Kostenloses Live-Webinar: VergabeHero in Aktion erleben.

Mindestlohn- und Tariftreue - Erklärungen des Unternehmers nach dem TVgG MV.pdf

Rahmenvertrag für Präventionsseminare zum Deeskalationstraining

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 05.10.2026, 23:34 (Europe/Berlin)

Herkunft: evergabe-mv.de

Tabellen, Layout und Zeichen können bei der Extraktion abweichen. Maßgeblich ist die Originaldatei.

Originaldatei öffnen

[Seite 1]

Erklärungen des Unternehmens nach dem Tariftreue- und Vergabegesetz Mecklenburg-Vorpommern (TVgG M-V) und der Mindestarbeitsbedingungenverordnung (MinArbBV M-V)

Erklärung nach § 5 Absatz 1 Satz 1 TVgG M-V – Mindestarbeitsbedingungen nach Maßgabe von repräsentativen Tarifverträgen (VOM AUFTRAGGEBER AN- ZUKREUZEN)

Mein Unternehmen verpflichtet sich, den bei der Ausführung der Leistung beschäftig- ten Arbeitnehmenden die Arbeitsbedingungen des/der nachstehenden, in der MinArbBV M-V für repräsentativ erklärten Tarifvertrages/Tarifverträge zu gewähren:

Schienenpersonennahverkehr

☐ Tarifverträge zwischen Arbeitgeber- und Wirtschaftsverband der Mobilitäts- und Verkehrsdienstleister e. V. (AGV MOVE) und der Eisenbahn- und Verkehrsgew- erkschaft (EVG), § 1 Absatz 1 Nummer 1 MinArbBV M-V, Anhang I Buchstabe A Nummer 1 der MinArbBV M-V

☐ Tarifverträge zwischen dem Arbeitgeber- und Wirtschaftsverband der Mobili- täts- und Verkehrsdienstleister e. V. (AGV MOVE) und der Gewerkschaft Deutscher Lokomotivführer (GDL), § 1 Absatz 1 Nummer 2 MinArbBV M-V, An- hang I Buchstabe A Nummer 2 der MinArbBV M-V

☐ Tarifverträge mit Bezug auf die Ostdeutsche Eisenbahn GmbH (ODEG), § 1 Absatz 1 Nummer 3 MinArbBV M-V, Anhang I Buchstabe A Nummer 3 der MinArbBV M-V

Sonstiger öffentlicher Personennahverkehr

☐ Spartentarifvertrag Nahverkehrsbetriebe (TV-N Mecklenburg-Vorpommern) zwischen dem Kommunalen Arbeitgeberverband Mecklenburg-Vorpommern e. V. (KAV) und der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft e. V. (ver.di) vom 18. März 2003 in der Fassung des 7. Änderungstarifvertrages vom 12. März 2024, § 1 Absatz 2 Nummer 1 MinArbBV M-V, Anhang I Buchstabe B der MinArbBV M-V

Erklärung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 TVgG M-V – Mindestarbeitsbedingungen nach Maßgabe von Branchentarifverträgen (VOM AUFTRAGGEBER ANZUKREUZEN)

Mein Unternehmen verpflichtet sich, den Arbeitnehmenden bei der Ausführung der Leistung mindestens die Arbeitsbedingungen auf Grundlage der Branchentarifverträge folgender Tarifbereiche zu gewähren:

☐ Baugewerbe, § 2 Absatz 1 Nummer 1 MinArbBV M-V, Anhang II Nummer 1 der MinArbBV M-V

[Seite 2]

☐ Gebäudereinigerhandwerk, § 2 Absatz 1 Nummer 2 MinArbBV M-V, Anhang II Nummer 2 der MinArbBV M-V

☐ Metall- und Elektroindustrie, § 2 Absatz 1 Nummer 3 MinArbBV M-V, Anhang II Nummer 3 der MinArbBV M-V

☐ Wach- und Sicherheitsgewerbe, § 2 Absatz 1 Nummer 4 MinArbBV M-V, An- hang II Nummer 4 der MinArbBV M-V

☐ IT-Dienstleistungen, § 2 Absatz 1 Nummer 5 MinArbBV M-V, Anhang II Nummer 5 der MinArbBV M-V

☐ Umweltschutz und Industrieservice, § 2 Absatz 1 Nummer 6 MinArbBV M-V, Anhang II Nummer 6 der MinArbBV M-V

Erklärung nach § 8 Absatz 1 Satz 1 TVgG M-V – Vergaberechtlicher Mindestlohn

Soweit nach der MinArbV M-V keine Pflichten zur Gewährung Mindestarbeitsbedingungen nach Maßgabe von repräsentativen Tarifverträgen oder Branchentarifverträgen bestehen, verpflichtet mein Unternehmen sich, den Arbeitnehmenden bei der Ausführung der Leistung einen Vergaberechtlichen Mindestlohn von 14,68 Euro (brutto) pro Stunde zu zahlen.

Erklärung nach § 9 Absatz 1 Satz 1 TVgG M-V – Nachunternehmen

Mein Unternehmen verpflichtet sich, Nachunternehmen die für das Unternehmen gel- tenden Pflichten aufzuerlegen und die Beachtung dieser Pflichten durch das/die Na- chunternehmen zu überwachen.

Bezeichnung des erklärenden Unternehmens (Unterschrift optional):

[Seite 3]

Hinweise:

  1. Zur Erklärung nach § 5 Absatz 1 Satz 1 TVgG M-V: Der Auftragnehmer ist an den vollen Wortlaut der Tarifverträge/des Tarifvertrages gebunden. Die im An- hang I der MinArbBV M-V bekannt gemachten Arbeitsbedingungen sind dort nur nachrichtlich aufgeführt. Die repräsentativen Tarifverträge sind unter der In- ternetadresse … einzusehen.

  2. Zur Erklärung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 TVgG M-V: Verbindlich sind allein die im Anhang II der MinArbBV M-V bekannt gemachten Mindestarbeitsbed- ingungen. Der Text bestehender Tarifverträge ist für die Auftragnehmer un- beachtlich. Der volle Wortlaut der MinArbBV M-V ist beigefügt und/oder unter der Internetadresse … einzusehen.

  3. Für die Gewährung der Mindestarbeitsbedingungen gilt Folgendes:

a. Repräsentative Tarifverträge (vgl. § 5 TVgG M-V)

Änderungen der Tarifverträge während der Ausführungslaufzeit sind nachzuvollziehen, wenn sie in der MinArbBV M-V bekannt gegeben worden sind.

Bei einer vereinbarten Auftragsdauer von bis zu zwei Monaten sind als an- zuwendende Arbeitsbedingungen nur Entgelte und Zuschläge zu berücksichtigen. Beträgt die vereinbarte Auftragsdauer mehr als zwei Monate, sind zusätzlich zu den Entgelten und Zuschlägen die weiteren Ar- beitsbedingungen des repräsentativen Tarifvertrages einzuhalten, auf den sich die Erklärung des Unternehmens nach § 5 Absatz 1 Satz 1 TVgG M-V bezieht.

Bei zeitlich auseinanderliegenden Leistungsabschnitten werden die Ab- schnitte zwecks Ermittlung der Auftragsdauer addiert. Lässt sich vorab keine genaue Auftragsdauer bestimmen, genügt eine begründete Schätzung; die Schätzung ist zu dokumentieren.

b. Mindestarbeitsbedingungen nach Maßgabe von Branchentarifverträgen (vgl. § 6 TVgG M-V, § 3 MinArbV M-V)

Änderungen der MinArbBV M-V während der Ausführungslaufzeit sind nachzuvollziehen.

Bei einer vereinbarten Auftragsdauer von bis zu zwei Monaten sind als an- zuwendende Arbeitsbedingungen nur Entgelte und Zuschläge zu berücksichtigen. Beträgt die vereinbarte Auftragsdauer mehr als zwei Monate, sind zusätzlich zu den Entgelten und Zuschlägen die weiteren in der MinArbV M-V enthaltenen Arbeitsbedingungen einzuhalten, auf die sich die Erklärung des Unternehmens nach § 6 Absatz 1 Satz 1 TVgG M-V bezi- eht.

Bei zeitlich auseinanderliegenden Leistungsabschnitten werden die Ab- schnitte zwecks Ermittlung der Auftragsdauer addiert. Lässt sich vorab

[Seite 4]

keine genaue Auftragsdauer bestimmen, genügt eine begründete Schätzung; die Schätzung ist zu dokumentieren.

Maßgeblicher Zeitpunkt für die Schätzung der Auftragsdauer ist der Tag, an dem die Auftragsbekanntmachung abgesendet oder das Vergabeverfahren auf andere Weise eingeleitet wird.

Die Arbeitnehmenden werden entsprechend ihrer tatsächlich ausgeübten Tätigkeit eingruppiert. Bei dauernder Ausübung verschiedener Tätigkeiten erfolgt die Eingruppierung entsprechend der überwiegenden Tätigkeit. Lässt sich eine überwiegende Tätigkeit nicht feststellen, ist die höhere Tarifgruppe maßgebend.

Treffen mehrere Zuschläge für die gleiche Arbeit zusammen, so wird nur der jeweils höhere Zuschlag bezahlt.

Anteiliger Anspruch entsteht jeweils für jeden vollen Tätigkeitsmonat des Arbeitnehmenden bei der Ausführung des Auftrags. Der Urlaubsanspruch beträgt für jeden vollen Kalendermonat der Ausführung des Auftrags ein Zwölftel.

Teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmenden ist Arbeitsentgelt oder eine andere geldwerte Leistung mindestens in dem Umfang zu gewähren, der dem An- teil der Arbeitszeit an der Arbeitszeit vergleichbar vollzeitbeschäftigter Ar- beitnehmender entspricht.

Soweit eine Sonderzahlung gewährt wird, ist sie am 1. Dezember des Jahres fällig.

  1. Der öffentliche Auftraggeber hat nach Maßgabe von § 15 Absatz 1 und 2 TVgG M-V die Befugnis, bei dem beauftragten Unternehmen die Einhaltung beste- hender Pflichten zur Gewährung von Mindestarbeitsbedingungen zu über- prüfen. Hierzu hat das beauftragte Unternehmen vollständige und prüffähige Unterlagen bereitzuhalten und auf Verlangen der prüfenden Stelle vorzulegen oder elektronisch zu übermitteln; auf Befragen hat es zu den Unterlagen Auskünfte zu erteilen. Dies umfasst insbesondere Entgelt- und Meldeunterla- gen, Aufzeichnungen und andere Geschäftsunterlagen, aus denen Art, Umfang, Dauer und tatsächliche Entlohnung sowie Arbeitsbedingungen der Arbeitneh- menden hervorgehen oder abgeleitet werden können. Das Unternehmen hat personenbezogene Beschäftigtendaten in den Unterlagen zu anonymisieren; es hat die Anonymisierung aufzuheben, soweit die prüfende Stelle konkrete An- haltspunkte für einen Verstoß darlegt. Die Arbeitnehmenden sind von ihren Ar- beitgebenden auf die Möglichkeit dieser Kontrollen hinzuweisen. Für nach Un- ternehmen und diesen gleichgestellte Unternehmen gilt § 15 Absatz 3 TVgG M- V.

  2. Sanktionen bei Verstößen gegen Pflichten die nach Maßgabe der abgegebenen Erklärung zu Mindestarbeitsbedingungen bestehen, sind Gegenstand einer gesondert abzugebenden Erklärung (vgl. § 16 Absatz 1 und 2 TVgG M-V). Das beauftragte Unternehmen hat seinerseits Vereinbarungen mit Nachunterneh- men und gleichgestellten Unternehmen zu schließen. Entsprechendes gilt auf

[Seite 5]

allen weiteren Stufen einer Vertragshierarchie (§ 16 Absatz 3 TVgG MV). Un- ternehmen, die zur Einhaltung der Pflichten nach Maßgabe der Erklärung zu Mindestarbeitsbedingungen verpflichtet worden sind, haben dem öffentlichen Auftraggeber festgestellte Verstöße gegen diese Pflichten und den be- gründenden Sachverhalt mitzuteilen (§ 16 Absatz 4).

Alle Unterlagen dieser Ausschreibung