Anlage 01 - Leistungsbeschreibung E_08.12.2025.pdf

Rahmenvertrag für Bauwerksprüfungen nach DIN 1076

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 02.11.2026, 13:32 (Europe/Berlin)

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Leistungsbeschreibung:

Bauwerksprüfung nach

DIN 1076

nach der Empfehlung des

VFIB

Leistungsbeschreibung E - Einfache Prüfung

(Anlage 01 zum Rahmenvertrag)

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Inhaltsverzeichnis

1. Beschreibung der Leistung und Leistungszeitraum .......................... 3

1.1. Beschreibung der Leistung ............................................................................................................... 3 1.2. Leistungszeitraum und Termine ...................................................................................................... 3

2. Allgemeine Hinweise ..................................................................................... 3

3. Umfang der Bauwerksprüfung ................................................................... 6

3.1. Allgemeines ............................................................................................................................................. 6 3.2. Vorbereitung der Prüfung ...................................................................................................................7 3.3. Durchführung der Prüfung ................................................................................................................10 3.4. Auswertung und Dokumentation der Prüfung ......................................................................... 17

4. Weitere Leistungen ....................................................................................... 21

4.1. Zugangstechnik ................................................................................................................................... 22 4.2. Verkehrssicherung .............................................................................................................................. 22 4.3. Sonstige Leistungen ........................................................................................................................... 24

5. Vertrag, Abrechnung und Vergütung ................................................... 24

6. Anlagen zur Leistungsbeschreibung .................................................... 25

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1. Beschreibung der Leistung und Leistungszeitraum

1.1. Beschreibung der Leistung

Gegenstand des Open-House Verfahrens ist die Bauwerksprüfung, gemäß DIN 1076, in der aktuellen Fassung, Abschnitt 5.3, für verschiedene Bauwerke.

Die Liste der zu prüfenden Bauwerke für den jeweiligen Einzelauftrag ergibt sich aus dem jeweiligen Einzelabruf der Leistung durch das gemäß § 5 des Rahmenvertrages abrufberech- tigte Regierungspräsidium (weiter nur Regierungspräsidium). Im Einzelauftrag wird der Leis- tungsumfang für den jeweiligen Einzelfall konkretisiert. Ein Einzelabruf bezieht sich somit nicht zwingend auf ein einzelnes Bauwerk. Ein Abruf kann auch mehrere Bauwerke umfas- sen (sog. Prüfpaket), sofern diese in einem örtlichen, funktionalen, bauspezifischen oder sonstigen fachlich gebotenen Zusammenhang stehen. Die Prüfzeiten und Besonderheiten bei der Zugänglichkeit/Verkehrssicherung/Geräteeinsatz sowie deren Koordination ergeben sich jeweils aus der Einzelbeauftragung.

1.2. Leistungszeitraum und Termine

Gemäß §6 des Rahmenvertrags werden konkrete Ausführungsfristen für das jeweils zu be- arbeitende Prüfpaket in der jeweiligen Einzelabruf bestimmt und für den jeweiligen Einzelfall konkretisiert.

2. Allgemeine Hinweise

Die Prüfung wird unterteilt in: • Vorbereitung (vgl. Kap. 3.2) • Durchführung (vgl. Kap. 3.3) • Auswertung und Dokumentation (vgl. Kap. 3.4)

Die Prüfungen sind in Eigenleistung durch das angefragte Unternehmen zu erbringen. Für die weiteren Leistungen der Bauwerksprüfung (z. B. Zugangstechnik, Verkehrssicherung, Bahnsicherungsleistungen, etc.) sind Nachunternehmer unter Beachtung des § 5 AVB F-StB zulässig.

Die Bauwerksprüfung vor Ort muss durch einen sachkundigen Ingenieur (mit VFIB-Zertifikat) durchgeführt werden, der die statischen und konstruktiven Verhältnisse des Bauwerkes be- urteilen kann. Im Rahmen der Abwicklung von Einzelabrufen sind dem Regierungspräsidium durch den AN der verantwortlich Bauwerksprüfer zu benennen und deren Eignung durch ein

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entsprechendes VFIB-Zertifikat nachzuweisen. Änderungen in Bezug auf den zuständigen Prüfer sind zulässig. Die Änderungen des eingesetzten Personals sind jedoch umgehend dem Regierungspräsidium unter Vorlage der entsprechenden Nachweise mitzuteilen und durch das Regierungspräsidium ausdrücklich zu genehmigen.

Hilfskräfte/Assistenten (z. B. Techniker) können unter Aufsicht des Bauwerksprüfingenieurs mit eingesetzt werden.

Die Einfache Prüfung ist, soweit vertretbar, ohne Verwendung von Besichtigungsgeräten oder -einrichtungen als intensive, erweiterte Sichtprüfung durchzuführen. Leitern oder ver- gleichbare Zugangstechnik/am Bauwerk vorhandene Besichtigungseinrichtungen sind aber in jedem Fall einzusetzen, um auch Funktionsteile (z.B. Lager, FBÜ usw.) und Verankerungen von Bauteilen, soweit notwendig, einbeziehen zu können. Alle erforderlichen Werkzeuge, Prüfgeräte und Hilfsmittel für die fachkundige Erbringung der Prüfleistung sind vom AN vor- zuhalten und verkehrssicher einzusetzen.

Sollte im Rahmen der einfachen Bauwerksprüfung der Einsatz von Besichtigungsgeräten erforderlich werden, werden diese von AN gemäß 4.1 gestellt. Das Regierungspräsidium kann bereits im Einzelabruf Vorgaben zu den weiteren Leistungen angeben. Der AN hat die hier entstandenen Mehrkosten im Vorfeld dem Regierungspräsidium unter Beachtung des § 9 Abs. 6 Rahmenvertrags mitzuteilen, die Zustimmung einzuholen, zu dokumentieren und als Vergütungsnachweis dem Regierungspräsidium vorzulegen.

Grundsätzlich sind alle Bauwerke vom untergeordneten Straßennetz aus ohne Verkehrssi- cherungen anzufahren. Sollte dies im Einzelfall nicht möglich sein, ist dieser Umstand zu dokumentieren und dem Regierungspräsidium anzuzeigen. In Abstimmung mit dem Regie- rungspräsidium ist dann ggf. der Einsatz von verkehrssichernden Maßnahmen festzulegen (vgl. 4.2). Im Rahmen der Angebotsannahme nach Einzelabruf ist der Verantwortliche für die Sicherungsarbeiten an den Arbeitsstellen zu benennen. Vor Beginn der Bauwerksprüfung ist der Verantwortliche zu bestätigen und der entsprechende Nachweis ist vorzulegen (siehe auch ZTV-SA 97, Abschnitt 4.2 (9)). Grundsätzlich haben alle Prüfungen innerhalb der Re- gelarbeitszeit zu erfolgen. Sollte eine Prüfung innerhalb der Regelarbeitszeit nicht möglich sein, so werden die Mehraufwendungen gemäß § 9 des Rahmenvertrages vergütet. Das Re- gierungspräsidium ist vorab über das geplante Vorgehen zu informieren und muss diesem zustimmen.

Die Koordination der Bauwerksprüfung erfolgt durch den Auftragnehmer (AN) in Abstim- mung mit dem Regierungspräsidium. Unmittelbar nach Beauftragung der Einzelabrufe hat

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der AN dem Regierungspräsidium einen Terminplan zur Abwicklung der Prüfungen zur Ab- stimmung vorzulegen. Neben der Terminplanung hat der AN mit dem Regierungspräsidium sowie gegebenenfalls mit den zuständigen Meistereien und Stadtkreise auch die erforderli- chen Maßnahmen zum Freischnitt und zur Sicherstellung der Zugänglichkeit abzustimmen. Dabei sind die saisonalen Beschränkungen gemäß § 39 Absatz 5 Nummer 2 BNatSchG zu berücksichtigen. Insbesondere ist der Zeitraum vom 1. März bis 30. September zu beachten, in dem Rodung und Rückschnitt von Röhricht und Gehölzen untersagt ist.

Die Pflichten der Arbeitssicherheit obliegen dem AN (Bauwerksprüfer) und sind einzuhalten. Auf die Notwendigkeit einer persönlichen Schutzausrüstung in Abhängigkeit der Prüftätig- keit wird besonders hingewiesen.

Sollte bei der Durchführung der Bauwerksprüfung ein Aufenthalt im Gleisbereich bzw. im Bereich elektrifizierter Stellen oder im Bereich von Freileitungen, ohne Einhaltung der Si- cherheitsabstände von Menschen und Maschinen von min. 5 m bei unbekannter Span- nungsgröße, unumgänglich sein, dann hat der AN vor Durchführung der Prüfung die davon betroffenen Bauwerke beim Regierungspräsidium umgehend anzuzeigen und die weitere Vorgehensweise abzustimmen.

Gilt nur für Brücken im Bereich der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung (WSV) des Bundes: Erforderliche Genehmigungen sind bei der WSV rechtzeitig einzuholen.

Bei der Antragstellung einer strom- und schifffahrtspolizeilichen Genehmigung (ssG) ist das Regierungspräsidium als Auftraggeber anzugeben. Vor Antragstellung ist frühzeitig mit dem Regierungspräsidium Kontakt aufzunehmen. Ggf. ist bei der Antragstellung neben dem vor Ort Verantwortlichen AN ein Ansprechpartner des Regierungspräsidiums unter Angabe ei- ner Mobilnummer anzugeben.

Für die Durchführung von Drohnenflügen über Wasserstraßen ist eine Genehmigung bei der WSV erforderlich, der AN hat vorab die notwendigen Unterlagen und Informationen bei der WSV einzuholen.

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3. Umfang der Bauwerksprüfung

3.1. Allgemeines

3.1.1 Grundleistungen

Grundleistungen sind all diejenigen Leistungen, die bei der Vorbereitung, Durchführung und Auswertung/Dokumentation in Abhängigkeit der Bauwerksart regelmäßig entsprechend den geltenden technischen Vorschriften zu erbringen sind.

Die Grundleistungen sind in der Leistungsbeschreibung abschließend benannt. Im Einzel- abruf für die Aufwandsermittlung sind alle Grundleistungen enthalten. Hierbei ist § 1 Abs. 2 des Rahmenvertrages zu beachten: Ein Einzelabruf im Sinne dieses Vertrages bezieht sich nicht zwingend auf ein einzelnes Bauwerk. Ein Abruf kann auch mehrere Bauwerke umfas- sen, sofern diese in einem örtlichen, funktionalen, bauspezifischen oder sonstigen fachlich gebotenen Zusammenhang stehen.

Zwei Besprechungen (Anlauf- und Abschlussgespräch) beim Regierungspräsidium mit ei- nem Zeitaufwand von jeweils bis zu 5 Stunden sind in der Grundleistung zu berücksichtigen. Bei mehreren Bauwerken soll der Zeitaufwand entsprechend angepasst werden. Die Bauwerksprüfung erfolgt auf Grundlage der jeweils gültigen Fassung der DIN 1076. Leis- tungen der Objektbezogenen Schadensanalyse (OSA) sind keine Prüfungsleistungen im Sinne dieser Leistungsbeschreibung.

Bei der Einfachen Prüfung sind alle zugänglichen Bauwerksteile – i. d. R. ohne Besichti- gungstechnik – zu prüfen. Leitern oder vergleichbare Zugangstechnik sind in jedem Fall ein- zusetzen und vom AN zu stellen.

Die Prüfung ist in Abstimmung mit dem Regierungspräsidium vorzubereiten und durchzu- führen. Wird vom Regierungspräsidium nichts Anderes festgelegt, ist sie als zerstörungsfreie Prüfung durchzuführen.

Die Prüfung erfolgt unter Verwendung des Programmsystems „SIB-Bauwerke“. Dieses Pro- grammsystem wird von den Straßenbauverwaltungen aller Bundesländer, der Autobahn GmbH und von zahlreichen kommunalen Baulastträgern seit vielen Jahren für die Scha- denserfassung und Dokumentation der Bauwerksprüfung eingesetzt. Die Aufwandsermitt- lung für die Bauwerksprüfung basiert auf dem Programmsystem „SIB-Bauwerke“ und orien- tiert sich dabei an der VFIB-Empfehlung Teil IV.

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Die zu verwendende Version von „SIB-Bauwerke“ hat der ausgegebenen cab-Datei des Re- gierungspräsidiums zu entsprechen und ist mit dem Regierungspräsidium im Rahmen der jeweiligen Einzelabrufe abzustimmen.

Für die Schadenserfassung und -dokumentation gemäß Richtlinie RI-EBW-PRÜF mit dem Programm „SIB-Bauwerke“ ist das vorherige Auslesen der Prüfdaten erforderlich. Das Re- gierungspräsidium stellt diese als cab-Datei dem AN zur Verfügung. Die Rückgabe durch den AN hat in derselben Version zu erfolgen, in der die CAB-Datei vom Regierungspräsidium ausgelesen wurde.

Schutzeinrichtungen im unmittelbaren Bauwerksumfeld auch vor und hinter dem Bauwerk sind zu prüfen.

Die Prüfung im Bauwerksbereich umfasst u. a. auch Entwässerungsschächte, Pflasterrinnen, Pflasterflächen im Vorland- und Uferbereich, Böschungspflaster und Außenbesichtigungs- einrichtungen wie Böschungstreppen, Bermen sowie Stellflächen für Anlegeleitern.

Ob die auf dem Bauwerk vorhandenen Lärmschutzwände und die am Bauwerk angebrach- ten Verkehrszeichen- bzw. Schilderkonstruktionen zu prüfen sind, ergibt sich aus dem Ein- zelabruf.

3.1.2 Besondere Leistungen

Besondere Leistungen sind die über die Grundleistungen hinausgehenden Leistungen. Sie sind in der Leistungsbeschreibung nicht abschließend benannt und in der Aufwandser- mittlung des Regierungspräsidiums somit nicht enthalten.

Sollten Besondere Leistungen im Rahmen der Prüfung erforderlich werden, welche nicht durch den AN in Eigenleistung erbracht werden können, ist die Durchführung der Arbeiten durch einen geeigneten Nachunternehmer im Prinzip zulässig. Das Regierungspräsidium ist gemäß § 5 SVB F-StB umgehend zu informieren und hat dem Vorgehen zuzustimmen.

3.2. Vorbereitung der Prüfung

3.2.1 Grundleistungen

In Tab. 3.2.1 sind die Leistungen aufgeführt, die als Grundleistungen im Rahmen der Vor- bereitung einer Einfachen Prüfung zu erbringen sind.

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3.2.1.1Beschaffen der für die Bauwerksprüfung erforderlichen Bestandsunterlagen vom Regierungspräsidium.
3.2.1.2Einlesen der vom Regierungspräsidium bereitgestellten Bauwerksdaten in das Prüfpro- gramm, Vorbereitung der Zustandsberichte und gegebenenfalls Schadensskizzen als Grundlage der Bauwerksprüfung.
3.2.1.3Besichtigung der Bauwerkssituation in der Örtlichkeit und Abgleich Ist-Bestand mit der Erfassung in SIB-Bauwerke. Insbesondere die Leistungen unter 3.2.2.2 und 3.2.2.3 sind hier zu berücksichtigen. Erstellung der Aufgabenstellung. Gilt nur soweit erforderlich: Einholen und Auswerten von Angeboten gemäß § 9 Absatz 5 des Rahmenvertrags für weitere Leistungen zur Durchführung der Bauwerksprüfung:  Zugangstechnik,  Verkehrssicherung,  Bahnbrücken (wird im Einzelauftrag gesondert geregelt).
3.2.1.4Rechtzeitige Abstimmung mit den zuständigen Meistereien oder Stadtkreisen bzgl. er- forderlichem Freischnitt und ggf. erforderlichen Reinigungsarbeiten. Gilt nur soweit erforderlich: Rechtzeitige Abstimmung bezüglich der Zugänglichkeit (z. B. Bauwerksschlüssel, Öffnen von Zufahrten, Abbau oder Öffnen von Absperreinrichtun- gen, Abbau von Verkleidungen und Abdeckungen).
3.2.1.5Gilt nur soweit erforderlich: Rechtzeitige Abstimmung mit dem Regierungspräsidium bzw. dem Verkehrssicherungspflichtigen für die Beantragung der erforderlichen ver- kehrsrechtlichen Maßnahmen.
3.2.1.6Disposition von Zugangstechnik und Verkehrssicherungen Die Disposition von ggf. erforderlicher Zugangstechnik und Verkehrssicherung obliegt dem AN und ist eine Grundleistung. Die Disposition der benötigten Verkehrssicherung beinhaltet insbesondere die frühzei- tige, vollständige und aussagekräftige Bereitstellung von allen für die Verkehrssicherung erforderlichen Informationen wie zum Beispiel, Stationierung, Fahrtrichtung, Fahrstreifen, Besonderheiten (wie Auf- / Abfahrtsbereiche etc.), Tage, Uhrzeiten an das durch den AN mit der Verkehrssicherung beauftragte Unternehmen, damit dieses zeitgerecht und voll- ständig die benötigten Anordnungen bei den entsprechenden Verkehrsbehörden bean- tragen und einholen kann. Die damit verbundenen Kosten sind entsprechend unter den Kosten der Verkehrssicherung einzukalkulieren.
3.2.1.7Prüfanweisungen / Artenschutz In SIB-Bauwerke erfasste Prüfanweisungen sind umzusetzen. Die Art und der Umfang der Umsetzung ist mit dem Regierungspräsidium im Einzelfall abzustimmen. Neben den technischen Prüfanweisungen sind sämtliche artenschutzrechtlichen Auflagen zu sich- ten, zu beachten und umzusetzen. Dabei insbesondere die Hinweise zur Brückenprü- fung/Brückenkontrolle des Leitfadens „Artenschutz bei Brückensanierungen“ (siehe Anlage 04 des Rahmenvertrags).

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3.2.1.8. Berücksichtigung von einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften

Tab. 3.2.1: Grundleistungen – Vorbereitung der Prüfung

Mit dem Regierungspräsidium sind detaillierte Abstimmungen zu vorgesehenen Schadens- skizzen (Maßstab und Inhaltsangaben) und Messprotokollen (Lager, Fahrbahnübergangs- konstruktionen etc.) auf jeden Fall vor Beginn der örtlichen Bauwerksprüfung durchzuführen, um insbesondere den Aufwand für die Vorbereitung der Schadensskizzen sinnvoll zu defi- nieren.

Sämtliche Schadensskizzen (Stützweite >100m) sind als maßstäbliche Handskizze zu er- stellen und dem Regierungspräsidium parallel zu den Bauwerksdaten im Datenformat PDF nach Abschluss der Arbeiten zu übergeben. Das Regierungspräsidium verfügt über ein Ar- chiv, in dem vorhandene Schadensskizzen und Abwicklungsblätter abgelegt sind. Es ist in jedem Fall durch den AN anzufragen, ob dem Regierungspräsidium Schadensskizzen vorlie- gen. Die vorhandenen Dateien werden vom Regierungspräsidium zur Bearbeitung an den AN übergeben und diese vom AN nach Abschluss der Prüfung an das Regierungspräsidium zu- rück übergeben.

Hinweis: Bei den Einfachen Prüfungen umfassen die Grundleistungen nur die Fortschrei- bung der Unterlagen aus den vorhergehenden Prüfungen. Dies hat auch bei den Einfachen Prüfungen digital zu erfolgen.

3.2.2 Besondere Leistungen

In Tab. 3.2.2 sind Leistungen aufgeführt, die u. a. als Besondere Leistungen im Rahmen einer Einfachen Prüfung erforderlich werden können. Jegliche Besondere Leistung bedarf der vor- herigen Abstimmung mit dem Regierungspräsidium und Genehmigung durch das Regie- rungspräsidium.

Sollten Besondere Leistungen im Rahmen der Prüfung erforderlich werden, welche nicht durch den AN in Eigenleistung erbracht werden können, ist die Durchführung der Arbeiten durch einen geeigneten Nachunternehmer unter Beachtung des § 5 AVB F-StB zulässig. Das Regierungspräsidium ist umgehend zu informieren und hat dem Vorgehen zuzustimmen.

3.2.2.1 Recherche nach Bestandsunterlagen für die Bauwerksprüfung, wenn diese nicht beim Re- gierungspräsidium vorhanden sind.

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3.2.2.2Erstellung der Aufgabenstellung, Einholen und Auswerten von Angeboten gemäß § 9 Ab- satz 5 des Rahmenvertrags für weitere Leistungen, die über die Grundleistungen nach Ziff. 3.2.1.3 hinausgehen, z. B. für:  Säuberung / Freischnitt des Bauwerkes für den Fall, dass die Arbeiten nachweis- lich nicht durch die zuständige Meisterei erfolgen kann;  Demontage und Montage sonstiger Abdeckungen (z. B. FÜK, Rohrleitungsnischen, Vogeleinflugschutz usw.), sofern der Aufwand nach Abstimmung mit dem Regie- rungspräsidium unverhältnismäßig hoch ist; usw.
3.2.2.3Anlegen oder Ergänzen der Stamm- und/oder Konstruktionsdaten im Prüfprogramm "SIB- Bauwerke" als Grundlage für die Erfassung der Prüfungsergebnisse.
3.2.2.4Digitales Erstellen von vereinfachten ggf. unmaßstäblichen Bauwerksskizzen als Grund- lage für Schadensskizzen des Bauwerkes gemäß RI-EBW-PRÜF. Durch das Regierungs- präsidium Bestandsunterlagen als Skizzengrundlage bereitzustellen. Bei Großbrücken (Stützweite >100m), Bauwerken mit begehbaren Hohlkästen und Bauwerken mit großen nicht unterteilten Flächen sind die Schadensskizzen vorzubereiten. Sämtliche Bauwerks- / Schadensskizzen sind als in einer sinnvollen Maßdarstellung Handskizzen zu erstellen und dem Regierungspräsidium parallel zu den Bauwerksdaten im Datenformat PDF nach Abschluss der Arbeiten zu übergeben.
3.2.2.5Freitext (für in der Aufzählung nicht benannte Besondere Leistungen).

Tab. 3.2.2: Besondere Leistungen – Vorbereitung der Prüfung

3.3. Durchführung der Prüfung

3.3.1 Allgemeines

Bei Feststellungen von außergewöhnlichen Schäden S >= 3, V >= 3 und D=4 ist das Regie- rungspräsidium umgehend zu informieren, um Sofortmaßnahmen abstimmen zu können.

Bei Gefahr in Verzug (Schadensbewertung eines Schadens mit S=4 und / oder V=4) sind diese Schäden und die sich daraus eventuell ergebenden Auswirkungen unverzüglich der zuständigen Straßenmeisterei (SM) / Verkehrsbehörde des Stadtkreises zu melden. Geeig- nete Sofortmaßnahmen sind mit der SM / dem Stadtreis abzustimmen (z.B. sofortige Fahr- streifenverengung, Teilsperrung einer Fahrbahn etc.) und ggf. ist bei der Umsetzung mitzu- wirken.

Erfordert ggf. die Schadensbewertung eine Nutzungseinschränkung ist die zuständige Stra- ßenmeisterei (SM) / Verkehrsbehörde des Stadtkreises zu informieren.

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Zusätzlich muss anschließend eine E-Mail, möglichst mit Foto und kurzer Beschreibung an das Funktionspostfach der zuständigen SM, des Baureferats sowie cc an die zuständige Per- son seitens des Regierungspräsidiums erfolgen.

Bauwerke sind auch dann zu prüfen, wenn Bewuchs den Zugang versperrt (siehe dazu die Grundleistung 3.2.1.4). Eine Schadensmeldung nicht prüfbar, wird nicht akzeptiert. In diesem Fall ist eine Meldung an zuständige Straßenmeisterei zu veranlassen, damit beispielweise ein Freischneiden erfolgt. Das Regierungspräsidium ist entsprechend zu informieren.

3.3.2 Grundleistungen

Hinweis: Die Ergebnisse der vorhergehenden Hauptprüfung sind zu berücksichtigen.

Die Tab. 3.3.2 enthält die Grundleistungen bei der Durchführung von Einfachen Prüfungen.

3.3.2.1Allgemein: Durchführung der Prüfung, Schadensaufnahme am Bauwerk, Anfertigung digitaler Bilder von wesentlichen Schäden sowie Prüfung der aus der vorangegangenen Hauptprüfung gekennzeichneten Schäden (soweit ohne Besichtigungsgeräte möglich).
3.3.2.2Beschilderung: Kontrolle auf Richtigkeit, Vollständigkeit und Zustand der erforderlichen Beschilderung am Bauwerk. Hierzu ist in jedem Fall ein Abgleich mit den Bauwerksdaten vorzunehmen. Festgestellte lockere Verbindungsmittel sind im Zuge der Prüfung anzuziehen. Falls dies nicht möglich ist oder wenn gebrochene Aluminium-Klemmschellen (AKS-Schellen) oder abgerissene Verbindungsmittel an der Beschilderung festgestellt werden, ist dies unver- züglich dem Regierungspräsidium mitzuteilen.
3.3.2.3Gründung: Prüfung der Gründung (soweit sichtbar) und des Kolkschutzes auf Auskolkung, Unterspü- lung und Lageveränderung mit einfachen Messverfahren bis 75 cm Wassertiefe
3.3.2.4Massivbauteile: Untersuchung von Massivbauteilen auf Hohlstellen, Risse (Messgenauigkeit 0,1 mm), Durchfeuchtungen, Abplatzungen, Lageveränderungen usw. Schäden sind jeweils am Bauwerk mit Wachskreide, in einer gut sichtbaren Farbe, zu kennzeichnen. Ablesen/Kontrolle von installierten Rissmesslehren/ Gipsmarken am Bauwerk.

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3.3.2.5Stahl- und andere Metallkonstruktionen: Untersuchung von Stahlkonstruktionen auf Risse, Beulungen und Verformungen, stich- probenartige Überprüfung von Schraub- und Nietkonstruktionen auf festen Sitz, Sichtkon- trolle aller Schweißnähte auf Risse, dabei ist eine partielle Reinigung (ohne Entfernung von Beschichtungen) eingeschlossen. Jegliche Verdachtsstellen auf Risse im Material und/oder in Schweißnähten sind durch weitergehende geeignete Untersuchungen (z.B. MT-Prüfungen) abzuklären. Das Regie- rungspräsidium ist vorab zu informieren. Beulungen und Verformungen sind unter Angabe des Ausmaßes (Stichmaß), der betroffenen Fläche und der genauen Lage zu messen und in Schadensskizzen lagegetreu darzustellen. Schäden durch Korrosion, insbesondere ggf. vorliegende Querschnittsminderungen, sind mit geeigneten weitergehenden Untersuchungen (z.B. Ultraschall), nach vorheriger Ab- stimmung mit dem Regierungspräsidium, zu quantifizieren. Die Angaben sind z.B. als x % Minderung oder Restmaterialstärke x mm in die Erfassung der Schäden zu integrieren. Die weitergehenden Untersuchungen sind eine Besondere Leistung und nicht in der Aufwand- sermittlung enthalten.
3.3.2.6Holzkonstruktionen: Prüfung von Holzkonstruktionen auf Verformung tragender Teile, festen Sitz der Verbin- dungsmittel, sattes Aufeinandersitzen von auf Druck beanspruchten Stoßflächen, Eindrin- gen von Feuchtigkeit bei Stößen und Rissen, Unversehrtheit von Klebefugen, Bildung von Wassersäcken und Fäulniserscheinungen, Befall durch holzzerstörende Insekten/Pilze, Abnutzung und Griffigkeit der Beläge, Wirksamkeit von Abdeckungen und Oberflächen- schutzmaßnahmen (stichprobenartig).
3.3.2.7Lager, Fahrbahnübergangskonstruktionen, Gelenke: Prüfung von Lagern, Fahrbahnübergangskonstruktionen und Gelenken auf Funktion und Zustand. Die Messungen sind jeweils in Formblättern zu protokollieren. Vorhandene Do- kumente sind fortzuschreiben. Der Umfang der Dokumentation ist beim jeweiligen Einzelabruf zusammen mit dem Regierungspräsidium festzulegen. Die Messwerte sowohl bei den Lagern als auch bei den Fahrbahnübergängen sind immer in Verbindung mit der Bauwerkstemperatur zusammen zu dokumentieren. Unstetigkeiten und Setzungen im Hinterfüllungs- und Übergangsbereich sind zu messen oder visuell zu beurteilen und zu dokumentieren.
3.3.2.8Abdichtungen, Beläge: Prüfung von Fahrbahnbelägen einschl. Fugen u. a. auf Risse, Verdrückungen, Absackun- gen, Ausbrüche und ordnungsgemäße Wasserableitung.
3.3.2.9Entwässerung: Prüfung von Entwässerungseinrichtungen auf Schäden, Sauberkeit und ordnungsgemäße Wasserableitung sowie auf Vollständigkeit und ausreichende Befestigung, soweit ohne Besichtigungstechnik möglich.

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3.3.2.10Bauwerksansichten: Bei jeder Einfachen Prüfung und bei jeder Hauptprüfung ist eine aktuelle bei Tageslicht angefertigte Bauwerksansicht in den Prüfbericht aufzunehmen und als Seitenansicht im Teilbauwerk zu speichern.
3.3.2.11Artenschutz: Werden im Rahmen der Durchführung der Bauwerksprüfung artenschutzrelevante Sich- tungen gemacht, sind diese umgehend beim Regierungspräsidium anzuzeigen. Die für die artgerechte und schonende Durchführung einer Bauwerksprüfung geltenden Vorschriften (siehe auch Leitfaden Artenschutz gemäß Anlage 04 zum Rahmenvertrag) sind zu beachten.
3.3.2.12Zugangs- und Besichtigungseinrichtungen: Prüfung von Zugangs- und Besichtigungseinrichtungen auf Schäden, allgemeine Funkti- onsfähigkeit, Verkehrssicherheit und Zustand des Korrosionsschutzes.
3.3.2.13Schutzeinrichtungen: Prüfung von Schutzeinrichtungen auf Übereinstimmung mit dem Bestandsplan und den einschlägigen Vorschriften, auf Vollständigkeit, Verformungen, Korrosion und stichpro- benartig auf festen Sitz der Verbindungsmittel. Der Umfang der stichprobenhaften geo- metrischen Maßkontrollen ist zu dokumentieren. Durch einen Vergleich mit den vorheri- gen Messungen ist zu überprüfen, ob Veränderungen am Bauwerk oder der Schutzeinrich- tung vorgenommen wurde
3.3.2.14Erdungs- und Berührungsschutzanlagen: Sichtprüfung von Erdungs- und Berührungsschutzanlagen auf Vollständigkeit (inkl. Hoch- spannungswarnschilder und ihre Lesbarkeit) und Übereinstimmung mit dem Bestands- plan.
3.3.2.15Korrosionsschutz: Prüfung des Zustandes des Korrosionsschutzes (Untersuchungsumfang und Bewertung von Korrosionsschäden nach RI-ERH-KOR).
3.3.2.16Versorgungsleitungen: Prüfung auf offensichtliche Schäden an Versorgungsleitungen am und im Bauwerk, auf festen Sitz der Aufhängung und der Verbindungsmittel und auf Übereinstimmung mit dem Bestandsplan.
3.3.2.17Beleuchtungseinrichtungen: Prüfung von Beleuchtungseinrichtungen am und im Bauwerk auf augenscheinliche Män- gel (ohne Funktionsprüfung).
3.3.2.18Vermessungstechnische Leistungen: Durchfahrtshöhen unter Bauwerken im Zuge von Verkehrswegen – soweit ohne Verkehrs- sicherung möglich – messen und auf Plausibilität mit den Bauwerksdaten abgleichen.

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3.3.2.19Prüfung nach besonderen Vorschriften (maschinelle Anlagen): Prüfung der Überwachungsnachweise maschineller Anlagen auf Vollständigkeit.
3.3.2.20Aufmaß von Schäden: Bei Schäden infolge von Absackungen oder zu niedrigen Schutzeinrichtungen, Geländer und Bordhöhen sind die exakten Maße aufzumessen. Eine Angabe der exakten Maße in den Schäden ist hier ausreichend. Lagerstellungen, Gleitspalte und Dehnwege von Übergangskonstruktionen sind aufzu- messen und in entsprechenden Protokollen zu dokumentieren. Ggf. vorhandene Proto- kolle sind entsprechend fortzuschreiben. Schäden am Überbau/Unterbau sind in Abwicklungsblättern/Schadensskizzen einzu- zeichnen bzw. ggf. vorhandene Skizzen sind entsprechend fortzuschreiben. Die Abwick- lungsblätter/Schadensskizzen sind digital zu erstellen und im PDF-Format an das Regie- rungspräsidium zu übergeben. Näheres dazu ist ggfls. der jeweiligen Einzelbeauftragung (Einzelabruf) zu entnehmen.
3.3.2.21Schadensbilder: Schadensbilder sind im Rahmen der jeweiligen Prüfung neu aufzunehmen, um die Scha- densentwicklung nachvollziehen zu können. Größe der Bilder maximal 300 KB mit einer hohen Bildqualität. Jedes Schadensbild ist mit einem Print zu versehen, welcher Auskunft über das Aufnahmedatum gibt (Datumsstem- pel). Bei Schäden, die bereits im letzten Bericht mit den Einzelbewertungen (S ≥ 2, oder V ≥ 3, oder D ≥ 3) bewertet wurden, sowie bei Schäden, die sich wesentlich verschlechtert ha- ben und in der aktuellen Prüfung eine Bewertung mit S ≥ 2, oder V ≥ 2, oder D ≥ 3) be- kommen, sind zwingend neue Fotos herzustellen. Alle neu aufgenommenen Schadensfotos sind mit der Jahreszahl, der Art der Prüfung, der Schaden-ID und einer sinnvollen Abkürzung für den Schaden zu bezeichnen, z.B. "H2022, (xy) Gel. Pfosten Anfahrschaden".
3.3.2.22Datenkontrolle: Die Haupt- und Konstruktionsdaten mit den aktuellen Bauwerksdaten zu vergleichen (Bauwerksart, Fahrbahnübergang, Lagertyp und Schutzeinrichtung etc.). Unvollständig- keiten und falsche Eintragungen sind im Prüfbericht unter „EMPFEHLUNGEN \ Bauunab- hängige Maßnahmen \ Unterlagen zur Überarbeitung der Bauwerksdaten erforderlich“ einzugeben. Zusätzlich ist der Schaden „Die Bestandsdaten entsprechen nicht dem Bau- werksbuch“ im Prüfbericht mit einzugeben.

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3.3.2.23 Gabionen: Prüfung auf Vollständigkeit und Zustand der Drahtgitterkörbe, Verbindungsmittel, Füllung, Entwässerung- und Schutzeinrichtungen hinter/vor bzw. auf dem Bauwerk, sowie der Schutzeinrichtungen. Stichprobenartige Kontrolle der Bauteilverbindungen auf Kraftschlüssigkeit,

Messtechnische Aufnahme von Wandausbauchungen, -neigungen und -kippungen, die von der Ausführungsplanung abweichen. Messung von örtlicher Wand-Ausbauchung > 5 cm mit einfachen Messgeräten (Richt- scheit, Lot 0. ä.) vor, in der Mitte und hinter der Ausbauchung, Protokollierung mit Mess- skizze

Bei der Prüfung ist speziell auf Wasseraustritt zwischen den Steinen oder der erdseitigen Trennschicht am Wandkopf, auf mechanische Beschädigung und Durchwurzelungen, auf auffällige Veränderungen in der Geländestruktur (Risse im Boden, Rutschungen, Aufwöl- bungen) sowie Bewuchs im unmittelbaren Bauwerksbereich, die Schäden verursachen können, zu achten.

Tab: 3.3.2: Grundleistungen – Durchführung der Prüfung

3.3.3 Besondere Leistungen

In Tab. 3.3.3 sind Leistungen aufgeführt, die im Einzelfall als Besondere Leistungen im Rah- men der Durchführung einer Einfachen Prüfung erforderlich werden können.

Die dort aufgeführten Prüfungen, insbesondere solche mit zerstörenden Prüfverfahren, sind nur bei bedenklichem Zustand eines Bauteils auf Vorschlag des AN und nach Zustimmung des Regierungspräsidiums durchzuführen. Ein entsprechendes Angebot ist seitens des AN dem Regierungspräsidium vorab vorzulegen. Sie werden dann nach Aufwand mit den ange- botenen Verrechnungssätzen vergütet und sind in der Aufwandsermittlung für die Bauwerk- sprüfung nicht enthalten. Bei Beauftragung der Dritten ist Einholen und Auswerten von An- geboten gemäß § 9 Absatz 5 des Rahmenvertrags für weitere Leistungen zu beachten.

Sollten Besondere Leistungen im Rahmen der Prüfung erforderlich werden, welche nicht durch den AN in Eigenleistung erbracht werden können, ist die Durchführung der Arbeiten durch einen geeigneten Nachunternehmer unter Beachtung des § 5 AVB F-StB zulässig. Das Regierungspräsidium ist umgehend zu informieren und hat dem Vorgehen zuzustimmen.

3.3.3.1 Prüfung der aus der vorangegangenen Hauptprüfung mit EP gekennzeichneten Schäden (falls Zugangstechnik erforderlich ist), anfertigen digitaler Bilder der Schäden.

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3.3.3.2Abschnittweise, zeitlich versetzte Prüfung eines Bauwerkes auf Veranlassung des Regie- rungspräsidiums (mehrere Prüfphasen) oder aufgrund anderer objektiver Vorgaben (z.B. bei Bahnbrücken durch BetrA vorgegebene Nachtarbeiten und Wartezeiten).
3.3.3.3Örtliche handnahe Prüfung von Unterwasserbauteilen und des Kolkschutzes ab 75 cm Wassertiefe durch Tauchereinsatz; Schadensdokumentation mittels Unterwasserfotogra- fie bzw. Unterwasservideoaufnahmen.
3.3.3.4Stichprobenartige Messung und Dokumentation der Betonfestigkeit mittels Rückprall- hammer.
3.3.3.5Stichprobenartige qualitative Messung und Dokumentation der Betondeckung nach DBV-Merkblatt.
3.3.3.6Prüfungen mittels Ultraschalls, Magnetpulverprüfung (MT-Prüfung) oder Röntgenstrah- lung bei Verankerungen, Lagerrollen, Stahlträgern bzw. zur Schweißnahtprüfung bei Me- tallbauteilen.
3.3.3.7Prüfung von Seilen und Stäben mit speziellen Prüfverfahren (z. B. Seilbefahrungsanlage, Ultraschall, Röntgen u. ä.) bzw. handnahe Prüfung als Prüfverfahren.
3.3.3.8Prüfung von Holzbauteilen mit speziellen zerstörungsfreien oder zerstörungsarmen Prüf- verfahren (z. B. Bohrwiderstandsmessung, Ultraschall-Echo-Verfahren, Diagnostik holz- zerstörender Pilze und Insekten u. ä.)
3.3.3.9Stichprobenartige Messung und Dokumentation der Schichtdicke von Korrosions- schutzbeschichtungen; Zahl der Messstellen entsprechend ZTV-ING / RI-ERH-KOR
3.3.3.10Spezielle Bauwerksvermessung (z. B. Setzungsmessungen, Vermessung der Gradiente, Messung von Verkippungen /Verdrehungen von Unterbauten), langfristige Weiterfüh- rung des vermessungstechnischen Kontrollprogramms aus der Errichtung des Bauwer- kes.
3.3.3.11Vermessungsleistungen im Gewässerquerschnitt unter dem Bauwerk zur Kontrolle des hydraulischen Querschnitts mit Vorgaben aus Hochwasserschutzkonzept; Durchfüh- rung von Peilungen zur Feststellung der Gewässersohle o. ä.
3.3.3.12Prüfung von sonstigen Anlagen an Bauwerken und sonstigen Ingenieurbauwerken, z. B. Durchlässe, Wasserstauanlagen an Bauwerken.
3.3.3.13Durchführung der Prüfungen entsprechend Prüfhandbuch nach RI-EBW-Prüf, Ab- schnitt 3.3.
3.3.3.14Prüfen von besonderen Entwässerungseinrichtungen, wie Schächte für Hebe-anlagen, die kein eigenständiges Teilbauwerk darstellen. Das Auspumpen und Reinigen dieser Anlagen sind nicht Bestandteil der Prüfung.

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3.3.3.15Einsatz von Klettertechnik als Alternative bzw. zur Ergänzung der technischen Zu- gangstechnik (Prüfgeräte). Eine Vergütung dieser Leistung setzt eine nachvollziehbare und mit dem Regierungs- präsidium abgestimmte Minderung der Vergütung der Grundleistungen voraus, da diese den Einsatz technischer Zugangstechnik beinhalten.
3.3.3.16Prüfung der Wandfläche von Gabionen durch digitale Flächenmessung und Vergleich Ausgangszustand/ aktueller Zustand mittels fotographischer oder lasergestützter Messverfahren.
3.3.3.17Prüfung von Schutzeinrichtungen an Gabionen: Überprüfung der Bedingungen der Ausführung hinsichtlich RPS 2009 an Hand des Bestandsplans bzw. des freigegebenen Ausführungsplans (z. B. Wirkungsbereich, Notgehbahn, etc.).
3.3.3.18Freitext (für in der Aufzählung nicht benannte Besondere Leistungen).

Tab. 3.3.3: Besondere Leistungen – Durchführung der Prüfung

3.4. Auswertung und Dokumentation der Prüfung

3.4.1 Grundleistungen

In Tab. 3.4.1 sind die der Aufwandsermittlung für die Bauwerksprüfung zu Grunde gelegten Leistungen für die Auswertung und Dokumentation aufgeführt.

3.4.1.1Erfassung der Schäden und Mängel entsprechend der Richtlinie RI-EBW-PRÜF mit dem Programmsystem „SIB-Bauwerke“ nach Vorgaben des Regierungspräsidiums und Erstel- lung eines Prüfberichtes in Papierform und in digitaler Form. Die Prüfberichte sind zur Abgabe durch den Aufsteller (Prüfer) digital zu signieren.
3.4.1.2Relevante Schäden in Schadensskizzen entsprechend den Vorgaben der RI-EBW-PRÜF digital mit Maßangaben (Rissbreiten) eintragen, gegebenenfalls vorhandene Schadens- skizzen sind entsprechend fortzuschreiben. Vorhandene Dateien zu den Schadensskizzen werden vom Regierungspräsidium zur Bearbeitung zur Verfügung gestellt und sind ab- schließend als PDF-Dateien an das Regierungspräsidium zurückzugeben. Sollten dem Re- gierungspräsidium keine Dateien vorliegen, so sind diese durch den AN zu erstellen. Ab- wicklungsblätter sind in der Prüfung unter Dokumente als ein zusammengefasstes Doku- ment mit folgender Benennung abzulegen: BWNR_TBW_Abwicklungsblätter_Prfg_Jahr.PDF Beispiel: 7020549_0_Abwicklungsblätter_2021_H.PDF
3.4.1.3Lieferung des Prüfberichtes auf Grundlage eines mit dem Regierungspräsidium abge- stimmten Leseexemplars als digital signierte Endfassung (PDF-Format in Farbe) und cab-

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Datei (Übergabedatei aus „SIB-Bauwerke“) über einen mit dem Regierungspräsidium ab- gestimmten Übergabelink (Cloud-Lösung), soweit nichts anderes im Einzelabruf dazu be- stimmt wird. Näheres dazu ist der jeweiligen Einzelbeauftragung zu entnehmen.
3.4.1.4Jedem Schaden mit einer Bewertung S / V >= 2 oder D = 3 ist eine Empfehlung zuzuord- nen. Ggf. sind vorhandene Empfehlungen in Absprache mit dem Regierungspräsidium zu ändern und / oder zu ergänzen. Die folgenden Angaben sind zu jeder Maßnahme, soweit sie den Umfang der EP betrifft, zu machen, bzw. vorhandene Maßnahmen sind in diesen Bereichen zu prüfen und ggf. anzupassen: Art der Leistung, Menge, Dringlichkeit, zugeordnete Schäden und ggf. Bemerkungen.
3.4.1.5Maßnahmenvorschläge sind zu erstellen oder zu aktualisieren. Diese sind mit Schadens- zuordnungen über das Programm SIB-BW (nicht im Prüftext) zu erfassen. Ausnahme: Wichtige Bemerkungen, Hinweise auf Schäden welche Baulastträger und Dritte betreffen (z.B. Schäden in gemeindeseitigen Teilbauwerken) die jedoch aus Prüfersicht von den Baureferaten an die jeweiligen Stellen weitergemeldet werden müssen, sollen im „Prü- fungstext“ unter der Schadens-ID aufgeführt werden. Diese Hinweise können dann über eine SIB-Auswertung in die Übergabeliste eingepflegt werden. Bei allen Schäden mit höheren Bewertungen (S ≥ 2, oder V ≥ 3, oder D ≥ 3) ist eine Erläu- terung unter „EMPFEHLUNGEN..." zwingend erforderlich

Tab. 3.4.1: Grundleistungen – Auswertung und Dokumentation

Für die Erstellung und Gestaltung des Prüfberichtes sind die nachfolgenden Hinweise zu beachten:

Bei der Schadensbewertung sind grundsätzlich die im Programmsystem „SIB-Bau- werke“ vorgegebenen Schadensbeispiele der RI-EBW-PRÜF zu verwenden. Für alle Schäden ohne passendes Schadensbeispiel ist eine Tabelle mit Schadensnummer und Schadensbe- schreibung zu erstellen und dem Prüfbericht als Beiblatt beizufügen.

„Prüfungsbeginn“ ist das Beginn-Datum der Prüfung vor Ort. „Prüfungsabschluss“ ist das Abschluss-Datum der Prüfung vor Ort. „Prüfer-Dienstelle“ - Musterstelle, beauftragende Stelle „Name des Prüfers“ - Fr./Hr. Mustermann – Büro Mustermann

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Alle Schäden sind zwingend einem vorgegebenen SCHADENSBEISPIEL zuordnen. Die Ein- zelbewertungen für S, V, D dürfen nur maximal um 1 Note abweichen. Wenn eine Zuordnung absolut nicht möglich ist, dann ist dies unter BEMERKUNGEN zu begründen.

Grundsätzlich ist das BEIBLATT mit im Prüfbericht ausgedruckt beizufügen sowie die Maxi- mal - Einzelbewertungen mit der Angabe, bei welchem Bauteil dieser Schaden vorhanden ist. Weiterhin ist im Feld "Prüfungstext" einzutragen, welche Seite das Widerlager vorn (z.B. WV = Widerlager Seite Ortsname) ist, um Zuordnungsfehler auszuschließen. Im Prüfungs- text ist auch die eingesetzte Zugangstechnik und Verkehrssicherung (Absicherung durch xy, nach Regelplan xy) anzugeben.

Die abgeschlossenen Prüfberichte sind im aktuellen Verzeichnis abzulegen, z.B. im Ver- zeichnis 2026H. Die automatische Speicherung dort kann im Programm SIB-Bauwerke unter „Verwaltungsadministration \ Prüfung \ beim Abschließen der Prüfung PDF-Bericht erstel- len" eingestellt werden (hier ist ein Häkchen zu setzen).

Formblätter für Brückenprüfung: Für die Angabe der Durchfahrtshöhe, der Lagerwerte sowie der Fahrbahnübergangsbewe- gungen sind ausschließlich die Formblätter des Regierungspräsidiums zu benutzen. Diese Formblätter können beim Regierungspräsidium angefordert werden.

Zwischenzeitlich vollständig bzw. teilweise beseitigte Schäden dürfen im aktuellen Prüfbe- richt nicht mehr aufgelistet werden. Z.B. Nicht relevante Schäden wie: Bewuchs beseitigt, Vogeldreck beseitigt, Vogeleinflugschutz angebracht und Böschungstreppe nachgerüstet etc.

Es gelten die folgenden Ausnahmen:  Gravierende Schäden z.B. Tragbewehrung mit erheblichem Querschnittsverlust und keine ausreichenden Informationen zur Schadensinstandsetzung in SIB-Bauwerke vorhanden ist, ist der Schaden mit der Bewertung zu belassen.  Sonstige Schäden z.B. Hohlstelle, Anfahrschaden  diese sind unter „[13] Schadensveränderung“: „Schaden instandgesetzt“ zu vermer- ken und als Bewertung 0/0/0 einzutragen. Falls es bei der nächsten EP/HP falls noch mängelfrei ist, kann der Schaden gelöscht werden.  Bei mehreren Rissen > 0,2 mm am Überbau (betrifft hauptsächlich Spannbetonbrü- cken) ist eine Riss-Skizze anzufertigen.

Wenn eine Rissskizze in SIB-Bauwerke vorhanden ist, ist diese bei der EP zu aktualisieren.

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Sofern vom Bauwerksprüfer weitergehende Untersuchungen, z. B. OSA, als erforderlich an- gesehen werden, sind diese im Prüfbericht bei den Schäden und als Empfehlungen zu ver- merken.

Bei entsprechenden Erfordernissen sind die verwendete Zugangstechnik und die erforderli- chen Verkehrsraumeinschränkungen durch Eintragung im Feld „Prüffahrzeuge, -geräte so- wie unter Zusatzbilder der Prüfung“ zu dokumentieren. Verkehrszeichenpläne der Verkehrs- rechtlichen Anordnung sind als PDF-Datei dem Prüfbericht als Anlage beizufügen.

Vor Abschluss des Prüfberichtes ist dem Regierungspräsidium die digitale Fassung (PDF- Datei, unabgeschlossener Prüfbericht) zur grundsätzlichen Überprüfung und Abstimmung als Leseexemplar zu übersenden. Hierbei ist das Regierungspräsidium über wesentliche, ins- besondere sicherheits- relevante Bauwerksschäden zu informieren.

Nach Freigabe durch das Regierungspräsidium und Einarbeitung eventuell erforderlicher Korrekturen ist dem Regierungspräsidium die Übergabedatei aus „SIB-Bauwerke“ (cab-Da- tei) zu übersenden. Hierbei ist das Regierungspräsidium über wesentliche, insbesondere si- cherheitsrelevante Bauwerksschäden zu informieren.

Grundsätzlich gilt, dass wenn sich nach Eingabe der Schäden eine neue Zustandsnote von 3,3 und schlechter ergibt, darf der Prüfbericht erst nach einer kurzfristigen Rücksprache mit dem Regierungspräsidium abgeschlossen werden.

Die Prüfungsergebnisse sind auf die Anforderung des Regierungspräsidiums in einem tabel- larischen Abschlussbericht zusammenzufassen:

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Tab.: Abschlussbericht

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Bauwerke mit Zustandsnote >= 3,0 sind rot zu hinterlegen. Der tabellarische Abschlussbe- richt ist je einmal sortiert nach lfd. Nummer und einmal sortiert nach Zustandsnote als PDF- sowie als Excel auf Datenträger zu speichern

Die Prüfberichte (einschließlich Anlagen) sind in Papierform entsprechend der Bauwerks- folgeliste einsortiert, in Ordnern, nach den Landkreisen aufgeteilt abzugeben (je 4 Fertigun- gen). Die Ordner sind mit Inhaltsverzeichnis zu versehen. Die Prüfberichte sind geheftet und mit lfd. Nr. (welche auch im Inhaltsverzeichnis aufzuführen ist) versehen, einzuheften.

Eine Fertigung der Prüfberichte ist mit Unterschrift des Prüfers zu versehen.

3.4.2 Besondere Leistungen

In Tab. 3.4.2 sind Besondere Leistungen für die Auswertung und Dokumentation auf- geführt, die in der Aufwandsermittlung für die Bauwerksprüfung nicht enthalten sind.

3.4.2.1.Erstellen des Bauwerksprüfberichtes mit einem anderen Programm als „SIB- Bauwerke“ oder nach speziellen Vorgaben des Regierungspräsidiums.
3.4.2.2Lieferung von Mehrfertigungen des Bauwerksprüfberichtes als Papierexemplar oder in digitaler Form.
3.4.2.3Erstellen bzw. Fortschreiben des Prüfhandbuches nach RI-EBW-PRÜF.
3.4.2.4.Ermittlung zugehörigen Kosten für die Maßnahmenempfehlung mit Hilfe des in „SIB-Bau- werke“ integrierten Kostenkataloges in Abstimmung
3.4.2.5.Freitext (für in der Aufzählung nicht benannte Besondere Leistungen).

Tab. 3.4.2: Besondere Leistungen – Auswertung und Dokumentation

4. Weitere Leistungen

Falls weitere Leistungen an den AN übertragen werden sollen, dürfen hierfür Nachunterneh- mer unter Beachtung des § 5 AVB F-StB eingesetzt werden. Vor Einsatz der Nachunterneh- mer ist die Zustimmung einzuholen. Für alle Hilfs- und Fremdleistungen obliegt dem AN eine besondere Sorgfalts- und Kontroll- pflicht. Dieser hat grundsätzlich, vor Ort bzw. vor Prüfungsbeginn, die Umsetzung und Ein- haltung aller behördlichen Anordnungen und gesetzlichen Rechtsgrundlagen zu überprü- fen.

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Des Weiteren sind hier die entsprechende Regelungen gemäß § 9 Absatz 5-7 des Rahmen- vertrages zu beachten.

4.1. Zugangstechnik

Sofern für die Einfache Prüfung zwingend Besichtigungsgeräte erforderlich sind, werden diese durch den AN ggf. über separate Verträge mit Fachunternehmen gestellt.

Der AN ist für die Auswahl der Zugangstechnik verantwortlich und führt die hierfür erforder- lichen Vorbereitungen und Maßnahmen durch. Die Koordinierung der Besichtigungsgeräte obliegt dem AN und ist in der Aufwandsermittlung enthalten. Die Vergütung erfolgt nach der Kalkulation gemäß Anlage 07.

Der Abruf der benötigten Besichtigungsgeräte über ein Fachunternehmen ist ggfls. über ent- sprechende Aufmaßblätter durch den AN dem Regierungspräsidium zu dokumentieren. Das Vorgehen ist mit dem Regierungspräsidium abzustimmen.

4.2. Verkehrssicherung

Wenn die Einfache Prüfung eine Verkehrssicherung erfordert, wird diese durch den AN über separate Verträge mit Fachunternehmen gestellt, entsprechende Kontaktdaten können auf Anfrage dem AN bereitgestellt werden. Die Koordinierung der Verkehrssicherungen obliegt dem AN und ist in der Aufwandsermittlung gemäß Anlage 07 enthalten.

Der AN ist für die Sicherung und Regelung des Verkehrs im Bereich der Arbeitsstelle verant- wortlich. Das für die Beschilderung bzw. Absicherung erforderliche Gerät ist vom AN zu stel- len und muss stets in einwandfreiem und im StVO-gerechten Zustand sein. Außerdem trägt der AN dafür Sorge, dass die Anordnungen (Verkehrsrechtliche Anordnung etc.) der zustän- digen Verkehrsbehörde vor Ort befolgt werden.

Alle Personen, die sich im Baustellenbereich aufhalten, müssen die Warnkleidung entspre- chend § 35 Abs. 6 der STVO und DIN 30711 tragen. Dem AN obliegt die Verantwortung für das von ihm eingesetzte Personal und Gerät. Baustellenfahrzeuge müssen mit einer gelben Rundumkennleuchte und weiß-rot-weißen Markierung versehen sein. Die geltenden Vor- schriften zur Unfallverhütung sind zu beachten.

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Die Verkehrssicherung der Arbeitsstelle hat gem. StVO, "Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung" (VwV-StVO), „Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstel- len an Straßen (RSA)“ und den „Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen und Richt- linien für Sicherungsarbeiten an Arbeitsstellen an Straßen (ZTV-SA)“ in der jeweils gültigen Fassung zu erfolgen.

Zum Schutz des laufenden Verkehrs sind entsprechende Vorkehrungen zu treffen, so z. B. das vollständige Auskleiden der Teleskop-Arbeitsbühne mit Planen, das Verwenden von „Abklopf“-Hämmern mit Handschlaufen, das Verwenden von Sicherheitshelmen mit Kinn- riemen etc.

Die erforderlichen Verkehrsrechtlichen Anordnungen für die unterführten und ggf. überführ- ten Verkehrswege sind vom AN rechtzeitig bei den jeweils zuständigen Straßenverkehrsbe- hörden zu beantragen. Der Kontakt ist seitens des AN eigenständig herzustellen, Kontakt- daten werden seitens des Regierungspräsidiums nicht zur Verfügung gestellt.

Arbeitsbeginn und Arbeitsende können je nach Anordnung der zuständigen Straßenver- kehrsbehörde variieren (Vorgabe von Sperrzeiten).

Rechtzeitige Anmeldung und Abstimmung der Prüfarbeit mit der betreffenden Meisterei (SM) ist Voraussetzung. Genaue Sperrzeiten sowie teilweise eingeschränkte Arbeitszeiten im Ver- kehr sind direkt bei der zuständigen SM bereits bei der Kalkulation einzuholen und im An- gebot zu berücksichtigen.

Auch innerhalb von Sperrzeiten können Arbeiten u.U. möglich sein. Diese Abweichungen sind mit der zuständigen Straßenverkehrsbehörde und dem zuständigen Ansprechpartner des Regierungspräsidiums frühzeitig abzustimmen.

Bei beginnender Dunkelheit bzw. schlechter Sicht (Nebel etc.) sind die Baustellen und alle Einschränkungen des Verkehrs gegebenenfalls aufzuheben. Bei Glatteis, Schneeglätte und anderen die Sicherheit der Prüfenden oder der Verkehrsteilnehmer stark beeinträchtigenden Witterungsverhältnissen darf nicht im Verkehrsraum geprüft werden. Die Anweisungen der zuständigen Meisterei bzw. der Verkehrsbehörden und der Polizei sind unbedingt zu befol- gen.

Der Abruf und die Ausführung der benötigten Verkehrssicherung sind über entsprechende Aufmaßblätter durch den AN dem Regierungspräsidium anzugeben.

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Des Weiteren sind hier die entsprechende Regelungen gemäß § 9 Absatz 5-7 des Rahmen- vertrages zu beachten.

4.3. Sonstige Leistungen

4.3.1Von jedem Bauwerk sind vier Ansichtsfotos zu erstellen und in SIB-Bauwerke unter Bil- der abzuspeichern. Die vier Ansichtsfotos sind als neue Seitenansicht, Draufsicht (möglichst vom Korb des Hubsteigers), Bauwerksansicht (beidseitig) und eine Unter- sicht aufzunehmen. Fotos sind als Zusatzbilder im Prüfbericht zu hinterlegen. Zusätzlich sind Fotos über den Prüfablauf und den Geräteeinsatz als Dokumentation des Prüfumfangs herzustellen. Z.B. Bilder mit eingesetztem Unterflurgerät, Bilder vom Prüfen auf dem 2. oder 3. Fahrstreifen mit erhöhtem Absicherungsaufwand (mehrere Sicherungshänger) sowie Bilder von den Innenräumen.
4.3.2In SIB-Bauwerke erfasste Prüfanweisungen sind umzusetzen.
4.3.3Jedem Schaden im Prüfbericht ist ein Schadensbeispiel zuzuordnen. Eine Zuordnung von Schäden im Übersichtblatt zu den Kategorien:  Schäden ohne passendes Schadensbeispiel,  Schäden mit Bewertung ohne Schadensbeispiel,  Schäden die durch nachträgliche Änderung nicht mehr zur Schadensbeispiel- gruppe passen,  Schäden, deren Eintrag im Feld Hauptbauteil sich von der Bauwerksart unterschei- den wird nicht akzeptiert.
4.3.4Ein Papierausdruck der Prüfberichte in Farbe (Druckoptionen: „Deckblatt mit Bildern drucken“, „Schäden zweispaltig drucken“, „mit Bildern beim Schaden“, „Bewertung mit Bauteilen drucken“ und „Beiblatt drucken“) ist nach Prüfabschluss zu übergeben.
4.3.5Sämtliche digitalen Daten (CAB-Datei, Skizzen etc.) sind dem Regierungspräsidium über einen Cloud-Link zu übergeben.
4.3.6Die Prüfberichte sind ausgedruckt doppelseitig und in Farbe zu lochen, zu heften, mit Datum zu versehen und rechtsgültig zu unterschreiben. Zudem sind die Prüfberichte nach Bauwerksnummern aufsteigend zu sortieren und in einem Ordner zu übergeben.
4.3.7Freitext (für in der Aufzählung nicht benannte Sonstige Leistungen).

Tab. 4.3: Sonstige Leistungen

Weitere sonstige Leistungen ergeben sich aus dem jeweiligen Einzelabruf.

5. Vertrag, Abrechnung und Vergütung

Der Ansprechpartner wird wird im jeweiligen Einzelauftrag benannt.

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Die Festlegung der Vergütung (z. B. Stundensätze, Zuschläge) sowie die Grundsätze der Ab- rechnung (z. B. Grundleistungen, Besondere Leistungen, weitere Leistungen) ergeben sich aus § 9 des Rahmenvertrags.

Die Zahlungsmodalitäten (insbesondere Fälligkeit, Fristen und Zahlungsweg) ergeben sich aus § 10 des Rahmenvertrags.

6. Anlagen zur Leistungsbeschreibung

Vom Regierungspräsidium beim Einzelabruf zur Verfügung gestellte Unterlagen:  Liste der zu prüfenden Bauwerke für den Einzelabruf einschl. der Aufwandermittlung nach VFIB-Empfehlungen  Übersichtblätter und BÜZ zu den Bauwerken aus dem Einzelabruf

Vom Regierungspräsidium zur Verfügung gestellte Unterlagen:  Welche Unterlagen neben den cab-Dateien zur Verfügung gestellt werden, ergibt sich aus dem Einzelabruf.

Beim Regierungspräsidium einsehbare Unterlagen: Ausführungspläne, Vertragsunterlagen usw. können im Bedarfsfall beim Regierungspräsi- dium eingesehen werden, sofern diese dem Regierungspräsidium vorliegen.

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Alle Unterlagen dieser Ausschreibung