AEB_Allgemeine_Einkaufsbedingungen.pdf

Rahmenvertrag für Sicherungsposten und Sicherungsaufsichtskräfte im Straßen- und Stadtbahnverkehr

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 27.09.2026, 00:48 (Europe/Berlin)

Herkunft: www.dtvp.de

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Allgemeine Einkaufsbedingungen

der Bremer Straßenbahn AG,

Flughafendamm 12 in D-28199 Bremen,

der Bremen-Thedinghauser-Eisenbahn GmbH,

Leester Straße 88 in D-28844 Weyhe

und der Delbus GmbH & Co. KG,

Bahnhofstraße 22 in D-27749 Delmenhorst

  • nachfolgend als „Auftraggeberin“ bezeichnet -

(Stand:01.09.2025)

§ 1 Allgemeines

(1) Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften in diesen Allgemeinen Einkaufsbedingungen (nachfolgend „AEB“) haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AEB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.

(2) Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Auftragnehmers in Bezug auf den Vertrag (z.B. Fristsetzung, Mahnung, Rücktritt) sind schriftlich, d.h. in Schrift- oder Textform (z.B. Brief, E-Mail, Telefax) abzugeben. Gesetzlich zwingend einzuhaltende Formvorschriften bleiben hiervon unberührt.

(3) Die Auftraggeberin ist als Öffentliche Auftraggeberin verpflichtet, das bremische Gesetz zur Sicherung von Tariftreue, Sozialstandards und Wettbewerb bei öffentlicher Auftragsvergabe in seiner jeweils bei Vertragsschluss gültigen Fassung anzuwenden.

(4) Die jeweils aktuelle Fassung der AEB ist im Internet unter:

https://www.bsag.de/de/unternehmen/geschaeftliches/infos-fuer-lieferanten.html

abrufbar.

(5) Zur Wahrung des Schriftformerfordernisses im Rahmen dieser AEB ist Textform gem. § 126b BGB ausreichend, sofern nicht zwingend gesetzliche Vorschriften die eigenhändige Unterschrift des Erklärenden zur Wirksamkeit der jeweiligen Erklärung vorsehen.

§ 2 Geltungsbereich

(1) Die vorliegenden AEB gelten für alle Geschäftsbeziehungen mit Geschäftspartnern und Lieferanten („Auftragnehmer“) der Auftraggeberin im Hinblick auf die Beauftragung von Dienstleistungen und der Lieferung beweglicher Sachen („Ware“), ohne Rücksicht darauf, ob der Auftragnehmer die Ware selbst herstellt oder bei Zulieferern einkauft.

(2) Die vorliegenden AEB gelten nicht für die Beauftragung von Bauleistungen und freiberuflichen Leistungen.

(3) Die AEB gelten für die Bremer Straßenbahn AG sowie für die von der Bremer Straßenbahn AG vertretenen Unternehmen Bremen-Thedinghauser-Eisenbahn GmbH und Delbus GmbH & Co. KG. Verpflichtet und berechtigt durch eine Bestellung wird ausschließlich das in der Bestellung genannte Unternehmen („Auftraggeberin“).

(4) Sofern nichts anderes vereinbart ist, gelten die AEB in der zum Zeitpunkt der Bestellung gültigen bzw. in der zuletzt durch die Auftraggeberin in Textform mitgeteilten Fassung als

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Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass in jedem Einzelfall wieder auf sie hingewiesen werden muss.

(5) Die AEB gelten nur, wenn der Auftragnehmer Unternehmer gemäß § 14 des Bürgerlichen Gesetzbuches (nachfolgend: BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

(6) Diese AEB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als die Auftraggeberin ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, insbesondere auch dann, wenn die Auftraggeberin in Kenntnis der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers dessen Lieferungen vorbehaltlos annimmt.

(7) Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Auftragnehmer (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) sind schriftlich abzuschließen und haben Vorrang vor diesen AEB.

§ 3 Vertragsschluss

(1) Die Bestellung ist frühestens mit schriftlicher Abgabe oder schriftlicher Bestätigung durch die Auftraggeberin verbindlich. Mündliche Abreden oder Aufträge werden erst durch eine schriftliche Bestätigung der Auftraggeberin verbindlich. Auf offensichtliche Irrtümer (z.B. Schreib- und Rechenfehler) und Unvollständigkeiten der Bestellung einschließlich der Bestellunterlagen hat der Auftragnehmer die Auftraggeberin zum Zwecke der Korrektur bzw. Vervollständigung vor Annahme hinzuweisen; ansonsten gilt der Vertrag als nicht geschlossen. Gleiches gilt für einschränkende oder abändernde Erklärungen durch den Auftragnehmer. Eine verspätete Annahme der Bestellung durch den Auftragnehmer gilt als neues Angebot und bedarf der schriftlichen Annahme durch die Auftraggeberin. Die Auftraggeberin ist berechtigt, die Bestellung zu widerrufen, wenn die Auftraggeberin nicht innerhalb von 2 Tagen nach Eingang der Bestellung beim Auftragnehmer eine Auftragsbestätigung erhält.

(2) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die Bestellung innerhalb einer Frist von zwei Wochen schriftlich zu bestätigen oder durch Versendung der Ware oder Erbringung der Dienstleistung vorbehaltlos anzunehmen. Im Falle der Annahme der Bestellung durch Versendung der Ware oder Erbringung der Dienstleistung erfolgt der Vertragsschluss ebenfalls zu den in der Bestellung angegeben Konditionen.

§ 4 Leistungsumfang

Die vereinbarten Dienstleistungen bzw. zu liefernden Waren verstehen sich als „schlüsselfertig“, d.h. der Auftragnehmer wird ohne weitere Vergütung alle Maßnahmen ergreifen, die notwendig sind, um den vertraglichen Zweck zu erreichen und die Dienstleistungen/Waren in einem voll funktionsfähigen Zustand zu übergeben, unabhängig davon, ob die Maßnahmen in den Vertragsdokumenten ausdrücklich oder vollständig erwähnt sind.

§ 5 Termine und Verzug

(1) Die von der Auftraggeberin in der Bestellung angegebenen Termine sind bindend. Sollte die Bestellung keine Termine aufführen, verpflichtet sich der Auftragnehmer zur unverzüglichen Leistungserbringung.

(2) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die Auftraggeberin unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn Umstände eintreten oder dem Auftragnehmer erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass die vereinbarte Frist für die Lieferung der Ware oder die Erbringung der Dienstleistung

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voraussichtlich nicht eingehalten werden kann. Die Anzeige einer Verspätung entbindet den Auftragnehmer nicht von rechtlichen Verzugsfolgen. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, alle Möglichkeiten zu nutzen, um einen Verzug zu verhindern oder zu verringern.

(3) Kommt der Auftragnehmer mit der Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten in Verzug, steht der Auftraggeberin eine Vertragsstrafe i.H.v. 0,2 % des Nettopreises pro Werktag des Verzugs zu, insgesamt für einzelne und auch alle Termine zusammen jedoch nicht mehr als 5 % des Gesamtnettopreises der verspäteten Lieferung oder Leistung. Darüber hinaus kann die Auftraggeberin sämtliche infolge des Verzugs einer oder mehrerer Termine Kosten, Schäden und Folgeschäden geltend machen, soweit diese über die Vertragsstrafe hinausgehen. Die Auftragnehmerin behält sich die Geltendmachung der Vertragsstrafe bis zur Zahlung der Schlussrechnung vor.

§ 6 Leistung, Lieferung und Gefahrübergang

(1) Der Auftragnehmer ist ohne die vorherige schriftliche Zustimmung der Auftraggeberin nicht berechtigt, die von ihm geschuldete Leistung durch Dritte (z.B. Nachunternehmer) erbringen zu lassen.

(2) Im Rahmen der Lieferung von Waren ist der Auftraggeberin der Warenversand entweder in der üblichen Form mittels schriftlicher Versandanzeige in zweifacher Ausfertigung oder per E-Mail unverzüglich nach Absendung der Ware mitzuteilen, wobei die Versandanzeige die gleichen Angaben wie der Lieferschein nach Abs. 3 enthalten muss.

(3) Der Warenlieferung ist ein Lieferschein unter Angabe von Datum (Ausstellung und Versand), Inhalt der Lieferung (Artikelnummer und Anzahl) sowie der Bestellkennung (Datum und Nummer) der Auftraggeberin beizulegen. Fehlt der Lieferschein oder ist er unvollständig, so hat die Auftraggeberin hieraus resultierende Verzögerungen der Bearbeitung und Bezahlung nicht zu vertreten.

(4) Die Warenlieferung (inkl. Entladung) erfolgt auf Kosten des Auftragnehmers an den in der Bestellung angegebenen Ort. Ist der Bestimmungsort nicht angegeben und nichts anderes vereinbart, so hat die Lieferung an den Geschäftssitz der Auftraggeberin: „Flughafendamm 12 in D-28199 Bremen“ zu erfolgen. Der jeweilige Bestimmungsort ist auch der Erfüllungsort für die Lieferung (Bringschuld). Ist eine andere Lieferstelle notwendig, so ist ein bescheinigter Lieferschein dem Lager zuzustellen.

(5) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Sache geht mit Übergabe nach der Entladung bei der in der Bestellung angegebenen Anlieferungsstelle (Erfüllungsort) auf die Auftraggeberin über. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, erfolgt der Gefahrübergang mit dem erfolgreichen Abschluss der Abnahme durch die Auftraggeberin. Eine Inbetriebnahme oder Nutzung ersetzt die Abnahmeerklärung nicht.

(6) Bei Lieferungen mit Aufstellung und Montage sowie bei Werkleistungen hat der Auftragnehmer der Auftraggeberin eine Abnahme und – soweit erforderlich – eine behördliche Abnahme zu ermöglichen. Die durch die Abnahme entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Auftragnehmers; die Kosten einer behördlichen Abnahme gehen zu Lasten der Auftraggeberin.

§ 7 Preise und Zahlungsbedingungen

(1) Der in der Bestellung angegebene Preis ist bindend und sofern nicht anders vereinbart, ein Festpreis. Eine Preisanpassung ist ausgeschlossen. Alle Preise haben die Kosten für Verpackung, Transport (einschließlich eventueller Kosten für Transport- und Haftpflichtversicherung), Zoll, Einfuhrabgaben sowie sonstige Belastungen oder Nebenleistungen (z.B. Montage, Einbau), die bis zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs durch Übergabe oder Abnahme anfallen Auftraggeberin zu beinhalten.

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(2) Der Auftragnehmer ist nach Wahl der Auftraggeberin verpflichtet, Verpackungen im Sinne der Verpackungsverordnung sowie Mustersendungen zurückzunehmen oder sie im Eigentum der Auftraggeberin zu belassen.

(3) Der Auftragnehmer hat bei Absendung die Transport- und Versicherungskosten vollständig zu zahlen. Für frachtfrei zurückgesandte Verpackung erhält die Auftraggeberin den berechneten Betrag zur Gänze gutgeschrieben.

(4) Allgemeine Nachlässe auf Listenpreise oder auf Preise von Serienfabrikaten sind auch der Auftraggeberin zu gewähren.

(5) Für den Fall, dass kein Festpreis vereinbart ist und wird erkennbar, dass der in der Bestellung bezifferte Auftragswert und / oder ein vorgegebener Kostenrahmen nicht ausreicht oder ausreichen wird, so hat der Auftragnehmer die Auftraggeberin über die voraussichtlichen Mehrkosten unverzüglich schriftlich zu informieren und mögliche Einsparungen aufzuzeigen. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, sämtliche geeigneten Maßnahmen vorzusehen, um eine Überschreitung der eigenen Kosten und der Kosten Dritter zu vermeiden. Die vom Auftragnehmer zu treffenden Maßnahmen bedürfen in jedem Falle, besonders auch in Hinsicht sich etwa ergebender Honorarerhöhungen, der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Auftraggeberin. Der Auftragnehmer haftet für entstehende Schäden nach den Vorschriften des BGB gegenüber der Auftraggeberin bei Verletzung der vorgenannten Regelung.

Der vereinbarte Preis ist innerhalb von 30 Kalendertagen ab vollständiger Lieferung oder Erbringung der Leistung sowie Eingang einer kaufmännisch prüffähigen Rechnung zur Zahlung fällig. Ist eine Abnahme vereinbart, so beginnt die Zahlungsfrist nach Satz 1 frühestens nach Abnahme der Lieferung oder Leistung durch die Auftraggeberin, spätestens jedoch nach Ablauf von 15 Kalendertagen nach Erbringung einer abnahmefähigen Leistung sowie Eingang einer kaufmännisch prüffähigen Rechnung zu laufen. Wenn die Auftraggeberin die Zahlung innerhalb von 14 Kalendertagen leistet, gewährt der Auftragnehmer der Auftraggeberin 3 % Skonto auf den Nettobetrag der Rechnung.

(6) Die Zahlung erfolgt in der Regel durch Überweisung auf das in der Rechnung genannte Konto des Auftragnehmers oder durch Scheckübersendung. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung durch die Auftraggeberin ist der Eingang des Überweisungsauftrages an die Bank / das Kreditinstitut bzw. der Tag der Absendung des Schecks maßgeblich. Für Verzögerungen durch die am Zahlungsvorgang beteiligten Banken ist die Auftraggeberin nicht verantwortlich.

§ 8 Schutzrechte, Geheimhaltung und Eigentumsvorbehalt

(1) Der Auftragnehmer sichert zu, dass er Inhaber sämtlicher Rechte ist, die im Zusammenhang mit seiner Lieferung und Leistung stehen und Rechte Dritter (Eigentumsrechte, Urheberrechte, Patent-, Marken- oder Lizenzrechte oder sonstige Rechte oder vergleichbarere Rechtspositionen, inkl. Know-How) durch die Leistung und Lieferung nicht verletzt werden.

(2) Der Auftragnehmer trägt etwaige Kosten für gewerbliche Schutzrechte und stellt die Auftraggeberin auf erstes Anfordern von allen Ansprüchen aus der Verletzung von Rechten Dritter und damit zusammenhängender Kosten für die Nutzungsdauer frei. Der Auftragnehmer hat der Auftraggeberin für alle Lieferungsgegenstände einschließlich sämtlicher Bestandteile und des Zubehörs das unentgeltliche Mitbenutzungsrecht zu gewähren, auch soweit es für die Unterhaltung und Beschaffung von Ersatzteilen notwendig ist.

(3) An Abbildungen, Plänen, Zeichnungen, Berechnungen, Ausführungsanweisungen, Produktbeschreibungen und sonstigen Unterlagen, die die Auftraggeberin dem Auftragnehmer zur Verfügung stellt, behält sich die Auftraggeberin sämtliche Rechte vor, insbesondere Eigentums- und Urheberrechte. Derartige Unterlagen (inkl. etwaiger Kopien) sind ausschließlich für die vertragliche Leistung zu verwenden und nach Erledigung des Vertrags an die Auftraggeberin kostenfrei zurückzugeben, sofern die Unterlagen nicht aus zwingenden

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gesetzlichen Gründen oder für Zwecke der Gewährleistung von dem Auftragnehmer zu verwahren sind. Gegenüber Dritten sind die Unterlagen geheim zu halten und zwar auch nach Beendigung des Vertrags. Die Geheimhaltungsverpflichtung erlischt erst, wenn und soweit das in den überlassenen Unterlagen enthaltene Wissen allgemein bekannt geworden ist.

(4) Vorstehende Bestimmung gilt entsprechend für Stoffe und Materialien (z.B. Software, Fertig- und Halbfertigprodukte) sowie für Werkzeuge, Vorlagen, Muster und sonstige Gegenstände, die die Auftraggeberin dem Auftragnehmer zur Herstellung oder Erbringung der Leistung beistellt. Derartige Gegenstände sind – solange sie nicht verarbeitet werden – auf Kosten des Auftragnehmers gesondert zu verwahren und in angemessenem Umfang gegen Zerstörung und Verlust zu versichern. Die Gegenstände sind als Eigentum der Auftraggeberin zu kennzeichnen.

(5) Eine Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung (Weiterverarbeitung) von beigestellten Gegenständen durch den Auftragnehmer wird für die Auftraggeberin vorgenommen. Das gleiche gilt bei Weiterverarbeitung der gelieferten Ware durch die Auftraggeberin, so dass die Auftraggeberin als Hersteller gilt und spätestens mit der Weiterverarbeitung nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften Eigentum am Produkt erwirbt.

(6) Die Übereignung der Ware an die Auftraggeberin hat unbedingt und ohne Rücksicht auf die Zahlung des Preises zu erfolgen. Nimmt die Auftraggeberin jedoch im Einzelfall ein durch die Kaufpreiszahlung bedingtes Angebot des Auftragnehmers auf Übereignung an, erlischt der Eigentumsvorbehalt des Auftragnehmers spätestens mit Kaufpreiszahlung für die gelieferte Ware. Die Auftraggeberin bleibt im ordnungsgemäßen Geschäftsgang auch vor Kaufpreiszahlung zur Weiterveräußerung der Ware unter Vorausabtretung der hieraus entstehenden Forderung ermächtigt (hilfsweise Geltung des einfachen und auf den Weiterverkauf verlängerten Eigentumsvorbehalts). Ausgeschlossen sind damit jedenfalls alle sonstigen Formen des Eigentumsvorbehalts, insbesondere der erweiterte, der weitergeleitete und der auf die Weiterverarbeitung verlängerte Eigentumsvorbehalt.

§ 9 Mangelhafte Lieferung

(1) Für die Rechte der Auftraggeberin bei Sach- und Rechtsmängeln der Ware (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage, mangelhafter Montage-, Betriebs- oder Bedienungsanleitung) und bei sonstigen Pflichtverletzungen durch den Auftragnehmer gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Auftragnehmer haftet insbesondere dafür, dass die Ware bei Gefahrübergang auf die Auftraggeberin die vereinbarte Beschaffenheit hat. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit gelten jedenfalls diejenigen Produktbeschreibungen, die – insbesondere durch Bezeichnung oder Bezugnahme in der Bestellung der Auftraggeberin – Gegenstand des jeweiligen Vertrages sind oder in gleicher Weise wie diese AEB in den Vertrag einbezogen wurden. Es macht dabei keinen Unterschied, ob die Produktbeschreibung von der Auftraggeberin, vom Auftragnehmer oder vom Hersteller stammt.

(3) Soweit die kaufmännische Untersuchungs- und Rügepflicht anwendbar ist, gelten die gesetzlichen Vorschriften (§§ 377, 381 HGB) mit folgender Maßgabe: Die Untersuchungspflicht der Auftraggeberin beschränkt sich auf Mängel, die bei der Wareneingangskontrolle der Auftraggeberin unter äußerlicher Begutachtung einschließlich der Lieferpapiere offen zu Tage treten (z.B. äußerliche Transportbeschädigungen, Falsch- und Minderlieferung) oder bei der Qualitätskontrolle der Auftraggeberin im Stichprobenverfahren erkennbar sind. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, besteht keine Untersuchungspflicht. Im Übrigen kommt es darauf an, inwieweit eine Untersuchung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist. Die Rügepflicht der Auftraggeberin für später entdeckte Mängel bleibt unberührt. Unbeschadet der Untersuchungspflicht der Auftraggeberin gilt eine Rüge (Mängelanzeige) der Auftraggeberin jedenfalls dann als unverzüglich und rechtzeitig,

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wenn sie innerhalb von 5 Werktagen (Montag bis Freitag) ab Entdeckung bzw. bei offensichtlichen Mängeln, ab Lieferung abgesendet wird.

(4) Kommt der Auftragnehmer seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung – nach Wahl der Auftraggeberin durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) – innerhalb einer von der Auftraggeberin gesetzten, angemessenen Frist nicht nach, so kann die Auftraggeberin den Mangel selbst beseitigen und vom Auftragnehmer Ersatz der hierfür erforderlichen Aufwendungen bzw. einen entsprechenden Vorschuss verlangen. Ist die Nacherfüllung durch den Auftragnehmer fehlgeschlagen oder für die Auftraggeberin unzumutbar (z.B. wegen besonderer Dringlichkeit, Gefährdung der Betriebssicherheit oder drohendem Eintritt unverhältnismäßiger Schäden) bedarf es keiner Fristsetzung; von derartigen Umständen wird die Auftraggeberin den Auftragnehmer unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, unterrichten.

(5) Im Übrigen ist die Auftraggeberin bei einem Sach- oder Rechtsmangel nach den gesetzlichen Vorschriften zur Minderung des Kaufpreises oder zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Außerdem hat die Auftraggeberin nach den gesetzlichen Vorschriften Anspruch auf Schadens- und Aufwendungsersatz.

§ 10 Produkthaftung / Freistellung

(1) Soweit der Auftragnehmer für einen Produktschaden verantwortlich ist, ist er verpflichtet, die Auftraggeberin insoweit von Schadensersatzansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen, als die Ursache im Herrschafts- und Organisationsbereich des Auftragnehmers gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet.

(2) Im Rahmen seiner Haftung für Schadensfälle gemäß vorstehendem Absatz 1 ist der Auftragnehmer auch verpflichtet, etwaige Aufwendungen gem. den §§ 683, 670 BGB sowie gemäß §§ 830, 840 und 426 BGB zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer von der Auftraggeberin durchgeführten Rückrufaktion ergeben. Über Inhalte und Umfang der durchzuführenden Rückrufmaßnahmen wird die Auftraggeberin den Auftragnehmer – soweit möglich und zumutbar – unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Sonstige gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.

§ 11 Verjährung

(1) Die wechselseitigen Ansprüche der Auftraggeberin und des Auftragnehmers verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.

(2) Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Mängelansprüche drei Jahre ab Gefahrübergang. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme. Die 3-jährige Verjährungsfrist gilt entsprechend auch für Ansprüche aus Rechtsmängeln, wobei die gesetzliche Verjährungsfrist für dingliche Herausgabeansprüche Dritter (§ 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB) unberührt bleibt; Ansprüche aus Rechtsmängeln verjähren darüber hinaus in keinem Fall, solange der Dritte das Recht – insbesondere mangels Verjährung – noch gegen die Auftraggeberin geltend machen kann.

(3) Die Verjährungsfristen des Kaufrechts einschließlich vorstehender Verlängerung gelten – im gesetzlichen Umfang – für alle vertraglichen Mängelansprüche. Soweit der Auftraggeberin wegen eines Mangels auch außervertragliche Schadensersatzansprüche zustehen, gilt hierfür die regelmäßige gesetzliche Verjährung (§§ 195, 199 BGB), wenn nicht die Anwendung der Verjährungsfristen des Kaufrechts im Einzelfall zu einer längeren Verjährungsfrist führt.

§ 12 Regelkonformität, Arbeits- und Umweltschutz

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(1) Der Auftragnehmer ist zur Einhaltung des neuesten Stands der Technik (insbesondere DIN- Normen, VDE-Bestimmungen, VDI-Richtlinien, DVGW-Regelwerk) und der gesetzlichen Bestimmungen über die Produktsicherheit (insbesondere dem Produktsicherheitsgesetz), der international geltenden arbeitsrechtlichen Mindeststandards, insbesondere sämtlicher Konventionen der Internationalen Arbeitsorganisation („ILO“) hinsichtlich Arbeitnehmerrechte, Arbeitszeit und Arbeitsschutz sowie aller jeweils geltenden gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen verpflichtet.

(2) Der Auftragnehmer ist des Weiteren verpflichtet, bei Durchführung und Abwicklung der Bestellung die maßgeblichen Unfallverhütungsvorschriften, Arbeitsschutzvorschriften sowie im Übrigen die allgemein anerkannten sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Regeln zu beachten.

(3) Die Auftraggeberin betreibt ein Umweltmanagementsystem nach DIN EN ISO 14001. Umweltschutz hat einen hohen Stellenwert innerhalb des Qualitätsverständnisses der Auftraggeberin. Der Auftragnehmer verpflichtet sich daher, die jeweiligen gesetzlichen Regelungen zum Umweltschutz einzuhalten.

§ 13 Wettbewerbsbeschränkungen

(1) Wenn der Auftragnehmer im Hinblick auf die vertragsgegenständlichen Leistungen oder Lieferungen nachweislich eine Absprache getroffen hat oder eine sonstige Verhaltensweise unternommen hat, die eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung im Sinne der anwendbaren kartellrechtlichen Regelungen darstellt (festgestellt durch eine bestandskräftige behördliche bzw. rechtskräftige gerichtliche Entscheidung), hat er 8 Prozent der Abrechnungssumme der von diesem Kartellrechtsverstoß betroffenen Leistung/Lieferung an die Auftraggeberin zu zahlen, es sei denn, dass ein Schaden in anderer Höhe nachgewiesen wird. Dies gilt auch, wenn der Vertrag gekündigt wird oder bereits erfüllt ist. Sonstige vertragliche oder gesetzliche Ansprüche der Auftraggeberin bleiben unberührt, insbesondere kann die Auftraggeberin bei entsprechendem Nachweis einen höheren Schaden geltend machen.

(2) Ist der Auftragnehmer bei Erfüllung eines Auftrages für die Auftraggeberin durch eine Wettbewerbsbeschränkung geschädigt worden, so tritt er sämtliche Rechte, die sich aus der Wettbewerbsbeschränkung für ihn ergeben uneingeschränkt an die Auftraggeberin ab.

§ 14 Abtretung, Aufrechnung, Zurückbehaltungsrechte

(1) Dem Auftragnehmer ist untersagt, seine Forderungen gegen die Auftraggeberin an Dritte abzutreten. Die Bestimmung des § 354a HGB bleibt hiervon unberührt.

(2) Eine Aufrechnung oder Zurückbehaltung durch den Auftragnehmer mit Ansprüchen aus einem anderen Vertragsverhältnis ist nur mit unbestrittenen, anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen zulässig.

§ 15

Datenschutz

Unsere Datenschutzbestimmungen und Ihre Rechte finden Sie hier: https://www.bsag.de/datenschutz.html

§ 16 Rechtswahl und Gerichtsstand

(1) Für alle Rechtsbeziehungen, die sich für die Vertragsparteien und ihre Rechtsnachfolger aus oder im Zusammenhang mit der Bestellung ergeben, gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Verweisungen auf ausländisches Recht sind ausgeschlossen. Die Anwendung des UN-Kaufrechts ist ebenfalls ausgeschlossen. Verbindlich ist nur der deutsche Vertragstext.

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(2) Ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist der Geschäftssitz der Auftraggeberin in der Stadtgemeinde Bremen. Die Auftraggeberin ist jedoch in allen Fällen auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung der Bestellung oder am allgemeinen Gerichtsstand des Auftragnehmers zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.

§ 17 Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieser AEB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder ihre Wirksamkeit oder Durchführbarkeit später verlieren, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieser AEB nicht berührt.

Bremer Straßenbahn AG, Flughafendamm 12, 28199 Bremen

Vorsitzender des Aufsichtsrates: Dr. Ralph Baumheier

Vorstand: Carola Aldag, Thorsten Harder, Claudia Wiest

Registergericht: Amtsgericht Bremen

Handelsregisternummer: HRB 4953 HB

Delbus GmbH & Co. KG, Bahnhofstr. 22, 27749 Delmenhorst

Geschäftsführer: Carsten Hoffmann

Vorsitzender des Aufsichtsrates: Hermann Thölstedt

Registergericht: Amtsgericht Oldenburg

Handelsregisternummer: HRA 140732

Komplementärin: Delbus Verwaltungsgesellschaft mbH,27749 Delmenhorst

Registergericht: Amtsgericht Delmenhorst HRB 141414

Bremen – Thedinghauser – Eisenbahn GmbH

Geschäftsführer: Sören Wassmann

Registergericht: Amtsgericht Walsrode

Handelsregisternummer: HRB 111117

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