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Anlage 17 - Geheimhaltungsvereinbarung.pdf

Rahmenvertrag über Microsoft-Lizenzprodukte aus Volumenverträgen

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 05.10.2026, 17:45 (Europe/Berlin)

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Anlage zum Rahmenvertrag für den Bezug von MS Lizenzprodukten aus Volumenverträgen mit den Bezeichnungen „Enterprise Agreement“, „Select Plus“, „CSP“ sowie aus verfügbaren Education-Verträgen respektive Nachfolgeverträge

Geheimhaltungsvereinbarung

Non-Disclosure Agreement (NDA)

zwischen




nachstehend – Auftragnehmer – genannt,

und dem

Ministerium für Infrastruktur und Digitales des Landes Sachsen-Anhalt, Turmschanzenstr. 30, 39114 Magdeburg

nachstehend – Auftraggeber – genannt

Inhaltsverzeichnis

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Anlage zum Rahmenvertrag für den Bezug von MS Lizenzprodukten aus Volumenverträgen mit den Bezeichnungen „Enterprise Agreement“, „Select Plus“, „CSP“ sowie aus verfügbaren Education-Verträgen respektive Nachfolgeverträge

Präambel ....................................................................................................................................... 3

§ 1 Vereinbarungsgegenstand ..................................................................................................... 3

§ 2 Geheimhaltungspflicht und -umfang ..................................................................................... 3

§ 3 Informationsrechte des Auftraggebers ................................................................................. 4

§ 4 Dauer der Geheimhaltungspflicht .......................................................................................... 4

§ 5 Sanktionen .............................................................................................................................. 5

§ 6 Allgemeine Bestimmungen .................................................................................................... 5

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Präambel

Der Auftraggeber hat ein EU-weites Ausschreibungsverfahren durchgeführt mit dem Ziel, über den Auftragnehmer Microsoft Software - Volumenverträge abzuschließen und damit allen bezugsberechtigten Organisationseinheiten der Landesverwaltung Sachsen-Anhalt sowie dem Bereich Bildung eine günstige Möglichkeit der Beschaffung von Microsoft Software zu eröffnen. Insbesondere ist es Ziel, die unterbrechungsfreie Fortführung der Software Assurance, den Nachkauf einzelner Lizenzen und die weiteren Leistungen der Ausschreibung nach der Maßgabe des zu schließenden Rahmenvertrages zu ermöglichen.

In dem EU-weiten Ausschreibungsverfahren mit der Bekanntmachung Nr. __________________ vom ______________ hat der Auftragnehmer das wirtschaftlich günstigste Angebot abgegeben. Die Parteien haben daraufhin am ______________ einen Rahmenvertrag abgeschlossen.

Im Hinblick darauf, dass der Auftragnehmer im Rahmen der gemeinsamen vertraglichen Beziehungen der Parteien Einblick in vertrauliche Informationen und Unterlagen des Auftraggebers erhält, die vor Missbrauch geschützt werden sollen, vereinbaren die Parteien Folgendes:

§ 1 Vereinbarungsgegenstand

  1. Diese Vereinbarung findet Anwendung auf sämtliche vertrauliche Informationen – wie nachfolgend definiert –, die der Auftragnehmer vom Auftraggeber im Rahmen der gemeinsamen vertraglichen Beziehungen der Parteien erhält.

  2. „Informationen“ im Sinne dieser Vereinbarung sind alle Tatsachen, die sich auf die individuellen geschäftlichen, finanziellen, technischen oder sonstigen Angelegenheiten des Auftraggebers beziehen und die der Auftragnehmer oder einer seiner Mitarbeiter oder Erfüllungsgehilfen im Zusammenhang mit dem jeweils zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag erlangt oder erlangen wird. Hierzu gehören insbesondere auch Know-how sowie Ergebnisse, die im Rahmen des jeweiligen Vertrags erzielt oder verwendet werden, die Beschreibung des jeweiligen Vertragsgegenstandes, die in Aussicht genommenen Zeitpläne, Ziele und Ideen für die Ausführung des jeweiligen Vertrags.

  3. Als „vertrauliche Informationen“ gelten solche Informationen, die als „vertraulich“ oder ähnlich gekennzeichnet sind oder deren vertraulicher Charakter sich für den Auftragnehmer aus dem Sachzusammenhang heraus ergibt.

§ 2 Geheimhaltungspflicht und -umfang

  1. Der Auftragnehmer verpflichtet sich hiermit, alle im Rahmen der gemeinsamen vertraglichen Beziehungen der Parteien vom Auftraggeber direkt oder indirekt erlangten vertraulichen Informationen, geheim zu halten und nur im Zusammenhang mit dem jeweiligen Vertrag zu

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verwenden. Der Auftragnehmer wird dazu alle angemessenen Vorkehrungen und Sicherheitsmaßnahmen treffen, um die vertraulichen Informationen vor unberechtigter Bekanntgabe, Vervielfältigung und Verwendung, unerlaubtem Zugriff, unerlaubter Nutzung oder Missbrauch zu schützen.

  1. Der Auftragnehmer wird vertrauliche Informationen nicht ohne die vorherige schriftliche Zustimmung des Auftraggebers an Dritte weitergeben. Eine Ausnahme soll lediglich für den Fall bestehen, dass die Weitergabe der vertraulichen Informationen zur Erfüllung der von dem Auftragnehmer in dem jeweiligen Vertrag übernommenen Pflichten erforderlich ist. Der Auftragnehmer hat in diesem Falle vertraglich sicher zu stellen, dass die Bestimmungen dieser Geheimhaltungsvereinbarung auch gegenüber dem betreffenden Dritten gelten. Der Auftraggeber kann von dem Auftragnehmer einen entsprechenden schriftlichen Nachweis verlangen.

  2. Die Verpflichtung zur Vertraulichkeit gilt nicht, sofern

● die betreffenden Informationen vor Abschluss des jeweiligen Vertrags bereits allgemein bekannt und verfügbar waren oder später ohne das Zutun des Auftragnehmers öffentlich bekannt werden, oder

● der Auftragnehmer die betreffenden Informationen rechtmäßig von einem Dritten erhalten hat, der diesbezüglich keiner Geheimhaltungsverpflichtung unterlag, oder

● der Auftragnehmer die betreffenden Informationen selbständig und ohne Verbindung zu dem jeweiligen Vertrag entwickelt hat, oder

● der Auftragnehmer aufgrund gesetzlicher Bestimmungen verpflichtet ist, die Informationen zu offenbaren, vorausgesetzt der Auftragnehmer räumt dem Auftraggeber in angemessenem Umfang die Möglichkeit ein, die Offenbarung der Informationen zu verhindern.

§ 3 Informationsrechte des Auftraggebers

Der Auftraggeber ist jederzeit berechtigt, die Einhaltung dieser vertraglichen Vereinbarungen zu überprüfen. Zu diesem Zweck darf der Auftraggeber den Geschäftsbetrieb des Auftragnehmers nach vorheriger Ankündigung und zu den üblichen Geschäftszeiten betreten und insbesondere Einsicht in Unterlagen nehmen, die die ergriffenen Sicherheitsmaßnahmen des Auftragnehmers dokumentieren.

§ 4 Dauer der Geheimhaltungspflicht

Die Verpflichtungen aus dieser Vereinbarung bestehen auch nach Beendigung des jeweils betroffenen Vertrags für einen Zeitraum von 5 Jahren fort.

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§ 5 Sanktionen

  1. Der Auftragnehmer wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Verletzung von Geschäftsgeheimnissen nach § 23 Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG) strafbar ist und mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe geahndet werden kann.

  2. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, für jeden einzelnen Fall eines vorsätzlichen oder fahrlässigen Verstoßes gegen den Inhalt dieser Vereinbarung eine Vertragsstrafe in Höhe von 10.000,- EUR an den Auftraggeber zu zahlen. Die Berufung auf einen Fortsetzungszusammenhang ist im Falle vorsätzlichen Handelns ausgeschlossen.

  3. Unberührt bleiben vertragliche Schadensersatzansprüche des Auftraggebers gegen den Auftragnehmer, wenn dieser schuldhaft gegen die Bestimmungen dieser Vereinbarung verstoßen hat und dem Auftraggeber daraus ein Schaden entstanden ist.

§ 6 Allgemeine Bestimmungen

  1. Diese Vereinbarung regelt die Geheimhaltungsverpflichtung vollständig.

  2. Sollte der Auftragnehmer im Rahmen der gemeinsamen vertraglichen Beziehungen der Parteien personenbezogene Daten i. S. d Datenschutzgrundverordnung (DSGVO), des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) oder des Gesetzes zum Schutz personenbezogener Daten der Bürger (DSG-LSA) zur Verfügung gestellt bekommen, so ist er verpflichtet, zusätzlich die Datenschutzerklärung des Auftraggebers zu unterzeichnen.

  3. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Die Parteien bemühen sich dann, anstelle der unwirksamen Bestimmung eine angemessene Regelung zu treffen, die dem mit der unwirksamen Bestimmung angestrebten Zweck möglichst nahekommt.

  4. Änderungen und Ergänzungen dieser Vereinbarung einschließlich dieser Klausel bedürfen der Schriftform.

  5. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Gerichtsstand ist Magdeburg, wenn der Auftragnehmer Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich- rechtliches Sondervermögen ist.

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Magdeburg, den ________________________


Firmenstempel und Unterschrift Auftraggeber


Firmenstempel und Unterschrift Auftragnehmer

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