Anlage 02 - Leistungsbeschreibung H_08.12.2025.pdf

Rahmenvertrag für Bauwerksprüfungen nach DIN 1076

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 02.11.2026, 13:32 (Europe/Berlin)

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Leistungsbeschreibung:

Bauwerksprüfung nach

DIN 1076

nach der Empfehlung des

VFIB

Leistungsbeschreibung H – Hauptprüfung

(Anlage 02 zum Rahmenvertrag)

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Inhaltsverzeichnis

  1. Beschreibung der Leistung und Leistungszeitraum .................................................3

1.1. Beschreibung der Leistung .................................................................................................3 1.2. Leistungszeitraum und Termine ........................................................................................3

  1. Allgemeine Hinweise .............................................................................................................3

  2. Umfang der Bauwerksprüfung .......................................................................................... 6

3.1. Allgemeines .............................................................................................................................. 6 3.2. Vorbereitung der Prüfung .................................................................................................... 8 3.3. Durchführung der Prüfung ................................................................................................ 10 3.4. Auswertung und Dokumentation der Prüfung .......................................................... 17

  1. Weitere Leistungen .............................................................................................................. 22

4.1. Zugangstechnik / Besichtigungsgeräte ..................................................................... 23 4.2. Verkehrssicherung ............................................................................................................... 23 4.3. Sonstige Leistungen ........................................................................................................... 24

  1. Vergütung, Abrechnung und Zahlung ......................................................................... 25

  2. Anlagen zur Leistungsbeschreibung ........................................................................... 26

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1. Beschreibung der Leistung und Leistungszeitraum

1.1. Beschreibung der Leistung

Gegenstand des Open-House Verfahrens ist die Bauwerksprüfung, gemäß DIN 1076, in der aktuellen Fassung, Abschnitt 5.2, für verschiedene Bauwerke.

Die Liste der zu prüfenden Bauwerke für den jeweiligen Einzelauftrag ergibt sich aus dem jeweiligen Einzelabruf der Leistung durch das gemäß § 5 des Rahmenvertrages abrufbe- rechtigte Regierungspräsidium (weiter nur Regierungspräsidium). Im Einzelauftrag wird der Leistungsumfang für den jeweiligen Einzelfall konkretisiert. Ein Einzelabruf bezieht sich so- mit nicht zwingend auf ein einzelnes Bauwerk. Ein Abruf kann auch mehrere Bauwerke um- fassen (sog. Prüfpaket), sofern diese in einem örtlichen, funktionalen, bauspezifischen oder sonstigen fachlich gebotenen Zusammenhang stehen. Die Prüfzeiten und Besonderheiten bei der Zugänglichkeit/Verkehrssicherung/Geräteeinsatz sowie deren Koordination erge- ben sich jeweils aus der Einzelbeauftragung.

1.2. Leistungszeitraum und Termine

Gemäß §6 des Rahmenvertrags werden konkrete Ausführungsfristen für das jeweils zu be- arbeitende Prüfpaket in der jeweiligen Einzelabruf bestimmt und für den jeweiligen Einzel- fall konkretisiert.

2. Allgemeine Hinweise

Die Prüfung wird unterteilt in: • Vorbereitung (vgl. Kap. 3.2), • Durchführung (vgl. Kap. 3.3), • Auswertung und Dokumentation (vgl. Kap. 3.4).

Die Prüfungen sind in Eigenleistung durch das angefragte Unternehmen zu erbringen. Für die weiteren Leistungen der Bauwerksprüfung (z. B. Zugangstechnik, Verkehrssicherung, Bahnsicherungsleistungen, etc.) sind Nachunternehmer unter Beachtung des § 5 AVB F-StB zulässig.

Die Bauwerksprüfung vor Ort muss durch einen sachkundigen Ingenieur (mit VFIB-Zertifi- kat) durchgeführt werden, der die statischen und konstruktiven Verhältnisse des Bauwer- kes beurteilen kann. Hilfskräfte/Assistenten (z. B. Techniker) können unter Aufsicht des

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Bauwerksprüfingenieurs mit eingesetzt werden. Im Rahmen der Abwicklung von Einzelab- rufen sind dem Regierungspräsidium durch den Auftragnehmer (AN) der verantwortlich Bauwerksprüfer zu benennen und deren Eignung durch ein entsprechendes VFIB-Zertifikat nachzuweisen. Änderungen in Bezug auf den zuständigen Prüfer sind zulässig. Die Ände- rungen des eingesetzten Personals sind jedoch umgehend dem Regierungspräsidium unter Vorlage der entsprechenden Nachweise mitzuteilen und durch das Regierungspräsidium ausdrücklich zu genehmigen.

Alle erforderlichen Werkzeuge, Prüfgeräte und Hilfsmittel für die fachkundige Erbringung der Prüfleistung sind vom AN vorzuhalten und verkehrssicher einzusetzen.

Hilfskräfte/Assistenten (z. B. Techniker) können unter Aufsicht des Bauwerksprüfingeni- eurs mit eingesetzt werden.

Die Besichtigungsgeräte sind im jeweiligen Einzelabruf angegeben. Die Besichtigungsge- räte werden vom AN gemäß 4.1 gestellt. Sollte vom AN alternativ der Einsatz abweichender Geräte / Zugangstechnik erwünscht sein, ist dies mit dem Regierungspräsidium abzustim- men.

Die im Rahmen der Hauptprüfung erforderlichen Verkehrssicherungen werden gemäß 4.2 vom AN gestellt. Nach Auftragserteilung aber vor Beginn der Bauwerksprüfung ist der Ver- antwortliche für die Sicherungsarbeiten an den Arbeitsstellen zu benennen. Der entspre- chende Nachweis ist vorzulegen (siehe auch ZTV-SA 97, Abschnitt 4.2 (9)).

Die Prüfung der Bauwerke hat soweit möglich innerhalb der Regelarbeitszeit zu erfolgen. Sollte eine Prüfung innerhalb der Regelarbeitszeit nicht möglich sein, so werden die Mehr- aufwendungen gemäß 5.1 vergütet. Das Regierungspräsidium ist vorab über das geplante Vorgehen zu informieren und muss diesem zustimmen.

Die Koordination der Bauwerksprüfung erfolgt durch den AN in Abstimmung mit dem Re- gierungspräsidium. Unmittelbar nach Beauftragung der Einzelabrufe hat der AN dem Regie- rungspräsidium einen Terminplan zur Abwicklung der Prüfungen zur verbindlichen Abstim- mung vorzulegen. Die Terminplanung ist unmittelbar nach Zustimmung durch das Regie- rungspräsidium vom AN mit den zuständigen Meistereien und Stadtkreise zwecks ggf. er- forderlichem Freischnitt und Zugänglichkeiten abzustimmen. Dabei sind die saisonalen Be- schränkungen gemäß § 39 Absatz 5 Nummer 2 BNatSchG zu berücksichtigen. Insbesondere ist der Zeitraum vom 1. März bis 30. September zu beachten, in dem Rodung und Rück- schnitt von Röhricht und Gehölzen untersagt ist.

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Die Pflichten der Arbeitssicherheit obliegen dem AN (Bauwerksprüfer) und sind einzuhal- ten. Auf die Notwendigkeit einer persönlichen Schutzausrüstung in Abhängigkeit der Prüf- tätigkeit wird besonders hingewiesen. Auf die Notwendigkeit des Tragens einer PSA gegen Absturz bei Arbeiten auf jeglichen Hubarbeitsbühnen und Brückenuntersichtgeräten wird hingewiesen.

Sollte bei der Durchführung der Bauwerksprüfung ein Aufenthalt im Gleisbereich bzw. im Bereich elektrifizierter Stellen oder im Bereich von Freileitungen, ohne Einhaltung der Si- cherheitsabstände von Menschen und Maschinen von min. 5 m bei unbekannter Span- nungsgröße, unumgänglich sein, dann hat der AN vor Durchführung der Prüfung die davon betroffenen Bauwerke beim Regierungspräsidium umgehend anzuzeigen und die weitere Vorgehensweise abzustimmen.

Gilt nur für Brücken im Bahnbereich und im Bereich der Zuständigkeit von abweichenden Baulastträgern an Gewässer: Der AN veranlasst rechtzeitig die erforderlichen Genehmigungen der Bahn (BetrA), sowie der Baulastträger der Gewässer und die entsprechenden Sicherungsmaßnahmen. Dafür hat der AN sich frühzeitig mit dem Regierungspräsidium diesbezüglich abzustimmen.

Für das Betreten des Bahnbereiches hat sich der AN über die Gefahren aus dem Gleisbe- trieb entsprechend unterweisen zu lassen. Ohne konkrete Genehmigung bzw. Unterwei- sung darf der Bahnbereich nicht betreten werden. Die entsprechenden Auflagen der BetrA sind zu befolgen.

Gilt nur für Brücken im Bereich der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung (WSV) des Bundes: Erforderliche Genehmigungen sind bei der WSV rechtzeitig einzuholen.

Bei der Antragstellung einer strom- und schifffahrtspolizeilichen Genehmigung (ssG) ist das Regierungspräsidium als Auftraggeber anzugeben. Vor Antragstellung ist frühzeitig mit dem Regierungspräsidium Kontakt aufzunehmen. Ggf. ist bei der Antragstellung neben dem vor Ort Verantwortlichen AN ein Ansprechpartner des Regierungspräsidiums unter Angabe einer Mobilnummer anzugeben.

Für die Durchführung von Drohnenflügen über Wasserstraßen ist eine Genehmigung bei der WSV erforderlich, der AN hat vorab die notwendigen Unterlagen und Informationen bei der WSV einzuholen.

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3. Umfang der Bauwerksprüfung

3.1. Allgemeines

3.1.1 Grundleistungen

Grundleistungen sind all diejenigen Leistungen, die bei der Vorbereitung, Durchführung und Auswertung/Dokumentation in Abhängigkeit der Bauwerksart regelmäßig entsprechend den geltenden technischen Vorschriften zu erbringen sind.

Die Grundleistungen sind in der Leistungsbeschreibung abschließend benannt. In der Auf- wandsermittlung sind alle Grundleistungen enthalten. Hierbei ist § 1 Abs. 2 des Rahmenver- trages zu beachten: Ein Einzelabruf im Sinne dieses Vertrages bezieht sich nicht zwingend auf ein einzelnes Bauwerk. Ein Abruf kann auch mehrere Bauwerke umfassen, sofern diese in einem örtlichen, funktionalen, bauspezifischen oder sonstigen fachlich gebotenen Zu- sammenhang stehen.

Zwei Besprechungen (Anlauf- und Abschlussgespräch) beim Regierungspräsidium mit ei- nem Zeitaufwand von jeweils bis zu 5 Stunden sind in der Grundleistung zu berücksichtigen. Bei mehreren Bauwerken soll der Zeitaufwand entsprechend angepasst werden.

Die Bauwerksprüfung erfolgt auf Grundlage der jeweils gültigen Fassung der DIN 1076. Leis- tungen der Objektbezogenen Schadensanalyse (OSA) sind keine Prüfungsleistungen im Sinne dieser Leistungsbeschreibung.

Bei den Hauptprüfungen sind alle, auch die schwer zugänglichen Bauwerksteile, ggf. unter Zuhilfenahme von Besichtigungseinrichtungen u. ä., handnah zu prüfen.

Die Prüfung ist in Abstimmung mit dem Regierungspräsidium vorzubereiten und durchzu- führen. Wird vom Regierungspräsidium nichts Anderes festgelegt, ist sie als zerstörungs- freie Prüfung durchzuführen.

Die Prüfung erfolgt unter Verwendung des Programmsystems „SIB-Bauwerke“. Dieses Pro- grammsystem wird von den Straßenbauverwaltungen aller Bundesländer, der Autobahn GmbH und von zahlreichen kommunalen Baulastträgern seit vielen Jahren für die Scha- denserfassung und Dokumentation der Bauwerksprüfung eingesetzt. Die Aufwandsermitt- lung für die Bauwerksprüfung basiert auf dem Programmsystem „SIB-Bauwerke“ und orien- tiert sich dabei an der VFIB-Empfehlung Teil IV.

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Die zu verwendende Version von SIB-Bauwerke hat der ausgegebenen cab-Datei des Re- gierungspräsidiums zu entsprechen und ist mit dem Regierungspräsidium im Rahmen der jeweiligen Einzelabrufe abzustimmen.

Für die Schadenserfassung und -dokumentation gemäß Richtlinie RI-EBW-PRÜF mit dem Programm „SIB-Bauwerke“ ist das vorherige Auslesen der Prüfdaten erforderlich. Das Re- gierungspräsidium stellt diese als cab-Datei dem AN zur Verfügung. Für eine 1. Hauptprü- fung stellt das Regierungspräsidium die Prüf- und ggf. Konstruktionsdaten zur Verfügung. Die Rückgabe durch den AN hat in derselben Version zu erfolgen, in der die CAB-Datei vom Regierungspräsidium ausgelesen wurde.

Schutzeinrichtungen im unmittelbaren Bauwerksumfeld auch vor und hinter dem Bauwerk sind zu prüfen.

Die Prüfung im Bauwerksbereich umfasst u. a. auch Entwässerungsschächte, Pflasterrin- nen, Pflasterflächen im Vorland- und Uferbereich, Böschungspflaster und Außenbesichti- gungseinrichtungen wie Böschungstreppen, Bermen sowie Stellflächen für Anlegeleitern.

Ob die auf dem Bauwerk vorhandenen Lärmschutzwände und die am Bauwerk angebrach- ten Verkehrszeichen- bzw. Schilderkonstruktionen zu prüfen sind, ergibt sich aus dem Ein- zelabruf.

3.1.2 Besondere Leistungen

Besondere Leistungen sind die über die Grundleistungen hinausgehenden Leistungen. Sie sind in der Leistungsbeschreibung nicht abschließend benannt und in der Aufwandsermitt- lung des Regierungspräsidiums nicht enthalten.

Sollten Besondere Leistungen im Rahmen der Prüfung erforderlich werden, welche nicht durch den AN in Eigenleistung erbracht werden können, ist die Durchführung der Arbeiten durch einen geeigneten Nachunternehmer im Prinzip zulässig. Das Regierungspräsidium ist gemäß § 5 SVB F-StB umgehend zu informieren und hat dem Vorgehen zuzustimmen.

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3.2. Vorbereitung der Prüfung

3.2.1 Grundleistungen

In Tab. 3.2.1 sind die Leistungen aufgeführt, die als Grundleistungen im Rahmen der Vorbe- reitung einer Hauptprüfung zu erbringen sind.

3.2.1.1Beschaffen der für die Bauwerksprüfung erforderlichen Bestandsunterlagen vom Regierungspräsidium.
3.2.1.2Einlesen der vom Regierungspräsidium bereitgestellten Bauwerksdaten in das Prüfpro- gramm, Vorbereitung der Zustandsberichte und gegebenenfalls Schadensskizzen als Grundlage der Bauwerksprüfung.
3.2.1.3Besichtigung der Bauwerkssituation in der Örtlichkeit und Abgleich Ist-Bestand mit der Erfassung in SIB-BW. Insbesondere die Leistungen unter 3.2.2.2 und 3.2.2.3 sind hier zu berücksichtigen. Erstellung der Aufgabenstellung, Einholen und Auswerten von Angeboten gemäß § 9 Absatz 5 des Rahmenvertrags für weitere Leistungen zur Durchführung der Bauwerks- prüfung für: - Zugangstechnik, - Verkehrssicherung, - Bahnbrücken (wird im Einzelauftrag gesondert geregelt).
3.2.1.4Rechtzeitige Abstimmung mit den zuständigen Meistereien oder Stadtkreisen bzgl. er- forderlichem Freischnitt und ggf. erforderlichen Reinigungsarbeiten. Gilt nur soweit erforderlich: Rechtzeitige Abstimmung bezüglich der Zugänglichkeit (z. B. Bauwerksschlüssel, Öffnen von Zufahrten, Abbau oder Öffnen von Absperreinrich- tungen, Abbau von Verkleidungen und Abdeckungen).
3.2.1.5Rechtzeitige Abstimmung mit den zuständigen Meistereien bzw. dem Verkehrssiche- rungspflichtigen für die Beantragung der erforderlichen verkehrsrechtlichen Maßnah- men.
3.2.1.6Disposition von Zugangstechnik und Verkehrssicherungen Die Disposition von ggf. erforderlicher Zugangstechnik und Verkehrssicherung obliegt dem AN und ist eine Grundleistung. Die Disposition der benötigten Verkehrssicherung beinhaltet insbesondere die frühzei- tige, vollständige und aussagekräftige Bereitstellung von allen für die Verkehrssicherung erforderlichen Informationen wie zum Beispiel, Stationierung, Fahrtrichtung, Fahrstreifen, Besonderheiten (wie Auf- / Abfahrtsbereiche etc.), Tage, Uhrzeiten an das durch den AN mit der Verkehrssicherung beauftragte Unternehmen, damit dieses zeitgerecht und voll- ständig die benötigten Anordnungen bei den entsprechenden Verkehrsbehörden bean- tragen und einholen kann. Die damit verbundenen Kosten sind entsprechend unter den Kosten der Verkehrssicherung einzukalkulieren.

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3.2.1.7Prüfanweisungen / Artenschutz In SIB-Bauwerke erfasste Prüfanweisungen sind umzusetzen. Die Art und der Umfang der Umsetzung ist mit dem Regierungspräsidium im Einzelfall abzustimmen. Neben den technischen Prüfanweisungen sind sämtliche artenschutzrechtlichen Auflagen zu sich- ten und umzusetzen. Dabei insbesondere die Hinweise zur Brückenprüfung/Brücken- kontrolle des Leitfadens „Artenschutz bei Brückensanierungen“ (siehe Anlage 04 des Rahmenvertrags).
3.2.1.8Erstellen von Bauwerksskizzen Erstellen von vereinfachten ggf. unmaßstäblichen Bauwerksskizzen als Grundlage für Schadensskizzen des Bauwerkes gemäß RI-EBW-PRÜF. Bei Großbrücken (Stützweite >100m), Bauwerken mit begehbaren Hohlkästen und Bauwerken mit großen nicht unter- teilten Flächen sind die Schadensskizzen in einer sinnvollen Maßdarstellung vorzuberei- ten.
3.2.1.9.Berücksichtigung von einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften

Tab. 3.2.1: Grundleistungen – Vorbereitung der Prüfung

Mit dem Regierungspräsidium sind detaillierte Abstimmungen zu vorgesehenen Schadens- skizzen (Maßstab und Inhaltsangaben) und Messprotokollen (Lager, Fahrbahnübergangs- konstruktionen etc.) auf jeden Fall vor Beginn der örtlichen Bauwerksprüfung durchzufüh- ren, um insbesondere den Aufwand für die Vorbereitung der Schadensskizzen sinnvoll zu definieren.

Sämtliche Schadensskizzen (Stützweite >100m) sind als maßstäbliche Handskizze zu er- stellen und dem Regierungspräsidium parallel zu den Bauwerksdaten im Datenformat PDF nach Abschluss der Arbeiten zu übergeben.

Das Regierungspräsidium verfügt über ein Archiv, in dem vorhandene Schadensskizzen und Abwicklungsblätter abgelegt sind. Es ist in jedem Fall durch den AN anzufragen, ob dem Regierungspräsidium Schadensskizzen vorliegen. Die vorhandenen Dateien werden vom Regierungspräsidium zur Bearbeitung an den AN übergeben und diese vom AN nach Ab- schluss der Prüfung an das Regierungspräsidium zurück übergeben.

3.2.2 Besondere Leistungen

In Tab. 3.2.2 sind Leistungen aufgeführt, die u. a. als Besondere Leistungen im Rahmen einer Hauptprüfung erforderlich werden können. Jegliche Besondere Leistung bedarf der vorhe- rigen Abstimmung mit dem Regierungspräsidium und Genehmigung durch das Regierungs- präsidium.

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Sollten Besondere Leistungen im Rahmen der Prüfung erforderlich werden, welche nicht durch den AN in Eigenleistung erbracht werden können, ist die Durchführung der Arbeiten durch einen geeigneten Nachunternehmer unter Beachtung des § 5 AVB F-StB zulässig. Das Regierungspräsidium ist umgehend zu informieren und hat dem Vorgehen zuzustimmen.

3.2.2.1Recherche nach Bestandsunterlagen für die Bauwerksprüfung, wenn diese nicht beim Re- gierungspräsidium vorhanden sind.
3.2.2.2Erstellung der Aufgabenstellung, Einholen und Auswerten von Angeboten gemäß § 9 Ab- satz 5 des Rahmenvertrags für weitere Leistungen, die über die Grundleistungen nach Ziff. 3.2.1.3 hinausgehen, z. B. für:  Säuberung / Freischnitt des Bauwerkes für den Fall, dass die Arbeiten nachweis- lich nicht durch die zuständige Meisterei erfolgen kann;  Demontage und Montage von Lagerabdeckungen mit Spezialwerkzeug;  Demontage und Montage sonstiger Abdeckungen (z. B. FÜK, Rohrleitungsnischen, Vogeleinflugschutz usw.), sofern der Aufwand nach Abstimmung mit dem Regie- rungspräsidium unverhältnismäßig hoch ist; spezielle vermessungstechnische Un- tersuchungen und Aufnahmeverfahren (Flächenscan, Photogrammmetrie, o.ä.).
3.2.2.3Anlegen oder Ergänzen der Stamm- und/oder Konstruktionsdaten im Prüfprogramm "SIB- Bauwerke" als Grundlage für die Erfassung der Prüfungsergebnisse.
3.2.2.4Freitext (für in der Aufzählung nicht benannte Besondere Leistungen)

Tab. 3.2.2: Besondere Leistungen – Vorbereitung der Prüfung

3.3. Durchführung der Prüfung

3.3.1 Allgemeines

Bei Feststellungen von außergewöhnlichen Schäden S >= 3, V >= 3 und D=4 ist das Regie- rungspräsidium umgehend zu informieren, um Sofortmaßnahmen abstimmen zu können.

Bei Gefahr in Verzug (Schadensbewertung eines Schadens mit S=4 und / oder V=4) sind diese Schäden und die sich daraus eventuell ergebenden Auswirkungen unverzüglich der zuständigen Straßenmeisterei (SM) / Verkehrsbehörde des Stadtkreises zu melden. Geeig- nete Sofortmaßnahmen sind mit der SM / dem Stadtreis abzustimmen (z.B. sofortige Fahr- streifenverengung, Teilsperrung einer Fahrbahn etc.) und ggf. ist bei der Umsetzung mitzu- wirken.

Erfordert ggf. die Schadensbewertung eine Nutzungseinschränkung ist die zuständige Stra- ßenmeisterei (SM) / Verkehrsbehörde des Stadtkreises zu informieren.

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Zusätzlich muss anschließend eine E-Mail, möglichst mit Foto und kurzer Beschreibung an das Funktionspostfach der zuständigen SM, des Baureferats sowie cc an die zuständige Per- son seitens des Regierungspräsidiums erfolgen.

Der AN hat bei einer Hauptprüfung grundsätzlich alle losen Teile abzuschlagen. Lose Teile über Verkehrsflächen (Fahrbahnen, Geh- oder Radwegen, Gewässern etc.) sind sofort zu entfernen. Sollten wesentlich größere Maßnahmen (Vollsperrung, Nachtprüfung etc.) erfor- derlich werden, so ist das Regierungspräsidium hierüber vorher in Kenntnis zu setzen.

Abgeschlagene lose Teile (Schutt) auf untenliegenden Verkehrsflächen / Gelände müssen umgehend entfernt werden. Kleinstmengen sind sofort zu entsorgen, größere Mengen sind gegebenenfalls an geeigneter Stelle gefahrlos zwischenzulagern und die zuständige SM / der Stadtkreis ist zu informieren.

Hierbei dürfen keine vorbeifahrenden Verkehrsteilnehmer beeinträchtigt werden. Das er- folgte Abklopfen sowie der Umfang ist im Prüfbericht (ggfs. mit ergänzenden Skizzen) fest- zuhalten.

Bauwerke sind auch dann zu prüfen, wenn Bewuchs den Zugang versperrt (siehe dazu die Grundleistung 3.2.1.4). Eine Schadensmeldung nicht prüfbar, wird nicht akzeptiert. In diesem Fall ist eine Meldung an zuständige Straßenmeisterei zu veranlassen, damit beispielweise ein Freischneiden erfolgt. Das Regierungspräsidium ist entsprechend zu informieren.

3.3.2 Grundleistungen im Rahmen von Hauptprüfungen

Hinweis: Die Ergebnisse der vorhergehenden Prüfungen sind zu berücksichtigen.

Die Tab. 3.3.2 enthält die Grundleistungen bei der Durchführung von Hauptprüfungen.

3.3.2.1Allgemein: Durchführung der Prüfung, Schadensaufnahme am Bauwerk, Anfertigung digitaler Bilder von wesentlichen Schäden sowie Prüfung der aus den vorhergehenden Prüfungen ge- kennzeichneten Schäden.
3.3.2.2Beschilderung: Kontrolle auf Richtigkeit, Vollständigkeit und Zustand der erforderlichen Beschilderung am Bauwerk. Hierzu ist in jedem Fall ein Abgleich mit den Bauwerksdaten vorzunehmen. Festgestellte lockere Verbindungsmittel sind im Zuge der Prüfung anzuziehen. Falls dies nicht möglich ist oder wenn gebrochene Aluminium-Klemmschellen (AKS-Schellen) oder

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abgerissene Verbindungsmittel an der Beschilderung festgestellt werden, ist dies unver- züglich dem Regierungspräsidium mitzuteilen.
3.3.2.3Gründung: Prüfung der Gründung (soweit sichtbar) und des Kolkschutzes auf Auskolkung, Unterspü- lung und Lageveränderung mit einfachen Messverfahren bis 75 cm Wassertiefe.
3.3.2.4Massivbauteile: Untersuchung von Massivbauteilen auf Hohlstellen, Risse (Messgenauigkeit 0,1 mm), Durchfeuchtungen, Abplatzungen, Lageveränderungen usw. Schäden sind jeweils am Bauwerk mit Wachskreide, in einer gut sichtbaren Farbe, zu kennzeichnen. Ablesen/Kontrolle von installierten Rissmesslehren/ Gipsmarken am Bauwerk.
3.3.2.5Stahl- und andere Metallkonstruktionen: Untersuchung von Stahlkonstruktionen auf Risse, Beulungen und Verformungen, stich- probenartige Überprüfung von Schraub- und Nietkonstruktionen auf festen Sitz, Sichtkon- trolle aller Schweißnähte auf Risse, dabei ist eine partielle Reinigung (ohne Entfernung von Beschichtungen) eingeschlossen. Jegliche Verdachtsstellen auf Risse im Material und/oder in Schweißnähten sind durch weitergehende geeignete Untersuchungen (z.B. MT-Prüfungen) abzuklären. Das Regie- rungspräsidium ist vorab zu informieren. Beulungen und Verformungen sind unter Angabe des Ausmaßes (Stichmaß), der betroffenen Fläche und der genauen Lage zu messen und in Schadensskizzen lagegetreu darzustellen. Schäden durch Korrosion, insbesondere ggf. vorliegende Querschnittsminderungen, sind mit geeigneten weitergehenden Untersuchungen (z.B. Ultraschall), nach vorheriger Ab- stimmung mit dem Regierungspräsidium, zu quantifizieren. Die Angaben sind z.B. als x % Minderung oder Restmaterialstärke x mm in die Erfassung der Schäden zu integrieren. Die weitergehenden Untersuchungen sind eine Besondere Leistung und nicht in der Auf- wandsermittlung enthalten.
3.3.2.6Holzkonstruktionen: Prüfung von Holzkonstruktionen auf Verformung tragender Teile, festen Sitz der Verbin- dungsmittel, sattes Aufeinandersitzen von auf Druck beanspruchten Stoßflächen, Eindrin- gen von Feuchtigkeit bei Stößen und Rissen, Unversehrtheit von Klebefugen, Bildung von Wassersäcken und Fäulniserscheinungen, Befall durch holzzerstörende Insekten/Pilze, Abnutzung und Griffigkeit der Beläge, Wirksamkeit von Abdeckungen und Oberflächen- schutzmaßnahmen (stichprobenartig).
3.3.2.7Lager, Fahrbahnübergangskonstruktionen, Gelenke: Prüfung von Lagern, Fahrbahnübergangskonstruktionen und Gelenken auf Funktion und Zustand. Die Messungen sind jeweils in Formblättern zu protokollieren. Vorhandene Do- kumente sind fortzuschreiben. Der Umfang der Dokumentation ist beim jeweiligen Einzel- abruf zusammen mit dem Regierungspräsidium festzulegen. Die Messwerte sowohl bei den Lagern als auch bei den Fahrbahnübergängen sind immer in Verbindung mit der Bau- werkstemperatur zusammen zu dokumentieren.

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Unstetigkeiten und Setzungen im Hinterfüllungs- und Übergangsbereich sind zu messen oder visuell zu beurteilen und zu dokumentieren.
3.3.2.8Abdichtungen, Beläge: Prüfung von Fahrbahnbelägen einschl. Fugen u. a. auf Risse, Verdrückungen, Absackun- gen, Ausbrüche und ordnungsgemäße Wasserableitung.
3.3.2.9Entwässerung: Prüfung von Entwässerungseinrichtungen auf Schäden, Sauberkeit und ordnungsgemäße Wasserableitung sowie auf Vollständigkeit und ausreichende Befestigung.
3.3.2.10Bauwerksansichten: Bei jeder Einfachen Prüfung und bei jeder Hauptprüfung ist eine aktuelle bei Tageslicht angefertigte Bauwerksansicht in den Prüfbericht aufzunehmen und als Seitenansicht im Teilbauwerk zu speichern.
3.3.2.11Artenschutz: Werden im Rahmen der Durchführung der Bauwerksprüfung artenschutzrelevante Sich- tungen gemacht, sind diese umgehend beim Regierungspräsidium anzuzeigen. Die für die artgerechte und schonende Durchführung einer Bauwerksprüfung geltenden Vorschriften (siehe auch Leitfaden Artenschutz gemäß Anlage 04 zum Rahmenvertrag) sind zu beachten.
3.3.2.12Zugangs- und Besichtigungseinrichtungen: Prüfung von Zugangs- und Besichtigungseinrichtungen auf Schäden, allgemeine Funkti- onsfähigkeit, Verkehrssicherheit und Zustand des Korrosionsschutzes.
3.3.2.13Schutzeinrichtungen: Prüfung von Schutzeinrichtungen auf Übereinstimmung mit dem Bestandsplan und den einschlägigen Vorschriften, auf Vollständigkeit, Verformungen, Korrosion und stichpro- benartig auf festen Sitz der Verbindungsmittel. Der Umfang der stichprobenhaften geometrischen Maßkontrollen ist zu dokumentieren. Durch einen Vergleich mit den vorherigen Messungen ist zu überprüfen, ob Veränderun- gen am Bauwerk oder der Schutzeinrichtung vorgenommen wurde
3.3.2.14Erdungs- und Berührungsschutzanlagen: Sichtprüfung von Erdungs- und Berührungsschutzanlagen auf Vollständigkeit (inkl. Hoch- spannungswarnschilder und ihre Lesbarkeit) und Übereinstimmung mit dem Bestands- plan.
3.3.2.15Korrosionsschutz: Prüfung des Zustandes des Korrosionsschutzes (Untersuchungsumfang und Bewertung von Korrosionsschäden nach RI-ERH-KOR).
3.3.2.16Versorgungsleitungen: Prüfung auf offensichtliche Schäden an Versorgungsleitungen am und im Bauwerk, auf festen Sitz der Aufhängung und der Verbindungsmittel und auf Übereinstimmung mit dem Bestandsplan.

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3.3.2.17Beleuchtungseinrichtungen: Prüfung von Beleuchtungseinrichtungen am und im Bauwerk auf augenscheinliche Män- gel (ohne Funktionsprüfung).
3.3.2.18Vermessungstechnische Leistungen: Durchfahrtshöhen unter Bauwerken im Zuge von Verkehrswegen – soweit ohne Verkehrs- sicherung möglich – messen und auf Plausibilität mit den Bauwerksdaten abgleichen.
3.3.2.19Prüfung nach besonderen Vorschriften (maschinelle Anlagen): Prüfung der Überwachungsnachweise maschineller Anlagen auf Vollständigkeit.
3.3.2.20Aufmaß von Schäden: Bei Schäden infolge von Absackungen oder zu niedrigen Schutzeinrichtungen, Geländer und Bordhöhen sind die exakten Maße aufzumessen. Eine Angabe der exakten Maße in den Schäden ist hier ausreichend. Lagerstellungen, Gleitspalte und Dehnwege von Übergangskonstruktionen sind aufzu- messen und in entsprechenden Protokollen zu dokumentieren. Ggf. vorhandene Proto- kolle sind entsprechend fortzuschreiben. Schäden am Überbau/Unterbau sind in Abwick- lungsblättern/Schadensskizzen einzuzeichnen bzw. ggf. vorhandene Skizzen sind ent- sprechend fortzuschreiben. Die Abwicklungsblätter/Schadensskizzen sind digital zu erstellen und im PDF-Format an das Regierungspräsidium zu übergeben. Näheres dazu ist der jeweiligen Einzelbeauftragung zu entnehmen.
3.3.2.21Schadensbilder: Schadensbilder sind im Rahmen der jeweiligen Prüfung neu aufzunehmen, um die Scha- densentwicklung nachvollziehen zu können. Größe der Bilder maximal 300 KB mit einer hohen Bildqualität. Jedes Schadensbild ist mit einem Print zu versehen, welcher Auskunft über das Aufnahmedatum gibt (Datumsstem- pel). Bei Schäden, die bereits im letzten Bericht mit den Einzelbewertungen (S ≥ 2, oder V ≥ 3, oder D ≥ 3) bewertet wurden, sowie bei Schäden, die sich wesentlich verschlechtert ha- ben und in der aktuellen Prüfung eine Bewertung mit S ≥ 2, oder V ≥ 2, oder D ≥ 3) be- kommen, sind zwingend neue Fotos herzustellen. Alle neu aufgenommenen Schadensfotos sind mit der Jahreszahl, der Art der Prüfung, der Schaden-ID und einer sinnvollen Abkürzung für den Schaden zu bezeichnen, z.B. "H2022, (xy) Gel. Pfosten Anfahrschaden".

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3.3.2.22Datenkontrolle: Die Haupt- und Konstruktionsdaten mit den aktuellen Bauwerksdaten zu vergleichen (Bauwerksart, Fahrbahnübergang, Lagertyp und Schutzeinrichtung etc.). Unvollständig- keiten und falsche Eintragungen sind im Prüfbericht unter „EMPFEHLUNGEN \ Bauunab- hängige Maßnahmen \ Unterlagen zur Überarbeitung der Bauwerksdaten erforderlich“ einzugeben. Zusätzlich ist der Schaden „Die Bestandsdaten entsprechen nicht dem Bau- werksbuch“ im Prüfbericht mit einzugeben.
3.3.2.23Gabionen: Prüfung auf Vollständigkeit und Zustand der Drahtgitterkörbe, Verbindungsmittel, Füllung, Entwässerung- und Schutzeinrichtungen hinter/vor bzw. auf dem Bauwerk, sowie der Schutzeinrichtungen. Stichprobenartige Kontrolle der Bauteilverbindungen auf Kraftschlüssigkeit, Messtechnische Aufnahme von Wandausbauchungen, -neigungen und -kippungen, die von der Ausführungsplanung abweichen. Messung von örtlicher Wand-Ausbauchung > 5 cm mit einfachen Messgeräten (Richt- scheit, Lot 0. ä.) vor, in der Mitte und hinter der Ausbauchung, Protokollierung mit Mess- skizze. Messung von Wandneigungen und -kippungen mit einfachen Messgeräten (Richtscheit, Lot o. ä.) an vorhandenen Messpunkten bzw. am Anfang und Ende der Wandsegmente so- wie im Abstand von max. 10 m bei Segmentlängen zwischen 20 m und 100 m bzw. im Ab- stand von max. 50 m bei Segmentlängen größer 100 m, Protokollierung in vorhandener Messskizze Bei der Prüfung ist speziell auf Wasseraustritt zwischen den Steinen oder der erdseitigen Trennschicht am Wandkopf, auf mechanische Beschädigung und Durchwurzelungen, auf auffällige Veränderungen in der Geländestruktur (Risse im Boden, Rutschungen, Aufwöl- bungen) sowie Bewuchs im unmittelbaren Bauwerksbereich, die Schäden verursachen können, zu achten.

Tab: 3.3.2: Grundleistungen – Durchführung der Prüfung

3.3.3 Besondere Leistungen

In Tab. 3.3.3 sind Leistungen aufgeführt, die im Einzelfall als Besondere Leistungen im Rah- men der Durchführung einer Hauptprüfung erforderlich werden können. Die dort aufgeführ- ten Prüfungen, insbesondere solche mit zerstörenden Prüfverfahren, sind nur bei bedenkli- chem Zustand eines Bauteils auf Vorschlag des AN und nach Zustimmung des Regierungs- präsidiums durchzuführen. Ein entsprechendes Angebot ist seitens des AN dem Regie- rungspräsidium vorab vorzulegen. Sie werden dann nach Aufwand mit den angebotenen Verrechnungssätzen vergütet und sind in der Aufwandsermittlung für die Bauwerksprüfung

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nicht enthalten. Bei Beauftragung der Dritten ist Einholen und Auswerten von Angeboten gemäß § 9 Absatz 5 des Rahmenvertrags für weitere Leistungen zu beachten.

3.3.3.1Abschnittweise, zeitlich versetzte Prüfung eines Bauwerkes auf Veranlassung des Regie- rungspräsidiums (mehrere Prüfphasen) oder aufgrund anderer objektiver Vorgaben (z.B. bei Bahnbrücken durch BetrA vorgegebene Nachtarbeiten und Wartezeiten).
3.3.3.2Örtliche handnahe Prüfung von Unterwasserbauteilen und des Kolkschutzes ab 75 cm Wassertiefe durch Tauchereinsatz; Schadensdokumentation mittels Unterwasserfotogra- fie bzw. Unterwasservideoaufnahmen.
3.3.3.3Stichprobenartige Messung und Dokumentation der Betonfestigkeit mittels Rückprall- hammer.
3.3.3.4Stichprobenartige qualitative Messung und Dokumentation der Betondeckung nach DBV-Merkblatt.
3.3.3.5Zerstörende Prüfung von Massivbauteilen, z. B.: - Öffnen von Hohlstellen und Schadensstellen zur weiteren Prüfung, soweit dies mit einfachem Handgerät möglich ist, - Öffnen von Rissen (z. B. zur Beurteilung des Rissverlaufs, Beurteilung der darunter liegenden Bewehrung usw.).
3.3.3.6Entnahme von Materialproben und Durchführung spezieller Baustoffprüfungen z. B.: - Prüfen der Karbonatisierung (mittels Phenolphtaleinlösung), - Prüfung der Chloridbelastung (mittels Kaliumchromat- und Silbernitratlösung), - Prüfung der Beläge auf dem Bauwerk (z. B. Schichtdicken, Zusammensetzung von Asphaltbaustoffen u. ä.).
3.3.3.7Prüfungen mittels Ultraschalls, Magnetpulverprüfung (MT-Prüfung) oder Röntgenstrah- lung bei Verankerungen, Lagerrollen, Stahlträgern bzw. zur Schweißnahtprüfung bei Me- tallbauteilen.
3.3.3.8Prüfung von Seilen und Stäben mit speziellen Prüfverfahren (z. B. Seilbefahrungsanlage, Ultraschall, Röntgen u. ä.) bzw. handnahe Prüfung als Prüfverfahren.
3.3.3.9Prüfung von Holzbauteilen mit speziellen zerstörungsfreien oder zerstörungsarmen Prüf- verfahren (z. B. Bohrwiderstandsmessung, Ultraschall-Echo-Verfahren, Diagnostik holz- zerstörender Pilze und Insekten u. ä.).
3.3.3.10Stichprobenartige Messung und Dokumentation der Schichtdicke von Korrosions- schutzbeschichtungen; Zahl der Messstellen entsprechend ZTV-ING / RI-ERH-KOR.

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3.3.3.11Spezielle Bauwerksvermessung (z. B. Setzungsmessungen, Vermessung der Gradiente, Messung von Verkippungen /Verdrehungen von Unterbauten), langfristige Weiterfüh- rung des vermessungstechnischen Kontrollprogramms aus der Errichtung des Bauwer- kes.
3.3.3.12Vermessungsleistungen im Gewässerquerschnitt unter dem Bauwerk zur Kontrolle des hydraulischen Querschnitts mit Vorgaben aus Hochwasserschutzkonzept; Durchfüh- rung von Peilungen zur Feststellung der Gewässersohle o. ä.
3.3.3.13Prüfung von sonstigen Anlagen an Bauwerken und sonstigen Ingenieurbauwerken, z. B. Durchlässe, Wasserstauanlagen an Bauwerken.
3.3.3.14Durchführung der Prüfungen entsprechend Prüfhandbuch nach RI-EBW-Prüf, Ab- schnitt 3.3., soweit der im Prüfhandbuch geforderte Prüfumfang über die Grundleistun- gen gem. Kap. 3.3.2 und 3.3.3 hinaus geht
3.3.3.15Prüfen von besonderen Entwässerungseinrichtungen, wie Schächte für Hebeanlagen, die kein eigenständiges Teilbauwerk darstellen. Das Auspumpen und Reinigen dieser Anlagen sind nicht Bestandteil der Prüfung.
3.3.3.16Einsatz von Klettertechnik als Alternative bzw. zur Ergänzung der technischen Zugangs- technik (Prüfgeräte). Eine Vergütung dieser Leistung setzt eine nachvollziehbare und mit dem Regierungsprä- sidium abgestimmte Minderung der Vergütung der Grundleistungen voraus, da diese den Einsatz technischer Zugangstechnik beinhalten.
3.3.3.17Prüfung der Wandfläche von Gabionen durch digitale Flächenmessung und Vergleich Ausgangszustand/ aktueller Zustand mittels fotographischer oder lasergestützter Messverfahren
3.3.3.18Prüfung von Schutzeinrichtungen an Gabionen: Überprüfung der Bedingungen der Ausführung hinsichtlich RPS 2009 an Hand des Bestandsplans bzw. des freigegebenen Ausführungsplans (z. B. Wirkungsbereich, Notgehbahn, etc.).
3.3.3.19Chemische Untersuchung von Grund- oder Oberflächenwasser hinsichtlich Betonaggressivität.
3.3.3.20Freitext (für in der Aufzählung nicht benannte Besondere Leistungen).

Tab. 3.3.3: Besondere Leistungen – Durchführung der Prüfung

3.4. Auswertung und Dokumentation der Prüfung

3.4.1 Grundleistungen

In Tab. 3.4.1 sind die der Aufwandsermittlung für die Bauwerksprüfung zu Grunde gelegten Leistungen für die Auswertung und Dokumentation aufgeführt.

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3.4.1.1Erfassung der Schäden und Mängel entsprechend der Richtlinie RI-EBW-PRÜF mit dem Pro- grammsystem „SIB-Bauwerke“ nach Vorgaben des Regierungspräsidiums und Erstellung ei- nes Prüfberichtes in Papierform und in digitaler Form. Die Prüfberichte sind zur Abgabe durch den Aufsteller (Prüfer) digital zu signieren.
3.4.1.2Relevante Schäden in Schadensskizzen entsprechend den Vorgaben der RI-EBW-PRÜF digital mit Maßangaben (Rissbreiten) eintragen, gegebenenfalls vorhandene Schadens- skizzen sind entsprechend fortzuschreiben. Vorhandene Dateien zu den Schadensskizzen werden vom Regierungspräsidium zur Be- arbeitung zur Verfügung gestellt und sind abschließend als PDF-Dateien an das Regie- rungspräsidium zurückzugeben. Sollten dem Regierungspräsidium keine Dateien vorlie- gen, so sind diese durch den AN zu erstellen. Abwicklungsblätter sind in der Prüfung unter Dokumente als ein zusammengefasstes Dokument mit folgender Benennung abzulegen: BWNR_TBW_Abwicklungsblätter_Prfg_Jahr.PDF Beispiel: 7020549_0_Abwicklungsblätter_2021_H.PDF
3.4.1.3Lieferung des Prüfberichtes auf Grundlage eines mit dem Regierungspräsidium abge- stimmten Leseexemplars als digital signierte Endfassung (PDF-Format in Farbe) und cab- Datei (Übergabedatei aus „SIB-Bauwerke“) über einen mit dem Regierungspräsidium ab- gestimmten Übergabelink (Cloud-Lösung). Näheres dazu ist der jeweiligen Einzelbeauftragung zu entnehmen.
3.4.1.4Jedem Schaden mit einer Bewertung S / V >= 2 oder D = 3 ist eine Empfehlung zuzuord- nen. Ggf. sind vorhandene Empfehlungen in Absprache mit dem Regierungspräsidium zu ändern und / oder zu ergänzen. Die folgenden Angaben sind zu jeder Maßnahme, zu ma- chen, bzw. vorhandene Maßnahmen sind in diesen Bereichen zu prüfen und ggf. anzupas- sen: Art der Leistung, Menge, Dringlichkeit, zugeordnete Schäden und ggf. Bemerkungen.
3.4.1.5Bei der Bearbeitung des Prüfberichtes in SIB-Bauwerke ist der Bereich „Prüffahrzeuge, -geräte in Abstimmung mit dem Regierungspräsidium zu aktualisieren.
3.4.1.6Vor dem Abschluss einer Prüfung sind die Einträge unter:  Bilder  Skizzen  Dokumente zu bereinigen. Es verbleiben in den Daten zur aktuellen Prüfung nur die Bilder, Skizzen und Dokumente, welche in unmittelbaren Zusammenhang mit der aktuellen Prüfung stehen. Bei Unklarhei- ten ist im Einzelfall eine Rücksprache mit dem Regierungspräsidium zwecks Klärung zu halten.

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3.4.1.7 Maßnahmenvorschläge sind zu erstellen oder zu aktualisieren. Diese sind mit Schadens- zuordnungen über das Programm SIB-BW (nicht im Prüftext) zu erfassen.

Ausnahme: Wichtige Bemerkungen, Hinweise auf Schäden welche Baulastträger und Dritte betreffen (z.B. Schäden in gemeindeseitigen Teilbauwerken) die jedoch aus Prüfersicht von den Bau- referaten an die jeweiligen Stellen weitergemeldet werden müssen, sollen im „Prüfungs- text“ unter der Schadens-ID aufgeführt werden. Diese Hinweise können dann über eine SIB-Auswertung in die Übergabeliste eingepflegt werden. Bei allen Schäden mit höheren Bewertungen (S ≥ 2, oder V ≥ 3, oder D ≥ 3) ist eine Erläu- terung unter „EMPFEHLUNGEN..." zwingend erforderlich.

Tab. 3.4.1: Grundleistungen – Auswertung und Dokumentation

Für die Erstellung und Gestaltung des Prüfberichtes sind die nachfolgenden Hinweise zu beachten.

Bei der Schadensbewertung sind grundsätzlich die im Programmsystem „SIB-Bauwerke“ vorgegebenen Schadensbeispiele der RI-EBW-PRÜF zu verwenden. Für alle Schäden ohne passendes Schadensbeispiel ist eine Tabelle mit Schadensnummer und Schadensbeschrei- bung zu erstellen und dem Prüfbericht als Beiblatt beizufügen.

„Prüfungsbeginn“ ist das Beginn-Datum der Prüfung vor Ort. „Prüfungsabschluss“ ist das Abschluss-Datum der Prüfung vor Ort. „Prüfer-Dienstelle“ - Musterstelle, beauftragende Stelle „Name des Prüfers“ - Fr./Hr. Mustermann – Büro Mustermann

Alle Schäden sind zwingend einem vorgegebenen SCHADENSBEISPIEL zuordnen. Die Ein- zelbewertungen für S, V, D dürfen nur maximal um 1 Note abweichen. Wenn eine Zuordnung absolut nicht möglich ist, dann ist dies unter BEMERKUNGEN zu begründen.

Grundsätzlich ist das BEIBLATT mit im Prüfbericht ausgedruckt beizufügen sowie die Ma- ximal - Einzelbewertungen mit der Angabe, bei welchem Bauteil dieser Schaden vorhanden ist. Weiterhin ist im Feld "Prüfungstext" einzutragen, welche Seite das Widerlager vorn (z.B. WV = Widerlager Seite Ortsname) ist, um Zuordnungsfehler auszuschließen. Im Prüfungs- text ist auch die eingesetzte Zugangstechnik und Verkehrssicherung (Absicherung durch xy, nach Regelplan xy) anzugeben.

Die Kenntlichmachung der regelmäßig zu kontrollierenden Schäden mit der sogenannten EP Kennzeichnung ist sehr vorsichtig zu verwenden, und zwar nur bei Schäden, die sich in

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kurzer Zeit stark verschlechtern können bzw. einer ständigen Kontrolle bedürfen, siehe hierzu Ri-EBW-PRÜF.

Die abgeschlossenen Prüfberichte sind im aktuellen Verzeichnis abzulegen, z.B. im Ver- zeichnis 2024H. Die automatische Speicherung dort kann im Programm SIB-Bauwerke unter „Verwaltungsadministration \ Prüfung \ beim Abschließen der Prüfung PDF-Bericht erstel- len" eingestellt werden (hier ist ein Häkchen zu setzen).

Formblätter für Brückenprüfung: Für die Angabe der Durchfahrtshöhe, der Lagerwerte sowie der Fahrbahnübergangsbewe- gungen sind ausschließlich die Formblätter des Regierungspräsidiums zu benutzen. Diese Formblätter können beim Regierungspräsidium angefordert werden.

Zwischenzeitlich vollständig bzw. teilweise beseitigte Schäden dürfen im aktuellen Prüfbe- richt nicht mehr aufgelistet werden. Z.B. Nicht relevante Schäden wie: Bewuchs beseitigt, Vogeldreck beseitigt, Vogeleinflugschutz angebracht und Böschungstreppe nachgerüstet etc.

Es gelten die folgenden Ausnahmen:  Gravierende Schäden z.B. Tragbewehrung mit erheblichem Querschnittsverlust und keine ausreichenden Informationen zur Schadensinstandsetzung in SIB-Bauwerke vorhanden ist, ist der Schaden mit der Bewertung zu belassen.  Sonstige Schäden z.B. Hohlstelle, Anfahrschaden  diese sind unter „[13] Schadensveränderung“: „Schaden instandgesetzt“ zu vermer- ken und als Bewertung 0/0/0 einzutragen. Falls es bei der nächsten EP/HP falls noch mängelfrei ist, kann der Schaden gelöscht werden.  Bei mehreren Rissen > 0,2 mm am Überbau (betrifft hauptsächlich Spannbetonbrücken) ist eine Riss-Skizze anzufertigen.

Wenn eine Rissskizze in SIB-Bauwerke vorhanden ist, ist diese bei der HP zu aktualisieren.

Sofern vom Bauwerksprüfer weitergehende Untersuchungen, z. B. OSA, als erforderlich an- gesehen werden, sind diese im Prüfbericht bei den Schäden und als Empfehlungen zu ver- merken.

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Bei entsprechenden Erfordernissen sind die verwendete Zugangstechnik und die erforder- lichen Verkehrsraumeinschränkungen durch Eintragung im Feld „Prüffahrzeuge, -geräte so- wie unter Zusatzbilder der Prüfung“ zu dokumentieren. Verkehrszeichenpläne der Ver- kehrsrechtlichen Anordnung sind als PDF-Datei dem Prüfbericht als Anlage beizufügen.

Vor Abschluss des Prüfberichtes ist dem Regierungspräsidium die digitale Fassung (PDF- Datei, unabgeschlossener Prüfbericht) zur grundsätzlichen Überprüfung und Abstimmung als Leseexemplar zu übersenden. Hierbei ist das Regierungspräsidium über wesentliche, insbesondere sicherheits- relevante Bauwerksschäden zu informieren.

Nach Freigabe durch das Regierungspräsidium und Einarbeitung eventuell erforderlicher Korrekturen ist dem Regierungspräsidium die Übergabedatei aus „SIB-Bauwerke“ (cab-Da- tei) zu übersenden. Hierbei ist das Regierungspräsidium über wesentliche, insbesondere sicherheitsrelevante Bauwerksschäden zu informieren.

Grundsätzlich gilt, dass wenn sich nach Eingabe der Schäden eine neue Zustandsnote von 3,3 und schlechter ergibt, darf der Prüfbericht erst nach einer kurzfristigen Rücksprache mit dem Regierungspräsidium abgeschlossen werden.

Die Prüfungsergebnisse sind in einem tabellarischen Abschlussbericht zusammenzufas- sen:

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Bauwerke mit Zustandsnote >= 3,0 sind rot zu hinterlegen. Der tabellarische Abschlussbe- richt ist je einmal sortiert nach lfd. Nummer und einmal sortiert nach Zustandsnote als PDF- sowie als Excel auf Datenträger zu speichern.

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Die Prüfberichte (einschließlich Anlagen) sind in Papierform entsprechend der Bauwerks- folgeliste einsortiert, in Ordnern, nach den beiden Landkreisen aufgeteilt abzugeben (je 4 Fertigungen). Die Ordner sind mit Inhaltsverzeichnis zu versehen. Die Prüfberichte sind ge- heftet und mit lfd. Nr. (welche auch im Inhaltsverzeichnis aufzuführen ist) versehen, einzu- heften.

Eine Fertigung der Prüfberichte ist mit Unterschrift des Prüfers zu versehen.

3.4.2 Besondere Leistungen

In Tab. 3.4.2 sind Besondere Leistungen für die Auswertung und Dokumentation aufgeführt, die in der Aufwandsermittlung für die Bauwerksprüfung nicht enthalten sind. Jegliche Be- sondere Leistung bedarf der vorherigen Abstimmung mit dem Regierungspräsidium und Genehmigung durch das Regierungspräsidium.

Sollten Besondere Leistungen im Rahmen der Prüfung erforderlich werden, welche nicht durch den AN in Eigenleistung erbracht werden können, ist die Durchführung der Arbeiten durch einen geeigneten Nachunternehmer unter Beachtung des § 5 AVB F-StB zulässig. Das Regierungspräsidium ist umgehend zu informieren und hat dem Vorgehen zuzustimmen.

3.4.2.1.Erstellen des Bauwerksprüfberichtes mit einem anderen Programm als „SIB- Bauwerke“ oder nach speziellen Vorgaben des Regierungspräsidiums.
3.4.2.2Lieferung von Mehrfertigungen des Bauwerksprüfberichtes als Papierexemplar oder in digitaler Form.
3.4.2.3Erstellen bzw. Fortschreiben des Prüfhandbuches nach RI-EBW-PRÜF.
3.4.2.4.Ermittlung zugehörigen Kosten für die Maßnahmenempfehlung mit Hilfe des in „SIB-Bau- werke“ integrierten Kostenkataloges in Abstimmung
3.4.2.5.Freitext (für in der Aufzählung nicht benannte Besondere Leistungen)

Tab. 3.4.2: Besondere Leistungen – Auswertung und Dokumentation

4. Weitere Leistungen

Falls weitere Leistungen an den AN übertragen werden sollen, dürfen hierfür Nachunter- nehmer unter Beachtung des § 5 AVB F-StB eingesetzt werden. Vor Einsatz der Nachunter- nehmer ist die Zustimmung einzuholen.

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Für alle Hilfs- und Fremdleistungen obliegt dem AN eine besondere Sorgfalts- und Kon- trollpflicht. Dieser hat grundsätzlich, vor Ort bzw. vor Prüfungsbeginn, die Umsetzung und Einhaltung aller behördlichen Anordnungen und gesetzlichen Rechtsgrundlagen zu über- prüfen. Des Weiteren sind bei Beauftragung der weiteren Leistungen die entsprechende Regelun- gen gemäß § 9 Absatz 5-7 des Rahmenvertrages zu beachten.

4.1. Zugangstechnik / Besichtigungsgeräte

Die für die Hauptprüfungen erforderlichen Besichtigungsgeräte werden durch den AN ggf. über separate Verträge mit Fachunternehmen gestellt.

Der AN ist für die Auswahl der Zugangstechnik verantwortlich und führt die hierfür erfor- derlichen Vorbereitungen und Maßnahmen durch. Die Koordinierung der Besichtigungsge- räte obliegt dem AN und ist in der Aufwandsermittlung enthalten. Die Vergütung erfolgt nach der Kalkulation gemäß Anlage 07.

Der Abruf der benötigten Besichtigungsgeräte über ein Fachunternehmen ist ggfls. über entsprechende Aufmaßblätter, die seitens des Regierungspräsidiums zur Verfü- gung gestellt werden, durch den AN dem Regierungspräsidium anzugeben.

4.2. Verkehrssicherung

Wenn die Hauptprüfung eine Verkehrssicherung erfordert, wird diese durch den AN über separate Verträge mit Fachunternehmen gestellt, entsprechende Kontaktdaten können auf Anfrage dem AN bereitgestellt werden. Die Koordinierung der Verkehrssicherungen obliegt dem AN und ist in der Aufwandsermittlung enthalten.

Der AN ist für die Sicherung und Regelung des Verkehrs im Bereich der Arbeitsstelle ver- antwortlich. Außerdem trägt der AN dafür Sorge, dass die Anordnungen (Verkehrsrechtli- che Anordnung etc.) der zuständigen Verkehrsbehörde vor Ort befolgt werden. Der Abruf und die Ausführung der benötigten Verkehrssicherung sind über entsprechende Aufmaß- blätter, die seitens des Regierungspräsidiums zur Verfügung gestellt werden, durch den AN dem Regierungspräsidium anzugeben. Alle Personen, die sich im Baustellenbereich aufhal- ten, müssen die Warnkleidung entsprechend § 35 Abs. 6 der STVO und DIN 30711 tragen. Dem AN obliegt die Verantwortung für das von ihm eingesetzte Personal und Gerät. Bau- stellenfahrzeuge müssen mit einer gelben Rundumkennleuchte und weiß-rot-weißen Mar- kierung versehen sein. Die geltenden Vorschriften zur Unfallverhütung sind zu beachten.

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Die Verkehrssicherung der Arbeitsstelle hat gem. StVO, "Allgemeinen Verwaltungsvor- schrift zur Straßenverkehrs-Ordnung" (VwV-StVO), „Richtlinien für die Sicherung von Ar- beitsstellen an Straßen (RSA)“ und den „Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen und Richtlinien für Sicherungsarbeiten an Arbeitsstellen an Straßen (ZTV-SA)“ in der je- weils gültigen Fassung zu erfolgen.

Arbeitsbeginn und Arbeitsende können je nach Anordnung der zuständigen Straßenver- kehrsbehörde variieren (Vorgabe von Sperrzeiten).

Das für die Beschilderung bzw. Absicherung erforderliche Gerät ist vom AN zu stellen und muss stets in einwandfreiem und im StVO-gerechten Zustand sein.

Bei beginnender Dunkelheit bzw. schlechter Sicht (Nebel etc.) sind die Baustellen und alle Einschränkungen des Verkehrs gegebenenfalls aufzuheben. Bei Glatteis, Schneeglätte und anderen die Sicherheit der Prüfenden oder der Verkehrsteilnehmer stark beeinträchtigen- den Witterungsverhältnissen darf nicht im Verkehrsraum geprüft werden. Die Anweisungen der zuständigen Meisterei bzw. der Verkehrsbehörden und der Polizei sind unbedingt zu befolgen.

Rechtzeitige Anmeldung und Abstimmung der Prüfarbeit mit der betreffenden Meisterei (SM) ist Voraussetzung. Genaue Sperrzeiten sowie teilweise eingeschränkte Arbeitszeiten im Verkehr sind direkt bei der zuständigen SM bereits bei der Kalkulation einzuholen und im Angebot zu berücksichtigen.

Auch innerhalb von Sperrzeiten können Arbeiten u.U. möglich sein. Diese Abweichungen sind mit der zuständigen Straßenverkehrsbehörde und dem zuständigen Ansprechpartner des Regierungspräsidiums frühzeitig abzustimmen.

Die erforderlichen Verkehrsrechtlichen Anordnungen für die unterführten und ggf. über- führten Verkehrswege sind vom AN rechtzeitig bei den jeweils zuständigen Straßenver- kehrsbehörden zu beantragen. Der Kontakt ist seitens des AN eigenständig herzustellen, Kontaktdaten werden seitens des Regierungspräsidiums nicht zur Verfügung gestellt.

4.3. Sonstige Leistungen

4.3.1 Von jedem Bauwerk sind vier Ansichtsfotos zu erstellen und in SIB-Bauwerke unter Bil- der abzuspeichern. Die vier Ansichtsfotos sind als neue Seitenansicht, Draufsicht (mög- lichst vom Korb des Hubsteigers), Bauwerksansicht (beidseitig) und eine Untersicht aufzunehmen. Fotos sind als Zusatzbilder im Prüfbericht zu hinterlegen.

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Zusätzlich sind Fotos über den Prüfablauf und den Geräteeinsatz als Dokumentation des Prüfumfangs herzustellen. Z.B. Bilder mit eingesetztem Unterflurgerät, Bilder vom Prüfen auf dem 2. oder 3. Fahrstreifen mit erhöhtem Absicherungsaufwand (mehrere Si- cherungshänger) sowie Bilder von den Innenräumen.
4.3.2In SIB-Bauwerke erfasste Prüfanweisungen sind umzusetzen.
4.3.3Der Prüfer hat die Einstellung der Vormerkung zur einfachen Prüfung in jedem Fall neu zu bewerten. Ist aus Sicht des Prüfers die Vormerkung nicht erforderlich, ist eine Be- richtigung der Vormerkung erforderlich.
4.3.4Jedem Schaden im Prüfbericht ist ein Schadensbeispiel zuzuordnen. Eine Zuordnung von Schäden im Übersichtblatt zu den Kategorien:  Schäden ohne passendes Schadensbeispiel,  Schäden mit Bewertung ohne Schadensbeispiel,  Schäden die durch nachträgliche Änderung nicht mehr zur Schadensbeispiel- gruppe passen,  Schäden, deren Eintrag im Feld Hauptbauteil sich von der Bauwerksart unter- scheiden werden nicht akzeptiert.
4.3.5Ein Papierausdruck der Prüfberichte in Farbe (Druckoptionen: „Deckblatt mit Bildern drucken“, „Schäden zweispaltig drucken“, „mit Bildern beim Schaden“, „Bewertung mit Bauteilen drucken“ und „Beiblatt drucken“) ist nach Prüfabschluss zu übergeben.
4.3.6Sämtliche digitalen Daten (CAB-Datei, Skizzen etc.) sind dem Regierungspräsidium über einen Cloud-Link zu übergeben.
4.3.7Die Prüfberichte sind ausgedruckt doppelseitig und in Farbe zu lochen, zu heften, mit Datum zu versehen und rechtsgültig zu unterschreiben. Zudem sind die Prüfberichte nach Bau-werksnummern aufsteigend zu sortieren und in einem Ordner zu übergeben.
4.3.8Freitext (für in der Aufzählung nicht benannte Besondere Leistungen).

Tab. 4.3: Sonstige Leistungen

Weitere sonstige Leistungen ergeben sich aus dem jeweiligen Einzelabruf.

5. Vergütung, Abrechnung und Zahlung

Der Ansprechpartner wird im jeweiligen Einzelauftrag benannt.

Die Festlegung der Vergütung (z. B. Stundensätze, Zuschläge) sowie die Grundsätze der Abrechnung (z. B. Grundleistungen, Besondere Leistungen, weitere Leistungen) ergeben sich aus § 9 des Rahmenvertrags.

Die Zahlungsmodalitäten (insbesondere Fälligkeit, Fristen und Zahlungsweg) ergeben sich aus § 10 des Rahmenvertrags.

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6. Anlagen zur Leistungsbeschreibung

Vom Regierungspräsidium beim Einzelabruf zur Verfügung gestellte Unterlagen:  Liste der zu prüfenden Bauwerke für den Einzelabruf einschl. der Aufwandermittlung nach VFIB-Empfehlungen  Übersichtblätter und BÜZ zu den Bauwerken aus dem Einzelabruf

Vom Regierungspräsidium zur Verfügung gestellte Unterlagen:  Welche Unterlagen neben den cab-Dateien zur Verfügung gestellt werden, ergibt sich aus dem Einzelabruf.

Beim Regierungspräsidium einsehbare Unterlagen: Ausführungspläne, Vertragsunterlagen usw. können im Bedarfsfall beim Regierungspräsi- dium eingesehen werden sofern diese dem Regierungspräsidium vorliegen.

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Alle Unterlagen dieser Ausschreibung