Zwischen der Die Autobahn GmbH des Bundes – Niederlassung Südbayern
Seidlstr. 7-11, 80335 München
- nachstehend Auftraggeber (AG) genannt -
und
- nachstehend Auftragnehmer (AN) genannt -
wird folgende
RAHMENVERTRAG über Kontrollprüfungen und Labordienst-leistungen (Voruntersuchungen, Kontrollprüfungen, Analytik)
geschlossen.
Inhaltsverzeichnis
§ 1 Gegenstand des Rahmenvertrages 2
§ 5 Beauftragung der Einzelleistungen 3
§ 6 Leistungen des AG und fachlich Beteiligter 4
§ 8 Vergütung und Abrechnung 4
§ 9 Vertretung des Auftraggebers durch den Auftragnehmer 4
§ 11 Ergänzende Vereinbarungen 5
Präambel
Der Rahmenvertrag wird im Wege eines Open-House Verfahrens mit allen Unternehmen geschlossen, die die Zulassungsvoraussetzungen (falls erforderlich) erfüllen. Ein Beitritt zu diesem Rahmenvertrag ist während der gesamten Vertragslaufzeit jederzeit zu gleichen Bedingungen möglich.
§ 1 Gegenstand des Rahmenvertrages
(1) Der Gegenstand des Vertrages ergibt sich aus der beigefügten Leistungsbeschreibung (Anlage 1).
(2) Der Abruf der Leistungen erfolgt mit dem Einzelauftrag des AG. Im Einzelauftrag werden Leistungsumfang und Termine für den jeweiligen Einzelfall konkretisiert. Der Rahmenvertrag regelt die Bedingungen der Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien und begründet dabei einzelauftragsübergreifende Rechte und Pflichten der Vertragsparteien. Darüber hinaus enthält er allgemeine Regelungen für die unter diesem Rahmenvertrag geschlossenen Einzelaufträge.
§ 2 Vertragsbestandteile
Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien ergeben sich aus den folgenden Vertragsbestandteilen in der nachfolgend genannten Geltungsreihenfolge:
(1) diesem Rahmenvertrag,
(2) der Leistungsbeschreibung (Anlage 1) samt weiteren Anlagen,
(3) die allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/B Fassung 2003)
(4) Zusammenstellung der Technischen Regelwerke und Richtlinien (Technische Prüfvorschriften, DIN-Normen) für die Durchführung von Kontrollprüfen in der jeweils gültigen Fassung.
- Für Erdarbeiten im Straßenbau,
- Für Bitumenuntersuchungen im Straßenbau,
- Für den Bau von Verkehrsflächenbefestigungen aus Beton,
- Für den Bau von Verkehrsflächenbefestigungen aus Asphalt,
- Für den Bau von Schichten ohne Bindemittel im Straßenbau,
- Für Markierungen auf Straßen,
- Für Fugen in Verkehrsflächen.
(5) Zusätzliche Vertragsbestimmungen - Prüfung von Unternehmerrechnungen, Inhalt und Form der Feststellungsbescheinigungen.
Allgemeine Geschäftsbedingungen des AN oder Dritter sind ausgeschlossen. Dies gilt auch für die Einzelaufträge.
§ 3 Vertragslaufzeit
(1) Dieser Rahmenvertrag tritt am 01.04.2026 in Kraft und ist bis zum 30.04.2027 befristet.
(2) Option zur Verlängerung: Der Rahmenvertrag kann einmalig um ein weiteres Jahr verlängert werden. Die Verlängerung um ein weiteres Jahr tritt automatisch ein, sofern der AG den Vertrag nicht spätestens drei Monate vor Ablauf der Vertragslaufzeit kündigt.
(3) Vom Vertragsende des Rahmenvertrages unberührt bleibt die ordnungsgemäße und vollständige Erfüllung von während der Laufzeit dieses Rahmenvertrags erteilten Einzelaufträgen. Einzelaufträge enden, soweit weder ein Rücktritt noch eine Kündigung erfolgt, mit der vollständigen Erfüllung der im Einzelauftrag vereinbarten Leistungen bzw. nach der im jeweiligen Einzelauftrag vereinbarten Leistungszeit. Ein vor Ablauf dieses Rahmenvertrages abgeschlossener Einzelauftrag behält seine Wirksamkeit auch über den Endzeitpunkt des Rahmenvertrages hinaus bis zur vollständigen Leistungserbringung. Bis zur Beendigung des Einzelauftrags gelten die Regelungen des Rahmenvertrages für diesen Einzelauftrag fort.
§ 4 Abrufberechtigung
(1) Abrufberechtigt ist der AG, einschließlich seiner Außenstellen Deggendorf, Kempten, München-Maisach und Regensburg.
(2) Die auf diesem Rahmenvertrag beruhenden Einzelaufträge werden entsprechend den Bedingungen dieses Rahmenvertrags erteilt. Der Abruf erfolgt durch die schriftliche Beauftragung.
Es besteht kein Anspruch der AN gegen den AG auf Abruf von Leistungen aus diesem Rahmenvertrag. Insbesondere verpflichtet sich der AG auch nicht, eine bestimmte Mindestmenge an Leistungen zu beauftragen.
§ 5 Beauftragung der Einzelleistungen
(1) Die Leistungen gemäß der Leistungsbeschreibung werden an eines der zugelassenen Unternehmen jeweils entsprechend der nachfolgend beschriebenen Vorgehensweise einzeln beauftragt.
(2) Der AG definiert jeweils den konkreten Leistungsinhalt/-umfang auf der Grundlage der Leistungsbeschreibungen und legt die Ausführungsfristen fest.
(3) Grundsätzlich sind die AN verpflichtet, jeden Einzelauftrag anzunehmen. Soweit einem AN zur ordnungsgemäßen Ausführung des jeweiligen Einzelauftrags erforderliche Angaben fehlen, wendet er sich zur Ermittlung der erforderlichen Angaben unverzüglich an den AG. Die Verpflichtung zur Annahme besteht nur dann nicht, wenn dem AN die Erfüllung aus nicht von ihm zu vertretenden Gründen unmöglich oder unzumutbar ist.
(4) Auf der Grundlage des konkreten Leistungsinhalts/-umfangs und den Vergütungsregelungen gemäß § 8 sowie der Anlage 2 „Positionsverzeichnis der Leistungen“ erstellt der AG eine Aufwandsschätzung mit Vorkalkulation für die zu erbringenden Leistungen. Der AN ergänzt diese Schätzung um eventuelle weitere Kosten, so dass alle vorläufigen Kosten erfasst sind.
(5) Der AG prüft die Kalkulationen gemäß Absatz (4), entscheidet ob und wie die Leistungen erbracht werden sollen und erteilt den Auftrag (auch eingescannt per E-Mail). Ohne Beauftragung besteht kein Vergütungsanspruch.
(6) Konkrete Termine und Meilensteine werden zwischen den Parteien im Einzelnen abgestimmt und in der jeweiligen Beauftragung des Einzelauftrages festgehalten.
(7) Die fachliche Koordinierung der Abrufe wird durch den AG sichergestellt.
§ 6 Leistungen des AG und fachlich Beteiligter
Die Leistungen des AG oder von den im Einzelabruf genannten fachlich Beteiligten ergeben sich aus dem jeweiligen Einzelabruf und sind vom AN mit seinen Leistungen abzustimmen und in diese einzuarbeiten.
§ 7 Leistungen des AN
(1) Der AG überträgt im Einzelabruf die in den Leistungsbeschreibungen beschriebenen Leistungen an einen AN.
(2) Zeichnungen, Beschreibungen und Berechnungen sind dem AG in digitaler Form zu übergeben.
(3) Ferner sind dem AG Mehrfertigungen der Zeichnungen, Beschreibungen und Berechnungen gegen gesonderte Vergütung zu übergeben. Art und Anzahl ergeben sich aus dem Einzelabruf.
(4) Der AN hat die von ihm zu übergebenden Unterlagen im nötigen Umfang zu bearbeiten, u.a. normengerecht farbig und mit Planzeichen und Legende anzulegen sowie DIN-gerecht zu falten. Alle Pläne müssen – ungeachtet einer farbigen Darstellung – schwarz/weiß lesbar sein. Das Schriftfeld des AG ist zu übernehmen.
(5) Der AN hat die von ihm angefertigten Unterlagen als "Verfasser" zu unterzeichnen.
(6) Die Leistungen umfassen die erforderlichen Abstimmungs- und Arbeitsgespräche.
§ 8 Vergütung und Abrechnung
(1) Die Vergütung der Leistungen ergibt sich aus der Anlage 2. Die unter LB 00 genannten Personal- und Stundensätze fallen nur bei expliziter Beauftragung von zusätzlichen Leistungen neben den Grundleistungen an.
(2) Nebenkosten werden ebenfalls gemäß Anlage 2, LB 00 vergütet. Darüber hinaus erfolgt keine Erstattung der Nebenkosten.
(3) Der AG behält sich das einseitige Recht vor, die Vergütung der Leistungen gemäß Anlage 2 zu erhöhen, wenn sich die tatsächlichen Voraussetzungen, auf denen die Rahmenvereinbarung basiert, in wesentlicher Hinsicht ändern. Ansprüche des AN auf Preisanpassung bestehen nicht.
§ 9 Vertretung des AG durch den AN
(1) Der AN ist im Rahmen seiner Vertragspflichten berechtigt und verpflichtet, die ausführenden Unternehmen zur vertragsgemäßen Ausführung ihrer Leistungen anzuhalten und ihnen gegenüber die Anordnungen zu treffen, die zur vertragsgemäßen Ausführung ihrer Leistungen erforderlich sind; dazu hat er sich mit den verantwortlichen Projektbeteiligten abzustimmen.
Der AN darf keine Anordnungen treffen, die zusätzliche Vergütungsansprüche der ausführenden Unternehmen begründen können, es sei denn, er hat zuvor die Zustimmung des AG in Textform eingeholt; seine Anordnungsbefugnis zur Aufrechterhaltung der ordnungsgemäßen Projektabwicklung bleibt davon unberührt.
(2) Darüber hinaus hat der AN keine Befugnisse, finanzielle Verpflichtungen für den AG einzugehen. Dies gilt insbesondere für den Abschluss, die Änderung und Ergänzung von Verträgen sowie für die Vereinbarung neuer Preise.
§ 10 Öffentlichkeitsarbeit
(1) Der AN hat die ihm im Rahmen der Vertragserfüllung bekannt gewordenen Vorgänge, Informationen und Unterlagen vertraulich zu behandeln. Diese Pflicht besteht auch nach Beendigung aller Leistungen unbegrenzt fort.
Der AN hat Personen, die er mit der Erfüllung der Vertragspflichten beauftragt, zur Verschwiegenheit im Sinne von Satz 1 und 2 zu verpflichten.
(2) Daten und Auskünfte über die Baumaßnahme darf der AN Dritten nur mit vorheriger Zustimmung des AG weitergeben.
Anfragen der Medien hat er an den AG weiterzuleiten.
(3) Der AN darf Veröffentlichungen über die Leistung nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des AG vornehmen. Als Veröffentlichung in diesem Sinne gelten auch die Beschreibung der Ausführung, die Bekanntgabe von Zeichnungen, Berechnungen oder anderen Unterlagen, ferner Lichtbild-, Film-, Hörfunk- und Fernsehaufnahmen.
§ 11 Ergänzende Vereinbarungen
(1) Der AN verpflichtet sich, auf Verlangen des AG rechtzeitig vor Aufnahme der Tätigkeiten nach Einzelabruf eine Verpflichtungserklärung nach dem Verpflichtungsgesetz über die gewissenhafte Erfüllung seiner Obliegenheiten nach dem Verpflichtungsgesetz vor der vom AG dafür anzugebenden zuständigen Behörde / Stelle abzugeben.
Er hat dafür zu sorgen, dass ggf. auch seine mit den Leistungen fachlich betrauten Beschäftigten gegenüber dem AG ebenfalls rechtzeitig eine solche Verpflichtungserklärung vor der zuständigen Behörde / Stelle abgeben.
Sollte eine der zu verpflichtenden Personen innerhalb der letzten drei Jahre bereits durch den AG verpflichtet worden sein, kann eine erneute Verpflichtung unterbleiben. Dies ist vom AN durch Übersendung der bereits erfolgten Verpflichtung (Nachweis HVA F-StB Niederschrift und Erklärung über die Verpflichtung) über Vergabeplattform/Bietercockpit nachzuweisen.
(2) Die Nachweise über erbrachte Leistungen im Rahmen eines Einzelabrufs sind in elektronischer Form an den AG zu übermitteln.
(3) Die Zahlung des Rechnungsbetrages erfolgt binnen 30 Tagen nach Eingang der prüffähigen Rechnung. Die Zahlung geschieht in der Regel bargeldlos. Maßgebend für die Rechtzeitigkeit ist der Zugang des Überweisungsauftrages beim Zahlungsinstitut des AG.
(4) Jede Zahlung setzt die Vorlage einer prüffähigen Rechnung voraus. Abschlagszahlungen für abgeschlossene Prüfungen sind möglich.
Für alle Rechnungen gilt:
Akzeptiert werden Rechnungen im XRechnungsformat, PDF-Rechnungen sowie Papierrechnungen.
Der AN hat auf der Rechnung zwingend Folgendes einzutragen:
-
SAP-Bestellnummer
-
iTWO-Vertragsnummer
Die Rechnungsanschrift für Verträge im Namen der Autobahn GmbH lautet:
Die Autobahn GmbH des Bundes
Niederlassung Südbayern
Seidlstraße 7-11
80335 München
Papierrechnungen sind an die o.g. Adressen zu adressieren.
Rechnungen per E-Mail senden Sie bitte im PDF an: rechnungen-nl-sb@autobahn.de
Ein PDF-Dokument darf nur aus einer Rechnung bestehen (1 zu 1-Beziehung).
In einer E-Mail darf nur eine PDF angehängt sein (1 zu 1-Beziehung).
Dateien dürfen nicht verschlüsselt und nicht in Zip-Dateien verpackt werden.
Übermittelte Rechnungen werden nur bei Verwendung dieser E-Mail-Adressen anerkannt.
Die Rechnung darf Daten nach dem ZUGFeRD Standard enthalten. Sind dennoch weitere Informationen und Texte enthalten, werden diese vom Leistungsempfänger überlesen und gelten als nicht empfangen.
Für die Übermittlung von E-Invoicing-Daten werden generell keine Empfangs- oder Lesebestätigungen versendet.
Mahnungen senden sie an das Postfach: mahnungen-nl-sb@autobahn.de
XRechnungen müssen auf das OZG-RE-Portal hochgeladen oder dort erzeugt werden.
Das OZG-RE-Portal ist erreichbar unter https://xrechnung-bdr.de/portal#/Welcome
Bitte verwenden Sie dabei folgende Angaben:
Leitweg-ID: 992-00133-64; Buchungskreis 1000 – Bei Verträgen im Namen von:
Die Autobahn GmbH des Bundes - NL Südbayern
Die rechtliche Grundlage dafür bildet die Verordnung über die elektronische Rechnungsstellung im öffentlichen Auftragswesen des Bundes (E-Rechnungs-Verordnung – E-Rech-VO).
Häufig gestellte Fragen und Antworten (FAQ) zum Thema XRechnung finden Sie unter:
https://e-rechnung-bund.de/faq/#xrechnung/
Rechnungsmuster der Autobahn GmbH des Bundes stehen unter folgender URL zur Verfügung:
https://www.autobahn.de/vergabeplattform
Soweit Rechnungen digital eingehen, bitten wir auf den zusätzlichen Versand von Papierrechnungen zu verzichten.
Die Umsatzsteuer ist gemäß Umsatzsteuergesetz in Abschlagsrechnungen mit dem zum Zeitpunkt des Entstehens der Steuer sowie in der Schlussrechnung mit dem zum Zeitpunkt der Leistungsausführung geltenden Steuersatz anzusetzen. Bei Überschreiten von Vertragsfristen, die der AN zu vertreten hat, gilt zwischen den Parteien der bei Fristablauf maßgebende Steuersatz.
Rechtsverbindliche Erklärung des Auftragnehmers in Textform auf Abgabe eines Angebots zum Abschluss des obenstehenden Rahmenvertrags:
Für den Auftragnehmer:
Auftragnehmer (Firma): ………………………………………………………………………
Ort, Datum: ………………………………………………………………………
Name der erklärenden Natürlichen Person: ………………………………………………………………………
Funktion der Person, aus der die Vertretungsberechtigung hervorgeht: ………………………………………………………………………
Hinweis: Bitte tragen Sie den Namen des Unternehmens sowie die Adresse auch auf Seite 1 ein.