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Die Autobahn GmbH des Bundes – Zentrale OHV Verfahren Nr.: OH-ZEN-2025_03
Zwischen der Die Autobahn GmbH des Bundes Heidestr. 15, 10557 Berlin
- nachstehend Auftraggeberin (AG) genannt -
und
- nachstehend Auftragnehmer (AN) genannt -
wird folgender
RAHMENVERTRAG
über Bauwerksprüfungen 2025 ff.
OHV Verfahren Nr.: OH-ZEN-2025_03
geschlossen.
Inhaltsverzeichnis
Präambel ................................................................................................................................................. 2
§ 1 Gegenstand des Rahmenvertrags ..................................................................................................... 2
§ 2 Vertragsbestandteile ......................................................................................................................... 2
§ 3 Vertragslaufzeit ................................................................................................................................. 2
§ 4 Änderung und Kündigung des Rahmenvertrags ................................................................................ 2
§ 5 Ausführung von Einzelaufträgen nach Ende des Rahmenvertrags ................................................... 3
§ 6 Abrufberechtigung ............................................................................................................................ 3
§ 7 Beauftragung der Einzelleistungen ................................................................................................... 3
§ 8 Leistungen der Auftraggeberin und fachlich Beteiligter ................................................................... 4
§ 9 Leistungen des AN ............................................................................................................................. 4
§ 10 Vergütung und Abrechnung ............................................................................................................ 4
§ 11 Vertretung der Auftraggeberin durch den Auftragnehmer ............................................................ 5
§ 12 Öffentlichkeitsarbeit ........................................................................................................................ 6
§ 13 Ergänzende Vereinbarungen ........................................................................................................... 6
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Präambel
Der Rahmenvertrag wird im Zusammenhang mit einem Open-House-Verfahren mit jedem Unternehmen geschlossen, das die Zulassungsvoraussetzungen erfüllt. Ein Vertragsabschluss ist während der Laufzeit des Open-House-Verfahrens jederzeit zu gleichen Bedingungen möglich. Dieser Rahmenvertrag wird jeweils nur bilateral zwischen der Auftraggeberin und jedem einzelnen Auftragnehmer geschlossen.
§ 1 Gegenstand des Rahmenvertrags
(1) Der Gegenstand des Vertrages ergibt sich aus den beigefügten Leistungsbeschreibungen (Anlage 1.1 - 1.4), wobei er nur diejenigen in den Leistungsbeschreibungen aufgeführten Leistungsbereiche und Verantwortungsbereiche der Niederlassungen umfasst, für die der AN auf seinen Zulassungsantrag hin zugelassen wurde (siehe Anlage Zulassungsschreiben).
(2) Der Abruf der Leistungen erfolgt mit dem Einzelauftrag der Auftraggeberin. Im Einzelauftrag werden Leistungsumfang und Termine für den jeweiligen Einzelfall konkretisiert. Der Rahmenvertrag regelt die Bedingungen der Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien und begründet dabei einzelauftragsübergreifende Rechte und Pflichten der Vertragsparteien. Darüber hinaus enthält er allgemeine Regelungen für die unter diesem Rahmenvertrag geschlossenen Einzelaufträge.
§ 2 Vertragsbestandteile
(1) Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien ergeben sich aus den folgenden Vertragsbestandteilen in der nachfolgend genannten Geltungsreihenfolge:
- dieser Rahmenvertrag,
- die Leistungsbeschreibungen samt Anlagen (Anlagen 1.1 - 1.2),
- Zusammenstellung der Technischen Regelwerke und Richtlinien (Technische Prüfvorschriften, DIN-Normen) für die Durchführung von Bauwerksprüfungen in der jeweils gültigen Fassung (Anlage 2).
- die Allgemeinen Vertragsbedingungen aus dem Handbuch für die Vergabe und Ausführung von freiberuflichen Leistungen im Straßen- und Brückenbau (AVB F-StB), Ausgabe 2022 (HVA F-StB, Stand 03-22)
(2) Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers oder Dritter sind ausgeschlossen. Dies gilt auch für die Einzelaufträge.
§ 3 Vertragslaufzeit
(1) Dieser Rahmenvertrag tritt in Kraft, wenn dem AN die Zulassung im Open-House-Verfahren sowie die Annahme des Angebots des AN auf Vertragsabschluss zugeht und ist bis zum 30.10.2027 befristet.
(2) Der Rahmenvertrag kann zweimalig um ein weiteres Jahr verlängert werden. Die Verlängerung um ein weiteres Jahr tritt automatisch ein, sofern die Auftraggeberin den Vertrag nicht spätestens 3 Monate vor Ablauf der Vertragslaufzeit kündigt.
§ 4 Änderung und Kündigung des Rahmenvertrags
(1) Die Auftraggeberin behält sich vor, die jeweils separat mit allen zugelassenen Auftragnehmern geschlossenen Rahmenverträge zu kündigen, wenn sich die rechtlichen oder tatsächlichen
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Anforderungen für die Leistungserbringung wesentlich ändern. In diesem Fall werden sämtliche Rahmenverträge gekündigt. Bei unwesentlichen Änderungen der rechtlichen oder tatsächlichen Anforderungen an die Leistungserbringung, erhält jeder Auftragnehmer separat eine Aufforderung den Anpassungen zuzustimmen. Individuell abweichende Vereinbarungen erfolgen nicht.
(2) Die Kündigung einzelner Rahmenverträge gegenüber einzelnen Auftragnehmern aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
§ 5 Ausführung von Einzelaufträgen nach Ende des Rahmenvertrags
Vom Vertragsende des Rahmenvertrags unberührt bleibt die ordnungsgemäße und vollständige Erfüllung von während der Laufzeit dieses Rahmenvertrags erteilten Einzelaufträgen. Einzelaufträge enden, soweit weder ein Rücktritt noch eine Kündigung erfolgt, mit der vollständigen Erfüllung der im Einzelauftrag vereinbarten Leistungen bzw. nach der im jeweiligen Einzelauftrag vereinbarten Leistungszeit. Ein vor Ablauf dieses Rahmenvertrags abgeschlossener Einzelauftrag behält seine Wirksamkeit auch über den Endzeitpunkt des Rahmenvertrags hinaus bis zur vollständigen Leistungserbringung. Bis zur Beendigung des Einzelauftrags gelten die Regelungen des Rahmenvertrags für diesen Einzelauftrag fort.
§ 6 Abrufberechtigung
(1) Abrufberechtigt ist die Auftraggeberin einschl. Ihrer Niederlassungen Nord, Nordbayern, Nordost, Nordwest, Ost, Rheinland, Südbayern, Südwest, West und Westfalen sowie deren Außenstellen.
(2) Die auf diesem Rahmenvertrag beruhenden Einzelaufträge werden entsprechend den Bedingungen dieses Rahmenvertrags erteilt. Der Abruf erfolgt gemäß § 7.
(3) Es besteht kein Anspruch der AN gegen die Auftraggeberin auf Abruf von Leistungen aus diesem Rahmenvertrag. Insbesondere verpflichtet sich die Auftraggeberin auch nicht, eine bestimmte Mindestmenge an Leistungen zu beauftragen.
§ 7 Beauftragung der Einzelleistungen
(1) Die Leistungen gemäß den Leistungsbeschreibungen werden an eines der im Open-House- Verfahren zugelassenen Unternehmen jeweils entsprechend der nachfolgend beschriebenen Vorgehensweise einzeln beauftragt.
(2) Die Auftraggeberin definiert jeweils den konkreten Leistungsinhalt/-umfang auf der Grundlage der Leistungsbeschreibungen und legt die Ausführungsfristen fest. Die Auftraggeberin berücksichtigt bei der Festlegung des Leistungsumfangs auch, für welche Leistungsbestandteile eines Leistungsbereichs der Auftragnehmer seine technische und berufliche Leistungsfähigkeit mittels Zulassungen, Anerkennungen, Zertifizierungen und Nachweisen nachgewiesen hat. Die für Leistungsbestandteile erforderlichen bzw. einschlägigen Zulassungen, Anerkennungen Zertifizierungen oder Nachweise müssen grundsätzlich zum Zeitpunkt der Einzelauftragserteilung bis zu dessen Abschluss fortbestehen / gültig sein.
(3) Grundsätzlich sind die AN verpflichtet, jeden Einzelauftrag anzunehmen. Soweit einem AN zur ordnungsgemäßen Ausführung des jeweiligen Einzelauftrags erforderliche Angaben fehlen, wendet er sich zur Ermittlung der erforderlichen Angaben unverzüglich an die Auftraggeberin. Die Verpflichtung zur Annahme besteht nur dann nicht, wenn dem AN die Erfüllung aus nicht von ihm zu vertretenden
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Gründen unmöglich oder unzumutbar ist. Sofern der Rahmenvertragspartner mit sachlich nachvollziehbaren Gründen gegenüber dem AG darlegen kann, dass er für den Auftrag mit den von der Auftraggeberin vorgesehenen Ausführungsfristen keine ausreichenden Kapazitäten hat, so liegt ein Fall der v. g. Unzumutbarkeit vor und die Verpflichtung zur Annahme entfällt.
(4) Auf der Grundlage des konkreten Leistungsinhalts/-umfangs und den Vergütungsregelungen gemäß § 10 der Leistungsbeschreibung (Vergütungsermittlung) erstellt die Auftraggeberin eine Aufwandsermittlung für die Bauwerksprüfungen anhand der „Ermittlung des Aufwandes nach VFIB“. Vor der Erteilung der Einzelbeauftragung findet eine Abstimmung der Aufwandsermittlung zwischen der Auftraggeberin und dem Auftragnehmer statt, welche damit verbindlich ist.
(5) Auf gesondertes Verlangen im Rahmen des Einzelabrufs benennt der AN vor Beauftragung die Projektverantwortlichen gem. Formblatt 10009 HVA F-StB und weist deren Eignung nach.
(6) Konkrete Termine und Meilensteine werden zwischen den Parteien im Einzelnen abgestimmt und in der jeweiligen Beauftragung des Einzelauftrages festgehalten.
(7) Die fachliche Koordinierung der Abrufe wird durch die Auftraggeberin sichergestellt.
§ 8 Leistungen der Auftraggeberin und fachlich Beteiligter
Die Leistungen der Auftraggeberin oder von den im Einzelabruf genannten fachlich Beteiligten ergeben sich aus dem jeweiligen Einzelabruf und sind vom AN mit seinen Leistungen abzustimmen und in diese einzuarbeiten.
§ 9 Leistungen des AN
(1) Die Auftraggeberin überträgt im Einzelabruf die in den Leistungsbeschreibungen beschriebenen Leistungen an einen AN.
(2) Die Leistungen umfassen die erforderlichen Abstimmungs- und Arbeitsgespräche.
§ 10 Vergütung und Abrechnung
(1) Die Vergütung der Leistungen gemäß Leistungsbeschreibung erfolgt wie folgt:
| Bauwerksprüfingenieur | 1,5 v. H. der Entwicklungsstufe 6 des Bruttomonatsentgeltes der Entgeltgruppe E 13 nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) |
|---|---|
| Assistenz des Bauwerksprüfingenieurs | 1,5 v. H. der Entwicklungsstufe 6 des Bruttomonatsentgeltes der Entgeltgruppe E 9b nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) |
Für den jeweiligen Einzelabruf gelten die zum Zeitpunkt der Beauftragung des Einzelabrufs gültigen Entgelte. Der jeweilige Stundensatz ist auf volle Euro aufzurunden. Der Stundensatz beinhaltet nicht die Umsatzsteuer. Aktuell gelten folgende Stundensätze: Bauwerksprüfingenieur: 1,5 % von 6.580,44 € = 99,- €/h Assistent: 1,5 % von 4.878,28 € = 74,- €/h
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(2) Zuschläge Zuschläge für Prüfungen außerhalb der Regelarbeitszeiten
| Prüfungszeit | Zuschlag |
|---|---|
| Prüfung tagsüber während der Regelarbeitszeit (Montag bis Freitag 6 bis 21 Uhr, Samstag 6 bis 13 Uhr) | 0 % |
| Prüfung nachts zwischen 21 und 6 Uhr | 20 % |
| Prüfung an Samstagen zwischen 13 und 21 Uhr | 20 % |
| Prüfung an Sonntagen einschließlich Nachtarbeit | 25 % |
| Prüfungen an Feiertagen einschließlich Nachtarbeit | 35 % |
Die Gewährung von Zeitzuschlägen erfolgt nur nach vorheriger Zustimmung durch den AG.
(3) Die Abrechnung der Grundleistungen erfolgt gemäß den vertraglichen Regelungen des Einzelabrufes und den dort enthaltenen Aufwandsermittlungen.
(4) Die Vergütung von Besonderen Leistungen erfolgt zu den gleichen Vergütungssätzen wie die Grundleistungen nach tatsächlichem Aufwand gemäß Nachweis.
(5) Kosten für weitere Leistungen (Zugangstechnik, Verkehrssicherung, Stromaggregate, spezifische Leistungen im Zusammenhang mit Brücken über die Bahn u. a.) werden auf Nachweis erstattet. Der Auftragnehmer weist diese durch Vorlage von Kopien der entsprechenden Originalrechnungen nach. Die Abrechnung erfolgt unter Berücksichtigung (Abzug) aller Skonti und ohne Aufschläge. Vor Beauftragung weiterer Leistungen an Dritte holt der AN mindestens 3 Angebote ein und legt diese dem AG zur Zustimmung vor. Abschlagsrechnungen sind hier möglich.
(6) Sich im Laufe der Prüfung ergebende unvorhergesehene, nicht im Einzelabruf vereinbarte Leistungen sind auf Nachweis mit Absprache und Zustimmung des AG zu vergüten. Es gelten die Stundensätze und Zuschläge gem. v. g. Abs. 1 u. 2.
(7) Nebenkosten werden nicht erstattet.
(8) Die Auftraggeberin behält sich das einseitige Recht vor, die Vergütung der Leistungen gemäß Leistungsbeschreibungen (Anlage 1 bis 3) zu erhöhen, wenn sich die tatsächlichen Voraussetzungen, auf denen die Rahmenvereinbarung basiert, in wesentlicher Hinsicht ändern. Ansprüche des Auftragnehmers auf Preisanpassung bestehen nicht.
§ 11 Vertretung der Auftraggeberin durch den Auftragnehmer
(1) Der Auftragnehmer ist im Rahmen seiner Vertragspflichten berechtigt und verpflichtet, die ausführenden Unternehmen zur vertragsgemäßen Ausführung ihrer Leistungen anzuhalten und ihnen gegenüber die Anordnungen zu treffen, die zur vertragsgemäßen Ausführung ihrer Leistungen erforderlich sind; dazu hat er sich mit den verantwortlichen Projektbeteiligten abzustimmen.
Der Auftragnehmer darf keine Anordnungen treffen, die zusätzliche Vergütungsansprüche der ausführenden Unternehmen begründen können, es sei denn, er hat zuvor die Zustimmung der Auftraggeberin in Textform eingeholt; seine Anordnungsbefugnis zur Aufrechterhaltung der ordnungsgemäßen Projektabwicklung bleibt davon unberührt.
(2) Darüber hinaus hat der Auftragnehmer keine Befugnisse, finanzielle Verpflichtungen für die Auftraggeberin einzugehen. Dies gilt insbesondere für den Abschluss, die Änderung und Ergänzung von Verträgen sowie für die Vereinbarung neuer Preise.
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§ 12 Öffentlichkeitsarbeit
(1) Der Auftragnehmer hat die ihm im Rahmen der Vertragserfüllung bekannt gewordenen Vorgänge, Informationen und Unterlagen vertraulich zu behandeln. Diese Pflicht besteht auch nach Beendigung aller Leistungen unbegrenzt fort.
Der Auftragnehmer hat Personen, die er mit der Erfüllung der Vertragspflichten beauftragt, zur Verschwiegenheit im Sinne von Satz 1 und 2 zu verpflichten.
(2) Daten und Auskünfte über die Baumaßnahme darf der Auftragnehmer Dritten nur mit vorheriger Zustimmung der Auftraggeberin weitergeben.
Anfragen der Medien hat er an die Auftraggeberin weiterzuleiten.
(3) Der Auftragnehmer darf Veröffentlichungen über die Leistung nur mit vorheriger schriftlicher Zu- stimmung der Auftraggeberin vornehmen. Als Veröffentlichung in diesem Sinne gelten auch die Beschreibung der Ausführung, die Bekanntgabe von Zeichnungen, Berechnungen oder anderen Unterlagen, ferner Lichtbild-, Film-, Hörfunk- und Fernsehaufnahmen.
§ 13 Ergänzende Vereinbarungen
(1) Der AN verpflichtet sich, auf Verlangen der Auftraggeberin rechtzeitig vor Aufnahme der Tätigkeiten nach Einzelabruf eine Verpflichtungserklärung nach dem Verpflichtungsgesetz über die gewissenhafte Erfüllung seiner Obliegenheiten nach dem Verpflichtungsgesetz vor der von der Auftraggeberin dafür anzugebenden zuständigen Behörde / Stelle mündlich abzugeben.
Er hat dafür zu sorgen, dass ggf. auch seine mit den Leistungen fachlich betrauten Beschäftigten gegenüber der Auftraggeberin ebenfalls rechtzeitig eine solche Verpflichtungserklärung vor der zuständigen Behörde / Stelle abgeben.
(2) Die Nachweise über erbrachte Leistungen im Rahmen eines Einzelabrufs sind in elektronischer Form an die Auftraggeberin zu übermitteln.
(3) Die Prüfung gilt sechs Monate nach Übergabe des Prüfberichtes als abgenommen, soweit die AG nicht vor Ablauf der Frist Mängel gerügt hat.
(4) Die Zahlung des Rechnungsbetrages erfolgt binnen 30 Tagen nach Eingang der prüffähigen Rechnung. Die Zahlung erfolgt bargeldlos. Maßgebend für die Rechtzeitigkeit ist der Zugang des Überweisungsauftrages beim Zahlungsinstitut der Auftraggeberin.
(5) Jede Zahlung setzt die Vorlage einer prüffähigen Rechnung voraus. Abschlagzahlungen sind nur für vollständig erbrachte Teilleistungen zulässig. Eine Teilleistung ist vollständig erbracht, wenn der mit dem AG abgestimmte / freigegebene Prüfbericht vorliegt und die entsprechenden Bauwerksdaten an den AG zurück übergeben wurden.
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(6) Rechnungen sind entsprechend den Leistungen aufzuschlüsseln.
Die Rechnungsanschrift lautet:
Die Autobahn GmbH des Bundes Niederlassung XXX STR. PLZ ORT
Der Auftragnehmer hat auf der Rechnung zwingend Folgendes einzutragen:
- SAP Bestellnummer
- iTWO Vertragsnummer
Beide Angaben werden im Rahmen des Einzelabrufs mitgeteilt.
Die Umsatzsteuer ist gemäß Umsatzsteuergesetz in Abschlagsrechnungen mit dem zum Zeitpunkt des Entstehens der Steuer sowie in der Schlussrechnung mit dem zum Zeitpunkt der Leistungsausführung geltenden Steuersatz anzusetzen. Bei Überschreiten von Vertragsfristen, die der AN zu vertreten hat, gilt zwischen den Parteien der bei Fristablauf maßgebende Steuersatz.
Akzeptiert werden Rechnungen im XRechnungsformat sowie PDF-Rechnungen.
Rechnungen per E-Mail senden Sie bitte im PDF an:
Die Post- und Mail-Adressen richten sich nach der den Einzelabruf erteilenden NL und werden im Einzelabruf mitgeteilt.
Für E-Mail-Rechnungen gelten folgende formale Anforderungen:
- Jede E-Mail darf nur eine Rechnung enthalten,
- die Rechnung muss im PDF-Dateiformat vorliegen,
- die Rechnung darf Daten nach dem ZUGFeRD Standard enthalten,
- wird mehr als eine PDF-Anlage gesendet, muss das Rechnungsdokument eindeutig identifizierbar sein,
- das Wort Rechnung oder Gutschrift muss im Dateinamen enthalten sein,
- Dateien dürfen nicht verschlüsselt und nicht in Zip-Dateien verpackt sein.
Für die Übermittlung von E-Invoicing-Daten werden generell keine Empfangs- und Lesebestätigungen versendet.
XRechnungen müssen auf das OZG-RE-Portal hochgeladen oder dort erzeugt werden. (erreichbar unter https://xrechnung-bdr.de/portal#/Welcome)
Die Leitweg-ID lautet: 992-00133-64
Die rechtliche Grundlage dafür bildet die Verordnung über die elektronische Rechnungs-stellung im öffentlichen Auftragswesen des Bundes (E-Rechnungs-Verordnung – E-Rech-VO).
Häufig gestellte Fragen und Antworten (FAQ) zum Thema X-Rechnung finden Sie unter https://e-rechnung-bund.de/faq/#xrechnung
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Anlagen:
• Anlage 1: Leistungsbeschreibung
o Anlage 1.1: Einfache Prüfungen o Anlage 1.2: Haupt- und Sonderprüfungen
• Anlage 2: Technische Regelwerke • Anlage 3: Zeitaufwand- und Kostenermittlung • Anlage 4: Übersichtskarte Autobahn GmbH • Anlage 5: Datenschutzinformation (DSI OHV) • Katalog Interessentenfragen sowie Hinweise und Antworten der Vergabestelle (sofern zum Zeitpunkt der Antragstellung vorhanden in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung) • Anlage Zulassungsschreiben
Rechtsverbindliche Erklärung des Auftragnehmers in Textform auf Abgabe eines Angebots zum Abschluss des obenstehenden Rahmenvertrags:
Für den Auftragnehmer:
Auftragnehmer: ………………………………………………………………………
Ort, Datum: ………………………………………………………………………
Name der erklärenden natürlichen Person: ………………………………………………………………………
Funktion der Person, aus der die Vertretungsberechtigung hervorgeht: ………………………………………………………………………
Hinweis: Bitte tragen Sie den Namen des Auftragnehmers sowie die Adresse auch auf Seite 1 ein.
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