Rahmenvertrag für Pförtnerdienste im Musterungszentrum Kiel

Status
Offen
Angebotsfrist
Nicht angegeben
Geschätzter Wert
Nicht angegeben
Lose
Keine Losaufteilung angegeben
Erfüllungsregion
Schleswig-Holstein, Deutschland
Verfahren
Nicht angegeben
Auftragsart
Dienstleistung · Rahmenvereinbarung
Veröffentlicht
03.09.2026
CPV-Codes
Dienstleistungen von Sicherheitsdiensten (79710000)
Bekanntmachung
evergabe-online.de
Bekanntmachungsnummer
887606

Fragenkatalog

Deine Fragen an die Ausschreibung, beantwortet aus Bekanntmachung und Unterlagen.

Die 10 Unterlagen vom Vergabeportal konnten nicht geladen werden. Bis dahin stützen sich die Antworten nur auf die Bekanntmachung.

Kurzbeschreibung

Die Bundeswehrverwaltung beschafft einen Rahmenvertrag für Pförtnerdienste im Musterungszentrum in Kiel. Zum Umfang und zur Laufzeit des Vertrags sowie zur geschätzten Auftragsgröße liegen keine weiteren Angaben vor.

KI-Zusammenfassung · Maßgeblich ist die Originalbekanntmachung.

Auf einen Blick

KI-Auswertung der Bekanntmachung

So schnell verstehst du mit VergabeHero jede Ausschreibung.

Termin buchen

Vergabeunterlagen

10 Dateien laut Portal · Stand 07.09.2026
6003113051-BwDLZ Kiel.pdfSonstiges4 KB
Anhang 2 - Eignung.docxSonstiges43 KB
B-V034-042026.pdfSonstiges650 KB
Eigenerklaerung Artikel 5k_ RUS Sanktionen.docxFormular15 KB
Eigenerklärung zur Eignung Pförtnerdienst_Stan.pdfFormular304 KB
Erklärung zur Eignungsleihe.pdfFormular27 KB
Fragebogen zur Eignungspruefung.pdfSonstiges5 KB
Fragebogen zur Eignungspruefung_Teilnahmewettbewerb.aidfSonstiges20 KB
Merkblatt Anleitung für die Geheimhaltung in der Wirtschaft.pdfSonstiges280 KB
_Hinweise von der e-Vergabe.txtSonstiges1 KB

Änderungen und Bieterfragen

0 Einträge

Keine Änderungen zur Bekanntmachung bekannt.

Welche ähnlichen Ausschreibungen sind offen?

Alle ähnlichen Ausschreibungen anzeigen

Alle Angaben ohne Gewähr. Ausschreibungen können sich jederzeit ändern – wir übernehmen keine Gewähr für Aktualität, Vollständigkeit oder Richtigkeit der hier dargestellten Daten. Maßgeblich ist stets die Originalbekanntmachung des Auftraggebers.