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Ministerium für Infrastruktur und Digitales Zentrale IT-Vergabestelle - Ref. 56 des Landes Sachsen-Anhalt
Bewerbungsbedingungen für die Vergabe von Liefer- und Dienstleistungen Das Vergabeverfahren erfolgt nach der Vergabeverordnung (VgV).
Hinweis:
Zum Verbleib beim Bieter bestimmt, nicht mit den Angebotsunterlagen einzureichen!
1 Vergabeunterlagen
1.1 Die Vergabeunterlagen dienen der Erstellung eines Angebotes für den öffentlichen Auftraggeber. Ihre Verwendung für andere Zwecke bedarf der Zustimmung des Auftraggebers. Der Inhalt der Vergabeunterlagen ist vertraulich zu behandeln. Der Teilnehmer hat über die ihm während des Vergabeverfahrens bekanntgewordenen dienstlichen Angelegenheiten stets – auch nach Beendigung der Angebotsphase – Verschwiegenheit zu bewahren. Er hat hierzu seine mit der Angebotserstellung befassten Mitarbeiter sowie etwaige Unterauftragnehmer und Lieferanten zu verpflichten.
1.2 Der Bieter ist für die Verwendung der jeweils aktuellen Fassung der Vergabeunterlagen selbst verantwortlich. Er hat die Vergabeunterlagen nach Erhalt auf Vollständigkeit und Klarheit zu prüfen. Enthalten die Vergabeunterlagen nach Auffassung des Bieters Unklarheiten, Unvollständigkeiten oder Fehler, so hat er die Vergabestelle unverzüglich und vor der Angebotsabgabe über die e-Vergabe-Plattform bzw. in Textform darauf hinzuweisen. Änderungen der Vergabeunterlagen durch die Vergabestelle werden während der Angebotsfrist unverzüglich angezeigt.
1.3 Von den Vergabeunterlagen abweichende Vertrags- oder Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nicht Vertragsbestandteil. Änderungen oder Ergänzungen der Vergabeunterlagen können zum Angebotsausschluss führen.
2 Unzulässige Wettbewerbsbeschränkungen
2.1 Angebote / Teilnahmeanträge von Bietern, die sich im Zusammenhang mit diesem Vergabeverfahren an einer unzulässigen Wettbewerbsbeschränkung beteiligen, werden ausgeschlossen, vgl. § 124 Abs. 1 Nr. 4 GWB.
2.2 Zur Bekämpfung von Wettbewerbsbeschränkungen hat der Bieter auf Verlangen Auskünfte darüber zu geben, ob und auf welche Art er wirtschaftlich und rechtlich mit Unternehmen verbunden ist. Dies gilt auch für Bietergemeinschaften.
2.3 Bei einer mehrfachen Beteiligung eines Bieters an derselben Ausschreibung (z.B. als Alleinbieter und als Mitglied einer Bietergemeinschaft) ist mit Angebotsabgabe der Gegenbeweis zu erbringen, dass keine wettbewerbsverfälschende Bieterkonstellation vorliegt. Andernfalls schließt die Vergabestelle alle dem Bieter zuzurechnenden Angebote gemäß § 42 VgV von der Wertung aus.
3 Angebot / Teilnahmeantrag
3.1 Das Angebot / Der Teilnahmeantrag ist in deutscher Sprache abzufassen. Angebote / Teilnahmeanträge in anderer Sprache werden ausgeschlossen. Für Bescheinigungen, die dem Angebot / Teilnahmeantrag beigefügt werden oder auf Verlangen vorzulegen sind und die nicht in deutscher Sprache abgefasst sind, ist eine beglaubigte Übersetzung in die deutsche Sprache beizufügen.
3.2 Für das Angebot / den Teilnahmeantrag sind die von der Vergabestelle vorgegebenen Vergabeunterlagen zu verwenden. Das Angebot / Der Teilnahmeantrag ist bis zu dem von der
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Vergabestelle angegebenen Ablauf der Angebots-/Teilnahmefrist einzureichen. Ein nicht form- oder fristgerecht eingereichtes Angebot / eingereichter Teilnahmeantrag wird ausgeschlossen.
3.3 Die von der Vergabestelle vorgegebene Fassung des Leistungsverzeichnisses / Preisblattes ist allein verbindlich.
Kurzfassungen müssen die Ordnungszahlen (Positionen) des von der Vergabestelle vorgegebenen Leistungsverzeichnisses vollzählig, in der gleichen Reihenfolge und mit den gleichen Nummern wiedergeben. Angebote, die diesen Bedingungen nicht entsprechen, werden ausgeschlossen. Der Bieter ist verpflichtet, auf Anforderung der Vergabestelle vor Auftragserteilung eine vollständig ausgefüllte Langfassung des Leistungsverzeichnisses nachzureichen.
3.4 Das Angebot / Der Teilnahmeantrag muss die in den Vergabeunterlagen geforderten Erklärungen und Nachweise enthalten. Das Angebot muss daneben zusätzlich die Preise enthalten.
Unterlagen, die von der Vergabestelle nach Abgabe des Angebots / Einreichung des Teilnahmeantrags nachgefordert werden, sind zu dem von der Vergabestelle bestimmten Zeitpunkt einzureichen.
Werden Erklärungen, Nachweise und Unterlagen nicht vollständig fristgerecht vorgelegt, wird das Angebot / der Teilnahmeantrag nach Maßgabe des § 57 VgV ausgeschlossen.
Der Bieter hat auf Verlangen der Vergabestelle die kalkulationsrelevanten Unterlagen mit Angaben zur Preisermittlung sowie die Aufgliederung wichtiger Preise / Einzelpreise zu dem von der Vergabestelle bestimmten Zeitpunkt vorzulegen. Dies gilt auch für Leistungen von Unterauftragnehmern / anderen Unternehmen. Die Nichtvorlage führt dazu, dass das Angebot ausgeschlossen wird.
3.5 Alle Eintragungen des Bewerbers in seinen Unterlagen müssen zweifelsfrei sein.
3.6 Änderungen an den Vergabeunterlagen sind unzulässig.
3.7 Ein Bieter, der in seinem Angebot die von ihm tatsächlich für einzelne Leistungspositionen geforderten Einheitspreise auf verschiedene Einheitspreise anderer Leistungspositionen verteilt, benennt nicht die von ihm geforderten Preise. Angebote, bei denen der Bieter die Einheitspreise einzelner Leistungspositionen in solchen „Mischkalkulationen“ auf andere Leistungspositionen umlegt, werden daher von der Wertung ausgeschlossen.
3.8 Entspricht der Gesamtbetrag einer Leistungsposition nicht dem Ergebnis der Multiplikation von Menge und Einzelpreis, so ist der Einzelpreis maßgebend.
Entsprechen die Gesamtkosten der Leistung nicht dem Ergebnis der Addition der einzelnen Leistungspositionen, so sind die jeweiligen Einzelpositionen maßgebend.
3.9 Alle Preise sind in Euro mit höchstens drei Nachkommastellen anzugeben.
Die Preise (Einheitspreise, Pauschalpreise, Verrechnungssätze usw.) sind ohne Umsatzsteuer anzugeben. Der Umsatzsteuerbetrag ist unter Zugrundelegung des geltenden Steuersatzes am Schluss des Angebots hinzuzufügen.
Preisnachlässe sind mit höchstens zwei Nachkommastellen anzugeben.
Werden Preise oder Nachlässe mit mehr als den angegebenen Nachkommastellen angegeben, werden für die Wertung nur die zulässigen Nachkommastellen nach kaufmännischer Rundung nach DIN 1333 berücksichtigt.
Ein angebotenes Skonto wird nur gewertet, wenn die Zahlungsfrist eindeutig angegeben ist und mindestens 14 Kalendertage beträgt.
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Es werden nur Preisnachlässe gewertet, die
- ohne Bedingungen als Vomhundertsatz (in %) auf die Abrechnungssumme gewährt werden
- und an der in der Angebotserklärung bezeichneten Stelle aufgeführt sind.
Nicht zu wertende Preisnachlässe bleiben Inhalt des Angebots und werden im Fall der Auftragserteilung Vertragsinhalt.
3.10 Beabsichtigt der Bieter, die angebotene Leistung oder Teile davon für die Anmeldung eines gewerblichen Schutzrechtes zu verwerten, hat er in seinem Angebot darauf hinzuweisen.
3.11 Sämtliche Vergütungsansprüche des Auftragnehmers gegenüber dem Auftraggeber für die Nutzungsrechtseinräumung sind in das Angebot einzukalkulieren und werden mit der Zahlung der Vergütung an den Auftragnehmer abgegolten.
3.12 Die Abgabe mehrerer Hauptangebote ist grundsätzlich unzulässig.
Werden mehrere Hauptangebote zeitgleich eingereicht, werden alle Hauptangebote ausgeschlossen.
Werden während der Angebotsfrist mehrere Hauptangebote nacheinander eingereicht, wird das zuletzt zugegangene Hauptangebot als maßgebliches Angebot gewertet.
4 Nebenangebote
4.1 Sind Nebenangebote zugelassen, müssen sie die geforderten Mindestanforderungen erfüllen; dies ist mit Angebotsabgabe nachzuweisen.
4.2 Der Bieter hat die in Nebenangeboten enthaltenen Leistungen eindeutig und erschöpfend zu beschreiben; die Gliederung des Leistungsverzeichnisses ist, soweit möglich, beizubehalten.
Nebenangebote müssen alle Leistungen umfassen, die zu einer einwandfreien Ausführung der Leistung erforderlich sind.
Soweit der Bieter eine Leistung anbietet, deren Ausführung nicht in den Vertragsunterlagen geregelt ist, hat er im Angebot entsprechende Angaben über Ausführung und Beschaffenheit dieser Leistung zu machen.
4.3 Nebenangebote sind, soweit sie Teilleistungen (Positionen) des Leistungsverzeichnisses beeinflussen (ändern, ersetzen, entfallen lassen, zusätzlich erfordern), nach Mengenansätzen und Einzelpreisen aufzugliedern (auch bei Vergütung durch Pauschalsumme).
4.4 Nebenangebote, die den Nrn. 4.1 bis 4.3 nicht entsprechen, werden von der Wertung ausgeschlossen.
5 Bietergemeinschaften
5.1 Bietergemeinschaften sind nur zulässig, wenn sie keine wettbewerbsbeschränkende Wirkung im Sinne des § 1 GWB haben.
5.2 Die Abgabe eines Angebots unter gleichzeitiger Beteiligung an einer Bietergemeinschaft oder vergleichbaren Kooperation (Mehrfachbeteiligung) ist nur zulässig, wenn die Angebote unabhängig voneinander kalkuliert wurden und kein wettbewerbswidriges abgestimmtes Verhalten vorliegt.
5.3. Die Bietergemeinschaft hat mit ihrem Angebot / Teilnahmeantrag eine unterzeichnete Erklärung aller Mitglieder abzugeben, in der
- die Bildung einer Arbeitsgemeinschaft im Auftragsfall erklärt wird,
- alle Mitglieder aufgeführt sind und der für die Durchführung des Vertrags bevollmächtigte Vertreter bezeichnet ist,
- die rechtsverbindliche Vertretung der Mitglieder der Gemeinschaft gegenüber der
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Vergabestelle und dem Auftraggeber durch den bevollmächtigten Vertreter sowie
- die Haftung aller Mitglieder als Gesamtschuldner erklärt wird.
Dazu kann der von der Vergabestelle bereitgestellte Vordruck zur „Erklärung der Bieter- / Arbeitsgemeinschaft“ genutzt werden.
5.4 Sofern in dem Vergabeverfahren ein Teilnahmewettbewerb durchgeführt wurde, werden Angebote von Bietergemeinschaften, die sich erst nach Aufforderung zur Angebotsabgabe aus aufgeforderten bzw. nicht aufgeforderten Unternehmen gebildet haben, nicht zugelassen.
6 Kapazitäten anderer Unternehmen
Beabsichtigt der Bieter, wesentliche Teile der Leistung von anderen Unternehmen ausführen zu lassen (Unterauftrag) oder sich bei der Erfüllung eines Auftrages im Hinblick auf die erforderliche wirtschaftliche, finanzielle, technische oder berufliche Leistungsfähigkeit anderer Unternehmen zu bedienen (Eignungsleihe), muss er die hierfür vorgesehenen Leistungen / Kapazitäten in seinem Angebot / Teilnahmeantrag benennen.
Für den Fall, dass sich der Bieter eines anderen Unternehmers im Rahmen einer Eignungsleihe bedient, muss er nachweisen, dass ihm die erforderlichen Kapazitäten der anderen Unternehmen zur Verfügung stehen (z.B. durch Verpflichtungserklärung) und diese Unternehmen geeignet sind. Bei Nichtvorlage wird das Angebot / Teilnahmeantrag ausgeschlossen.
Im Falle eines Unterauftrags hat der Bieter erst auf gesondertes Verlangen der Vergabestelle zu einem von ihr bestimmten Zeitpunkt nachzuweisen, dass ihm die erforderlichen Kapazitäten der anderen Unternehmen zur Verfügung stehen (z.B. durch Verpflichtungserklärung) und diese Unternehmen geeignet sind. Er hat außerdem den Namen, den gesetzlichen Vertreter sowie die Kontaktdaten dieser Unternehmen anzugeben. Bei Nichtvorlage wird das Angebot ausgeschlossen.
Bedient sich der Bieter eines anderen Unternehmers im Rahmen einer Eignungsleihe, haften der Bieter und das andere Unternehmen für die Auftragsausführung entsprechend dem Umfang der Eignungsleihe gemeinsam; die Haftungserklärung ist gleichzeitig mit der Verpflichtungserklärung abzugeben.
Der Bieter hat andere Unternehmen, bei denen zwingende Ausschlussgründe vorliegen oder die das entsprechende Eignungskriterium nicht erfüllen, innerhalb einer von der Vergabestelle gesetzten Frist zu ersetzen.
7 Eignung
Zum Nachweis der Eignung für die zu vergebende Leistung hat der Bieter mit seinem Angebot / Teilnahmeantrag die in den Vergabeunterlagen angegebenen Nachweise (Eigenerklärungen, Angaben, Bescheinigungen und sonstige Nachweise nach § 46 Abs. 3 VgV) vorzulegen. Für den Fall, dass sich der Bieter eines anderen Unternehmers im Rahmen einer Eignungsleihe gemäß Nummer 6 bedient, gilt dies auch für die Nachweise des anderen Unternehmens. Bei Einsatz eines anderen Unternehmens im Rahmen eines Unterauftrags gemäß Nummer 6 hat der Bieter die in den Vergabeunterlagen angegebenen Nachweise auf gesondertes Verlangen auch für das andere Unternehmen abzugeben.
Zum vorläufigen Nachweis der Eignung und des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen genügt die Vorlage einer Einheitlichen Europäischen Eigenerklärung (EEE) nach § 50 VgV. Der Bieter hat die geforderten Unterlagen zu einem von der Vergabestelle bestimmten Zeitpunkt nachzureichen. Einen Leitfaden zum Ausfüllen der EEE finden sie hier. Eine Liste der Service- Anbieter zur Erstellung von EEE finden Sie hier.
Die Eigenerklärungen sind (auch die der benannten Unterauftragnehmer / anderen Unternehmen) auf gesondertes Verlangen durch Vorlage der dort benannten Unterlagen,
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Erklärungen und Nachweise zu bestätigen. Für Bescheinigungen, die nicht in deutscher Sprache abgefasst sind, ist eine Übersetzung in die deutsche Sprache beizufügen.
Die Verpflichtung zur Vorlage von Eigenerklärungen und sonstigen Nachweisen entfällt bei der Angebotsabgabe, soweit diese (für Bieter und benannte Unterauftragnehmer / andere Unternehmen) bereits im Teilnahmewettbewerb vorgelegt worden sind.
Bieter, die nicht geeignet sind, werden vor der Angebotswertung ausgeschlossen.
8 Vertraulichkeit / Geheimhaltung / Datenschutz
Der Bieter hat während des gesamten Vergabeverfahrens Vertraulichkeit in Bezug auf alle erhaltenen Unterlagen und Informationen zu wahren und in diesem Zusammenhang sensible Unterlagen bzw. Informationen geheim zu halten und die Prinzipien des Datenschutzes zu beachten.
Die eigenmächtige Veröffentlichung der nicht durch die Vergabestelle veröffentlichten Vergabeunterlagen ist unzulässig.
Eine Weitergabe der Vergabeunterlagen an Dritte ist nur in dem Umfang zulässig, soweit dies zur Bildung von Bietergemeinschaften oder zur Beauftragung von Nachunternehmern erforderlich ist. Diese sind vom Bieter vertraglich in gleicher Weise zur Vertraulichkeit zu verpflichten.
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