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Bietererklärung hinsichtlich der Beachtung der ILO Kernar-
beitsnormen gemäß § 13 des Tariftreue- und Vergabegesetz M-
V vom 18.Dezember 2023 (TVgG M-V GS Meckl.-Vorp. Gl. Nr.
703-5)
Bei der Vergabe öffentlicher Aufträge ist in Mecklenburg-Vorpommern nach § 13 TVgG M-V da- rauf hinzuwirken, dass keine Waren Gegenstand der Leistung sind, die unter Missachtung der in den Kernarbeitsnormen der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) festgelegten Mindeststan- dards gewonnen oder hergestellt worden sind. Die Mindeststandards der ILO Kernarbeitsnormen ergeben sich aus den im § 13 TVgG M-V genannten acht Übereinkommen1.
Es wird hiermit erklärt, dass unser Unternehmen darauf achtet und darauf hinwirkt, dass beim Bezug unserer Waren, die für den Auftrag geliefert oder verwendet werden sollen, die Mindest- standards der ILO-Kernarbeitsnormen eingehalten werden. Wir werden für den Auftrag keine Waren liefern oder verwenden, von denen uns bekannt ist, dass sie unter Missachtung der in den Kernarbeitsnormen der Internationalen Arbeitsorganisation (International Labour Organiza- tion – ILO) festgelegten Mindeststandards gewonnen oder hergestellt worden sind.
Bewerber/Bieter: ggf. Firmenstempel
Datum Unterschrift
1 Die Mindeststandards der ILO-Kernarbeitsnormen ergeben sich aus:
- dem Übereinkommen Nr. 29 über Zwangs- oder Pflichtarbeit vom 28. Juni 1930 (BGBl. 1956 II S. 640, 641)
- dem Übereinkommen Nr. 87 über die Vereinigungsfreiheit und den Schutz des Vereinigungsrechtes vom 9. Juli 1948 (BGBl. 1956 II S. 2072, 2073)
- dem Übereinkommen Nr. 98 über die Anwendung der Grundsätze des Vereinigungsrechtes und des Rechtes zu Kollektivver- handlungen vom 1. Juli 1949 (BGBl. 1955 II S. 1122, 1123)
- dem Übereinkommen Nr. 100 über die Gleichheit des Entgelts männlicher und weiblicher Arbeitskräfte für gleichwertige Arbeit vom 29. Juni 1951 (BGBI. 1956 II S. 23, 24)
- dem Übereinkommen Nr. 105 über die Abschaltung der Zwangsarbeit vom 25. Juni 1957 (BGBl. 1959 II S. 441, 442)
- dem Übereinkommen Nr. 111 über die Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf vom 25. Juni 1958 (BGBI. 1961 II S. 97,
- dem Übereinkommen Nr. 138 über das Mindestalter für die Zulassung zur Beschäftigung vom 26. Juni 1973 (BGBI. 1976 II S. 201, 202)
- dem Übereinkommen Nr. 182 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit vom 17. Juni 1999 (BGBI. 2001 II S. 1290, 1291)