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Besondere Vertragsbedingungen (BVB)
Strom Erdgas Wärme Kälte Trinkwasser Telekommunikation
1 BVB 2021_Besondere Vertragsbedingungen
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Inhaltsverzeichnis
1 Erläuterung
2 Hinweise zu Liefer- und Leistungsumfang
3 Allgemeine Bedingungen
4 Technische Richtlinien und Vorschriften
5 Termin-/Bauzeitenplan
6 Bauakte
7 Bauleitung des Auftragnehmers
8 Geräteeinsatz
9 Gleichzeitiges Arbeiten an mehreren Stellen
10 Absteckung
11 Sicherung der Materialien
12 Lagerung
13 Kreuzungen mit Leitungen und Gräben
14 Zugang zur Baustelle und Transportwege
15 Arbeiten im Bereich von Firmen/Institutionen
16 Tiefbauarbeiten
17 Ausführungszeichnungen und Aufmaßrichtlinien
18 Abrechnung und Vergütung entsprechend dem Baufortschritt
19 Dokumentation
20 Entsorgung von gefährlichen Baustellenabfällen/ Kreislaufwirtschaftsgesetz
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1 Erläuterung
Die BVB gelten für Maßnahmen zur Reparatur- und Instandhaltung, Erneuerungen (geplante Netzmaßnahmen) und für ausgeschriebene Netzmaßnahmen.
Die Arbeiten zur Verlegung und betriebsbereiten Installation der Fernwärme-, Gas-, Wasser-, Strom-, und Telekommunikationsleitungen dürfen nur durch Unternehmen ausgeführt werden, die eine entsprechende Zertifizierung besitzen.
Zertifizierungen für Montagearbeiten zur Verlegung und betriebsbereiten Kabel- und Rohrleitungsinstallation:
Fernwärme: gültige Zulassung nach AGFW Arbeitsblatt FW 601, FW1
Gas/Wasser: gültige Zulassung nach DVGW Arbeitsblatt GW 301, G1+W1
Strom: gültige Zulassung nach RAL GZ 962/2
Die Tiefbauarbeiten dürfen nur durch Unternehmen ausgeführt werden, die die Qualifizierung nach DVGW GW 129 und VDE/FNN S129 „Sicherheit bei Bauarbeiten im Bereich von Versorgungsleitungen“ nachweisen können und eine entsprechende Zertifizierung besitzen.
Zertifizierungen für Tiefbauarbeiten:
Fernwärme: gültige Zulassung nach AGFW Arbeitsblatt FW 600
Gas/Wasser: gültige Zulassung nach DVGW Arbeitsblatt GW 381
Strom: gültige Zulassung nach VDE-Regelwerk VDE-AR-N 4220
Die aktuell gültigen Zertifizierungen des jeweiligen Unternehmens sind nachzuweisen.
- Bei Reparatur- und Instandhaltungsmaßnahmen an den Versorgungsnetzen ist der Einsatz von qualifizierten Subunternehmen für Montage- und Tiefbauarbeiten möglich, sofern diese über die erforderlichen Zertifizierungen verfügen.
Beim Einsatz von Subunternehmen verbleibt die Gesamtverantwortung beim Auftragnehmer (AN). Über die Zulassung des Subunternehmens entscheidet abschließend der Auftraggeber (AG). Die aktuell gültigen Zertifizierungen des Subunternehmens sind vor Arbeitsbeginn nachzuweisen.
Bei Reparatur- und Instandhaltungsmaßnahmen behält sich der AG bei allen Gewerken (Strom, Gas, Wasser, Fernwärme) vor, die anfallenden Montage- und Tiefbauarbeiten durch verschiedene AN bzw. in Eigenleistung durchführen zu lassen. Bei Aufteilung der notwendigen Arbeiten übernimmt der AG, beim entsprechenden Gewerk, die Verantwortung der Koordinierung.
- Die geplanten Maßnahmen an den Versorgungsnetzen dürfen nur von einer Fachfirma, mit gültigen Zertifizierungen für Montage und Tiefbau ausgeführt werden. Diese Arbeiten dürfen nicht getrennt vergeben werden. Die Koordinierung der notwendigen Arbeiten übernimmt der AN.
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Sind noch keine aktuell gültigen Nachweise der v. g. Qualifikationen oder Zertifikate vorhanden, ist bei Angebotsabgabe die Anmeldung zur Qualifikation/Zertifizierung vorzulegen.
Die im Leistungsverzeichnis oder in der Beschreibung angegebenen Arbeiten kommen innerhalb des Versorgungsgebietes Ludwigshafen am Rhein zur Ausführung. Änderungen bleiben vorbehalten.
Terminverzögerungen, die aufgrund mangelnder Absprache mit dem AG entstehen und die daraus resultierenden Folgekosten, gehen zu Lasten des AN. Dies gilt insbesondere, wenn der AN entsprechende Subunternehmer einsetzt.
Vor Arbeitsbeginn hat der Auftragnehmer sich über die Lage der geplanten Baumaßnahme und die Bauverhältnisse auf der Baustelle zu unterrichten und sich mit dem Auftraggeber über den Beginn der Anlieferung und Bauablauf abzustimmen. Die durch Nichtbeachtung dieser Vorschrift entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Auftragnehmers. Bei Arbeiten im Bereich von Versorgungsleitungen müssen die Weisungen der Leitungsträger berücksichtigt werden. Bei der Bauausführung sind, insbesondere der Schutz der vorhandenen Versorgungsleitungen, der Bäume, Sträucher und Grünflächen sowie das Gesetz zum Schutz gegen Baulärm - verabschiedet vom Bundestag am 23.06.1965 - zu beachten.
Anwohnerschreiben
Wichtige Informationen zu Eingriffen oder Außerbetriebnahmen von TWL Versorgungs- oder Hausanschlussleitungen müssen allen betroffenen Kunden mittels Anwohnerschreiben zugehen. Das entsprechende Schreiben wird vom AG erstellt. Die betroffenen Kunden müssen dabei folgende Informationen erhalten: Grund der Versorgungsunterbrechung, Tag und genauen Zeitraum der Unterbrechung, Verantwortliche Ansprechpartner bei TWL und der ausführenden Firma. Für die Verteilung dieser Schreiben mittels Wurfsendung ist der AN zuständig.
Im Zuge von Leitungs- bzw. Kabelauswechslung müssen diverse Hausanschlussleitungen umgehängt werden. Die Kontaktaufnahme mit dem Endkunden bedarf der vorherigen Abstimmung mit dem Baubeauftragten des AG. 10 Werktage vor Baubeginn ist bei jedem von der Baumaßnahme betroffenen Endkunden ein Informations-Anwohnerschreiben des AG einzuwerfen. Wichtige Baustelleninformationen sind wie vorher beschrieben ebenfalls vom AN per Wurfsendung an die Anwohner zu verteilen. Schreiben werden vom AG erstellt und dem AN zu Verfügung gestellt.
Ebenso ist bei Baubeginn dem AG die Gefährdungsbeurteilung vorzulegen.
Die vorgenannten Leistungen sind in die Einheitspreise mit einzukalkulieren und werden nicht separat vergütet.
Verkehrsführung/Beschilderung
Die Art der Beschilderung und Verkehrsregelung muss im Einvernehmen der örtlichen Polizei- und Straßenverkehrsbehörde erfolgen.
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Grundlage für eine Baustellenbeschilderung sind die Verkehrszeichenpläne der RSA bzw. separat erstellte Verkehrszeichenpläne.
Die Beschilderung von Standardbaustellen im Rahmenvertrag hat nach den Regelplänen der RSA zu erfolgen und ist in der Kalkulation allgemein zu berücksichtigen. Somit erfolgt keine separate Vergütung für diese Beschilderung.
Soweit nicht gesondert im Leistungsverzeichnis ausgewiesen, ist das Aufstellen, die Vorhaltung sowie die Wiederentfernung der Schilder, einschl. aller anfallenden Wartungs- und Energiekosten sowie die Kontrollnachweise der Beschilderung in den Einheitspreisen zu berücksichtigen.
Bei Ausschreibungen liegt in der Regel ein vorher abgestimmter Verkehrszeichenplan bei, der entsprechend den Ausschreibungspositionen zu bepreisen ist.
Für Beschädigungen oder Verlust von Leuchten oder Schildern hat der Auftragnehmer aufzukommen.
2 Hinweise zu Liefer – und Leistungsumfang
Die Ausführung der Arbeiten umfasst die Gestellung des Fachpersonals sowie aller erforderlichen Rüst- und Hebezeuge, ferner Kleinmaterialien, sofern im Bestellschreiben nichts Abweichendes vereinbart wurde.
Soweit nicht gesondert im Leistungsverzeichnis ausgewiesen sind die nachfolgend beschriebenen Leistungen des AN in die Einheitspreise einzukalkulieren.
Unter Einhaltung der vorliegenden Spezifikation ist der Auftragnehmer vollverantwortlich für Montage, Prüfungen und Dokumentation der Rohrleitungen und sonstigen Anlagenteile. Im Rahmen der Auftragsabwicklung ist vom Auftragnehmer die Kontrolle der Anordnung und Abmessungen der angrenzenden Anlagenteile durchzuführen. Dem Auftragnehmer obliegt vollverantwortlich die betriebsfertige Montage seines Lieferumfanges sowie aller vom Auftraggeber beigestellten Armaturen.
Zu den Lieferungen gehören alle Arbeiten, die für funktions- und betriebsbereite Rohrleitungen und sonstige Anlagenteile erforderlich sind, auch wenn sie nicht im Einzelnen aufgeführt sind.
Während der Inbetriebnahme ist das Führungsfachpersonal des Auftraggebers in dem Betrieb der Rohrleitungen zu unterweisen.
Pflichten des Auftragnehmers
Vor der Angebotsabgabe sind vom Auftragnehmer eigenständig Leitungsauskünfte für alle Gewerke einzuholen und in der Angebotskalkulation zu berücksichtigen!
Die Baustelleneinrichtung des Auftragnehmers erfolgt selbstverantwortlich und unentgeltlich.
Grundsätzlich sind vom Auftragnehmer örtliche Einmessungen der Trassenlänge und Trassenlage durchzuführen, vor Ort zu kennzeichnen und den endgültigen Verlegeplänen sowie der Fertigung der Baueinheiten zugrundzulegen.
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Der Auftragnehmer erstellt alle Unterlagen bzw. liefert alle Informationen, die für eine lückenlose Auftragsabwicklung erforderlich sind, insbesondere: die Erstellung bzw. Bereitstellung in dem vom Auftraggeber geforderten Umfang von Zeichnungen mit Angabe aller notwendigen Einzelheiten, auch wenn diese ausschließlich zur Fertigungskontrolle erforderlich sind
die Erstellung bzw. Bereitstellung von Genehmigungsunterlagen in dem vom Auftraggeber geforderten Umfang
die Bestätigung von Decken- und Wanddurchführungen sowie die Lage und Größe von Ankerplatten und Futterrohren
die Erstellung der Revisionspläne
Ersatzteillisten
Ausarbeitung der vorhandenen Rohrleitungszeichnungen in enger Zusammenarbeit mit dem Auftraggeber
Erstellung von Statiken für Verbau von Gruben, Gräben, Widerlagern oder Grundplatten
Sämtliche für die Ausführung notwendigen Planunterlagen sind zur Genehmigung vorzulegen
Ansprechpartner des Auftragsnehmers
Um eine reibungslose Auftragsabwicklung sicherzustellen, benennt der Auftragnehmer schriftlich die verantwortlichen Personen für: Auftragsabwicklung
Terminverfolgung
Fertigungs- und Montageüberwachung
Arbeiten an Gasleitungen > 5 bar den bestellten Sachkundigen. Dieser hat bei Einbindung von Gasleitungen jeder Druckstufe vor Ort zu sein.
Leistungen des Auftraggebers
Folgende Leistungen erbringt der Auftraggeber: die notwendigen Planunterlagen wie Trassen-, Höhen- und Rohrleitungs- zeichnungen.
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3 Allgemeine Bedingungen
Montagehilfsmittel
Die zur Montage notwendigen und geeigneten Vorrichtungen, Gerüste und Hilfsmittel sind vollständig vom Auftragnehmer bereitzustellen.
Reinigung und Korrosionsschutz
Zum Lieferumfang der Rohrleitungen sowie dem Zubehör gehören Reinigungs- und Korrosionsschutzmaßnahmen.
Alle Rohrleitungen in C-Stahl mit Betriebstemperaturen < 50°C erhalten einen Grundanstrich. Gasleitungen aus Stahl erhalten vor der Isolierung ebenfalls einen Grundanstrich.
Rohre sämtlicher Gewerke sind bis zur Verlegung provisorisch zu verschließen und vor der Umlegung zu reinigen.
Die Rohre sind in kleinen Abschnitten zu reinigen, wobei sie frei von Fremdkörpern wie z.B. Steine, Sand, Hölzer, Werkzeuge, Schweißelektroden, Rost usw. sein müssen. Diese Reinigung muss spätestens vor Beginn der Druckprobe erfolgen. Das Reinigungsverfahren ist vom Auftragnehmer anzugeben. Die Kosten sind in die Einheitspreise einzurechnen.
Toleranzen
Der Auftragnehmer hat die Rohre auf Durchmessertoleranzen und evtl. Unrundheit zu prüfen. Ausgleich von Unrundheiten, bedingt durch Toleranzen oder unsachgemäßes Abladen etc., obliegt dem Auftragnehmer. Der Nachweis auf Nichteinhaltung vorgeschriebener Rohrtoleranzen obliegt ebenfalls dem Auftragnehmer.
Nachweise
Der AN hat direkt nach erfolgter Auftragserteilung und somit vor Baubeginn, dem AG folgende Unterlagen zur Verfügung zu stellen: Schweißerzeugnisse für PE und Stahl Umhüllungsprüfung GW15
Für die Schweißerei im Stahlbereich gelten folgende Details:
Die Wurzelschweißung bei Fernwärme-Stahlrohren hat im WIG-Verfahren zu erfolgen.
Der AN hat vor Beginn der Schweißarbeiten folgende schweißtechnischen Qualitätskriterien des AG zu erfüllen:
- Verfahrensprüfungen (VP) gemäß DIN EN ISO 15614-1 mit Bezug auf DVGW GW 350 VP Stumpfnaht VP Überschieber (Gas) VP Rohrstutzen nach AGFW FW 446
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Alle Verfahrensprüfungen sind am P235GH Grundwerkstoff für alle einsetzbaren Schweißprozesse (111,141,311) auszuführen. Bitte Geltungsbereich beachten, besonders Fallnahtschweißungen (Cel.), Stumpfnähte.
-
Schweißerzeugnisse nach DIN EN ISO 9606-1 mit Bezug auf DVGW GW 350 Arbeitsprobe Schweißer Vor der Aufnahme von Schweißarbeiten müssen alle eingesetzten Schweißer eine Arbeitsprobe beim Verantwortlichen SAP/SFM TWL Netze GmbH vorschweißen. Schweißer die keine Arbeitsprobe geschweißt haben, dürfen nicht eingesetzt werden.
-
Schweißanweisung (WPS-Welding Procedure Specification) WPS vor der Arbeitsaufnahme bereitstellen Die WPS sind vor und während der Arbeitsaufnahme für alle eingesetzten Schweißprozesse, Dimensionen sowie Schweißnahtart bereitzustellen. Die Schweißer werden verpflichtet die WPS mitzuführen.
-
Dokumentation Dokumentation nach Fertigstellung der Schweißarbeiten Die schweißtechnische Dokumentation wird von Partnerfirmen gemäß DVGW GW 350 bzw. AGFW FW 446 an die zuständige Bauleitung der TWL Netze GmbH nach Fertigstellung der Baustelle übergeben.
ZfP- die zu prüfenden Schweißnähte werden von dem zuständigen SFM der TWL Netze GmbH bestimmt oder mit Rücksprache der Bauleitung der TWL Netze GmbH.
Eine Freigabe zum Schweißen der Rohrmedien erfolgt durch den Schweißfachmann des AG.
Röntgenprüfung:
Die Durchstrahlungsprüfungen für die Medien FW und Gas sind gemäß Prüfklasse B durchzuführen (gemäß DVGW GW 350 sowie AGFW FW 446).
Vermessungen:
Der AG stellt dem AN digital Koordinaten zur Verfügung damit dieser sich selbstständig die zu verlegenden Trassen abstecken kann. Sollte der AN nicht in der Lage sein dies eigenständig durchzuführen, kann dies entgeltlich durch den AG erfolgen.
Isolierung v. Schweißmuffen Gas Fabrikat Kettner:
Beim Isolieren der Schweißmuffen (Fabrikat Kettner) des Blasensetzgeräts ist ein gesetzlich vorgeschriebener Schulungsnachweis notwendig, da Diisocyanate enthalten sind. Der Nachweis kann auf der Homepage des Herstellers erworben werden und ist vor Beginn der Arbeiten dem AG vorzulegen.
4 Technische Richtlinien und Vorschriften
Die angebotenen Baustelleneinrichtungen müssen dem neuesten Stand der Technik sowie den einschlägigen Richtlinien und Vorschriften jeweils in der neuesten Fassung entsprechen wie beispielsweise:
AGFW-Regelwerk DVGW-Richtlinien DVS – Richtlinien 8 BVB 2021_Besondere Vertragsbedingungen
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TA-Lärm Auflagen der Genehmigungsbehörden gesetzliche Vorschriften Vereinbarungen zwischen den Verbänden Maschinenschutzgesetz Unfallverhütungsvorschriften (UVV) er zuständigen Berufsgenossenschaft AD-Merkblätter (Arbeitsgemeinschaft Druckbehälter) VDE-Bestimmungen VDI-Richtlinien und DIN-Normen EG-Normen Allgemein anerkannte Regeln der Technik RSA Richtlinien Sicherheit vom Arbeitsstellen im Straßenverkehr ASR A5.2 Anforderungen an Arbeitsplätze und Verkehrswege auf Baustellen im Grenzbereich zum Straßenverkehr - Straßenbaustellen KrWG Kreislaufwirtschaftsgesetz SAM Allgemein Verfügung 01.08.2017, Nachweisführung von gefährlichen Abfällen mittels eANV Portal (elektronischer Abfallnachweisführung)
Des Weiteren sind bei der Verlegung die Anweisungen der Hersteller über Verlegetiefe, Mindestmontagefreiräume, Ausführung von Verbindungen, Mindestbiegeradien, Ausrichten, Vorgehen bei Inbetriebnahme genauestens einzuhalten. Garantiebestimmungen dürfen nicht verletzt werden.
5 Termin-/Bauzeitenplan
Die Baumaßnahme kann als alleinige oder mit anderen öffentlichen Trägern im vorhandenen Straßenbereich abgewickelt werden. Hinsichtlich der Anwohner sollen unverhältnismäßige Bauzeiten vermieden werden. Der AG wird unverzüglich über alle während der Auftragsabwicklung sich andeutenden bzw. ergebenden Verzögerungen unterrichtet.
Terminüberwachung
Die Terminüberwachung des Bauvorhabens erfolgt mit Hilfe des Bauzeiten- bzw. Montageablaufplans. Der Auftragnehmer stellt daher detaillierte Bauzeitenpläne, die vor Baubeginn mit dem Auftraggeber und der Baufirma zu koordinieren bzw. abzustimmen sind. Ein erster Entwurf ist dem Auftraggeber bereits bei Angebotsabgabe vorzulegen.
Bauzeitenplan
Anhand des Bauzeitenplans wird die Einhaltung der Vertragsfrist nachgewiesen und überwacht. Der Bauzeitenplan ist innerhalb von 15 Werktagen nach Auftragserteilung, spätestens jedoch vor Beginn der Tiefbauarbeiten, dem AG zur Genehmigung vorzulegen. Er soll einen Überblick über die gesamte Baumaßnahme bieten.
Bei Zeitverzug der angegebenen Arbeiten von mehr als 10 Werktagen, ist ein überarbeiteter Bauzeitenplan unverzüglich vorzulegen.
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Montageablaufplan
Aufgrund des Rahmenterminplanes des Bauherrn sowie der Ergebnisse eventuell technischer Gespräche ist bei Bedarf auf Anforderung des AG spätestens 15 Werktagen vor Montagebeginn des jeweiligen Bauabschnittes ein detaillierter Montageablaufplan dem AG zur Genehmigung vorzulegen.
Der Montageablaufplan muss sämtliche zeitlich voneinander abhängigen Einzelarbeiten und Arbeitsvoraussetzungen nach Bauteilen und Versorgungsbereichen erfassen.
Außerdem soll er darüber Aufschluss geben, welche Geräte wo und wie lange eingesetzt werden sollen und wie hoch der Arbeitskräfteeinsatz im Monatsmittel geplant ist.
Hinweis: Vorgenannte Unterlagen sind, soweit im Leistungsverzeichnis nicht anders vermerkt, in die Einheitspreise mit einzukalkulieren.
6 Bauakte
Die notwendigen Unterlagen (Pläne, Formulare) und Informationen zu einer geplanten Baumaßnahme, werden bei TWL in einem Baumanagementsystem abgelegt.
Diese Unterlagen werden von den TWL-Verantwortlichen zu jeder Maßnahme in einem elektronischen Ordner in üblichen Dateiformaten abgelegt. Jeder Auftragnehmer erhält von TWL die Berechtigung, sich die Ordner auf einem dafür bereitgestellten Datenaustauschlaufwerk abzurufen bzw. herunterzuladen.
Der Auftragnehmer ist für das Erstellen seiner eigenen Bauakte selbst verantwortlich.
7 Bauleitung des Auftragnehmers
Der Bauleiter des AN hat sich vor Ausführung der Arbeiten insbesondere über die Lage vorhandener Versorgungsleitungen, Fernmeldekabel, Entwässerungen usw. zu informieren. Er ist dafür verantwortlich, dass bei Kreuzungen und Näherungen mit diesen Leitungen der gesamte Aushub unter Beachtung der Sicherheitsbestimmungen der zuständigen Rechtsträger nur von Hand vorgenommen wird.
Der AN bzw. seine Aufsichtspersonen haben außerdem darauf zu achten, dass: Schäden durch ihn, seine Nachunternehmen oder seine Zulieferer direkt oder indirekt an Straßen, Wegen, Grünanlagen, Gärten, Zäunen, Gebäuden, Versorgungs- und Verkehrsanlagen vermieden werden. Ihm obliegt im Schadensfall auch die Beweissicherung. Im Übrigen muss er für alle Schäden voll aufkommen.
vor Inbetriebnahme jeder Baustelle mit dem zuständigen Baubeauftragten des AGs eine Abstimmung herbeigeführt wird über die Baumaßnahmen und deren Abwicklung im Einzelnen.
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8 Geräteeinsatz
Maschinen und Geräte, von denen schädliche Wirkungen auf benachbarte Gebäude, Leitungen u.a. ausgehen können, z.B. schwere Rüttler, Rammen usw. dürfen nur eingesetzt werden, wenn solche Schäden mit Sicherheit ausgeschlossen sind. Auf das Gesetz zum Schutz gegen Baulärm (jeweils neueste Fassung) wird besonders hingewiesen.
Danach hat, wer Baumaschinen betreibt, dafür zu sorgen, dass solche Geräusche verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind. Ferner sind Vorkehrungen zu treffen, die die Ausbreitung unvermeidbarer Geräusche auf ein Mindestmaß beschränken.
Beim Einsatz von Verdichtungsgeräten ist die geforderte Mindestüberdeckung der Leitungen zu beachten. Für Beschädigungen die durch Nichtbeachten vorstehender Anforderungen entstehen, haftet der AN in vollem Umfang.
9 Gleichzeitiges Arbeiten an mehreren Stellen
Aus technischen und/oder aus anderen Gründen muss ggf. an mehreren Stellen gleichzeitig gearbeitet werden. Außerdem ist mit Arbeitsunterbrechungen zu rechnen. Der dadurch erforderliche zusätzliche An- und Abtransport der Geräte und Baumaschinen sowie die Standzeiten und das vom AG geforderte kurzfristige Umsetzen von Arbeitskolonnen mit Geräten und Maschinen ist mit den Einheitspreisen abgegolten.
10 Absteckung
Der AN hat anhand der vom AG gestellten Ausführungsunterlagen und nach weiteren Angaben des Baubeauftragten des AG alle erforderlichen Absteckungen und Messungen selbst auszuführen. Für die Erhaltung aller Kennzeichnungen in ihrer richtigen Lage ist der AN verantwortlich.
Bei verlorengegangenen oder beschädigten Absteckungen, Vermessungspunkten und Grenzzeichen von Grundstücken hat der AN sie auf seine Kosten neu herzustellen.
11 Sicherung der Materialien
Die Sicherung aller Materialien auf der Baustelle gegen Diebstahl, Beschädigung, Feuer und jeden sonstigen Verlust übernimmt der AN in Erfüllung seiner Verwahrungspflicht. Dies gilt auch für die vom AG zur Verfügung gestellten Baustoffe und Bauteile, wobei hier die Haftung mit der Entnahme aus dem Lager des AG beginnt.
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Die vom AG zur Verfügung gestellten Materialien hat der AN mittels Materialscheinen des AG bei Baubeginn komplett aus dem Lager abzuholen und an der Baustelle fachgerecht zu lagern. Nicht verwendete Materialien sind mit Material-Rücklieferscheinen projektbezogen in das Lager des AG zurück zu liefern.
12 Lagerung
Lagerung von Materialien
Das Material ist gemäß den Herstellervorschriften zu lagern. Die Rohre sind vor Verschmutzung zu schützen und die Rohrenden bis zum Einbau verschlossen zu halten. Armaturen und sonstige Einbauteile sind trocken und gegen Witterungseinflüsse geschützt zu lagern.
Können angelieferte Baueinheiten nicht sofort verlegt werden, ist von der Montagefirma folgendes für die Zwischenlagerung zu beachten:
Der Untergrund muss frei von Schutt und Aufwuchs sein.
Die Baueinheiten müssen so auf gepolsterten Hölzern aufliegen, dass sie keine Bodenberührung haben.
Der Transport der Komponenten von der Lagerstelle auf der Baustelle bis zum Einbauort einschließlich Auf- und Abladen, obliegt dem Auftragnehmer. Dies gilt auch für bauseits gestellte Komponenten wie Armaturen, Messgeräte etc.
Transportkappen und Sicherungen dürfen nicht entfernt werden.
Bei bauseits beigestelltem Material ist bei Aufnahme durch den Auftragnehmer auf der Baustelle bzw. im Lager auf äußere Beschädigungen, auf das Vorhandensein und Unversehrtheit von Transportkappen und Transportsicherungen sowie auf Vollständigkeit der Lieferung zu prüfen. Mängel sind auf dem Lieferschein zu vermerken. Die Lieferscheine sind sofort nach Erhalten an den Auftraggeber weiterzuleiten. Mit einer möglichen Aufnahme derMaterialien am Zwischenlager geht die Verantwortung für die Unversehrtheit der Materialien an den Auftragnehmer über.
Die Lagerplätze sind vom Auftragnehmer zu sichern und im vorgefundenen Zustand wieder zu übergeben. Etwaige Planierarbeiten und Sicherungsmaßnahmen werden nicht besonders vergütet.
Lagerung von Kraft- und Schmierstoffen
Kraftstoffbehälter sowie Öl- und Schmierstoffe dürfen auf der Baustelle nur in einem abgeschlossenen Raum oder einem abschließbaren umzäumten Teil der Baustelle gelagert werden. Der Lagerplatz ist so zu wählen, dass kein Kraft- oder Schmierstoff in den Untergrund, das Abwassersystem oder in fließendes Gewässer gelangen kann.
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Die Lagerung solcher Stoffe auf der Baustelle ist auf das geringst möglichste Maß (max. 1 Tagesbedarf) zu beschränken.
In Wasserschutzgebieten gelten besondere Vorschriften, (insbesondere die jeweilige Schutzgebietsverordnung und das DVGW Arbeitsblatt W 101 „Richtlinien für Trinkwasserschutzgebiete; Teil 1: Schutzgebiete für Grundwasser“ sowie der RdErl d. MfLWuU. v. 17.2.1977 - 52 04 09 a - 116 - 5807/76) die beim zuständigen Wasserwerk vor Arbeitsaufnahme zu erfragen sind.
13 Kreuzungen mit Leitungen und Gräben
Im Kreuzungsbereich sind vorhandene Leitungen zu sichern. Die Leitungsgräben sind gemäß den Richtlinien für Aufgrabungen in Verkehrsflächen (ZTV A-StB 12)“ der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen (FGSV) e.V. Köln“ zu verfüllen und so zu verdichten, dass die vorgeschriebene Lagerungsdichte der Auffüllung erreicht wird.
14 Zugang zur Baustelle und Transportwege
Vom AN ist über die Bauzeit ein sachgemäßer Zugang und eine Zufahrt für die Anlieger der Baustelle sicherzustellen. Das Legen von Stahlplatten SLW 60 erfolgt in Absprache mit dem Baubeauftragten des AG. Die Abrechnung erfolgt bei den Stahlplatten nach tatsächlich abgedeckter Grabenbreite. Es sind, soweit erforderlich, behelfsmäßige Umfahrten, Übergänge und Überfahrten herzustellen, zu unterhalten und mit Absperrungen, Umleitungsschildern und ausreichender Beleuchtung zu versehen. Die Verantwortung für die Verkehrssicherheit, auch der Fußgänger, trägt der AN.
Transporte (Längs- und Quertransporte) von Erdaushub zwischen einzelnen Bauabschnitten einer Baumaßnahme werden nicht als Abfuhr, sondern als Zwischenlagerung vergütet.
Nicht wiederverwendungsfähige Aushubmassen sind vom AN auf die vom AG benannte Deponie abzufahren. Der kürzeste Transportweg wird abgerechnet. Die Verkehrssicherheit ist während der Erdtransporte nicht zu beeinträchtigen, d.h. die Straßen sind ständig von Verunreinigungen freizuhalten.
15 Arbeiten im Bereich von Firmen/Institutionen
Berühren die Bauarbeiten Anlagen anderer Unternehmungen oder der Deutschen Bahn, so sind deren Vorschriften und Bedingungen zu beachten. Insbesondere hat der AN alle Vorschriften, welche zur Sicherung der Arbeiten und/oder des Bahnbetriebes erforderlich sind, auf seine Kosten zu treffen. Von diesen Verpflichtungen wird er auch durch eine bahnpolizeiliche Aufsicht nicht entbunden.
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16 Tiefbauarbeiten
Oberflächenaufbruch und – Wiederherstellung
Die anfallenden Straßenbauarbeiten sind nach den Positionen des Gesamt - LV´s abzuwickeln. Das gleiche gilt für Maßnahmen zur Verkehrssicherung und Stundenlohnarbeiten.
Die einschlägigen Vorschriften des Tiefbauamtes und der Stadtverwaltung sind bei der Ausführung der Arbeiten genauestens zu beachten.
Bei befahrenen Oberflächen ist der Einsatz der Baustellenfahrzeuge (und Geräte) auf die Belastbarkeit der Oberflächen abzustimmen. Zu erwartende Beschädigungen durch den Baustellenverkehr hat der Auftragnehmer mit der Abgabe seines Angebotes zu definieren. Sämtliche Oberflächen dürfen bei der Durchführung der Bauarbeiten weder beschädigt noch sonst wie in Mitleidenschaft gezogen werden. Eventuelle Reparaturkosten sind vom Auftragnehmer zu übernehmen. Die Pflege und Wiederherstellung der Planie im Bereich des Arbeitsfeldes ist in die Einheitspreise einzukalkulieren.
Das Schützen von Pflanzen und Geländeumzäunungen etc., entsprechend den Forderungen des Grünflächenamtes sowie die Sicherung des gesamten Verkehrs, entsprechend den Forderungen der zuständigen Verkehrsbehörde etc., wird mit den entsprechenden Positionen abgerechnet.
Falls beim Ausbau der Baugrubenverkleidung oder unsachgemäßen Verbau die Grabenwände nachbrechen sind die Oberflächen einschließlich Unterbau bis zum standfesten Erdreich aufzunehmen und die Ausbruchstellen zu verfüllen und gut zu verdichten.
Alle hier entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Auftragnehmers, ebenso sämtliche Kosten für die Wiederinstandsetzung der Oberflächen über den Ausbruchstellen.
Bei Ausbau von Straßeneinläufen sowie Arbeiten am Abwassernetz wie Umlegung, Neuanschlüsse, ist nach den Anweisungen der zuständigen Verwaltungen zu verfahren. Die Arbeiten sind vom Auftraggeber abnehmen zu lassen. Alle Oberflächenaufbrucharbeiten sind Zulagen zu den entsprechenden Aushubpositionen.
Für die Wiederherstellung aller im Titel „Oberflächenaufbruch“ aufgeführten Positionen gilt grundsätzlich die Herstellung in Konstruktion wie vorgefunden einschließlich der Zulieferung aller fehlenden Materialien, sofern in den Positionen nicht anders beschrieben.
Die Einheitspreise verstehen sich einschließlich aller Nebenarbeiten.
Erdarbeiten, Verfüllung und Verbau
Vor Inangriffnahme der Arbeiten hat der Auftragnehmer gemäß GW 315 sich über die genaue Lage sämtlicher vorhandener Hindernisse (Kabel-, Gas-, Wasserleitungsrohre etc.) bei den zuständigen Leitungsverwaltungen selbst eingehend zu informieren (auch in privaten Bereichen). Freigelegte Leitungen aller Art sind dem zuständigen Versorgungsträger unverzüglich zu melden und nach dessen Anweisung sorgfältig zu sichern.
Alle Kosten für die Beseitigung entstehender Schäden an Fremdleitungen beim Ausbau der Gräben bzw. Baugruben gehen zu Lasten des Auftragnehmers.
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Totliegende Gas-, Wasser- und sonstige Leitungen dürfen nur mit ausdrücklicher Genehmigung des Auftraggebers und Zustimmung der betreffenden Leitungsverwaltungen getrennt, ausgebaut und abgefahren werden.
Es sind Gräben und Baugruben nach den vorliegenden Zeichnungen und Plänen sowie den Vorschriften der DIN 4124 und statischen Erfordernissen (z.B. Straßenbahnverkehr) auszuheben und zu verbauen. Sofern im Ausführungsplan nicht anders ausgewiesen, verstehen sich die Grabenbreiten inklusive Verbau. Die Vergütung für Abtransport erfolgt hierbei auf Nachweis. Bei Vermutung, dass es sich bei dem ausgehobenen bzw. zu verfüllenden Material um belastetes Material handelt, erfolgt eine sofortige Mitteilung an den zuständigen Baubeauftragten.
Der Auftragnehmer ist dafür verantwortlich, dass der Bodenaushub aus den Baugruben nicht mit Mutterboden oder anderem Boden - oder sonstigen Stoffen - während der Lagerungszeit vermengt wird. Bei der Lagerung der Aushubmassen und sonstigen Materialien neben Rohrgräben ist darauf zu achten, dass einseitig des Grabens ein Transportweg von mindestens 3,00 m Breite freigehalten wird.
Bereits ausgehobenes schadstoffbelastetes Material ist seitlich getrennt von dem restlichen, unbelasteten Aushubmaterial zu lagern bzw. in Mulden zu setzen. Es sind die Vorgaben gemäß KrWg zu beachten.
Die Wiedereinbaufähigkeit des Bodens ist bei Beginn der Aushubarbeiten mit dem Auftraggeber festzulegen. Bei eigenmächtiger Abfuhr von einbaufähigem Boden zur Kippe entfällt die Lieferposition für Einfüllmaterial. Aushub- und Verfüllarbeiten werden nach fester Masse abgerechnet.
Die Verwaltungsvorschrift für die Entsorgung von unbelastetem Erdaushub und unbelastetem Bauschutt (Erwte VwV Erdaushub/Bauschutt) ist beim Aushub und bei der Verfüllung mit Materialien vom Auftragnehmer einzuhalten.
Der Auftragnehmer hat eine verantwortliche Person zu benennen, die darauf achtet, dass kein belastetes Material wiederverfüllt wird (Achslast ÖPNV ca. 10 t). Nach Fertigstellung der übrigen Arbeiten erfolgt beim Ausbau des Verbau ein sorgfältiges Verfüllen und Verdichten. ZTVE-StB sowie das Merkblatt für das Zufüllen von Leitungsgräben in der neuesten Fassung sind zu beachten.
Die Verfüllung darf nur in maximal 30 cm starken Schichten erfolgen, wobei auf eine einwandfreie Verdichtung neben den Einbauten besonders zu achten ist.
Im Bereich kanalfrei verlegter Leitungen ist die Verdichtung in unmittelbarer Nähe der Rohre und Muffenverbindungen sorgfältig von Hand durchzuführen. Es ist eine ausreichende Proktordichte zu gewährleisten. Dies ist mit Nachweismessung inkl. Messprotokoll durch den AN nachzuweisen. Der Auftraggeber behält sich vor, die Verdichtung nachzuprüfen. Eventuell erforderlich werdende Umsprießungen beim Absenken von Leitungen in die Baugruben werden nicht besonders vergütet. Es darf kein Verbaumaterial in der Baugrube verbleiben.
Der Abstand des untersten Sprießholzes oder sonstiger Aufsteigungselemente ist in einer Höhe anzubringen, dass ein Verlegen der Leitungen ohne Umsprießungen möglich ist.
Fehlendes Verfüllmaterial ist vom Auftragnehmer zu beschaffen und nur mit Zustimmung der örtlichen Bauleitung einzubauen.
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Wird die Grabensohle zu tief ausgeschachtet, ist eine Auffüllung mit Erdreich nicht gestattet.
Das in den Plänen eingetragene Niveau ist bei kanalfrei verlegten Leitungen durch Einbringen und Verdichten von geeignetem Verfüllmaterial herzustellen. Liegt ein Verschulden des Unternehmers vor, wird dafür keine Vergütung gewährt. Das Planen der Aushubsohlen ist in den Aushubpositionen enthalten.
Der Wasserabfluss in Rinnensteinen und Gräben ist durch Überbrücken oder Einlegung von Rohren gegen Unterbrechung ohne besondere Vergütung zu sichern.
Eventuell anfallende Arbeiten zur Umlegung von unterirdischen Hindernissen, wie Leitungen, Kabel etc., werden nach den entsprechenden Positionen abgerechnet.
Bei abgeböschten Baugruben gelten die in der Abrechnungstabelle genannten Grabenbreiten an der Aushubsohle. Beim Verfüllen kanalfreier Verlegesysteme ist ca. 30 cm über den Rohren ein Kunststoffwarnband einzulegen. Erforderlich werdende Kopflöcher im Bereich der Rohrstöße, werden mit dem Auftraggeber festgelegt und mit den vorhandenen LV-Positionen „Aushub, Handarbeit und Verbau“ abgerechnet.
Mauer-, Beton-, Stahlbeton- und Stemmarbeiten
Wenn nicht anders festgelegt, ist vom Auftragnehmer die gesamte statische Berechnung sowie die Herstellung der Schal- und Bewehrungspläne für alle tragenden Teile in prüffähiger Form zu erstellen und einschließlich der Kosten für den Prüfungsingenieur in die Einheitspreise des Angebotes einzukalkulieren. Der Auftraggeber behält sich vor, die statische Berechnung auf Wirtschaftlichkeit der Dimensionierung prüfen zu lassen.
Alle Einbauten (z.B. Schächte, Kanäle, Schachtabdeckungen, Leerrohre, usw.) sind nach Brückenklasse 60 und für eine Innentemperatur von 50°C auszuführen.
Bei allen Maurerarbeiten, bei denen es sich ausschließlich um Mauerwerk handelt, das sich unter der Erdoberfläche befindet, darf nur Mörtel der Gruppe III verarbeitet werden.
Bei den Beton- und Stahlbetonarbeiten sind die neuesten einschlägigen DIN-Vorschriften genauestens zu beachten.
Sämtlicher Beton ist in sulfatbeständigem wasserdichtem Sperrbeton auszuführen und durch Rütteln mit einem Vibrationsrüttler zu verdichten. Bei Schachtbauwerken ist zu berücksichtigen, dass dieselben eventuell in zwei zeitlich getrennten Arbeitsgängen erstellt werden. Erforderliche Aussparungen für Rohr- bzw. Leitungseinführungen und Festpunktkonstruktionen, werden erst nach erfolgter Montage ausbetoniert.
Es bleibt dem Auftragnehmer überlassen, an Ort und Stelle hergestellten Beton oder Transportbeton entsprechend der DIN 1045 zu verarbeiten.
Wird die endgültige Wiederherstellung des Oberbaus in Verkehrsflächen nicht vom AN ausgeführt, so hat er trotzdem und auch nach Abschluss seiner Arbeiten alle Maßnahmen zu treffen, die nötig sind um eine Gefährdung des Verkehrs solange auszuschließen bis der endgültige Oberbau hergestellt ist.
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17 Ausführungszeichnungen und Aufmaßrichtlinien
Übersichtsplan mit Angabe zu Dimension und Lage der geplanten Versorgungsleitungen, Maßstab 1:1000.
Die Zeichnungen dienen als Information bzw. Kalkulationshilfe. Bei Auftragserteilung erhält der Auftragnehmer die endgültigen Lagepläne als Ausführungszeichnungen. Weitere Pläne werden nicht zur Verfügung gestellt. Der AG liefert keine Montage- und Werkstattpläne.
Diese sind durch den AN zu erstellen und von diesem elektronisch zur Verfügung gestellt. Entsprechend der endgültigen Gegebenheiten sind die dargestellten Anordnungen zu revidieren. Insbesondere stellen die Ausführungszeichnungen keine Installations- oder Werkstattzeichnungen dar. Vor Aufnahme der Arbeiten hat der Auftragnehmer der Bauüberwachung alle Abweichungen von den Ausführungszeichnungen oder Leistungsbeschreibungen anzuzeigen.
Sämtliche Komponenten sind nach Herstellervorgaben zu montieren. Entsprechend revidierte, der Örtlichkeit oder einem eventuell alternativen System angepasste Werkstatt- /Montagezeichnungen für Rohrleitungsverlegung, sind vom Auftragnehmer zu erbringen.
Aufmaßrichtlinien
Nach Montageende wird der endgültige Liefer- und Leistungsumfang anhand der nachfolgenden Aufmaßrichtlinien durch ein vom Auftragnehmer im DA-11 Format zu erstellendes und für den Auftraggeber prüfbares elektronisches Aufmaß ermittelt: Das Feldaufmaß wird zwischen AG und AN gemeinsam erstellt
Es ist eine Aufmaßskizze beizufügen
Bei Rohrleitungen ist grundsätzlich nur die reine gerade Länge zwischen den Endnähten (Rundnaht oder Flanschnaht) zu messen.
Es erfolgt kein Zuschlag für Verschnitt
Rohrleitungen, für die Ausführungszeichnungen und Stücklisten angefertigt sind, werden anhand dieser Unterlagen und unter Hinzuziehung der korrigierten, seitens des AG bestätigten Revisionspläne aufgemessen.
Reduzierstücke, Biegungen, Bögen, Armaturen usw. sind stückweise oder als Baueinheit, entsprechend den Detaillierungen im Massenauszug bzw. in den Einheitspreislisten, zu erfassen
Es ist ein Rohrbuch zu führen
Für die Abrechnung der Oberfläche ist die Grabenbreite bzw. Baugrubenbreite nach den Erdaushubpositionen maßgebend. Darüber hinaus werden bei endgültiger
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Wiederherstellung der Pflaster- und Plattenoberflächen (Platten auch mit größeren Abmessungen) beiderseits plus 15 cm jeweils einschließlich Unterbau vergütet.
Darüberhinausgehende Oberflächenerneuerungen gehen auf Kosten des Auftragnehmers.
18 Abrechnung und Vergütung entsprechend dem Baufortschritt
Die Abrechnung der geleisteten Arbeiten erfolgt aufgrund der örtlich gemeinsam zwischen AN und AG gemachten Aufmessungen, die gegenseitig anzuerkennen und entsprechend dem Baufortschritt durchzuführen sind. Für die Zuschläge bei Taglohnpositionen ist die Arbeitszeit des AN gültig.
Fertiggestellte Bauabschnitte sind innerhalb von 14 Tagen gemeinsam zwischen dem AG und AN aufzumessen und abzurechnen. Bei längeren Bauabschnitten soll ein Zwischenaufmaß erfolgen. Die Abrechnung wird mit dem AN in Papierform inklusive Deckblatt gemeinsam erstellt, nach Prüfung und Freigabe durch den AG ist das Aufmaß in elektronischer Form im GAEB-Format DA-11 mit zugehörigem Deckblatt an das elektronische Postfach des AG zu liefern. Um diese Aufmaße systemtechnisch weiterzuverarbeiten ist es notwendig jedes Aufmaß in einer separaten E-Mail zu erhalten.
Das Postfach lautet:
california-aufmasse-tnr@twl-netze.de
(zusätzlich senden Sie bitte eine Kopie an bernd.frank@twl-netze.de)
Die Abrechnung erfolgt im Gutschriftverfahren (TWL nutzt das AVA-Programm California Pro von G&W).
Das zu versendende Datenformat d.11 (Aufmaßblatt) muss dabei folgende Kennungen im Dateinamen beinhalten:
“Kd.- Rechnungsnummer_Name der TWL Baumaßnahme_TWL Baubeauftragter“
Beispiel: 4747111_Musterstraße_Mustermann
Nach der Prüfung der eingegangenen Abrechnungen sowie nach Vorlage aller Vermessungsskizzen (siehe Punkt 16, Dokumentation) erfolgt die Zahlung gemäß vereinbartem Zahlungsziel Abschlagszahlungen sind nicht möglich, es werden nur tatsächlich ausgeführte Leistungen abgerechnet.
Die Aufmaß- und Abrechnungserstellung hat einzeln, pro Sparte (z.B. AW, VW, AG, VG) und getrennt nach Tiefbau und Montage zu erfolgen.
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Das Deckblatt muss die folgenden Informationen enthalten:
Name des AN und des verantwortlichen Bauleiters
Rechnungsnummer des AN mit Rechnungs- und Aufmaßdatum
Auftragsnummer des AG für die Maßnahme/Projekt
Bestellnummer des AG (LV-Zuordnung)
Leistungszeitraum (Beginn und Ende) für die Maßnahme/Projekt
Baubeauftragter des AG
Endsumme im Aufmaß-Blatt
Der AG ist berechtigt, für vom AN verschuldete Überschreitungen – auch einzelner - Termine (z.B. Vorlage der Vermessungsskizzen) als Vertragsstrafe 0,20% je Werktag geltend zu machen, insgesamt jedoch höchstens 5 % der nach der Schlussrechnung maßgeblichen Bruttosumme. Vertragsstrafen zur Pönalisierung von Zwischenfristen bemessen sich nach dem jeweiligen Wert der zum Ablauf tatsächlich rückständigen Leistung.
19 Dokumentation
Die Dokumentation der ausgeführten Baumaßnahmen erfolgt seitens des AN durch Technische Unterlagen wie Lagepläne, Konstruktionspläne, Wartungsanweisungen, Prüfzeugnisse usw.
Das Einmessen von verlegten Leitungen, Kabel und neu errichteten Bauwerken erfolgt elektrooptisch nach Lage und Höhe in cm-Genauigkeit. Grundlage für die Vermessung bildet das amtliche Universal Transverse Mercator (UTM) Koordinatensystem. Die Vermessung wird vom AG am offenen Graben selbst durchgeführt bzw. separat beauftragt. Die Abforderung zur Einmessung ist vom AN beim Baubeauftragten des AG eigenständig zu veranlassen und hat mindestens 2 Werktage im Voraus zu erfolgen.
Sollte der TWL-Vermesser nicht oder zu spät abgerufen werden, behält sich TWL vor, auf Kosten des AN, die betroffenen Leitungsteile wieder freizulegen.
Die Ergebnisse der elektrooptischen Einmessung dienen dem AG als Basisangaben für das TWL-interne Dokumentationssystem (GIS). Die Einmessungsdaten des AN, sind an den AG in der gemäß dem Leistungsverzeichnis beschriebenen Form zu übergeben.
Die Vermessungsskizzen (Feldaufmaß) der verlegten Leitungen inklusive Form- und Einbauteile, Materialart, Leitungsdeckung und Vermassung müssen spätestens 10 Werktage nach der Vermessung durch den TWL Vermesser vorliegen. Die Vermessung durch einen TWL-Mitarbeiter entbindet den AN nicht von der Pflicht, die Skizzen zu erstellen. Spätestens
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10 Werktage nach der ersten Inbetriebnahme der Anlagen eines Bauabschnittes hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber die vollständigen Sätze der Technischen Dokumentationsunterlagen zu übergeben.
Sämtliche Planunterlagen müssen mit Maßangaben (Lage, Höhe) versehen sein, die eine eindeutige Bearbeitung zur Lage der neu verlegten Leitungen und Kabel im Gelände
erlauben. Zusätzlich sind die Rohrleitungsdimensionen, Kabelbezeichnungen etc. darzustellen. Armaturen, Formstücke, etc. sind gesondert kenntlich zu machen.
Sämtliche notwendigen Bauartgenehmigungen, Bescheinigungen über Druckproben und Röntgenprüfungen, Kabelzugprotokolle, Rohrbücher, Schweißprotokolle, sowie das Protokoll der Umhüllungsprüfung auf Porenfreiheit bei Stahlleitungen Gas etc. sind dem AG vorzulegen.
20 Entsorgung von gefährlichen Baustellenabfällen/Kreislaufwirtschaftsgesetz
Seit dem 01.04.2010 ist jeder Abfallerzeuger verpflichtet über gefährliche Abfälle einen elektronischen Nachweis zu führen. Die am 01. Februar 2007 in Kraft getretene Novelle der Nachweisverordnung legt fest, dass seit dem 01. April 2010 Nachweise und Register für gefährliche Abfälle in elektronischer Form geführt werden müssen.
Für den Transport von gefährlichen Abfällen (sog. Beförderer), Materialien >Z2 nach LAGA, dürfen nur Firmen mit entsprechender Zulassung gemäß §§ 53 + 54 des KrWG eingesetzt werden.
Diese Leistungen sind Grundvoraussetzung und zählen somit zum heutigen Standard für Arbeiten am TWL Versorgungsnetz, die Ausnahmen sind im bei Störfällen und Notaufgrabungen durch die SAM Allgemein Verfügung geregelt. Eine zusätzliche Vergütung ist in diesem Zusammenhang an den AN oder Dritte nicht möglich.
Zur reibungslosen Entsorgung von gefährlichen Abfällen muss der Auftragnehmer ebenfalls beim „Länder-eANV“ angemeldet sein. Dies ist unter anderem Voraussetzung um bei TWL tätig zu sein.
Zur Sicherstellung der ordnungsgemäßen Abfallentsorgung und zur Erfüllung der gesetzlichen und behördlichen Anforderungen an eine elektronische Dokumentation und Nachweisführung ist das Internet-Portal „Länder-eANV“ der ZKS-Abfall (Zentrale Koordinierungsstelle der Länder) zu nutzen.
Die Nutzungsbedingungen sind einzuhalten. Es ist insbesondere unzulässig, zweckgebundene baustellenbezogene Begleitscheine und sonstige Nachweise zweckwidrig oder für andere Baustellen zu verwenden sowie andere als die von TWL für die jeweilige Baustelle vorgegebenen Begleitscheine zu verwenden. Sollte uns ein Schaden entstehen, weil der Auftragnehmer schuldhaft gegen die Nutzungsbedingungen und Vorgaben des eANV verstoßen, sind wir gezwungen, Ihr Unternehmen in Regress zu nehmen. Dies gilt insbesondere für evtl. Bußgeld oder Strafzahlungen, die uns wegen eines von Ihrem Unternehmen zu vertretenden Fehlverhaltens im Zusammenhang mit der Entsorgung von Abfällen auferlegt werden.
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