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Ergänzung zur Anlage zu 231HB/232HB
Wir weisen darauf hin, dass unsere Formblätter „Anlage zu 231HB und 232HB“ unter Umständen noch nicht den aktuell gültigen Bremer Mindestlohn berücksichtigen. Sollten daher in den Entgelttabellen Löhne ausgewiesen sein, die unterhalb des Bremer Mindestlohnes liegen, so gilt der Bremer Mindestlohn als unterste Grenze der Vergütung je Lohnstunde als vertraglich vereinbart.
Kalkulieren sie daher
▪ seit dem 1. April 2026 mit 14,87 Euro,
▪ ab dem 1. Januar 2027 mit 15,17 Euro und
▪ ab dem 1. Januar 2028 mit 15,32 Euro
Diese Zahlen entsprechen dem Bremer Mindestlohn.