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Ausschlussprüfung Teilnahmeantrag
| Eine Straftat nach: | liegt vor | liegt nicht vor | |||||
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| e d n ü gr s s u lh c s s u A e d n e g n iw Z | B W G 3 2 1 § ß ä m e g | § 129 des Strafgesetzbuchs (Bildung krimineller Vereinigungen), § 129a des Strafgesetzbuchs (Bildung | |||||
| Nr. 1 | terroristischer Vereinigungen) oder § 129b des Strafgesetzbuchs (Kriminelle und terroristische Vereinigungen im | ||||||
| Ausland); | |||||||
| § 89c des Strafgesetzbuchs (Terrorismusfinanzierung) oder wegen der Teilnahme an einer solchen Tat oder | |||||||
| wegen der Bereitstellung oder Sammlung finanzieller Mittel in Kenntnis dessen, dass diese finanziellen Mittel | |||||||
| Nr. 2 | ganz oder teilweise dazu verwendet werden oder verwendet werden sollen, eine Tat nach § 89a Absatz 2 | ||||||
| Nummer | |||||||
| 2 des Strafgesetzbuchs zu begehen; | |||||||
| Nr. 3 | § 261 des Strafgesetzbuchs (Geldwäsche; Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte); | ||||||
| Nr. 4 | § 263 des Strafgesetzbuchs (Betrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder | ||||||
| gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden; | |||||||
| § 264 des Strafgesetzbuchs (Subventionsbetrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen | |||||||
| Nr. 5 | |||||||
| Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden; | |||||||
| Nr. 6 | § 299 des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr); | ||||||
| Nr. 7 | § 108e des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern); | ||||||
| Nr. 8 | den §§ 333 und 334 des Strafgesetzbuchs (Vorteilsgewährung und Bestechung), jeweils auch in Verbindung mit § | ||||||
| 335a des Strafgesetzbuchs (Ausländische und internationale Bedienstete); | |||||||
| Nr. 9 | Artikel 2 § 2 des Gesetzes zur Bekämpfung internationaler Bestechung (Bestechung ausländischer Abgeordneter | ||||||
| im Zusammenhang mit internationalem Geschäftsverkehr); | |||||||
| Nr 10 | den §§ 232 und 233 des Strafgesetzbuchs (Menschenhandel) oder § 233a des Strafgesetzbuchs (Förderung des | ||||||
| Menschenhandels); | |||||||
| Ausschluss aus dem Vergabeverfahren, wenn: | liegt vor | liegt nicht vor | |||||
| e d n ü gr s s u lh c s s u A e v ati lt u k a F | B W G 4 2 1 § ß ä m e g | Nr. 1 | das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen geltende umwelt-, sozial- oder | ||||
| arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat; | |||||||
| das Unternehmen zahlungsunfähig ist, über das Vermögen des Unternehmens ein Insolvenzverfahren oder ein | |||||||
| vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels | |||||||
| Nr. 2 | |||||||
| Masse abgelehnt worden ist, sich das Unternehmen im Verfahren der Liquidation befindet oder seine | |||||||
| Tätigkeiteingestellt hat; | |||||||
| das Unternehmen im Rahmen der beruflichen Tätigkeit nachweislich eine schwere Verfehlung begangen hat, | |||||||
| Nr. 3 | |||||||
| durch die die Integrität des Unternehmens infrage gestellt wird; § 123 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden; | |||||||
| der öffentliche Auftraggeber über hinreichende Anhaltspunkte dafür verfügt, dass das Unternehmen | |||||||
| Nr. 4 | Vereinbarungen mit anderen Unternehmen getroffen hat, die eine Verhinderung, Einschränkung oder | ||||||
| Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken; | |||||||
| ein Interessenkonflikt bei der Durchführung des Vergabeverfahrens besteht, der die Unparteilichkeit und | |||||||
| Unabhängigkeit einer für den öffentlichen Auftraggeber tätigen Person bei der Durchführung des | |||||||
| Nr. 5 | |||||||
| Vergabeverfahrens beeinträchtigen könnte und der durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen nicht | |||||||
| wirksam beseitigt werden kann; | |||||||
| eine Wettbewerbsverzerrung daraus resultiert, dass das Unternehmen bereits in die Vorbereitung des | |||||||
| Nr. 6 | Vergabeverfahrens einbezogen war, und diese Wettbewerbsverzerrung nicht durch andere, weniger | ||||||
| einschneidende Maßnahmen beseitigt werden kann; | |||||||
| das Unternehmen eine wesentliche Anforderung bei der Ausführung eines früheren öffentlichen Auftrags oder | |||||||
| Konzessionsvertrags erheblich oder fortdauernd mangelhaft | |||||||
| Nr. 7 | |||||||
| erfüllt hat und dies zu einer vorzeitigen Beendigung, zu Schadensersatz oder zu einer vergleichbaren Rechtsfolge | |||||||
| geführt hat; | |||||||
| das Unternehmen in Bezug auf Ausschlussgründe oder Eignungskriterien eine schwerwiegende Täuschung | |||||||
| Nr. 8 | begangen oder Auskünfte zurückgehalten hat oder nicht in der Lage ist, die erforderlichen Nachweise zu | ||||||
| übermitteln; | |||||||
| das Unternehmen | |||||||
| a) versucht hat, die Entscheidungsfindung des öffentlichen Auftraggebers in unzulässiger Weise zu beeinflussen, | |||||||
| b) versucht hat, vertrauliche Informationen zu erhalten, durch die es unzulässige Vorteile beim | |||||||
| Nr. 9 | |||||||
| Vergabeverfahren erlangen könnte, oder | |||||||
| c) fahrlässig oder vorsätzlich irreführende Informationen übermittelt hat, die die Vergabeentscheidung des | |||||||
| öffentlichen Auftraggebers erheblich beeinflussen könnten, oder versucht hat, solche Informationen zu | |||||||
| übermitteln; |