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Anlage 1 zum RV 8/7090/S8691
Leistungsbeschreibung
Auftragnehmer Leistung:
Mit Abschluss eines Rahmenvertrages (Laufzeit 5 Jahre) verpflichtet sich der Auftragnehmer, für Radfahrzeuge des Herstellers Mercedes Benz insbesondere Wolf2, Vito etc. und PKW und deren Baugruppen und Anbaugeräte innerhalb der Bundesrepublik Deutschland die nachstehend aufgeführten Leistungen auszuführen:
Durchführung von Wartungsarbeiten, Bedarfsinstandsetzungen, Unfallinstandsetzungen, Pannenservice sowie Prüfungen nach den einschlägigen Vorschriften des Herstellers und gesetzlich vorgeschriebene Prüfungen. Die Leistungserbringung im Werk/Werkstatt des Auftragnehmers hat dabei oberste Priorität. Die Leistungspflicht erstreckt sich auf alle in der Bundeswehr eingeführten und genutzten Fabrikate des Herstellers Mercedes Benz.
Die Instandsetzungsleistungen sind nach den aktuellen Herstellerrichtlinien zu erbringen. Die zu den Leistungen benötigten Ersatzteile stellt der Auftragnehmer, soweit nicht der Auftraggeber/Besteller diese aus eigenen Beständen beistellt. Es sind nur neue Mercedes Benz Originalersatzteile und genormte Ersatzteile (DIN- oder Verbandsnorm) sowie vom Kfz-Hersteller in den Ersatzteil- und Teilelisten aufgeführte Austauschteile und Reparatursätze zu verwenden. Der Auftragnehmer muss über die Diagnosetechnik und das entsprechende Spezialwerkzeug für oben benannte Fahrzeuge verfügen.
Verpflichtungen von Unterauftragnehmern Ist der Auftragnehmer in begründeten Ausnahmefällen nicht selbst der Leistungserbringer, so hat er den Unterauftragnehmer zu verpflichten, alle in dieser Leistungsbeschreibung gestellten technischen und technisch-organisatorischen Forderungen einzuhalten.
Anwendungsbereich Der Rahmenvertrag wird für folgenden Einzugsbereich geschlossen: Standortbereich 99099 Erfurt, hier ITBtl383 Max. Entfernung zum Auftragnehmer sollte im halbstündigen Abstand erreichbar sein.
Entsorgung:
Der Auftragnehmer wird die bei der Durchführung der Instandsetzungsleistungen anfallenden Abfälle – dies können auch nicht mehr instandsetzungswürdige komplette Geräte bzw. deren Verpackungen sein – in eigener Verantwortung verwerten oder entsorgen. Er wird hierbei alle einschlägigen Rechtsvorschriften einhalten, alle Vorgaben des Auftraggebers beachten und den Auftraggeber, soweit dieser wegen einer Rechtsverletzung des Auftragnehmers in Anspruch genommen wird, von der Haftung freistellen.
Die Abfallentsorgung umfasst die Abfallverwertung und die Abfallbeseitigung. Die Abfallverwertung hat grundsätzlich Vorrang. Diesem Vorrang hat der Auftragnehmer Rechnung zu tragen.
Der Auftragnehmer wird alle ihm durch Rechtsvorschriften und behördliche Auflagen aufgegebenen sowie in betriebsinternen Weisungen vorgesehenen Unterlagen und Nachweise sorgsam führen (z.B. Nachweisbuch nach Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz) und diese jeweils auf Verlangen der
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Qualitätssicherung der Vergabestelle zur Einsichtnahme vorlegen mit dem Nachweis über die Abgabe aller Abfälle an zugelassene Entsorgungsunternehmen (Nachweisklärung).
Darüber hinaus wird der Auftragnehmer – auch durch entsprechende Vereinbarungen in den Verträgen mit seinen Unterauftragnehmern (Entsorgern) – sicherstellen, dass dem Auftraggeber auf dessen Verlangen eine Nachprüfung des gesamten Entsorgungsweges ermöglicht wird.
- Ersatzteile
(1) Der Auftragnehmer darf nur neue Originalersatzteile und genormte Ersatzteile (DIN- oder Verbandsnorm) sowie vom Kfz-Hersteller in den Ersatzteil- und Teillisten aufgeführte Austauschteile und Reparatursätze verwenden. Der Verwendung dieser Austauschteile ist gegenüber neuen Originalersatzteilen und genormten Ersatzteilen Vorrang zu geben.
(2) Der vom Auftraggeber Beauftragte – im folgenden Besteller genannt – ist berechtigt, die Verwendung von ihm beigestellter funktionsfähiger und mängelfreier Ersatzteile bei Auftragserteilung zu verlangen. Normteile, Verbrauchsmaterial und Ersatzteile im Einzelwert bis 500 Euro (Bruttowert nach gültiger Herstellerpreisliste) wird der Besteller, nach vorheriger Verfügbarkeitsprüfung siehe (Abs.3), nicht beistellen.
(3) Das Beistellen gemäß Absatz 2 nimmt der Besteller gleichzeitig mit der Zuführung des Gerätes vor und benennt hierbei die Beistellteile im Einzelauftrag (Instandsetzungsauftrag (zivil), s. Anlage 3). Falls die gleichzeitige Beistellung nicht möglich ist, fordert der Auftragnehmer nach Feststellung des Schadens den Besteller unter genauer Bezeichnung der benötigten Teile zur Beistellung auf. Die nachträglich beigestellten Teile sind im Übernahme- und Übergabebeleg nachzutragen.
(4) Der Auftragnehmer wird durch Sichtprüfung erkennbare Mängel des beigestellten Materials dem Besteller unverzüglich schriftlich mitteilen.
(5) Werden nach Sichtprüfung mängelfreie Teile nicht innerhalb von drei Tagen nach Aufforderung beigestellt, ist der Auftragnehmer zur Verwendung eigener Teile berechtigt.
- Erteilung und Abwicklung der Beauftragung
(1) Die Leistungen des Auftragnehmers werden durch schriftliche Aufträge gemäß Anlage 3 des Bestellers in Anspruch genommen.
(2) Für Instandsetzungsaufträge über Leistungen nach Nr. 1 gilt darüber hinaus folgendes:
a) Nach Zugang der Instandsetzungsaufträge untersucht der Auftragnehmer auf Verlangen des Bestellers das ihm zugeführte Gerät und erstellt darüber hinaus einen spezifizierten Kostenvoranschlag, wobei das Gerät nur soweit zerlegt werden darf, wie es zur Beurteilung der erforderlichen Instandsetzungsleistungen (Material- und Arbeitskosten) notwendig ist; in die Angaben ist gegebenenfalls der durch die Beistellung bundeseigener Ersatzteile verursachte Materialaufwand einzubeziehen. b) Ein Kostenvoranschlag ist jedoch in jedem Fall zu erstellen, wenn der Auftragnehmer bei der Untersuchung des zugeführten Gerätes feststellt, dass sich eine Instandsetzung unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten nicht mehr lohnt.
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c) Den Kostenvoranschlag mit Angaben über die Höhe der voraussichtlichen (geschätzten) Kosten, und zwar aufgegliedert nach Materialpreisen und Arbeitspreisen unter Angabe der voraussichtlichen Stück- und Stundenzahlen, wird er dem Besteller vorlegen. Nach Vorlage des Kostenvoranschlages entscheidet der Besteller über die weitere Durchführung der Beauftragung. Sind danach weitere Leistungen nicht durchzuführen, so werden die bis dahin erbrachte Leistungen des Auftragnehmers abgerechnet. d) Soweit ein Kostenvoranschlag nicht verlangt wird, hat der Auftragnehmer auf Verlangen des Bestellers den voraussichtlichen Preis vor Beginn der Instandsetzung formlos bekannt zu geben.
(3) Erkennt der Auftragnehmer bei Fortführung der Leistungen, dass die Kosten zuzüglich des gegebenenfalls aus Bundeseigentum beigestellten Materials, 15 v. H. der veranschlagten Kosten oder unabhängig davon 300 Euro übersteigen werden, so wird er dem Besteller unverzüglich einen Kostenvoranschlag vorlegen und bis zur Entscheidung des Bestellers die Fortführung seiner Leistungen einstellen. Entscheidet sich der Besteller gegen die Fortführung seiner Leistungen, so werden die bis dahin erbrachte Leistungen des Auftragnehmers abgerechnet; andernfalls wird der Einzelauftrag um die zusätzlichen Leistungen ergänzt.
(4) Der Auftragnehmer wird Gegenstände, deren Instandhaltung oder Instandsetzung unwirtschaftlich sein würde sowie bei der Instandsetzung anfallendes Altmaterial dem Besteller anzeigen.
(5) Beauftragungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit nicht der Bestätigung durch den Auftragnehmer.
(6) Der Auftragnehmer wird die Leistung unverzüglich nach Eingang des Einzelauftrages ausführen. Erkennt der Auftragnehmer im Laufe der Instandsetzung, dass er den in der Beauftragung vereinbarten Liefertermin nicht einhalten kann, so wird er unter Angabe der Gründe einen neuen Liefertermin mit dem Besteller abstimmen. Der Besteller ändert daraufhin den Liefertermin in der Beauftragung, im Falle des Verzuges unter Festschreibung der bis zum ursprünglichen Liefertermin geltenden Preise/Sätze. Ein durch die Überschreitung des bisher vereinbarten Liefertermins eingetretener Verzug des Auftragnehmers bleibt unberührt, soweit die Bestimmungen des § 5 Nr. 2 VOL/B nicht eingreifen.
(7) Bei Anfall eines außergewöhnlichen oder den Umständen nach besonders dringendem Bedarf an Instandsetzungsleistungen, ist der Auftragnehmer auf Empfehlung seines Innungsverbandes oder seiner örtlich zuständigen Industrie- und Handelskammer bzw. Handwerkskammer bereit, vorübergehend bis zu 50 v.H. seiner Instandsetzungskapazität dem Auftraggeber zur Verfügung zu stellen.
- Preise der vertraglichen Leistungen
(1) Für die Leistungen des Auftragnehmers aus diesem Vertrag werden Marktpreise gemäß § 4 VO PR Nr. 30/53 für Arbeitsleistungen des Auftragnehmers und für Ersatzteile berechnet.
(2) Die Arbeitsleistungen werden auf der Grundlage der vom Auftragnehmer allgemein und stetig angewandten und damit marktgängigen
a) Leistungseinheiten (Preis je Leistungseinheit bzw. Arbeitswert),
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b) Arbeitskataloge mit festen Preisen bzw. festen Arbeitszeiten für technisch in sich abgeschlossene Arbeitsvorgänge
abgerechnet.
(3) Falls die Voraussetzungen des Absatzes 2 nicht vorliegen, wird nach dem belegten tatsächlichen Zeitaufwand unter Anwendung marktgängiger Stundenverrechnungssätze für die in den jeweiligen Leistungsgruppen tätig gewordenen Arbeitskräfte abgerechnet. Arbeitsstunden dürfen nur insoweit in Rechnung gestellt werden, wie dies betriebsüblich auftragsbezogen erfolgt. Lehrlingsstunden sowie Helferstunden sind gesondert zu belegen.
(4) Der Auftragnehmer gibt dem Auftraggeber unaufgefordert die Höhe dieser Stundenverrechnungssätze oder des Preises der Leistungseinheit bzw. Arbeitswert bei Vertragsschluss schriftlich bekannt.
Auf Verlangen des Auftraggebers belegt der Auftragnehmer nach seiner Wahl die Marktgängigkeit der in Anwendung gebrachten Preise für Leistungseinheiten bzw. Arbeitswerte oder Stundenverrechnungssätze (z.B. durch Aushang gemäß der Preisangabenverordnung PAngV) durch Bestätigung der zuständigen Handwerkskammer, durch Gewährung der Einsichtnahme in die Abrechnungsunterlagen ziviler oder anderer öffentlicher Auftraggeber in den Räumen des Auftragnehmers oder in sonst geeigneter Weise.
(5) Für Ersatzteile gelten die am Tag der Lieferung gültigen Listenpreise abzüglich der Rabatte, Skonti und sonstiger Vorteile (gem. Anlage 2) die der Auftragnehmer beim Vorliegen gleicher Verhältnisse nicht öffentlichen Auftraggebern üblicherweise gewährt.
Verwendetes Klein- und Reinigungsmaterial kann pauschaliert abgerechnet werden, sofern der Auftragnehmer dieses Verfahren üblicherweise in seinem Geschäftsverkehr praktiziert. Für die Abrechnung gelten die Bedingungen aus Aufträgen mit Dritten entsprechend.
Liegen die vorgenannten Bedingungen nicht vor, erfolgt die Abrechnung von Klein- und Reinigungsmaterial gegen Einzelnachweis.
Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber vor Auftragserteilung über sein Abrechnungsverfahren unterrichten.
Für die Nachweisführung gelten die Bedingungen gemäß Absatz 4 entsprechend.
(6) Der im Zusammenhang mit der Beistellung von Ersatzteilen dem Auftragnehmer entstandene Aufwand für das Auspacken und Entkonservieren von Ersatzteilen (z.B. Motoren, Getriebe, Achsen usw.) wird mit den vereinbarten Sätzen nach § 4 Abs. 2 bzw. 3 des Vertrages abgegolten.
(7) Dem Auftragnehmer entstandene Frachtkosten werden nur insoweit erstattet, als aufgrund einer vom Besteller geforderten Bezugsart Mehrkosten entstanden sind. Bestehen für Aggregate/Ersatzteile Marktpreise „ab Werk“, so werden die entstandenen Frachtkosten anteilig erstattet.
(8) Fremdleistungen, denen ein Brutto-Listenpreis als Marktpreis zugrunde liegt, werden zu diesem Preis ohne weitere Zuschläge abgerechnet.
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Für alle übrigen Fremdleistungen wird ein Zuschlag in Höhe von … % auf die Einstandspreise (Bruttopreise abzüglich Rabatte, Nachlässe, Boni und Umsatzsteuer) vereinbart. In diesen Fällen ist die Fremdleistungsrechnung aufgegliedert nach Material- und Arbeitspreis in Durchschrift oder Kopie mit vorzulegen. Der Auftragnehmer wird seinen Unterauftragnehmer zu einer entsprechenden Aufgliederung verpflichten.
(9) Den Preisen gemäß den Absätzen 2 bis 8 ist die Umsatzsteuer in der jeweiligen Höhe hinzuzurechnen.
(10) Mit den vorstehend vereinbarten Preisen/Sätzen werden alle nach diesem Vertrag vom Auftragnehmer zu erbringenden Leistungen abgegolten.
(11) Mit der für die Durchführung der Instandsetzungsleistungen vereinbarten Vergütung sind zugleich alle Kosten für die Entsorgung aller hierbei anfallenden Abfälle abgegolten. Die Verrechnung der Entsorgungskosten erfolgt in der Regel über Gemeinkosten.
- Mängelansprüche
Für vom Besteller beigestellte Ersatzteile sowie von diesen gegebenenfalls verursachte Folgeschäden bestehen keinerlei Mängelansprüche gegenüber dem Auftragnehmer. Der Auftragnehmer haftet jedoch für den ordnungsgemäßen Einbau der Beistellteile.
- Fertigungsbeobachtung, Abnahme und Übergabe
(1) Der Besteller ist berechtigt, sich von der vertragsgemäßen Ausführung der Leistungen während der laufenden Arbeiten zu überzeugen, in die Ausführungs- und Prüfungsunterlagen Einsicht zu nehmen und alle sonstigen erforderlichen Auskünfte zu verlangen (Fertigungsbeobachtung).
(2) Die Leistungen gemäß § 1 werden abgenommen, nachdem der Auftragnehmer die Leistungen vollständig und ordnungsgemäß erbracht und die Fertigstellung angezeigt hat.
Die instandgesetzten Geräte dürfen nur Beauftragten des Bestellers ausgehändigt werden, die ihre Ermächtigung in geeigneter Form (z.B. durch Vorlage eines entsprechend ausgefüllten Fahrauftrages) ausweisen können.
(3) Ist eine Leistung wegen festgestellter Mängel oder wegen Fehlens von zugesicherten Eigenschaften nicht abgenommen worden und hat der Auftragnehmer die Mängel behoben, wird er die Leistung erneut zur Abnahme bereitstellen.
Nachgebesserte Leistungen sind bei erneuter Vorstellung zur Abnahme ausdrücklich als solche zu bezeichnen.
(4) Der Besteller wird das instandgesetzte Gerät nach erfolgter Abnahme der Leistung unverzüglich abnehmen. Die Übernahme des Auftragsgegenstandes ist durch den Beauftragten des Bestellers auf der Rückseite des Instandsetzungsauftrages (Anlage 1) zu bestätigen.
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- Zahlungen
(1) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die Rechnungen in prüffähiger Form zu erstellen, insbesondere
a) jeden technisch in sich abgeschlossenen Instandsetzungsvorgang getrennt anzusetzen, wobei alle den hierfür ausgeworfenen Betrag ergebenden Rechnungsfaktoren im Sinne des § 4 aufzuführen sind; hierbei sind die Positionen der Arbeitskataloge, Arbeitstextbücher und Ähnliches im Einzelnen anzugeben; b) falls Stundenverrechnungssätze zur Anwendung kommen, entweder die Einzelansätze nach der jeweiligen Leistungsgruppe der tätig gewordenen Arbeitskräfte anzugeben oder die Durchschnittssätze aufzuführen; c) die Ersatzteile mit Stückzahl, Herstellernummer und dem Preis je Einheit aufzuführen oder Materialentnahmebelege (3-fach), die diese Angaben enthalten, der Rechnung beizufügen. Ausgenommen hiervon sind Kleinteile (z.B. Schrauben, Muttern, Splinte) bis zu einem Stückpreis in Höhe von 0,10 Euro; d) Fremdleistungen im Sinne dieses Vertrages sind Instandsetzungs- und andere Dienstleistungen Dritter einschließlich der hierbei verwendeten Ersatzteile und Materialien. Sie sind gemäß Nr. 4 Abs. 8 zu belegen.
(2) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, den Bestellern auf Verlangen Einsicht in folgende Unterlagen zu gewähren:
− Listen der Arbeitspreise und Leistungseinheiten, − Arbeitstextbücher, − Ersatzteilpreislisten und ähnliche Listen dieser Art.
- Weitere Voraussetzungen
(1) Der Vertragspartner muss mindestens als Servicepartner einer der in Pkt.1 Abs 1 aufgeführten Hersteller autorisiert sein. Die zeit- und bedarfsgerechte Sicherstellung der Instandsetzungsleistungen und die Versorgung mit Originalersatzteilen ist über die gesamte Laufzeit des Rahmenvertrages zu gewährleisten.
(2) Das Betriebsgelände muss so gesichert sein, dass Beschädigungen durch Vandalismus etc. an Bundeseigentum und/oder ein unbefugter Zugriff durch Dritte nicht möglich ist bzw. erschwert wird. Es müssen zudem ausreichende Verkehrsflächen für Transportfahrzeuge bei Anlieferung/Abholung vorhanden sein.
(3) Die Anlieferung und Abholung erfolgt durch den Auftraggeber.
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- Werkstattbetreuung/ Service
Für fachtechnische Rückfragen steht Ihnen als zukünftiger Auftraggeber die
Logistische Steuerstelle Sondershausen Sachgebiet Gewerbliche Vergabe Kurt-Hafermalz-Str. 5 99705 Sondershausen
Ansprechpartner: LogStSt Sondershausen Sachgebietsleiter „Gewerbliche-Vergabe“ o.V.i.A unter 03632/522 4300 zur Verfügung.
- Anwendungsbereich
Der Rahmenvertrag wird für den folgenden Einzugsbereich geschlossen:
IT Bataillon 383 Henne- Kaserne Nissaer Weg 10 99099 Erfurt Max. Entfernung zum Auftragnehmer: ca. 10 km
Zur Kenntnis genommen: ______________________________________ Datum, Unterschrift; Firmenstempel