260-26-4009_Leistungsbeschreibung Winterdienst.pdf

Rahmenvertrag für Winterdienst auf Autobahnen

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 03.10.2026, 00:30 (Europe/Berlin)

Herkunft: vergabe.autobahn.de

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Leistungsbeschreibung

„Rahmenvereinbarung Winterdienstleistungen auf

Autobahnen“

Vergabe-Nr.: 260-26-4009

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Inhaltsverzeichnis

  1. Allgemeine Beschreibung der auszuführenden Leistung
  2. Beschreibung des Ortes der Leistungserbringung 2.1. Lage 2.2. Erreichbarkeit
  3. Angaben zur Ausführung 3.1. Fahrzeuge und Geräte 3.2. Abruf der Leistungen 3.3. Haftung und Ersatz 3.4. Prüfungen
  4. Rahmenbedingungen zur Abrechnung

Ergänzende Angaben zur Leistungserbringung

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1 Allgemeine Beschreibung der auszuführenden Leistung

Gegenstand des Rahmenvertrags ist die eigenverantwortliche Durchführung von Winterdienstarbeiten (Räum- und Streuarbeiten) bei Bedarf durch den Auftragnehmer (AN). Der AN hat zur ordnungsgemäßen Erbringung der Dienstleistungen die nötigen Kapazitäten, insbesondere betriebsbereite LKW und qualifizierte Fahrer, eigenständig vorzuhalten.

Der Gegenstand der Leistung umfasst die fachgerechte Durchführung der Räum- und Streuarbeiten auf den zugewiesenen Abschnitten gemäß den Qualitätsvorgaben des Einzelabrufs. Die Leistung ist entsprechend dem „Merkblatt für den Winterdienst auf Straßen (Ausgabe 2025)“ des FGSV eigenverantwortlich durchzuführen (siehe 3.1.3). Der AN organisiert den Personaleinsatz und den Arbeitsablauf selbstständig; der Auftraggeber (AG) weist lediglich den zu bearbeitenden Autobahnabschnitt an.

Der Einsatzbeginn hat spätestens eine Stunde nach erfolgtem Abruf des AG an den AN zu erfolgen.

Definition Streueinsatz auf Fahrbahnen:

Die vorgesehenen Verkehrsflächen sind mittels Aufsatzstreuautomaten mit Auftausalz und Natrium-Chlorid Lösung (FS-30) mit von der Autobahnmeisterei vorgegebener Streudichte (g/m²) zu streuen.

Definition Streu-/Räumeinsatz auf Fahrbahnen:

Die vorgesehenen Verkehrsflächen sind mittels Streuautomaten mit Auftausalz und Sole (FS- 30) mit von der Autobahnmeisterei vorgegebener Streudichte (g/m²) zu streuen und gleichzeitig mittels Schneepflugs von Schnee zu räumen.

Für die Kalkulation des Zeitbedarfs können folgende praktische Durchschnittsgeschwindigkeiten zu Grunde gelegt werden:

Streueinsätze: ca. 40 km/h

Räumeinsätze: ca. 30 km/h

2 Beschreibung des Ortes der Leistungserbringung

2.1 Lage

Die Winterdienstleistungen sind auf den Autobahnen einschl. den zugehörigen Anschlussstellen im Zuständigkeitsbereich der Autobahnmeisterei Diedenbergen nach Zuweisung des Einsatzgebietes zu erbringen.

Der Standort der Autobahnmeisterei und die jeweiligen Telefonnummern sind nachfolgend aufgeführt. Die zuständigen Streckenabschnitte sowie die genaue Lage der Streckenabschnitte sind der Anlage „Streckenabschnitte“ zu entnehmen. (Grün eingefärbt)

LosOrtAnschriftTelefonAutobahnabschnitt
3Autobahnmeisterei FrankfurtHomburger Landstraße 955 60437 Frankfurt069 5091565- 0A5, A661

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2.2 Erreichbarkeit

Die Autobahnmeisterei ist über das öffentliche Straßennetz zu erreichen.

2.3 Be- und Entladung Material

Die zum Einsatz notwendigen Materialien, Streusalz und Natriumchlorid-Lösung, werden vom AG auf den jeweiligen Autobahnmeistereien bzw. dazugehörigen Stützpunkten zur Verfügung gestellt. Ladehilfen für Streusalz, sofern notwendig, werden ebenfalls zur Verfügung gestellt. Eine Einweisung auf die genannten Ladehilfen erfolgt im Rahmen der Ein- und Unterweisung zum genannten Zeitpunkt.

  1. Angaben zur Ausführung

3.1 Fahrzeuge und Ausrüstung

3.1.1 Allgemeine Anforderungen

Die Fahrzeuge müssen der StVZO entsprechen, winterdiensttauglich sein, über geeignete Schneepflüge und Streugeräte verfügen und einer fachgerechten, regelmäßigen Instandhaltung unterliegen.

3.1.2 Größe und Beschaffenheit der Fahrzeuge und Geräte

Folgende Dimensionierung ist mindestens vorzuhalten:

LKW: Mindestens 2-Achs-LKW mit mind. 18 to zulässigem Gesamtgewicht

Autobahntauglicher Schneepflug mit einer Räumbreite von mind. 3,80m

Aufsatzstreuautomat zur Ausbringung von FS 30 mit mindestens 5m³ Trockenstoffbunker und dem Verhältnis entsprechender Bevorratung für Natrium-Chlorid-Lösung. Die einzustellende Streumenge für die Fahrbahnen gibt die jeweilige Autobahnmeisterei vor.

3.1.3 Regelwerke

Darüber hinaus sind die Fahrzeuge und Geräte entsprechend den nachfolgend genannten einschlägigen FGSV-Merkblättern und DIN-Normen auszustatten. Die Einhaltung dieser Vorgaben liegt in der organisatorischen Verantwortung des AN. Die genannten Regelwerke und Hinweise sind nicht Bestandteil der Vergabeunterlagen und vom Auftragnehmer eigenverantwortlich über den FGSV Verlag (Wesselinger Straße 17, 50999 Köln) zu beziehen.

Fahrzeuge: FGSV 384163 „Merkblatt für Winterdienstfahrzeuge (Ausgabe Mai 2020) FGSV“ inkl. der darin genannten DIN-Normen

Schneepflüge: FGSV 337/9 „Hinweise für die Beschaffung und Einsatz von Fahrzeugen und Geräten im Straßenbetriebsdienst, Teil 2: Schneepflüge“ inkl. der darin genannten DIN-Normen

Streumaschinen: FGSV 337/10 „Hinweise für die Beschaffung und Einsatz von Fahrzeugen und Geräten im Straßenbetriebsdienst, Teil 3: Streumaschinen“ inkl. der darin genannten DIN-Normen.

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3.1.4 Ausnahmegenehmigung

Das zum Einsatz kommende Winterdienstfahrzeug kann mit dem entsprechenden Fahrzeug- und Gerätekombination, den hier vorliegenden Ausschreibungsanforderungen und gleichzeitiger Nutzung des mindestens geforderten Aufsatzstreugerätes sowie angebautem Vorbauschneepflug eine Überschreitung des zulässigen Gesamtgewichtes erreichen. Hierbei sind nicht nur die technischen Grenzen, sondern auch die rechtlichen Grenzen der StVZO zu beachten. Ggf. notwendige Ausnahmegenehmigungen sind vom AN zu beantragen.

3.1.5 Nachweise

Bei Angebotsabgabe sind vorzulegen:

Fahrzeug- und Geräteliste gemäß Anforderungen aus 3.1.2

Nachweis der technischen Tauglichkeit (TÜV, Dekra o. vergleichbar)

Kopien aller Ausnahmegenehmigungen

Auf gesondertes Verlangen sind vorzulegen:

Nachweis der Personaleinweisung

3.1.6 Personal

Der AN stellt eigenverantwortlich sicher, dass das eingesetzte Personal bezüglich des Arbeitsschutzes und der Streckenkenntnis vollständig eingewiesen und tauglich ist. Das Personal muss die deutsche Sprache so ausreichend beherrschen, dass eine reibungslose Kommunikation mit der Autobahnmeisterei möglich ist. Es ist Schutzkleidung der Warnklasse 3 (fluoreszierendes Orange-Rot gemäß RSA 21 oder fluoreszierendes Gelb gemäß VwV-StVO) vom AN bereitzustellen.

3.2 Abruf der Einsatzmonate

Für die einzelnen Winterperioden erfolgt der Abruf der Einsatzmonate und die jeweils geforderten Leistungen separat.

3.3 Haftung bei Schäden

Der Auftragnehmer haftet für Schäden, die anlässlich des Einsatzes seines Fahrzeuges zur Räumung einer Straße durch den Betrieb des Kraftfahrzeuges und der Winterdienstgeräte entstehen oder von seinen Fahrern verursacht werden. Haftung für Schäden an der Fahrbahn müssen nur bei grober Fahrlässigkeit getragen werden. Er stellt den Auftraggeber von Haftungsansprüchen frei, die von Dritten in diesem Zusammenhang geltend gemacht werden können. Am Fahrzeug entstandener Schaden muss vom Auftragnehmer getragen werden. Eine entsprechende Haftpflichtversicherung wird dem AN ausdrücklich empfohlen. Bei eingetretenen Schadensfällen ist der Auftraggeber (zuständige Autobahnmeisterei) unverzüglich zu verständigen. Soweit Fahrzeuge und/oder Winterdiensttechnik des Auftragnehmers der Instandsetzung zugeführt werden müssen, sind die Aufwendungen durch den Auftragnehmer zu tragen. Alle erforderlichen Aufwendungen sind durch die Vorhaltungspauschale bzw. die Einsatzvergütung abgegolten. Erforderliche Fahr- und Wartezeiten sind hier, soweit eine Reparatur während eines Winterdiensteinsatzes notwendig wird, gesondert nachzuweisen und werden nicht vergütet. Der Auftraggeber ist unverzüglich über die Reparatur und deren

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voraussichtliche Dauer in Kenntnis zu setzen, sofern kein gleichwertiger Ersatz vom AN gestellt wird.

3.4 Leistungsumfang

Der Einsatzabruf erfolgt ausschließlich zwischen dem AG (Leiter der Autobahnmeisterei oder Beauftragter) und der zuständigen Disposition bzw. dem Koordinator des AN. Eine direkte Weisungserteilung des AG an die einzelnen Fahrer des AN findet nicht statt, ausgenommen in Notfällen und bei Gefahr im Verzug. Die Mitfahrt von AG-Personal im Fahrzeug des AN ist ausgeschlossen; der AN erbringt die Dienstleistung in eigener organisatorischer Verantwortung. Passende Winterausrüstung für das Fahrzeug ist mitzuführen. Mit den ausgewiesenen Vergütungen sind alle erforderlichen Aufwendungen des Auftragnehmers abgegolten. Besondere Zuschläge für Überstunden, Nacht- und Sonntagsarbeit usw. werden nicht gesondert gezahlt. Diese sind in den Stundensatz der Einsatzvergütung einzurechnen und sind damit abgegolten.

Als Auftaumittel wird Auftausalz NaCl in Verbindung mit 22%-ige Natriumchloridlösung zum Einsatz gebracht. Die Auftaumittel entsprechen dabei den Technische Lieferbedingungen für Streustoffe des Straßenwinterdienstes (TL-Streu). Über den Einsatz im Winterdienst sind vom Auftragnehmer Fahrtennachweise anhand eines vom Auftraggeber bereitzustellenden Vordruckes (Anlage 1 Winterdienstbericht) in 2-facher Ausfertigung zu führen, die einen lückenlosen Überblick über die Einsatzzeiten und Fahrtwege geben. Diese Nachweise sind für jeden Einsatz und zum täglichen Einsatzschluss zu erstellen. Spätestens am nächstfolgenden Arbeitstag ist eine Ausfertigung dem AG per Mail zu übermitteln. Das vertraglich gebundene WD- Fahrzeug ist zum Einsatz von Streu- bzw. Räum- und Streueinsätzen innerhalb einer Staffel und/oder eigenverantwortlich als Einzelfahrzeug vorgesehen.

Der AN hat durch entsprechende Kraftstoffbevorratung am Einsatzfahrzeug sicher zu stellen, dass mindestens zwei Umläufe ohne nachtanken durch das Einsatzfahrzeug realisiert werden kann. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, alle gesetzlichen Bestimmungen, Vorschriften und Erlasse, die für den Einsatz seines Fahrzeuges im Winterdienst maßgebend sind, zu befolgen. Insbesondere sind bei den Arbeiten die Vorschriften der StVO und der StVZO zu beachten.

4 Rahmenbedingungen zur Abrechnung

Für die Berechnung der Vergütungssätze gelten folgende Begriffsbestimmungen:

I. Einsatzstunde im Winterdienst

Die Vergütung erfolgt auf Basis der tatsächlichen Einsatzzeit auf der Strecke. Dabei wird im 15-Minutentakt auf- oder abgerundet. Nebenarbeiten wie An- und Abfahrt, Rüstzeiten, Be- und Entladungen sowie die Einsatzdokumentation sind in den angebotenen Preisen einzukalkulieren.

II. Rufbereitschaft

Die Ankündigung der Rufbereitschaft erfolgt durch den AG – sofern meteorologisch möglich – 24 Stunden, spätestens jedoch 6 Stunden vor Beginn. Die Position umfasst die Zeit ab Rufbereitschaftsbeginn bis zu einem tatsächlichen Abruf durch den AG. Die Rufbereitschaft ist mindestens für 6 Stunden aufrecht zu halten.

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III. Vorhaltungspauschale

Als Vorhaltungspauschale gilt der jeweilige Monat. Hiermit sind alle Aufwendungen die die Vorhaltung des WD-Fahrzeuges einschließlich des Personals für den gesamten Monat abgegolten. Die Rufbereitschaftshaltung des Fahrzeuges sowie Personal für einen eventuellen geplanten Abruf und dessen Leistungszeitraum werden durch die Position „Rufbereitschaft“ gesondert vergütet.

IV. Einweisung und Unterweisung

Umfasst die einmalige Ein- und Unterweisung zum abgestimmten Zeitpunkt (ca. Mitte Oktober), Vorführung und Prüfung der Fahrzeuge und Geräte, sowie eine ggf. notwendige Streckenbefahrung.

V. Angaben zur Abrechnung

Die im Leistungsverzeichnis angegebenen Mengen sind unverbindliche Schätzwerte auf Basis der Vorjahre. Im Leistungsverzeichnis (LV) werden zur Kostentransparenz die voraussichtlichen Höchstmengen für die gesamte Vertragslaufzeit ausgewiesen. Der AN hat keinen Anspruch auf Einhaltung dieses Leistungsumfangs. Der Abruf der Räum- und Streuleistungen erfolgt nach Bedarf. Die hierfür angegebenen Einheitspreise gelten unabhängig von den tatsächlich geforderten Leistungen. Mehr- bzw. Mindermengen führen zu keiner Änderung der Einheitspreise. Diese Regelungen gelten nicht für die Monatspauschalen für die Vorhaltung von Fahrzeugen und Technik. Die Monatspauschale gilt unabhängig davon, ob das Fahrzeug auf der AM oder auf einem vom AN gewählten Platz abgestellt ist. Die Abrechnung der erbrachten Leistungen erfolgt in zusammengefasster Form. Die Vergütung der geleisteten Einsatzzeit erfolgt minutengenau auf Basis des vertraglich vereinbarten Stundensatzes. Für die Abrechnung werden die geleisteten Minuten in Dezimalstunden (Industriestunden) umgerechnet (geleistete Minuten dividiert durch 60). Der sich ergebende Dezimalwert wird auf zwei Nachkommastellen kaufmännisch gerundet (ab einer 5 auf der dritten Nachkommastelle wird aufgerundet, darunter abgerundet).

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