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Das Land Sachsen-Anhalt, vertreten durch das Ministerium für Infrastruktur und Digitales, Turmschanzenstraße 30 39114 Magdeburg
(nachfolgend: Land Sachsen-Anhalt)
und
…, vertreten durch …, … …
(nachfolgend: Handelspartner) – mit dem Ziel, den Bedarf der Landesverwaltung an Microsoft-Lizenzierungsprodukten zu decken; in der Absicht des Landes, für die Landesverwaltung dem Microsoft Business- und Service-Vertrag (MBSA), den beiden Volumenverträgen mit der Bezeichnung „Enterprise Agreement“ und „Select Plus“ beizutreten, die zwischen dem Bund, vertreten durch das Bundesministerium des Innern und für Heimat, und Microsoft Ireland Operations Ltd. geschlossen wurden; unter Beachtung, dass die Fortführung der Software Assurance für die unter Wartung stehenden Lizenzen unterbrechungsfrei erfolgt und der weitere Bezug von Lizenzen mit oder ohne Software Assurance möglich ist; mit dem weiteren Ziel des Landes, für den Bereich Bildung dem „Open Value Subscription Education Solutions“, „Select Plus academic“, „Enrollment for Education Solutions (EES)“, „MPSA academic“ beizutreten; mit der Option auf Basis einer Konditionenvereinbarung zwischen dem Ministerium des Bundes für Digitales und Staatsmodernisierung (BMDS) und der Delos Cloud GmbH über den Abschluss eines souveränen Dienste Vertrages den von Onlinediensten zu decken, die in der Microsoft Souveränen Cloud (MSCC) der Delos GmbH bereitgestellt werden und auf Microsoft-Produkten basieren.; mit der weiteren Absicht, im Rahmen seiner Souveränitätsstrategie Fachverfahren in der MSSC zu implementieren; unter Beachtung, dass das Land ein zentrales Software-Asset-Management eingeführt hat; und als Ergebnis des durchgeführten Vergabeverfahrens, in dem das Land Sachsen-Anhalt, mit Veröffentlichung der Vergabebekanntmachung im Europäischen Amtsblatt Nr. 2026/… vom … 2026, ein europaweites Ausschreibungsverfahren durchgeführt hat, in welchem der Handelspartner den Zuschlag erhalten hat und sich verpflichtet hat, auf Grundlage des Vergabeverfahrens den vorliegenden Vertrag zu schließen; – schließen folgenden
Handelspartnervereinbarung für den Erwerb von Microsoft-Produkten nach den Vertragskonditionen der Microsoft Lizenzprodukten aus Volumenverträgen zwischen dem Bund und Microsoft mit den Bezeichnungen „Enterprise Agreement“, „Select Plus“ sowie aus verfügbaren Education-Verträgen respektive Nachfolgeverträge
Artikel 1 (Vertragsgegenstand)
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Gegenstand während der Laufzeit des Vertrages ist die Verpflichtung des Handelspartners gemäß den Volumenverträgen zum Bezug von Microsoft Lizenzprodukten die dort spezifizierten Leistungen zu erbringen und Aufgaben wahrzunehmen. Dabei vertreibt der Handelspartner gegenüber dem Land das gesamte Produktportfolio von Microsoft, insbesondere Softwarelizenzen und Softwarepflege (Software-Assurance). Grundlage hierfür bilden der MBSA und die Volumenverträge mit den Bezeichnungen „Enterprise Agreement“ beziehungsweise „Select Plus“ sowie Verträge im Bereich Bildung, denen das Land jeweils beitritt.
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Zudem erbringt der Handelspartner für das Land Betreuungs- und Unterstützungsleistungen unter Berücksichtigung des zentralen Software Asset Managements des Landes Sachsen-Anhalt nach Maßgabe der Leistungsbeschreibung inkl. ausgefüllten Kriterienkatalog (Anlage 1 und 3).
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Artikel 2
(Rangfolge und Vertragsbestandteile)
Für den Vertrag gelten die nachstehend aufgeführten vertraglichen Regelungen in der nachfolgend gegliederten Rangfolge:
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die Bestimmungen des vorliegenden Vertrages,
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die jeweils geltenden Bestimmungen des MBSA, des „Enterprise-Agreement“ und des „Select-Plus“ bzw. dessen Nachfolger sowie,
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„OVS-ES-Programm“, „EES“ und „Select-Plus academic“ bzw. dessen Nachfolger,
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die jeweils nötigen Beitrittsdokumente und möglichen Zusatzvereinbarungen
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die Leistungsbeschreibung in der letzten gültigen Fassung (Anlage 1 zum Vertrag),
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EVB-IT Rahmenvereinbarung inkl. deren Anlagen (Anlage 2 zum Vertrag),
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das Angebot des Handelspartners zur oben bezeichneten Ausschreibung in der Fassung vom … nebst Preisblatt und Preisliste (Anlage 3 zum Vertrag und ausgefüllten Kriterienkatalog),
Allgemeine Geschäftsbedingungen des Handelspartners sind ausgeschlossen.
Artikel 3 (Grundsätze zur Leistungserbringung)
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Die vom Handelspartner zu erbringenden Leistungen sind insbesondere in der Leistungsbeschreibung und dem Angebot des Handelspartners vom … spezifiziert. Sie sind dem Vertrag als Anlagen beigefügt.
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Soweit nicht ausdrücklich abweichend vereinbart, erfolgen die Bestellungen aus dem „Enterprise Agreement“ über das Ministerium für Infrastruktur und Digitales (Bezugsberechtigter EA). Über die Verfahrensweise bezüglich der Bestellungen aus dem „Select Plus“ bzw. dessen Nachfolgevertrages kann das Land nach Abstimmung mit dem Handelspartner abweichend von Art. 5 eine gesonderte Festlegung treffen. Bestellungen von Lizenzierungsprodukten für den Bereich Bildung erfolgen über das Ministerium für Bildung.
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Bei einer Bestellung wird in der Auftragsbestätigung durch das Land ein verbindlicher Termin genannt. Dieser beträgt für Lieferleistungen maximal vier Wochen nach Auftragserteilung und bemisst sich im Übrigen nach dem Angebot des Handelspartners. Teilleistungen sind nur zulässig, wenn dies zwischen den Parteien vorab schriftlich vereinbart wurde. Der Bestell- und Lieferstatus muss für den Bezugsberechtigten jederzeit über den benannten festen Ansprechpartner oder dessen Vertreter abrufbar sein.
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Die jeweils abgerufenen Lizenzen sind den seitens des Landes jeweils benannten nutzenden Stellen der Landesverwaltung an den jeweils benannten Standorten bereitzustellen. Das Land spezifiziert schriftlich, in welchem Umfang es vertragsgegenständliche Leistungen des Handelspartners benötigt.
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Die vertragsgegenständlichen Leistungen sind nach Bestellung, soweit es sich um Software-Produkte handelt, wie folgt zu liefern:
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Die Software ist mit dem zum Zeitpunkt des Abrufes aktuellen Release-Stand oder mit dem ausdrücklich angeforderten Release-Stand als Download über die jeweiligen Portale des Lizenzgebers oder über das Handelspartnerportal bereitzustellen oder
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auf Wunsch des Landes jeweils mit dem zum Zeitpunkt des Abrufes aktuellen Release-Stand oder mit dem ausdrücklich angeforderten Release-Stand auf einem Datenträger (CD oder DVD) zu liefern. Aktivierungsinformationen (Lizenzschlüssel) sind in elektronischer und maschinenlesbarer Form (keine Bilddaten) zu liefern.
Die Installation muss nach Wahl des Landes von einem zentralen Datenträger oder durch eine zentrale Netzwerk-Installation und ohne
Aktivierung der Software im Einzelfall oder Eingabe von Seriennummern im Einzelfall möglich sein. Es darf also keine Auslieferung
einzelner Datenträger pro Lizenz stattfinden, die einzeln installiert werden müssten oder jeweils eine Produktaktivierung oder eine
Eingabe unterschiedlicher Seriennummern erforderten. Sofern Microsoft für die jeweiligen Produkte bestimmte zentralisierte
Aktivierungs- bzw. Registrierungsmechanismen zwingend vorsieht (z.B. mittels eines zentralen Authentifizierungs-Servers), sind
derartige Verfahren zulässig.
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Der Mindestumfang der Nutzungsrechte an den bestellten Produkten ergibt sich aus den jeweils bei Abruf geltenden Produktbestimmungen und spezifischen Vertragsbedingungen der Volumenverträge des Lizenzherstellers Microsoft in der jeweils geltenden Fassung.
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Der Handelspartner ist nach Maßgabe der geltenden Bestimmungen verpflichtet, sämtliche Leistungen gegenüber dem Land zu erbringen.
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Soweit der Handelspartner Leistungen auf der Basis des MBSA und der Volumenverträge erbringt, wird er auf Anforderung des Landes prüfen, in welchem Umfang eine Bezugsberechtigung im Hinblick auf die Volumenverträge besteht.
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Die Vertragsabwicklung erfolgt ausschließlich in deutscher Sprache. Die vertragstypischen Begriffe können in englischer Sprache verwendet werden.
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Die vom Handelspartner zu erbringenden Leistungen sind mit den aus den Bestellungen folgenden Zahlungsverpflichtungen abgegolten und werden nicht gesondert vergütet, es sei denn, es ist etwas Anderes ausdrücklich geregelt.
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Die Bestellungen erfolgen entsprechend dem jeweiligen Bedarf der Bezugsberechtigten. Eine Mindestabnahmemenge kann nicht zugesagt werden. Abnahmeverpflichtungen entstehen dem Land durch den Vertrag nicht.
Artikel 4 (Qualitätsstandards)
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Sofern in der Leistungsbeschreibung nicht abweichend niedergelegt oder sonst speziell vereinbart, wird der Handelspartner die vertragsgegenständlichen Leistungen jeweils entsprechend des aktuellen Standes der Technik erbringen. Ferner wird der Handelspartner bei der Leistungserbringung die in der Leistungsbeschreibung genannten Qualitätsstandards einhalten.
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Soweit sich die Anforderungen der Qualitätsstandards im Laufe des Vertrags ändern oder Qualitätsstandards durch neue Qualitätsstandards oder neue anerkannte Regeln der Technik ersetzt werden, wird der Handelspartner diese Anforderungen auf eigene Kosten umsetzen und das Land darüber unverzüglich in Kenntnis setzen.
Artikel 5 (Select Plus)
Alle bezugsberechtigten Behörden und Einrichtungen des Landes Sachsen-Anhalt sind berechtigt, aus dem „Select Plus“ bzw. aus dem Nachfolgevertrag Leistungen zu beziehen. Dabei ist die jeweilige Behörde oder Einrichtung jeweils für sich befugt und berechtigt, Leistungen aus dem „Select Plus“ bzw. dem Nachfolgevertrag zu den vereinbarten Konditionen zu beziehen und steht dem Handelspartner in Bezug auf die begehrten Lizenzierungsprodukte als verantwortliche Vertreterin des Landes gegenüber.
Artikel 6 (Personal des Handelspartners)
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Der Handelspartner setzt Mitarbeiter gemäß der im Rahmen des Vergabeverfahrens benannten fachlichen und technischen Qualifikation ein.
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Stellt das Land fest, dass die Qualifikation des vom Handelspartner eingesetzten Personals nicht den vereinbarten Bestimmungen entspricht oder das Verhalten der Mitarbeiter einer ordnungsgemäßen Vertragserfüllung zuwiderläuft, setzt er den Handelspartner hiervon in Kenntnis. Der Handelspartner wird unverzüglich geeignete Maßnahmen, insbesondere zur Verhütung eines wiederholten Fehlverhaltens, ergreifen und, sofern vom Land gewünscht, den Austausch der jeweiligen Person gegen eine geeignete Ersatzperson durchführen.
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Der Handelspartner ist für die Erfüllung der vertraglichen, gesetzlichen, behördlichen, und berufsgenossenschaftlichen Verpflichtungen gegenüber den von ihm für die Leistungserbringung eingesetzten Personen allein verantwortlich.
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Der Handelspartner ist nicht berechtigt, die vertragsgegenständlichen Leistungen ohne die vorherige schriftliche Zustimmung des Landes ganz oder teilweise auf Subunternehmer zu übertragen. Die Zustimmung gilt als erteilt, soweit Subunternehmer bereits in der Angebotsphase benannt wurden. Dies entbindet den Handelspartner nicht von der Verantwortung für die Erfüllung der Pflichten gemäß dem vorliegenden Vertrag. Der Handelspartner ist für die von Subunternehmern erbrachten Leistungen in vollem Umfang verantwortlich. Das Land zahlt auch für die von Subunternehmern erbrachten Leistungen nur an den Handelspartner.
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Artikel 7 (Zahlungen)
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Das Land ist verpflichtet, die Leistungen des Handelspartners für den Bezug von Lizenzierungsprodukten aus dem „Enterprise Agreement“, dem „OVS-ES-Programm“, „EES“ sowie aus dem „Select Plus (academic)“ nach Maßgabe des Preisblattes (Anlage 3 zum Vertrag) zu vergüten. Die Rechnungen werden gegenüber den jeweiligen Bezugsberechtigten gestellt, die sie begleichen.
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Für Produkte, die über den Nachfolgevertrag des „Select Plus (academic)“ bezogen werden, berechnet der Handelspartner auf die (rabattierten) Herstellerpreise den jeweils in dem Preisblatt für das Produkt bzw. für die Produktgruppe bestimmten Prozentsatz/Aufschlag (Anlage 3 zum Vertrag). Der Prozentsatz/Aufschlag ist über die weitere Vertragslaufzeit unverändert; die Preisliste für Reseller in der Eurozone ist dagegen variabel. Auch die Rabattierungen können sich ändern.
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Aufgrund des zentralen Software-Asset-Managements des Landes erstellt der Handelspartner quartalsweise mindestens jedoch jährlich über den gesamten Bezug der Lizenzen einen Report und übermittelt diesen dem Ministerium für Infrastruktur und Digitales elektronisch. Er enthält unter Berücksichtigung der jeweils geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen mindestens folgende Information in einer übersichtlichen Darstellung:
● Aufstellung der abgerufenen Softwareprodukte je Vertrag, der Anzahl von Lizenzen pro Produkt und Besteller/Einrichtung im Reportzeitraum,
● Aufstellung über den Umsatz und Punktestand pro Produktpool der abgerufenen Lizenzen für jede bezugsberechtigte Behörde bzw. Einrichtung im Reportzeitraum sowie
● Übersicht über den Gesamtumsatz, den Punktestand pro Produktpool, abgerufene Softwareprodukte und die Lizenzanzahl pro Produkt des Auftraggebers (einschließlich aller Bezugsberechtigten) innerhalb der Vertragslaufzeit.
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Rechnungen sind mit Ablauf von 30 Tagen nach Rechnungszugang fällig, sofern die berechneten Leistungen darin in prüffähiger Form erfasst sind und die Bestell- und Positionsnummer der berechneten Leistung und die Angabe der vollständigen Daten der berechneten Leistung enthalten sind.
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Zahlungen erfolgen stets unter dem Vorbehalt der Rechnungsprüfung. Durch Zahlungen erfolgt weder eine Anerkennung der Vertragsgemäßheit der erbrachten beziehungsweise berechneten Leistung noch ein sonstiges Schuldanerkenntnis.
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Sofern nicht anders angegeben, verstehen sich sämtliche Preisangaben einschließlich der jeweils gesetzlich gültigen Umsatzsteuer.
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Das Land ist zur Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten und zur Aufrechnung berechtigt.
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Dem Handelspartner ist es nicht gestattet, Forderungen gegen das Land an Dritte abzutreten.
Artikel 8 (Ansprechpersonen)
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Der Handelspartner benennt für die Vertragslaufzeit die nachfolgend genannte Person als Ansprechperson für das Land: … . Die benannte Ansprechperson gilt als autorisierter und bevollmächtigter Kontakt für alle im Zusammenhang mit dem Vertrag auftretenden Fragen. Die Benennung einer Ansprechperson ist für die gesamte Vertragslaufzeit sicherzustellen. Der Auftragnehmer sichert während der gesamten Vertragslaufzeit mindestens eine Erreichbarkeit werktags, außer samstags, von 8 bis 17 Uhr zu. Die Ansprechperson muss insbesondere auch per Telefon und E-Mail kontaktiert werden können. Eine örtliche Präsenz ist bei Bedarf sicherzustellen.
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Bei einem Wechsel oder einer längerfristigen Verhinderung (ab fünf Arbeitstage) der Ansprechperson wird dem Land unverzüglich schriftlich der Nachfolger bzw. der Vertreter mitgeteilt. Das Land kann dem Einsatz eines Nachfolgers bzw. Vertreters widersprechen, wenn dieser nicht über die erforderliche Qualifikation verfügt oder sonstige wichtige Gründe vorliegen.
Artikel 9 (Beistellpflichten des Landes)
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Außer den in der Leistungsbeschreibung oder sonst vertraglich ausdrücklich festgelegten Mitwirkungs- oder Beistellpflichten kann der Handelspartner vom Land weitere Mitwirkungs- oder Beistellleistungen nur verlangen, soweit diese für die ordnungsgemäße Erbringung der vertragsgegenständlichen Leistungen erforderlich sind und dienstliche Belange nicht entgegenstehen.
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Das Land kann die ihm obliegenden Mitwirkungs- und Beistellpflichten selbst erfüllen oder Dritte mit der Erfüllung dieser Pflichten beauftragen. Der Handelspartner wird das Land frühzeitig auf Art, Umfang, Zeitpunkte, und sonstige Details der von ihm zu
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erbringenden Mitwirkungs- und Beistellleistungen hinweisen, es sei denn, die jeweiligen Details ergeben sich bereits vollständig aus den Vertragsdokumenten.
Artikel 10 (Haftung)
Der Handelspartner haftet für sämtliche Schäden, die aus Pflichtverletzungen entstehen, sowie die von ihm zu vertretende Mängel. Der Handelspartner haftet hinsichtlich der eingeräumten Lizenzrechte nach Maßgabe des MBSA, des jeweiligen Volumenvertrages und der dazugehörenden Zusatzvereinbarungen sowie weiteren Vertragsdokumenten (z.B. Beitritte). Eine Haftungsbeschränkung ist ausgeschlossen.
Artikel 11 (Versicherungsschutz)
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Der Handelspartner hat auf eigene Kosten eine im Rahmen und Umfang marktübliche Industriehaftpflichtversicherung oder eine vergleichbare Versicherung aus einem Mitgliedstaat der EU sicherzustellen. Der Versicherungsschutz muss spätestens ab Abschluss des Vertrages bestehen und erstmals nachgewiesen werden. Danach ist das Bestehen des Versicherungsschutzes dem Land auf Verlangen durch Übersenden des Versicherungsscheines nachzuweisen.
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Kommt der Handelspartner der Verpflichtung zur Aufrechterhaltung des Versicherungsschutzes nicht nach, ist das Land nach erfolgloser angemessener Fristsetzung zur Kündigung des Vertrages berechtigt, wenn ihm ein Festhalten am Vertrag nicht mehr zuzumuten ist. Weitergehende Ansprüche des Landes, insbesondere Schadenersatzansprüche, bleiben hiervon unberührt.
Artikel 12 (Verschwiegenheitspflicht und Treuepflicht)
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Der Handelspartner verpflichtet sich zur Verschwiegenheit in Bezug auf sämtliche Informationen, die ihm im Zusammenhang mit der Vertragsdurchführung zur Kenntnis gelangen. Besteht eine anderweitige, zwingende Verpflichtung zur Weitergabe von Informationen aus dem zwischen ihm und dem Konzern Microsoft Corporation bzw. dessen verbundenen Unternehmen bestehenden Vertragsverhältnis, hat er das Land vor der Weitergabe der Informationen zu informieren. Der Handelspartner darf im Zusammenhang mit der Durchführung des Vertrages von Dritten keine Zuwendungen annehmen.
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Auf die Geheimhaltungsvereinbarung, die Vertragsbestandteil ist, wird verwiesen.
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Der Handelspartner oder mit ihm verbundene Unternehmen legen gegenüber dem Land sämtliche direkten oder indirekten Beteiligungen an Microsoft Corporation einschließlich an dessen verbundenen Unternehmen offen. Sofern der Handelspartner geltend macht, dass die Beteiligungen Bestandteil seines Geschäfts- und Betriebsgeheimnisses sind, wird das Land dafür Sorge tragen, Vertraulichkeit zu wahren. Hierzu kann gegebenenfalls eine gesonderte Vertraulichkeitsvereinbarung geschlossen werden.
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Darüber hinaus wird der Handelspartner jeweils alle erforderlichen Maßnahmen zum Ausschluss von Interessenkonflikten ergreifen. Er ist verpflichtet, das Land umgehend zu informieren, sollten sich Anzeichen für eine mögliche Interessenkollision ergeben. Ein Verstoß gegen die Treuepflicht berechtigt das Land, das Vertragsverhältnis durch einseitige Erklärung fristlos zu beenden. Das Geltend machen sämtlicher weiterer Ersatzansprüche bleibt dem Land vorbehalten.
Artikel 13 (Datenschutz)
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Die Vertragsleistungen des Handelspartners haben den datenschutzrechtlichen Anforderungen zu entsprechen. Der Handelspartner darf personenbezogene Daten von Mitarbeitern des Landes oder sonstige dem Datenschutz unterliegende Daten des Landes nur zum Zwecke der Vertragsabwicklung erheben, speichern, verarbeiten oder nutzen.
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Sollte der Zweck des Vertrages oder einzelner Teilleistungen hieraus in der Verarbeitung personenbezogener Daten bestehen oder diese umfassen, werden Auftragsvereinbarungen nach Artikel 28 (3) der DSGVO gemäß dem Entwurf eines Auftragsverarbeitungsvertrag (Anlage 4 zum Vertrag) getroffen.
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Die vom Handelspartner und von dessen Unterauftragnehmern eingesetzten Mitarbeiter müssen durch den Handelspartner auf die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen verpflichtet werden und eine entsprechende schriftliche Erklärung abgeben. Der
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Handelspartner wird die von ihm eingesetzten Mitarbeiter auf die datenschutzrechtlichen Maßgaben hinweisen. Er hat entsprechende Aufklärungs- und Hinweispflichten auch in den vertraglichen Vereinbarungen mit dessen in die Vertragserfüllung gegenüber dem Land eingebundenen Subunternehmern vorzusehen.
- Ergänzend gelten die Regelungen gemäß Nr. 19 der EVB-IT Dienstleistungs-AGB.
Artikel 14 (Vertragsdauer)
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Dieser Vertrag tritt für den EA und den Select Plus (für den Bereich der Landesverwaltung) per 1. Januar 2027 und für den „EES“ (für den Bereich Bildung) per 1. Dezember 2026 in Kraft. und hat eine Laufzeit von jeweils 1 Jahr. Der Vertrag verlängert sich jeweils einmalig um ein weiteres Jahr für den Bereich Bildung durch das Land, vertreten durch für Bildung zuständige Ministerium, gekündigt wird. Eine Kündigung des Vertrages ist sonst nur aus wichtigem Grund möglich. Die vertraglichen Bestimmungen in Hinblick auf das „Enterprise Agreement“ bleiben unberührt.
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Vom Vertragsende unberührt bleibt die Verpflichtung des Handelspartners zur vertragskonformen Auslieferung der im Vertragszeitraum erfolgten Bestellungen.
Artikel 15
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland und des Landes Sachsen-Anhalt, soweit nichts Anderes ausdrücklich vereinbart ist. Gerichtsstand für sämtliche Ansprüche aus dem Vertrag sowie sonstige Ansprüche zwischen den Vertragsparteien ist Magdeburg.
Magdeburg am …. 2026 …. am …. 2026
Für das Land Sachsen-Anhalt: Für ...:
Vertreter Land Sachsen-Anhalt … (Geschäftsführung Handelspartner)
Anlagen zum Vertrag
● Anlage 1: Leistungsbeschreibung
● Anlage 2: EVB-IT Rahmenvereinbarung inkl. aller Anlagen;
● Anlage 3: Angebot des Auftragnehmers vom …, inkl. Preisliste, ausgefüllten Kriterienkatalog und ausgefüllten Preisblatt;
● Anlage 4: Entwurf zum Auftragsverarbeitungsvertrag; und
● Anlage 5: Geheimhaltungsvereinbarung (NDA).
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