Rahmenvertrag_14.09.2026.docx

Rahmenvertrag für Bauwerksprüfungen nach DIN 1076

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 02.11.2026, 13:32 (Europe/Berlin)

Herkunft: vergabe.landbw.de

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RAHMENVERTRAG über Bauwerksprüfungen nach DIN 1076

zwischen dem

Ministerium für Verkehr Baden-Württemberg

Dorotheenstraße 8

70173 Stuttgart

  • nachstehend Auftraggeber (AG) genannt -

und

  • nachstehend Auftragnehmer (AN) genannt -

Inhaltsverzeichnis

Präambel 3

§ 1 Gegenstand des Rahmenvertrags 3

§ 2 Vertragsbestandteile 3

§ 3 Vertragslaufzeit 4

§ 4 Änderung und Kündigung des Rahmenvertrags 4

§ 5 Abrufberechtigung 5

§ 6 Beauftragung der Einzelleistungen 6

§ 7 Leistungen des Auftraggebers und fachlich Beteiligter 7

§ 8 Leistungen des Auftragnehmers (AN) 8

§ 9 Vergütung und Abrechnung 10

§ 10 Zahlungen 12

§ 11 Vertretung des AG bzw. des Abrufberechtigten durch den AN 13

§ 12 Öffentlichkeitsarbeit 14

§13 Haftpflichtversicherung des Auftragnehmers 14

§ 14 Ergänzende Vereinbarungen 14

Anlagen 15

Rechtsverbindliche Erklärung 16

Präambel

Der Rahmenvertrag wird im Zusammenhang mit einem Open-House-Verfahrens mit jedem Unternehmen geschlossen, das die Zulassungsvoraussetzungen erfüllt. Ein Vertragsabschluss ist während der Laufzeit des Open-House-Verfahrens jederzeit zu gleichen Bedingungen möglich. Dieser Rahmenvertrag wird jeweils nur bilateral zwischen dem Auftraggeber (AG) und jedem einzelnen Auftragnehmer (AN) geschlossen.

§ 1 Gegenstand des Rahmenvertrags

  1. Der Gegenstand des Vertrages ergibt sich aus den beigefügten Leistungsbeschreibungen (Anlagen 01 bis 03), wobei er nur diejenigen in den Leistungsbeschreibungen aufgeführten Leistungsbereiche und Verantwortungsbereiche der Regierungspräsidien umfasst, für die der AN auf seinen Zulassungsantrag hin zugelassen wurde (siehe Anlage Zulassungsantrag sowie Zulassungsformular Referenzangaben).
  2. Der Abruf der Leistungen erfolgt mit dem Einzelauftrag des AG gemäß § 5 und § 6 dieses Rahmenvertrags. Im Einzelauftrag werden Leistungsumfang und Termine für den jeweiligen Einzelfall konkretisiert. Ein Einzelabruf im Sinne dieses Vertrages bezieht sich nicht zwingend auf ein einzelnes Bauwerk. Ein Abruf kann auch mehrere Bauwerke umfassen, sofern diese in einem örtlichen, funktionalen, bauspezifischen oder sonstigen fachlich gebotenen Zusammenhang stehen. Der Rahmenvertrag regelt die Bedingungen der Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien und begründet dabei einzelauftragsübergreifende Rechte und Pflichten der Vertragsparteien. Darüber hinaus enthält er allgemeine Regelungen für die unter diesem Rahmenvertrag geschlossenen Einzelaufträge.

§ 2 Vertragsbestandteile

  1. Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien ergeben sich aus den folgenden Vertragsbestandteilen in der nachfolgend genannten Geltungsreihenfolge:

  2. dieser Rahmenvertrag,

  3. der Leistungsbeschreibungen samt Anlagen (Anlangen 01 bis 03),

  4. Zusammenstellung der Technischen Regelwerke und Richtlinien (Technische Prüfvorschriften, DIN- Normen) für die Durchführung von Bauwerksprüfungen in der jeweils gültigen Fassung (Anlage 04)

  5. die allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen aus dem Handbuch für die Vergabe von freiberuflichen Leistungen im Straßen- und Brückenbau (AVB F-StB), HVA F-StB Ausgabe 03-2022 (Anlage 05).

  6. Allgemeine Geschäftsbedingungen des AN oder Dritter sind ausgeschlossen. Dies gilt auch für die Einzelaufträge.

§ 3 Vertragslaufzeit

  1. Dieser Rahmenvertrag tritt in Kraft, wenn dem AN die Zulassung im Open-House-Verfahren sowie die Annahme des Angebots des AN auf Vertragsabschluss zugeht und ist bis zum 11.12.2027 befristet.
  2. Option zur Verlängerung: Der Rahmenvertrag kann bis zu zweimal um jeweils ein weiteres Jahr verlängert werden. Die Verlängerung um ein weiteres Jahr tritt automatisch ein, sofern der AG den Vertrag nicht spätestens 3 Monate vor Ablauf der Vertragslaufzeit kündigt.
  3. Vom Vertragsende des Rahmenvertrages unberührt bleibt die ordnungsgemäße und vollständige Erfüllung von während der Laufzeit dieses Rahmenvertrags erteilten Einzelaufträgen. Einzelaufträge enden, soweit weder ein Rücktritt noch eine Kündigung erfolgt, mit der vollständigen Erfüllung der im Einzelauftrag vereinbarten Leistungen bzw. nach der im jeweiligen Einzelauftrag vereinbarten Leistungszeit. Ein vor Ablauf dieses Rahmenvertrages abgeschlossener Einzelauftrag behält seine Wirksamkeit auch über den Endzeitpunkt des Rahmenvertrages hinaus bis zur vollständigen Leistungserbringung. Bis zur Beendigung des Einzelauftrags gelten die Regelungen des Rahmenvertrages für diesen Einzelauftrag fort.

§ 4 Änderung und Kündigung des Rahmenvertrags

  1. Der AG behält sich vor, die jeweils separat mit allen zugelassenen AN geschlossenen Rahmenverträge zu kündigen, wenn sich die rechtlichen oder tatsächlichen Anforderungen für die Leistungserbringung wesentlich ändern. In diesem Fall werden sämtliche Rahmenverträge gekündigt. Bei unwesentlichen Änderungen der rechtlichen oder tatsächlichen Anforderungen an die Leistungserbringung, erhält jeder AN separat eine Aufforderung den Anpassungen zuzustimmen. Individuell abweichende Vereinbarungen erfolgen nicht.
  2. Die Kündigung einzelner Rahmenverträge gegenüber einzelnen AN aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

§ 5 Abrufberechtigung

  1. Abrufberechtigte im Sinne dieses Vertrages sind ausschließlich die im Rahmen des Zulassungsantrags benannten Dienststellen, insbesondere die folgenden:
  • Regierungspräsidium Freiburg, Abteilung 4;
  • Regierungspräsidium Karlsruhe, Abteilung 4;
  • Regierungspräsidium Stuttgart, Abteilung 4;
  • Regierungspräsidium Tübingen, Abteilung 4.

In diesem Vertrag und seinen Anlagen wird aus Gründen der Vereinfachung einheitlich von den „Regierungspräsidien“ gesprochen; damit sind jeweils die Abrufberechtigten im Sinne dieses Vertrages gemeint (siehe Anlage 06).

  1. Der AN kann im Rahmen seines Zulassungsantrags festlegen, von welchen Dienststellen (Regierungspräsidien) er Abrufe entgegennimmt; der Kreis der Regierungspräsidien reduziert sich entsprechend. Abrufe durch andere Dienststellen erfolgen nur, sofern deren Abrufberechtigung im Zulassungsantrag ausdrücklich vorgesehen oder der Kreis der Regierungspräsidien nachträglich einvernehmlich erweitert wurde.
  2. Die auf diesem Rahmenvertrag beruhenden Einzelaufträge werden entsprechend den Bedingungen dieses Rahmenvertrags erteilt. Der Abruf gemäß § 6 dieses Rahmenvertrags erfolgt durch das abrufberechtigte Regierungspräsidium. Diese handeln im Rahmen der jeweiligen Einzelabrufe als abrufberechtigte Auftraggeber, legen den konkreten Leistungsinhalt/-umfang und Termine fest, beauftragen die Leistungen und nehmen die Abrechnung bzw. Zahlung vor. Sämtliche Rechte und Pflichten des Auftraggebers im Zusammenhang mit dem jeweiligen Einzelauftrag gehen insoweit auf das abrufberechtigte Regierungspräsidium über.
  3. Es besteht kein Anspruch der AN gegen dem AG auf Abruf von Leistungen aus diesem Rahmenvertrag. Insbesondere verpflichtet sich der AG auch nicht, eine bestimmte Mindestmenge an Leistungen zu beauftragen.

§ 6 Beauftragung der Einzelleistungen

  1. Die Leistungen gemäß den Leistungsbeschreibungen (Anlagen 01 bis 03) werden jeweils entsprechend der nachfolgend beschriebenen Vorgehensweise an eines der im Open-House-Verfahren zugelassenen Unternehmen einzeln beauftragt.

Das Regierungspräsidium definiert gemäß § 5 (1) dieses Rahmenvertrags den konkreten Leistungsinhalt und -umfang sowie die Ausführungsfristen im jeweiligen Einzelabruf (Anlage 07) auf Grundlage der Leistungsbeschreibungen (Anlagen 01 bis 03).

Das Regierungspräsidium berücksichtigt bei der Festlegung des Leistungsumfangs auch, für welche Leistungsbestandteile eines Leistungsbereichs der AN seine technische und berufliche Leistungsfähigkeit mittels Zulassungen, Anerkennungen, Zertifizierungen und Nachweisen nachgewiesen hat. Die für die Leistungsbestandteile erforderlichen bzw. einschlägigen Zulassungen, Anerkennungen Zertifizierungen oder Nachweise müssen grundsätzlich zum Zeitpunkt der Einzelauftragserteilung bis zu dessen Abschluss fortbestehen / gültig sein.

Die Einzelbeauftragung erfolgt nach einem Rotationsprinzip zwischen den zugelassenen Unternehmen, entsprechend ihren Zulassungsanträgen und gflls. den jeweils nachgewiesenen speziellen Kenntnissen.

  1. Grundsätzlich ist der AN verpflichtet, jeden Einzelauftrag anzunehmen. Die Verpflichtung zur Annahme besteht nur dann nicht, wenn dem AN die Erfüllung aus nicht von ihm zu vertretenden Gründen unmöglich oder unzumutbar ist. Eine Unzumutbarkeit liegt insbesondere vor, wenn der AN gegenüber dem Regierungspräsidium mit sachlich nachvollziehbaren Gründen darlegt, dass die vom Regierungspräsidium vorgesehenen Ausführungsfristen aufgrund fehlender Kapazitäten nicht eingehalten werden können. Der AN hat eine Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von fünf Werktagen nach Zugang des Einzelabrufs gegenüber dem Regierungspräsidium in Textform geltend zu machen.
  2. Bestehen zur Ausführung des Einzelauftrags erforderliche, aber noch fehlende Angaben, hat sich der AN unverzüglich an das Regierungspräsidium zu wenden, um die Informationen einzuholen.
  3. Auf der Grundlage des konkreten Leistungsinhalts/-umfangs und den Vergütungsrege-lungen gemäß § 9 des Rahmenvertrags (Vergütungsermittlung) erstellt der AN eine Aufwandsschätzung mit Vorkalkulation für die Bauwerksprüfung nach DIN 1076, wobei die Ermittlung des Aufwandes nach VFIB[1] bei Bedarf als fachliche Orientierung dienen kann, und legt diese dem Regierungspräsidium zur Prüfung vor.
  4. Grundleistungen der Vorbereitung, Durchführung, Auswertung und Dokumentation der Prüfung
  5. Ggfls. Besondere Leistungen der Vorbereitung, Durchführung, Auswertung und Dokumentation der Prüfung
  6. Ggfls. Leistungen für die Zugangstechnik mit Angabe der Art
  7. Ggfls. Leistungen für die Verkehrssicherung mit Angabe des RSA-Planers
  8. Das Regierungspräsidium prüft die gemäß (4) vorgelegte Aufwandsschätzung und entscheidet, ob und in welchem Umfang Leistungen abgerufen werden. Vor der Erteilung des Einzelauftrags erfolgt eine Abstimmung der Aufwandsermittlung zwischen Regierungspräsidium und AN. Das abgestimmte Ergebnis ist verbindlich. Der Einzelauftrag wird anschließend – auch in eingescannter Form per E-Mail – erteilt. Ohne eine solche Beauftragung besteht kein Vergütungsanspruch.
  9. Konkrete Termine und Meilensteine zur Einhaltung der vorgegebenen Ausführungsfristen werden für den Einzelabruf zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen abgestimmt und in der jeweiligen Beauftragung des Einzelauftrages festgehalten.
  10. Der AN benennt bei Auftragserteilung namentlich den verantwortlichen Ingenieur für die Leistungserbringung vor Ort und legt dem Regierungspräsidium den aktuellen VFIB-Nachweis vor. Auf gesondertes Verlangen im Rahmen des Einzelabrufs benennt der AN vor Beauftragung die Projektverantwortlichen gem. Anlage 08 und weist deren Eignung nach.

§ 7 Leistungen des Auftraggebers und fachlich Beteiligter

  1. Die fachliche Begleitung der Abrufe wird durch den Abrufberechtigen sichergestellt.
  2. Der Ansprechpartner des Regierungspräsidiums wird mit der Einzelbeauftragung benannt.
  3. Die Leistungen des Regierungspräsidiums oder/und von den im Einzelabruf genannten fachlich Beteiligten ergeben sich aus dem jeweiligen Einzelabruf und sind vom AN mit seinen Leistungen abzustimmen und in diese einzuarbeiten.
  4. Der AN erhält vom Regierungspräsidium für die Bauwerksprüfungen die entsprechenden cab-Dateien zur weiteren Bearbeitung. Sofern vorhanden, erhält der AN ebenfalls die Schadensskizzen der entsprechenden Bauwerke. Weiteres ist aus den Leistungsbeschreibungen zu entnehmen.

§ 8 Leistungen des Auftragnehmers (AN)

  1. Das Regierungspräsidium überträgt gemäß § 5 dieses Rahmenvertrags im Einzelabruf gem. Anlage 07 die in den Leistungsbeschreibungen beschriebenen Leistungen an einen AN.
  2. Zeichnungen und Schadensskizzen (PDF; auf Verlangen des Regierungspräsidiums auch dwg/dxf-Dateien), Übersichtsblätter, Prüfberichte, Abwicklungsblätter, Beschreibungen und Berechnungen (MS-Office-Dateien) sowie sonstige Unterlagen im PDF-Format sind dem Regierungspräsidium in einer farbigen, kopier- und pausfähigen digitalen Ausfertigung zu übergeben. Zudem sind die Ergebnisse der Bauwerksprüfungen in Form der aktualisierten CAB-Datei (jeweils aktuelle Version) bereitzustellen. Weitere Einzelheiten werden im Einzelabruf geregelt.
  3. Ferner sind dem Regierungspräsidium Mehrfertigungen der Prüfberichte, Schadensskizzen, Zeichnungen, Beschreibungen und Berechnungen gegen gesonderte Vergütung zu übergeben. Art und Anzahl ergeben sich aus dem Einzelabruf.
  4. Der AN hat die von ihm zu übergebenden Unterlagen im nötigen Umfang zu bearbeiten, u.a. normengerecht farbig und mit Planzeichen und Legende anzulegen sowie DIN-gerecht zu falten. Alle Pläne müssen – ungeachtet einer farbigen Darstellung – schwarz/weiß lesbar sein. Das Schriftfeld des Regierungspräsidiums ist zu übernehmen.
  5. Der AN hat die von ihm angefertigten Unterlagen als "Verfasser" zu unterzeichnen.
  6. Der AN hat eine Kopie der CAB Dateien der von Ihm geprüften Bauwerke mindestens 6 Jahre aufzubewahren.
  7. Die Leistungen umfassen die erforderlichen Abstimmungs- und Arbeitsgespräche.
  8. Anforderungen an die Bauwerksprüfungen vor Ort:
  • Die Bauwerksprüfung vor Ort muss durch einen sachkundigen Ingenieur durchgeführt werden, der die statischen und konstruktiven Verhältnisse des Bauwerks beurteilen kann.
  • Hilfskräfte/Assistenten (z. B. Techniker) bzw. Bedienpersonal der Zugangstechnik sind unter Aufsicht des Bauwerksprüfingenieurs einzusetzen.
  • Der AN hat im Rahmen seines Auftrages die für Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz einschlägigen Anforderungen (GUV-R 2103, GUV-R 198 usw.) einzuhalten und sein Personal entsprechend zu unterweisen.
  • Schutz- und Sicherheitsmaßnahmen nach den Unfallverhütungsvorschriften und den behördlichen Bestimmungen sind Nebenleistungen und werden nicht gesondert vergütet.
  • Auf die Notwendigkeit einer persönlichen Schutzausrüstung nach RSA und UVV wird besonders hingewiesen.
  • Mindeststandards für die Ausrüstung:
  • Warn- und Wetterschutzkleidung Klasse 3
  • Sicherheitsschuhe S3 bzw. S5
  • Schutzhelm mit Kinnriemen
  • PSA gegen Lärm
  • Schutzbrille
  • Schutzhandschuhe
  • PSA, einschl. Auffanggurte, gegen Absturz in Hubarbeitsbühnen/-körben und Unterflur-Besichtigungsgeräten
  • Es gilt die generelle Tragepflicht für Auffanggurte als Rückhaltegurte (PSA gegen Absturz) in Hubarbeitsbühnen/-körben und Unterflur-Besichtigungsgeräten. Der AN hat seine Beschäftigten auf die Tragepflicht hinzuweisen und die Unterweisung ist schriftlich zu dokumentieren.
  • Alle erforderlichen Werkzeuge, Prüfgeräte und Hilfsmittel für die fachkundige Erbringung der Prüfleistung im Umfang der Bauwerksprüfung sind vorzuhalten und bei Bedarf verkehrssicher einzusetzen. u.a.
    • Rissbreitenschablone, Fühlerlehren
    • Farbige Wachskreide, Handlampen, Digitalkamera, Spiegel
    • Temperatur-Messgerät mit Fühler o.ä. für Oberflächentemperaturmessung
    • Geologenhammer
    • Gliedermaßstab, Bandmaß
    • Leiter
    • Schraubendreher und Schraubenschlüssel in Schlüsselweiten von 10 bis 36 mm
    • Beleuchtung einschl. Stromaggregate für Stromeinspeisung

§ 9 Vergütung und Abrechnung

  1. Die Vergütung der Leistungen gemäß Leistungsbeschreibung erfolgt wie folgt:
Bauwerksprüfingenieur1,5 v. H. der Entwicklungsstufe 6 des Bruttomonatsentgeltes der Entgeltgruppe E 13 nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L)
Assistenz des Bauwerksprüfingenieurs1,5 v. H. der Entwicklungsstufe 6 des Bruttomonatsentgeltes der Entgeltgruppe E 9b nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L)

Für den jeweiligen Einzelabruf gelten die zum Zeitpunkt der Beauftragung des Einzelabrufs gültigen Entgelte. Der jeweilige Stundensatz ist auf volle Euro aufzurunden. Der Stundensatz beinhaltet nicht die Umsatzsteuer. Der Stundensatz beinhaltet nicht die Umsatzsteuer.

Für das Jahr 2026 gelten folgende Stundensätze:

Bauwerksprüfingenieur: 1,5 % von 6.580,44 € = 99,- €/h

Assistenz: 1,5 % von 4.878,28 € = 73,- €/h

  1. Werden auf Anordnung des Regierungspräsidiums bzw. der Verkehrsbehörde Prüfungen außerhalb der regulären Arbeitszeit erforderlich (z.B. nachts oder an Sonn- und Feiertagen), so ist der hierauf entfallende Zeitaufwand in der Abrechnung gesondert nachzuweisen und wird mit nachfolgenden Zuschlägen vergütet:
PrüfungszeitZuschlag
Prüfung tagsüber während der Regelarbeitszeit (Die Regelarbeitszeit wird wie folgt definiert: Montag bis Freitag von 6 bis 21 Uhr, Samstag 6 bis 13 Uhr)0 %
Prüfung nachts zwischen 21 und 6 Uhr20 %
Prüfung an Samstagen zwischen 13 und 21 Uhr20 %
Prüfung an Sonntagen einschließlich Nachtarbeit25 %
Prüfungen an Feiertagen einschließlich Nachtarbeit135 %

Die Gewährung von Zeitzuschlägen erfolgt nur nach vorheriger Zustimmung durch das Regierungspräsidium.

  1. Die Abrechnung der Grundleistungen und der Besonderen Leistungen erfolgt gemäß den vertraglichen Regelungen des Einzelabrufes (Anlage 07) und den dort enthaltenen Aufwandsermittlungen.
  2. Die Vergütung von Besonderen Leistungen (einschließlich der je nach Prüfungsart unterschiedlich bezeichneten und aufgebauten Beiblätter 1-4 der Anlage 07) erfolgt zu den gleichen Vergütungssätzen wie die Grundleistungen.
  3. Kosten für weitere Leistungen (Zugangstechnik, Verkehrssicherung, Stromaggregate, spezifische Leistungen im Zusammenhang mit Brücken über die Bahn u. a.) im Zusammenhang mit den Bauwerksprüfungen werden auf Nachweis erstattet. Vor der Beauftragung weiterer Leistungen an Dritte holt der AN in der Regel drei Angebote ein. Sofern besondere Umstände des Einzelfalls gegen die Anfrage von mindestens drei Bietern sprechen, stimmt der AN ein abweichendes Vorgehen mit dem Regierungspräsidium ab und holt die Freigabe ein. Bei Leistungen, bei denen eine regionale Beauftragung aus praktischen Gründen vorteilhaft ist (z. B. Hebebühnen o. ä.), sind – soweit vorhanden – regional ansässige Unternehmen anzufragen. Zu beauftragen ist stets das Unternehmen mit dem wirtschaftlichsten Angebot, also dem insgesamt günstigsten Verhältnis von Preis und Konditionen. Die eingeholten Angebote sind dem Regierungspräsidium zur Zustimmung vorzulegen.

Der AN weist diese Kosten durch Vorlage von Kopien der entsprechenden Originalrechnungen nach. Die Abrechnung erfolgt unter Berücksichtigung (Abzug) aller Skonti und ohne Aufschläge.

Der AN bewahrt die Originalrechnungen und zugehörigen Belege entsprechend den gesetzlichen Aufbewahrungsfristen, derzeit regelmäßig 10 Jahre, geordnet auf.

  1. Ergeben sich im Laufe der Prüfung unvorhergesehene, nicht im Einzelabruf vereinbarte Leistungen, sind diese dem Regierungspräsidium grundsätzlich vor ihrer Ausführung anzuzeigen. Erfolgt eine vorherige Anzeige ausnahmsweise nicht, ist dies dem zuständigen Regierungspräsidium unverzüglich mitzuteilen, sobald die Abweichung während der Leistungsausführung erkennbar wird. Die Leistungen werden auf Nachweis vergütet; es gelten die Stundensätze und Zuschläge gemäß § 9 Absatz 1 und 2 dieses Rahmenvertrags.
  2. Die Nachweise über erbrachte Leistungen im Rahmen eines Einzelabrufs sind in elektronischer Form an das Regierungspräsidium zu übermitteln.
  3. Nebenkosten werden nicht erstattet.
  4. Der AG behält sich das einseitige Recht vor, die Vergütung der Leistungen gemäß Leistungsbeschreibungen (Anlage 01 bis 03) zu erhöhen, wenn sich die tatsächlichen Voraussetzungen, auf denen die Rahmenvereinbarung basiert, in wesentlicher Hinsicht ändern. Ansprüche des AN auf Preisanpassung bestehen nicht.

§ 10 Zahlungen

  1. Die Zahlung des Rechnungsbetrages erfolgt binnen 30 Tagen nach Eingang der prüffähigen Rechnung. Die Zahlung erfolgt bargeldlos. Maßgebend für die Rechtzeitigkeit ist der Zugang des Überweisungsauftrages beim Zahlungsinstitut des AG gemäß § 5 dieses Rahmenvertrags.
  2. Jede Zahlung setzt die Vorlage einer prüffähigen Rechnung voraus.
  3. Abschlagrechnungen sind nur für vollständig erbrachte Teilleistungen zulässig. Eine Teilleistung ist vollständig erbracht, wenn der mit dem Regierungspräsidium abgestimmte / freigegebene Prüfbericht vorliegt und die entsprechenden Bauwerksdaten an das Regierungspräsidium zurück übergeben wurden.
  4. Die Rechnung ist entsprechend den Leistungen aufzuschlüsseln. Dabei ist zu beachten, dass sich die Abrechnung nach der jeweiligen Straßenzuordnung (Landes- bzw. Bundesstraße) richtet und gegebenenfalls getrennt nach dem Haushalt des Landes und dem des Bundes zu erfolgen hat. Welche Positionen welchem Haushalt zugeordnet werden, ergibt sich aus dem Einzelabruf in den entsprechenden Blättern der Unterlage. Bei Bundesstraßen fallen die Ingenieurleistungen (Vorbereitung, Prüfung, Prüfbericht) in der Regel in den Landeshaushalt, während die Gerätekosten (z. B. Hubsteiger mit Fahrer, Sicherungsfahrzeuge mit Fahrer) dem Bundeshaushalt zugeordnet werden. Bei Landesstraßen erfolgt die Abrechnung ausschließlich über den Landeshaushalt.

Die für Land und Bund unterschiedlichen Vertragsnummern sowie ggfls. Aktenzeichen ergeben sich aus dem jeweiligen Einzelabruf und sind bei der Rechnungsstellung entsprechend zu berücksichtigen.

  1. Seit dem 01. Januar 2022 sind die öffentliche Auftragnehmer nach § 4a E-Government-Gesetz Baden-Württemberg in Verbindung mit der E-Rechnungsverordnung Baden-Württemberg grundsätzlich zur elektronischen Rechnungsstellung verpflichtet. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz gilt nur für Rechnungen bis zu einem Betrag von 1.000 Euro ohne Umsatzsteuer.

Für eine elektronische Rechnungsstellung ist ausschließlich der Zentralen Rechnungseingang Baden-Württemberg zu verwenden, den man zusammen mit weiteren Informationen unter https://service-bw.de/erechnung erreicht.

Rechnungsdokument muss im Standard XRechnung oder einem anderen der Norm EN 16931 entsprechenden Format erstellt werden, die Rechnungsanschrift und im Feld Buyer-Reference (BT-10) die Leitweg-ID entsprechend dem jeweiligen Einzelabruf aufweisen. Im Feld Contract-Reference (BT-12) ist die Vertragsnummer entsprechend dem jeweiligen Einzelabruf anzugeben.

Es gelten die über https://service-bw.de/erechnung einsehbaren Nutzungsbedingungen des Zentralen Rechnungseingangs Baden-Württemberg in der zum Zeitpunkt der Einbringung der elektronischen Rechnung gültigen Fassung.

  1. Die Umsatzsteuer ist gemäß Umsatzsteuergesetz in Abschlagsrechnungen mit dem zum Zeitpunkt des Entstehens der Steuer sowie in der Schlussrechnung mit dem zum Zeitpunkt der Leistungsausführung geltenden Steuersatz anzusetzen. Bei Überschreiten von Vertragsfristen, die der AN zu vertreten hat, gilt zwischen den Parteien der bei Fristablauf maßgebende Steuersatz

§ 11 Vertretung des AG bzw. des Abrufberechtigten durch den AN

  1. Der AN ist im Rahmen seiner Vertragspflichten berechtigt und verpflichtet, die ausführenden Unternehmen zur vertragsgemäßen Ausführung ihrer Leistungen anzuhalten und ihnen gegenüber Anordnungen zu treffen, die zur vertragsgemäßen Ausführung ihrer Leistungen erforderlich sind; dazu hat er sich mit dem Regierungspräsidium abzustimmen.

Der AN darf keine Anordnungen treffen, die zusätzliche Vergütungsansprüche der ausführenden Unternehmen begründen können, es sei denn, er hat zuvor die Zustimmung des Regierungspräsidiums in Textform eingeholt; seine Anordnungsbefugnis zur Aufrechterhaltung der ordnungsgemäßen Projektabwicklung bleibt davon unberührt.

  1. Darüber hinaus hat der AN keine Befugnisse, finanzielle Verpflichtungen für den AG sowie für das Regierungspräsidium einzugehen. Dies gilt insbesondere für den Abschluss, die Änderung und Ergänzung von Verträgen sowie für die Vereinbarung neuer Preise.

§ 12 Öffentlichkeitsarbeit

  1. Der AN hat die ihm im Rahmen der Vertragserfüllung bekannt gewordenen Vorgänge, Informationen und Unterlagen vertraulich zu behandeln. Diese Pflicht besteht auch nach Beendigung aller Leistungen unbegrenzt fort.

Der AN hat Personen, die er mit der Erfüllung der Vertragspflichten beauftragt, zur Verschwiegenheit im Sinne von Satz 1 und 2 zu verpflichten.

  1. Daten und Auskünfte über die Baumaßnahme darf der AN Dritten nur mit vorheriger Zustimmung des AG weitergeben.

Anfragen der Medien hat er an den AG weiterzuleiten.

  1. Der AN darf Veröffentlichungen über die Leistung nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Regierungspräsidiums vornehmen. Als Veröffentlichung in diesem Sinne gelten auch die Beschreibung der Ausführung, die Bekanntgabe von Zeichnungen, Berechnungen oder anderen Unterlagen, ferner Lichtbild-, Film-, Hörfunk- und Fernsehaufnahmen.

§13 Haftpflichtversicherung des Auftragnehmers

Die Deckungssummen der Haftpflichtversicherung müssen mindestens betragen:

a) für Personenschäden 1.500.000€

b) für sonstige Schäden 1.500.000€

§ 14 Ergänzende Vereinbarungen

  1. Der AN verpflichtet sich, auf Verlangen des AG nach Erteilung der Zulassung, jedoch rechtzeitig vor Aufnahme der Tätigkeiten nach Einzelabruf, eine Verpflichtungserklärung über die gewissenhafte Erfüllung seiner Obliegenheiten nach dem Verpflichtungsgesetz vom 2. März 1974 abzugeben. Der AN hat dafür zu sorgen, dass ggf. auch seine mit den Leistungen fachlich betrauten Beschäftigten gegenüber dem AG ebenfalls rechtzeitig eine solche Verpflichtungserklärung vor der zuständigen Stelle abgeben. Die Verpflichtung wird mündlich vorgenommen und gemäß Verpflichtungsgesetz in einer Niederschrift dokumentiert. Eine Muster-Niederschrift ist den Vertragsunterlagen als Anlage 09 beigefügt.
  2. Die Verpflichtung gemäß § 6 AVB F-StB wird nach Erteilung der Zulassung durch den AG und damit durch die zentrale Vergabestelle der Straßenbauverwaltung Baden-Württemberg beim Ministerium für Verkehr Baden-Württemberg durchgeführt. Sie erfolgt – sofern nichts Abweichendes vereinbart ist – im Rahmen einer Videokonferenz. Der AN benennt dem AG die zu verpflichtenden Personen spätestens drei Tage vor dem Termin; die erforderlichen Zugangsdaten werden vom AG übermittelt.
  3. Die Vertragssprache sowie die Sprache für sämtliche Kommunikation im Rahmen der Leistungserbringung, einschließlich Besprechungen, Protokollen, technischen Unterlagen und Schriftverkehr, ist Deutsch. Das eingesetzte Fachpersonal muss über verhandlungssichere Deutschkenntnisse in Wort und Schrift verfügen. Es muss in der Lage sein, technische Sachverhalte auf Deutsch zu erläutern, zu diskutieren und zu dokumentieren.
  4. Der AG behält sich vor, Nachweise über das Sprachniveau des eingesetzten Personals (mindestens Niveau B2 gemäß dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen – GER) anzufordern.

Anlagen

  • Anlage 01: Leistungsbeschreibung E – Einfachprüfung_08.12.2025
  • Anlage 02: Leistungsbeschreibung H – Hauptprüfung_08.12.2025
  • Anlage 03: Leistungsbeschreibung S – Sonderprüfung_08.12.2025
  • Anlage 04: Regelwerke_08.12.2025
  • Anlage 05: Allgemeine Vertragsbedingungen für freiberufliche Leistungen

im Straßen- und Brückenbau (AVB F-StB), HVA F-StB Ausgabe 2022

  • Anlage 06: Adressenverzeichnis Regierungspräsidien_08.12.2025
  • Anlage 07: Einzelabruf_Muster_08.12.2025
  • Anlage 08: Projektverantwortliche_08.12.2025
  • Anlage 09: Niederschrift förmliche Verpflichtung_Muster_08.12.2025
  • Anlage 10: Datenschutz_08.12.2025
  • Katalog Interessentenfragen sowie Hinweise und Antworten der Zulassungsstelle

(sofern zum Zeitpunkt der Antragstellung vorhanden in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung)

  • Anlage Zulassungsschreiben (Zulassungsantrag, Zulassungsformular Referenzangaben)

Rechtsverbindliche Erklärung

des Auftragnehmers in Textform auf Abgabe eines Angebots zum Abschluss des obenstehenden Rahmenvertrags:

Für den Auftragnehmer:

Auftragnehmer:

Ort, Datum:

Name der erklärenden natürlichen Person:

Funktion der Person, aus der die Vertretungsberechtigung hervorgeht:

Hinweis:

Bitte tragen Sie den Namen des Auftragnehmers sowie die Adresse auch auf Seite 1 ein!

  1. "Empfehlungen zur Leistungsbeschreibung, Aufwandsermittlung und Vergabe von Leistungen der Bauwerksprüfung nach DIN 1076", Teil IV - Ermittlung des Zeitaufwandes der Grundleistungen. ↑
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