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Leistungsbeschreibung:
Bauwerksprüfung nach
DIN 1076
nach der Empfehlung des
VFIB
Leistungsbeschreibung S – Sonderprüfung
(Anlage 03 zum Rahmenvertrag)
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Inhaltsverzeichnis
1. Beschreibung der Leistung und Leistungszeitraum .................................... 3
1.1. Beschreibung der Leistung ............................................................................................................................. 3 1.2. Leistungszeitraum und Termine .................................................................................................................... 3
- Allgemeine Hinweise ................................................................................................ 3
3. Umfang der Bauwerksprüfung ............................................................................. 6
3.1. Allgemeines ........................................................................................................................................................... 6 3.2. Vorbereitung der Prüfung ................................................................................................................................ 8 3.3. Durchführung der Prüfung .............................................................................................................................. 11 3.4. Auswertung und Dokumentation der Prüfung ....................................................................................... 18
- Weitere Leistungen ................................................................................................. 23
4.1. Zugangstechnik / Besichtigungsgeräte .................................................................................................. 23 4.2. Verkehrssicherung ............................................................................................................................................ 23 4.3. Sonstige Leistungen ......................................................................................................................................... 25
5. Vergütung, Abrechnung und Zahlung ............................................................. 25
6. Anlagen zur Leistungsbeschreibung ............................................................... 26
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1. Beschreibung der Leistung und Leistungszeitraum
1.1. Beschreibung der Leistung
Gegenstand des Open-House Verfahrens ist die Bauwerksprüfung, gemäß DIN 1076, in der aktuel- len Fassung, Abschnitt 5.4, für verschiedene Bauwerke.
Die Prüfung aus besonderem Anlass bezieht sich i. d. R. nur auf bestimmte Bauwerksbereiche/- teile von Bauwerken, z. B. gemäß Prüfanweisungen aus der Brückennachrechnung nach NRRLi und selten auf das ganze Bauwerk. Die in der Leistungsbeschreibung genannten Leistungen stellen einen möglichen Leistungskatalog dar; sie fallen im Rahmen einer Sonderprüfung nur insoweit an, wie sie für den konkreten Prüfgegenstand erforderlich sind. Der tatsächliche Umfang ergibt sich aus der jeweiligen Einzelbeauftragung.
Die Liste der zu prüfenden Bauwerke für den jeweiligen Einzelauftrag ergibt sich aus dem jeweiligen Einzelabruf der Leistung durch das gemäß § 5 des Rahmenvertrages abrufberechtigte Regierungs- präsidium (weiter nur Regierungspräsidium). Im Einzelauftrag wird der Leistungsumfang für den jeweiligen Einzelfall konkretisiert. Ein Einzelabruf bezieht sich somit nicht zwingend auf ein einzel- nes Bauwerk. Ein Abruf kann auch mehrere Bau-werke umfassen (sog. Prüfpaket), sofern diese in einem örtlichen, funktionalen, bauspezifischen oder sonstigen fachlich gebotenen Zusammenhang stehen. Die Prüfzeiten und Besonderheiten bei der Zugänglichkeit/Verkehrssicherung/Geräteein- satz sowie deren Koordination ergeben sich jeweils aus der Einzelbeauftragung.
1.2. Leistungszeitraum und Termine
Gemäß §6 des Rahmenvertrags werden konkrete Ausführungsfristen für das jeweils zu bearbei- tende Prüfpaket in der jeweiligen Einzelabruf bestimmt und für den jeweiligen Einzel-fall konkre- tisiert.
2. Allgemeine Hinweise
Die Prüfung wird unterteilt in: • Vorbereitung (vgl. Kap. 3.2), • Durchführung (vgl. Kap. 3.3), • Auswertung und Dokumentation (vgl. Kap. 3.4).
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Die Prüfungen sind in Eigenleistung durch das angefragte Unternehmen zu erbringen. Für die wei- teren Leistungen der Bauwerksprüfung (z. B. Zugangstechnik, Verkehrssicherung, Bahnsiche- rungsleistungen, etc.) sind Nachunternehmer unter Beachtung des § 5 AVB F-StB zulässig.
Die Bauwerksprüfung vor Ort muss durch einen sachkundigen Ingenieur (mit VFIB-Zertifikat) durchgeführt werden, der die statischen und konstruktiven Verhältnisse des Bauwerkes beurteilen kann. Im Rahmen der Abwicklung von Einzelabrufen sind dem AG durch den AN der verantwortlich Bauwerksprüfer zu benennen und deren Eignung durch ein entsprechendes VFIB-Zertifikat nach- zuweisen. Änderungen in Bezug auf den zuständigen Prüfer sind zulässig. Die Änderungen des eingesetzten Personals sind jedoch umgehend dem Regierungspräsidium unter Vorlage der ent- sprechenden Nachweise mitzuteilen und durch das Regierungspräsidium ausdrücklich zu geneh- migen.
Alle erforderlichen Werkzeuge, Prüfgeräte und Hilfsmittel für die fachkundige Erbringung der Prüfleistung sind vom AN vorzuhalten und verkehrssicher einzusetzen.
Hilfskräfte/Assistenten (z. B. Techniker) können unter Aufsicht des Bauwerksprüfingenieurs mit eingesetzt werden.
Die im Rahmen der Sonderprüfung erforderlichen Besichtigungsgeräte sind im jeweiligen Einzel- abruf angegeben. Die Besichtigungsgeräte werden vom AN gemäß 4.1 gestellt. Sollte vom AN al- ternativ der Einsatz abweichender Geräte / Zugangstechnik erwünscht sein, ist dies mit dem Re- gierungspräsidium abzustimmen.
Die im Rahmen der Sonderprüfung erforderlichen Verkehrssicherungen werden gemäß 4.2 vom AN gestellt. Nach Auftragserteilung aber vor Beginn der Bauwerksprüfung ist der Verantwortliche für die Sicherungsarbeiten an den Arbeitsstellen zu benennen. Der entsprechende Nachweis ist vorzulegen (siehe auch ZTV-SA 97, Abschnitt 4.2 (9)).
Die Prüfung der Bauwerke hat soweit möglich innerhalb der Regelarbeitszeit zu erfolgen. Sollte eine Prüfung innerhalb der Regelarbeitszeit nicht möglich sein, so werden die Mehraufwendungen gemäß 5.1 vergütet. Das Regierungspräsidium ist vorab über das geplante Vorgehen zu informieren und muss diesem zustimmen.
Die Koordination der Bauwerksprüfung erfolgt durch den AN in Abstimmung mit dem Regierungs- präsidium. Unmittelbar nach Beauftragung der Einzelabrufe hat der AN dem Regierungspräsidium einen Terminplan zur Abwicklung der Prüfungen zur verbindlichen Abstimmung vorzulegen. Die Terminplanung ist unmittelbar nach Zustimmung durch das Regierungspräsidium vom AN mit den
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zuständigen Meistereien und Stadtkreise zwecks ggf. erforderlichem Freischnitt und Zugänglich- keiten abzustimmen. Dabei sind die saisonalen Beschränkungen gemäß § 39 Absatz 5 Nummer 2 BNatSchG zu berücksichtigen. Insbesondere ist der Zeitraum vom 1. März bis 30. September zu beachten, in dem Rodung und Rückschnitt von Röhricht und Gehölzen untersagt ist.
Die Pflichten der Arbeitssicherheit obliegen dem AN (Bauwerksprüfer) und sind einzuhalten. Auf die Notwendigkeit einer persönlichen Schutzausrüstung in Abhängigkeit der Prüftätigkeit wird be- sonders hingewiesen. Auf die Notwendigkeit des Tragens einer PSA gegen Absturz bei Arbeiten auf jeglichen Hubarbeitsbühnen und Brückenuntersichtgeräten wird hingewiesen.
Sollte bei der Durchführung der Bauwerksprüfung ein Aufenthalt im Gleisbereich bzw. im Bereich elektrifizierter Stellen oder im Bereich von Freileitungen, ohne Einhaltung der Sicherheitsabstände von Menschen und Maschinen von min. 5 m bei unbekannter Spannungsgröße, unumgänglich sein, dann hat der AN vor Durchführung der Prüfung die davon betroffenen Bauwerke beim Regierungs- präsidium umgehend anzuzeigen und die weitere Vorgehensweise abzustimmen.
Gilt nur für Brücken im Bahnbereich und im Bereich der Zuständigkeit von abweichenden Bau- lastträgern an Gewässer: Der AN veranlasst rechtzeitig die erforderlichen Genehmigungen der Bahn (BetrA), sowie der Bau- lastträger der Gewässer und die entsprechenden Sicherungsmaßnahmen. Dafür hat der AN sich frühzeitig mit dem Regierungspräsidium diesbezüglich abzustimmen.
Für das Betreten des Bahnbereiches hat sich der AN über die Gefahren aus dem Gleisbetrieb ent- sprechend unterweisen zu lassen. Ohne konkrete Genehmigung bzw. Unterweisung darf der Bahn- bereich nicht betreten werden. Die entsprechenden Auflagen der BetrA sind zu befolgen.
Gilt nur für Brücken im Bereich der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung (WSV) des Bun- des: Erforderliche Genehmigungen sind bei der WSV rechtzeitig einzuholen.
Bei der Antragstellung einer strom- und schifffahrtspolizeilichen Genehmigung (ssG) ist das Re- gierungspräsidium als Auftraggeber anzugeben. Vor Antragstellung ist frühzeitig mit dem Regie- rungspräsidium Kontakt aufzunehmen. Ggf. ist bei der Antragstellung neben dem vor Ort Verant- wortlichen AN ein Ansprechpartner des Regierungspräsidiums unter Angabe einer Mobilnummer anzugeben.
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Für die Durchführung von Drohnenflügen über Wasserstraßen ist eine Genehmigung bei der WSV erforderlich, der AN hat vorab die notwendigen Unterlagen und Informationen bei der WSV einzu- holen.
3. Umfang der Bauwerksprüfung
3.1. Allgemeines
3.1.1 Grundleistungen
Grundleistungen sind all diejenigen Leistungen, die bei der Vorbereitung, Durchführung und Aus- wertung/Dokumentation in Abhängigkeit der Bauwerksart regelmäßig entsprechend den gelten- den technischen Vorschriften zu erbringen sind.
Die Grundleistungen sind in der Leistungsbeschreibung abschließend benannt. In der Aufwand- sermittlung sind alle Grundleistungen enthalten. Hierbei ist § 1 Abs. 2 des Rahmenvertrages zu beachten: Ein Einzelabruf im Sinne dieses Vertrages bezieht sich nicht zwingend auf ein einzelnes Bauwerk. Ein Abruf kann auch mehrere Bauwerke um-fassen, sofern diese in einem örtlichen, funk- tionalen, bauspezifischen oder sonstigen fachlich gebotenen Zusammenhang stehen.
Zwei Besprechungen (Anlauf- und Abschlussgespräch) beim Regierungspräsidium mit einem Zeit- aufwand von jeweils bis zu 5 Stunden sind in der Grundleistung zu berücksichtigen. Bei mehreren Bauwerken soll der Zeitaufwand entsprechend angepasst werden.
Die Bauwerksprüfung erfolgt auf Grundlage der jeweils gültigen Fassung der DIN 1076. Leistungen der Objektbezogenen Schadensanalyse (OSA) sind keine Prüfungsleistungen im Sinne dieser Leis- tungsbeschreibung.
Bei den Sonderprüfungen sind gesondert gekennzeichneten Bereiche und Bauteile gemäß den Vorgaben und Unterlagen des Regierungspräsidiums zu prüfen. Bei den Sonderprüfungen sind diese, auch die schwer zugänglichen Bauwerksteile, ggf. unter Zuhilfenahme von Besichtigungs- einrichtungen u. ä., handnah zu prüfen.
Die Prüfung ist in Abstimmung mit dem Regierungspräsidium vorzubereiten und durchzuführen. Wird vom Regierungspräsidium nichts Anderes festgelegt, ist sie als zerstörungs-freie Prüfung durchzuführen.
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Die Prüfung erfolgt unter Verwendung des Programmsystems „SIB-Bauwerke“. Dieses Pro- grammsystem wird von den Straßenbauverwaltungen aller Bundesländer, der Auto-bahn GmbH und von zahlreichen kommunalen Baulastträgern seit vielen Jahren für die Schadenserfassung und Dokumentation der Bauwerksprüfung eingesetzt. Die Aufwandsermittlung für die Bauwerks- prüfung basiert auf dem Programmsystem „SIB-Bauwerke“ und orientiert sich dabei an der VFIB- Empfehlung Teil IV.
Die zu verwendende Version von SIB-Bauwerken hat der ausgegebenen cab-Datei des Regie- rungspräsidiums zu entsprechen und ist mit dem Regierungspräsidium im Rahmen der jeweiligen Einzelabrufe abzustimmen.
Für die Schadenserfassung und -dokumentation gemäß Richtlinie RI-EBW-PRÜF mit dem Pro- gramm „SIB-Bauwerke“ ist das vorherige Auslesen der Prüfdaten erforderlich. Das Regierungsprä- sidium stellt diese als cab-Datei dem AN zur Verfügung. Die Rückgabe durch den AN hat in der- selben Version zu erfolgen, in der die CAB-Datei vom Regierungspräsidium ausgelesen wurde.
Schutzeinrichtungen im unmittelbaren Bauwerksumfeld – auch vor und hinter dem Bauwerk – sind im Rahmen der Sonderprüfung zu berücksichtigen, soweit sie den vom Regierungspräsidium fest- gelegten und gesondert gekennzeichneten Bereichen und Bauteilen zugeordnet sind.
Die Prüfung im Bauwerksbereich umfasst bei Sonderprüfungen – soweit dem festgelegten Prüfbe- reich zugeordnet – gegebenenfalls auch Entwässerungsschächte, Pflasterrinnen, Pflasterflächen im Vorland- und Uferbereich, Böschungspflaster sowie Außenbesichtigungseinrichtungen wie Bö- schungstreppen, Bermen oder Stellflächen für Anlegeleitern.
Ob auf dem Bauwerk vorhandene Lärmschutzwände oder am Bauwerk angebrachte Verkehrszei- chen- und Schilderkonstruktionen im Rahmen der Sonderprüfung zu prüfen sind, ergibt sich aus dem jeweiligen Einzelabruf.
3.1.2 Besondere Leistungen
Besondere Leistungen sind die über die Grundleistungen hinausgehenden Leistungen. Sie sind in der Leistungsbeschreibung nicht abschließend benannt und in der Aufwandsermittlung des Re- gierungspräsidiums nicht enthalten.
Sollten Besondere Leistungen im Rahmen der Sonderprüfung erforderlich werden, welche nicht durch den AN in Eigenleistung erbracht werden können, ist die Durchführung der Arbeiten durch
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einen geeigneten Nachunternehmer im Prinzip zulässig. Das Regierungspräsidium ist gemäß § 5 SVB F-StB umgehend zu informieren und hat dem Vorgehen zuzustimmen.
3.2. Vorbereitung der Prüfung
3.2.1 Grundleistungen
In Tab. 3.2.1 sind die Leistungen aufgeführt, die als Grundleistungen im Rahmen der Vorbereitung einer Sonderprüfung zu erbringen sind.
| 3.2.1.1 | Beschaffen der für die Bauwerksprüfung erforderlichen Bestandsunterlagen vom Regierungspräsidium. |
|---|---|
| 3.2.1.2 | Einlesen der vom Regierungspräsidium bereitgestellten Bauwerksdaten in das Prüfprogramm, Vorbereitung der Zustandsberichte und gegebenenfalls Schadensskizzen als Grundlage der Bauwerksprüfung. |
| 3.2.1.3 | Besichtigung der Bauwerkssituation in der Örtlichkeit und Abgleich Ist-Bestand mit der Er- fassung in SIB-BW. Insbesondere die Leistungen unter 3.2.2.2 und 3.2.2.3 sind hier zu berücksichtigen. Erstellung der Aufgabenstellung, Einholen und Auswerten von Angeboten gemäß § 9 Absatz 5 des Rahmenvertrags für weitere Leistungen zur Durchführung der Bauwerksprüfung für: - Zugangstechnik, - Verkehrssicherung, - Bahnbrücken (wird im Einzelauftrag gesondert geregelt). |
| 3.2.1.4 | Rechtzeitige Abstimmung mit den zuständigen Meistereien oder Stadtkreisen bzgl. erforderli- chem Freischnitt und ggf. erforderlichen Reinigungsarbeiten. Gilt nur soweit erforderlich: Rechtzeitige Abstimmung bezüglich der Zugänglichkeit (z. B. Bau- werksschlüssel, Öffnen von Zufahrten, Abbau oder Öffnen von Absperreinrichtungen, Abbau von Verkleidungen und Abdeckungen). |
| 3.2.1.5 | Rechtzeitige Abstimmung mit den zuständigen Meistereien bzw. dem Verkehrssicherungs- pflichtigen für die Beantragung der erforderlichen verkehrsrechtlichen Maßnahmen. |
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| 3.2.1.6 | Disposition von Zugangstechnik und Verkehrssicherungen Die Disposition von ggf. erforderlicher Zugangstechnik und Verkehrssicherung obliegt dem AN und ist eine Grundleistung. Die Disposition der benötigten Verkehrssicherung beinhaltet insbesondere die frühzeitige, voll- ständige und aussagekräftige Bereitstellung von allen für die Verkehrssicherung erforderlichen Informationen wie zum Beispiel, Stationierung, Fahrtrichtung, Fahrstreifen, Besonderheiten (wie Auf- / Abfahrtsbereiche etc.), Tage, Uhrzeiten an das durch den AN mit der Verkehrssicherung beauftragte Unternehmen, damit dieses zeitgerecht und vollständig die benötigten Anordnun- gen bei den entsprechenden Verkehrsbehörden beantragen und einholen kann. Die damit ver- bundenen Kosten sind entsprechend unter den Kosten der Verkehrssicherung einzukalkulieren. |
|---|---|
| 3.2.1.7 | Prüfanweisungen / Artenschutz In SIB-Bauwerke erfasste Prüfanweisungen sind umzusetzen. Die Art und der Umfang der Um- setzung ist mit dem Regierungspräsidium im Einzelfall abzustimmen. Neben den technischen Prüfanweisungen sind sämtliche artenschutzrechtlichen Auflagen zu sichten und umzusetzen. Dabei insbesondere die Hinweise zur Brückenprüfung/Brückenkontrolle des Leitfadens „Ar- tenschutz bei Brückensanierungen“ (siehe Anlage 04 des Rahmenvertrags). |
| 3.2.1.8 | Erstellen von Bauwerksskizzen Erstellen von vereinfachten ggf. unmaßstäblichen Bauwerksskizzen als Grundlage für Scha- densskizzen des Bauwerkes gemäß RI-EBW-PRÜF. Bei Großbrücken (Stützweite >100m), Bau- werken mit begehbaren Hohlkästen und Bauwerken mit großen nicht unterteilten Flächen sind die Schadensskizzen in einer sinnvollen Maßdarstellung vorzubereiten. |
| 3.2.1.9. | Berücksichtigung von einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften |
Tab. 3.2.1: Grundleistungen – Vorbereitung der Prüfung
Mit dem Regierungspräsidium sind detaillierte Abstimmungen zu vorgesehenen Schadensskizzen (Maßstab und Inhaltsangaben) und Messprotokollen (Lager, Fahrbahnübergangskonstruktionen etc.) auf jeden Fall vor Beginn der örtlichen Bauwerksprüfung durchzuführen, um insbesondere den Aufwand für die Vorbereitung der Schadensskizzen sinnvoll zu definieren.
Sämtliche Schadensskizzen (Stützweite >100m) sind als maßstäbliche Handskizze zu erstellen und dem Regierungspräsidium parallel zu den Bauwerksdaten im Datenformat PDF nach Ab- schluss der Arbeiten zu übergeben.
Das Regierungspräsidium verfügt über ein Archiv, in dem vorhandene Schadensskizzen und Ab- wicklungsblätter abgelegt sind. Es ist in jedem Fall durch den AN anzufragen, ob dem Regierungs-
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präsidium Schadensskizzen vorliegen. Die vorhandenen Dateien werden vom Regierungspräsi- dium zur Bearbeitung an den AN übergeben und diese vom AN nach Abschluss der Prüfung an das Regierungspräsidium zurück übergeben.
3.2.2 Besondere Leistungen
In Tab. 3.2.2 sind Leistungen aufgeführt, die u. a. als Besondere Leistungen im Rahmen einer Son- derprüfung erforderlich werden können. Jegliche Besondere Leistung bedarf der vorherigen Ab- stimmung mit dem Regierungspräsidium und Genehmigung durch das Regierungspräsidium.
Sollten Besondere Leistungen im Rahmen der Prüfung erforderlich werden, welche nicht durch den AN in Eigenleistung erbracht werden können, ist die Durchführung der Arbeiten durch einen geeigneten Nachunternehmer unter Beachtung des § 5 AVB F-StB zulässig. Das Regierungspräsi- dium ist umgehend zu informieren und hat dem Vorgehen zuzustimmen.
| 3.2.2.1 | Recherche nach Bestandsunterlagen für die Bauwerksprüfung, wenn diese nicht beim Regie- rungspräsidium vorhanden sind. |
|---|---|
| 3.2.2.2 | Erstellung der Aufgabenstellung, Einholen und Auswerten von Angeboten gemäß § 9 Absatz 5 des Rahmenvertrags für weitere Leistungen, die über die Grundleistungen nach Ziff. 3.2.1.3 hin- ausgehen, z. B. für: Säuberung / Freischnitt des Bauwerkes für den Fall, dass die Arbeiten nachweislich nicht durch die zuständige Meisterei erfolgen kann; Demontage und Montage von Lagerabdeckungen mit Spezialwerkzeug; Demontage und Montage sonstiger Abdeckungen (z. B. FÜK, Rohrleitungsnischen, Vogel- einflugschutz usw.), sofern der Aufwand nach Abstimmung mit dem Regierungspräsidium unverhältnismäßig hoch ist; spezielle vermessungstechnische Untersuchungen und Auf- nahmeverfahren (Flächenscan, Photogrammmetrie, o.ä.). |
| 3.2.2.3 | Anlegen oder Ergänzen der Stamm- und/oder Konstruktionsdaten im Prüfprogramm "SIB-Bau- werke" als Grundlage für die Erfassung der Prüfungsergebnisse. |
| 3.2.2.4 | Digitales Erstellen von vereinfachten ggf. unmaßstäblichen Bauwerksskizzen als Grundlage für Schadensskizzen des Bauwerkes gemäß RI-EBW-PRÜF. Durch das Regierungspräsidium sind Be- standsunterlagen als Skizzengrundlage bereitzustellen. Bei Großbrücken (Stützweite >100m), Bauwerken mit begehbaren Hohlkästen und Bauwerken mit großen nicht unterteilten Flächen sind die Schadensskizzen vorzubereiten. Sämtliche Bauwerks- / Schadensskizzen sind als in ei- ner sinnvollen Maßdarstellung Handskizzen zu erstellen und dem Regierungspräsidium parallel zu den Bauwerksdaten im Datenformat PDF nach Abschluss der Arbeiten zu übergeben. |
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| 3.2.2.5 | Riss-Monitoring Planung eines Riss-Monitorings während der Sonderprüfung an Über- / Unterbauten (setzen von Riss-Messlehren oder Gipsmarken). |
|---|---|
| 3.2.2.6 | Freitext (für in der Aufzählung nicht benannte Besondere Leistungen) |
Tab. 3.2.2: Besondere Leistungen – Vorbereitung der Prüfung
3.3. Durchführung der Prüfung
3.3.1 Allgemeines
Bei Feststellungen von außergewöhnlichen Schäden S >= 3, V >= 3 und D=4 ist das Regierungs- präsidium umgehend zu informieren, um Sofortmaßnahmen abstimmen zu können.
Bei Gefahr in Verzug (Schadensbewertung eines Schadens mit S=4 und / oder V=4) sind diese Schäden und die sich daraus eventuell ergebenden Auswirkungen unverzüglich der zuständigen Straßenmeisterei (SM) / Verkehrsbehörde des Stadtkreises zu melden. Geeignete Sofortmaßnah- men sind mit der SM / dem Stadtreis abzustimmen (z.B. sofortige Fahrstreifenverengung, Teil- sperrung einer Fahrbahn etc.) und ggf. ist bei der Umsetzung mitzuwirken.
Erfordert ggf. die Schadensbewertung eine Nutzungseinschränkung ist die zuständige Straßen- meisterei (SM) / Verkehrsbehörde des Stadtkreises zu informieren.
Zusätzlich muss anschließend eine E-Mail, möglichst mit Foto und kurzer Beschreibung an das Funktionspostfach der zuständigen SM, des Baureferats sowie cc an die zuständige Person sei- tens des Regierungspräsidiums erfolgen.
Bauwerke sind auch dann zu prüfen, wenn Bewuchs den Zugang versperrt (siehe dazu die Grund- leistung 3.2.1.4). Eine Schadensmeldung nicht prüfbar, wird nicht akzeptiert. In diesem Fall ist eine Meldung an zuständige Straßenmeisterei zu veranlassen, damit beispielweise ein Freischneiden erfolgt. Das Regierungspräsidium ist entsprechend zu informieren.
3.3.2 Grundleistungen im Rahmen von Sonderprüfungen
Hinweis: Die Ergebnisse der vorhergehenden Prüfungen sind zu berücksichtigen.
Die Tab. 3.3.2 enthält die bei Sonderprüfungen zu erbringenden Grundleistungen, sofern diese nach der Prüfanweisung des Regierungspräsidiums Bestandteil der Sonderprüfung sind.
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| 3.3.2.1 | Allgemein: Durchführung der Prüfung, Schadensaufnahme am Bauwerk, Anfertigung digitaler Bilder von wesentlichen Schäden sowie Prüfung der aus den vorhergehenden Prüfungen gekennzeichne- ten Schäden. |
|---|---|
| 3.3.2.2 | Beschilderung: Kontrolle auf Richtigkeit, Vollständigkeit und Zustand der erforderlichen Beschilderung am Bau- werk. Hierzu ist in jedem Fall ein Abgleich mit den Bauwerksdaten vorzunehmen. Festgestellte lockere Verbindungsmittel sind im Zuge der Prüfung anzuziehen. Falls dies nicht möglich ist oder wenn gebrochene Aluminium-Klemmschellen (AKS-Schellen) oder abgerissene Verbin- dungsmittel an der Beschilderung festgestellt werden, ist dies unverzüglich dem Regierungs- präsidium mitzuteilen. |
| 3.3.2.3 | Gründung: Prüfung der Gründung (soweit sichtbar) und des Kolkschutzes auf Auskolkung, Unterspülung und Lageveränderung mit einfachen Messverfahren bis 75 cm Wassertiefe. |
| 3.3.2.4 | Massivbauteile: Untersuchung von Massivbauteilen auf Hohlstellen, Risse (Messgenauigkeit 0,1 mm), Durch- feuchtungen, Abplatzungen, Lageveränderungen usw. Schäden sind jeweils am Bauwerk mit Wachskreide, in einer gut sichtbaren Farbe, zu kennzeichnen. Ablesen/Kontrolle von installierten Rissmesslehren/ Gipsmarken am Bauwerk. |
| 3.3.2.5 | Stahl- und andere Metallkonstruktionen: Untersuchung von Stahlkonstruktionen auf Risse, Beulungen und Verformungen, stichprobenar- tige Überprüfung von Schraub- und Nietkonstruktionen auf festen Sitz, Sichtkontrolle aller Schweißnähte auf Risse, dabei ist eine partielle Reinigung (ohne Entfernung von Beschichtun- gen) eingeschlossen. Jegliche Verdachtsstellen auf Risse im Material und/oder in Schweißnähten sind durch weiter- gehende geeignete Untersuchungen (z.B. MT-Prüfungen) abzuklären. Der AG ist vorab zu infor- mieren. Beulungen und Verformungen sind unter Angabe des Ausmaßes (Stichmaß), der be- troffenen Fläche und der genauen Lage zu messen und in Schadensskizzen lagegetreu darzu- stellen. Schäden durch Korrosion, insbesondere ggf. vorliegende Querschnittsminderungen, sind mit ge- eigneten weitergehenden Untersuchungen (z.B. Ultraschall), nach vorheriger Abstimmung mit dem Regierungspräsidium, zu quantifizieren. Die Angaben sind z.B. als x % Minderung oder Restmaterialstärke x mm in die Erfassung der Schäden zu integrieren. Die weitergehenden Untersuchungen sind eine Besondere Leistung und nicht in der Aufwand- sermittlung enthalten. |
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| 3.3.2.6 | Holzkonstruktionen: Prüfung von Holzkonstruktionen auf Verformung tragender Teile, festen Sitz der Verbindungs- mittel, sattes Aufeinandersitzen von auf Druck beanspruchten Stoßflächen, Eindringen von Feuchtigkeit bei Stößen und Rissen, Unversehrtheit von Klebefugen, Bildung von Wassersäcken und Fäulniserscheinungen, Befall durch holzzerstörende Insekten/Pilze, Abnutzung und Griffig- keit der Beläge, Wirksamkeit von Abdeckungen und Oberflächenschutzmaßnahmen (stichpro- benartig). |
|---|---|
| 3.3.2.7 | Lager, Fahrbahnübergangskonstruktionen, Gelenke: Prüfung von Lagern, Fahrbahnübergangskonstruktionen und Gelenken auf Funktion und Zu- stand. Die Messungen sind jeweils in Formblättern zu protokollieren. Vorhandene Dokumente sind fortzuschreiben. Der Umfang der Dokumentation ist beim jeweiligen Einzelabruf zusammen mit dem Regierungspräsidium festzulegen. Die Messwerte sowohl bei den Lagern als auch bei den Fahrbahnübergängen sind immer in Verbindung mit der Bauwerkstemperatur zusammen zu dokumentieren. Unstetigkeiten und Setzungen im Hinterfüllungs- und Übergangsbereich sind zu messen oder visuell zu beurteilen und zu dokumentieren. |
| 3.3.2.8 | Abdichtungen, Beläge: Prüfung von Fahrbahnbelägen einschl. Fugen u. a. auf Risse, Verdrückungen, Absackungen, Ausbrüche und ordnungsgemäße Wasserableitung. |
| 3.3.2.9 | Entwässerung: Prüfung von Entwässerungseinrichtungen auf Schäden, Sauberkeit und ordnungsgemäße Wasserableitung sowie auf Vollständigkeit und ausreichende Befestigung. |
| 3.3.2.10 | Bauwerksansichten: Bei Sonderprüfung ist eine aktuelle bei Tageslicht angefertigte Bauwerksansicht in den Prüfbe- richt aufzunehmen und als Seitenansicht im Teilbauwerk zu speichern. |
| 3.3.2.11 | Artenschutz: Werden im Rahmen der Durchführung der Bauwerksprüfung artenschutzrelevante Sichtungen gemacht, sind diese umgehend beim Regierungspräsidium anzuzeigen. Die für die artgerechte und schonende Durchführung einer Bauwerksprüfung geltenden Vor- schriften (siehe auch Leitfaden Artenschutz gemäß Anlage 04 zum Rahmenvertrag) sind zu be- achten. |
| 3.3.2.12 | Zugangs- und Besichtigungseinrichtungen: Prüfung von Zugangs- und Besichtigungseinrichtungen auf Schäden, allgemeine Funktionsfä- higkeit, Verkehrssicherheit und Zustand des Korrosionsschutzes. |
| 3.3.2.13 | Schutzeinrichtungen: Prüfung von Schutzeinrichtungen auf Übereinstimmung mit dem Bestandsplan und den ein- schlägigen Vorschriften, auf Vollständigkeit, Verformungen, Korrosion und stichprobenartig auf festen Sitz der Verbindungsmittel. |
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| Der Umfang der stichprobenhaften geometrischen Maßkontrollen ist zu dokumentieren. Durch einen Vergleich mit den vorherigen Messungen ist zu überprüfen, ob Veränderungen am Bau- werk oder der Schutzeinrichtung vorgenommen wurde. | |
|---|---|
| 3.3.2.14 | Erdungs- und Berührungsschutzanlagen: Sichtprüfung von Erdungs- und Berührungsschutzanlagen auf Vollständigkeit (inkl. Hochspan- nungswarnschilder und ihre Lesbarkeit) und Übereinstimmung mit dem Bestandsplan. |
| 3.3.2.15 | Korrosionsschutz: Prüfung des Zustandes des Korrosionsschutzes (Untersuchungsumfang und Bewertung von Korrosionsschäden nach RI-ERH-KOR). |
| 3.3.2.16 | Versorgungsleitungen: Prüfung auf offensichtliche Schäden an Versorgungsleitungen am und im Bauwerk, auf festen Sitz der Aufhängung und der Verbindungsmittel und auf Übereinstimmung mit dem Bestands- plan. |
| 3.3.2.17 | Beleuchtungseinrichtungen: Prüfung von Beleuchtungseinrichtungen am und im Bauwerk auf augenscheinliche Mängel (ohne Funktionsprüfung). |
| 3.3.2.18 | Vermessungstechnische Leistungen: Durchfahrtshöhen unter Bauwerken im Zuge von Verkehrswegen – soweit ohne Verkehrssiche- rung möglich – messen und auf Plausibilität mit den Bauwerksdaten abgleichen. |
| 3.3.2.19 | Prüfung nach besonderen Vorschriften (maschinelle Anlagen): Prüfung der Überwachungsnachweise maschineller Anlagen auf Vollständigkeit. |
| 3.3.2.20 | Aufmaß von Schäden: Bei Schäden infolge von Absackungen oder zu niedrigen Schutzeinrichtungen, Geländer und Bordhöhen sind die exakten Maße aufzumessen. Eine Angabe der exakten Maße in den Schäden ist hier ausreichend. Lagerstellungen, Gleitspalte und Dehnwege von Übergangskonstruktionen sind aufzumessen und in entsprechenden Protokollen zu dokumentieren. Ggf. vorhandene Protokolle sind entspre- chend fortzuschreiben. Schäden am Überbau/Unterbau sind in Abwicklungsblättern/Schadens- skizzen einzuzeichnen bzw. ggf. vorhandene Skizzen sind entsprechend fortzuschreiben. Die Abwicklungsblätter/Schadensskizzen sind digital zu erstellen und im PDF-Format an das Regierungspräsidium zu übergeben. Näheres dazu ist der jeweiligen Einzelbeauftragung zu entnehmen. |
| 3.3.2.21 | Schadensbilder: Schadensbilder sind im Rahmen der jeweiligen Prüfung neu aufzunehmen, um die Schadensent- wicklung nachvollziehen zu können. Größe der Bilder maximal 300 KB mit einer hohen Bildqualität. Jedes Schadensbild ist mit einem Print zu versehen, welcher Auskunft über das Aufnahmedatum gibt (Datumsstempel). |
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| Bei Schäden, die bereits im letzten Bericht mit den Einzelbewertungen (S ≥ 2, oder V ≥ 3, oder D ≥ 3) bewertet wurden, sowie bei Schäden, die sich wesentlich verschlechtert ha-ben und in der aktuellen Prüfung eine Bewertung mit S ≥ 2, oder V ≥ 2, oder D ≥ 3) be-kommen, sind zwingend neue Fotos herzustellen. Alle neu aufgenommenen Schadensfotos sind mit der Jahreszahl, der Art der Prüfung, der Scha- den-ID und einer sinnvollen Abkürzung für den Schaden zu bezeichnen, z.B. "H2022, (xy) Gel. Pfosten Anfahrschaden". | |
|---|---|
| 3.3.2.22 | Datenkontrolle: Die Haupt- und Konstruktionsdaten mit den aktuellen Bauwerksdaten zu vergleichen (Bau- werksart, Fahrbahnübergang, Lagertyp und Schutzeinrichtung etc.). Unvollständigkeiten und falsche Eintragungen sind im Prüfbericht unter „EMPFEHLUNGEN \ Bauunabhängige Maßnah- men \ Unterlagen zur Überarbeitung der Bauwerksdaten erforderlich“ einzugeben. Zusätzlich ist der Schaden „Die Bestandsdaten entsprechen nicht dem Bauwerksbuch“ im Prüfbericht mit ein- zugeben. |
| 3.3.2.23 | Gabionen: Prüfung auf Vollständigkeit und Zustand der Drahtgitterkörbe, Verbindungsmittel, Füllung, Ent- wässerung- und Schutzeinrichtungen hinter/vor bzw. auf dem Bauwerk, sowie der Schutzein- richtungen. Stichprobenartige Kontrolle der Bauteilverbindungen auf Kraftschlüssigkeit, Messtechnische Aufnahme von Wandausbauchungen, -neigungen und -kippungen, die von der Ausführungspla- nung abweichen. Messung von örtlicher Wand-Ausbauchung > 5 cm mit einfachen Messgeräten (Richtscheit, Lot 0. ä.) vor, in der Mitte und hinter der Ausbauchung, Protokollierung mit Messkizze. Messung von Wandneigungen und -kippungen mit einfachen Messgeräten (Richtscheit, Lot o. ä.) an vorhandenen Messpunkten bzw. am Anfang und Ende der Wandsegmente sowie im Ab- stand von max. 10 m bei Segmentlängen zwischen 20 m und 100 m bzw. im Abstand von max. 50 m bei Segmentlängen größer 100 m, Protokollierung in vorhandener Messskizze. Bei der Prüfung ist speziell auf Wasseraustritt zwischen den Steinen oder der erdseitigen Trennschicht am Wandkopf, auf mechanische Beschädigung und Durchwurzelungen, auf auffäl- lige Veränderungen in der Geländestruktur (Risse im Boden, Rutschungen, Aufwölbungen) sowie Bewuchs im unmittelbaren Bauwerksbereich, die Schäden verursachen können, zu achten. |
Tab: 3.3.2: Grundleistungen – Durchführung der Prüfung
3.3.3 Besondere Leistungen
In Tab. 3.3.3 sind Leistungen aufgeführt, die im Einzelfall als Besondere Leistungen im Rah- men der Durchführung einer Sonderprüfung erforderlich werden können. Die dort aufgeführ- ten Prüfungen, insbesondere solche mit zerstörenden Prüfverfahren, sind nur bei bedenkli-
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chem Zustand eines Bauteils auf Vorschlag des AN und nach Zustimmung des Regierungs- präsidiums durchzuführen. Ein entsprechendes Angebot ist seitens des AN dem Regierungs- präsidium vorab vorzulegen. Sie werden dann nach Aufwand mit den angebotenen Verrech- nungssätzen vergütet und sind in der Aufwandsermittlung für die Bauwerksprüfung nicht enthalten. Bei Beauftragung der Dritten ist Einholen und Auswerten von Angeboten gemäß § 9 Absatz 5 des Rahmenvertrags für weitere Leistungen zu beachten.
| 3.3.3.1 | Abschnittweise, zeitlich versetzte Prüfung eines Bauwerkes auf Veranlassung des Regie- rungspräsidiums (mehrere Prüfphasen) oder aufgrund anderer objektiver Vorgaben (z.B. bei Bahnbrücken durch BetrA vorgegebene Nachtarbeiten und Wartezeiten). |
|---|---|
| 3.3.3.2 | Örtliche handnahe Prüfung von Unterwasserbauteilen und des Kolkschutzes ab 75 cm Was- sertiefe durch Tauchereinsatz; Schadensdokumentation mittels Unterwasserfotografie bzw. Unterwasservideoaufnahmen. |
| 3.3.3.3 | Stichprobenartige Messung und Dokumentation der Betonfestigkeit mittels Rückprallham- mer. |
| 3.3.3.4 | Stichprobenartige qualitative Messung und Dokumentation der Betondeckung nach DBV- Merkblatt. |
| 3.3.3.5 | Zerstörende Prüfung von Massivbauteilen, z. B.: - Öffnen von Hohlstellen und Schadensstellen zur weiteren Prüfung, soweit dies mit einfachem Handgerät möglich ist, - Öffnen von Rissen (z. B. zur Beurteilung des Rissverlaufs, Beurteilung der darunter lie- genden Bewehrung usw.). |
| 3.3.3.6 | Entnahme von Materialproben und Durchführung spezieller Baustoffprüfungen z. B.: - Prüfen der Karbonatisierung (mittels Phenolphtaleinlösung), - Prüfung der Chloridbelastung (mittels Kaliumchromat- und Silbernitratlösung), - Prüfung der Beläge auf dem Bauwerk (z. B. Schichtdicken, Zusammensetzung von As- phaltbaustoffen u. ä.). |
| 3.3.3.7 | Prüfungen mittels Ultraschalls, Magnetpulverprüfung (MT-Prüfung) oder Röntgenstrah- lung bei Verankerungen, Lagerrollen, Stahlträgern bzw. zur Schweißnahtprüfung bei Me- tallbauteilen. |
| 3.3.3.8 | Prüfung von Seilen und Stäben mit speziellen Prüfverfahren (z. B. Seilbefahrungsanlage, Ultraschall, Röntgen u. ä.) bzw. handnahe Prüfung als Prüfverfahren. |
| 3.3.3.9 | Prüfung von Holzbauteilen mit speziellen zerstörungsfreien oder zerstörungsarmen Prüf- verfahren (z. B. Bohrwiderstandsmessung, Ultraschall-Echo-Verfahren, Diagnostik holzzer- störender Pilze und Insekten u. ä.). |
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| 3.3.3.10 | Stichprobenartige Messung und Dokumentation der Schichtdicke von Korrosionsschutz- beschichtungen; Zahl der Messstellen entsprechend ZTV-ING / RI-ERH-KOR. |
|---|---|
| 3.3.3.11 | Spezielle Bauwerksvermessung (z. B. Setzungsmessungen, Vermessung der Gradiente, Messung von Verkippungen /Verdrehungen von Unterbauten), langfristige Weiterfüh- rung des vermessungstechnischen Kontrollprogramms aus der Errichtung des Bauwer- kes. |
| 3.3.3.12 | Vermessungsleistungen im Gewässerquerschnitt unter dem Bauwerk zur Kontrolle des hydraulischen Querschnitts mit Vorgaben aus Hochwasserschutzkonzept; Durchführung von Peilungen zur Feststellung der Gewässersohle o. ä. |
| 3.3.3.13 | Prüfung von sonstigen Anlagen an Bauwerken und sonstigen Ingenieurbauwerken, z. B. Durchlässe, Wasserstauanlagen an Bauwerken. |
| 3.3.3.14 | Durchführung der Prüfungen entsprechend Prüfhandbuch nach RI-EBW-Prüf, Abschnitt 3.3., soweit der im Prüfhandbuch geforderte Prüfumfang über die Grundleistungen gem. Kap. 3.3.2 und 3.3.3 hinaus geht |
| 3.3.3.15 | Prüfen von besonderen Entwässerungseinrichtungen, wie Schächte für Hebeanlagen, die kein eigenständiges Teilbauwerk darstellen. Das Auspumpen und Reinigen dieser Anlagen sind nicht Bestandteil der Prüfung. |
| 3.3.3.16 | Einsatz von Klettertechnik als Alternative bzw. zur Ergänzung der technischen Zugangs- technik (Prüfgeräte). Eine Vergütung dieser Leistung setzt eine nachvollziehbare und mit dem Regierungspräsi- dium abgestimmte Minderung der Vergütung der Grundleistungen voraus, da diese den Einsatz technischer Zugangstechnik beinhalten. |
| 3.3.3.17 | Prüfung der Wandfläche von Gabionen durch digitale Flächenmessung und Vergleich Ausgangszustand/ aktueller Zustand mittels fotographischer oder lasergestützter Messverfahren |
| 3.3.3.18 | Prüfung von Schutzeinrichtungen an Gabionen: Überprüfung der Bedingungen der Ausführung hinsichtlich RPS 2009 an Hand des Bestandsplans bzw. des freigegebenen Ausführungsplans (z. B. Wirkungsbereich, Notgehbahn, etc.). |
| 3.3.3.19 | Chemische Untersuchung von Grund- oder Oberflächenwasser hinsichtlich Betonaggressivität. |
| 3.3.3.20 | Freitext (für in der Aufzählung nicht benannte Besondere Leistungen). |
Tab. 3.3.3: Besondere Leistungen – Durchführung der Prüfung
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3.4. Auswertung und Dokumentation der Prüfung
3.4.1 Grundleistungen
In Tab. 3.4.1 sind die der Aufwandsermittlung für die Bauwerksprüfung zu Grunde gelegten Leistungen für die Auswertung und Dokumentation aufgeführt.
| 3.4.1.1 | Erfassung der Schäden und Mängel entsprechend der Richtlinie RI-EBW-PRÜF mit dem Pro- grammsystem „SIB-Bauwerke“ nach Vorgaben des Regierungspräsidiums und Erstellung eines Prüf- berichtes in Papierform und in digitaler Form. Die Prüfberichte sind zur Abgabe durch den Aufsteller (Prüfer) digital zu signieren. |
|---|---|
| 3.4.1.2 | Relevante Schäden in Schadensskizzen entsprechend den Vorgaben der RI-EBW-PRÜF digital mit Maßangaben (Rissbreiten) eintragen, gegebenenfalls vorhandene Schadensskizzen sind entspre- chend fortzuschreiben. Vorhandene Dateien zu den Schadensskizzen werden vom Regierungspräsidium zur Bearbeitung zur Verfügung gestellt und sind abschließend als PDF-Dateien an das Regierungspräsidium zu- rückzugeben. Sollten dem Regierungspräsidium keine Dateien vorliegen, so sind diese durch den AN zu erstellen. Abwicklungsblätter sind in der Prüfung unter Dokumente als ein zusammenge- fasstes Dokument mit folgender Benennung abzulegen: BWNR_TBW_Abwicklungsblätter_Prfg_Jahr.PDF Beispiel: 7020549_0_Abwicklungsblätter_2021_H.PDF |
| 3.4.1.3 | Lieferung des Prüfberichtes auf Grundlage eines mit dem Regierungspräsidium abgestimmten Le- seexemplars als digital signierte Endfassung (PDF-Format in Farbe) und cab-Datei (Übergabeda- tei aus „SIB-Bauwerke“) über einen mit dem Regierungspräsidium abgestimmten Übergabelink (Cloud-Lösung). Näheres dazu ist der jeweiligen Einzelbeauftragung zu entnehmen. |
| 3.4.1.4 | Jedem Schaden mit einer Bewertung S / V >= 2 oder D = 3 ist eine Empfehlung zuzuordnen. Ggf. sind vorhandene Empfehlungen in Absprache mit dem Regierungspräsidium zu ändern und / oder zu ergänzen. Die folgenden Angaben sind zu jeder Maßnahme, zu machen, bzw. vorhandene Maß- nahmen sind in diesen Bereichen zu prüfen und ggf. anzupassen: Art der Leistung, Menge, Dringlichkeit, zugeordnete Schäden und ggf. Bemerkungen. |
| 3.4.1.5 | Bei der Bearbeitung des Prüfberichtes in SIB-Bauwerke ist der Bereich „Prüffahrzeuge, -geräte in Abstimmung mit dem Regierungspräsidium zu aktualisieren. |
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| 3.4.1.6 | Vor dem Abschluss einer Prüfung sind die Einträge unter: Bilder Skizzen Dokumente zu bereinigen. Es verbleiben in den Daten zur aktuellen Prüfung nur die Bilder, Skizzen und Dokumente, welche in unmittelbaren Zusammenhang mit der aktuellen Prüfung stehen. Bei Unklarheiten ist im Einzel- fall eine Rücksprache mit dem Regierungspräsidium zwecks Klärung zu halten. |
|---|---|
| 3.4.1.7 | Maßnahmenvorschläge sind zu erstellen oder zu aktualisieren. Diese sind mit Schadenszuordnun- gen über das Programm SIB-BW (nicht im Prüftext) zu erfassen. Ausnahme: Wichtige Bemerkungen, Hinweise auf Schäden welche Baulastträger und Dritte betreffen (z.B. Schäden in gemeindeseitigen Teilbauwerken) die jedoch aus Prüfersicht von den Baureferaten an die jeweiligen Stellen weitergemeldet werden müssen, sollen im „Prüfungstext“ unter der Scha- dens-ID aufgeführt werden. Diese Hinweise können dann über eine SIB-Auswertung in die Übergabeliste eingepflegt werden. Bei allen Schäden mit höheren Bewertungen (S ≥ 2, oder V ≥ 3, oder D ≥ 3) ist eine Erläuterung unter „EMPFEHLUNGEN..." zwingend erforderlich. |
Tab. 3.4.1: Grundleistungen – Auswertung und Dokumentation
Für die Erstellung und Gestaltung des Prüfberichtes sind die nachfolgenden Hinweise zu beach- ten.
Bei der Schadensbewertung sind grundsätzlich die im Programmsystem „SIB-Bauwerke“ vorgege- benen Schadensbeispiele der RI-EBW-PRÜF zu verwenden. Für alle Schäden ohne passendes Schadensbeispiel ist eine Tabelle mit Schadensnummer und Schadensbeschreibung zu erstellen und dem Prüfbericht als Beiblatt beizufügen.
„Prüfungsbeginn“ ist das Beginn-Datum der Prüfung vor Ort. „Prüfungsabschluss“ ist das Abschluss-Datum der Prüfung vor Ort. „Prüfer-Dienstelle“ - Musterstelle, beauftragende Stelle „Name des Prüfers“ - Fr./Hr. Mustermann – Büro Mustermann
Alle Schäden sind zwingend einem vorgegebenen SCHADENSBEISPIEL zuordnen. Die Einzelbe- wertungen für S, V, D dürfen nur maximal um 1 Note abweichen. Wenn eine Zuordnung absolut nicht möglich ist, dann ist dies unter BEMERKUNGEN zu begründen.
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Grundsätzlich ist das BEIBLATT mit im Prüfbericht ausgedruckt beizufügen sowie die Maximal - Einzelbewertungen mit der Angabe, bei welchem Bauteil dieser Schaden vorhanden ist. Weiterhin ist im Feld "Prüfungstext" einzutragen, welche Seite das Widerlager vorn (z.B. WV = Widerlager Seite Ortsname) ist, um Zuordnungsfehler auszuschließen. Im Prüfungstext ist auch die einge- setzte Zugangstechnik und Verkehrssicherung (Absicherung durch xy, nach Regelplan xy) anzu- geben.
Die Kenntlichmachung der regelmäßig zu kontrollierenden Schäden mit der sogenannten EP- Kennzeichnung ist sehr vorsichtig zu verwenden, und zwar nur bei Schäden, die sich in kurzer Zeit stark verschlechtern können bzw. einer ständigen Kontrolle bedürfen, siehe hierzu Ri-EBW-PRÜF.
Die abgeschlossenen Prüfberichte sind im aktuellen Verzeichnis abzulegen, z.B. im Verzeichnis 2024H. Die automatische Speicherung dort kann im Programm SIB-Bauwerke unter „Verwaltungs- administration \ Prüfung \ beim Abschließen der Prüfung PDF-Bericht erstellen" eingestellt wer- den (hier ist ein Häkchen zu setzen).
Formblätter für Brückenprüfung: Für die Angabe der Durchfahrtshöhe, der Lagerwerte sowie der Fahrbahnübergangsbewegungen sind ausschließlich die Formblätter des Regierungspräsidiums zu benutzen. Diese Formblätter können beim Regierungspräsidium angefordert werden.
Zwischenzeitlich vollständig bzw. teilweise beseitigte Schäden dürfen im aktuellen Prüfbericht nicht mehr aufgelistet werden. Z.B. Nicht relevante Schäden wie: Bewuchs beseitigt, Vogeldreck beseitigt, Vogeleinflugschutz angebracht und Böschungstreppe nachgerüstet etc.
Es gelten die folgenden Ausnahmen: Gravierende Schäden z.B. Tragbewehrung mit erheblichem Querschnittsverlust und keine ausreichenden Informationen zur Schadensinstandsetzung in SIB-Bauwerke vorhanden ist, ist der Schaden mit der Bewertung zu belassen. Sonstige Schäden z.B. Hohlstelle, Anfahrschaden diese sind unter „[13] Schadensveränderung“: „Schaden instandgesetzt“ zu vermerken und als Bewertung 0/0/0 einzutragen. Falls es bei der nächsten EP/HP falls noch mängelfrei ist, kann der Schaden gelöscht werden.
Bei mehreren Rissen > 0,2 mm am Überbau (betrifft hauptsächlich Spannbetonbrücken) ist eine Riss-Skizze anzufertigen.
Wenn eine Rissskizze in SIB-Bauwerke vorhanden ist, ist diese bei der HP zu aktualisieren.
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Sofern vom Bauwerksprüfer weitergehende Untersuchungen, z. B. OSA, als erforderlich angese- hen werden, sind diese im Prüfbericht bei den Schäden und als Empfehlungen zu vermerken.
Bei entsprechenden Erfordernissen sind die verwendete Zugangstechnik und die erforderlichen Verkehrsraumeinschränkungen durch Eintragung im Feld „Prüffahrzeuge, -geräte sowie unter Zu- satzbilder der Prüfung“ zu dokumentieren. Verkehrszeichenpläne der Verkehrsrechtlichen Anord- nung sind als PDF-Datei dem Prüfbericht als Anlage beizufügen.
Vor Abschluss des Prüfberichtes ist dem Regierungspräsidium die digitale Fassung (PDF-Datei, unabgeschlossener Prüfbericht) zur grundsätzlichen Überprüfung und Abstimmung als Lese- exemplar zu übersenden. Hierbei ist das Regierungspräsidium über wesentliche, insbesondere si- cherheits- relevante Bauwerksschäden zu informieren.
Nach Freigabe durch das Regierungspräsidium und Einarbeitung eventuell erforderlicher Korrek- turen ist dem Regierungspräsidium die Übergabedatei aus „SIB-Bauwerke“ (cab-Datei) zu über- senden. Hierbei ist das Regierungspräsidium über wesentliche, insbesondere sicherheitsrelevante Bauwerksschäden zu informieren.
Grundsätzlich gilt, dass wenn sich nach Eingabe der Schäden eine neue Zustandsnote von 3,3 und schlechter ergibt, darf der Prüfbericht erst nach einer kurzfristigen Rücksprache mit dem Regie- rungspräsidium abgeschlossen werden.
Die Prüfungsergebnisse sind in einem tabellarischen Abschlussbericht zusammenzufassen:
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Bauwerke mit Zustandsnote >= 3,0 sind rot zu hinterlegen. Der tabellarische Abschlussbericht ist je einmal sortiert nach lfd. Nummer und einmal sortiert nach Zustandsnote als PDF- sowie als Excel auf Datenträger zu speichern.
Die Prüfberichte (einschließlich Anlagen) sind in Papierform entsprechend der Bauwerksfolgeliste einsortiert, in Ordnern, nach den beiden Landkreisen aufgeteilt abzugeben (je 4 Fertigungen). Die Ordner sind mit Inhaltsverzeichnis zu versehen. Die Prüfberichte sind geheftet und mit lfd. Nr. (wel- che auch im Inhaltsverzeichnis aufzuführen ist) versehen, einzuheften.
Eine Fertigung der Prüfberichte ist mit Unterschrift des Prüfers zu versehen.
3.4.2 Besondere Leistungen
In Tab. 3.4.2 sind Besondere Leistungen für die Auswertung und Dokumentation aufgeführt, die in der Aufwandsermittlung für die Bauwerksprüfung nicht enthalten sind. Jegliche Besondere Leis- tung bedarf der vorherigen Abstimmung mit dem Regierungspräsidium und Genehmigung durch das Regierungspräsidium.
Sollten Besondere Leistungen im Rahmen der Prüfung erforderlich werden, welche nicht durch den AN in Eigenleistung erbracht werden können, ist die Durchführung der Arbeiten durch einen geeigneten Nachunternehmer unter Beachtung des § 5 AVB F-StB zulässig. Das Regierungspräsi- dium ist umgehend zu informieren und hat dem Vorgehen zuzustimmen.
| 3.4.2.1 | Erstellen des Bauwerksprüfberichtes mit einem anderen Programm als „SIB- Bauwerke“ oder nach speziellen Vorgaben des Regierungspräsidiums. |
|---|---|
| 3.4.2.2 | Lieferung von Mehrfertigungen des Bauwerksprüfberichtes als Papierexemplar oder in digitaler Form. |
| 3.4.2.3 | Erstellen bzw. Fortschreiben des Prüfhandbuches nach RI-EBW-PRÜF. |
| 3.4.2.4 | Riss-Monitoring Dokumentation des angebrachten Riss-Monitoring nach Abstimmung mit dem Regierungspräsi- dium und Einbinden der Ergebnisse in die Schadensskizzen der Sonderprüfung mit Fotos. |
| 3.4.2.5 | Ermittlung zugehörigen Kosten für die Maßnahmenempfehlung mit Hilfe des in „SIB-Bauwerke“ integrierten Kostenkataloges in Abstimmung |
| 3.4.2.6 | Freitext (für in der Aufzählung nicht benannte Besondere Leistungen) |
Tab. 3.4.2: Besondere Leistungen – Auswertung und Dokumentation
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4. Weitere Leistungen
Falls weitere Leistungen an den AN übertragen werden sollen, dürfen hierfür Nachunter-nehmer unter Beachtung des § 5 AVB F-StB eingesetzt werden. Vor Einsatz der Nachunter-nehmer ist die Zustimmung einzuholen.
Für alle Hilfs- und Fremdleistungen obliegt dem AN eine besondere Sorgfalts- und Kontrollpflicht. Dieser hat grundsätzlich, vor Ort bzw. vor Prüfungsbeginn, die Umsetzung und Einhaltung aller behördlichen Anordnungen und gesetzlichen Rechtsgrundlagen zu überprüfen.
Des Weiteren sind bei Beauftragung der weiteren Leistungen die entsprechende Regelungen ge- mäß § 9 Absatz 5-7 des Rahmenvertrages zu beachten.
4.1. Zugangstechnik / Besichtigungsgeräte
Sofern für die Sonderprüfung zwingend Besichtigungsgeräte erforderlich sind, werden diese durch den AN ggf. über separate Verträge mit Fachunternehmen gestellt.
Der AN ist für die Auswahl der Zugangstechnik verantwortlich und führt die hierfür erforderlichen Vorbereitungen und Maßnahmen durch. Die Koordinierung der Besichtigungs-geräte obliegt dem AN und ist in der Aufwandsermittlung enthalten. Die Vergütung er-folgt nach der Kalkulation ge- mäß Anlage 07.
Der Abruf der benötigten Besichtigungsgeräte über ein Fachunternehmen ist ggfls. über entspre- chende Aufmaßblätter, die seitens des Regierungspräsidiums zur Ver-fügung gestellt werden, durch den AN dem Regierungspräsidium anzugeben. 4.2. Verkehrssicherung
Wenn die Sonderprüfung eine Verkehrssicherung erfordert, wird diese durch den AN über separate Verträge mit Fachunternehmen gestellt, entsprechende Kontaktdaten können auf Anfrage dem AN bereitgestellt werden. Die Koordinierung der Verkehrssicherungen obliegt dem AN und ist in der Aufwandsermittlung enthalten.
Der AN ist für die Sicherung und Regelung des Verkehrs im Bereich der Arbeitsstelle verantwort- lich. Außerdem trägt der AN dafür Sorge, dass die Anordnungen (Verkehrsrechtliche Anordnung etc.) der zuständigen Verkehrsbehörde vor Ort befolgt werden. Der Ab-ruf und die Ausführung der benötigten Verkehrssicherung sind über entsprechende Aufmaßblätter, die seitens des Regie-
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rungspräsidiums zur Verfügung gestellt werden, durch den AN dem Regierungspräsidium anzuge- ben. Alle Personen, die sich im Baustellenbereich aufhalten, müssen die Warnkleidung entspre- chend § 35 Abs. 6 der STVO und DIN 30711 tragen. Dem AN obliegt die Verantwortung für das von ihm eingesetzte Personal und Gerät. Baustellenfahrzeuge müssen mit einer gelben Rundumkenn- leuchte und weiß-rot-weißen Markierung versehen sein. Die geltenden Vorschriften zur Unfallver- hütung sind zu beachten.
Die Verkehrssicherung der Arbeitsstelle hat gem. StVO, "Allgemeinen Verwaltungsvor-schrift zur Straßenverkehrs-Ordnung" (VwV-StVO), „Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen an Stra- ßen (RSA)“ und den „Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen und Richtlinien für Siche- rungsarbeiten an Arbeitsstellen an Straßen (ZTV-SA)“ in der jeweils gültigen Fassung zu erfolgen. Arbeitsbeginn und Arbeitsende können je nach Anordnung der zuständigen Straßenverkehrsbe- hörde variieren (Vorgabe von Sperrzeiten).
Das für die Beschilderung bzw. Absicherung erforderliche Gerät ist vom AN zu stellen und muss stets in einwandfreiem und im StVO-gerechten Zustand sein.
Bei beginnender Dunkelheit bzw. schlechter Sicht (Nebel etc.) sind die Baustellen und alle Ein- schränkungen des Verkehrs gegebenenfalls aufzuheben. Bei Glatteis, Schneeglätte und anderen die Sicherheit der Prüfenden oder der Verkehrsteilnehmer stark beeinträchtigenden Witterungs- verhältnissen darf nicht im Verkehrsraum geprüft werden. Die Anweisungen der zuständigen Meis- terei bzw. der Verkehrsbehörden und der Polizei sind unbedingt zu befolgen.
Rechtzeitige Anmeldung und Abstimmung der Prüfarbeit mit der betreffenden Meisterei (SM) ist Voraussetzung. Genaue Sperrzeiten sowie teilweise eingeschränkte Arbeitszeiten im Verkehr sind direkt bei der zuständigen SM bereits bei der Kalkulation einzuholen und im Angebot zu berück- sichtigen. Auch innerhalb von Sperrzeiten können Arbeiten u.U. möglich sein. Diese Abweichungen sind mit der zuständigen Straßenverkehrsbehörde und dem zuständigen Ansprechpartner des Regierungs- präsidiums frühzeitig abzustimmen.
Die erforderlichen Verkehrsrechtlichen Anordnungen für die unterführten und ggf. über-führten Verkehrswege sind vom AN rechtzeitig bei den jeweils zuständigen Straßenverkehrsbehörden zu beantragen. Der Kontakt ist seitens des AN eigenständig herzustellen, Kontaktdaten werden sei- tens des Regierungspräsidiums nicht zur Verfügung gestellt.
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4.3. Sonstige Leistungen
| 4.3.1 | Von jedem Bauwerk sind vier Ansichtsfotos zu erstellen und in SIB-Bauwerke unter Bilder ab- zuspeichern. Die vier Ansichtsfotos sind als neue Seitenansicht, Draufsicht (möglichst vom Korb des Hubsteigers), Bauwerksansicht (beidseitig) und eine Untersicht aufzunehmen. Fotos sind als Zusatzbilder im Prüfbericht zu hinterlegen. Zusätzlich sind Fotos über den Prüfablauf und den Geräteeinsatz als Dokumentation des Prü- fumfangs herzustellen. Z.B. Bilder mit eingesetztem Unterflurgerät, Bilder vom Prüfen auf dem 2. oder 3. Fahrstreifen mit erhöhtem Absicherungsaufwand (mehrere Sicherungshänger) sowie Bilder von den Innenräumen. |
|---|---|
| 4.3.2 | In SIB-Bauwerke erfasste Prüfanweisungen sind umzusetzen. |
| 4.3.3 | Der Prüfer hat die Einstellung der Vormerkung zur einfachen Prüfung in jedem Fall neu zu be- werten. Ist aus Sicht des Prüfers die Vormerkung nicht erforderlich, ist eine Berichtigung der Vormerkung erforderlich. |
| 4.3.4 | Jedem Schaden im Prüfbericht ist ein Schadensbeispiel zuzuordnen. Eine Zuordnung von Schä- den im Übersichtblatt zu den Kategorien: Schäden ohne passendes Schadensbeispiel, Schäden mit Bewertung ohne Schadensbeispiel, Schäden die durch nachträgliche Änderung nicht mehr zur Schadensbeispielgruppe passen, Schäden, deren Eintrag im Feld Hauptbauteil sich von der Bauwerksart unterscheiden werden nicht akzeptiert. |
| 4.3.5 | Ein Papierausdruck der Prüfberichte in Farbe (Druckoptionen: „Deckblatt mit Bildern drucken“, „Schäden zweispaltig drucken“, „mit Bildern beim Schaden“, „Bewertung mit Bauteilen dru- cken“ und „Beiblatt drucken“) ist nach Prüfabschluss zu übergeben. |
| 4.3.6 | Sämtliche digitalen Daten (CAB-Datei, Skizzen etc.) sind dem Regierungspräsidium über einen Cloud-Link zu übergeben. |
| 4.3.7 | Die Prüfberichte sind ausgedruckt doppelseitig und in Farbe zu lochen, zu heften, mit Datum zu versehen und rechtsgültig zu unterschreiben. Zudem sind die Prüfberichte nach Bau-werks- nummern aufsteigend zu sortieren und in einem Ordner zu übergeben. |
| 4.3.8 | Freitext (für in der Aufzählung nicht benannte Besondere Leistungen). |
Tab. 4.3: Sonstige Leistungen
Weitere sonstige Leistungen ergeben sich aus dem jeweiligen Einzelabruf.
5. Vergütung, Abrechnung und Zahlung
Der Ansprechpartner wird mit der Einzelbeauftragung benannt.
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Die Festlegung der Vergütung (z. B. Stundensätze, Zuschläge) sowie die Grundsätze der Abrech- nung (z. B. Grundleistungen, Besondere Leistungen, weitere Leistungen) ergeben sich aus § 9 des Rahmenvertrags.
Die Zahlungsmodalitäten (insbesondere Fälligkeit, Fristen und Zahlungsweg) ergeben sich aus § 10 des Rahmenvertrags.
6. Anlagen zur Leistungsbeschreibung
Vom Regierungspräsidium beim Einzelabruf zur Verfügung gestellte Unterlagen: Liste der zu prüfenden Bauwerke für den Einzelabruf einschl. der Aufwandermittlung nach VFIB-Empfehlungen Übersichtblätter und BÜZ zu den Bauwerken aus dem Einzelabruf
Vom Regierungspräsidium zur Verfügung gestellte Unterlagen: Welche Unterlagen neben den cab-Dateien zur Verfügung gestellt werden, ergibt sich aus dem Einzelabruf.
Beim Regierungspräsidium einsehbare Unterlagen: Ausführungspläne, Vertragsunterlagen usw. können im Bedarfsfall beim Regierungspräsidium eingesehen werden sofern diese dem Regierungspräsidium vorliegen.
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