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Rahmenvertrag für Fahrradleasing im kommunalen öffentlichen Dienst

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 29.09.2026, 13:16 (Europe/Berlin)

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Vergabe-Nr.: HA/FL/2025/41

Fahrradleasing (Rahmenvertrag) im kommunalen öffentlichen Dienst

3. Mitteilung

Aufgrund von eingegangenen Fragen teilen wir allen Bietern folgendes mit: Frage(n) 8 – Leasingrahmenvertrag: „(…) Es ist marktüblich, dass Anbieter von Dienstfahrrad-Leasing dem Auftraggeber zur vertraglichen Regelung der Anforderungen ein umfassendes, aufeinander abgestimmtes Vertragspaket zur Verfügung stellen, das neben dem Leasingrahmenvertrag (inkl. der Allgemeinen Leasing-Bedingungen) mit der Leasinggesellschaft auch einen Dienstleistungs- vertrag mit dem Dienstleister beinhaltet. Gehen wir recht in der Annahme, dass die Einreichung eines Leasingrahmenvertrags inkl. der Allgemeinen Leasing-Bedingungen und Dienstleistungsvertrags nicht zum Ausschluss führt und die Auftraggeberin mit Zuschlagserteilung deren Inhalte nachrangig den Regelungen der Leistungsbeschreibung akzeptiert, sofern sie den Vergabeunterlagen nicht widersprechen?“ Antwort: Ja, diese Annahme ist hier korrekt.

Frage(n) 9 – Fahrradabschluss: „(…) Gemäß Leistungsbeschreibung und Kriterienmatrix schreiben Sie, dass keine Anschlusspflicht für das Fahrrad bestehen darf. Gleichzeitig ist es optional, dass eine "Pflicht zum Fahrradabschluss" besteht. Gehen wir recht in der Annahme, dass keine Pflicht bestehen darf, dass das Fahrrad an einem festen Gegenstand angeschlossen sein muss? Gehen wir außerdem recht in der Annahme, dass die Anforderung als erfüllt gilt und die Bieter die volle Punktzahl erhalten, wenn es eine Pflicht gibt, dass das Fahrrad in sich abgeschlossen (In- sich-Sicherung) sein muss.“ Antwort: Es soll keine Verpflichtung bestehen, dass das Fahrrad an einem festen Gegenstand angeschlos- sen werden muss - es muss in sich selbst abgeschlossen sein.

Frage(n) 10 – Fahrradabschloss: „(…) Gemäß Leistungsbeschreibung und Kriterienmatrix schreiben Sie, dass es keine Vorgaben bezüglich des Fahrradschlosses geben darf. Diese Anforderung erschließt sich uns nicht. Fahrradschlösser dienen der Absicherung des Fahrrads gegen Diebstahl. Versicherungen und Sicherheitstests (z. B. Stiftung Warentest, VdS- Klassen) stufen sehr günstige Schlösser als „leicht zu knacken“ ein. Effektiver Diebstahlschutz wird erst ab 49€ erreicht, weil erst dort Produkte mit aufwändigen Sicherheitszertifikaten hergestellt werden. Ein Fahrradschloss sollte mindestens 49€ kosten, weil nur ab diesem Preis hochwertige Materialien, moderne Sicherheitstechnik, geprüfte Standards, Langlebigkeit und ein realer Diebstahlschutz gewährleistet werden können. Alles darunter ist oft nur ein symbolischer Schutz und wirtschaftlich unlogisch angesichts des möglichen Schadens. Günstigere Schlösser sind dementsprechend nachteilig für Ihre Beschäftigten. Wir bitten daher um Streichung des Punktes.“ Antwort: Mit dieser Bedingung ist gemeint, dass es nicht verpflichtend sein darf, zu jedem Fahrrad ein neues Schloss zu erwerben oder zu leasen. Es muss den Beschäftigten möglich sein, ein bereits vorhandenes Schloss zu nutzen, welches den Sicherheitsstandards entspricht.

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Vergabe-Nr.: HA/FL/2025/41

Ein Mindestbetrag für das Schloss kann verlangt werden, solange er 50 € nicht übersteigt. Der Nachweis soll entweder durch einen Kaufbeleg oder durch Angabe des Herstellers erfolgen dürfen.

gez. Axel Breyer

Sachbearbeiter Vertragsmanagement/VOL

Landratsamt Görlitz, Hauptamt

Sitz: Bahnhofstraße 24, 02826 Görlitz Telefon: 03581 663-1203 E-Mail: vergabestelle-ha@kreis-gr.de

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