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Leistungsbeschreibung von Leistungen
der Bauwerksprüfung nach DIN 1076
in Anlehnung an die Empfehlung des VFIB
für das Open-House Verfahren
Leistungsbeschreibung Einfache Prüfung
Stand: 01.01.2026 Teil III – Leistungsbeschreibung Einfache Prüfung
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Inhalt
1 Beschreibung der Leistung und Leistungszeitraum .......................................................... 3
1.1 Beschreibung der Leistung ................................................................................................ 3
1.2 Leistungszeitraum und Termine ........................................................................................ 3
2 Allgemeine Hinweise .............................................................................................................. 4
3 Umfang der Bauwerksprüfung .............................................................................................. 6
3.1 Allgemeines ....................................................................................................................... 6
3.1.1 Grundleistungen .................................................................................................... 6
3.1.2 Besondere Leistungen ........................................................................................... 7
3.2 Vorbereitung der Prüfung .................................................................................................. 8
3.2.1 Grundleistungen .................................................................................................... 8
3.2.2 Besondere Leistungen ........................................................................................... 9
3.3 Durchführung der Prüfung ............................................................................................... 10
3.3.1 Grundleistungen .................................................................................................. 10
3.3.2 Besondere Leistungen ......................................................................................... 10
3.4 Auswertung und Dokumentation der Prüfung ................................................................. 13
3.4.1 Grundleistungen .................................................................................................. 13
3.4.2 Besondere Leistungen ......................................................................................... 15
4 Weitere Leistungen .............................................................................................................. 16
4.1 Leistungserbringung ........................................................................................................ 16
4.2 Zugangstechnik ............................................................................................................... 16
4.3 Verkehrssicherung .......................................................................................................... 16
4.4 Stromaggregate für Stromeinspeisung ............................................................................ 17
5 Vertrag, Abrechnung und Vergütung ................................................................................. 18
5.1 Abrechnung und Vergütung ............................................................................................ 18
5.2 Weitere Vertragsbestandteile .......................................................................................... 18
6 Anlagen zur Leistungsbeschreibung ................................................................................. 19
6.1 Von dem Auftraggeber mit dem Einzelabruf zur Verfügung gestellte Unterlagen ........... 19
6.2 Beim Auftraggeber einsehbare / abrufbare Unterlagen ................................................... 19
2 Teil III – Leistungsbeschreibung Einfache Prüfung Stand: 01.01.2026
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1 Beschreibung der Leistung und Leistungszeitraum
1.1 Beschreibung der Leistung
Gegenstand des Open-House Verfahrens ist die Bauwerksprüfung gemäß DIN 1076 in der zum Zeitpunkt des Einzelabrufs gültigen Fassung für verschiedene Bauwerksarten. Die Liste der Bauwerke für den jeweiligen Einzelauftrag ergibt sich aus dem jeweiligen Einzelabruf der Leistung durch den AG. Die Prüfzeiten und Besonderheiten bei der Zugänglichkeit/Verkehrssicherung sowie weitere Besonderheiten ergeben sich jeweils aus der Einzelbeauftragung.
1.2 Leistungszeitraum und Termine
Konkrete Ausführungsfristen werden für das jeweils zu bearbeitende Prüfpaket in dem Einzelabruf bestimmt.
Stand: 01.01.2026 Teil III – Leistungsbeschreibung Einfache Prüfung 3
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2 Allgemeine Hinweise
Die Prüfung wird unterteilt in:
Vorbereitung (vgl. Kap. 3.2) Durchführung (vgl. Kap. 3.3) Auswertung und Dokumentation (vgl. Kap. 3.4)
Die Prüfungen sind in Eigenleistung durch den angefragten Bieter bzw. die Bietergemeinschaft zu erbringen. Nachunternehmer sind nicht für die originäre Bauwerksprüfungsleistungen zulässig. Nachunternehmer können für weitere Leistungen (Verkehrssicherung, Zugangstechnik) beauftragt werden, entsprechend den Vorgaben des Rahmenvertrages.
Die Bauwerksprüfung vor Ort muss durch einen sachkundigen Ingenieur entsprechend DIN 1076 durchgeführt werden, der die statischen und konstruktiven Verhältnisse des Bauwerkes beurteilen kann. Im Rahmen des Zulassungsantrages muss er seine Kenntnisse durch ein gültiges Zertifikat des VFIB nachweisen. Mit Einzelauftragserteilung sind dem AG durch den AN unmittelbar die verantwortlichen Bauwerksprüfer zu bestätigen und deren Eignung durch Vorlegen des entsprechenden VFIB-Zertifikats zu belegen. Änderungen des eingesetzten Personals sind umgehend dem AG unter Vorlage der entsprechenden Nachweise mitzuteilen und durch den AG ausdrücklich zu genehmigen. Die VFIB-Zertifikate müssen grundsätzlich zum Zeitpunkt der Einzelauftragserteilung gültig sein und bis zu dessen Abschluss fortbestehen.
Hilfskräfte/Assistenten (z.B. Techniker) können unter Aufsicht des Bauwerksprüfingenieurs miteingesetzt werden.
Die Einfache Prüfung ist, soweit vertretbar, ohne Verwendung von Besichtigungsgeräten oder - einrichtungen als intensive, erweiterte Sichtprüfung durchzuführen. Bezüglich einer Verkehrs- sicherung sind zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer bauwerksspezifische Festlegungen zu treffen.
Nach Abruf des Einzelauftrags, aber vor Beginn der Bauwerksprüfung ist der Verantwortliche für die Sicherungsarbeiten an den Arbeitsstellen zu benennen. Der entsprechende Nachweis ist vorzulegen (siehe auch ZTV-SA).
Die Koordination der Bauwerksprüfung erfolgt durch den Auftragnehmer in Abstimmung mit dem Auftraggeber. Unmittelbar nach Beauftragung der Einzelabrufe hat der AN dem AG einen Terminplan zur Abwicklung der Prüfungen zur Abstimmung vorzulegen, der die vom AG gesetzten Termine und Meilensteine berücksichtigt. Die Terminplanung ist unmittelbar nach Zustimmung durch den AG vom AN mit den zuständigen Meistereien zwecks ggf. erforderlichem Freischnitt und Zugänglichkeiten abzustimmen.
4 Teil III – Leistungsbeschreibung Einfache Prüfung Stand: 01.01.2026
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Die Pflichten der Arbeitssicherheit obliegen dem Bauwerksprüfer und sind einzuhalten. Auf die Notwendigkeit einer persönlichen Schutzausrüstung in Abhängigkeit der Prüftätigkeit wird be- sonders hingewiesen.
Gilt nur für Brücken im Bahnbereich:
Falls für die Prüfung erforderlich, hat der Auftragnehmer rechtzeitig die erforderlichen Genehmigungen der Bahn (Betra) und die entsprechenden Sicherungsmaßnahmen zu veranlassen. Die Kosten für die Genehmigungen und Sicherungsmaßnahmen werden nach Vorlage des Nachweises durch den AG übernommen. Abweichend zu den Regelungen des Rahmenvertrags bei weiteren Leistungen, sind im Vorfeld mindestens zwei Angebote einzuholen.
Für das Betreten des Bahnbereiches hat sich der Auftragnehmer über die Gefahren aus dem Gleisbetrieb entsprechend unterweisen zu lassen. Ohne konkrete Genehmigung bzw. Unterweisung darf der Bahnbereich nicht betreten werden. Die entsprechenden Auflagen der Betra sind zu befolgen.
Einreichen von Betra-Anträgen und Bindung von Sicherungsposten sind vom AN zu übernehmen. Die Regelungen zum ersten Anstrich gelten entsprechend.
Stand: 01.01.2026 Teil III – Leistungsbeschreibung Einfache Prüfung 5
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3 Umfang der Bauwerksprüfung
3.1 Allgemeines
3.1.1 Grundleistungen
Grundleistungen sind all diejenigen Leistungen, die bei der Vorbereitung, Durchführung und Auswertung/Dokumentation in Abhängigkeit der Bauwerksart regelmäßig entsprechend den geltenden technischen Vorschriften zu erbringen sind.
Die Grundleistungen sind in der Leistungsbeschreibung abschließend benannt. In der Auf- wandsermittlung sind alle Grundleistungen enthalten.
Die Bauwerksprüfung ist auf der Grundlage der DIN 1076, in der zum Zeitpunkt des Einzelabrufs gültigen Fassung durchzuführen. Leistungen der objektbezogenen Schadensanalyse (OSA) sind keine Prüfungsleistungen im Sinne dieser Leistungsbeschreibung.
Bei der Einfachen Prüfung sind alle zugänglichen Bauwerksteile – i.d.R. ohne Besichtigungstechnik – zu prüfen.
Die Prüfung ist in Abstimmung mit dem Auftraggeber vorzubereiten und durchzuführen.
Die Prüfung erfolgt unter Verwendung des Programmsystems „SIB-Bauwerke“. Die zu verwendende Version ist mit dem Auftraggeber abzustimmen.
Für die Schadenserfassung und -dokumentation gemäß Richtlinie RI-EBW-PRÜF mit dem Pro- gramm „SIB-Bauwerke“ ist die vorherige Erstellung des Bauwerksbuches mit diesem Programm erforderlich. Das Bauwerksbuch wird vom Auftraggeber in digitaler Form zur Verfügung gestellt.
Zur Prüfung der Schutzeinrichtungen im unmittelbaren Bauwerksumfeld wird festgelegt:
Endet die Schutzeinrichtung unmittelbar vor und hinter dem Bauwerk mittels Absenkung, wird sie mit geprüft.
Setzt sich die Schutzeinrichtung auf der angrenzenden Strecke ohne Absenkungen fort, beschränkt sich die Überprüfung von Bauwerksanfang zu Bauwerksende gemäß Prüf- richtung.
Die Prüfung im Bauwerksbereich umfasst u.a. auch Entwässerungsschächte, Pflasterrinnen, Pflasterflächen im Vorland- und Uferbereich, Böschungspflaster und Außenbesichtigungsein- richtungen wie Böschungstreppen, Bermen sowie Stellflächen für Anlegeleitern.
6 Teil III – Leistungsbeschreibung Einfache Prüfung Stand: 01.01.2026
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Ob die auf dem Bauwerk vorhandenen Lärmschutzwände und die am Bauwerk angebrachten Verkehrszeichen- bzw. Schilderkonstruktionen zu prüfen sind, ergibt sich aus dem Einzelabruf.
3.1.2 Besondere Leistungen
Besondere Leistungen sind die über die Grundleistungen hinausgehenden Leistungen. Sie sind in der Leistungsbeschreibung nicht abschließend benannt.
Stand: 01.01.2026 Teil III – Leistungsbeschreibung Einfache Prüfung 7
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3.2 Vorbereitung der Prüfung
3.2.1 Grundleistungen
In Tab. 3.2.1 sind die Leistungen aufgeführt, die als Grundleistungen im Rahmen der Vorberei- tung einer Einfachen Prüfung zu erbringen sind.
| 3.2.1.1 | Beschaffen der für die Bauwerksprüfung erforderlichen Bestandsunterlagen vom Auftraggeber |
|---|---|
| 3.2.1.2 | Gilt nur für Verkehrszeichenbrücken: Erstellung der Aufgabenstellung, Einholen und Auswerten von bis zu 3 Angeboten sowie Erstellung eines Vergabevorschlages für die Verkehrssicherung zur Durch- führung der Bauwerksprüfung |
| 3.2.1.3 | Gilt nur für Verkehrszeichenbrücken: Rechtzeitige Beantragung und Abstimmung von erforderlichen verkehrssichernden Maßnahmen, wie Verkehrsrechtliche Anordnung, Beschilderung, Sicherungs- fahrzeuge |
| 3.2.1.4 | Einlesen der vom Auftraggeber bereitgestellten Bauwerksdaten in das Prüfpro- gramm, Vorbereitung der Zustandsberichte und Schadensskizzen als Grundlage der Bauwerksprüfung. Liegen keine Schadensskizzen vom AG vor, sind diese auf Grundlage der Bestandsunterlagen in einem Format, welches mit MS Office (EXCEL oder PowerPoint) gelesen werden kann, anzufertigen. |
| 3.2.1.5 | Örtliche Bauwerksbesichtigung, ggf. mit umgehender Information an den Auftrag- geber, wenn zur Durchführung der Bauwerksprüfung Vorleistungen erforderlich sind, z. B. Reinigen von verschmutzten Bauwerksteilen, Entfernen von gelagertem Material unter Bauwerken, Herstellen von Zufahrten, Abbau oder Öffnen von Absperreinrichtungen, Abbau von Verkleidungen und Abdeckungen sowie Frei- schnitt des Bauwerkes Auf nicht zugängliche Bauwerksteile ist umgehend hinzuweisen. Eine spätere Schadensmeldung „nicht prüfbar“ wird nicht akzeptiert. |
Tab. 3.2.1: Grundleistungen – Vorbereitung der Prüfung
Vorhandene Schadensskizzen sind prinzipiell fortzuführen, in Umfang der geprüften Schäden. Sind keine Schadensskizzen vorhanden, sind digitale, vereinfachte ggf. unmaßstäblichen Bauwerksskizzen als Grundlage für Schadensskizzen des Bauwerkes gemäß RI-EBW-PRÜF zu erstellen.
Mit dem Auftraggeber sind detaillierte Abstimmungen zu vorgesehenen Schadensskizzen (Maßstäblichkeit und Inhaltsangaben) und Messprotokollen (Lager, Fahrbahnübergangskonstruktionen etc.) auf jeden Fall vor Beginn der örtlichen Bauwerksprüfung durchzuführen, um insbesondere den Aufwand für die Vorbereitung der Schadensskizzen sinnvoll zu definieren.
8 Teil III – Leistungsbeschreibung Einfache Prüfung Stand: 01.01.2026
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3.2.2 Besondere Leistungen
In Tab. 3.2.2 sind beispielhaft Leistungen aufgeführt, die u.a. als besondere Leistungen im Rahmen einer Einfachen Prüfung erforderlich werden können.
| 3.2.2.1 | Recherche nach Bestandsunterlagen für die Bauwerksprüfung, wenn diese nicht beim Auftraggeber vorhanden sind |
|---|---|
| 3.2.2.2 | Für Ingenieurbauwerke außer Verkehrszeichenbrücken: Erstellung der Aufgabenstellung, Einholen und Auswerten von bis zu 3 Angeboten sowie Erstellung eines Vergabevorschlages für die Verkehrs- sicherung zur Durchführung der Bauwerksprüfung Rechtzeitige Beantragung und Abstimmung von erforderlichen verkehrs- sichernden Maßnahmen, wie Verkehrsrechtliche Anordnung, Verkehrs- sperren, Sicherungsfahrzeuge |
| 3.2.2.3 | Erstellung der Aufgabenstellung, Einholen und Auswerten von bis zu 3 Angeboten sowie Erstellung eines Vergabevorschlages für weitere Leistungen, z.B. für: Auswahl und Organisation von Besichtigungstechnik Säuberung des Bauwerkes als Prüfungsvorbereitung Entfernen von Bewuchs am und unmittelbar neben dem Bauwerk zur Sicherung der Zugänglichkeit und Prüfbarkeit des Bauwerkes nach vorheriger Rücksprache mit dem Auftraggeber Spezielle vermessungstechnische Untersuchungen und Aufnahmeverfahren (Flächenscan, Photogrammetrie, o.ä.) |
| 3.2.2.4 | Anlegen oder Ergänzen der Stamm- und/oder Konstruktionsdaten im Prüfpro- gramm "SIB-Bauwerke" als Grundlage für die Erfassung der Prüfungsergebnisse |
| 3.2.2.5 | Rechtzeitige Beantragung und Abstimmung von erforderlichen verkehrslenkenden Maßnahmen im Bereich von schiffbaren Gewässern wie schifffahrtspolizeiliche Genehmigung, Bereitstellung von Beobachtungsposten/Wahrschauposten |
Tab. 3.2.2: Besondere Leistungen – Vorbereitung der Prüfung
Stand: 01.01.2026 Teil III – Leistungsbeschreibung Einfache Prüfung 9
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3.3 Durchführung der Prüfung
Werden außergewöhnliche Schäden festgestellt mit der Konsequenz, dass die Stand- oder Verkehrssicherheit des Bauteils/Bauwerks nicht mehr gegeben ist, ist der Auftraggeber umgehend zu informieren.
3.3.1 Grundleistungen
Hinweis: Die Ergebnisse der vorhergehenden Hauptprüfung sind zu berücksichtigen.
Die DIN 1076, in der zum Zeitpunkt des Einzelabrufs gültigen Fassung, beschreibt die Grundleistungen bei der Durchführung von Einfachen Prüfungen. Abweichend hiervon gilt:
Prüfungen an Verkehrszeichenbrücken sind grundsätzlich im Umfang einer Hauptprüfung durchzuführen.
3.3.2 Besondere Leistungen
In Tab. 3.3.1 sind beispielhaft Leistungen aufgeführt, die im Einzelfall als besondere Leistungen im Rahmen der Durchführung einer Einfachen Prüfung erforderlich werden können. Die dort aufgeführten Prüfungen, insbesondere solche mit zerstörenden Prüfverfahren, sind nur bei bedenklichem Zustand eines Bauteils auf Vorschlag des Auftragnehmers und nach Zustimmung des Auftraggebers durchzuführen. Sie werden nach Aufwand mit den angebotenen Verrechnungssätzen vergütet und sind in der Aufwandsermittlung für die Bauwerksprüfung nicht enthalten.
| 3.3.1.1 | Prüfung der aus der vorangegangenen Hauptprüfung gekennzeichneten Schäden (falls Zugangstechnik erforderlich ist). |
|---|---|
| 3.3.1.2 | Abschnittweise bzw. zeitlich begrenzte oder zeitlich versetzte Prüfung eines Bauwerkes auf Veranlassung des Auftraggebers (mehrere Prüfphasen) oder aufgrund anderer objektiver Vorgaben (z. B. bei Bahnbrücken durch Betra vorgegebene Nachtarbeiten und Wartezeiten) |
| 3.3.1.3 | Örtliche handnahe Prüfung von Unterwasserbauteilen und des Kolkschutzes ab 75 cm Wassertiefe durch Tauchereinsatz; Schadensdokumentation mittels Unter- wasserfotografie bzw. Unterwasservideoaufnahmen |
| 3.3.1.4 | Stichprobenartige Messung und Dokumentation der Betonfestigkeit mittels Rück- prallhammer |
| 3.3.1.5 | Stichprobenartige qualitative Messung und Dokumentation der Betondeckung nach DBV-Merkblatt |
| 3.3.1.6 | Prüfen mittels Ultraschall oder Röntgenstrahlung bei Verankerungen, Lagerrollen, Stahlträgern bzw. zur Schweißnahtprüfung bei tragenden Metallbauteilen usw. |
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| 3.3.1.7 | Prüfung von Seilen und Stäben mit speziellen Prüfverfahren (z. B. Seilbefahrungs- anlage, Ultraschall, Röntgen u.ä.) bzw. handnahe Prüfung als Prüfverfahren |
|---|---|
| 3.3.1.8 | Prüfung von Holzbauteilen mit speziellen zerstörungsfreien oder zerstörungsarmen Prüfverfahren (z.B. Bohrwiderstandsmessung, Ultraschall-Echo-Verfahren, Diag- nostik holzzerstörender Pilze und Insekten u.ä.) |
| 3.3.1.9 | Stichprobenartige Messung und Dokumentation der Schichtdicke von Korrosions- schutzbeschichtungen, Zahl der Messstellen entsprechend ZTV-ING / RI-ERH-KOR |
| 3.3.1.10 | Spezielle Bauwerksvermessung (z. B. Setzungsmessungen, Vermessung der Gradiente, Messung von Verkippungen/Verdrehungen von Unterbauten), langfristige Weiterführung des vermessungstechnischen Kontrollprogramms aus der Errichtung des Bauwerkes Hinweis: Die Berücksichtigung von zur Verfügung gestellten Vermessungsergebnissen bei der Beurteilung des Bauwerkszustandes ist Teil der Grundleistung, ebenso wie Kontrolle, ob Vermessungen entsprechend DIN 1076 durchgeführt wurden. |
| 3.3.1.11 | Vermessungsleistungen im Gewässerquerschnitt unter dem Bauwerk zur Kontrolle des hydraulischen Querschnitts mit Vorgaben aus Hochwasserschutzkonzept, Durchführung von Peilungen zur Feststellung der Gewässersohle o.ä. |
| 3.3.1.12 | Prüfung von sonstigen Anlagen an Bauwerken und sonstigen Ingenieurbauwerken, z.B. Durchlässe, Wasserstauanlagen an Bauwerken |
| 3.3.1.13 | Durchführung der Prüfungen entsprechend Prüfhandbuch nach RI-EBW-Prüf, soweit der im Prüfhandbuch geforderte Prüfumfang über die Grundleistungen gem. Kap. 3.3.1 hinaus geht |
| 3.3.1.14 | Durchführung der Prüfungen entsprechend Prüfanweisung, soweit der in der Prüfanweisung geforderte Prüfumfang über die Grundleistungen gem. Kap. 3.3.1 deutlich hinaus geht |
| 3.3.1.15 | Prüfen von besonderen Entwässerungseinrichtungen, wie Schächte für Hebe- anlagen, die kein eigenständiges Teilbauwerk darstellen. Das Auspumpen und Reinigen dieser Anlagen sind nicht Bestandteil der Prüfung. |
| 3.3.1.16 | Prüfung von Gabionen durch Rastermessung von Wandneigungen und -kippungen mit einfachen Messgeräten (Richtscheit, Lot, Gliedermaßstab o. ä.) am Anfang und Ende der Wandsegmente sowie • bei Segmentlängen zwischen 20 m und 100 m im Abstand von max. 10 m oder • bei Segmentlängen größer 100 m im Abstand von max. 50 m Protokollierung mit Messskizze |
| 3.3.1.17 | Prüfung der Wandfläche von Gabionen durch digitale Flächenmessung und Vergleich Ausgangszustand/ aktueller Zustand mittels fotographischer oder lasergestützter Messverfahren |
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3.3.1.18 Prüfung von Schutzeinrichtungen an Gabionen: Überprüfung der Bedingungen der Ausführung hinsichtlich RPS in der aktuell gültigen Fassung an Hand des Bestandsplans bzw. freigegebenen Ausführungsplans (z. B. Wirkungsbereich, Notgehbahn, etc.)
Tab. 3.3.1: Besondere Leistungen – Durchführung der Prüfung
12 Teil III – Leistungsbeschreibung Einfache Prüfung Stand: 01.01.2026
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3.4 Auswertung und Dokumentation der Prüfung
3.4.1 Grundleistungen
In Tab. 3.4.1 sind die der Aufwandsermittlung für die Bauwerksprüfung zugrunde gelegten Leistungen für die Auswertung und Dokumentation aufgeführt.
| 3.4.1.1 | Erfassung der Schäden und Mängel entsprechend der Richtlinie RI-EBW-PRÜF mit dem Programmsystem „SIB-Bauwerke“ nach Vorgaben des Auftraggebers und Erstellung eines Prüfberichtes in Papierform und digital. |
|---|---|
| 3.4.1.2 | Relevante Schäden in Schadensskizzen entsprechend den Vorgaben der RI-EBW-PRÜF digital mit Maßangaben (Rissbreiten) eintragen, Schadensskizzen sind entsprechend des Umfangs der geprüften Schäden fortzuschreiben. |
| 3.4.1.3 | Im Rahmen der Prüfung ermittelte Messwerte (z. B. Lagerstellung, Spaltmaße der Fahrbahnübergangskonstruktionen) sind in digitalen, fortschreibbaren Protokollen nach Vorgabe des Auftraggebers zu erfassen. |
| 3.4.1.4 | Im Rahmen der Prüfung festgestellte, wesentliche Schäden und Mängel sind mit Digitalkamera zu fotografieren. Alle im Prüfbericht abgebildeten Fotos sind mit Bezug zur Schadensnummer und Angabe der Prüfungsart und Jahr zu benennen. Beispiel 2021E_SCHADEN_38 (Foto für Schaden Nr. 38 in der Einfachen Prüfung 2021). Die Fotos sind mit Zeit- und Datumsstempel zu versehen. Bildgestaltung, Dateiformat und Dateigröße in Abstimmung mit Auftraggeber |
| 3.4.1.5 | Unterhaltungs- und Instandsetzungsempfehlungen aus den im Programm „SIB- Bauwerke“ vorgegebenen Maßnahmen auswählen und die erfassten Schäden den entsprechenden Unterhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen mit den jeweiligen Mengen zuordnen |
| 3.4.1.6 | Bei Verkehrszeichenbrücken: Überprüfung und Dokumentation der örtlichen Schilderfläche und Vergleich mit der zulässigen Schilder-Ersatzfläche |
| 3.4.1.7 | Digitales Foto der Seitenansicht, der Draufsicht und Brückenuntersicht jedes Teilbauwerks. |
| 3.4.1.8 | Lieferung des Prüfberichtes auf Grundlage eines mit dem Auftraggeber abge- stimmten Leseexemplars als unterzeichnete Endfassung in einfacher Ausfertigung (Papierexemplar geheftet, in Farbe) sowie als PDF- und cab-Datei (Übergabedatei aus „SIB-Bauwerke“) auf einem mit dem Auftraggeber abgestimmten Datenträger |
Tab. 3.4.1: Grundleistungen – Auswertung und Dokumentation
Für die Erstellung und Gestaltung des Prüfberichtes sind die nachfolgenden Hinweise zu be- achten.
Stand: 01.01.2026 Teil III – Leistungsbeschreibung Einfache Prüfung 13
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Bei der Schadensbewertung sind grundsätzlich die im Programmsystem „SIB-Bauwerke“ vorge- gebenen Schadensbeispiele der RI-EBW-PRÜF zu verwenden. Für alle Schäden ohne passen- des Schadensbeispiel ist eine Tabelle mit Schadensnummer und Schadensbeschreibung zu erstellen und dem Prüfbericht als Beiblatt beizufügen.
Sofern vom Bauwerksprüfer weitergehende Untersuchungen, z. B. OSA, als erforderlich ange- sehen werden, sind diese im Prüfbericht als Empfehlungen, nach Abstimmung mit dem Auftraggeber zu vermerken.
Bei entsprechenden Erfordernissen sind die verwendete Zugangstechnik und die erforderlichen Verkehrsraumeinschränkungen durch Eintragung im Feld „Prüffahrzeuge, -geräte“ und mit einem digitalen Foto zu dokumentieren. Verkehrszeichenpläne der Verkehrsrechtlichen Anord- nung sind als PDF-Datei dem Prüfbericht als Anlage beizufügen.
Vor Abschluss des Prüfberichtes ist dem Auftraggeber die digitale Fassung (PDF-Datei, unab- geschlossener Prüfbericht) zur grundsätzlichen Überprüfung und Abstimmung als Leseexem- plar zu übersenden. Hierbei ist der Auftraggeber über wesentliche, insbesondere sicherheits- relevante Bauwerksschäden zu informieren. Nach Freigabe durch den Auftraggeber und Ein- arbeitung eventuell erforderlicher Korrekturen ist dem Auftraggeber die Übergabedatei aus „SIB-Bauwerke“ (cab-Datei) zu übergeben.
Der Zeitaufwand für eine Besprechung (Anlauf- oder Abschlussgespräch) beim Auftraggeber ist in der Grundleistung enthalten.
„Prüfungsbeginn“ ist das Beginn-Datum der Prüfung vor Ort. „Prüfungsabschluss“ ist das Abschluss-Datum der Prüfung vor Ort. Das Abschlussdatum des Prüfberichts bzw. der gesamten Prüfdokumentation wird mit der Un- terschrift des Bauwerksprüfingenieurs im „Prüfungstext“ (Abschnitt „Bewertung“) angegeben.
Wurden Sonderprüfungen, z.B. entsprechend Prüfanweisung, im Rahmen der Einfachen Prüfung durchgeführt ist das im „Prüfungstext“, samt zusammenfassendem Ergebnis der Sonderprüfung, zu vermerken.
14 Teil III – Leistungsbeschreibung Einfache Prüfung Stand: 01.01.2026
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3.4.2 Besondere Leistungen
In Tab. 3.4.2 sind beispielhaft besondere Leistungen für die Auswertung und Dokumentation aufgeführt, die in der Aufwandsermittlung für die Bauwerksprüfung nicht enthalten sind.
| 3.4.2.1. | Erstellen des Bauwerksprüfberichtes mit einem anderen Programm als „SIB-Bauwerke“ oder nach speziellen Vorgaben des Auftraggebers |
|---|---|
| 3.4.2.2 | Zugehörige Kosten zu den Unterhaltungs- und Instandsetzungsempfehlungen mit Hilfe des in „SIB-Bauwerke“ integrierten Kostenkataloges in Abstimmung mit dem Auftraggeber ermitteln |
| 3.4.2.3 | Erstellen bzw. Fortschreiben des Prüfhandbuches nach RI-EBW-PRÜF |
| 3.4.2.4 | Erläutern von Prüffeststellungen am Bauwerk. |
Tab. 3.4.2: Besondere Leistungen – Auswertung und Dokumentation
Stand: 01.01.2026 Teil III – Leistungsbeschreibung Einfache Prüfung 15
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4 Weitere Leistungen
4.1 Leistungserbringung
Falls weitere Leistungen an den Auftragnehmer übertragen werden, dürfen hierfür Nach- unternehmer eingesetzt werden. Vor Einsatz der Nachunternehmer ist die Zustimmung beim Auftraggeber einzuholen.
4.2 Zugangstechnik
Sofern für die Einfache Prüfung zwingend Zugangstechnik erforderlich ist und falls diese Leistungen nicht direkt vom Auftraggeber durchgeführt oder beauftragt werden, können diese Leistungen über den Auftragnehmer beauftragt und abgewickelt werden. Der Auftragnehmer ist dann für die Auswahl der Zugangstechnik verantwortlich und führt die hierfür erforderlichen Vorbereitungen und Maßnahmen durch.
4.3 Verkehrssicherung
Wenn die Einfache Prüfung eine Verkehrssicherung erfordert, ist der Auftragnehmer für die Sicherung und Regelung des Verkehrs im Bereich der Arbeitsstelle verantwortlich und führt nach der Beauftragung die hierfür erforderlichen Vorbereitungen und Maßnahmen durch. Falls die Verkehrssicherung nicht vom Auftraggeber durchgeführt bzw. von ihm direkt beauftragt wird, können diese Leistungen über den Auftragnehmer beauftragt und abgewickelt werden. Außerdem trägt der Auftragnehmer dafür Sorge, dass die Anordnungen (Verkehrsrechtliche Anordnung etc.) der zuständigen Verkehrsbehörde befolgt werden.
Die erforderlichen Verkehrsrechtlichen Anordnungen für die unterführten und ggf. überführten Verkehrswege sind vom Auftragnehmer rechtzeitig bei den jeweils zuständigen Straßenver- kehrsbehörden zu beantragen.
Die Verkehrssicherung der Arbeitsstelle hat gem. der dafür zum jeweiligen Zeitpunkt der Bauwerksprüfung gültigen Richtlinien, Vorschriften und Normen zu erfolgen, u.a. StVO, VvV- StVO, „Richtlinien für die verkehrsrechtliche Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen (RSA 21)“ und den „Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen und Richtlinien für Sicherungsarbeiten an Arbeitsstellen an Straßen (ZTV-SA)“ zu erfolgen.
Die Koordination der Geräte- und Personaleinsätze (u.a. Sicherungspersonal für den Bahn-Be- reich) erfolgt durch den Auftragnehmer in Absprache mit dem Auftraggeber.
Zum Schutz des laufenden Verkehrs sind entsprechende Vorkehrungen zu treffen, so z.B. das vollständige Auskleiden der Teleskop-Arbeitsbühne von Brückenuntersichtgeräten mit Planen, das Verwenden von „Abklopf“-Hämmern mit Handschlaufen, das Verwenden von Sicherheits- helmen mit Kinnriemen etc..
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4.4 Stromaggregate für Stromeinspeisung
Die Wahl der Leistung des Aggregats ist u.a. auf die anzuschließenden Geräte z.B. Strahler und ggf. Staubsauger abzustimmen.
Elektrotechnische Belange, die sich aufgrund der vorhandenen Elektroinstallation und des gewählten Strom-Aggregates ergeben können, sind mit dem Auftraggeber rechtzeitig abzu- stimmen.
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5 Vertrag, Abrechnung und Vergütung
Der Ansprechpartner wird im Einzelauftrag benannt.
5.1 Abrechnung und Vergütung
Für die Abrechnung und Vergütung gelten grundsätzlich die Bedingungen des Rahmenvertrags.
Für die Abrechnung erstellt der Auftraggeber eine Liste, mit den im Rahmen des Einzelabrufs zu prüfenden Bauwerken, inkl. Zeitaufwands- und Kostenzusammenstellung (Anlage I.3) für die zu erbringenden Grundleistungen und ggf. erforderlichen besonderen Leistungen. Die ausgefüllte Anlage I.3 wird nach erfolgter, verbindlicher Abstimmung zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer, dem Auftragnehmer, mit der Bitte um Bestätigung innerhalb von einer Woche, vorgelegt.
Die Abrechnung der Grundleistungen erfolgt gemäß den vertraglichen Regelungen des Einzelabrufes und der dort enthaltenen Vergütungsermittlung.
Die Abrechnung der besonderen Leistungen erfolgt gemäß den vertraglichen Regelungen des Einzelabrufes und der dort enthaltenen Vergütungsermittlung, auf Grundlage der gleichen Vergütungssätzen wie die Grundleistungen.
Abschlagrechnungen sind nur für vollständig erbrachte Teilleistungen zulässig. Eine Teilleistung ist vollständig erbracht, wenn der mit dem AG abgestimmte / freigegebene Prüfbericht vorliegt und die entsprechenden Bauwerksdaten an den AG zurück übergeben wurden.
Die Nebenkosten (Reisekosten, Kopierkosten usw.) sind in der Zeitaufwand- und Kostenermittlung nach Anlage I.3 enthalten und werden nicht gesondert erstattet.
Kosten für weitere Leistungen (Zugangstechnik, Verkehrssicherung, Stromaggregate, gesonderte Leistungen bei Kreuzungsbauwerken mit der Bahn, usw.) werden auf Nachweis erstattet. Der Auftragnehmer ist hier nachweispflichtig und hat eine Kopie der Originalrechnungen vorzulegen. Die Abrechnung erfolgt unter Berücksichtigung aller Skonti und ohne Aufschläge.
Drei Monate nach Übergabe des abgestimmten Prüfberichts samt aller Anlagen gilt die jeweilige Teilleistung als abgenommen.
5.2 Weitere Vertragsbestandteile
Die Regelwerke und Richtlinien aus Teil II.2 „Technischen Regelwerke und Richtlinien der Bauwerksprüfung“ werden Vertragsbestandteil.
18 Teil III – Leistungsbeschreibung Einfache Prüfung Stand: 01.01.2026
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6 Anlagen zur Leistungsbeschreibung
6.1 Von dem Auftraggeber mit dem Einzelabruf zur Verfügung gestellte Unterlagen
Anlage: Liste der zu prüfenden Teilbauwerke, inkl. Zeitaufwands- und Kostenermittlung Anlage: Übersichtsblätter aus „SIB-Bauwerke“ zu den Teilbauwerken Anlage: CAB-Datei
6.2 Beim Auftraggeber einsehbare / abrufbare Unterlagen
Ausführungspläne, Vertragsunterlagen usw. können im Bedarfsfall und nach Rücksprache beim Auftraggeber eingesehen werden.
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