Erg_nzende Vertragsbedingungen Umzugslogistik.PDF

Rahmenvertrag für Umzugslogistik, Möblierung, Transporte und Entsorgung

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 24.09.2026, 09:49 (Europe/Berlin)

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Ergänzende Vertragsbedingungen

zur

Durchführung von Dienstleistungen der Umzugslogistik

an der

Ruhr-Universität Bochum

zwischen

der Ruhr-Universität Bochum, vertreten durch den Rektor

im Folgenden „Auftraggeber“ genannt

und

Unternehmen Straße Ort

im Folgenden „Auftragnehmer“ genannt

wird folgender Rahmenvertrag geschlossen:

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§ 1 Gegenstand des Vertrages

(1) Der Auftragnehmer erbringt für den Auftraggeber Umzugsdienstleistungen und weitere üblicherweise im Bereich der Inneneinrichtung anfallenden Arbeiten gem. der Leistungs- beschreibung zu diesem Vertrag. Diese Rahmenvereinbarung verpflichtet den Auftragge- ber nicht, ausschließlich den Auftragnehmer mit der Durchführung der genannten Leis- tungen zu beauftragen. (2) Die nachfolgenden Unterlagen und Regelwerke gelten neben diesem Vertrag als Vertrags- bestandteile: (A) die Leistungsbeschreibung des Auftraggebers, (B) die "Einzelpreisaufstellung Umzugslogistik", (C) die zusätzlichen Vertragsbedingungen des Landes NRW (ZVB - NRW) in Verbindung mit den Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen, Teil B (VOL/B) in der aktuell gültigen Fassung (3) Die allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftragsnehmers sind nicht Vertragsbestand- teil.

§ 2 Leistungen des Auftragnehmers

(1) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die in der Leistungsbeschreibung beschriebenen Leis- tungen in Abstimmung mit dem Auftraggeber zu den Konditionen des Angebotes auszu- führen. (2) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, ausschließlich geeignetes Fachpersonal und geeig- nete Transportmittel zur Arbeitserledigung beim Auftraggeber einzusetzen. (3) Wird zur Leistungserbringung die Einschaltung Dritter notwendig, so ist die schriftliche Ein- willigung des Auftraggebers einzuholen. Bei Einschaltung Dritter bleibt trotz Einwilligung des Auftraggebers die Haftung des Auftragnehmers unberührt, sie beschränkt sich insbe- sondere nicht auf ein bloßes Auswahlverschulden. (4) Der Auftragnehmer hat die sog. „Grundhaftung der Transportversicherung“ abgeschlossen (Pflichtversicherung). Dem Auftraggeber ist auf jederzeitiges Verlangen eine Versiche- rungsbestätigung vorzulegen.

§ 3 Durchführung der Beauftragung

(1) Art und Umfang der vom Auftraggeber im Einzelfall zu erbringenden Leistungen werden jeweils in Einzelaufträgen bestimmt und richten sich ausschließlich nach dem Bedarf des Auftraggebers. Ein Mindestauftragsvolumen besteht nicht. (2) Bei Einzelumzügen (Regelfall) und Hilfestellungen erfolgt die Beauftragung zwei Werktage vor Auftragsausführung bis spätestens 16.00 Uhr. SEITE 2 | 9

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(3) Bei Teilumzügen beträgt der Vorlauf grundsätzlich fünf Werktage. (4) In besonderen Einzelfällen kann auch bei Teilumzügen die Vorlaufzeit reduziert werden. (5) Bei Komplettumzügen, Neubezügen und Rotationsumzügen wird jeweils ein gesonderter Terminplan einvernehmlich abgestimmt, ggf. inkl. einer Besichtigung vor Ort. (6) Beim Einsatz von Fahrzeugen übernimmt der Fahrer neben dem Steuern des Fahrzeugs ebenfalls eine operative Funktion als Träger, Monteur oder Vorarbeiter im Rahmen seiner Qualifikation. (7) Insbesondere auch, wenn dem Auftragnehmer im Einzelfall die Übernahme eines Einzel- auftrages nicht möglich sein sollte, ist der Auftraggeber berechtigt, die Leistung bei einem anderen Unternehmen in Anspruch zu nehmen. In diesem Fall ist der Auftragnehmer zur Erstattung eventueller Mehrkosten verpflichtet, sofern die Fristen nach Abs. 2 und 3 ein- gehalten wurden. (8) Dem Auftraggeber steht zur Konkretisierung der Einzelabrufe ein auftragsbezogenes Wei- sungsrecht zu.

§ 4 Mitwirkungspflicht des Auftraggebers

Der Auftraggeber hat dafür Sorge zu tragen, dass dem Auftragnehmer alle für die Aus- führung seiner Tätigkeit notwendigen Unterlagen und Informationen rechtzeitig zur Ver- fügung gestellt werden.

§ 5 Vertragsdauer

(1) Die Rahmenvereinbarung tritt zum 01.03.2027 in Kraft und endet mit Ablauf des 28.02.2029 ohne dass es einer Kündigung bedarf. Die Zeit des AN zur Vorbereitung auf die Umsetzung der Umzüge startet nach Auftragsvergabe, spätestens aber ab dem 01.02.2027. (2) Es besteht eine zweimalige Verlängerungsoption um jeweils ein Jahr, längstens also bis zum 01.03.2031. Sofern diese gezogen werden soll, ist dies schriftlich von beiden Vertrags- partnern spätestens drei Monate vor Ende der Vertragslaufzeit zu bestätigen.

§ 6 Vergütung und Zahlung

(1) Für die Berechnung der Vergütung gelten die Konditionen des Angebotes (Anlage Einzel- preisaufstellung Umzugslogistik). Der Nachweis der Leistungserbringung wird mit vom Auftraggeber abzuzeichnenden Arbeitsnachweisen/Stundenzetteln dokumentiert. (2) Der Auftragnehmer legt der Auftraggeberin nach Leistungserbringung auf Basis der Ar- beitsnachweise innerhalb einer Frist von 4 Wochen eine Rechnung. Die Rechnung wird 30

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Tage nach ihrem Eingang beim Auftraggeber zur Zahlung fällig. Der fällige Betrag wird auf das vom Auftragnehmer in der Rechnung benannte Konto überwiesen. (3) Bei den im Angebot genannten Preisen handelt es sich um Festpreise, die ab Vertragsbe- ginn für 12 Monate gelten. Preiserhöhungen während dieser Zeit sind grundsätzlich ausge- schlossen. Ausgenommen sind Preiserhöhungen, die sich aus gestiegenen Tariflöhnen er- geben. Die Tariflohnerhöhungen können nach Offenlegung der Kalkulation an den Auftrag- geber weitergegeben werden. (4) Sämtliche sonstigen Preiserhöhungen nach Ablauf der ersten 12 Vertragsmonate hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber spätestens drei Monate vor Ablauf eines Vertragsjah- res- schriftlich anzukündigen und eine entsprechende Zustimmung durch den Auftragge- ber einzuholen. Die Erhöhungen können nach Offenlegung der Kalkulation an den Auftrag- geber weitergegeben werden. Sofern die beabsichtigte Preiserhöhung mehr als 10 % be- trägt, hat der Auftraggeber das Recht, diesen Vertrag mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende außerordentlich zu kündigen. (5) Für die Versteuerung der Vergütung hat der Auftragnehmer selbst Sorge zu tragen. Sollten sich aus der Tätigkeit Verpflichtungen aus der Sozialversicherung ergeben, hat der Auf- tragnehmer diesen selbstständig nachzukommen.

§ 7 Preisgleitklausel (UVgO/VgV)

Die Vergütung unter diesem Vertrag für die Positionen 18 bis 20 und 28 bis 32 der „Einzel- preisaufstellung Umzugslogistik“ unterliegt der Anpassung an die Entwicklung des monat- lich herausgegebenen „Erzeugerpreisindex gewerblicher Produkte: Deutschland, Monate, Güterverzeichnis (GP2009 2-/3-/4-/5-/6-/9-Steller/Sonderpositionen)“, (nachfolgend „Er- zeugerpreisindex“). Die nachfolgende Anpassung erfolgt für jeden Einzelabruf gesondert. Mit dem Monat, in dem die Lieferung der Materialien folgt, wird die die Vergütung unter diesem Vertrag jeweils automatisch wie folgt angepasst:

Erzeugerpreisindex (cid:2)(cid:3)(cid:4) P = P × , (cid:2)(cid:3)(cid:4) (cid:6)(cid:7)(cid:8) Erzeugerpreisindex (cid:22)(cid:2)(cid:23)(cid:3)(cid:24)(cid:25)(cid:8)(cid:26)(cid:6)(cid:24)(cid:23)(cid:6)(cid:24)(cid:3)

wobei P = Preis bei Angebotsabgabe . (cid:6)(cid:7)(cid:8) #$%&'(')Ö(($

Die jeweilige Bezugsgröße (Stück, Rolle etc.) ist der „Einzelpreisaufstellung Umzugslogis- tik“ an der entsprechenden Position zu entnehmen. Durch Änderungen des Erzeugerpreisindex verursachte Mehr- oder Minderaufwendungen werden erst vergütet, wenn die Bagatellgrenze überschritten ist, d.h. wenn die Differenz zwischen Pneu und Palt mehr als fünf v.H. beträgt.

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Vermeidbare Mehraufwendungen werden nicht erstattet. Vermeidbar sind insbesondere Mehraufwendungen, die dadurch entstanden sind, dass der AN schuldhaft Vertragsfristen überschritten hat oder seiner Verpflichtung zur monatlichen Abrechnung nicht nachge- kommen ist und dadurch die Differenz aus Mehr- und Minderaufwendungen zu Ungunsten des AG verschoben wurde.

§ 8 Minderung

(1) Mangelhafte oder nicht erbrachte Leistungen führen zur Minderung der Rechnung der be- treffenden Abrechnungsperiode bzw. des Auftrags/Teilauftrags. Grundsätzlich muss es sich hierbei jedoch um wesentliche Mängel handeln, die zu der Minderung führen. Eine Minde- rung kann durch folgende Ereignisse bedingt werden:

(A) Einsatz nicht qualifizierten Personals Gemäß Punkt 14 der Leistungsbeschreibung muss die ausführende Arbeitsgruppe min- destens zur Hälfte aus Mitarbeitern bestehen, die eine Berufsausbildung abgeschlossen haben oder über eine mindestens einjährige praktische Erfahrung mit Umzügen verfügen. Sollte diese Vorgabe nicht erfüllt werden, wird die Rechnung dieses Auftrags für jeden über das Soll hinaus unqualifizierten Mitarbeiter um 5 % gemindert (z. B. 6 Mitarbeiter, 2 qualifiziert, 4 unqualifiziert; 5 % Minderung; 5 Mitarbeiter, 1 qualifiziert, 4 unqualifiziert; 10 % Minderung). Bei mehrtägigen Aufträgen wird die Minderung anteilig berechnet.

(B) Fehlende Anleitung eines Vorarbeiters/Teamleiters Jedes Team muss gemäß Punkt 14 der Leistungsbeschreibung von einem Vorarbeiter angeleitet werden. Ist kein Vorarbeiter vor Ort, wird die Rechnung dieses Auftrags um 10 % gemindert, da die Anleitung in einem solchen Fall von internem Personal der RUB übernommen werden muss. Bei mehrtägigen Aufträgen wird die Minderung anteilig be- rechnet.

(C) Mangelhafte Ausführung der beauftragten Leistung Wird ein Auftrag mangelhaft ausgeführt und werden bedingt dadurch Nacharbeiten erfor- derlich, kann der AN diese Nacharbeiten in einem zwischen AG und Bieter zu definieren- den Zeitfenster nachbessern. Kommt der Bieter dieser Aufforderung nicht nach, kann der AG die Rechnung um den Differenzbetrag mindern, der durch die Erfüllung eines Dritten fällig wird. Darüber hinaus mindert der AG die Rechnung um 5% aufgrund des Verzugs und internen Aufwands. Bei mehrtägigen Aufträgen wird die Minderung anteilig berech- net.

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(D) Nichterfüllung der beauftragten Leistung Kommt der Bieter einem Auftrag überhaupt nicht nach und kann dafür keine plausiblen Gründe darlegen (z. B. höhere Gewalt), kann der AG diese Leistung durch einen Dritten ausführen lassen und den dafür entstandenen Schaden gegenüber dem AN geltend ma- chen. Bei mehrtägigen Aufträgen wird die Minderung anteilig berechnet.

(E) Verzug Der Bieter gerät in Verzug, sobald das Fertigstellungsdatum des Auftrags um je einen Ka- lendertag überschritten wird. Der Grund hierfür muss eindeutig beim Bieter liegen. In ei- nem solchen Fall ist der AG berechtigt, die Rechnung pro Werktag, in dem er sich in Ver- zug befindet, um 2 % zu mindern. Die Minderung ist auf maximal 8 % der Auftragssumme begrenzt.

(2) Die gesetzlichen Regelungen zum Schadenersatz bleiben unberührt.

§ 9 Haftung

(1) Der Auftragnehmer haftet für Personen- und Sachschäden, die nachweislich durch ihn oder seine Mitarbeiter bei der Erfüllung der vertraglichen Aufgaben verursacht werden. Die aus- reichende Versicherung ist dem Auftraggeber nachzuweisen. Die Mindest- Deckungssum- men betragen im Einzelnen

Personenschäden: 2.500.000 EURO Sachschäden: 2.500.000 EURO Schlüsselverlustschäden und Folgeschäden: 250.000 EURO Vermögensschäden: 250.000 EURO Bearbeitungsschäden: 50.000 EURO

(2) Bei den Arbeiten beschädigte Gegenstände, zerbrochene Scheiben und dergleichen werden auf Veranlassung des Auftraggebers erneuert. Die entstehenden Kosten hat der Auftrag- nehmer zu tragen, sofern die Schäden von ihm zu vertreten sind. (3) Der Auftraggeber ist berechtigt, entstehende Forderungen aus dem vorstehenden Sach- verhalt durch einfache Erklärung nach § 387 ff BGB gegen Forderungen des Auftragneh- mers aufzurechnen. (4) Der Auftraggeber haftet nicht für die Folgen von Unfällen, die der Auftragnehmer oder seine Erfüllungsgehilfen bei der Ausführung ihrer Tätigkeiten erleiden. Ebenso haftet der Auftraggeber nicht für Gesundheitsschäden (Unfall, Krankheit usw.), die sich der Auftrag- nehmer oder seine Gehilfen bei der Ausführung der Arbeiten zuziehen. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, den Auftraggeber von entsprechenden Entschädigungsansprüchen ein- schließlich von Regressansprüchen jeglicher Art (z.B. von Versicherungen) freizuhalten. (5) Der Haftungsausschluss gilt nicht für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit.

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(6) Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber von etwaigen Ansprüchen dritter Personen, die bei Ausführung der Arbeiten einen Schaden erleiden, freizuhalten. Dies gilt nicht für Vor- satz oder grobe Fahrlässigkeit des Auftraggebers. (7) Es ist Sache des Auftragnehmers, sich und seine Gehilfen gegen Unfall, Krankheit etc., die von der Unfallversicherung nicht erfasst werden, zu versichern.

§ 10 Auskunftspflicht des Auftragnehmers

Der Auftragnehmer ist verpflichtet, dem Auftraggeber auch nach Vertragsende über seine Leistungen kurzfristig und ohne besondere Vergütung Auskunft zu erteilen und Einsicht in alle Unterlagen zu gewähren.

§ 11 Arbeitsgemeinschaft

(1) Sofern eine Arbeitsgemeinschaft Auftragnehmer ist, übernimmt das mit der Vertretung beauftragte, im Vertrag genannte Mitglied die Federführung. Es vertritt alle Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft gegenüber dem Auftraggeber. Beschränkungen seiner Vertretungs- befugnis, die sich aus dem Arbeitsgemeinschaftsvertrag ergeben, sind gegenüber dem Auf- traggeber unwirksam. (2) Für die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen haftet jedes Mitglied der Arbeitsge- meinschaft auch nach deren Auflösung gesamtschuldnerisch. (3) Die Zahlungen werden mit befreiender Wirkung für den Auftraggeber ausschließlich an den im Vertrag genannten Vertreter der Arbeitsgemeinschaft oder nach dessen schriftlicher Weisung geleistet. Dies gilt auch nach Auflösung der Arbeitsgemeinschaft.

§ 12 Einsatz von ausländischen Personen

Gemäß § 4 Aufenthaltsgesetz und § 284 sowie § 404 SGB III wird zur Vertragserfüllung keine ausländische Person ohne die ggf. erforderliche Genehmigung beschäftigt und kein Nachun- ternehmer eingesetzt, der seinerseits ausländische Personen ohne die ggf. erforderliche Ge- nehmigung beschäftigt.

§ 13 Geheimhaltungspflicht

(1) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, sämtliche Informationen und Daten, die den Auftrag- geber betreffen und ihm im Verlaufe der Erfüllung und Durchführung des Vertragsverhält- nisses bekannt werden, an Dritte weder weiterzugeben noch sonst zugänglich zu machen.

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(2) Keine Dritten in diesem Zusammenhang sind lediglich in jedem Einzelfall ausdrücklich zur Geheimhaltung verpflichtete Mitarbeiter, sonstige Erfüllungs- und Verrichtungshilfen so- wie Subunternehmer des Auftragsnehmers, wenn und soweit sie für die Tätigkeit Zugang zu den Informationen und Daten benötigen. (3) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, erlangte Daten und Informationen ausschließlich im Rahmen des Vertragsverhältnisses zu dem sich aus dem Vertrag ergebenden Zweck zu nutzen.

§ 14 Datenschutz

Der Auftragnehmer ist verantwortlich dafür, dass alle Personen, die von ihm zur Ver- tragserfüllung eingesetzt werden, die gesetzlichen Bestimmungen über den Datenschutz beachten. Insbesondere verpflichtet er alle Mitarbeiter auf das Datengeheimnis gem. §5 BDSG. Die Verpflichtung erfolgt vor der ersten Tätigkeitsaufnahme und ist auf Wunsch des Auftraggebers diesem nachzuweisen.

§ 15 Kündigung des Vertrages

(1) Aus wichtigem Grund kann das Vertragsverhältnis fristlos gekündigt werden. Als wichtiger Grund ist insbesondere anzusehen, wenn einer der Vertragspartner wesentliche Verpflich- tungen aus dem Vertrag nicht erfüllt oder dagegen verstößt. (2) Die Kündigung muss schriftlich erfolgen. Die Rechtzeitigkeit der Kündigung richtet sich nicht nach der Absendung, sondern nach dem Zugang beim Vertragspartner. (3) Der Auftraggeber kann das Vertragsverhältnis insbesondere dann fristlos kündigen, wenn

(A) der Auftragnehmer den Bestimmungen dieses Vertrages zuwiderhandelt und trotz schriftlicher Aufforderung Abhilfe durch den Auftragnehmer nicht erfolgt ist, oder

(B) über das Vermögen des Auftragnehmers ein Insolvenz- oder Vergleichsverfahren er- öffnet oder ein entsprechender Eröffnungsantrag mangels Masse abgewiesen wird, oder (C) für die Ruhr-Universität Bochum die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses aus einem in der Person des Auftragnehmers liegenden Grund unzumutbar wird.

(4) Schadenersatzansprüche des Auftragnehmers infolge fristloser Kündigung oder Rücktritt sind ausgeschlossen.

§16 Schlussbestimmungen

(1) Dieser Vertrag wird 2-fach gefertigt. Eine Ausfertigung erhält der Auftragnehmer. Eine Ausfertigung verbleibt beim Auftraggeber. (2) Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schrift- form.

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(3) Sind oder werden einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Vertragspartner werden in die- sem Fall die ungültige Bestimmung durch eine andere ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zwecke der weggefallenen Regelung in zulässiger Weise am nächsten kommt. (4) Gerichtsstand ist Bochum.

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