frist anzukündigen und haben während der üblichen Geschäftszei- ten des Lieferanten und ohne Störung der Betriebsabläufe des Lieferanten zu erfolgen.
4.6 Der Erwerber ist aus sachlichem Grund berechtigt, Liefertermine auf spätere Zeitpunkte zu ver- schieben. Die durch die Verschiebung des Liefertermins etwaig verursachten, angemessenen Mehrkosten hat der Lieferant dem Erwerber binnen einer Frist von drei Werktagen anzuzeigen. Die Mehrkosten sind in der Rechnung zu berücksichtigen und vom Erwerber zu tragen. Erfolgt keine rechtzeitige Anzeige von etwaigen Mehrkosten, gelten diese als nicht entstanden.
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4.7 Die Einhaltung des Abholbestands gemäß Ziffer 2.4 sowie der Auffüllpflicht gemäß Ziffer 2.7 ist Bestandteil der Liefersicherheit im Sinne dieser Ziffer 4. Das Auditrecht des Erwerbers gemäß Ziffer 4.5 erstreckt sich auch auf den Lagerplatz gemäß Ziffer 2.4, insbesondere auf die Kon- trolle des dort tatsächlich vorgehaltenen Bestands der Vertragsware ("Lagerbestand"). Wird der in Ziffer 2.7 genannte Schwellenwert von 1.200 m unterschritten und der Lagerbestand nicht innerhalb der dort genannten Frist wieder aufgefüllt, gilt dies als Lieferschwierigkeit im Sinne von Ziffer 4.3, unbeschadet etwaiger weitergehender Ansprüche des Erwerbers, insbe- sondere nach Ziffer 4.4.
5 Gewährleistung
5.1 Die Rechte des Erwerbers bei mangelhaften Vertragswaren ergeben sich aus den §§ 434 ff. BGB.
5.2 Tritt ein Mangel innerhalb von zwei Jahren nach Gefahrübergang auf, so wird vermutet, dass der Mangel bereits bei Gefahrübergang vorlag.
5.3 Im Falle einer Lieferung mangelhafter Vertragswaren hat der Lieferant die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Hin- und Rücktransport sowie Ver- packungskosten zu tragen.
5.4 Weisen mehr als 25% einer bestimmten Charge eines Produktes den gleichen oder einen ähn- lichen Mangel auf ("Serienschaden") erstrecken sich die Mängelrechte des Erwerbers und die sich hieraus ergebenden Verpflichtungen des Lieferanten auf sämtliche gelieferten Vertragswa- ren der Produktcharge unabhängig davon, ob die einzelnen Vertragswaren einen Mangel auf- weisen oder nicht. Neben den Rechten aus § 437 BGB ist der Erwerber bei einem Serienscha- den berechtigt zu verlangen, dass er anstelle der Vertragswaren der mit dem Serienschaden behafteten Produktcharge mit Vertragswaren einer anderen Produktcharge in dem gleichen Umfang, zu mindestens der gleichen Qualität und zum gleichen Preis wie die mit dem Serien- schaden behaftete Produktcharge beliefert wird.
5.5 Der Erwerber ist nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Frist für die Mängelbeseitigung berechtigt, den Sachmangel auf Kosten des Lieferanten selbst zu beseitigen oder durch Dritte beseitigen zu lassen.
5.6 Der Erfüllungsort der Nacherfüllung entspricht dem Erfüllungsort der Leistung.
5.7 Die Verjährungsfrist für die vorstehenden Sachmängelansprüche des Erwerbers beträgt zwei Jahre und beginnt ab dem Zeitpunkt des Gefahrenübergangs an den Erwerber.
6 Freistellungen
6.1 Der Lieferant ist verpflichtet, den Erwerber aller Verpflichtungen, Verbindlichkeiten und Schä- den freizustellen, die dem Erwerber dadurch entstehen, dass:
6.1.1 die dem Erwerber durch den Lieferanten gelieferten Vertragswaren gegen (gewerbliche Schutz-)Rechte Dritter verstoßen oder zu einer Haftung des Erwerbers nach dem Produkthaf- tungsgesetz führen oder
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6.1.2 der Lieferant die ihn nach Maßgabe des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz treffenden men- schenrechts- oder umweltbezogenen Pflichten verletzt.
7 Laufzeit der Vereinbarung und Kündigungsrechte
7.1 Diese Vereinbarung beginnt am 01.12.2026 und endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf, zunächst am 31.12.2029.
Der Auftraggeber ist berechtigt, die Vereinbarung durch einseitige Erklärung gegenüber dem Auftragnehmer einmal um jeweils zwei weitere Jahre zu verlängern. Die Verlängerungsoption ist jeweils spätestens drei Monate vor Ablauf der jeweiligen Vertragslaufzeit in Textform auszu- üben.
7.2 § 313 BGB (Wegfall der Geschäftsgrundlage) findet auf diese Vereinbarung und die unter ihr zustande gekommenen Einzelkaufverträge keine Anwendung.
7.3 Das Recht jedes Vertragspartners, diese Vereinbarung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen, bleibt unberührt. Als wichtiger Grund gilt insbesondere, wenn einem Vertragspartner ein Festhalten an dieser Vereinbarung aus Gründen, die in der Person des anderen Vertragspartners liegen, und unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls und der beiderseitigen Interessen nicht mehr zugemutet werden kann, an dieser Ver- einbarung festzuhalten. Das ist insbesondere bei wesentlichen Vertragspflichtverletzungen des anderen Vertragspartners der Fall.
7.4 Der Erwerber ist insbesondere berechtigt, diese Vereinbarung aus wichtigem Grund ohne Ein- haltung einer Kündigungsfrist zu kündigen, wenn
7.4.1 der Lieferant gegen Gesetze verstößt,
7.4.2 der Lieferant mit mehr als 10% des durch Abruf oder sonst verbindlichen Vertragsvolumens in Verzug ist,
7.4.3 ein Serienschaden vorliegt oder in einem Zeitraum von zwölf Monaten mehr als 10% des Net- toeinkaufsvolumens der gelieferten Vertragswaren mangelhaft war,
7.4.4 der Lieferant schwerwiegend gegen seine menschenrechtsbezogenen oder umweltbezoge- nen Pflichten aus dem Lieferantenkodex (wie nachfolgend definiert) verstößt oder,
7.4.5 der Lieferant vor Abschluss dieser Vereinbarung unzutreffende Angaben gemacht hat (insbe- sondere in Vergabeverfahren).
7.5 Der Lieferant ist berechtigt, diese Vereinbarung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen,
7.5.1 wenn der Erwerber mit mehr als 10% der geschuldeten Kaufpreise in Verzug ist.
7.6 Jede Kündigung dieser Vereinbarung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
7.7 Eine CSRD-Selbstauskunft des Auftragnehmers gemäß Vorgabe des Auftraggebers ist innerhalb von 20 Kalendertagen nach Abschluss dieser Vereinbarung beim Auftraggeber einzureichen.
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8 Versicherung
8.1 Der Lieferant ist dazu verpflichtet, eine Produkt- und Betriebshaftpflichtversicherung mit einer angemessenen Deckungssumme abzuschließen und während der Laufzeit dieser Vereinbarung aufrecht zu erhalten.
8.2 Die Deckungssumme für Sachschäden entspricht EUR 2.000.000 pro Schadensfall. Für Perso- nenschäden muss die Versicherung bis EUR 10.000.000 pro Schadensfall haften.
8.3 Ab dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses sowie danach jährlich hat der Lieferant eine entspre- chende Versicherungsbestätigung auf Verlangen vorzulegen.
8.4 Kommt der Lieferant seiner Nachweispflicht nach Ziffer 8.3 nicht nach, ist der Erwerber berech- tigt, eine entsprechende Versicherung für Rechnung des Lieferanten abzuschließen. Der Liefe- rant trägt in diesem Falle alle dem Erwerber in diesem Zusammenhang entstehenden (auch in- ternen) Kosten und Aufwendungen.
9 Schutzrechte und Eigentum
9.1 Durch den Abschluss und Vollzug dieser Vereinbarung werden dem Lieferanten keinerlei Lizen- zen, Nutzungs-, geistige Eigentums- oder sonstige Rechte an gewerblichen Schutzrechten und geistigem Eigentum des Erwerbers eingeräumt.
9.2 Alle Sachen (insbesondere Werkzeuge, Unterlagen, Prototypen und Muster) und nicht körperli- chen Vermögenswerte (insbesondere Daten und Informationen), die der Erwerber dem Liefe- ranten im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung überlässt, bleiben das Eigentum des Erwer- bers und sind nach Vertragsbeendigung an den Erwerber herauszugeben.
10 Compliance
10.1 Als unmittelbarer Zulieferer des Erwerbers im Sinne von § 2 Abs. 7 LkSG vereinbaren die Ver- tragspartner in Ansehung der diesbezüglichen Verpflichtungen des Erwerbers Folgendes:
10.1.1 Der Lieferant verpflichtet sich, Menschenrechte und Umweltschutz zu wahren und entlang der Lieferkette gegenüber seinen Vorlieferanten durch entsprechende vertragliche Vereinba- rungen weiterzugeben (vgl. § 6 Abs. 4 Nr. 2 LkSG).
10.1.2 Der Erwerber ist mindestens einmal jährlich berechtigt, die Produktionsstätten oder Handels- lager des Lieferanten vor Ort aufzusuchen, um die menschenrechtsbezogenen und umwelt- bezogenen Belange zu kontrollieren (vgl. § 6 Abs. 4 Nr. 4 LkSG).
10.1.3 Bei festgestellten Verstößen gegen die unter Ziffer 10.1.1. genannten Verpflichtungen, ver- pflichtet sich der Lieferant an der Durchführung von Schulungen und an Weiterbildungen zur Erfüllung der normierten menschenrechtsbezogenen und umweltbezogenen Erwartungen des Erwerbers teilzunehmen.
10.1.4 Der Lieferant verpflichtet sich, energieeffiziente Produkte, Dienstleistungen und Prozesse ge- mäß den Anforderungen der DIN EN ISO 50001 zu fördern und kontinuierlich zu verbessern. Dabei hat der Lieferant sicherzustellen, dass die gelieferten Waren und erbrachten Leistungen energieeffizient gestaltet sind und zur Reduzierung des Energieverbrauchs beitragen. Zudem verpflichtet sich der Lieferant, relevante Energieverbrauchsdaten auf Anfrage bereitzustellen
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und an Maßnahmen zur Optimierung der Energieeffizienz im Rahmen der Geschäftsbezie- hung mitzuwirken. Im Falle neuer technischer Entwicklungen oder gesetzlicher Änderungen wird der Lieferant geeignete Anpassungen vornehmen und den Auftraggeber frühzeitig dar- über informieren.
11 Geheimhaltung
11.1 Der Lieferant verpflichtet sich hiermit, sämtliche Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie sonstige vertrauliche Informationen des Erwerbers und der mit ihm Verbundenen Unterneh- men, die ihm vom oder auf Veranlassung des Erwerbers zugänglich gemacht wurden oder wer- den oder die ihm im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung bekannt geworden sind ("Vertrauliche Informationen"), streng geheim zu halten, diese keinem Dritten zugänglich zu machen, diese ausschließlich zur Erfüllung dieser Vereinbarung zu nutzen und sie insbesondere nicht für eigene (insbesondere kommerzielle) Zwecke außerhalb dieser Vereinbarung zu nut- zen.
11.2 Die Vertraulichen Informationen sind im Übrigen vom Lieferanten nur insoweit seinen Mitar- beitern sowie den mit ihm Verbundenen Unternehmen und deren Mitarbeitern zugänglich zu machen, als diese die Vertraulichen Informationen im Hinblick auf die Erfüllung der vorliegen- den Vereinbarung benötigen. Der Lieferant steht dem Erwerber in jedem Fall verschuldensun- abhängig dafür ein, dass die Verbundenen Unternehmen und Mitarbeiter die Bestimmungen dieser Vereinbarung so beachten, als wären sie selbst Partei dieser Vereinbarung.
11.3 Die Geheimhaltungsverpflichtung entfällt, soweit die vertraulichen Informationen dem Liefe- ranten bereits bekannt waren oder der Öffentlichkeit bereits bekannt oder allgemein zugäng- lich waren oder im Nachhinein ohne Verschulden des Lieferanten ihm oder der Öffentlichkeit bekannt oder zugänglich gemacht wurden; nachweispflichtig ist der Lieferant.
11.4 Etwaige gesetzliche Pflichten des Lieferanten zur Offenlegung Vertraulicher Informationen ge- genüber Behörden und Gerichten bleiben unberührt. Der Lieferant ist jedoch im Rahmen des gesetzlich Zulässigen verpflichtet, den Inhaber über die entsprechende Offenlegung zu unter- richten.
11.5 Die Geheimhaltungsverpflichtung gemäß dieser Ziffer 11 bleibt auch nach Beendigung dieser Vereinbarung, und zwar so lange und soweit bestehen, wie es sich bei den überlassenen Infor- mationen um Vertrauliche Informationen im Sinne der obigen Definition handelt.
11.6 Bei Beendigung dieser Vereinbarung ist der Lieferant verpflichtet, sämtlich verkörperten oder elektronisch gespeicherten Vertrauliche Informationen zu vernichten bzw. zu löschen, soweit dies technisch möglich ist. Soweit dies technisch nicht möglich ist, etwa bei routinemäßig ange- fertigten Sicherungs-Backup-Kopien des elektronischen Datenverkehrs, ist der Zugriff darauf soweit technisch möglich einzuschränken.
12 Erklärungen und Kommunikation
12.1 Die Übermittlung von Erklärungen nach Maßgabe dieser Vereinbarung, insbesondere Abrufe, erfolgt per E-Mail an die bzw. von den durch die Vertragspartner einander jeweils zu diesem Zwecke mitgeteilten Mitarbeiter bzw. E-Mail-Adressen, es sei denn, eine andere Form ist aus- drücklich vorgesehen.
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12.2 Maßgeblich für den Zugangsnachweis ist jeweils die elektronische Übermittlungsbestätigung, die die Vertragspartner zu den o.a. E-Mail-Adressen als Funktion einzurichten haben.
13 Schlussbestimmungen
13.1 Neben den folgenden, im Text dieser Vereinbarung auf den angegebenen Seiten definierten Begriffe gelten für diese Vereinbarung die folgenden Definitionen:
Abruf 2 Lieferant 1 Audit 5 Vertragspartner 1 Erwerber 1 Vertrauliche Informationen 9
13.1.1 "Werktag" ist jeder Kalendertag mit Ausnahme von Samstagen, Sonntagen und Feiertagen in Kassel.
13.1.2 "Vertragsjahr" bezeichnet jedes volle Jahr nach Beginn der Vertragslaufzeit.
13.2 Diese Vereinbarung hat die folgenden Anlagen:
– Anlage 1: Anlage Preisblatt – Anlage 2: Anlage Technische Spezifikation (produktbezogen, ohne Herstellerangabe)
Anlage 0 Anlage Preisblatt 13.3 Den Vertragspartnern stehen Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte nur wegen aner- kannter und rechtskräftig festgestellter Gegenansprüchen zu. Der Erwerber hat zudem unter den gesetzlichen Voraussetzungen hinsichtlich der von ihm geschuldeten Zahlungen ein Auf- rechnungs- und Zurückbehaltungsrecht in Bezug auf die Lieferung, auf die sich die jeweilige Zahlungsverpflichtung bezieht.
13.4 Der Lieferant ist nicht berechtigt, seine Forderungen aus dieser Vereinbarung, ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Erwerbers an Dritte abzutreten.
13.5 Auf diese Vereinbarung sowie die hierauf basierenden Einzelkaufverträge findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme des Internationalen Privatrechts und des UN-Kauf- rechts Anwendung.
13.6 Für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung sind die Gerichte in Kassel ausschließlich örtlich zuständig.
13.7 Nebenabreden zu dieser Vereinbarung bestehen nicht. Ergänzungen und Änderungen dieser Vereinbarung (einschließlich dieser Schriftformklausel) bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform und der ausdrücklichen Bezugnahme auf diese Vereinbarung.
13.8 Sollte eine der Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam oder undurch- führbar sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieser Vereinbarung nicht berührt. Das Gleiche gilt, wenn und soweit sich in dieser Vereinbarung eine Regelungslücke herausstellen sollte. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestim- mung oder zur Ausfüllung der Regelungslücke soll eine angemessene Regelung gelten, die, so- weit rechtlich möglich, dem am nächsten kommt oder entspricht, was die Vertragspartner wirt- schaftlich gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck dieses Vertrages gewollt hätten, so- fern sie diesen Punkt bedacht hätten. Dies gilt auch dann, wenn die Unwirksamkeit einer
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Bestimmung etwa auf einem in dieser Vereinbarung vorgesehenen Umfang der Leistung oder Zeit (Frist oder Termin) beruht; in solchen Fällen tritt ein dem Gewollten wirtschaftlich mög- lichst nahekommendes rechtlich zulässiges Maß der Leistung oder Zeit (Frist oder Termin) an die Stelle des Vereinbarten.
13.9 [Unterschriften umseitig]
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Kassel, den …………………………………
Kasseler Verkehrs- und Versorgungs-GmbH
Sven Weidemann Torsten Spanknebel
____________, den ……………………
Lieferant
als [gesamtvertretungsberechtigter und als [gesamtvertretungsberechtigter und von den Beschränkungen des § 181 BGB von den Beschränkungen des § 181 BGB befreiter Geschäftsführer] befreiter Geschäftsführer]