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Rahmenvertrag für Tiefbau, Leitungsbau und Störungsbeseitigung in Ludwigshafen

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Zusätzliche Vertragsbedingungen

für

Bauleistungen

(ZVB-Bau)

Stand Oktober 2012

der

Technische Werke Ludwigshafen am Rhein AG

Verkehrsbetriebe Ludwigshafen am Rhein GmbH

Rhein-Haardtbahn GmbH

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Inhaltsverzeichnis

  1. Geltungsbereich .......................................................................................................................... 3

  2. Angebote, Bestellungen, Vertragsabschluss .............................................................................. 3

  3. Ausführungsunterlagen, fachliche Bedenken.............................................................................. 3

  4. Leistungsumfang, Leistungsausführung ..................................................................................... 4

  5. Lieferung von Materialien ........................................................................................................... 7

  6. Preisfestlegung ........................................................................................................................... 8

  7. Nachtragsangebote .................................................................................................................... 9

  8. Bauleitung, Einsatz von Mitarbeitern, Subunternehmer .............................................................10

  9. Sicherung des Arbeitsfriedens an der Baustelle, Alkoholverbot ................................................10

  10. Freistellungspflichten, Nachweispflichten ................................................................................11

  11. Baustellensicherung, Baustelleneinrichtung, Sicherheitsmaßnahmen .....................................12

  12. Ausführungsfristen, Bauzeitenplan, Vertragsstrafe ..................................................................12

  13. Sicherheiten .............................................................................................................................13

  14. Abnahme .................................................................................................................................13

  15. Abrechnung, Dokumentation ...................................................................................................14

  16. Stundenlohnarbeiten ................................................................................................................15

  17. Rechnungen ............................................................................................................................15

  18. Zahlungen, Aufrechnung, Zurückbehaltung, Abtretung ...........................................................16

  19. Mängelhaftung, Verjährungsfrist ..............................................................................................16

  20. Sonstige Haftung des AN, Versicherung .................................................................................17

  21. Arbeitsgemeinschaft ................................................................................................................18

  22. Werbung, Bauschilder, Veröffentlichungen ..............................................................................18

  23. Geheimhaltung, unzulässige Werbung ....................................................................................18

  24. Korruptionsverbot ....................................................................................................................19

  25. Gerichtsstand, Rechtswahl, anwendbares Recht ....................................................................19 Seite 2 von 19 Zusätzliche Vertragsbedingungen für Bauleistungen (ZVB-Bau)

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Zusätzliche Vertragsbedingungen für Bauleistungen (ZVB-Bau)

  1. Geltungsbereich

1.1 Diese ZVB-Bau gelten für die Beauftragung von Bau- und Baunebenleistungen einschließlich

weiterer beauftragter notwendiger Leistungen, die mit diesen in Zusammenhang stehen.

1.2 Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers (AN) finden keine Anwendung, es sei denn, wir

stimmen ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu. Die Annahme von Lieferungen und Leistungen

des AN oder deren Bezahlung gilt nicht als Anerkennung der Geschäftsbedingungen des AN. Auch

ohne ausdrücklichen Widerspruch gilt die Annahme von Lieferungen und Leistungen des AN nicht

als Anerkennung seiner Geschäftsbedingungen.

  1. Angebote, Bestellungen, Vertragsabschluss

2.1 Die Ausarbeitung von Angeboten sowie Besuche, Bemusterungen oder die sonstige

Kommunikation und der Informationsaustausch im Zusammenhang mit der Angebotsabgabe sind

für uns kostenfrei. Eine Vergütung erfolgt nur, wenn wir dies vorab mit dem AN vereinbart haben.

2.2 Der AN hat sich vor Angebotsabgabe über preisbildende Faktoren der angebotenen Leistungen

zu unterrichten und, soweit dies aufgrund der Art und Inhalte der Leistungen erforderlich ist, sich

mit den örtlichen Verhältnissen am Ort der Leistungserbringung vertraut zu machen.

2.3 Erfolgt der Vertragsabschluss durch eine Bestellung, bedarf diese einer vollständigen,

inhaltsgleichen Auftragsbestätigung durch den AN, sofern wir nicht mit der Bestellung ein uns

vorliegendes rechtsgültiges Angebot des AN inhaltsgleich bestätigen.

2.4 Nimmt der AN Änderungen oder Ergänzungen an einer Bestellung vor oder führt er solche in

einer Auftragsbestätigung auf, werden diese nur dann rechtswirksam, wenn wir sie rückbestätigen.

  1. Ausführungsunterlagen, fachliche Bedenken

3.1 Der Ausführung dürfen nur die Unterlagen zugrunde gelegt werden, die vertraglich als zur

Ausführung bestimmt festgelegt worden sind.

3.2 Die dem AN für die Ausführung zur Verfügung gestellten Unterlagen erhält er in einfacher

Ausfertigung in Papierform und/oder elektronisch oder auf Datenträger. Der AN hat die Unterlagen

im Hinblick auf Vollständigkeit und Verständlichkeit hin zu überprüfen. Sofern Unstimmigkeiten oder

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vermutete Mängel vorliegen, wird er auf diese hinweisen. Dies gilt auch, wenn Zweifel an der

Richtigkeit von Maßangaben aufkommen.

3.3 Hat der AN Bedenken gegen die zur Vertragsgrundlage gewordene Anforderung an die

Leistungsinhalte, hat er uns dies unverzüglich fachlich begründet schriftlich mitzuteilen.

3.4 Alle dem AN zur Abgabe von Angeboten und/oder zur Ausführung von beauftragten Leistungen

überlassenen Zeichnungen und sonstige Unterlagen dürfen nur mit unserer ausdrücklichen

schriftlichen Zustimmung vom AN für andere Zwecke weiterverwendet, vervielfältigt oder an Dritte

weitergegeben werden. Sie bleiben in unserem Eigentum und sind uns nach Aufforderung

unverzüglich herauszugeben, sobald der Vertrag erfüllt ist. Die Pflicht zur Rückgabe gilt auch dann,

wenn es nicht zur Auftragserteilung kommt.

  1. Leistungsumfang, Leistungsausführung

4.1 Art und Umfang der vom AN zu erbringenden Leistungen richten sich nach dem Einzelvertrag.

Sie müssen dem vertraglichen Leistungsumfang und insbesondere den darin angegebenen

Merkmalen und den anerkannten Regeln der Technik zum Zeitpunkt der Abnahme entsprechen

und uneingeschränkt für die betriebsübliche Nutzungsdauer und den vertraglich vorausgesetzten

Zweck, falls dieser nicht bestimmt ist, für den gewöhnlichen Einsatzzweck, geeignet sein.

4.2 Der AN hat

  • die für die beauftragten Leistungen relevanten Unfallverhütungsvorschriften, die Allgemeinen

Richtlinien und Fachnormen, die bei Ausführung der vereinbarten Leistungen greifen, wie z.B. von

TÜV, VDI, VDE und sonstige relevanten Vorschriften zur Sicherung des Baubetriebs sowie

Bedingungen bzw. Richtlinien der zuständigen Straßenbauämter für die Ausführung von

Straßenaufbrüchen bei Verlegung von Versorgungsleitungen oder Gleisbauarbeiten

  • die Bedingungen und Vorschriften der Deutschen Bahn AG und des

Telekommunikationsnetzbetreibers bei Arbeiten, die deren technische Einrichtung betreffen können

  • die Arbeitsschutzbestimmungen für den Einsatz von Fremdfirmen (AEF)

einzuhalten.

4.3 Im Leistungsumfang sind eingeschlossen, auch wenn sie in den Vertragsgrundlagen nicht

ausdrücklich und gesondert aufgeführt sind.

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4.3.1 Die vom AN unter Einhaltung gesetzlicher Anforderungen an Mindestlöhne aufzuwendenden

Lohnkosten inklusive Lohnnebenkosten, Materialkosten sowie Kosten für eventuell erforderliche

Unterbringung von Arbeitskräften.

4.3.2 Die gesetzeskonforme Entsorgung von Verpackungsmaterialien des vom AN benötigten

Materials.

4.3.3 Das Vor- und Unterhalten aller für die vertraglichen Leistungen benötigten Werkzeuge,

Geräte, Maschinen, Montagebühnen, Gerüste, sonstige Hilfsmittel sowie deren Lagerung und

Bewachung. Alle Geräte müssen den Anforderungen des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes

(GPSG) genügen, CE-Kennzeichnung besitzen und den in Gesetzen oder anderen

Rechtsvorschriften gestellten Grenz- und Richtwerten für Geräte- oder Maschinenlärm

entsprechen.

4.3.4 Auf- und Abbau der Gerüste, Verbau und Schalungen; falls erforderlich, Einholung der hierfür

erforderlichen Genehmigungen bei der zuständigen Behörde.

4.3.5 Einrichtung, Freimachen und Räumen der vom AN eingerichteten Baustelle einschließlich der

sonstigen vom AN genutzten Flächen, wie z.B. Lagerflächen, Wege, Straßen, deren Herstellung

und Unterhaltung während der Bauzeit. Ferner übernimmt der AN die Säuberung des von ihm in

Anspruch genommenen Geländes und der Lagerplätze und die Wiederherstellung des

ursprünglichen Zustandes.

4.3.6 Einrichtung, Unterhaltung und Betrieb der Baustellenbeleuchtung der Baustelle des AN bei

Dunkelheit und während der Arbeitspausen sowie bei während der Dunkelheit zu erbringenden

Arbeiten, sowie die vorschriftsmäßige Sicherung der Baustelle, soweit erforderlich in Abstimmung

mit den zuständigen Behörden wegen zu berücksichtigender behördlicher Auflagen.

4.3.7 Kosten für Entnahme, Herstellung, Lagerung, Verpackung, Versand und Prüfung von

erforderlichen Materialproben (z.B. Betonproben, Wasseranalysen).

4.3.8 Die Sicherstellung der Versorgung der Baustelle des AN mit Wasser, Gas und Strom sowie

die Herstellung der erforderlichen Anschlüsse und Zähler. Vor der Herstellung der Anschlüsse ist

stets die Zustimmung des zuständigen Versorgungsunternehmens einzuholen.

4.3.9 Das Sichern der Baustelle und der Arbeiten gegen Tagwasser und seine etwaige erforderliche

Beseitigung.

4.3.10 Schutz der vom AN ausgeführten Leistungsergebnisse und der dem AN für die Ausführung

von uns übergebenen Gegenstände vor Beschädigung und Diebstahl durch am Bauvorhaben nicht

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beteiligte Dritte bis zur Fertigstellung der Arbeiten und Aufforderung zur Durchführung der

Abnahme und Räumung der Baustelle.

4.3.11 Die Feststellung, Beobachtung und Sicherung aller bei Ausführung der Arbeiten gefährdeten

Anlageteile, ggf. durch hierzu vom AN zu stellende Materialien.

4.3.12 Der AN ist verpflichtet, sich über Lage und Verlauf unterirdisch verlegter

Versorgungsleitungen zu vergewissern.

4.3.13 Die Feststellung, Beobachtung und Sicherung vorgefundener Rohr- und Kabelleitungen,

jahreszeitenbedingt auch gegen Frostgefahr, ggf. durch hierzu vom AN zu stellende Materialien.

Erdaushub darf in unmittelbarer Nähe von Versorgungsleitungen nur von Hand vorgenommen

werden.

4.3.14 Der Schutz von Bäumen, Sträuchern und Aufwuchs im Bereich der Baustelle und der

Lagerflächen des AN.

4.3.15 Der Schutz von durch die Arbeiten des AN betroffenen Gewässer, Bauwerke, Einbauten und

Anlagen, wie z.B. Einfriedungen, Bord- und Rinnensteine, Gehwegbefestigungen, Straßenabläufe,

Schachtabdeckungen und Schieber gegen Beschädigung, Verschmutzung und

jahreszeitenbedingtem Frost, ggf. durch hierzu vom AN zu stellenden Materialien.

4.3.16 Bei Straßenbauarbeiten sind die Schachtabdeckungen der Schächte abzunehmen und die

Schächte gegen herabfallendes Material durch Abdeckung mit einer Stahlplatte zu verschließen.

4.3.17 Alle für den AN bei Angebotsabgabe erkennbare mögliche Erschwernisse bei der

Bauausführung durch das Antreffen von Leitungen jeder Art und vor Arbeitsbeginn bekannte

Hindernisse sind in die Einheitspreise der betreffenden Position des Leistungsverzeichnisses

einzurechnen, wenn keine besondere Position im Leistungsverzeichnis dafür vorhanden ist. 4.3.18

Vermessungspunkte sind während der Bauzeit nach dem Landesgesetz für das amtliche

Vermessungswesen (Rheinland-Pfalz) zu sichern und zu erhalten.

4.3.19 Der AN hat für die Sicherheit der Aufbewahrung und Verwahrung seiner Arbeitsgeräte,

Arbeitskleider in den von ihm geschaffenen Aufbewahrungsräumen (Baubuden) auch während der

arbeitsfreien Zeit Sorge zu tragen.

4.3.20 Beim Aufstellen von Unterkünften hat er die geltenden gesetzlichen Anforderungen nebst

Verordnungen über die Unterkunft bei Bauten sowie die Arbeitsstättenvorschriften zu beachten.

Lagerunterkünfte, die außerhalb der Baustelle liegen, sind dem von uns beauftragten

Baubeauftragten zu melden.

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4.3.21 Der AN hat für die nach dem Vertrag von uns bereit zu stellenden Stoffe und Bauteile auf

Verlangen den Bedarf zu ermitteln. Er hat sie rechtzeitig abzurufen und von der in der

Leistungsbeschreibung angegebenen Stelle zur Baustelle zu verbringen. Die Beförderung

einschließlich aller zugehörigen Leistungen (Entladen, Stapeln, Zwischenlagern etc.) ist durch die

Preise für die anderen Vertragsleistungen abgegolten, soweit die Leistungsbeschreibung hierfür

keine besonderen Grundsätze enthält.

  1. Lieferung von Materialien

5.1 Der AN hat sämtliche Materialien, die Bestandteil der von ihm zu liefernden und zu errichtenden

Anlage bilden, zu liefern, sofern nicht im Leistungsverzeichnis eine Lieferung durch uns vorgesehen

ist.

5.2 Auf Verlangen hat uns der AN die Herstellerfirma von Baustoffen, Bauteilen und sonstigen

eingesetzten, im Bauwerk bzw. Baugrund verbleibenden Erzeugnisse zu benennen. Im Zweifel

über die zulässige Verwendung als „Bauprodukt“ im Sinne der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz

können wir für diese die Vorlage eines aktuellen Prüfzeugnisses einer staatlich anerkannten

Prüfanstalt fordern.

5.3 Für den Fall, dass der AN Stoffe liefert oder einsetzt, die Gefahrstoffe im Sinne der

Gefahrstoffverordnung sind, wie z.B. Gase, ist der AN verpflichtet, uns unaufgefordert vor der

Lieferung das EG-Sicherheitsdatenblatt, welches nicht älter als ein Jahr ist, zur Verfügung zu

stellen. Der Einsatz von karzinogenen und/oder mutagenen Stoffen sowie Bioziden und Herbiziden

sind in jedem Fall genehmigungspflichtig. Wenn für den Einsatz die Genehmigung durch

Aufsichtsbehörden erforderlich ist hat der AN die Genehmigung einzuholen. Die Unterlagen der

Genehmigung sind dem Auftraggeber (AG) vor Anwendung vorzulegen.

5.4 Die Entsorgung der bei der Ausführung seiner Arbeiten anfallenden entsorgungspflichtigen

Stoffe nimmt der AN unter Einhaltung der jeweils geltenden behördlichen und gesetzlichen

Vorschriften vor. Kommt er dieser Verpflichtung trotz Setzen einer angemessenen Nachfrist nicht

nach, können wir die Stoffe auf seine Kosten beseitigen lassen.

5.5 Der AN schuldet die Anlieferung und das Abladen sowie das Auspacken der von ihm benötigten

und der laut Vereinbarung zu beschaffenden Materialien und Betriebsstoffe „frei Baustelle“ inklusive

Kleinmaterial. Hierzu zählen, sofern sie nicht als bauseits gestellt vertraglich vereinbart sind, auch

notwendige Halterungen, Unterstützungen und Verankerungen. Er trägt die Gefahr für Verlust und

Beschädigung. Transportkosten auf der Baustelle sind in Einheitspreise einzukalkulieren.

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5.6 Für vom AN zu beschaffende Materialien, die vor deren Einbau freigegeben werden müssen,

hat der AN dem von uns benannten Baubeauftragten zur Freigabe vorgesehene Muster in seinem

Baustellenbüro bereit zu halten.

5.7 Der AN hat dem von uns benannten Baubeauftragten auf Anforderung zur Nachprüfung der

Materiallieferungen die jeweiligen Versandanzeigen, Lieferscheine oder Frachtbriefe vorzulegen.

5.8 Kommt es zu berechtigten Beanstandungen während der Ausführung, hat der AN als

mangelhaft oder vertragswidrig erkannte Materialien bzw. die falsche Verwendung dieser

Materialien einzustellen und dem von uns benannte Baubeauftragten nach erfolgter

Nachbesserung nach Aufforderung den vertragsgemäßen Einsatz nachzuweisen.

5.9 Soweit die Verwendung einer bestimmten Materialmenge vorgesehen ist, hat der AN den

tatsächlichen Materialverbrauch nachzuweisen. Ein Mehrverbrauch wird vergütet, wenn dieser

nachträglich anerkannt wurde.

5.10 Ist vorgesehen, dass der AN Beistellungen von Material oder Gerät an einen bestimmten

Lagerplatz zu übernehmen hat und auf eigene Kosten und Gefahr auf die Baustelle zu verbringen

hat, erfolgt die Übergabe an ihn auf dem Lagerplatz gegen Quittung. Der AN hat sich bei

Übernahme von der Geeignetheit für den vertraglichen Einsatz zu vergewissern und Material und

Gerät auf offensichtliche Mängel hin zu überprüfen. Was unbrauchbar oder beschädigt ist, hat er

zurückzuweisen. Die Materialien sind nach den Grundsätzen sparsamer Wirtschaftsführung zu

verwenden. Die überlassenen Geräte sind entsprechend den Anwendungsvorschriften für diese

einzusetzen. Der AN hat mit seiner Schlussrechnung einen prüfungsfähigen Nachweis über den

Verbrauch zu führen. Dieser ist, wie die Schlussrechnung, in zweifacher Ausfertigung einzureichen.

Der AN leistet Ersatz für nach Übernahme verloren gegangenes oder von ihm beschädigtes

Material oder Gerät. Das beigestellte Material und Gerät ist gegen Diebstahl und andere Schäden

zu schützen und erforderlichenfalls zu versichern.

  1. Preisfestlegung

6.1 Die Grundlage für die Vergütung sind die vertraglichen Einheitspreise und die tatsächlich

ausgeführten Leistungen entsprechend den Positionen des Leistungsverzeichnisses. Die

Einheitspreise verstehen sich zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Sie gelten für Leistungen, die

nach den zwischen den Vertragsparteien getroffenen Vereinbarungen zu den vertraglichen

Leistungen gehören.

6.2 Änderungen der Preisgrundlagen für die vom AN zu leistenden Materiallieferungen und

Lohnerhöhungen haben keinen Einfluss auf die vertraglichen Einheitspreise.

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6.3 Die Einheitspreise sind Festpreise für die Dauer der Bauzeit und behalten auch dann ihre

Gültigkeit, wenn Massenänderungen eintreten.

6.4 Sämtliche Nebenkosten, auch Schlechtwetterkosten und Winterbaukosten sowie im Baustellen-

und Werkstattbetrieb entstehende Über-, Nacht- und Sonntagsstunden sind in die Einheitspreise

einzukalkulieren und werden nicht besonders vergütet. Zuschläge für Über-, Nacht- und

Sonntagsstunden werden nur dann vergütet, wenn sie für zusätzliche Arbeiten nach Anordnung

unseres Baubeauftragten erbracht werden.

6.5 Ist ein Pauschalpreis vereinbart, berechtigen sich als erforderlich erweisende, in den

Vertragsunterlagen nicht aufgeführte Leistungen, den AN nicht zu Mehrforderungen, auch wenn die

Leistungen erforderlich sind, um das vertraglich vereinbarte Objekt ordnungsgemäß zu erstellen.

Sofern in diesem Fall nach Vertragsabschluss Änderungen erforderlich werden, die zu Mehr- oder

Minderleistungen führen, wird der Pauschalpreis auf der Preisbasis des Pauschalvertrages unter

Berücksichtigung der Mehr- und Minderkosten neu vereinbart.

  1. Nachtragsangebote

7.1 Der AN wird bei erforderlichen Nachträgen ein Preisangebot mit nachvollziehbarer Kalkulation

vor Ausführung schriftlich an den Einkauf des AG einreichen. Hierbei bestimmt sich die Vergütung

nach den Grundlagen der für die zunächst vereinbarten vertraglichen Leistungen erfolgten

Preisermittlung und den besonderen Kosten, die für die weiteren Leistungen anfallen.

7.2 Ordnet der Baubeauftragte des AG vertraglich nicht vorgesehene zuschlagspflichtige

Mehrarbeit, Nachtarbeit, Sonn- und Feiertagsarbeit oder auch Mehrschichtarbeit an, ohne dass der

AN durch eine verschuldete Fristüberschreitung dazu Veranlassung gab, hat der AN dem AG

kurzfristig über diese Leistung und die Vergütung ein schriftliches Nachtragsangebot vorzulegen.

7.3 Werden Notfallmaßnahmen zur Sicherung einer Baugrube, von Bauwerken und Vorflutern o.ä.

erforderlich, ist der AN bereit, diese nach mündlicher Anforderung durch den von uns benannten

Baubeauftragten im Rahmen seiner betrieblichen Möglichkeiten kurzfristig auszuführen und hierzu

auch Nachtarbeit, Sonn- und Feiertagsarbeit oder Mehrschichtarbeit zu leisten. Solche Arbeiten

werden als Stundenlohnarbeiten nachgewiesen und abgerechnet.

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  1. Bauleitung, Einsatz von Mitarbeitern, Subunternehmer

8.1 Vor Arbeitsaufnahme hat der AN einen für das gesamte Vorhaben verantwortlichen und

vertretungsberechtigten deutschsprachigen Bauleiter zu benennen. Dieser muss ermächtigt sein,

alle für die Vertragsabwicklung erforderlichen Erklärungen für und gegen den AN abzugeben oder

entgegenzunehmen. Erweist sich dieser in fachlicher und persönlicher Hinsicht für die

Überwachung der Arbeiten des AN als ungeeignet, können wir den Austausch durch einen anderen

vom AN zu benennenden Bauleiter fordern.

8.2 Während der Bauarbeiten hat eine fachkundige deutschsprechende Person ständig auf der

Baustelle anwesend zu sein. Besprechungen zwischen dem AN mit dem von uns benannten

Baubeauftragten erfolgen ausschließlich in deutscher Sprache. Außerdem hat der AN,

insbesondere wenn an seiner Baustelle nicht gearbeitet wird, alle erforderlichen

Sicherheitsmaßnahmen zu treffen und dafür zu sorgen, dass ständig ein Vertreter des AN

erreichbar ist. Jeder Wechsel in der Person des Fachbauleiters und des Aufsichtsführenden ist dem

zuständigen technischen Ansprechpartner schriftlich mitzuteilen. Grundsätzlich sind solche

Wechsel zu vermeiden.

8.3 Der AN darf nur Mitarbeiter für die Ausführung der Arbeiten einzusetzen, die einer

angemeldeten Beschäftigung nachgehen und die, wenn es sich hierbei um ausländische Mitarbeiter

handelt, die erforderlichen behördlichen Erlaubnisse hierzu besitzen.

8.4 Der AN ist nicht berechtigt, von uns beauftragte Leistungen ohne unsere vorherige schriftliche

Zustimmung ganz oder teilweise an Subunternehmer zu vergeben. Er hat die von uns

zugelassenen Subunternehmer daraufhin zu verpflichten, die ihnen übertragenen Leistungen nicht

ohne seine und unsere vorherige schriftliche Zustimmung an weitere Subunternehmer zu

übertragen. Die Einschaltung weiterer oder die Auswechslung zugelassener Subunternehmer nach

Vertragsabschluss bedarf ebenfalls unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung.

  1. Sicherung des Arbeitsfriedens an der Baustelle, Alkoholverbot

9.1 Sofern vom AN zur Ausführung der vertraglichen Leistungen eingesetzte Mitarbeiter den

Arbeitsfrieden auf der Baustelle stören, insbesondere wenn sie Ausführungen von Leistungen

Dritter grundlos behindern oder fachliche Anweisungen nicht befolgen, hat sie der AN spätestens

nach Aufforderung durch andere geeignete Mitarbeiter zu ersetzen.

9.2 Der Konsum sowie das Mitbringen von Alkoholika im Baustellenbereich durch die vom AN

eingesetzten Mitarbeiter oder Subunternehmen sind verboten. Der AN stellt sicher, dass seine Seite 10 von 19 Zusätzliche Vertragsbedingungen für Bauleistungen (ZVB-Bau)

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Mitarbeiter oder Erfüllungsgehilfen dieses Verbot beachten. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung hat

der AN eine Vertragsstrafe von EUR 500,00 zu zahlen. Des Weiteren darf ein Mitarbeiter oder

Erfüllungsgehilfe, der das Verbot missachtet, nicht mehr zur Aufgabenerfüllung für TWL eingesetzt

werden.

  1. Freistellungspflichten, Nachweispflichten

10.1 Der AN verpflichtet sich, die gesetzlichen Bestimmungen zur Zahlung des Mindestentgelts an

die eingesetzten Arbeitnehmer sowie die Regelungen zur Abführung der Urlaubskassenbeiträge

nach dem Arbeitnehmerentsendegesetz und die Bestimmungen zur Zahlung der

Gesamtsozialversicherungsbeiträge nach dem Sozialgesetzbuch (SGB IV) zu beachten und

einzuhalten. Im Falle der zugelassenen Weitergabe der Bauleistungen aus dem Vertrag an Dritte

wird er auch seine zugelassenen Subunternehmer ausdrücklich auf die Einhaltung dieser

Vorschriften verpflichten und von ihnen eine entsprechende Erklärung verlangen.

10.2 Der AN verpflichtet sich, uns von Zahlungspflichten aus dem Arbeitnehmerentsendegesetz für

seinen Leistungsumfang freizustellen, sofern sich herausstellen sollte, dass wir als „Unternehmer“

i.S. des Arbeitnehmerentsendegesetzes eingestuft und zur Zahlungspflicht herangezogen werden,

weil er nicht nach gesetzlichem Mindestlohn vergütet. Die Freistellungsverpflichtung gilt auch für

Zahlungspflichten für vom AN beauftragte Subunternehmer sowie deren jeweilige

Nachunternehmer, auch wenn wir diese zugelassen haben.

10.3 Der AN verpflichtet sich, uns eine Unbedenklichkeitsbescheinigung der relevanten

Einzugsstellen für die Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge nach SGB IV vorzulegen und uns

diese in Kopie zu überlassen. Aus diesen müssen sich der Zeitraum ihrer Gültigkeit und die Anzahl

der Mitarbeiter ergeben, die bei den jeweiligen Einzugsstellen versichert sind. Endet der

Gültigkeitszeitraum für eine Unbedenklichkeitsbescheinigung, muss der AN uns spätestens bis zum

Ende des folgenden Monats eine aktualisierte Bescheinigung vorlegen.

10.4 Gelingt es dem AN nicht, auf unser Verlangen für sich und die zugelassenen Subunternehmer

oder deren Nachunternehmer, für die er nach dem ihm übertragenen Leistungsumfang haftet, die

ordnungsgemäße Zahlung des Mindestentgelts und den Beiträgen an eine gemeinsame

Einrichtung der tariflichen Vertragsparteien sowie die ordnungsgemäße Abführung der

Sozialversicherungsbeiträge innerhalb angemessener Frist nachzuweisen, haben wir das Recht,

unter Berücksichtigung unseres Haftungsrisikos entsprechende Einbehalte an den

Zahlungsansprüchen des AN vorzunehmen.

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10.5 Der AN verpflichtet sich darüber hinaus, uns von Zahlungspflichten gegenüber dem Finanzamt

nach § 48a Abs. 3 Einkommenssteuergesetz (EStG) für nicht oder zu niedrig abgeführte

Umsatzsteuerbeiträge entsprechend seinem Leistungsumfang freizustellen, soweit wir für diese

nach § 48a EStG haften. Wir sind ungeachtet dessen berechtigt, von der dem AN zu zahlenden

Vergütung einen Steuerabzug in Höhe von 15 % für Rechnungen des AN vorzunehmen, wenn uns

im Zeitpunkt der Zahlung eine gültige Freistellungsbescheinigung nicht vorliegt.

  1. Baustellensicherung, Baustelleneinrichtung, Sicherheitsmaßnahmen

11.1 Der AN hat bis zur Abnahme seiner Leistungen alle zur Sicherung an seiner Baustelle

erforderlichen Maßnahmen in eigener Verantwortung zu treffen. Er ist für den Zustand der Baustelle

verantwortlich.

11.2 Der AN hat einen Baustelleneinrichtungsplan und eine Geräteliste anzufertigen und uns diese

auf Verlangen jederzeit unverzüglich vorzulegen. Sofern für die Baustelle ein Sicherheits- und

Gesundheitsschutzplan (SiGePlan) gemäß der Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz

auf Baustellen (BaustellV) für die Baustelle vorhanden ist bzw. von ihm erstellt wird, hat der AN

diesen zu berücksichtigen.

  1. Ausführungsfristen, Bauzeitenplan, Vertragsstrafe

12.1 Die zwischen den Vertragsparteien vereinbarten Ausführungsfristen und –termine sind

verbindliche Vertragsfristen. Dies gilt auch für in einem Bauzeitenplan aufgeführte Einzelfristen.

Auch die während der Bauausführung einvernehmlich vereinbarten Termine gelten als

Vertragstermine. Der AN ist verpflichtet, die übernommenen Arbeiten termin- bzw. fristgerecht zu

beginnen. Sind Termine für den Ausführungsbeginn nicht vereinbart, hat er so frühzeitig zu

beginnen, dass die anderen vereinbarten Vertragsfristen eingehalten werden können.

12.2 Um eine termingerechte und reibungslose Durchführung des Gesamtvorhabens zu

gewährleisten, wird auf eine gute Zusammenarbeit sämtlicher eingesetzter Firmen besonderer Wert

gelegt. Glaubt sich der AN durch andere Firmen in der zügigen Durchführung seiner Arbeiten so

behindert, dass ihm dadurch die Einhaltung seiner Termine erschwert wird, teilt er dies dem

benannten Baubeauftragten schriftlich mit.

12.3 Der AN zahlt im Verzugsfall eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,2 % des

Bruttogesamtabrechnungswertes pro Kalendertag, begrenzt auf insgesamt 5 % des

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Bruttogesamtabrechnungswertes. Sofern der AN mit mehreren vereinbarten Ausführungsfristen in

Verzug kommt, bleibt es auch bei Kumulierung angefallener Vertragsstrafen bei der genannten

Höchstgrenze. Ist eine Vertragsstrafe angefallen, haben wir das Recht, den Vorbehalt der

Vertragsstrafe bis zur Begleichung der Schlussabrechnung zu erklären.

12.4 Die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen nach den gesetzlichen Bestimmungen

im Verzugsfall behalten wir uns vor.

  1. Sicherheiten

Der AN hat die einzelvertraglich für Vorauszahlungen oder Abschlagszahlungen vorgesehenen

Sicherheiten zu stellen. Ist die Vorlage einer Bürgschaft für solche Zahlungen oder die

Vertragserfüllung, Ablösung eines Sicherungseinbehalts oder die Absicherung von

Mängelansprüchen vorgesehen, hat diese den abgesprochenen Inhalten für die

Bürgschaftserklärung zu entsprechen. Anderenfalls haben wir das Recht, diese zurückzuweisen.

  1. Abnahme

14.1 Nach Fertigstellung der vom AN zu erbringenden Leistungen findet eine Abnahme statt.

Voraussetzung für die Abnahme ist die Fertigstellung der gesamten vom AN geschuldeten

Leistungen, die ohne wesentliche Mängel nachzuweisen ist. Außerdem müssen die vom AN zu

fertigenden Unterlagen vollständig vorliegen. Die Abnahme erfolgt förmlich durch Unterzeichnung

eines Abnahmeprotokolls. Dies gilt auch bei vom AN vorzunehmenden

Mängelbeseitigungsleistungen oder bei Teilabnahmen.

14.2 Ist die Durchführung von Teilabnahmen vereinbart und erfolgt, ersetzen diese nicht eine

vereinbarte Schlussabnahme und die an die Schlussabnahme gekoppelten Rechtsfolgen. Der AN

hat in diesem Fall die bereits abgenommenen Teile der Leistung weiterhin in abnahmefähigem

Zustand zu erhalten bzw. unterhalten, sofern wir sie nicht bereits in Gebrauch nehmen.

Teilabnahmen sind, ohne dass es einer gesonderten Vereinbarung bedarf, immer dann erforderlich,

wenn eine spätere Abnahme durch nachfolgende Leistungen nicht mehr möglich ist, weil diese z.B.

durch Erdreich oder nicht abnehmbare Abdeckungen verdeckt werden.

14.3 Sind Aufbrucharbeiten in öffentlichen Straßen und Plätzen Teil der vom AN geschuldeten

Leistungen, hat er bei Abnahme eine Bescheinigung des zuständigen Tiefbauamtes vorzulegen, mit

der bestätigt wird, dass die Oberflächen ordnungsgemäß wieder hergestellt sind.

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14.4 In Fällen höherer Gewalt, bei Streik, Aussperrung, Betriebsstörung und sonstigen, vom AG

nicht zu vertretenden Ereignissen ist der AG berechtigt, die Abnahme um die Dauer der

Behinderung zu verschieben.

  1. Abrechnung, Dokumentation

15.1 Die Abrechnung der vertragsmäßigen Leistung erfolgt, sofern diese nicht pauschal verrechnet

werden sollen, durch das mittels Aufmaß festgestellte Volumen zu den für die Leistungen

vereinbarten Einheitspreisen.

15.2 Bei den nach Zeit (Tage, Stunden) abzurechnenden Positionen des Leistungsverzeichnisses

wird nach der tatsächlich benötigten Zeitdauer abgerechnet.

15.3 Bei mehrmonatigen Bauvorhaben oder bei Bauunterbrechungen ist entsprechend dem

Baufortschritt Zwischenaufmass zu nehmen und das Ergebnis zu protokollieren. Der

Materialnachweis in Form einer Gegenüberstellung des eingebauten mit dem zur Verfügung

gestellten Material ist aufgrund von beigefügten Materialscheinen zu führen und muss mit der

bauseits vorhandenen Verlegeskizze übereinstimmen.

15.4 Während der Ausführung können Aufmessungen verlangt werden, sofern die jeweiligen

Arbeiten anschließend nicht mehr nachzumessen sind.

15.5 Die örtlichen Aufmessungen sind gemeinsam von je einem Vertreter des AN und unserem

Baubeauftragten oder einem anderen beauftragten Dritten durchzuführen. Hierbei ist ein

Aufmassprotokoll anzufertigen und von beiden Parteien zu unterschreiben. Die vom AN für

sämtliche von ihm erstellten Materialien vorzulegenden Lieferscheine sind mit Bezeichnung der

Baustelle prüffähig dem Aufmassprotokoll beizufügen.

15.6 Abrechnungszeichnungen sind nach Fertigstellung der Arbeiten in zweifacher Ausfertigung

einzureichen. Alle in der Massenberechnung enthaltenen Maße müssen daraus unmittelbar zu

entnehmen sein. Die Höhen sind auf NHN (früher NN) bezogen einzutragen.

15.7 Das für die Schlussabrechnung erstellte Aufmaßprotokoll muss uns möglichst frühzeitig,

spätestens mit der Schlussabrechnung, vorgelegt werden. Die Schlussrechnung ist als solche zu

kennzeichnen.

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  1. Stundenlohnarbeiten

16.1 Stundenlohnarbeiten, die nach Auftragserteilung, ohne im Leistungsverzeichnis aufgeführt zu

sein, erbracht werden, bedürfen der Beauftragung durch von uns bevollmächtigter Personen.

16.2 Der AN ist verpflichtet, über alle Stundenlohnarbeiten tägliche Nachweise unter Angabe der

geleisteten Arbeiten, der namentlichen Aufführung der beschäftigten Personen, der verwendeten

Geräte und des Materialverbrauchs zur unterschriftlichen Anerkennung in 2-facher Ausfertigung bis

9.00 Uhr des folgenden Werktages dem von uns benannten Baubeauftragten vorzulegen. Der AN

erhält bei korrekter Einreichung eine unterschrieben Kopie zurück.

16.3 Die Unterschrift unter Stundenlohnzettel gilt nicht als Rechnungsanerkennung. Mit Unterschrift

werden Art und Umfang der erbrachten Leistungen bestätigt. Wir behalten uns die Prüfung vor, ob

es sich um Stundenlohn- oder Vertragsarbeiten gehandelt hat.

16.4 Zuschläge für Nacht-, Sonn- und Feiertagsstunden werden vergütet, wenn wir sie ausdrücklich

angeordnet haben. Stundenlohnrechnungen müssen entsprechend den Stundenlohnzetteln

aufgegliedert werden.

16.5 Die vereinbarten Stundenlohnsätze gelten auch für nachträglich beauftragte

Stundenlohnarbeiten.

  1. Rechnungen

17.1 Der AN hat Rechnungen in zweifacher Form einzureichen. Die Rechnung muss prüfbar sein,

insbesondere aussagefähige Unterlagen sind der Rechnung beizulegen, um den abgerechneten

Leistungsumfang beurteilen zu können. Das Bautagebuch ist der Schlussabrechnung beizufügen.

17.2 Massenermittlungen für die Leistungsnachweise sind zweifach einzureichen. Sie müssen

prüfbar sein und in Abrechnungszeichnungen enthalten sein.

17.3 Auf Änderungen oder Ergänzungen gegenüber den vertraglichen Leistungen ist in der

Abrechnung besonders hinzuweisen. Diese sind getrennt abzurechnen.

17.4 Aus der vertraglich zugelassenen Abrechnung von Teilleistungen muss sich aus der

Rechnung der Stand der Gesamtleistung sowie Mehr- oder Minderleistungen feststellen lassen

können.

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[Seite 16]

17.5 Maßgeblich für die Erstellung der Rechnung durch den AN ist das gemeinsame Aufmass.

Sofern bei größeren Baumaßnahmen Abschlagszahlungen vorgesehen sind, die nach

Baufortschritt erbracht werden, hat der AN bei seiner Abrechnung Aufmassprotokolle beizulegen.

  1. Zahlungen, Aufrechnung, Zurückbehaltung, Abtretung

18.1 Zahlungen leisten wir nach Abnahme der abgerechneten Leistung und Rechnungseingang

innerhalb einer Frist von 30 Tagen. Die Zahlungsfrist beginnt jedoch nur zu laufen, wenn die

Rechnung an die angegebene Rechnungsanschrift prüffähig eingereicht worden ist.

18.2 Der AN darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.

18.3 Zurückbehaltungsrechte stehen dem AN nur zu, soweit sie auf dem selben Vertragsverhältnis

beruhen.

18.4 Stellt sich nach Vorlage der Schlussrechnung eine Überzahlung heraus, hat der AN den zu

viel erhaltenen Betrag innerhalb von zehn Werktagen nach Zugang einer

Rückzahlungsaufforderung zurückzubezahlen.

18.5 Stellt sich heraus, dass wir durch Teilzahlungen und Abschlagszahlungen Überzahlungen

geleistet haben und diese nach Schlussrechnung festgestellt werden, kann sich der AN nicht auf

einen Wegfall der Bereicherung i.S. von § 818 Abs. 3 BGB berufen.

18.6 Die Abtretung von Forderungen ist unzulässig.

  1. Mängelhaftung, Verjährungsfrist

19.1 Der AN hat seine Leistungen frei von Mängeln zu erbringen. Sie müssen die vereinbarte

Beschaffenheit aufweisen und den anerkannten Regeln der Technik entsprechen. Hat uns der AN

vorab Proben, Muster oder Produktbeschreibungen für Materiallieferungen überlassen, die

Gegenstand vereinbarter Spezifikationsmerkmale geworden sind, muss die Lieferung mit diesen

vollständig übereinstimmen.

19.2 Liegt eine mangelhafte Leistung vor, sind wir berechtigt, im Rahmen der gesetzlichen

Bestimmungen über Mängelansprüche Lieferung oder kostenlose Nacherfüllung durch

Mangelbeseitigung bzw. Neuherstellung oder Ersatzlieferung sowie Schadensersatz für durch die

Mängel entstandenen Schäden zu verlangen.

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[Seite 17]

19.3 Weigert sich der AN, eine geschuldete Nacherfüllung vorzunehmen, bleibt diese erfolglos,

obgleich ihm eine angemessene Nachfrist gesetzt wurde oder war eine solche gesetzlich nicht

erforderlich, sind wir zur Minderung berechtigt. Soweit die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen,

können wir vom Vertrag ganz oder teilweise zurücktreten und Schadensersatz statt der Leistung

verlangen.

19.4 Nach erfolglosem Ablauf einer dem AN zur Nacherfüllung bestimmten angemessenen Frist

können wir, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen hierzu vorliegen, einen Mangel selbst

beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen, wenn nicht der AN die

Nacherfüllung berechtigterweise ablehnt.

19.5 Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt für Bauwerke fünf Jahre und richtet sich

nach § 634a BGB. Für weitere Ansprüche wegen Mängeln aus sonstigen Lieferungen oder

Leistungen gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen nach BGB.

  1. Sonstige Haftung des AN, Versicherung

20.1 Der AN haftet in anderen, als den in Ziffer 12 und 19 aufgeführten Fällen nach den

gesetzlichen Bestimmungen des BGB für Personen-, Sach- und Vermögensschäden.

20.2 Der AN ist verpflichtet, einen Versicherungsschutz bei einem der Kontrolle des

Bundesaufsichtsamts für das Versicherungswesen unterliegenden Versicherungsinstitut

nachzuweisen, die ausreichenden Deckungsschutz für durch ihn verursachte Schäden sicherstellt.

Bei Beauftragung einer Arbeitsgemeinschaft (ARGE) gilt die Versicherungspflicht für alle Mitglieder

der ARGE. Der Versicherungsschutz ist bis zum Ende seines Haftungszeitraums aufrecht zu

erhalten und uns auf Verlangen nachzuweisen. Der Nachweis wird durch Bestätigung des

Versicherungsinstituts erbracht.

20.3 Kommt der AN unserer Aufforderung, den Versicherungsschutz nachzuweisen, nicht innerhalb

angemessener Frist nach, haben wir das Recht, Zahlungen bis zur Vorlage des Nachweises

zurückzuhalten.

20.4 Der AN ist zur unverzüglichen schriftlichen Anzeige verpflichtet, wenn er das

Versicherungsinstitut wechselt und/oder eine Deckung in Höhe der vereinbarten

Mindestversicherungssumme nicht mehr besteht.

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  1. Arbeitsgemeinschaft

21.1 Ist der AN eine Arbeitsgemeinschaft (ARGE), richten sich alle Vertragserklärungen und/oder in

Ausführungen des Vertrages erforderlichen Erklärungen und Absprachen an den von der ARGE

bevollmächtigten Vertreter. Beschränkungen gegenüber der Vertretungsbefugnis sind uns

gegenüber unwirksam, sofern sie uns nicht bei Vertragsabschluss bekannt gemacht worden sind.

21.2 Die Zahlung der vereinbarten Vergütung an die ARGE nehmen wir mit befreiender Wirkung

ausschließlich an den bevollmächtigten Vertreter bzw. auf dessen schriftliche Weisung hin an Dritte

vor.

21.3 Die ARGE hat sicherzustellen, dass alle Mitglieder als Gesamtschuldner haften. Eine

Inanspruchnahme der Gesamtschuldner ist auch nach Auflösung der ARGE möglich.

  1. Werbung, Bauschilder, Veröffentlichungen

22.1 Dem AN ist es nicht gestattet, eigene Firmenschilder an der Baustelle zu Werbezwecken ohne

Abstimmung aufzustellen.

22.2 Veröffentlichungen jeder Art über die beauftragten Leistungen sind nur mit unserer vorherigen

schriftlicher Zustimmung gestattet. Dies gilt auch für die Veröffentlichung von Zeichnungen,

Fotografien, Unterlagen des Vorhabens oder die Bekanntgabe der Auftragserteilung.

22.3 Hinweise auf die Geschäftsverbindung zu uns aus werblichen Gründen sind nur nach

vorheriger schriftlicher Zustimmung zugelassen.

  1. Geheimhaltung, unzulässige Werbung

23.1 Der AN ist verpflichtet, alle von uns im Zusammenhang mit dem Vertragsschluss erhaltenen

Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen und Informationen strikt

geheim zu halten. Dritten dürfen sie nur mit unserer ausdrücklichen Zustimmung offen gelegt

werden. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch nach Abwicklung dieses Vertrages; sie erlischt,

wenn und soweit das in den ihm überlassenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und

sonstigen Unterlagen enthaltene Know-how durch die Berechtigten allgemein bekannt gemacht

wird.

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23.2 Ohne unsere schriftliche Zustimmung ist es nicht gestattet, die Anfrage, Angebotsunterlagen,

Bestellungen und den damit verbundenen Schriftverkehr zu Referenz- oder Wettbewerbszwecken

zu benutzen.

  1. Korruptionsverbot

Der AN hat sicherzustellen, dass weder er, noch mit ihm verbundene Unternehmen oder seine

Mitarbeiter und andere Erfüllungsgehilfen zur Erteilung des Auftrags wettbewerbswidrige

Absprachen treffen, noch wirtschaftliche Vorteile annehmen oder leisten. Für den Fall des

Verstoßes haben wir das Recht, alle noch laufenden Verträge mit dem AN aus wichtigem Grund

fristlos zu kündigen und ihn bei schuldhaftem Verhalten für uns entstandene Schäden

verantwortlich zu machen.

  1. Gerichtsstand, Rechtswahl, anwendbares Recht

25.1 Gerichtsstand ist das für unseren Geschäftssitz zuständige Gericht. Wir sind jedoch auch

berechtigt, den AN an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.

25.2 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das Übereinkommen der Vereinten

Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 (CISG; UN-

Kaufrecht) ist ausgeschlossen.

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