[Seite 1]
Rahmenvertrag Bauwerksprüfungen
Vertrags-Nr.:
Aktenzeichen: 9j6-2025-00xx-PB 3
Projektbezeichnung Rahmenvertrag Bauwerksprüfungen Hessen Mobil
Zwischen
Land Hessen
vertreten durch [Bauamt] Hessen Mobil Straßen- und Verkehrsmanagement Wiesbaden
- Dezernat PB 3 -
in [Straße, Ort] Dostojewskistraße 4-6, 65187 Wiesbaden
- nachstehend Auftraggeber genannt -
und
in [Straße, Ort]
- nachstehend Auftragnehmer genannt -
wird folgender
Rahmenvertrag
geschlossen:
§ 1 Gegenstand des Rahmenvertrages
Der Rahmenvertrag wird im Zusammenhang mit einem Open-House-Verfahren mit jedem Unternehmen geschlos- sen, das die Zulassungsvoraussetzungen erfüllt. Ein Vertragsabschluss ist während der Laufzeit des Open-House- Verfahrens jederzeit zu gleichen Bedingungen möglich. Dieser Rahmenvertrag wird jeweils nur bilateral zwischen dem Auftraggeber und jedem einzelnen Auftragnehmer geschlossen:
(1) Der Gegenstand des Vertrages ergibt sich aus der beigefügten Leistungsbeschreibung (Anlage 1) I.1: LB Hauptprüfung I.2: LB Einfache Prüfung I.3: LB Zeitaufwands- und Kostenermittlung
(2) Der Abruf der Leistungen erfolgt mit dem Einzelauftrag des Auftraggebers. Im Einzelauftrag werden Leistungs- umfang und Termine für den jeweiligen Einzelfall konkretisiert. Der Rahmenvertrag regelt die Bedingungen der Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien und begründet dabei einzelauftragsübergreifende Rechte und Pflichten der Vertragsparteien. Darüber hinaus enthält er allgemeine Regelungen für die unter diesem Rahmen- vertrag geschlossenen Einzelaufträge.
Seite 1
[Seite 2]
Rahmenvertrag Bauwerksprüfungen
§ 2 Bestandteile des Rahmenvertrages
Bestandteile des Rahmenvertrages sind die folgenden beigefügten Unterlagen:
| Abschnitt | Bezeichnung | |||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| I | Leistung / Honorar | |||||||
| I.1 | Leistungsbeschreibung / Vergütungsermittlung I.1: LB Hauptprüfung I.2: LB Einfache Prüfung I.3: LB Zeitaufwands- und Kostenermittlung | |||||||
| II | Vertragsbedingungen | |||||||
| II.1 | Allgemeine Vertragsbedingungen für freiberufliche Leistungen im Straßen- und Brückenbau, Ausgabe 2022 (AVB F-StB) | |||||||
| II.2 | Zusammenstellung der technischen Regelwerke und Richtlinien in der jeweils gültigen Fas- sung (u.a. in Anlehnung an die Empfehlung des VFIB Teil V, DIN Normen und technische Prüfvorschriften). | |||||||
| III | Weitere Vertragsbestandteile | |||||||
| III.1 | Eigenerklärung zu Art. 5k der Verordnung (EU) 2022/576 | |||||||
| III.2 | Nachweis der Berufshaftpflichtversicherung | |||||||
| III.3 | Teilnahmeantrag zum Open-House-Verfahren | |||||||
| Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers oder Dritter sind ausgeschlossen. Dies gilt auch für die Einzelaufträge. |
Seite 2
[Seite 3]
Rahmenvertrag Bauwerksprüfungen
§ 3 Vertragslaufzeit
Dieser Rahmenvertrag tritt in Kraft, wenn dem AN die Zulassung im Open-House-Verfahren sowie die Annahme des Angebots des AN auf Vertragsabschluss zugeht und ist bis zum 15.06.2028 befristet.
§ 4 Änderung und Kündigung des Rahmenvertrags
(1) Der Auftraggeber behält sich vor, die jeweils separat mit allen zugelassenen Auftragnehmern geschlossenen Rahmenverträge zu kündigen, wenn sich die rechtlichen oder tatsächlichen Anforderungen für die Leistungser- bringung wesentlich ändern. In diesem Fall werden sämtliche Rahmenverträge gekündigt. Bei unwesentlichen Änderungen der rechtlichen oder tatsächlichen Anforderungen an die Leistungserbringung, erhält jeder Auftrag- nehmer separat eine Aufforderung den Anpassungen zuzustimmen. Individuell abweichende Vereinbarungen erfolgen nicht.
(2) Die Kündigung einzelner Rahmenverträge gegenüber einzelnen Auftragnehmern aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
§ 5 Ausführung von Einzelaufträgen nach Ende des Rahmenvertrags
Vom Vertragsende des Rahmenvertrags unberührt bleibt die ordnungsgemäße und vollständige Erfüllung von während der Laufzeit dieses Rahmenvertrags erteilten Einzelaufträgen. Einzelaufträge enden, soweit weder ein Rücktritt noch eine Kündigung erfolgt, mit der vollständigen Erfüllung der im Einzelauftrag vereinbarten Leistun- gen bzw. nach der im jeweiligen Einzelauftrag vereinbarten Leistungszeit. Ein vor Ablauf dieses Rahmenvertrags abgeschlossener Einzelauftrag behält seine Wirksamkeit auch über den Endzeitpunkt des Rahmenvertrags hin- aus bis zur vollständigen Leistungserbringung. Bis zur Beendigung des Einzelauftrags gelten die Regelungen des Rahmenvertrags für diesen Einzelauftrag fort.
§ 6 Haftpflichtversicherung des Auftragnehmers
Die Deckungssummen der Haftpflichtversicherung nach § 16 AVB F-StB betragen mindestens:
| a) für Personenschäden | 1.500.000,00 EUR |
|---|---|
| b) für sonstige Schäden (Vermögens- und Sachschäden) | 1.500.000,00 EUR |
§ 7 Abrufberechtigung
(1) Die auf diesem Rahmenvertrag beruhenden Einzelaufträge werden entsprechend den Bedingungen dieses Rahmenvertrags erteilt. Der Abruf erfolgt gemäß § 8.
(2) Es besteht kein Anspruch der Auftragnehmer gegen den Auftraggeber auf Abruf von Leistungen aus diesem Rahmenvertrag. Insbesondere verpflichtet sich der Auftraggeber auch nicht, eine bestimmte Mindestmenge an Leistungen zu beauftragen.
Seite 3
[Seite 4]
Rahmenvertrag Bauwerksprüfungen
§ 8 Beauftragung der Einzelleistungen
(1) Die Leistungen gemäß der Leistungsbeschreibung werden an eines der im Open-House-Verfahren zugelas- senen Unternehmen jeweils entsprechend der nachfolgend beschriebenen Vorgehensweise einzeln beauf- tragt.
(2) Der Auftraggeber definiert jeweils den konkreten Leistungsinhalt/-umfang auf der Grundlage der Leistungsbe- schreibung und legt die Ausführungsfristen fest. Der Auftraggeber berücksichtigt bei der Festlegung des Leis- tungsumfangs auch, für welche Leistungsbestandteile eines Leistungsbereichs der Auftragnehmer seine tech- nische und berufliche Leistungsfähigkeit mittels Zulassungen, Anerkennungen, Zertifizierungen und Nachwei- sen nachgewiesen hat. Die für Leistungsbestandteile erforderlichen bzw. einschlägigen Zulassungen, Aner- kennungen Zertifizierungen oder Nachweisen müssen grundsätzlich zum Zeitpunkt der Einzelauftragserteilung bis zu dessen Abschluss fortbestehen / gültig sein. Der Auftragnehmer zeigt beim Auftraggeber den verant- wortlichen Mitarbeiter unmittelbar nach der Beauftragung an. Der gültige Eignungsnachweis (VFIB- Zertifizierung) ist der abrufenden Stelle umgehend vorzulegen.
(3) Die Auftragnehmer sind verpflichtet jeden Einzelauftrag anzunehmen. Soweit einem Auftragnehmer zur ord- nungsgemäßen Ausführung des jeweiligen Einzelauftrags erforderliche Angaben fehlen, wendet er sich zur Ermittlung der erforderlichen Angaben unverzüglich an den Auftraggeber. Die Verpflichtung zur Annahme be- steht nur dann nicht, wenn dem Auftragnehmer die Erfüllung aus nicht von ihm zu vertretenden Gründen un- möglich oder unzumutbar ist. Der Nachweis ist dem Auftraggeber unverzüglich vorzulegen.
(4) Auf der Grundlage des konkreten Leistungsinhalts/-umfangs und den Vergütungsregelungen gemäß § 11 er- stellt der Auftraggeber eine Vergütungsermittlung für die Leistungen der Bauwerksprüfungen gemäß DIN 1076, in Anlehnung an die Empfehlungen des VFIB zur Ermittlung des Aufwands. Vor Erteilung des Einzel- abrufs erfolgt eine verbindliche Abstimmung zu u.a. nachstehenden Leistungspositionen:
- Umfang der Grundleistungen inkl. Vorbereitungszeit, Prüfung und Auswertung
- Besondere Leistungen inkl. Zeitangaben für Ingenieur und / oder Techniker
- Art und Zeitaufwand der Zugangstechnik
- Art und Zeitaufwand der Verkehrssicherung inkl. Benennung der Planaufstellers RSA (verantwortliche Per- son und inkl. Qualifikationsnachweis)
(5) Der Auftraggeber erteilt den Auftrag. Ohne Beauftragung besteht kein Vergütungsanspruch.
(6) Konkrete Termine und Meilensteine werden vom Auftraggeber festgelegt.
(7) Die fachliche Koordinierung der Abrufe wird durch den Auftraggeber sichergestellt. Die Mitteilung des zustän- digen Mitarbeiters seitens des Auftraggebers erfolgt mit dem Einzelauftrag.
§ 9 Leistungen des Auftraggebers und fachlich Beteiligter
Die Leistungen des Auftraggebers oder von den im Einzelabruf genannten fachlich Beteiligten ergeben sich aus dem jeweiligen Einzelabruf und sind vom Auftragnehmer mit seinen Leistungen abzustimmen und in diese einzu- arbeiten.
§ 10 Leistungen des Auftragnehmers
(1) Der Auftraggeber überträgt im Einzelabruf die in der Leistungsbeschreibung beschriebenen Leistungen an einen Auftragnehmer.
(2) Der Auftragnehmer hat die von ihm zu übergebenden Unterlagen im nötigen Umfang zu bearbeiten (i. d. R. Zeichnungen / Schadensskizzen, Übersichtsblätter, Prüfberichte, Beschreibungen, Berechnungen (MS Office
Seite 4
[Seite 5]
Rahmenvertrag Bauwerksprüfungen
Daten und pdf.-Dateien) in einfacher Ausfertigung farbig analog und in digitaler Form zu übergeben. Zusätzlich sind die Ergebnisse der Bauwerksprüfung in Form der aktualisierten cab-Datei zu übergeben.
(3) Der Auftragnehmer hat die von ihm geprüften Unterlagen als „Sachkundiger Ingenieur nach DIN 1076“ zu un- terzeichnen.
(4) Die Leistungen umfassen auch die erforderlichen Abstimmungs- und Arbeitsgespräche.
(5) Anforderungen an die Bauwerksprüfung vor Ort: • Die Bauwerksprüfung vor Ort muss durch einen sachkundigen Ingenieur nach DIN 1076 durchgeführt werden, der die jeweiligen statischen und konstruktiven Verhältnisse des Bauwerks beurteilen kann. • Hilfskräfte / Assistenten (z.B. Techniker) und Bedienpersonal der Zugangstechnik sind unter örtlicher Aufsicht des Bauwerksprüfingenieurs einzusetzen. • Der Auftragnehmer muss die für die Arbeitssicherheit und den Gesundheitsschutz einschlägigen An- forderungen einhalten und sein Personal entsprechend unterweisen. • Schutz- und Sicherheitsmaßnahmen nach den Unfallverhütungsvorschriften und den behördlichen Bestimmungen sind Nebenleistungen und werden nicht gesondert vergütet. • Auf die Notwendigkeit einer persönlichen Schutzausrüstung nach RSA und UVV wird besonders hin- gewiesen.
§ 11 Vergütung und Abrechnung
(1) Die Vergütung der Leistungen gemäß Leistungsbeschreibung erfolgt wie folgt: • Bauwerksprüfingenieur: 1,5 v.H. der Entwicklungsstufe 6 des Bruttomonatsentgeltes der Entgeltgruppe E13 nach dem Tarif- vertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L). • Assistent des Bauwerksprüfingenieur: 1,5 v.H. der Entwicklungsstufe 6 des Bruttomonatsentgeltes der Entgeltgruppe E9b nach dem Tarif- vertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L). Es gelten für das jeweilige Prüfjahr die gültigen Entgelte zum Vertragsbeginn bzw. zum Stichtag (15.01.). Der jeweilige Stundensatz ist auf volle Euro aufzurunden. Der Stundensatz beinhaltet nicht die Umsatzsteuer.
Für das Prüfjahr 2026 gelten nachstehende Stundensätze: Bauwerksprüfingenieur 1,5% von 99 € Assistent des Bauwerksprüfingenieur 1,5% von 74 €
(2) Zuschläge für Bauwerksprüfungen außerhalb der Regelarbeitszeiten:
Prüfungen im Rahmen der Regelarbeitszeit (Montag bis Freitag 6 bis 21 Uhr, Samstag 6 bis 13 Uhr); Zuschlag 0% Prüfungen nachts zwischen 21 und 6 Uhr; Zuschlag 20% Prüfungen an Samstagen zwischen 13 und 21 Uhr; Zuschlag 20% Prüfungen an Sonntagen einschließlich Nachtarbeit; Zuschlag 25% Prüfungen an Feiertagen einschließlich Nachtarbeit; Zuschlag 35%
Die Gewährung von Zuschlägen erfolgt nur nach vorheriger Zustimmung des Auftraggebers.
(3) Die Abrechnung der Grundleistungen erfolgt gemäß den vertraglichen Regelungen des Einzelauftrags und der dort enthaltenen Vergütungsermittlung.
(4) Die Vergütung von besonderen Leistungen erfolgt zu den gleichen Vergütungssätzen wie die Grundleistun- gen. (5) Kosten für weitere Leistungen (Zugangstechnik, Verkehrssicherung, Stromaggregate, gesonderte Leistungen bei Kreuzungsbauwerken mit der Bahn, usw.) werden auf Nachweis erstattet. Der Auftragnehmer ist hier
Seite 5
[Seite 6]
Rahmenvertrag Bauwerksprüfungen
nachweispflichtig und hat eine Kopie der Originalrechnungen vorzulegen. Die Abrechnung erfolgt unter Be- rücksichtigung aller Skonti und ohne Aufschläge. Vor Beauftragung weiterer Leistungen an Dritte holt der Auftragnehmer i.d.R. drei Angebote ein und legt diese dem Auftraggeber (zuständiges Sachgebiet des jeweiligen Einzelauftrags) zur Zustimmung vor.
(6) Sich im Laufe der Prüfung ergebende unvorhergesehene, nicht dem Einzelabruf vereinbarte Leistungen sind auf Nachweis und Zustimmung des Auftraggebers zu vergüten. Es gelten die Vergütungsgrundsätze gem. Zif- fer (1) und (2).
(7) Nebenkosten werden nicht gesondert vergütet.
§ 12 Vertretung des Auftraggebers durch den Auftragnehmer
Der Auftragnehmer hat keine Befugnisse, finanzielle Verpflichtungen für den Auftraggeber einzugehen. Dies gilt insbesondere für Anordnungen, den Abschluss, die Änderung und Ergänzung von Verträgen sowie für die Vereinbarung neuer Preise.
§ 13 Ergänzende Vereinbarungen
(1) Der Auftragnehmer hat die im Rahmen der Vertragserfüllung bekannt gewordenen Vorgänge, Informationen und Unterlagen vertraulich zu behandeln. Diese Pflicht besteht auch nach Beendigung des Vertrags unbe- grenzt fort.
(2) Daten und Auskünfte darf der Auftragnehmer nur nach Zustimmung des Auftraggebers an Dritte weitergeben.
(3) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, auf Verlangen des Auftraggebers rechtzeitig vor Aufnahme der Tätigkei- ten nach Einzelabruf eine Verpflichtungserklärung nach dem Verpflichtungsgesetz über die gewissenhafte Er- füllung seiner Obliegenheiten nach dem Verpflichtungsgesetz vor der von dem Auftraggeber dafür anzugeben- den zuständigen Behörde / Stelle mündlich abzugeben. Er hat dafür zu sorgen, dass ggf. auch seine mit den Leistungen fachlich betrauten Beschäftigten gegenüber dem Auftraggeber ebenfalls rechtzeitig eine solche Verpflichtungserklärung vor der zuständigen Behörde / Stelle abgeben.
(4) Die Zahlung des Rechnungsbetrages erfolgt binnen 30 Tagen nach Eingang der prüffähigen Rechnung.
(5) Jede Zahlung setzt die Vorlage einer prüffähigen Rechnung voraus. Abschlagszahlungen für abgeschlossene Leistungen sind möglich. Die Rechnung ist entsprechend den Leistungen aufzuschlüsseln. Die Rechnungsan- schrift für Aufträge im Namen und für Rechnung des Landes Hessen, vertreten durch Hessen Mobil Straßen- und Verkehrsmanagement, lautet: Hessen Mobil Straßen- und Verkehrsmanagement Dostojewskistraße 4-6, 65187 Wiesbaden
Die Rechnungen sind digital als PDF per E-Mail zu richten an: rechnung@mobil.hessen.de
Seite 6
[Seite 7]
Rahmenvertrag Bauwerksprüfungen
Anlagen:
• Anlage 1: Leistungsbeschreibung in Anlehnung an §2 Bestandteile des Rahmenvertrags: I.1: LB Hauptprüfung I.2: LB Einfache Prüfung • Anlage 2: Vergütungsermittlung in Anlehnung an §2 Bestandteile des Rahmenvertrags: I.3: Zeitaufwands- und Kostenermittlung • Anlage 3: Teilnahmeantrag • Anlage 4: Informationsschreiben zum Open-House-Verfahren • Katalog Interessentenfragen sowie Hinweise und Antworten der Vergabestelle (sofern zum Zeitpunkt der Antragstellung vorhanden in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung)
Unterschriften
Auftragnehmer
............................................................ ........................................ ................................................................................ (Ort) (Datum) (Stempel und Unterschrift)
Auftraggeber
............................................................ ........................................ ................................................................................ (Ort) (Datum) (Stempel und Unterschrift)
Seite 7