C-01_BSAG-Verfahrensanweisung VA-BzS-001-01_(09-2019).pdf

Rahmenvertrag für Sicherungsposten und Sicherungsaufsichtskräfte im Straßen- und Stadtbahnverkehr

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 27.09.2026, 00:48 (Europe/Berlin)

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Verfahrensanweisung VA-BzS-001-01

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Sicherung von Arbeiten im Gleisbereich

1 Ziel

Das Arbeiten im Gleisbereich ist geregelt. Die Arbeitskräfte werden vor den spezifischen Gefahren eines Straßenbahnbetriebs geschützt. Dabei sind auch infrastrukturbedingte Risiken berücksichtigt.

2 Geltungsbereich

Diese Verfahrensanweisung gilt für alle Mitarbeitenden der BSAG und für Arbeitskräfte von Fremdfirmen, die durch den Betrieb von Schienenfahrzeugen bei Arbeiten im Bereich von Gleisen gefährdet werden können. Sinngemäß gelten die Regelungen auch für KOM-Fahrzeuge, die im Gleisbereich fahren. Zum Regelungsbereich gehören auch Gefahren durch die Fahrleitungsanlage und möglicher Rückströme an Fahrschienen.

Sie gilt nicht, wenn durch technische Maßnahmen sichergestellt ist, dass in einem Gleisabschnitt keine Schienenbahnen fahren können und keine Gefahren durch Fahrleitungsanlagen oder Rückströme vorhanden sein können.

Sie gilt auch nicht für Arbeiten auf oder in bewegten, schienengebundenen Fahrzeugen, wie den Turmwagen mit eingeschwenkter Bühne, das Schienenreinigungsfahrzeug oder den Schienenschleifwagen.

3 Begriffsbestimmungen

3.1 Gleisbereich

Der Gleisbereich ist der von bewegten Schienenfahrzeugen in Anspruch genommene Raum sowie der Raum unter, neben oder über Gleisen, in dem Personen durch bewegte Schienenfahrzeuge gefährdet

Version Ersteller Prüfer Freigabe / 'Y/■

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D-16.209

1 UA 17.09.2019

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17.09.2019 BL2x^ <_ 17.09.2019 C3

BZS XUl 17.09.2019 Änderungsgrund: ersetzt die VA-CB-002-04 vom 29.03^2012. Dokumente, die auf diese Verfahrensanweisung verweisen, bleiben grundsätzlich weiterhin gültig.

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werden können. Er beträgt auf gerader Stecke von der äußeren Schiene gemessen 0,78 m und 1,34 m in Kurven.

HINWEIS: Arbeitsstellen außerhalb des Gleisbereiches müssen einen Mindestabstand zum äußeren Gleis von aufgerundet 1,30 m auf Geraden und 1,90 m in Kurven (s. Abb. 3) einhalten, weil gemäß § 6 DGUV Vorschrift 73 ein Sicherheitsabstand in Arbeitsstätten zu Fahrzeugen und Maschinen von 0,5 m eingehalten werden muss. Bei Unterschreitung dieser Abstände sind Sicherungsmaßnahmen gegen Gefahren aus dem Gleisbereich vorzusehen.

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Sicherung von Arbeiten im Gleisbereich

Auf der Geraden

Wankmaß: 0,15 m

Gleisbereich 2,95m

Abb. 1: Abmessungen des Gleisbereiches auf gerader Strecke

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Sicherung von Arbeiten im Gleisbereich

In Kurven

Wankmaß: 0,15 m

Auslenkung: 0,56 (GT8N-1)

Gleisbe reich 3,50m

-2,04m

-2,74m

Abb. 2: Abmessungen des Gleisbereiches in Kurven.

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Auf der Geraden

Gleisbereich 2,95m

In Kurven

Gleisbereich 2,95m

Abb. 3: Arbeitsstellen außerhalb des Gleisbereiches

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3.2 Sicherheitsraum Sicherheitsraum ist der neben jedem Gleis begehbare Bereich außerhalb des Gleisbereiches. Der Sicherheitsraum kann seitlich vom Gleis (außen) oder zwischen zwei Gleisen (gemeinsam für beide) angeordnet sein. Die Breite des Sicherheitsraumes muss mindestens 0,7 m betragen, gemessen vom äußeren Rand des Gleisbereiches. Die Standfläche muss mindestens 0,5 m breit sein, die Höhe mindestens 2 m über der Standfläche.

3.3 Oberleitungs - und Stromabnehmerbereich Der Oberleitungsbereich ist der Bereich, dessen Grenze eine gerissene Oberleitung in der Regel nicht überschreitet.

Der Stromabnehmerbereich ist ein Bereich, dessen Grenzen ein unter Spannung stehender Stromabnehmer auch bei Bruch oder Entgleisung in der Regel nicht überschreitet.

,K

X. X

2,00 2,00

4.00 4.00

Abb. 4 Oberleitungs- und Stromabnehmerbereich

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3.4 Rückleitung Mit Rückleitung sind alle Leiter gemeint, die den vorgesehenen Pfad für den Bahnrückstrom bilden. Dies sind z.B. Fahrschienen, Rückleitungsanschlussleiter (Kabel zum Bahnstrom-Unterwerk), parallel zur Schiene verlegte Leiter.

3.5 Oberleitungsanlagen

Die Oberleitungsanlagen bestehen aus einer Fahrleitung oberhalb der Fahrzeugbegrenzungslinie. Mit der Fahrleitung bzw. dem Fahrdraht wird beim Triebfahrzeug eine auf dem Dach angebrachte Stromabnahmeeinrichtung versorgt.

4 Grundsatz

Fahren auf Sicht gemäß § 49 BOStrab ist keine ausreichende Schutzmaßnahme für Arbeiten im Gleisbereich. D.h. der Schutz der Beschäftigten, die Arbeiten im Gleisbereich durchführen, muss auch dann gewährleistet sein, wenn Fehlhandlungen oder Unaufmerksamkeiten durch das Fahrpersonal auftreten.

5 Verantwortliche Personen und Aufgaben

5.1 Die für den Bahnbetrieb zuständige Stelle BzS Die für den Bahnbetrieb zuständige Stelle (BzS) ist im Betriebsleiterbüro im Fachbereich BL2 angesiedelt.

5.1.1 Aufgaben Die BzS nimmt Baustellenanmeldungen entgegen. Nach einer Bewertung wird eine Sicherungsanweisung verfügt.

Baustellenanmeldungen gehen von

© BSAG internen Stellen • der BSAG beauftragten Firmen

o Dritten, nicht von der BSAG beauftragten Firmen,

über B12.2 an die BzS. Es ist das Formular „BzS-Baustellenanmeldung" gemäß Anlage zu verwenden.

Nach der Anmeldung erfolgt eine Bewertung und ggfs, ein Bewertungsgespräch zwischen anmeldender Stelle und der BzS.

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Sicherung von Arbeiten im Gleisbereich

Die Vereinbarungen aus dem Gespräch, unter Beachtung dieser Schrift, führen zu einer schriftlichen Sicherungsanweisung durch die BzS. Es ist das Formular „BzS-Sicherungsanweisung" gemäß Anhang zu verwenden. Die BzS ist dafür zuständig, die Sicherungsanweisung der Bauleitung zu erläutern (Unterweisungspflicht der BzS).

Die Sicherungsanweisung wird durch die BzS mit einer fortlaufenden Nummer versehen und an den Bereich B12.2 zur Weiterleitung versendet.

Details zu Grundsätzen, Inhalten und Ausnahmen der Baustellenanmeldung s. Anlage VA-BzS-001-Al.

5.1.2 Befugnisse Die BzS hat folgende Befugnisse:

• Sicherungsanweisungen anordnen • Sicherungsanweisungen außer Kraft zu setzen • Ausnahmen für Baustellenabsicherungen zu erarbeiten. Diese dürfen nicht gegen die DGUV Vorschriften verstoßen! © Baustellenbetrieb einstellen lassen, wenn nachweislich gegen Sicherungsanweisungen verstoßen wird s Sicherungsaufsichtskräfte (Sakras) und Sicherungsposten (SiPos) von ihrer Tätigkeit entbinden, wenn gegen Sicherungsanweisungen verstoßen wird.

5.2 Bauleitung Die Funktionseinheit „Bauleitung" gilt für

o BSAG-Maßnahmen mit eigenem Personal © BSAG-Maßnahmen mit beauftragten Fremdfirmen © Firmen (Dritte) ohne Beauftragung durch die BSAG

Eine Bauleitung vertritt den Unternehmer nach § 3 DGUV Vorschrift 77 und definiert sich wie folgt: Sie ist die disziplinarische Vorgesetzte der Bautätigen im Gleisbereich und ist somit berechtigt, Anweisungen zu erlassen. Sie ist verantwortlich dafür, die Sicherungsanweisung der BzS umzusetzen. Die Bauleitung hat die Pflicht zur Unterweisung ihrer Mitarbeitenden und zur Kontrolle der angewiesenen Maßnahmen (s. §§ 3 und 4 DGUV Vorschrift 1). Bei der BSAG bezieht sich der erweiterte Begriff Bauleitung auch auf andere Führungskräfte, wie Werkstattleiter, Meister, Fachgruppenleiter (und deren Vertretung bei Abwesenheit).

Die Bauleitung ist der Adressat für eine Sicherungsanweisung.

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5.3 Sicherungsüberwachung Die angeordneten Sicherungsmaßnahmen müssen durch wiederholte Stichproben überwacht werden. Diese Kontrollen müssen von Personen durchgeführt werden, die Gefahren im Gleisbereich der BSAG beurteilen können.

Bei BSAG Maßnahmen mit eigenem Personal wird die Sicherungsüberwachung durch die Bauleitung nach 5.2. erbracht.

Werden Fremdfirmen durch die BSAG beauftragt, so muss die Sicherungsüberwachung durch eine Person erfolgen, die mit den Gefahren im Gleisbereich der BSAG vertraut ist. Bei Fremdbeauftragung kann dies

o ein BSAG-Mitarbeitender mit der Befähigung, Gefahren im Baustellenbereich zu erkennen, sein.

• Alternativ kann auf ein Unternehmen mit von der BSAG auf die Belange der VA BzS 001-01 ausgebildeten, erfahrenen Fachkraft zurückgegriffen werden.

Bei Fremdfirmen (Dritten) ohne Beauftragung durch die BSAG bestimmt die BzS eine Person, die derartige Kontrollen durchführt. Dies kann die BzS selbst sein oder ein Unternehmen mit von der BSAG ausgebildeten, erfahrenen Fachkräften.

Details zur Bestellung und Abbestellung von Sakra/Sipo s. Anlage VA-BzS-001-A2

5.4 Sicherungsaufsichtskraft (Sakra )

Eine Sicherungsaufsichtskraft kommt nur zum Einsatz, wenn die Sicherungsmaßnahme „Sicherungsposten" (siehe Kap. 6.2) festgelegt wurde.

Die Sicherungsaufsichtskraft setzt die in der Sicherungsanweisung festgelegten Maßnahmen auf der Baustelle um, die sich auf den Einsatz von Sicherungsposten beziehen. Darüber hinaus kann sie auch bei der Erstellung der Sicherungsanweisung mitwirken.

Ferner hat die Sakra folgende Aufgaben:

© Umsetzung der Sicherungsanweisung gemäß Bauleitung und BzS, die sich auf den Einsatz von Sicherungsposten beziehen. o Sicherungsposten einweisen und regelmäßig überwachen. Die Überwachungsintervalle sind der jeweiligen Baustellensituation anzupassen. Hör- und Sichtverbindung sind vor Arbeitsaufnahme täglich zu prüfen. Hierbei sind ungünstige Umweltbedingungen (z.B.

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Baulärm durch Arbeitsmaschinen) zu berücksichtigen. Etwaiger Gehörschutz vom Baustellenpersonal ist in die Überprüfung der Wirksamkeit mit einzubeziehen.

® Einhaltung der gesetzlichen Arbeitszeiten und Pausenregelungen der Sicherungsposten prüfen. • Überwachungen und Kontrollen sind schriftlich zu dokumentieren.

Details zur Bestellung und Abbestellung s. Anlage VA-BzS-001-A2

5.5 Sicherungsposten (SiPo)

Die Sicherungsposten haben die Aufgabe, die im Gleisbereich befindlichen Personen vor Schienenfahrzeugen oder Baufahrzeugen zu warnen. Für weitere Hinweise und Regelungen wird auf die Arbeitsanweisung AA-BzS-001 Sicherungsposten verwiesen.

5.6 Leitstelle Die Leitstelle hat die Aufgabe das Fahrpersonal über Arbeiten im Gleisbereich zu informieren. Das geschieht im ITCS-Regelbetrieb durch das Setzen örtlicher Trigger (automatische visuelle und akustische Weisungen). Vor Freigabe an die Bauausführenden wird die Maßnahme über Funk („Durchsage an Netz") über die Leitstelle ausgestrahlt. Bei Ausfall des ITCS muss die Leitstelle regelmäßig über Funk auf die Gefahrenstelle hinweisen („Durchsage an Netz").

Grundsätzlich benötigt die Leitstelle die Informationen der Sicherungsanweisung sowie die telefonische An- und Abmeldung der Arbeitsstelle durch den/die Verantwortlichen vor Ort.

Aus beiden Fahrtrichtungen wird an den Haltestellen vor der Baustelle ein sogenannter Trigger eingerichtet. Der Fahrdienst wird über eine Textmeldung und zusätzlich akustisch gewarnt (Jingle und Sprache). Hierzu gibt es Standardmeldungen, die jederzeit durch die Datenversorgung in Absprache mit der Leitstelle individuell erweiterbar sind.

Details zur An- und Abmeldung einer Arbeitsstelle bei der Leitstelle s. VA-BzS-001-Al

6 SICHERUNGSMAßNAHMEN

Im Bereich von Arbeitsstellen gilt unabhängig von der Art der Sicherungsmaßnahme grundsätzlich eine zulässige Höchstgeschwindigkeit von 10 km/h.

6.1 Gleissperrung (temporär )

Für diese Sicherungsmaßnahme werden die Gleise, aus denen Gefahren für die Beschäftigten drohen, für Schienenfahrzeuge gesperrt.

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Es wird ein Sh 2-Verfahren angewendet. Die dafür aufzustellende Beschilderung (s. Anlage VA-BzS-001- A4 Gleissperrung) sowie die Einrichtung einer Langsamfahrstelle ist abhängig von

• zulässiger Höchstgeschwindigkeit • Sichtweite © örtliche Gegebenheiten

und folgt folgenden Prinzipien:

Fahrtrichtung

V (km/h)

Zulässige Höchstge­ schwindigkeit

10 km/h

Abstä nd Geschwindigkeit und Wegstrecke im Fehlerfall G Geschwindigkeit und Wegstrecke im Normalfall

Abstand Sh2 zu Abstand Abstand Gl/Gll zu Abstand Beginn der Arbeitsstellenende G2/G12 G2/G12 zu Sh2 Arbeitsstelle zu G3/G13

zulässige S1 (m) S2 (m) S3 (m) S4(m) Höchstgeschwindigkeit Betriebsbremsung Gefahrenbremsung km/h

10 5 20 11 5 9 40 30 28 5 17 40 40 52 5 27 40 50 84 5 39 40 60 122 5 54 40 70 168 5 69 40 Tabelle 1: Abstandsmaße bei Gleissperrung

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Die Tabelle 1 gibt die Art der Beschilderung und die notwendigen Abstände in der Ebene vor. Gefällstrecken sind von der BzS gesondert zu betrachten. Erläuterungen s. Anlagen VA-BzS-001-A4.

Das Sh2-Schild darf erst entfernt werden, wenn sichergestellt ist, dass sich Arbeitende, Baumaschinen, Material etc. nicht mehr im Gleisbereich befinden und eine sichere Durchfahrt des Schienenfahrzeugs möglich ist. Die BzS legt die Grundsätze zur Entfernung des Sh2-Schildes fest. Die konkrete Zuständigkeit zur Entfernung des Schildes auf der Arbeitsstelle legt die Bauleitung fest. Das können beauftragte Personen, eingewiesene Mitarbeitende von Sicherungsunternehmen oder ausgebildete Sicherungsposten sein.

6.2 Sicherung durch den Einsatz von Sicherungsposten Die Standorte der Sicherungsposten legt die Sicherungsaufsichtskraft auf Basis der Sicherungsanweisung fest. Zur Festlegung der Standorte sind folgende Punkte zu berücksichtigen:

® Zulässige Höchstgeschwindigkeit • Sichtweite • Reaktionszeiten • Räumzeiten • Bremswege ® örtliche Gegebenheiten

Folgende Reaktionszeiten bilden die Grundlage:

Reaktionszeiten

Reaktion bei Erkennen des Zuges 1 s

Abgabe Warnsignal 1 s

Reaktion Beschäftigte 2 s

Räumen der Baustelle 10 s

Summe 14 s

Reaktion im Fehlerfall 1 s

Abgabe Notsignal 1 s

Reaktion Fahrzeugführer 1 s

SUMME 3 s Tabelle 2: Reaktionszeiten

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Daraus berechnen sich folgende Abstände:

Fahrtrichtung

S1 S2 zulässige Höchstge­ zurückgelegte Bremsweg Abstand Sipo vor der schwindigkeit Wegstrecke (m)= Gefahrenbremsung Arbeitsstelle (m) (km/h) Mindestsichtweite des Sipo (Bremsweg + Reaktionszeit)

10 39 5 13

20 78 9 26

30 117 17 42

40 155 27 60

50 194 39 81

60 233 54 104

70 272 69 127 Tabelle 3: Abstandstabelle beim Einsatz von Sicherungsposten

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Die Abstände verändern sich wesentlich, wenn die zugrundeliegenden Reaktionszeiten länger sind, als angegeben. Insbesondere sind die Räumzeiten zu prüfen und in der Baustellenanmeldung anzugeben. Gegebenenfalls ist die Tabelle neu zu berechnen. Erläuterungen s. Anlage VA-BzS-001-A5.

Können die Mindestsichtweiten oder Standorte vor der Arbeitsstelle wegen der örtlichen Verhältnisse nicht eingehalten werden, sind

• mehrere Sicherungsposten einzusetzen, die eine Sicherungskette bilden oder • Langsamfahrstellen einzurichten. Es gelten dann die Abstandsmaße der Tabelle 1.

6.3 Kombinationen von SICHERUNGSMAßNAHMEN Es ist möglich, eine Kombination der Sicherungsmaßnahmen Gleissperrung und Sicherungsposten inkl. Langsamfahrstellen durchzuführen.

6.4 SICHERUNGSMAßNAHMEN IN BESONDEREN FÄLLEN, EINZELNE PERSONEN UND

KLEINGRUPPENREGELUNG DGUV Vorschrift 77: „Auf eine Sicherung durch organisatorische Maßnahmen, technische Einrichtungen, ... Sicherungsposten oder Kombinationen daraus kann verzichtet werden für Einzelne, besonders unterwiesene Personen, die sich im Gleisbereich auf halten, sowie für die Ausführung kurzfristiger Arbeiten geringen Umfanges durch höchstens 3 Versicherte, von denen einer die Sicherung übernimmt („Kleingruppenregelung")."

Die Anwendung dieser Regel muss folgende Voraussetzungen erfüllen:

• Geringer Umfang heißt: Arbeiten, die ohne schwere Hilfsmittel oder Maschinen erledigt werden können. o Arbeiten mit einer Dauer von höchstens einer Stunde an einem Ort. © Sie darf nur in Gleisbereichen mit Geschwindigkeiten <= 60 km/h erfolgen o Sie darf nur angewendet werden, wenn ein geeigneter Aufenthaltsort (Sicherheitsraum) während der Vorbeifahrt von Bahnen ohne weitere Maßnahmen sicher betreten werden kann. © Nur wenn auch der Schutz gegenüber dem IV gewährleistet ist. D.h. der Sicherheitsraum gegenüber der Straßenbahn und gegenüber dem IV sicher betreten werden kann. o Nur bei punktuellen Arbeiten, z.B. an der Weiche, am Bahnübergang, in der Haltestelle, zwischen max. zwei Haltestellen © Die Kleingruppe besteht aus höchstens drei Personen, eine davon muss Mitarbeitender der BSAG sein und die Qualifikation zum Sicherungsposten besitzen. ® Alle Personen müssen in den Sicherungsmaßnahmen einer Kleingruppe unterwiesen sein.

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® Darüber hinaus müssen folgende Bedingungen gegeben sein: Alle Personen, die sich als Einzelgänger bzw. Kleingruppe im Gleisbereich aufhalten müssen o körperlich und geistig geeignet sein o über Orts- und Streckenkenntnisse verfügen o die Gefahren aus dem Bahnbetrieb kennen o herannahende Schienenfahrzeuge rechtzeitig wahrnehmen oder vor ihnen gewarnt werden können und o den Gleisbereich ohne Hast räumen oder vorhandene Nischen oder Sicherheitsräume gefahrlos aufsuchen können o Es gelten die Mindestsichtweiten der Tabelle 3.

Neben den oben genannten Voraussetzungen dürfen Einzelgänger im Gleis nur Arbeiten ausführen, die in stehender Körperhaltung ausgeführt werden können. Dies bedeutet, dass nur solche Tätigkeiten ausgeführt werden dürfen, bei denen gleichzeitig der Bahnverkehr beobachtet werden kann.

6.5 SPEZIELLE SICHERUNGSMAßNAHMEN Spezielle Sicherungsmaßnahmen, die von den Sicherungsmaßnahmen nach 6.1 bis 6.4 abweichen, aber gleichwertig sind, sind in Gefährdungsbeurteilungen für spezielle Tätigkeiten im Gleisbereich festgelegt und im Programm SAM* secova dokumentiert. Sollten für spezielle Tätigkeiten keine Gefährdungsbeurteilungen vorliegen, gelten die Regelungen dieser Verfahrensanweisung. Sie gelten ausschließlich für Arbeiten, die mit BSAG eigenem Personal durchgeführt werden. Die Liste der speziellen Tätigkeiten ist in Anlage VA-BzS-001-A3 festgelegt.

Wegen der besonderen Situation beim Winterdiensteinsatz gilt hier die Anweisung AA-BzS-002.

6.6 Arbeitsstellen im IV Sicherungsmaßnahmen bei Arbeitsstellen auf strecken im öffentlichen Verkehrsraum müssen neben dem Schutz der Beschäftigten vor Schienen- und Straßenverkehr auch den Schutz der übrigen Verkehrsteilnehmer vor den Gefahren der Arbeitsstelle berücksichtigen. Generell sind Absperranträge bei der Straßenverkehrsbehörde zur Genehmigung einzureichen. Für einen Großteil der Maßnahmen liegen Regelpläne vor, die unter R:\PriAg\Ag\BzS\12 Äbsperrpläne IV abgelegt sind. Die Datenbank ist nicht vollständig und unterliegt den Veränderungen im Straßenbau und muss somit im Einzelfall angepasst werden.

Für Notmaßnahmen ist über die Leitstelle eine Sicherung durch Polizeikräfte zu organisieren. Eine Notmaßnahme ist einzuleiten, wenn

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® Menschen verletzt oder getötet werden können, • umfangreiche Sachschäden entstehen können oder • ein öffentliches Aufsehen erregt werden kann.

6.7 Elektrische Gefährdungen

6.7.1 Arbeiten in der Nähe von Oberleitungsanlagen

Die Oberleitung der BSAG steht ständig unter einer Spannung von 600 V bis 750 V DC (Gleichstrom). Zur Vermeidung von Stromunfällen ist ein Schutzabstand von 1,0m zu spannungsführenden Teilen der Oberleitung einzuhalten.

Für feste Einbauten, auch mit zeitlicher Begrenzung, in unmittelbarer Nähe der Schienenwege gilt der Raum außerhalb des Oberleitungs- und Stromabnehmerbereiches als sicher. Für Einbauten innerhalb des Bereiches nach Kap. 3.3 entscheidet die BzS in Absprache mit der Infrastruktur oder dem Betriebsleiterbüro.

Bevor bei Arbeiten am Oberbau (z. B., Schotterbett, Schwellen, Schienen und Befestigungsmittel) die Rückleitung unterbrochen wird, ist dafür zu sorgen, dass eine ausreichende Verbindung für den Rückstrom bestehen bleibt.

6.8 Materiallagerung Bauteile, Baustoffe, Werkzeuge und Geräte müssen im Bereich von Gleisen so gelagert werden, dass sie von Fahrzeugen nicht erfasst werden können. Sie sind dabei so zu sichern, dass sie ihre Lage bei Vorbeifahrt von Fahrzeugen nicht verändern können.

6.8.1 Lagerung zwischen den Schienen Zwischen den Schienen darf Material nur bis Oberkante Schiene gelagert werden. Das Material ist gegen Verrutschen und Verschieben durch Unbefugte zu sichern. Sicherheitsabstände sind einzuhalten.

6.8.2 Freihalten der Sicherheitsräume Der Sicherheitsraum sollte immer von Material freigehalten werden.

Vorübergehende Lagerung von Gegenständen im Sicherheitsraum ist zulässig, wenn in Abständen von maximal 10 Metern (bei zulässigen Höchstgeschwindigkeiten von >60 km/h maximal 6 Metern), Ausweichmöglichkeiten von mindestens 2 Metern Länge freigehalten und gekennzeichnet werden, die über einen Fluchtweg auch die Evakuierung von Fahrgästen im Havariefall sicherstellen. Die Länge der Ausweichmöglichkeiten ist auf die Anzahl der Beschäftigten und die verwendeten Kleingeräte

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abzustimmen. Die Gegenstände sind dabei so zu lagern, dass der Sicherheitsraum beim Herannahen von Fahrzeugen ohne Gefahr betreten werden kann.

Ist ein Sicherheitsraum nicht einzuhalten, weil die Baustellenabsperrung bis an die Begrenzungslinie des dynamischen Lichtraumbedarfs heranreicht, so ist dies nur zulässig, wenn folgende Bedingungen erfüllt werden:

a) der Baustellenbereich ist durchquerbar b) es sind keine erheblichen Vertiefungen im Baustellenbereich vorhanden c) die Baustellenabsperrung ist ohne Werkzeug zu öffnen öder umzuwerfen.

Können diese Bedingungen nicht erfüllt werden, wie z. B. bei offenen Kanalbaustellen, so darf die Baustelle maximal 12m lang sein. Bei Baustellen > 12m muss nach jeweils 12m ein mindestens 8m langer Bereich der Baugrube als Sicherheits- und Aufstellfläche vorhanden sein.

7 Dokumentation

Die Dokumentation erfolgt über Unterweisungsbelege.

8 ÄNDERUNGSDIENST

Diese Verfahrensanweisung wird vom Betriebsleiterbüro/BzS aktuell gehalten.

9 Verteiler

Intranet

10 Anlagen

AA-BzS-001_SiPo AA-BzS-002_Winterdienst auf Haltestellen VA-BzS-001-Al Baustellenanmeldung VA-BzS-001-A2 Sicherungsüberwachung und Sakra VA-BzS-001-A3 spezielle Tätigkeiten VA-BzS-001-A4 Gleissperrung VA-BzS-001-A5 Sicherungsposten VA-BzS-001-A6 Formulare Baustellenanmeldung und Sicherungsanweisung

Alle Unterlagen dieser Ausschreibung