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Besondere Vertragsbedingungen zur Erfüllung der Tariftreue- und Min- destentgeltverpflichtungen nach dem Tariftreue- und Mindestlohngesetz für öffentliche Aufträge in Baden-Württemberg
(Landestariftreue- und Mindestlohngesetz - LTMG)
- Mindestentgelte
Der Auftragnehmer verpflichtet sich,
(1) für Leistungen, deren Erbringung dem Geltungsbereich des Arbeitnehmer-
Entsendegesetzes (AEntG) in der jeweils geltenden Fassung unterfällt, seinen Beschäf-
tigten bei der Ausführung des öffentlichen Auftrags wenigstens diejenigen Mindestar-
beitsbedingungen einschließlich des Mindestentgelts zu gewähren, die durch einen für
allgemein verbindlich erklärten Tarifvertrag oder eine nach den §§ 7 oder 11 des AEntG
erlassene Rechtsverordnung für die betreffende Leistung verbindlich vorgegeben wer-
den;
(2) für Leistungen im Bereich des öffentlichen Personenverkehrs auf Straße und Schiene
seinen Beschäftigten bei der Ausführung des öffentlichen Auftrags ein Entgelt zu be-
zahlen, das insgesamt mindestens dem in Baden-Württemberg für diese Leistung in ei-
nem der einschlägigen und repräsentativen mit einer tariffähigen Gewerkschaft verein-
barten Tarifverträge vorgesehenen Entgelt nach den tarifvertraglich festgelegten Moda-
litäten, einschließlich der Aufwendungen für die Altersversorgung, entspricht, und wäh-
rend der Ausführung des öffentlichen Auftrags eintretende tarifvertragliche Änderungen
des Entgelts nachzuvollziehen;
(3) für Leistungen,
deren Erbringung nicht dem Geltungsbereich des AEntG in der jeweils geltenden
Fassung unterfallen,
die den freigestellten Verkehr betreffen und die nicht vom Anwendungsbereich der
einschlägigen und repräsentativen Tarifverträge für den straßengebundenen Perso-
nenverkehr umfasst werden,
die nicht den öffentlichen Personenverkehr betreffen,
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Besondere Vertragsbedingungen zur Erfüllung der Tariftreue- und Mindestentgeltverpflichtungen nach dem Tariftreue- und Mindestlohngesetz für öffentliche Aufträge in Baden-Württemberg
seinen Beschäftigten (ohne Auszubildende) bei der Ausführung des öffentlichen Auftrags
wenigstens ein Entgelt bezahlt wird, das mindestens den Vorgaben des Mindestlohngeset-
zes (MiLoG) und der gemäß § 1 Absatz 2 Satz 2 MiLoG erlassenen Rechtsverordnung ent-
spricht, es sei denn, bei dem Unternehmen handelt es sich um eine anerkannte Werkstatt
für Behinderte oder eine anerkannte Blindenwerkstatt (bevorzugtes Unternehmen gemäß
§§ 141 Satz 1 und 143 Sozialgesetzbuch (SGB) Neuntes Buch (IX) – Rehabilitation und
Teilhabe behinderter Menschen) oder der Auftrag wird ausschließlich im Ausland mit dort
tätigen Arbeitnehmerinnen oder Arbeitsnehmern eines Nachtunternehmens ausgeführt;
(4) sofern die Voraussetzungen von mehr als einer der in (1) bis (3) getroffenen Regelun-
gen erfüllt sind, die für seine Beschäftigten jeweils günstigste Regelung anzuwenden.
- Nachunternehmen
Der Auftragnehmer verpflichtet sich,
(1) seine Nachunternehmen und Verleihunternehmen sorgfältig auszuwählen,
(2) sicherzustellen, dass die Nachunternehmen und Verleihunternehmen die Verpflichtun-
gen nach den §§ 3 und 4 LTMG erfüllen,
(3) die von den Nachunternehmen und Verleihunternehmen abgegebene Verpflichtungser-
klärung oder Versicherung nach den §§ 3 und 4 LTMG dem Auftraggeber auf Verlan-
gen vorzulegen,
(4) Nachunternehmen und Verleihunternehmen davon in Kenntnis zu setzen, dass es sich
um einen öffentlichen Auftrag handelt.
- Kontrolle
Der Auftragnehmer verpflichtet sich,
(1) dem Auftraggeber bei einer Kontrolle Entgeltabrechnungen, die Unterlagen über die
Abführung von Steuern und Abgaben sowie die zwischen Unternehmen und Nachun-
ternehmen und Verleihunternehmen abgeschlossenen Verträge zum Zwecke der Prü-
fung der Einhaltung des LTMG vorzulegen,
(2) seine Beschäftigten auf die Möglichkeit solcher Kontrollen hinzuweisen,
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Besondere Vertragsbedingungen zur Erfüllung der Tariftreue- und Mindestentgeltverpflichtungen nach dem Tariftreue- und Mindestlohngesetz für öffentliche Aufträge in Baden-Württemberg
(3) dem Auftraggeber ein Auskunfts- und Prüfrecht im Sinne des § 7 Absatz 1 LTMG bei
der Beauftragung von Nachunternehmen und Verleihunternehmen einräumen zu las-
sen,
(4) vollständige und prüffähige Unterlagen zur Prüfung der Einhaltung der Vorgaben der §§
3 und 4 LTMG in erforderlichem Umfang bereitzuhalten und auf Verlangen dem Auf-
traggeber vorzulegen und zu erläutern sowie die Einhaltung dieser Pflicht durch die be-
auftragten Nachunternehmen und Verleihunternehmen vertraglich sicherzustellen.
- Sanktionen
(1) Für jeden schuldhaften Verstoß des Auftragnehmers gegen die Verpflichtungen nach
den §§ 3 bis 7 LTMG wird zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer eine
Vertragsstrafe vereinbart, deren Höhe eins von Hundert, bei Verkehrsdienstleistungen
bis zu einem von Hundert beträgt. Bei mehreren Verstößen gegen das LTMG sowie
gegen weitere Verpflichtungen dieses Vertrages ist die Vertragsstrafe der Höhe nach
insgesamt auf fünf von Hundert des Auftragswertes begrenzt. Dies gilt auch für den
Fall, dass der Verstoß durch ein von dem Auftragnehmer eingesetztes Nachunterneh-
men oder Verleihunternehmen begangen wird, es sei denn, dass der Auftragnehmer
den Verstoß bei Beauftragung des Nachunternehmens und des Verleihunternehmens
nicht kannte und unter Beachtung der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmanns
auch nicht kennen musste. Bei einer unverhältnismäßig hohen Vertragsstrafe kann der
Auftragnehmer beim Auftraggeber die Herabsetzung der Vertragsstrafe beantragen.
(2) Die schuldhafte Nichterfüllung einer Verpflichtung nach den §§ 3 bis 7 LTMG durch den
Auftragnehmer berechtigen den Auftraggeber zur fristlosen Kündigung aus wichtigem
Grund. Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber den durch die Kündigung entstande-
nen Schaden zu ersetzen.
(3) Die Bestimmungen des § 11 VOB/B bzw. VOL/B bleiben hiervon unberührt.
(4) Bei einem nachweislich schuldhaften Verstoß des Auftragnehmers sowie der von ihm
beauftragten Nachunternehmen und Verleihunternehmen gegen die Verpflichtungen
des LTMG
kann der Auftraggeber diese für die Dauer von bis zu drei Jahren von ihren Auf-
tragsvergaben ausschließen,
informiert der Auftraggeber die nach dem AEntG für die Verfolgung und Ahndung
von Ordnungswidrigkeiten zuständigen Behörden der Zollverwaltung.
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