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LHH 19 / 614 (Rahmenverträge für Zeitvertragsarbeiten - Besondere Vertragsbedingungen)
| Vergabenummer | Datum | |
|---|---|---|
| 19-0026-26 | 01.09.2026 |
Bezeichnung der Bauleistung: Baumaßnahme: Rahmenvertrag Zeitvertragsarbeiten
Leistung: Instandhaltung: Bodenbelagsarbeiten
BESONDERE VERTRAGSBEDINGUNGEN 1 Rahmenvereinbarung, Leistungspflicht 1.1 Diese Rahmenvereinbarung ist ein Vertrag für die Zeit von sechs Monaten vom 01.02.2027 bis 31.07.2027 bis zu einer maximal angestrebten Laufzeit von 2 Jahren (bis 31.01.2029). 1.2 Der Auftraggeber hat das Recht, den Vertrag zu verlängern. Die Laufzeit des Vertrages beträgt zunächst ein halbes Jahr. Er kann danach um ein weiteres halbes Jahr verlängert werden, danach um ein Jahr. Sofern jedoch Zweifel an der besonderen Zuverlässigkeit, Kooperationsfähigkeit oder Leistungsfähigkeit des Auftragnehmers bestehen, wird der Auftraggeber rechtzeitig vor Ablauf der Laufzeit der jeweiligen Verlängerungsstufe zu einem klärenden Gespräch einladen. Die Vertragsverlängerung wird dann davon abhängig gemacht, dass die vorgetragenen Kritikpunkte zufriedenstellend gelöst werden. Sollten keine schwerwiegenden Gründe seitens des AG angeführt werden, oder zu keinem klärenden Gespräch eingeladen worden sein, ist von einer Vertragsverlängerung auszugehen
1.3 Die Rahmenvereinbarung verpflichtet den/die Auftragnehmer, die mit Einzelaufträgen abgerufenen Leistungen zu den in der Rahmenvereinbarung und dem Einzelauftrag festgelegten Bedingungen auszuführen. 1.4 Die Einzelaufträge werden grundsätzlich in Textform erteilt. Einzelaufträge können ausnahmsweise für sofort zu erledigende Arbeiten mündlich oder fernmündlich erteilt werden; sie werden nachträglich in Textform bestätigt. Auf Verlangen des Auftraggebers ist der Auftragnehmer verpflichtet, Arbeiten anderer Fachlose (Gewerke) geringen Umfangs auszuführen, soweit er hierzu in der Lage und befugt ist.
2 Einzelaufträge Die Rahmenvertragsleistungen werden in den im Leistungsverzeichnis losweise zugeordneten Stadtbezirken für Liegenschaften erbracht, die durch den Fachbereich OE 19 oder die in der Angebotsanforderung 611 (Seite 2 Nr. 1) benannten Bedarfsträger unterhalten werden. Zur Erteilung von Einzelaufträgen ist/sind deshalb außer der Vergabestelle berechtigt: Siehe Angebotsanforderung 611
2.1 Anordnungen dürfen nur von der Bedarfsstelle getroffen werden, die den jeweiligen Einzelauftrag erteilt hat. 3 Kleinstaufträge
- entfällt -
4 Stundenlohnarbeiten und Zuschläge 4.1 Für vom Auftraggeber angeordnete Stundenlohnarbeiten werden die vereinbarten Stundenlohnverrechnungssätze zuzüglich Umsatzsteuer nach den tatsächlich geleisteten Arbeitszeiten ohne Wegzeiten bezahlt.
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4.2 Zuschläge für Mehr-, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeiten werden für die nachgewiesenen zuschlagspflichtigen Stunden neben den vereinbarten Preisen sowie gesondert vereinbarten Preisen für im Leistungsverzeichnis nicht vorgesehene Leistungen vergütet. 5 Rechnungen 5.1 Alle Rechnungen sind bei der Vergabestelle, die den jeweiligen Einzelauftrag erteilt hat, 1-fach einzureichen. VOB/B §15 (4) “Stundenlohnrechnungen sind alsbald nach Beendigung der Arbeiten,….., einzureichen.“ Der AG wünscht die Stundenlohnrechnungen innerhalb von 8 Tagen zu erhalten, um eine Nachvollziehbarkeit zu gewährleisten und nicht im Zweifel gemäß VOB/B §15 (5) eine Vergütungsänderung vornehmen zu müssen.
5.2 Eine gemischte Rechnungsstellung zwischen StLB Bau (Z) und Stundenlohnarbeiten ist nur in Absprache mit dem AG zulässig. Eine nicht abgesprochene gemischte Rechnungsstellung wird als nicht prüffähig zurückgewiesen und ist durch den AN zu korrigieren. Um eine gemischte Rechnung auszustellen, sind die Zeiten der Stundenlohnarbeiten und das benötigte Material vor Beginn der Arbeiten dem AG verbindlich anzugeben. Rechnungen für Wartungs- und Prüfungsarbeiten sind gesondert zu stellen.
5.3 Vom Auftraggeber zu vertretende und anerkannte Warte- und Arbeitsunterbrechungszeiten werden wie Stundenlohnarbeiten vergütet.
5.4 Die notwendigen Rechnungsunterlagen (z.B. Mengenberechnungen, Abrechnungszeichnungen, Handskizzen, Arbeitsnachweis / Stundenzettel) sind einfach einzureichen. Kosten für Transport, Materialtransport, Schuttabfuhr etc. sind in die entsprechenden Zuschläge für Material, Leihgeräte, An- und Abfahrt zur Baustelle, Zu- bzw. Abschläge zu den Standardleistungsbüchern und Stundensätzen einzukalkulieren.
5.5 Rechnungen sind gemäß VOB/B § 14 (3) innerhalb von 12 Werktagen nach Fertigstellung einzureichen. Der Auftraggeber behält sich vor, nach einer Wartefrist von weiteren 6 Werktagen als Nachfrist, eine eigene Rechnung gemäß VOB/B § 14 (4) durch ein von ihm beauftragtes Architektur- oder Ingenieurbüro auf Kosten des Auftragnehmers anfertigen zu lassen. Die Rechnungslegung ist Teil der zu erbringenden Leistung. Sofern die zuvor genannten Fristen ohne Rechnungslegung verstreichen, behält sich der Auftraggeber vor, den Auftragnehmer schriftlich abzumahnen. (Pkt.10) 5.6 Rechnungen sind dem Auftraggeber vorzugsweise digital zuzuleiten. Sofern Rechnungen digital zugeleitet werden, sind diese ausschließlich an das zentrale Postfach 19.OR@hannover-stadt.de als PDF-Datei (A-Format) zu senden. Zusendungen an andere Postfächer können nicht bearbeitet werden und gelten als nicht zugestellt. Rechnungen und Anlagen (z.B. Aufmaße, Stundenzettel) sind als 2 getrennte PDF-A- Dateien zuzusenden. Im Betreff der Mail muss eine eindeutige Rechnungs-Nr. genannt werden. Es dürfen keine abrechnungsrelevanten Informationen außerhalb der angehängten PDF- Datei im Textfeld oder im Betreff der Mail enthalten sein.
5.7 Arbeitsnachweis / Stundenzettel Die ausführenden Mitarbeiter des Auftragnehmers haben sich zu Beginn der Arbeiten bei dem von der Bauleitung benannten befugten Nutzer bzw. Mieter oder Hausmeister zu melden. Jeder Arbeitsnachweis ist arbeitstäglich vor Ort durch die Bauleitung OE 19, oder dem von der Bauleitung benannten befugten Nutzer bzw. Mieter oder Hausmeister unterschreiben zu lassen. Diese Unterschrift dokumentiert lediglich die Anwesenheit des AN vor Ort und stellt keine Anerkennung der Arbeitsnachweise dar. Die Klärung des endgültigen Vergütungsanspruchs erfolgt mit Prüfung der Rechnung. Entgegenstehenden
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Ausführungen auf Arbeitsnachweisen/Stundenzetteln wird ausdrücklich widersprochen. Für das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien gelten einvernehmlich nur die hier ausgeführten Bestimmungen. Alle Arbeitsnachweise sind mit Durchschrift zu erstellen. Eine Durchschrift bleibt bei der o.g. Bauleitung, dem Nutzer / Mieter / Hausmeister. Die Übermittlung des Arbeitsnachweises im Original an den AG erfolgt mit der Rechnung. Bei länger anhaltenden Arbeiten sind die Arbeitsnachweise wöchentlich dem AG zu übermitteln. Sollten Arbeitsnachweise/Stundenzettel vor Ort auf digitalen Endgeräten erstellt werden, ist eine Kopie nach Unterschrift durch o.g. Bauleitung, dem Nutzer / Mieter / Hausmeister unverzüglich an den Unterzeichner der Arbeitsnachweise/Stundenzettel per Mail zu übermitteln. Die geleistete Arbeitszeit (ohne Pausen und Wegezeiten) ist für jeden Tag einzutragen. Die Stundenlohnzettel müssen außer den Angaben nach § 15 Abs. 3 das Datum, die Bezeichnung der Baustelle / Einsatzstelle, die genaue Bezeichnung des Ausführungsortes innerhalb der Baustelle / Einsatzstelle, die Art der Leistung die Namen der Arbeitskräfte und deren Qualifizierungsstufe, die jeweilige Uhrzeit wann die Arbeiten auf der Baustelle begonnen haben und wann die Arbeiten auf der Baustelle beendet wurden. die geleisteten Arbeitsstunden je Arbeitskraft, ggf. aufgegliedert nach Mehr-, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit, Angaben zu Leihgeräten, Angabe des eingebauten Materials enthalten. Die Abrechnung der eingesetzten Arbeitskräfte erfolgt gemäß der von der Bauleitung geforderten Qualifikation. Das heißt, dass Leistungen höherqualifizierter Arbeitskräfte entsprechend niedriger vergütet werden. Es dürfen jedoch ohne Absprache keine weniger qualifizierten Arbeitskräfte eingesetzt werden - in diesem Fall ist mit der Bauleitung die Möglichkeit der ordnungsgemäßen Erbringung der Leistung zu erörtern. 6 Art und Umfang der Leistung / Vertretungsregelung Der Auftragnehmer verpflichtet sich in Ausnahmefällen auch Einzelaufträge aus Losen anderer RV-Firmen anzunehmen und auszuführen. (z.B. in Stoßzeiten, siehe Punkt 7) Es gelten dann die Konditionen des Rahmenvertrages des nachbeauftragten Auftragnehmers. Kann der AN in diesen Vertretungsfällen die geschuldete Leistung aus Kapazitätsgründen ebenfalls nicht erbringen, führt dies nicht zur Abmahnung.
7 Art und Umfang der Leistung / Stoßzeiten Wenn in Stoßzeiten absehbar ist, dass die Kapazität des für das Stadtgebiet zuständigen AN nicht ausreicht um die anstehenden Arbeiten im vorgegebenen Zeitrahmen abzuarbeiten, ist der AG berechtigt anderen Rahmenvertragsfirmen einen Einzelauftrag zu erteilen. Die Stoßzeiten sind zum Beispiel: Dringliche Sondermaßnahmen Umfangreiche Schäden nach einem Unwetter Erhöhter Vandalismus an städtischen Gebäuden Sonstige Naturgewalten Einbruchserie Hohe Gleichzeitigkeit in den Schulferien Im Einzelfall wird geprüft, ob ein Verstoß von dem für das Stadtgebiet zuständigen AN gegen Punkt 8 vorliegt, der ein Vorgehen nach Punkt 10 zur Folge haben könnte.
8 Art und Umfang der Leistung / Nebenleistungen Nach Beendigung der Arbeiten ist die Arbeitsstelle „besenrein“ zu verlassen. Bei Arbeiten, die sich über mehrere Tage ziehen, ist die Baustelle werktäglich „besenrein“ zu verlassen. Einschränkungen für Nutzer und Mieter sind gering zu halten. So darf die
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Medienversorgung nur unterbrochen werden, wenn dieses notwendig ist und nach vorheriger Absprache mit dem Nutzer bzw. Bauleiter.
9 Reaktionszeiten / Ausführungsfristen Mit der regulären schriftlichen oder telefonischen Auftragserteilung, spätestens am nächsten Werktag außer Samstag, muss eine einvernehmliche Terminabsprache mit dem Bauleiter bzw. mit dem Mieter/Nutzer getroffen werden. Die Instandsetzungsarbeiten sind grundsätzlich, wenn nichts Anderes über den jeweiligen Einzelauftrag vereinbart wird, innerhalb von 5 Werktagen fertig zu stellen. Ist „Gefahr in Verzug“, sind die Arbeiten unverzüglich, sofort, auszuführen (siehe unten). „Gefahr in Verzug“ kann beispielsweise vorliegen bei Unfallgefahr, Glasbruch, Wasserschäden etc. Es gibt folgende Reaktionszeiten:
- bei regulärer Beauftragung Aufnahme der Arbeiten am nächsten Werktag
- Arbeiten sind innerhalb von 5 Tagen fertig zu stellen.
- bei Notfällen müssen die Arbeiten innerhalb von einer Stunde aufgenommen werden
- Bei der Bitte um eine grobe Kostenschätzung seitens der Bauleitung, ist diese innerhalb von 3 Tagen mündlich oder in Textform mitzuteilen, mündlich mitgeteilte Kostenschätzungen sind in Textform zu bestätigen. Die Kosten dafür sind in die EP einzurechnen. (weitere diesbezügliche Regelungen sind dem Leistungsverzeichnis zu entnehmen)
10 Sonderqualifikation, Eigenleistung und Gewährleistungsmängelbehebung Der AN hat keinen Anspruch auf die Erteilung aller Einzelaufträge innerhalb seines Rahmenvertragsgebietes. Der AG behält sich vor, Aufträge, die eine Sonderqualifikation erfordern anderweitig zu vergeben (z.B. Eignung nach TRGS 519). Auch sind Arbeiten, die durch Werkstätten der Landeshauptstadt Hannover durchgeführt werden (Werkstatt FB 19 oder OE 50.4 „Beschäftigungsförderung und Stützpunkt Hölderlinstrasse“) und Anlagen bzw. Bauteile, die sich noch in einer Gewährleistungszeit befinden ausgenommen. 11 Baustelle 11.1 Werbung auf der Baustelle ist nur nach vorheriger Zustimmung des Auftraggebers zulässig. 11.2 Vorhandene Lager- und Arbeitsplätze werden unentgeltlich zur Verfügung gestellt. 11.3 Wasser und Strom werden unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Die erforderlichen Anschlüsse hat der Auftragnehmer im Einvernehmen mit der hausverwaltenden Dienststelle auf eigene Kosten herzustellen und nach Beendigung der Arbeiten wieder abzubauen. 11.4 Straßen, Wege, Lager- und Arbeitsplätze innerhalb der Liegenschaft können vom Auftragnehmer auf eigene Gefahr benutzt werden. Die Höchstgeschwindigkeit von 10 km/h soll vorbehaltlich der örtlichen Beschilderung auf dem Betriebsgelände der Landeshauptstadt Hannover nicht überschritten werden. Auf dem Gelände der Landeshauptstadt Hannover gilt die Straßenverkehrsordnung. 11.5 Die Mitbenutzung vorhandener Gerüste und Einrichtungen anderer Unternehmer ist vom Auftragnehmer mit diesen zu vereinbaren. 12 Abmahnungs- / Kündigungsprocedere nach § 8 VOB/B
Wurde der RV-AN wegen Nichterfüllung der Vertragsleistung oder wegen Schlechtleistung zweimal vom AG abgemahnt, folgt anstatt der dritten Abmahnung die Kündigung. Die Kündigung kann für das betroffene Los oder für den Gesamtauftrag erfolgen.
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13 Arbeits- und Gesundheitsschutz a) Die gesetzlichen Regelungen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes sind bedingungslos einzuhalten. Der AN hat bei der Ausführung der Arbeiten die erforderlichen Maßnahmen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes insbesondere in Bezug auf Instandhaltung der Arbeitsmittel, Vorkehrung zur Lagerung und Entsorgung der Abfälle und Gefahrstoffe, Anpassung der Ausführungszeiten und Wechselwirkungen zwischen den Arbeiten unter Berücksichtigung der Gegebenheiten auf der Baustelle zu treffen. b) Die Arbeitsbereiche für Transport-, Hebewerkzeuge und Schuttbeseitigung sind nach den Vorschriften abzusichern. Der AN hat seine Beschäftigten in verständlicher Form und Sprache über die sie betreffenden Schutzmaßnahmen vor Aufnahme der Arbeiten zu informieren Die Kosten sind in die Einheitspreise einzurechnen. c) Es gilt ein generelles Rauchverbot in städtischen und von städtischen Dienststellen genutzten Dienstgebäuden und –räumen.
14 Technische Spezifikationen Soweit im Leistungsverzeichnis auf Technische Spezifikationen (z.B. nationale Normen, mit denen europäische Normen umgesetzt werden, europäische technische Zulassungen, gemeinsame technische Spezifikationen, internationale Normen) Bezug genommen wird, werden auch ohne den ausdrücklichen Zusatz: „oder gleichwertig“, immer gleichwertige Technische Spezifikationen in Bezug genommen. 15 Haftpflicht Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die Landeshauptstadt Hannover von allen Haftpflichtansprüchen zu befreien, die gegen sie im Zusammenhang mit dem übernommenen Auftrag von Dritten erhoben werden. Diese Verpflichtung besteht nicht, wenn die entstandenen Schäden auf Umständen beruhen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat.
16 Schweißen, Schneiden und verwandte Arbeiten Schweißen, Schneiden und verwandte Arbeiten dürfen nur unter Beachtung der einschlägigen Brandschutzbestimmungen durchgeführt werden. Dies ist mit dem beigefügten Schweißerlaubnisschein für Rahmenvertragsmaßnahmen zu dokumentieren. Der Erlaubnisschein ist Bestandteil des Rahmenvertrages und ist vom AN vor Zuschlagserteilung unterschrieben an den AG zurückzusenden. Die Laufzeit ist die des Rahmenvertrages. Die hierdurch anfallenden Kosten sind bei der Preiskalkulation zu berücksichtigen. Brandwachen werden grundsätzlich nicht gesondert vergütet, ggf. können bei besonderen Erschwernissen in Ausnahmefällen Sonderregelungen mit der Bauleitung abgestimmt werden.
17 Niedersächsisches Tariftreue- und Vergabegesetz (NTVergG) Für Vergaben ab 20.000,- € netto aller Bau- und Lieferleistungen der Maßnahme ist das NTVergG anzuwenden. Daraus ergeben sich für den Auftragnehmer folgende Pflichten: 18 Nachunternehmer Sollte aufgrund von nicht vorhersehbaren Umständen ein Nachunternehmer seitens des Auftragnehmers beauftragt werden, so ist die Bauleitung /-unterhaltung des Auftraggebers umgehend zu informieren und die schriftliche Zustimmung des Auftraggebers einzuholen. Der Nachunternehmer ist dem Auftraggeber bekanntzugeben. Der Auftraggeber ist berechtigt, für Leistungen auf die der Betrieb des Auftragnehmers eingerichtet ist, dem Nachunternehmereinsatz nicht zuzustimmen. Für die Abgabe von gewerktypischen Leistungen an Nachunternehmer wird keine Pauschale, kein Festpreis oder Prozentsatz in Rechnung gestellt, sofern im Leistungsverzeichnis keine andere Regelung vereinbart ist. Die Abrechnung erfolgt nach
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den im Rahmenvertrag vereinbarten Einheitspreisen zwischen AG und AN. Arbeiten zum Nachweis von Stunden und Material werden 1:1 an den AG weitergeleitet. 19 Vertragsende Aufträge, die zu den Konditionen dieses Rahmenvertrages beauftragt werden, deren Leistungserbringung jedoch über die Rahmenvertragslaufzeit hinausgeht, werden vollständig zu den Konditionen des Rahmenvertrags, welcher zu dem Zeitpunkt der Auftragsstellung gültig ist, erbracht. Das während der Laufzeit dieses Rahmenvertrages gestellte Material und Gerät verbleibt bis zur Beendigung der vertraglich vereinbarten Leistung, soweit erforderlich, auf der Baustelle. Dieses gilt insbesondere für Gerüste oder Geräte, die auch anderen Firmen zur Verfügung gestellt werden. 20 Umweltschutz Der Rat der Landeshauptstadt Hannover hat die Umsetzung ökologische Standards beim Bauen im kommunalen Einflussbereich beschlossen. Zusätzlich zu den gesetzlichen Vorschriften gelten weitere Regelungen bei der Verwendung bestimmter Materialien oder der Entsorgung dieser Stoffe. Hierzu gehören u. a.:
- Verbot asbesthaltige Baustoffe
- PVC-Substitution
- Verwendung halogenfreier Kabel
- Ausschließlich Einsatz Chromat armer Zemente
- Besondere Einbauvorschriften für künstliche Mineralfasern: Verwendet werden dürfen nur solche Produkte, die beim Umgang keine Faserstäube freisetzen können, die nach GefStoffV unter Beachtung der in der TRGS 905 dargelegten Kriterien als krebserzeugend oder krebsverdächtig einzustufen sind.
- Weitestgehendes Tropenholzverbot; in besonderen Fällen können jedoch tropische Hölzer mit Zertifikat des Forest Stewardship Council (FSC-Siegel) anstatt Fichte / Tanne eingesetzt werden.
- Verwendung formaldehydfreier Span- und Verbundplatten
- Weitestgehender Verzicht auf Holzschutz- und Flammschutzmittel. Borsalz soll nur noch dort zur Anwendung kommen, wenn dies gesamtökologisch begründet ist, z.B. bei Zellulosedämmung.
- Verzicht auf halogenierte Kohlenwasserstoffe
- Weitestgehender Verzicht auf organische Lösungsmittel in Lacken und Farben (grds. werden nur noch Wasser verdünnbare Anstrichstoffe eingesetzt).
- Es kommen nur Fußbodenkleber mit Zertifikat „TVOC unter 100 µg/m³ nach 28 Tagen“ zum Einsatz (z.B. „blauer Engel“)
- Großflächiger Einsatz von Aluminium, Zink und Kupfer ist zu vermeiden
Darüber hinaus gelten die städtischen Baustofflisten des UVP-Verfahrens, die ggf. im konkreten Einzelauftrag zur Anwendung kommen. 21 Vorrang der Vertragsbedingung des Auftraggebers Die Vertragsunterlagen des Auftraggebers haben in jeden Fall Vorrang vor Unterlagen des Bieters, soweit diese den Vorgaben des Auftraggebers widersprechen. Insbesondere Liefer-, Vertrags- und Zahlungsbedingungen des Auftragnehmers werden nicht Vertragsbestandteil.
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