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Erlaubnisschein (Rahmenvertragsverfahren) für Schweiß-, Brennschneid- und sonstige feuergefährliche Arbeiten als Bestandteil des Vertrages mit dem Auftragnehmer
| 1 | Auftragnehmer | für Herrn/Frau Firma _______________________ unter Beachtung der einschlägigen Sicherheitsvorschriften. |
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| 2 | Arbeitsort, -stelle Zeitraum | Rahmenvertrag Bauvertrag Diese Verpflichtung gilt für die Vertragslaufzeit bzw. bis Fertigstellung des Bauvor- habens. Sie ist bei Vertragsverlängerung neu abzuschließen. |
| 3 | Art der Arbeiten | Schweißen; Auftauen; Brennschneiden; Trennschleifen; Löten; etc. |
| 4 | Sicherheitsvor- kehrungen vor Be- ginn der Arbeiten | Im Umkreis von bis zu 10 m zu Arbeitsstellen mit feuergefährlichen Arbeiten sind: - Zu entfernen Bewegliche, brennbare Gegenstände und Materialien, Staubablagerungen, brennbare Verkleidungen und Isolierungen, brennbare Baustoffe (Baustoffklasse B) ggf. müssen auch Gegenstände in angrenzenden Räumen entfernt werden. - Abzudecken: Ortsfeste brennbare Bauteile, Einrichtungen und Installationen, z.B. Wand- und Decken- verkleidungen, Kabel- und Förderanlagen. - Abzudichten: Durchbrüche und sonstige Öffnungen in Decken und Böden, z.B. für Rohrleitungen, Kabel- und Förderanlagen. - Bereitzustellen: Brandwache und Löschgeräte wie Kübelspritze, Feuerlöscher, Schlauch mit Wasser am Strahlrohr - Zu überprüfen: Räume, in denen Feuerarbeiten durchgeführt wurden sowie ggf. auch die daneben-, darüber- und darunter liegenden Räume. Insbesondere ist auf Schwelbrände (Brandgeruch) zu achten. - die Explosionsgefahr im Raum, in Behältern und Rohrleitungen ist zu beseitigen, - bei automatischen Brandmeldern für die Dauer der Arbeiten die Abschaltung zu veranlassen und - die Unfallverhütungsvorschriften „Schweißen, Schneiden und verwandte Verfahren“ zu beachten. Die Schweißerlaubnis überträgt das Risiko bei allen anstehenden Heißarbeiten auf den Auftragnehmer und verpflichtet ihn: - die Risiken an allen Arbeitsorten vor Beginn der Arbeiten zu erkennen und festzustellen, - wirkungsvolle präventive Maßnahmen gegen die Risiken zu treffen sowie - im möglichen Brandentstehungsfall erste Löschmaßnahmen unverzüglich und mit vorhandenen geeigne- ten Löschgeräten durchzuführen, ohne sich in Gefahr zu bringen, - die Feuerwehr schnellstmöglich zu alarmieren. - der AN hat sicherzustellen, dass das örtliche Personal vor Beginn der Arbeiten eingewiesen wird. |
| 5 | Brandwache | Die Brandwache wird vom An gestellt. Die Brandwache ist namentlich, schriftlich zu benennen. Das Protokoll ist auf Nachfrage vorzulegen. |
| 6 | Abschaltung von Brandmeldelinien | Wenn die Brandmeldeanlage ganz oder in Teilbereichen abgeschaltet werden muss, ist dies mit der Bauleitung des Auftraggebers abzustimmen und nur durch eine berechtigte, eingewiesene Person vorzunehmen. Nach Beendigung der Arbeiten ist diese durch eine berechtigte, eingewie- sene Person wieder in Betrieb zu nehmen. Beides ist schriftlich zu dokumentieren. |
| 7 | Alarmierung | Der AN ist verpflichtet, die Feuerwehr im Brandfall schnellstmöglich zu alarmieren. Feuerwehr-Ruf-Nr. 112 |
| 8 | Löschgerät, -mittel | Der AN ist verpflichtet, die geeigneten Löschmittel und Geräte an der Arbeitsstelle vorzuhalten. |
| 9 | Erlaubnis | Die Arbeiten nach 3 dürfen erst begonnen werden, wenn die aufgeführten Schutzmaßnahmen nach 4 bis 8 durchgeführt sind. Auch die Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossen- schaft sind einzuhalten. |
| Landeshauptstadt Hannover Fachbereich Gebäudemanagement Aegidientorplatz 1 30159 Hannover Datum :___________________ _______________________________________ _______________________________________________ _ AG Unterschrift AN, auch digital möglich. |
Beleg für Auftragnehmer Auftraggeber Stand: 11/2014
3.1.1.2.3a
Stand: 12/2014