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Anlage 1 – Leistungsbeschreibung OHV Kontrollprüfungen und Labordienstleistungen
LEISTUNGSBESCHREIBUNG
für den Abschluss eines nicht-exklusiven Rahmenvertrages zur
Durchführung von Kontrollprüfungen und Labordienstleistungen
(Voruntersuchungen, Kontrollprüfungen, Analytik) im Open House-
Verfahren
Stand: 30.03.2026
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Anlage 1 – Leistungsbeschreibung OHV Kontrollprüfungen und Labordienstleistungen
Inhaltsverzeichnis
1 Beschreibung der Leistung und Leistungszeitraum ....................................................................... 1
1.1 Beschreibung der Leistung ..................................................................................................... 1
1.2 Leistungszeitraum und Termine ............................................................................................ 1
2 Allgemeine Hinweise ...................................................................................................................... 2
2.1 Obligatorische Projektangaben .............................................................................................. 2
2.2 Anfahrten und Abstimmungsgespräch .................................................................................. 2
2.3 Durchführung der Leistungen ................................................................................................ 2
2.4 Auswertung und Dokumentation der Prüfungen .................................................................. 3
2.5 Vervielfältigung ...................................................................................................................... 3
3 Beauftragung durch Einzelabrufe ................................................................................................... 4
3.1 Angaben im Einzelabruf ......................................................................................................... 4
3.2 Leistungsumfang bei Einzelabrufen ....................................................................................... 4
3.3 Prüfberichte ........................................................................................................................... 4
3.4 Ausführungsfristen ................................................................................................................. 5
4 Abrechnung und Vergütung ........................................................................................................... 6
5 Ergänzende Tätigkeitsbeschreibung je Leistungsbereich .............................................................. 7
5.1 LB 00 Personal- und Nebenkosten ......................................................................................... 7
5.2 LB 07 Oberflächeneigenschaften ........................................................................................... 7
5.2.1 TP Eben – Berührende Messungen.................................................................................... 7
5.2.2 TP Eben – Berührungslose Messungen ............................................................................. 7
5.2.3 TP Griff-StB – SKM ............................................................................................................. 8
5.2.4 TP Griff-StB – SRT ............................................................................................................... 9
5.2.5 TP Textur-StB (ZTM) 20 .................................................................................................... 10
5.3 LB 08 Umweltanalytik .......................................................................................................... 11
5.4 LB 09 Voruntersuchungen an Asphalt, Beton, SoB und konstr. Ingenieurbau .................... 11
5.5 LB 10 Konstruktiver Ingenieurbau ....................................................................................... 11
5.6 LB 11 Fahrbahnmarkierungen nach ZTV M 13 ..................................................................... 12
6 Anlagen zur Leistungsbeschreibung ............................................................................................. 12
7 Anhang A: Übersicht Leistungsbereiche ...................................................................................... 13
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1 Beschreibung der Leistung und Leistungszeitraum
1.1 Beschreibung der Leistung Gegenstand des Rahmenvertrages ist die Durchführung von Kontrollprüfungen und Labordienst- leistungen (Voruntersuchungen, Kontrollprüfungen und Auswertungen bzw. Analytik) gemäß den Vorgaben innerhalb der Leistungsbeschreibung. Die Leistungen werden in 13 Leistungsbereiche eingeteilt. Es ist beabsichtigt, die in der Leistungsbeschreibung beschriebene Leistung im Wege eines Open-House Verfahrens zu vergeben. Um der Vielfalt der potenziellen Vertragspartner im Rahmen des Zulassungsmodells gerecht zu werden, wird jedem Unternehmen, dass die Zulassungsvoraussetzungen (falls erforderlich) erfüllt, während der gesamten Vertragslaufzeit der Beitritt zum Rahmenvertrag zu den gleichen Bedingungen ermöglicht.
Der Rahmenvertrag wird in folgende 13 Leistungsbereiche (LB) gemäß den Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen, Normen und Richtlinien eingeteilt:
• LB 00 Personal- und Nebenkosten • LB 01 FG A: Böden einschließlich Bodenbehandlungen • LB 02 FG BB+BE: Bitumenuntersuchungen nach TL Bitumen-StB und TL BE-StB • LB 03 FG E: Fahrbahndecken aus Beton, Betontragschichten nach ZTV Beton-StB • LB 04 FG G: Asphaltbauweisen nach ZTV Asphalt-StB • LB 05 FG H: Tragschichten mit hydraulischen Bindemitteln nach ZTV Beton-StB • LB 06 FG I: Schichten ohne Bindemittel sowie Baustoffgemische nach ZTV SoB-StB • LB 07 Oberflächeneigenschaften • LB 08 Umweltanalytik • LB 09 Voruntersuchungen an Asphalt, Beton, SoB und konstr. Ingenieurbau • LB 10 Konstruktiver Ingenieurbau • LB 11 Fahrbahnmarkierung • LB 12 FG C: Fugenfüllstoffe (Vergussmassen) - Fugen in Verkehrsflächen nach ZTV Fug-StB
Eine Übersicht der Leistungsbereiche findet sich im Anhang A der Leistungsbeschreibung. Die detaillierte Aufstellung der Einzelleistungen befindet sich in Anlage 2 „Positionsverzeichnis der Leistungen“.
Der Umfang der Leistungen ergibt sich aus dem jeweiligen Einzelabruf durch den Auftraggeber (AG). Dieser enthält Angaben zum konkreten Projekt (Projektbezeichnung, Projekt-ID, Vertragsnummer, Bestellnummer, Projektleiter etc.), siehe dazu Abschnitt 3.
Der vorliegende Rahmenvertrag ist nicht exklusiv. Der AG behält sich das Recht vor, die vorgesehenen Leistungen auch im Wettbewerb öffentlich auszuschreiben und zu vergeben.
1.2 Leistungszeitraum und Termine Die Vertragslaufzeit des Rahmenvertrags ist in den Vertragsunterlagen festgelegt. Die Laufzeit der Einzelaufträge sowie die Zwischenfristen werden im Einzelabruf bestimmt, siehe dazu Abschnitt 3.4.
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Anlage 1 – Leistungsbeschreibung OHV Kontrollprüfungen und Labordienstleistungen
2 Allgemeine Hinweise
Für alle Personal- und Fahrtkosten (An- bzw. Abreise) sowie Versandkosten ist der LB 00 zu beachten und zu verwenden. Eine Angebotserstellung ist sowohl für gesamte LB als auch für einzelne Abschnitte aus den jeweiligen LB möglich.
Die Verkehrssicherung zur Durchführung von Leistungen auf und neben der Fahrbahn kann nach vorheriger Abstimmung mit der jeweils zuständigen Autobahnmeisterei (AM) durch diese selbst oder durch ein an der Jahresausschreibung für Verkehrssicherungsmaßnahmen beteiligtes Unternehmen durchgeführt werden. Hierfür ist eine frühzeitige Abstimmung vor Beginn der Arbeiten mit dem AG zwingend erforderlich!
Die Prüfungen sind in Eigenleistung durch das angefragte Unternehmen zu erbringen. In Ausnahme- fällen, dies gilt auch für einzelne Leistungspositionen, sind Nachunternehmer (NU) zulässig, die dann vor Leistungsbeginn durch den Auftragnehmer (AN) beim AG anzuzeigen sind. Notwendige Nachweise für den NU sind vorzulegen. Der AG kann auf Grundlage der eingereichten Unterlagen dem Einsatz eines NU zustimmen oder diesen ablehnen.
2.1 Obligatorische Projektangaben Bei jeglicher Kommunikation per E-Mail oder in schriftlichen Dokumenten, wie bspw. Abschnitt 2.4 und 3.3, sind stets die Projektnummer, die Projektbezeichnung sowie die Vertragsnummer mit Angabe der Leistungen (jeweils im Einzelabruf aufgeführt) anzugeben.
2.2 Anfahrten und Abstimmungsgespräch Die notwendigen Fahrten zu den Baustellen (An- und Abfahrt zur Baustelle, Laborfahrzeug mit Fahrer, Feldversuche, Abholen der Proben, etc.) werden über gesonderte Leistungspositionen im LB 00 „Personal- und Nebenkosten“ des Positionsverzeichnisses vergütet.
Vor Beginn der Leistungen findet in der Regel ein Abstimmungsgespräch zwischen den Projektbeteiligten auf der Baustelle oder der Voruntersuchungsstrecke statt. Ein Vertreter des AN nimmt an der Besprechung teil. Diese und darüberhinausgehende Besprechungs- oder Baustellentermine werden ebenfalls über gesonderte Leistungspositionen im LB 00 des Positionsverzeichnisses vergütet. Der AN hat zu diesen gesonderten Terminen eine Niederschrift als Basis für die Abrechnung zu erstellen. Die Niederschrift ist mit dem AG abzustimmen.
Der Projektleiter des AG kann jedoch nach eigenem Ermessen auf dieses Gespräch verzichten, sofern alle Projektbeteiligten ihre Aufgaben und Verantwortlichkeiten kennen.
2.3 Durchführung der Leistungen Die Prüfungen sind grundsätzlich in Eigenleistung durch den AN zu erbringen.
Alle Leistungen sind durch sachkundiges Personal nach den gültigen bzw. geforderten Regelwerken durchzuführen. Der AN hat auf Anforderung durch den AG die Sachkunde nachzuweisen. Dasselbe gilt für eventuell tätige Nachunternehmer (s.o.).
Folgende Qualifikationsvoraussetzungen sind zur Erfüllung der jeweiligen Dienstleistungen notwendig:
• Kontrollprüfungen und Dienstleistungen in den LB 01 bis 06 sowie im LB 12 sind von Prüflaboren mit den im Zulassungsformular für die jeweiligen LB genannten Anerkennungen nach RAP Stra durchzuführen. • Laborleistungen im LB 08 Umweltanalytik: o Akkreditierung der Prüfstelle nach DIN EN ISO/IEC 17025
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o Probenahme aus Haufwerken: Sachkunde nach LAGA PN 98 o Probenahme asbesthaltiger Bauprodukte: Sachkunde nach TRGS 519 Anhang 4c o Bewertung von Einzelparametern im Sinne der ErsatzbaustoffV (EBV) außerhalb EBV: BBodSchV Anlage 1, Tab. 4: Sachverständiger nach § 18 BBodSchV o Probenahme Wasser: Beachtung der LAWA AQS-Merkblätter P-8/2 und P-8/3
Im Falle, dass die Prüfstelle (AN) bereits im Rahmen der betreffenden Baumaßnahme für den bauausführenden AN tätig war bzw. ist (z. B. Erstellung von Erstprüfungen, Eignungsnachweise, Eigenüberwachungsprüfungen), muss dies dem AG unverzüglich mitgeteilt werden.
Werden bei den Kontrollprüfungen bauvertragliche Abweichungen festgestellt, sind diese dem AG unverzüglich mitzuteilen und vorhandene Proben erst nach Rücksprache mit dem AG zu entsorgen. Angaben in den Probenentnahmeprotokollen sind zu prüfen und Unstimmigkeiten mit dem AG aufzuklären.
Alle Unterlagen und Ausfertigungen sind in deutscher Sprache zu erstellen.
Wenn nicht anders durch den AG im Auftrags-LV festgelegt, sind Untersuchungsergebnisse entsprechend Abschnitt 2.4 zu erstellen und dem AG fristgerecht nach Abschnitt 3.4 zuzusenden.
2.4 Auswertung und Dokumentation der Prüfungen Die Prüfergebnisse sind auszuwerten und nachvollziehbar zu dokumentieren. Die Dokumentation erfolgt in einem Prüfbericht, welcher 1-fach im PDF-Dateiformat schriftlich und elektronisch (per E- Mail) an den in der Einzelbeauftragung benannten Ansprechpartner des AG sowie in CC an oberbau.suedbayern@autobahn.de zu übermitteln ist. Die Erstellung und Übermittlung der tabellarischen Darstellung an den AG wird nicht gesondert vergütet.
2.5 Vervielfältigung Mit der Abgabe von Prüfergebnissen nach Abschnitt 2.4 oder eines Prüfberichts nach Abschnitt 3.3 erklärt sich der AN damit einverstanden, dass sämtliche im Rahmen der Vertragsabwicklung an den AG übermittelten Prüfergebnisse und Berichte an Dritte weitergereicht und zum Zwecke einer Ausschreibung veröffentlicht werden können.
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Anlage 1 – Leistungsbeschreibung OHV Kontrollprüfungen und Labordienstleistungen
3 Beauftragung durch Einzelabrufe
3.1 Angaben im Einzelabruf Mit dem Einzelabrufformular erhält der AN folgende Informationen:
• Angabe der projektbetreuenden Außenstelle • Projektbezeichnung • Projekt-ID • Vertragsnummer • Bestellnummer • Projektleiter (entspricht Ansprechpartner des AG für die Einzelbeauftragung) • Angabe des Auftrags-LV der Einzelleistungen • Rechnungsanschrift • Ausführungsfrist
3.2 Leistungsumfang bei Einzelabrufen Auf Grundlage des Vertrags-Leistungsverzeichnisses wird durch den AG ein Auftrags-LV erstellt. Es dürfen vom AN am Leistungstext und der Nummerierung keine Änderungen vorgenommen werden. Der Leistungsumfang im Auftrags-LV kann zwischen AN und AG abgestimmt werden.
3.3 Prüfberichte Prüfberichte sind 1-fach schriftlich sowie elektronisch (per E-Mail) an den in der Einzelbeauftragung benannten Ansprechpartner des AG und in CC an oberbau.suedbayern@autobahn.de zu übermitteln.
Wird ein Prüfbericht nach OZ 00.06. gefordert, ist dieser in Textfassung mit Auswertung aller ermittelten Prüfergebnisse und Anlagen, einer Fotodokumentation und einer fachtechnischen Beurteilung entsprechend den im Langtext der Einzelpositionen angegebenen Informationen zu versehen.
In Probenahmeplänen gemäß OZ 00.06.0001 sind alle Erkundungen lagegenau in einem Übersichtsplan darzustellen und nachvollziehbar inkl. GPS/GNSS-Daten zu vermaßen.
Für Erläuterungsberichte im Zuge der umweltanalytischen Auswertungen gemäß OZ 08.11. sind Einzelpositionen projektspezifisch je untersuchtem Ausbaustoff tabellarisch zusammenzuführen und auszuwerten. Das Schadstoffkataster gemäß OZ 08.11. dient zur Aufstellung und Bewertung der Messergebnisse unterschiedlicher Ausbaustoffe. Es hat Hinweise zur Entsorgungsmöglichkeit (Verwertung, Lagerung oder Beseitigung) sowie zur Gefährlichkeit zu enthalten und ist mit der Abfallschlüsselnummer zu versehen. Die Erläuterungsberichte und Schadstoffkataster sind für alle projektspezifischen Untersuchungen jeweils in einem abschließenden Prüfbericht „Schadstoffuntersuchung“ nach OZ 00.06.0004 zusammenzufassen. Dies kann die Zusammenfassung von z.B. Beton-, Asphalt- und Boden- untersuchungen bedeuten.
Abfalltechnische Kurzberichte gemäß OZ 08.11. sind als Dokumente zur jeweiligen ordnungsgemäßen Entsorgung zu verstehen. Die Ergebnisse sind tabellarisch zusammenzustellen und unter Berücksichtigung von Fußnotenregelungen, Auswerteroutinen und einer Gefährlichkeitsabschätzung zu bewerten. Die Bewertung der Ergebnisse hat hinsichtlich der Abfallhierarchie zu erfolgen. Der
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Anlage 1 – Leistungsbeschreibung OHV Kontrollprüfungen und Labordienstleistungen
„Prüfbericht Haufwerksdeklaration“ (OZ 00.06.0005) ist abschließend zu erstellen und kann nach Rücksprache mit dem AG mehrere Haufwerke umfassen.
3.4 Ausführungsfristen Die Leistung ist innerhalb des im Einzelabruf genannten Leistungszeitraums zu erbringen.
Prinzipiell sind alle Proben für 30 Werktage nach Berichtserstellung aufzubewahren.
Für Kontrollprüfungen gilt generell:
• Prüfergebnisse sind innerhalb von 14 Werktagen nach der letzten Einzelprüfung zu übergeben. • Nicht anforderungsgemäße Prüfergebnisse sind dem AG unverzüglich mitzuteilen, insbesondere wenn diese terminrelevant für den weiteren Baufortschritt sind.
Für Kontrollprüfungen des LB 04 „Asphaltbauweisen“ gilt zusätzlich:
• Die Ergebnisse sämtlicher Asphaltmischgutuntersuchungen einer Schicht bzw. Lage sind spätestens vor dem Einbau der nächsten Schicht, jedoch nicht später als 5 Werktage nach der Probenahme, dem AG vorzulegen.
Für Griffigkeitsmessungen aus dem LB 07 „Oberflächeneigenschaften“ gelten die Fristen und Termine gemäß den Angaben unter Abschnitt 5.2.
Für Kontrollprüfungen des LB 11 „Fahrbahnmarkierung“ gilt zusätzlich:
• Die Ergebnisse der Kontrollprüfungen unter OZ 11.01. und 11.02. sind spätestens 14 Werktage nach Durchführung dem AG mitzuteilen. • Die Ergebnisse der Kontrollprüfungen unter OZ 11.03. sind spätestens 21 Werktage nach Durchführung dem AG mitzuteilen.
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Anlage 1 – Leistungsbeschreibung OHV Kontrollprüfungen und Labordienstleistungen
4 Abrechnung und Vergütung
Die Abrechnung der Leistungen erfolgt nach tatsächlich durchgeführten Prüfungen bzw. nach tatsächlichem Aufwand. Auch die Anfertigung eines umfangreichen Prüfberichts (weitergehende Auswertung, Erstellung eines Sanierungs-Konzepts etc.) wird nach Aufwand abgerechnet. Die entsprechenden Vergütungsansprüche sind dem Positionsverzeichnis der Leistungen zu entnehmen (Netto-Einheitspreise; zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer).
Die Personalkosten zur Durchführung der Prüfungen, der Transport von Proben von der Entnahmestelle zur Prüfstelle, das Verpacken von Proben und die Dokumentation von Prüfergebnissen sind mit dem LB 00 „Personal- und Nebenkosten“ abgedeckt und nicht in die Leistungen der Einzelpositionen einzurechnen. Die Entsorgung von Proben wird nicht gesondert vergütet.
Der AN hat zur Ermittlung des tatsächlichen Aufwandes einen Stundennachweis für Leistungen, welche nach LB 00 beauftragt wurden, einzureichen.
Die Abrechnung muss anhand von Aufmaßen, Probenahmeprotokollen oder ähnlichen Dokumenten prüfbar sein. Hierzu sind vor der Ausführung der Leistungen zwischen AG und AN in Anlauf- besprechungen detaillierte Festlegungen für die Anwendung der Datenverarbeitung bei der Abrechnung schriftlich zu treffen.
Die Dokumentation und die Übermittlung der Prüfungsergebnisse samt Auswertung und Bewertung, gemäß Abschnitt 2.4, werden nicht gesondert vergütet. Die Erstellung eines zusätzlichen Berichts über die Prüfungsergebnisse nach Aufforderung des AG, gemäß Abschnitt 3.3, wird über gesonderte Leistungspositionen in OZ 00.06 sowie 08.11. des Leistungsverzeichnisses vergütet.
Der AN hat den AG rechtzeitig zu informieren, wenn der Aufwand über die Aufwandsschätzung hinausgeht und diesen vom AG genehmigen zu lassen.
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Anlage 1 – Leistungsbeschreibung OHV Kontrollprüfungen und Labordienstleistungen
5 Ergänzende Tätigkeitsbeschreibung je Leistungsbereich
Für die Prüfungen der LB 01 bis 06 sowie im LB 12 sind keine gesonderten Tätigkeitsbeschreibungen notwendig, da diese gemäß RAP Stra durchgeführt werden.
5.1 LB 00 Personal- und Nebenkosten Die Personalkosten zur Durchführung der Prüfungen und die Dokumentation von Prüfergebnissen werden je Stunde vergütet. Der AN hat zur Ermittlung des tatsächlichen Aufwandes einen Stundennachweis für Leistungen, welche nach LB 00 beauftragt wurden, einzureichen.
Die Abrechnung muss anhand von Aufmaßen, Probenahmeprotokollen oder ähnlichen Dokumenten prüfbar sein. Hierzu sind vor der Ausführung der Leistungen zwischen AG und AN in Anlauf- besprechungen detaillierte Festlegungen für die Anwendung der Datenverarbeitung bei der Abrechnung schriftlich zu treffen.
Der Transport von Proben von der Entnahmestelle zur Prüfstelle sowie das Verpacken bzw. der Versand von Proben sind mit der OZ 00.05. abgedeckt und nicht in die Leistungen der Einzelpositionen in den anderen Leistungsbereichen einzurechnen. Die Entsorgung von Proben wird nicht gesondert vergütet.
Prüfberichte sind 1-fach schriftlich sowie elektronisch (per E-Mail) an den in der Einzelbeauftragung benannten Ansprechpartner des AG und in CC an oberbau.suedbayern@autobahn.de zu übermitteln und entsprechend Abschnitt 3.3 zu erstellen.
Zu dem Punkt Kosten für „Erstbegehung Bauwerke“ noch folgende Anmerkung: Die genaue Lage der Probenahmestellen wird im gemeinsamen Ortstermin abgestimmt.
5.2 LB 07 Oberflächeneigenschaften
5.2.1 TP Eben – Berührende Messungen Kontrollprüfungen der Ebenheit (OZ 07.01.) sind nach den Technischen Prüfbedingungen Ebenheitsmessungen auf Fahrbahnoberflächen in Längs- und Querrichtung – berührende Messungen (TP Eben – Berührende Messungen) durchzuführen. Die Bewertung der Messergebnisse hat nach den bauvertraglich festgelegten Regelwerken und den dazugehörigen Baubeschreibungen der Maßnahme zu erfolgen. Sollte die Zuordnung der Messstrecke anhand der Referenzpunkte vor Ort nicht eindeutig erfolgen können, so ist diese anhand eines Lageplans darzustellen.
5.2.2 TP Eben – Berührungslose Messungen Kontrollprüfungen der Ebenheit (OZ 07.02.) sind nach den Technischen Prüfbedingungen Ebenheitsmessungen auf Fahrbahnoberflächen in Längs- und Querrichtung – berührungslose Messungen (TP Eben – Berührungslose Messungen) durchzuführen. Die Bewertung der Messergebnisse hat nach den bauvertraglich festgelegten Regelwerken und den dazugehörigen Baubeschreibungen der Maßnahme zu erfolgen. Sollte die Zuordnung der Messstrecke anhand der Referenzpunkte vor Ort nicht eindeutig erfolgen können, so ist diese anhand eines Lageplans darzustellen.
Die zugehörigen XML-Rohdaten sowie Bildaufzeichnungen sind dem AG als ZIP-Datei an oberbau.suedbayern@autobahn.de zu übermitteln.
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Anlage 1 – Leistungsbeschreibung OHV Kontrollprüfungen und Labordienstleistungen
5.2.3 TP Griff-StB – SKM Prüfungen der Griffigkeit (OZ 07.03.) sind nach den Technischen Prüfvorschriften für Griffigkeitsmessungen im Straßenbau, Teil: Seitenkraftmessverfahren (TP Griff-StB (SKM)) durchzuführen.
Zur Durchführung der im Folgenden beschriebenen Leistungen gelten zudem folgende Technische Regelwerke in der jeweils aktuellen Fassung:
• TP Griff-StB (SKM) • ARS Nr. 13/2020 • ZTV Asphalt-StB • ZTV Beton-StB • ZTV BEA-StB • ZTV-SA 97 • RSA 21 • M BGriff • HSM 2000
Dabei wird zwischen folgenden Griffigkeitsmessungen unterschieden:
• Kontrollprüfungen für die Abnahme • Erneute Kontrollprüfungen nach nicht bestandener Abnahmeprüfung • Messungen vor Ablauf der Verjährungsfrist für Mängelansprüche • In Ausnahmefällen Messungen von Streckenabschnitten mit auffälligem Unfallgeschehen oder ggf. Messungen zu Forschungszwecken
Griffigkeitsmessungen im Rahmen der Abnahme der Bauleistung sind vier bis acht Wochen nach Verkehrsfreigabe durchzuführen. Der AG teilt dem AN den Zeitpunkt der Verkehrsfreigabe frühzeitig mit. Der AN führt die Messungen im o. g. Zeitraum durch. Falls die Messung innerhalb der vorgenannten Zeiträume bspw. aufgrund ungünstiger Witterung oder verspäteten Abrufs nicht durchführbar ist, vereinbaren AG und AN einvernehmlich einen anderen Ausführungszeitraum.
Prüfungen zum Ablauf der Verjährungsfrist für Mängelansprüche sind so einzuplanen und durchzuführen, dass dem AG spätestens 4 Wochen vor Ablauf der Gewährleistungsfrist der Prüfbericht vorliegt. Nachfristen sind ausgeschlossen. Der AG teilt dem AN den Zeitpunkt des Ablaufs der Gewährleistungsfrist mit. Die Messung ist innerhalb von 8 Wochen vor Ablauf der Gewährleistungsfrist durchzuführen.
Messungen an Unfallhäufungsstellen sind spätestens innerhalb von 4 Wochen nach Beauftragung durchzuführen.
Der AN ist für alle mit der Leistungserbringung in Zusammenhang stehenden Verpflichtungen aus dem Straßenverkehrsrecht, insbesondere die Verkehrssicherung, verantwortlich.
Das für die Messung benötigte Wasser kann bei der jeweils zuständigen Autobahnmeisterei (AM) nach vorheriger Absprache aufgenommen werden.
Die Protokolle der Messergebnisse der gemäß TP Griff-StB (SKM), Abschnitt 9.4 durchzuführenden Eigenüberwachungen der Messgeräte sind auf Verlangen dem AG vorzulegen.
Die Leistungsposition 07.03.0001 wird als Kostenpauschale je Messabschnitt abgerechnet. Als ein Messabschnitt wird eine zusammenhängende Wegstrecke einer Baumaßnahme verstanden.
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Anlage 1 – Leistungsbeschreibung OHV Kontrollprüfungen und Labordienstleistungen
Jeder Prüfbericht muss neben den Kopfdaten gemäß TP Griff-StB (SKM) die zugehörige Außenstelle inklusive der dazugehörigen Projektnummer, der Projektbezeichnung sowie der Vertragsnummer beinhalten, eine tabellarische und graphische Darstellung der Untersuchungsergebnisse, sowie einen Hinweis darüber, inwieweit die geprüften Einzelwerte den vertraglichen Anforderungen entsprechen.
Der Prüfbericht muss folgenden Wortlaut beinhalten:
• Die geschwindigkeits- und temperaturkorrigierten Werte entsprechen den Anforderungen (einschl. der Angabe des entsprechenden Grenzwerts) oder • Die geschwindigkeits- und temperaturkorrigierten Werte entsprechen unter Berücksichtigung der Messtoleranz den Anforderungen (einschl. der Angabe des entsprechenden Grenzwerts und der Toleranzgröße) oder • Die geschwindigkeits- und temperaturkorrigierten Werte entsprechen nicht den Anforderungen (einschl. der Angabe des entsprechenden Grenzwerts und der Toleranzgröße); es liegt ein Mangel vor.
Der tabellarischen Darstellung der 100m Abschnitte muss der temperatur- und geschwindigkeits- korrigierte Griffigkeitswert µk sowie die Geschwindigkeit, der Messlinienabstand und die Temperatur zu entnehmen sein. Weiterhin muss die Einhaltung folgender Vorgaben der TP Griff-StB nachvollziehbar dokumentiert sein:
• Wiederholgenauigkeit zwischen 2 Messungen ∆µSKM = ± 0,015 über den Gültigkeitsabschnitt • Zulässige Abweichung der 100-m-Einzelwerte zwischen 2 Messfahrten im 100-m-Abschnitt: ∆µSKM = ± 0,050 • Zulässige Abstandsabweichung je 100-m-Abschnitt: ± 0,15 m vom Sollwert • Zulässige Geschwindigkeitsabweichung je 100-m-Abschnitt: ∆ v = ± 4 km/h von der Sollmessgeschwindigkeit
Die graphische Darstellung muss die Angaben des Dateikopfes zur Identifikation der Messstrecke und Messbedingungen, die 100-m-Werte für die beiden maßgeblichen Messfahrten sowie deren Mittelwerte sowohl als Treppenlinie als auch in Tabellenform mitsamt den jeweiligen Grenzwerten und Toleranzen enthalten.
Prüfberichte sind schriftlich im PDF-Format, 1-fach auf Papier postalisch und elektronisch (per Email) an den in der Einzelbeauftragung benannten Ansprechpartner des AG zu übermitteln.
5.2.4 TP Griff-StB – SRT Prüfungen der Griffigkeit (OZ 07.04.) sind nach den Technischen Prüfvorschriften für Griffigkeitsmessungen im Straßenbau, Teil: Messverfahren SRT (TP Griff-StB (SRT)) durchzuführen. Siehe hierzu auch Abschnitt 5.2.3.
Die Protokolle der Messergebnisse der gemäß TP Griff-StB (SRT), Abschnitt 6.4 durchzuführenden Eigenüberwachungen der Messgeräte sind auf Verlangen dem AG vorzulegen.
Die Leistungsposition 07.04.0001. im Vertrags-Leistungsverzeichnis beinhaltet auch das Umsetzen des Messfahrzeugs innerhalb eines Einzelmessauftrages als auch zwischen einzelnen Messaufträgen. Als ein Messauftrag wird die Erfassung der Griffigkeit von zusammenhängenden Messstrecken einer Baumaßnahme verstanden. Die An- und Abfahrt (werktags) des Messfahrzeugs wird je Baumaßnahme vergütet.
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5.2.5 TP Textur-StB (ZTM) 20 Texturmessungen (OZ 07.05.) sind nach den Technischen Prüfvorschriften für Texturmessungen im Verkehrswegebau, Teil: Zirkulares Texturmessverfahren ((TP Textur-StB (ZTM) 20) durchzuführen.
Zur Durchführung der im Folgenden beschriebenen Leistungen gelten zudem folgende Technische Regelwerke in der jeweils aktuellen Fassung:
• TP Textur-StB (ZTM) 20 • ARS Nr. 23/2023 • ZTV Asphalt-StB • ZTV Beton-StB • ZTV BEA-StB • ZTV-SA 97 • RSA 21 • M BGriff • HSM 2000
Während einer Messung müssen automatisch gespeichert werden:
• Datum und Uhrzeit • Seriennummer des ZTM-Messgerätes und Versionsnummer der Software • Anzahl eventueller Drop-Outs • Berechneter mittlerer MDP-Wert des Messkreises (Mittelwert aus vier 100-mm- Abschnitten) • Anzahl der Profilmesspunkte des Kreisprofils für den ersten und zweiten Messdurchgang • Gegebenenfalls GPS-Koordinaten, DOP-Faktor
Die Messdaten sind auf Plausibilität zu prüfen und nur zu verwerten, wenn nicht mehr als 10 % der Profilmesspunkte einer Messung durch Drop-Outs ungültig sind. Die Messdaten sind aufzubereiten und dem AG als XML-Rohdatenformat zu übermitteln.
Die Auswertung der Messdaten erfolgt sowohl in einer farbigen Ausfertigung in Papierform als auch in digitaler Form. Es muss der sog. Abgabewert als Mittelwert eines Messabschnittes nach Angabe des AG als MPD-Wert (mittlere Profiltiefe) oder ETD-Wert (aus MPD abgeleitete mittlere Tiefe der Textur) angegeben werden.
Die Protokolle der Messergebnisse der gemäß TP Textur-StB (ZTM) 20, Abschnitt 9.2 durchzuführenden Eigenüberwachungen der Messgeräte sind auf Verlangen dem AG vorzulegen.
Die Leistungsposition 07.05.0001. im Vertrags-Leistungsverzeichnis beinhaltet auch das Umsetzen des Messfahrzeugs innerhalb eines Einzelmessauftrages als auch zwischen einzelnen Messaufträgen. Als ein Messauftrag wird die Erfassung der Textur von zusammenhängenden Messstrecken einer Baumaßnahme verstanden. Die An- und Abfahrt (werktags) des Messfahrzeugs wird je Baumaßnahme vergütet.
Die Leistungsposition 07.05.0002. enthält sämtliche Aufwendungen einerseits für den Einsatz einschließlich der notwendigen Gerätschaften und zudem auch zur Auswertung und Darstellung der Messdaten.
Die Leistungsposition 07.05.0003. dient der Bestimmung der mittleren Profiltiefe der Fahrbahnoberfläche (Mittelwert MPD) gemäß DIN EN 13036-1 mit Hilfe eines volumetrischen
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Verfahrens. Jeder an einem Messort erhobene Einzelmesswert wird als Mittelwert der MPD- Auswertung von vier unabhängigen 100-mm-Profilabschnitten eines Messfeldes gebildet.
5.3 LB 08 Umweltanalytik Der Leistungsbereich Umweltanalytik umfasst Probenahmen aus Haufwerken, zur abfallrechtlichen Bewertung und Probenahmen aus Grundwasser. Auch enthalten sind Leistungen zur Lagerung und Ausbereitung (OZ 08.02.). Der Großteil des Leistungsbildes wird durch chemische Analysen abgedeckt (OZ 08.03. bis OZ 08.10.).
Die chemischen Untersuchungen sind durch ein nach DIN EN ISO/IEC 17025 akkreditiertes Labor durchzuführen. Es werden sowohl Untersuchungspakete nach ErsatzbaustoffV, BBodSchV, DepV und länderspezifischen Verfüll-Richtlinien als auch Einzelparameter benötigt.
Aus- und Bewertungen der erforderlichen Untersuchungen sind gem. OZ 08.11. zusammenzustellen. Abschließende Berichte sind gemäß Abschnitt 3.3 unter den OZ 00.06.0004 bzw. 00.06.0005 zusammenzuführen.
Die Ergebnisse sind dem AG elektronisch per Mail zu übermitteln. Zusätzlich ist das Funktionspostfach Abfall-EBV-Doku.suedbayern@autobahn.de zu nutzen. Bei größeren Datenmengen ist eine geeignetes Austauschformat mit dem AG abzustimmen.
Die OZ 08.11.0010. „Zulage Express-Analytik“ ist nur nach erfolgter Aufforderung durch den AG anzuwenden.
5.4 LB 09 Voruntersuchungen an Asphalt, Beton, SoB und konstr. Ingenieurbau Die Voruntersuchungen sind durch sachkundiges Personal und entsprechend den gültigen oder explizit geforderten Regelwerken durchzuführen.
Wenn nicht anders durch den AG im Auftrags-LV beauftragt, sind die Untersuchungsergebnisse entsprechend Abschnitt 2.4 zu erstellen und dem AG zuzusenden.
Für die unter OZ 09.04 aufgeführten Pos. zur Kampfmittelerkundung ist ein Befähigungsschein nach §20 SprengG erforderlich. Ziel der Untersuchungen ist es, eine eingeschränkte Kampfmittelfreiheit für geotechnische Folgeuntersuchungen herzustellen. Der Ausführungstermin ist mit dem Projektleiter und anderen Voruntersuchungsgewerken abzustimmen. Vor Beginn der Arbeiten findet ein Abstimmungsgespräch zwischen allen Projektbeteiligten auf der Baustelle statt.
5.5 LB 10 Konstruktiver Ingenieurbau Die Prüfungen sind durch sachkundiges Personal und entsprechend den gültigen, oder explizit geforderten Regelwerken durchzuführen. Wenn nicht anders durch den AG im Auftrags-LV beauftragt, sind die Untersuchungsergebnisse entsprechend Abschnitt 2.4 zu erstellen und dem AG zu zusenden.
Zu den Leistungen in der OZ 10.01.0011 gehören auch:
• Sichtung und Prüfung von Erstprüfungsberichten und betontechnologischen Unterlagen in Hinblick auf vertragliche und normative Anforderungen • Beratung bei Sonderfragestellungen, Aus- und Bewertung der Versuchsergebnisse • Durchführung von Ortsterminen (z. B. Teilnahme an Besprechungen, Begleitung der Betonagen, Kontrolle von Lieferscheinen, Überwachung der Betonprüfungen, Dokumentation) • Erstellung von gutachterlichen Stellungnahmen in Form eines Berichtes • Zusammentragen aller erforderlicher Unterlagen in einem „ÜK-Ordner“
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Anlage 1 – Leistungsbeschreibung OHV Kontrollprüfungen und Labordienstleistungen
5.6 LB 11 Fahrbahnmarkierungen nach ZTV M 13 Die Prüfungen sind durch sachkundiges Personal und entsprechend den ZTV M durchzuführen. Wenn nicht anders durch den AG im Auftrags-LV beauftragt, sind die Untersuchungsergebnisse entsprechend Abschnitt 2.4 zu erstellen und dem AG zu zusenden.
6 Anlagen zur Leistungsbeschreibung
Zusätzlich zur Leistungsbeschreibung („Anlage 1_Leistungsbeschreibung“) werden folgende Unter- lagen vom AG zur Verfügung gestellt: • Anlage 2_Positionsverzeichnis der Leistungen.pdf • Anlage 3_Karte Niederlassungsgebiet Südbayern • Anlage 4_Vorlage Tabellarische Darstellung von Ergebnissen • Anlage 5_Vorlage Ergebnisse Schadstoffe
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Anlage 1 – Leistungsbeschreibung OHV Kontrollprüfungen und Labordienstleistungen
7 Anhang A: Übersicht Leistungsbereiche
| LB 00 | Personal- und Nebenkosten | ||||
|---|---|---|---|---|---|
| 00.01 | Personalkosten | ||||
| 00.02 | Zulagen für Arbeiten bei Nacht | ||||
| 00.03 | Zulagen für Samstage ab 13 Uhr | ||||
| 00.04 | Zulagen für Sonn- und Feiertage | ||||
| 00.05 | Fahrt- und Versandkosten | ||||
| 00.06. | Prüfberichte | ||||
| 00.07. | Sonstige Kosten |
| B 01 | FG A: Böden einschließlich Bodenbehandlungen nach ZTV E-StB | ||||||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| 01.01. | Feldversuche | ||||||||||||
| 01.02. | Laborversuche |
| LB 02 | FG BB+BE: Bitumenuntersuchungen nach TL Bitumen-StB und Untersuchungen an | |||||||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Bitumenemulsionen nach TL BE-StB | ||||||||||||||
| 02.01. | Untersuchungen am Bitumen und rückgewonnen Bindemittel | |||||||||||||
| 02.02. | Untersuchungen an Bitumenemulsionen |
| LB 03 | FG E: Fahrbahndecken aus Beton , Betontragschichten nach ZTV Beton-StB | ||||
|---|---|---|---|---|---|
| 03.01. | Betontragschichten nach ZTV Beton-StB | ||||
| 03.02. | Fahrbahndecken aus Beton nach ZTV Beton-StB | ||||
| 03.03. | AKR-Untersuchungen |
| LB 04 | FG G: Asphaltbauweisen nach ZTV Asphalt-StB | ||||
|---|---|---|---|---|---|
| 04.01. | Kontrollprüfungen nach ZTV Asphalt-StB | ||||
| 04.02. | Untersuchung der jeweiligen Eigenschaften nur bei an Bohrkernen festgestellten Abweichungen von | ||||
| Grenzwerten und Toleranzen | |||||
| 04.03. | Weitere Leistungen und Prüfungen | ||||
| 04.04. | Performance Prüfungen |
| LB 05 | FG H: Tragschichten mit hydraulischen Bindemitteln nach ZTV Beton-StB | ||||
|---|---|---|---|---|---|
| 05.01. | Hydraulisch verfestigte Tragschichten (HVT) nach ZTV Beton-StB | ||||
| 05.02. | Hydraulisch gebundene Tragschichten (HGT) nach ZTV Beton-StB |
| LB 06 | FG I: Schichten ohne Bindemittel sowie Baustoffgemische nach ZTV SoB-StB | ||||
|---|---|---|---|---|---|
| 06.01. | Feldversuche | ||||
| 06.02. | Laboruntersuchungen |
| LB 07 | Oberflächeneigenschaften | ||||
|---|---|---|---|---|---|
| 07.01. | Ebenheitsmessungen auf Fahrbahnoberflächen in Längs- und Querrichtung gemäß TP Eben – Berührende | ||||
| Messungen | |||||
| 07.02. | Ebenheitsmessungen auf Fahrbahnoberflächen in Längs- und Querrichtung gemäß TP Eben – Berührungslose | ||||
| Messungen | |||||
| 07.03. | Griffigkeitsmessungen gemäß TP Griff-StB (SKM) | ||||
| 07.04. | Griffigkeitsmessungen gemäß TP Griff-StB (SRT) | ||||
| 07.05. | Texturmessungen |
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[Seite 16]
Anlage 1 – Leistungsbeschreibung OHV Kontrollprüfungen und Labordienstleistungen
| LB 08 | Umweltanalytik | ||||
|---|---|---|---|---|---|
| 08.01. | Probenahme | ||||
| 08.02. | Probenmanagement | ||||
| 08.03. | Ersatzbaustoffverordnung (EBV) | ||||
| 08.04. | Deponieverordnung (DepV) | ||||
| 08.05. | Bundesbodenschutzverordnung (BBodSchV) | ||||
| 08.06. | Untersuchungspakete außerhalb der ErsatzbaustoffV | ||||
| 08.07. | Ausbauasphalt | ||||
| 08.08. | Analytik Summen-/Einzelparameter | ||||
| 08.09. | Sonstige Umweltverträglichkeitsprüfungen | ||||
| 08.10. | Grundwasseruntersuchung | ||||
| 08.11. | Auswertung |
| LB 09 | Voruntersuchungen an Asphalt, Beton, Schichten ohne Bindemittel und konstr. Ingenieurbau | ||||
|---|---|---|---|---|---|
| 09.01. | Asphalt | ||||
| 09.02. | Beton und hydraulisch gebundene Tragschichten | ||||
| 09.03. | Schichten ohne Bindemittel | ||||
| 09.04. | Boden | ||||
| 09.05. | Konstruktiver Ingenieurbau |
| LB 10 | Konstruktiver Ingenieurbau | ||||
|---|---|---|---|---|---|
| 10.01. | Prüfung des Frischbetons | ||||
| 10.02. | Prüfung des Festbetons |
| LB 11 | Fahrbahnmarkierung | ||||
|---|---|---|---|---|---|
| 11.01. | Prüfungen während der Applikation (ZTV M 13 Pkt. 7.1.3.2) | ||||
| 11.02. | Prüfung der fertigen Leistung im Neuzustand (ZTV M 13 Pkt.7.1.3.4 und Anhang 5) | ||||
| 11.03. | Prüfung im Gebrauchszustand (ZTV M 13 Pkt. 7.1.3.5) |
| LB 12 | FG C: Fugenfüllstoffe (Vergussmassen) - Fugen in Verkehrsflächen nach ZTV Fug-StB | ||||
|---|---|---|---|---|---|
| 12.01. | Heiß verarbeitbare Fugenmassen N 1 und N 2 | ||||
| 12.02. | Kalt verarbeitbare Fugenmassen |
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