OH-ZEN-2025_03 RV Anl 1.2_LB_H_S.pdf

Rahmenvertrag für Bauwerksprüfungen an Brücken und Verkehrszeichenbrücken

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 28.09.2026, 04:30 (Europe/Berlin)

Herkunft: vergabe.autobahn.de

Tabellen, Layout und Zeichen können bei der Extraktion abweichen. Maßgeblich ist die Originaldatei.

Originaldatei öffnen

[Seite 1]

Leistungsbeschreibung von Leistungen der

Bauwerksprüfung nach DIN 1076

aufbauend auf der Empfehlung des VFIB

Open-House Verfahren

OH-ZEN-2025_03

Leistungsbeschreibung

Hauptprüfung / Sonderprüfung

[Seite 2]

Open-House Verfahren OH-ZEN-2025_03 Bauwerksprüfungen Leistungsbeschreibung Hauptprüfung / Sonderprüfung

Inhalt

1 Beschreibung der Leistung und Leistungszeitraum ................................................................. 3

1.1 Beschreibung der Leistung ...................................................................................................... 3

1.2 Leistungszeitraum und Termine ............................................................................................... 3

2 Allgemeine Hinweise ................................................................................................................... 3

3 Umfang der Bauwerksprüfung .................................................................................................... 5

3.1 Allgemeines ............................................................................................................................ 5

3.1.1 Grundleistungen .......................................................................................................... 5

3.1.2 Besondere Leistungen ................................................................................................. 6

3.2 Vorbereitung der Prüfung ........................................................................................................ 6

3.2.1 Grundleistungen .......................................................................................................... 6

3.2.2 Besondere Leistungen ................................................................................................. 7

3.3 Durchführung der Prüfung ....................................................................................................... 8

3.3.1 Allgemeines ................................................................................................................. 8

3.3.2 Grundleistungen im Rahmen von Hauptprüfungen und Sonderprüfungen .................... 8

3.3.3 Grundleistungen im Rahmen der 1. und 2. Hauptprüfung .......................................... 12

3.3.4 Besondere Leistungen ............................................................................................... 14

3.4 Auswertung und Dokumentation der Prüfung ........................................................................ 16

3.4.1 Grundleistungen ........................................................................................................ 16

3.4.2 Besondere Leistungen ............................................................................................... 18

4 Weitere Leistungen .................................................................................................................... 19

4.1 Zugangstechnik ..................................................................................................................... 19

4.2 Verkehrssicherung ................................................................................................................ 19

4.3 Stromaggregate für Stromeinspeisung .................................................................................. 20

5 Vom AG zur Verfügung gestellte Unterlagen im Einzelabruf ................................................. 20

Seite 2 von 20

[Seite 3]

Open-House Verfahren OH-ZEN-2025_03 Bauwerksprüfungen Leistungsbeschreibung Hauptprüfung / Sonderprüfung

1 Beschreibung der Leistung und Leistungszeitraum

1.1 Beschreibung der Leistung

Gegenstand des Open-House Verfahrens ist die Bauwerksprüfung gemäß DIN 1076, derzeit Ausgabe Nov. 1999, Abschnitt 5.2 Hauptprüfung und Abschnitt 5.4 Prüfungen aus besonderem Anlass (Sonderprüfung), für verschiedene Bauwerksarten. Die Liste der zu prüfenden Bauwerke für den jeweiligen Einzelauftrag ergeben sich aus dem jeweiligen Einzelabruf der Leistung durch den AG.

Die Prüfzeiten und Besonderheiten bei der Zugänglichkeit/Verkehrssicherung sowie weitere Be- sonderheiten ergeben sich jeweils aus der Einzelbeauftragung.

1.2 Leistungszeitraum und Termine

Konkrete Ausführungsfristen für das jeweils zu bearbeitende Prüfpaket werden in dem Einzel- abruf bestimmt.

2 Allgemeine Hinweise

Diese Leistungsbeschreibung umfasst auch Leistungen für Prüfungen aus besonderem Anlass (Sonderprüfungen). Abweichend zu den Hauptprüfungen werden Sonderprüfungen aus beson- derem Anlass beauftragt. Einzelne - im nachfolgenden genannte – (Teil-)Leistungen der Haupt- prüfung können auch im Zuge von Sonderprüfungen anfallen. Der konkrete Leistungsumfang für Sonderprüfungen wird im Einzelabruf festgelegt.

Die Prüfung wird unterteilt in:

• Vorbereitung (vgl. Kap. 3.2) • Durchführung (vgl. Kap. 3.3) • Auswertung und Dokumentation (vgl. Kap. 3.4)

Die Prüfungen sind in Eigenleistung durch das angefragte Unternehmen zu erbringen. Für die weiteren Leistungen der Bauwerksprüfung (z. B. Zugangstechnik, Verkehrssicherung, Bahnsi- cherungsleistungen, Fachgutachter) sind Nachunternehmer zulässig.

Die Bauwerksprüfung vor Ort muss durch einen sachverständigen Ingenieur durchgeführt wer- den, der die statischen und konstruktiven Verhältnisse des Bauwerkes beurteilen kann. Im Rah- men des Zulassungsantrages muss er seine Kenntnisse durch ein gültiges Zertifikat des VFIB nachweisen. Im Rahmen der Abwicklung von Einzelabrufen sind dem AG durch den AN die verantwortlichen Bauwerksprüfer zu bestätigen und deren Eignung durch das entsprechende VFIB-Zertifikat vorzulegen. Änderungen des eingesetzten Personals sind umgehend dem AG unter Vorlage der entsprechenden Nachweise mitzuteilen und durch den AG ausdrücklich zu genehmigen.

Hilfskräfte/Assistenten (z. B. Techniker) können unter Aufsicht des Bauwerksprüfingenieurs mit eingesetzt werden.

Seite 3 von 20

[Seite 4]

Open-House Verfahren OH-ZEN-2025_03 Bauwerksprüfungen Leistungsbeschreibung Hauptprüfung / Sonderprüfung

Vor Beginn der Bauwerksprüfung ist der Verantwortliche für die Sicherungsarbeiten an den Ar- beitsstellen zu benennen. Der entsprechende Nachweis ist vorzulegen (siehe auch ZTV-SA).

Die Koordination der Bauwerksprüfung erfolgt durch den Auftragnehmer in Abstimmung mit dem Auftraggeber. Unmittelbar nach Beauftragung der Einzelabrufe hat der AN dem AG einen Ter- minplan zur Abwicklung der Prüfungen zur Abstimmung vorzulegen. Bei der Terminplanung sind ggf. erforderlicher Freischnitt und Zugänglichkeiten zu berücksichtigen und mit dem benannten Ansprechpartner des AG abzustimmen.

Die Bauwerksprüfung an Bauwerken der Autobahn GmbH des Bundes ist in der Regel mindes- tens mit einem Bauwerksprüfingenieur und einem Assistenten bzw. einer Hilfskraft durchzufüh- ren. Bei Prüftätigkeiten mit besonderem Gefahrenpotential (z.B. Hohlkästen; starke Strömung unter dem Bauwerk; Tunnel, die nicht öffentlich sind; Bauwerke, die mit PSAgA ausgerüstet sind, etc.) muss das Prüfpersonal entsprechend verstärkt werden.

Alle erforderlichen Werkzeuge, Prüfgeräte und Hilfsmittel für die fachkundige Erbringung der Prüfleistung sind vom Auftragnehmer vorzuhalten und verkehrssicher einzusetzen.

Die Prüfung der Bauwerke hat soweit möglich innerhalb der Regelarbeitszeit zu erfolgen. Sollte eine Prüfung innerhalb der Regelarbeitszeit nicht möglich sein, so werden die Mehraufwendun- gen gemäß Rahmenvertrag vergütet.

Die Pflichten der Arbeitssicherheit obliegen dem Bauwerksprüfer und sind einzuhalten. Auf die Notwendigkeit einer persönlichen Schutzausrüstung in Abhängigkeit der Prüftätigkeit wird be- sonders hingewiesen.

Gilt nur für Brücken im Bahnbereich:

• Der Auftragnehmer hat rechtzeitig die erforderlichen Genehmigungen der Bahn (z.B. Be- tra) und die entsprechenden Sicherungsmaßnahmen zu veranlassen. Sofern die Kosten für Genehmigungen und Sicherungsmaßnahmen nicht direkt vom Auftraggeber getra- gen werden, werden sie dem Auftragnehmer auf Nachweis vergütet.

• Für das Betreten des Bahnbereiches hat sich der Auftragnehmer über die Gefahren aus dem Bahnbetrieb entsprechend unterweisen zu lassen. Ohne konkrete Genehmigung bzw. Unterweisung darf der Bahn- und Gleisbereich nicht betreten werden. Die entspre- chenden Auflagen der Betra sind zu befolgen.

• Das Einreichen von Betra-Anträgen und die Bindung von Sicherungspersonal wird eben- falls an den Auftragnehmer übertragen.

Seite 4 von 20

[Seite 5]

Open-House Verfahren OH-ZEN-2025_03 Bauwerksprüfungen Leistungsbeschreibung Hauptprüfung / Sonderprüfung

3 Umfang der Bauwerksprüfung

3.1 Allgemeines

3.1.1 Grundleistungen

Grundleistungen sind all diejenigen Leistungen, die bei der Vorbereitung, Durchführung und Auswertung/Dokumentation in Abhängigkeit der Bauwerksart regelmäßig entsprechend den gel- tenden technischen Vorschriften und gemäß Vorgabe des Auftraggebers zu erbringen sind.

Die Grundleistungen sind in der Leistungsbeschreibung abschließend benannt. In der vorläufi- gen Aufwandsermittlung sind alle Grundleistungen enthalten.

Die Bauwerksprüfung ist auf der Grundlage der DIN 1076 in der aktuellen Fassung durchzufüh- ren. Objektbezogenen Schadensanalyse (OSA) sind keine Prüfungsleistungen im Sinne dieser Leistungsbeschreibung. Bei den Hauptprüfungen sind alle, auch die schwer zugänglichen Bauwerksteile, ggf. unter Zu- hilfenahme von Besichtigungseinrichtungen u. ä., handnah zu prüfen.

Bei Prüfungen aus besonderem Anlass werden Art und Umfang durch den AG vorgegeben.

Die Prüfung ist in Abstimmung mit dem Auftraggeber vorzubereiten und durchzuführen. Dabei plant und organisiert der Auftragnehmer die Prüfungen eigenverantwortlich und koordiniert alle Beteiligten. Konkretisierungen hierzu erfolgen im Einzelabruf. Wird vom Auftraggeber nichts an- deres festgelegt, ist sie als zerstörungsfreie Prüfung durchzuführen.

Die Prüfung erfolgt unter Verwendung des Programmsystems „SIB-Bauwerke“. Dieses Pro- grammsystem wird von den Straßenbauverwaltungen aller Bundesländer, der Autobahn GmbH und von zahlreichen kommunalen Baulastträgern seit vielen Jahren für die Schadenserfassung und Dokumentation der Bauwerksprüfung eingesetzt.

Die zu verwendende Version von „SIB-Bauwerke“ ist mit dem AG im Rahmen des jeweiligen Einzelabrufs vor Leistungserbringung abzustimmen. Derzeit wird die Version 1.9 [5.1.2] verwendet.

Für die Schadenserfassung und -dokumentation gemäß Richtlinie RI-EBW-PRÜF mit dem Pro- gramm „SIB-Bauwerke“ ist die vorherige Erfassung von Bauwerksdaten (Bauwerksbuch) mit diesem Programm erforderlich. Die Bauwerksdaten (Bauwerksbuch) werden vom Auftraggeber in digitaler Form zur Verfügung gestellt. Mit Ausnahme der 1. Hauptprüfung ist davon auszuge- hen, dass für die Bauwerksprüfung die Prüfunterlagen (Schadensskizzen etc.) der letzten rele- vanten Prüfungen elektronisch, wenn vorhanden elektronisch bearbeitbar zur Verfügung gestellt werden.

Zur Prüfung der Rückhaltesystemen im unmittelbaren Bauwerksumfeld wird festgelegt:

• Endet das Rückhaltesystem unmittelbar vor und hinter dem Bauwerk (z.B. mittels Absen- kung), wird es vollständig mitgeprüft.

Seite 5 von 20

[Seite 6]

Open-House Verfahren OH-ZEN-2025_03 Bauwerksprüfungen Leistungsbeschreibung Hauptprüfung / Sonderprüfung

• Setzt sich das Rückhaltesystem auf der angrenzenden Strecke ohne Absenkungen fort, beschränkt sich die detaillierte Überprüfung auf den unmittelbaren Gefahrenbereich des Bauwerks. Dieser umfasst mindestens den Bereich vom Bauwerksanfang bis zum Bau- werksende gemäß Prüfrichtung. Die Übergangsbereiche Bauwerk/Strecke sind dem Bauwerk zuzuordnen und entsprechend zu prüfen.

Die Prüfung im Bauwerksbereich umfasst u. a. auch Entwässerungsschächte, Pflasterrinnen, Pflasterflächen im Vorland- und Uferbereich, Wartungsgänge, Böschungspflaster und Außen- besichtigungseinrichtungen wie Böschungstreppen, Bermen sowie Stellflächen für Anlegelei- tern.

Ob die auf dem Bauwerk vorhandenen Lärmschutzwände und die am Bauwerk angebrachten Verkehrszeichen- bzw. Schilderkonstruktionen zu prüfen sind, ergibt sich aus dem Einzelabruf.

3.1.2 Besondere Leistungen

Besondere Leistungen sind die über die Grundleistungen hinausgehenden Leistungen. Sie sind in der Leistungsbeschreibung nicht abschließend benannt und in der Aufwandsermittlung des AG nicht enthalten.

3.2 Vorbereitung der Prüfung

3.2.1 Grundleistungen

In Tab. 3.2.1 sind die Leistungen aufgeführt, die als Grundleistungen im Rahmen der Vorberei- tung einer Hauptprüfung zu erbringen sind.

3.2.1.1Beschaffen der für die Bauwerksprüfung erforderlichen Bestandsunterlagen vom Auftraggeber sowie Überblick über die Örtlichkeit und die Zugänglichkeit der Bauwerke und einzelnen Bauteile.
3.2.1.2Einlesen der vom Auftraggeber bereitgestellten Bauwerksdaten in das Prüf- programm. Vorbereitung der Zustandsberichte und gegebenenfalls Schadens- skizzen als Grundlage der Bauwerksprüfung.
3.2.1.3Rechtzeitige Beantragung und Abstimmung mit den entsprechenden Behör- den und Anlagenbetreibern, wie Verkehrsrechtliche Anordnung, Beschilde- rung, Sicherungsfahrzeuge, Genehmigungen der Anlagenbetreiber sowie rechtzeitige Beantragung und Abstimmung von erforderlichen verkehrslen- kenden Maßnahmen im Bereich von schiffbaren Gewässern wie schifffahrts- polizeiliche Genehmigungen
3.2.1.4Nur bei H1: Digitales Erstellen von vereinfachten ggf. unmaßstäblichen Bauwerksskizzen als Grundlage für Schadensskizzen des Bauwerkes gemäß RI-EBW-PRÜF. Durch den Auftraggeber sind bearbeitbare Ausführungsunterlagen als Skiz- zengrundlagen bereitzustellen. Bei Großbrücken (Stützweite >100m), Bau- werken mit begehbaren Hohlkästen und Bauwerken mit großen nicht unter- teilten Flächen sind die Schadensskizzen maßstäblich vorzubereiten.

Seite 6 von 20

[Seite 7]

Open-House Verfahren OH-ZEN-2025_03 Bauwerksprüfungen Leistungsbeschreibung Hauptprüfung / Sonderprüfung

3.2.1.5 Rechtzeitige Abstimmung mit dem Auftraggeber bezüglich der Zugänglichkeit (z. B. Bauwerksschlüssel, Öffnen von Zufahrten, Abbau oder Öffnen von Absper- reinrichtungen, Abbau von Verkleidungen und Abdeckungen).

Tab. 3.2.1: Grundleistungen – Vorbereitung der Prüfung

Mit dem Auftraggeber sind detaillierte Abstimmungen zu vorgesehenen Schadensskizzen (Maß- stäblichkeit und Inhaltsangaben) und Messprotokollen (Lager, Fahrbahnübergangskonstruktio- nen etc.) auf jeden Fall vor Beginn der örtlichen Bauwerksprüfung durchzuführen, um insbeson- dere den Aufwand für die Vorbereitung der Schadensskizzen zu definieren.

Hinweis: In vielen Fällen sind die Unterlagen bereits aus vorhergehenden Prüfungen vorhanden und müssen lediglich fortgeschrieben werden.

3.2.2 Besondere Leistungen

In Tab. 3.2.2 sind Leistungen aufgeführt, die u. a. als Besondere Leistungen im Rahmen der Vorbereitung einer Hauptprüfung erforderlich werden können. Vor der Ausführung von beson- deren Leistungen ist Rücksprache mit dem Auftraggeber zu führen. Dieser muss den besonde- ren Leistungen in Textform zustimmen.

3.2.2.1Teilnahme an Besprechungen mit der Verkehrsbehörde / Straßenbaubehörde
3.2.2.2Rechtzeitige Beantragung und Abstimmung von erforderlichen verkehrslen- kenden Maßnahmen im Bereich von schiffbaren Gewässern wie schifffahrts- polizeiliche Genehmigung, Bereitstellung von Beobachtungsposten/Wahr- schauposten
3.2.2.3Örtliche Bauwerksbesichtigung, ggf. mit umgehender Information an den Auf- traggeber, wenn zur Durchführung der Bauwerksprüfung Vorleistungen erfor- derlich sind, z. B. Reinigen von verschmutzten Bauwerksteilen, Entfernen von gelagertem Material unter Bauwerken, Herstellen von Zufahrten, Abbau oder Öffnen von Absperreinrichtungen, Abbau von Verkleidungen und Abdeckun- gen sowie Frei- schnitt des Bauwerkes Auf nicht zugängliche Bauwerksteile ist umgehend hinzuweisen.
3.2.2.4Recherche nach Bestandsunterlagen für die Bauwerksprüfung (außer bei H1, dort ist dieser Punkt in der Grundleistung enthalten)
3.2.2.5Anlegen oder Ergänzen der Stamm- und/oder Konstruktionsdaten im Prüfpro- gramm "SIB-Bauwerke" als Grundlage für die Erfassung der Prüfungsergeb- nisse
3.2.2.6Bei allen weiteren H außer H1: Digitales Erstellen von vereinfachten ggf. unmaßstäblichen Bauwerksskizzen als Grundlage für Schadensskizzen des Bauwerkes gemäß RI-EBW-PRÜF. Durch den Auftraggeber sind bearbeitbare Bestandsunterlagen als Skizzen- grundlagen (z.B. als PDF-Dateien) bereitzustellen. Bei Großbrücken (Stütz- weite >100m), Bauwerken mit begehbaren Hohlkästen und Bauwerken mit großen nicht unterteilten Flächen sind die Schadensskizzen maßstäblich vor- zubereiten.

Seite 7 von 20

[Seite 8]

Open-House Verfahren OH-ZEN-2025_03 Bauwerksprüfungen Leistungsbeschreibung Hauptprüfung / Sonderprüfung

3.2.2.7 Beauftragung, Abwicklung und Abrechnung weiterer Leistungen gemäß Kap. 4 dieser Leistungsbeschreibung durch den Auftragnehmer

Tab. 3.2.2: Besondere Leistungen – Vorbereitung der Prüfung

3.3 Durchführung der Prüfung

3.3.1 Allgemeines

Bei Feststellungen von außergewöhnlichen Schäden mit der Konsequenz, dass die Stand- oder Verkehrssicherheit des Bauteils/Bauwerks nicht mehr gegeben ist, ist der Auftraggeber umge- hend zu informieren. Ist Gefahr im Verzug, so muss derjenige, der den Zustand festgestellt hat, selbst Maßnahmen zur Abwendung der Gefahr treffen. Die zuständigen Ansprechpartner des Auftraggebers werden im Einzelabruf benannt.

Bauwerke sind auch dann zu prüfen, wenn Bewuchs den Zugang versperrt. In diesem Fall ist eine Meldung an die zuständige Autobahnmeisterei zu veranlassen, damit beispielweise ein Freischneiden erfolgt. Eine Schadensmeldung nicht prüfbar, wird nicht akzeptiert.

3.3.2 Grundleistungen im Rahmen von Hauptprüfungen und Sonderprüfungen

Spätestens 15 Werktage nach Zuschlagserteilung hat der AN dem AG einen Terminplan über die geplanten Abläufe vorzulegen. Hierin sind mindestens Angaben zur jeweiligen Prüfung, der Kalenderwoche und dem veranschlagten Zeitfenster für die Durchführung der einzelnen Prü- fung enthalten. Bei zwischenzeitlichen Änderungen ist der Terminplan fortzuschreiben und er- neut vorzulegen.

In der Tab. 3.3.2 sind die Grundleistungen für die Durchführung von Hauptprüfungen mit Bezug auf den jeweiligen Abschnitt der DIN 1076 (z.B. [5.2.2]) erfasst. Ergänzende Angaben und Vor- gaben zur Prüfung sind in den jeweiligen Hinweisen erläutert.

Hinweis: Die Ergebnisse der vorhergehenden Prüfungen und die Anmerkungen in den Prüfan- weisungen sind zu berücksichtigen.

Das handnahe Prüfen von Abhängungen (Seilen und Stäben) bei Hänge- und Schrägseilbrü- cken mit einer Bauwerkslänge > 100 m stellt in Abweichung zur RI-EBWPRÜF keine Grundleis- tung, sondern eine besondere Leistung dar. Hinweis: Das handnahe Prüfen von Abhängungen an anderen Konstruktionen (z. B. Stabbogenbrücken) ist Bestandteil der Grundleistung.

Bei den Sonderprüfungen sind gesondert gekennzeichneten Bereiche und Bauteile gemäß den Vorgaben und Unterlagen des AG zu prüfen.

3.3.2.1 Allgemein: Durchführung der Prüfung und Schadensaufnahme am Bauwerk inkl. Anferti- gung digitaler Fotos Von jedem Bauwerk sind vier Ansichtsfotos (Bilder aus allen Himmelsrichtun- gen, d.h. 2 Draufsichten und 2 Seitenansichten) zu erstellen und in SIB-Bau- werke unter Bilder abzuspeichern

Seite 8 von 20

[Seite 9]

Open-House Verfahren OH-ZEN-2025_03 Bauwerksprüfungen Leistungsbeschreibung Hauptprüfung / Sonderprüfung

3.3.2.2Beschilderung: Kontrolle auf Vollständigkeit und Zustand der erforderlichen Beschilderung am Bauwerk [5.2.2]
3.3.2.3Gründung: Prüfung der Gründung (soweit sichtbar) und des Kolkschutzes auf Auskolkung, Unterspülung und Lageveränderung mit einfachen Messverfahren bis 75 cm Wassertiefe [5.2.3]
3.3.2.4Massivbauteile: Untersuchung von Massivbauteilen auf Hohlstellen, Risse, Durchfeuchtungen, Abplatzungen, Lageveränderungen usw. Systematisches Abklopfen der Betonoberflächen [5.2.4]
3.3.2.5Stahl- und andere Metallkonstruktionen: Untersuchung von Stahlkonstruktionen auf Risse und Verformungen, stichpro- benartige Überprüfung von Schraub- und Nietkonstruktionen auf festen Sitz, Sichtkontrolle aller Schweißnähte auf Risse [5.2.5]
3.3.2.6Holzkonstruktionen: Prüfung von Holzkonstruktionen auf Verformung tragender Teile, festen Sitz der Verbindungsmittel, sattes Aufeinandersitzen von auf Druck beanspruchten Stoßflächen, Eindringen von Feuchtigkeit bei Stößen und Rissen, Unversehrt- heit von Klebefugen, Bildung von Wassersäcken und Fäulniserscheinungen, Befall durch holzzerstörende Insekten/Pilze, Abnutzung und Griffigkeit der Be- läge, Wirksamkeit von Abdeckungen und Oberflächenschutzmaßnahmen [5.2.6], Messung der Holzfeuchte
3.3.2.7Lager, Fahrbahnübergangskonstruktionen, Gelenke: Prüfung von Lagern, Fahrbahnübergangskonstruktionen und Gelenken auf Funk- tion und Zustand; Messung von Lagerstellungen, Gleit- und Kippspaltwer- ten bzw. Fugenbreiten und Eintrag in Formblätter (siehe Teil VII), Demontage und Montage von Lagerabdeckungen, die kein Spezialwerkzeug erfordern, Öffnen und Schließen von ggf. vorhandenen Vogeleinflugschutzein- richtungen ohne Spezialwerkzeug Hinweis: Lärmschutzkonstruktionen an der Unterseite von Fahrbahnübergän- gen sind – sofern möglich – zu öffnen, um die Unterseite der Fahrbahnüber- gänge zu prüfen [5.2.7]
3.3.2.8Abdichtungen, Beläge: Prüfung von Fahrbahnbelägen einschl. Fugen u. a. auf Risse, Verdrückungen, Ausbrüche und ordnungsgemäße Wasserableitung [5.2.8]
3.3.2.9Entwässerung: Prüfung von Entwässerungseinrichtungen auf Sauberkeit und ordnungsge- mäße Wasserableitung sowie auf Vollständigkeit und ausreichende Befesti- gung [5.2.8]
3.3.2.10Zugangs- und Besichtigungseinrichtungen: Prüfung von Zugangs- und Besichtigungseinrichtungen auf allgemeine Funkti- onsfähigkeit, Verkehrssicherheit und Zustand des Korrosionsschutzes [5.2.9]

Seite 9 von 20

[Seite 10]

Open-House Verfahren OH-ZEN-2025_03 Bauwerksprüfungen Leistungsbeschreibung Hauptprüfung / Sonderprüfung

3.3.2.11Rückhaltesysteme: Prüfung von Rückhaltesystemen auf Übereinstimmung mit dem Bestandsplan und den einschlägigen Vorschriften (u. a. nach RPS), auf Vollständigkeit, Ver- formungen und stichprobenartig auf festen Sitz der Verbindungsmittel [5.2.10], Stichprobenartige geometrische Maßkontrollen
3.3.2.12Erdungs- und Berührungsschutzanlagen: Sichtprüfung von Erdungs- und Berührungsschutzanlagen auf Vollständigkeit und Übereinstimmung mit dem Bestandsplan [5.2.10]
3.3.2.13Korrosionsschutz: Prüfung des Zustandes des Korrosionsschutzes (Untersuchungsumfang und Bewertung von Korrosionsschäden nach RI-ERH-KOR) [5.2.11]
3.3.2.14Versorgungsleitungen: Prüfung auf offensichtliche Schäden an Versorgungsleitungen am und im Bau- werk, auf festen Sitz der Aufhängung und der Verbindungsmittel und auf Über- einstimmung mit dem Bestandsplan [5.2.12]
3.3.2.15Beleuchtungseinrichtungen: Prüfung von Beleuchtungseinrichtungen am und im Bauwerk auf augenscheinli- che Mängel (ohne Funktionsprüfung)
3.3.2.16Vermessungstechnische Leistungen: Messen und Erfassen von Lichtraumprofilen unter Bauwerken im Zuge von Ver- kehrswegen, Durchfahrtshöhen sind entsprechend den Vorgaben aus der ASB-ING, Ab- schnitt C „Netz und Bestandsdaten“, zu erfassen bzw. zu kontrollieren und ggf. in Form- blätter (siehe Teil VII – Arbeitshilfen / des Auftraggebers) einzutragen. Die Angaben sind gem. ASB Netz auf die Bestandsachse der unten liegenden Fahrbahn zu beziehen. Ferner auf Plausibilität mit den Bauwerksdaten abglei- chen. [5.2.13]
3.3.2.17Prüfung nach besonderen Vorschriften (maschinelle Anlagen): Prüfung der Überwachungsnachweise maschineller Anlagen auf Vollständigkeit [5.4]
3.3.2.18Gabionen: Prüfung auf Vollständigkeit und Zustand der Drahtgitterkörbe, Verbindungsmit- tel, Füllung, Entwässerung- und Schutzeinrichtungen hinter/vor bzw. auf dem Bauwerk der Ausstattung zur messtechnischen Überwachung sowie der Schutzeinrichtungen Messtechnische Aufnahme von Wandausbauchungen, -neigungen und –kip- pungen, die von der Ausführungsplanung abweichen
3.3.2.19Verkehrszeichenbrücken: Bei Verkehrszeichenbrücken sind immer alle wichtigen Konstruktionsteile handnah zu prüfen (z. B. Riegel-Stiel-Verbindung, Riegelstoß, Befestigungs- elemente der Beschilderung, etc.).

Tab: 3.3.2: Grundleistungen – Durchführung der Prüfung

Im Rahmen der 1. und 2. Hauptprüfung sind darüber hinaus weitere Prüfungsleistungen als Grundleistungen zu erbringen (siehe Kap. 3.3.3).

Seite 10 von 20

[Seite 11]

Open-House Verfahren OH-ZEN-2025_03 Bauwerksprüfungen Leistungsbeschreibung Hauptprüfung / Sonderprüfung

Hinweise zu [5.2.4] „Massive Bauteile“ Zumindest Hohlstellen, einzelne Risse ≥ 0,3 mm, statisch relevante Risse, wasserführende Risse und Durchfeuchtungen sind am Bauwerk mit entfernbarer Kreide zu kennzeichnen. Werden bei der Bauwerksprüfung lose/lockere Betonteile festgestellt, sind diese im Rahmen der Prüfung zu entfernen. Bei erheblichem Schadensumfang ist Rücksprache mit dem Auftraggeber vorzunehmen, um die weitere Vorgehensweise abzustimmen. Risse mit Rissbreiten ≥ 0,2 mm in Spannbetonbauteilen und ≥ 0,3 mm bei Stahlbetonbauteilen, Hohlstellen, Abplatzungen > 2 cm Tiefe und Grobkornstellen (Kiesnester) sind durch Skizzen übersichtlich zu dokumentieren und als Anlage zum Prüfbericht anzufügen. Hinweis: Digitale Schadensskizzen werden im Regelfall erst bei Bauwerken mit einer Gesamtlänge ≥ 50 m bzw. im Bedarfsfall (Schadenshäufung, Schadensübersicht, Rissdarstellung etc.) erforderlich.

Hinweise zu [5.2.7] „Lager, Übergangskonstruktionen und Gelenke“ Die Prüfung der Lager ist nach der DIN EN 1337-10 „Lager im Bauwesen – Teil 10: Inspektion und Instandhaltung“ durchzuführen. Für Messungen gelten ergänzend auch die entsprechen- den Blätter der Richtzeichnungen RIZ-ING. Bei Verformungslagern ohne Anzeigevorrichtungen für die Lagerstellung sind die Verschiebung zwischen der oberen Lagerplatte und der unteren Lagerplatte sowie die Schrägstellung des Elastomerkissens in der Hauptverformungsrichtung zu messen.

Die Messwerte sind sowohl bei den Lagern als auch bei den Fahrbahnübergängen immer in Verbindung mit der Bauwerkstemperatur zusammen zu dokumentieren. Die Bauwerkstempera- tur kann bei Kastenträgern durch Messung der Lufttemperatur im 2. oder 3. Feld erfolgen. Bei Plattenbalken oder Platten ist die Lufttemperatur in Schalungsdurchgängen oder in Tropftüllen als Bauwerkstemperatur zu messen. Ersatzweise können auch die Oberflächentemperaturen vollständig verschatteter Bereiche herangezogen werden.

Es sind Messprotokolle für die Messwerte der Fahrbahnübergangskonstruktionen und Lager zu führen. Die Spaltbreiten der Fahrbahnübergangskonstruktionen sind zu messen und in einer Tabelle einzutragen. Diese Tabelle wird bei der nächsten Hauptprüfung weitergeführt.

Die Tabellen für Lager- und Fahrbahnübergangskonstruktionen sind als bearbeitbare Dateien in das Erfassungsprogramm zu integrieren. Es sind ggf. die Tabellen des Auftraggebers zu ver- wenden. Bereits vorhandene Tabellen sind fortzuschreiben. Zusätzlich sind sie dem Prüfbericht als Dokument (PDF-Ausdruck) mit der aktuellen Messung anzufügen.

Abweichend zur DIN EN 1337-10 gilt: Neben den technischen Grunddaten und den Messwerten sind keine weiteren Angaben zu den Lagern in den Protokollen zu erfassen. Die an den Lagern festgestellten Schäden sind mit dem Erfassungsprogramm im Prüfbericht zu dokumentieren.

Arbeitshilfen für Messungen an Lagern und Fahrbahnübergängen sind in der VFIB-Empfehlung im Teil VII zu finden.

Hinweise zu [5.2.10] „Rückhaltesystemen“ Der Umfang der stichprobenhaften geometrischen Maßkontrollen ist zu dokumentieren. Durch einen Vergleich mit den vorherigen Messungen ist zu überprüfen, ob Veränderungen am Bau- werk oder dem Rückhaltesystem vorgenommen wurden.

Seite 11 von 20

[Seite 12]

Open-House Verfahren OH-ZEN-2025_03 Bauwerksprüfungen Leistungsbeschreibung Hauptprüfung / Sonderprüfung

Hinweise zu Punkt 3.3.2.18 „Gabionen“ Bei der Prüfung ist speziell auf Wasseraustritt zwischen den Steinen oder der erdseitigen Trenn- schicht am Wandkopf, auf mechanische Beschädigung und Durchwurzelungen, auf auffällige Veränderungen in der Geländestruktur (Risse im Boden, Rutschungen, Aufwölbungen) sowie Bewuchs im unmittelbaren Bauwerksbereich, die Schäden verursachen können, zu achten. Stichprobenartige Kontrolle der Bauteilverbindungen auf Kraftschlüssigkeit, Messung von örtli- cher Wand-Ausbauchung > 5 cm mit einfachen Messgeräten (Richtscheit, Lot o. ä.) vor, in der Mitte und hinter der Ausbauchung, Protokollierung mit Messskizze Messung von Wandneigungen und -kippungen mit einfachen Messgeräten (Richtscheit, Lot o. ä.) an vorhandenen Messpunkten bzw. am Anfang und Ende der Wandsegmente sowie im Ab- stand von max. 10 m bei Segmentlängen zwischen 20 m und 100 m bzw. im Abstand von max. 50 m bei Segmentlängen größer 100 m, Protokollierung in vorhandener Messskizze

Hinweise zu Punkt 3.3.2.19 „Verkehrszeichenbrücken“ Vorhandene Formblätter Verkehrszeichenbrücken sowie ggf. vorhandene Dokumentationsblät- ter gelenkige Riegel-Stiel-Verbindung sind im Rahmen der Bauwerkshauptprüfung zu kontrol- lieren und fortzuschreiben. Vorhandene Revisionsöffnungen sind bei der Prüfung zu öffnen. Fußpunkt Zur Bauwerksprüfung sind sämtliche Kappen (sofern vorhanden) auf den Ankern zu entfernen, die Anker ggf. zu fetten und wieder ordnungsgemäß zu verschließen. Fahrzeugrückhaltesystem und Sockelausbildung Das Fahrzeugrückhaltesystem ist immer in Verbindung mit der jeweiligen Sockelausbildung zu betrachten. Schildbefestigungen Alle Schildbefestigungen werden immer mit geprüft.

Weitere Hinweise Unstetigkeiten oder Setzungen im Hinterfüllungs- und Übergangsbereich sind zu messen oder visuell zu beurteilen und zu dokumentieren.

3.3.3 Grundleistungen im Rahmen der 1. und 2. Hauptprüfung

Zusätzlich zu den unter 3.3.2 benannten Grundleistungen kommen im Rahmen der 1. und 2. Hauptprüfung folgende weitere Prüfungsleistungen als Grundleistungen dazu (Tab. 3.3.3).

3.3.3.1Nur bei H1: Stichprobenartige Messung und Dokumentation der Betondeckung nach DBV- Merkblatt, 15 Messpunkte pro Betonierabschnitt und Messfläche für eine qualitative Aus- wertung
3.3.3.2Schutzeinrichtungen (ohne Geländer): Stichprobenartige Messung der Schichtdicke der Korrosionsschutzbeschich- tung, 20 Messungen je 10 m Schutzeinrichtung

Seite 12 von 20

[Seite 13]

Open-House Verfahren OH-ZEN-2025_03 Bauwerksprüfungen Leistungsbeschreibung Hauptprüfung / Sonderprüfung

3.3.3.3Korrosionsschutz (inkl. Geländer): Stichprobenartige Messung und Dokumentation der Schichtdicke von Korrosi- onsschutzbeschichtungen, Zahl der Messstellen entsprechend ZTV-ING / RI-ERH-KOR: 20 Messungen je 10 m2, Anzahl der Messwerte entsprechend ZTV-ING, Teil 4, Abschnitt 3, Tab. 4.3.3
3.3.3.4Nur bei H1 Rückhaltesys- teme: Vertiefte stichprobenhafte geometrische Maßkontrollen Der Umfang der stichprobenhaften geometrischen Maßkontrollen ist zu doku- mentieren. Es werden Messungen je Fahrbahnrand in folgendem Umfang empfohlen: • 1-Feld-Bauwerke (≤ 20 m Stützweite) an den Flügelenden und einmal in Feldmitte • 1-Feld-Bauwerke (> 20 m Stützweite) und Mehrfeldbauwerke an den Flü- gelenden, in den Auflagerachsen und in Feldmitte Rückhaltesysteme auf/hinter dem Bauwerk: Überprüfung der Bedingungen der Ausführung hinsichtlich RPS anhand des Bestandsplanes bzw. freigege- benen Ausführungsplans (z. B. Wirkungsbereich, Notgehbahn, etc.), Kontrolle der Maße und Korrosionsschutzbeschichtung der Absturzsicherung lt. Bau- werksplan
3.3.3.5Nur bei Gabionen: Rastermessung von Wandneigungen und -kippungen mit einfachen Messge- räten (Richtscheit, Lot, Gliedermaßstab u. ä.) an vorhandenen Messpunkten sowie am Anfang und Ende der Wandsegmente bzw. • bei Segmentlängen zwischen 20 m und 100 m im Ab- stand von max. 10 m oder • bei Segmentlängen größer 100 m im Abstand von max. 50 m Protokollierung mit Messskizze
3.3.3.6H1 und H2: Prüfung des Fahrbahnbelages durch flächiges Abklopfen (Ver- kehrssicherung erforderlich)

Tab. 3.3.3: Zusätzliche Grundleistungen bei 1. und 2. Hauptprüfung:

Hinweise zu „Betondeckungsmessung“ Es ist bauteilbezogen eine Skizze zu fertigen, aus der die Messstellen zu entnehmen sind. Bei auftretenden auffälligen Minderdeckungen oder Mehrdicken sind die Messungen in diesem Be- reich zu verdichten. Das verwendete Messgerät ist mit seinen Toleranzgrenzen anzugeben. Hinweis: In Abstimmung mit dem Auftraggeber können die Messwerte auch in Schadensskizzen eingetragen werden.

Hinweise zu „Korrosionsschutz“ Die Bereiche mit Mehr- oder Minderdeckungen sind lagemäßig in Skizzen zu erfassen. Das ver- wendete Messgerät ist mit seinen Toleranzgrenzen anzugeben.

Seite 13 von 20

[Seite 14]

Open-House Verfahren OH-ZEN-2025_03 Bauwerksprüfungen Leistungsbeschreibung Hauptprüfung / Sonderprüfung

3.3.4 Besondere Leistungen

In Tab. 3.3.4 sind Leistungen aufgeführt, die im Einzelfall als besondere Leistungen im Rahmen der Durchführung einer Hauptprüfung erforderlich werden können. Die dort aufgeführten Prü- fungen, insbesondere solche mit zerstörenden Prüfverfahren, sind nur bei bedenklichem Zu- stand eines Bauteils auf Vorschlag des Auftragnehmers und nach Zustimmung des Auftragge- bers durchzuführen. Sie werden nach Aufwand nach den vertraglich vorgegebenen Verrech- nungssätzen vergütet und sind in der vorläufigen Aufwandsermittlung für die Bauwerksprüfung des AG nicht enthalten.

3.3.4.1Abschnittweise bzw. zeitlich begrenzte oder zeitlich versetzte Prüfung eines Bauwerkes auf Veranlassung des Auftraggebers (mehrere Prüfphasen) oder aufgrund anderer objektiver Vorgaben (z. B. bei Bahnbrücken durch Betra vorgegebene Nachtarbeiten und Wartezeiten) Hinweis: Prüfphasen, welche sich standardmäßig aus dem Prüfablauf erge- ben (z.B. fahrstreifenweise Prüfung) sind Bestandteil der Grundleistungen.
3.3.4.2Örtliche handnahe Prüfung von Unterwasserbauteilen und des Kolkschutzes ab 75 cm Wassertiefe durch Tauchereinsatz, Schadensdokumentation mit- tels Unterwasserfotografie bzw. Unterwasservideoaufnahmen
3.3.4.3Chemische Untersuchung von Grund- oder Oberflächenwasser hinsichtlich Betonaggressivität
3.3.4.4Stichprobenartige Messung und Dokumentation der Betonfestigkeit mittels Rückprallhammer
3.3.4.5Stichprobenartige qualitative Messung und Dokumentation der Betonde- ckung nach DBV-Merkblatt (gilt nicht für 1. Hauptprüfung)
3.3.4.6Zerstörende Prüfung von Massivbauteilen, z. B.: • Öffnen von Hohlstellen und Schadensstellen zur weiteren Prüfung, soweit dies mit einfachem Handgerät möglich ist • Öffnen von Rissen (z. B. zur Beurteilung des Rissverlaufs, Beurtei- lung der darunter liegenden Bewehrung usw.)
3.3.4.7Entnahme von Materialproben und Durchführung spezieller Baustoffprüfungen z. B.: • Prüfen der Karbonatisierung (mittels Phenolphtaleinlösung) • Prüfung der Chloridbelastung (mittels Kaliumchromat- und Silbernitratlö- sung) • Prüfung der Beläge auf dem Bauwerk (z. B. Schichtdicken, Zu- sammensetzung von Asphaltbaustoffen u. ä.)
3.3.4.8Prüfen mittels Ultraschall oder Röntgenstrahlung bei Verankerungen, Lagerrol- len, Stahlträgern bzw. zur Schweißnahtprüfung bei tragenden Metallbauteilen usw.
3.3.4.9Prüfen von Schweißnähten an Metallbauteilen nach dem Farbeindringverfah- ren (Rot-Weiß-Prüfung)
3.3.4.10Prüfung von Seilen und Stäben mit speziellen Prüfverfahren (z. B. Seilbefah- rungsanlage, Ultraschall, Röntgen u. ä.) bzw. handnahe Prüfung als Prüfverfahren

Seite 14 von 20

[Seite 15]

Open-House Verfahren OH-ZEN-2025_03 Bauwerksprüfungen Leistungsbeschreibung Hauptprüfung / Sonderprüfung

3.3.4.11Stichprobenartige Messung und Dokumentation der Schichtdicke von Korrosi- onsschutzbeschichtungen, Zahl der Messstellen entsprechend ZTV-ING / RI-ERH- KOR (gilt nicht für 1. und 2. Hauptprüfung)
3.3.4.12Prüfung von Holzbauteilen mit speziellen zerstörungsfreien oder zerstörungs- armen Prüfverfahren (z. B. Bohrwiderstandsmessung, Ultraschall-Echo-Ver- fahren, Diagnostik holzzerstörender Pilze und Insekten u. ä.)
3.3.4.13Fahrbahnbelag Flächiges Abklopfen des Fahrbahnbelages mit Verkehrssicherung, H1 und H2 siehe 3.3.3.6
3.3.4.14Spezielle Bauwerksvermessung (z. B. Setzungsmessungen, Vermessung der Gradiente, Messung von Verkippungen/Verdrehungen von Unterbauten), langfristige Weiterführung des vermessungstechnischen Kontrollprogramms aus der Errichtung des Bauwerkes
3.3.4.15Vermessungsleistungen im Gewässerquerschnitt unter dem Bauwerk zur Kon- trolle des hydraulischen Querschnitts mit Vorgaben aus Hochwasserschutz- konzept, Durchführung von Peilungen zur Feststellung der Gewässersohle o. ä.
3.3.4.16Prüfung von sonstigen Anlagen an Bauwerken
3.3.4.17Prüfung von beweglichen Brückenbesichtigungseinrichtungen
3.3.4.18Durchführung der Prüfungen entsprechend Prüfhandbuch nach RI-EBW-Prüf, Abschnitt 3.3, soweit der im Prüfhandbuch geforderte Prüfumfang über die Grundleistungen gem. Kap. 3.3.2 und 3.3.3 hinaus geht
3.3.4.19Systematisches streifenweises Absaugen der Bodenplatten von Hohlkasten- brücken mit Industriestaubsauger (mindestens drei Längsstreifen jeweils seitlich der Stege und in Bauwerksachse sowie Querstreifen jeweils alle ca. 5 m) und Überprüfung auf Risse • Beidseitig von Arbeits- und Koppelfugen: 1 Querstreifen 1 m breit • An Bodenlisenen: 1 Streifen umlaufend vor der Lisene ca. 50 cm breit; kurze, schmale Streifen auf der Lisene Festgestellte Risse sind zu verfolgen und zu dokumentieren.
3.3.4.20Demontage und Montage von Lagerabdeckungen, die Spezialwerkzeug erfordern, Demontage und Montage sonstiger Abdeckungen mit Spezialwerkzeug • An Fahrbahnübergangskonstruktionen • An Rohrleitungsnischen • Vogeleinflugschutz • o. ä.
3.3.4.21Prüfen von besonderen Entwässerungseinrichtungen, wie Schächte für Hebe- anlagen, die kein eigenständiges Teilbauwerk darstellen. Das Aus- pumpen und Reinigen dieser Anlagen sind nicht Bestandteil der Prüfung.
3.3.4.22Prüfung von Flächen durch digitale Flächenmessung und Vergleich Aus- gangszustand/ aktueller Zustand mittels photographischer, lasergestützter oder sonarbasierter Messverfahren

Seite 15 von 20

[Seite 16]

Open-House Verfahren OH-ZEN-2025_03 Bauwerksprüfungen Leistungsbeschreibung Hauptprüfung / Sonderprüfung

3.3.4.23Rastermessung von Wandneigungen und -kippungen mit einfachen Messge- räten (Richtscheit, Lot, Gliedermaßstab u. ä.) an vorhandenen Messpunkten sowie am Anfang und Ende der Wandsegmente bzw. bei Segmentlängen zwischen 20 m und 100 m im Abstand von max. 10 m oder bei Segmentlängen größer 100 m im Abstand von max. 50 m Protokollierung mit Messskizze
3.3.4.24Bei Verkehrszeichenbrücken: Überprüfung der örtlichen Schilderfläche und Vergleich mit der zulässigen Schilder-Ersatzfläche
3.3.4.25Verkehrszeichenbrücken: Riegel-Stiel-Verbindungen sowie Riegel- und Stiel- stöße Die Prüfung der Vorspannung aller HV-Verbindungen (Ecken, Stöße) mit dem Drehmomenten-Schlüssel nach DIN EN1090-2 bzw. DIN EN 1993-1-8/NA oder vergleichbaren Verfahren. Dabei werden mindestens 20% jeder HV-Ver- bindung und bei weniger als 10 Schrauben mindestens 2 Schrauben jeder HV-Verbindung geprüft. Bei gelenkigen Riegel-Stiel-Verbindungen (mit Zentrierleiste) erfolgt ein Ab- gleich bezüglich des Nachweises der Betriebsfestigkeit (Ermüdung), zu vor- handenen Lagesicherungen und zur Kraftschlüssigkeit der Zentrierleiste. Beim Auftraggeber sind entsprechenden Beispiele, Bewertungsvorlagen und Vorga- ben zu resultierenden Maßnahmenempfehlungen verfügbar.
3.3.4.26Weitere für die Bauwerksprüfung benötigte Leistungen werden mit dem jewei- ligen Einzelabruf vereinbart.

Tab. 3.3.4: Besondere Leistungen – Durchführung der Prüfung

3.4 Auswertung und Dokumentation der Prüfung

3.4.1 Grundleistungen

In Tab. 3.4.1 sind die der Aufwandsermittlung für die Bauwerksprüfung zu Grunde gelegten Leistungen für die Auswertung und Dokumentation aufgeführt.

3.4.1.1 Erfassung der Schäden und Mängel entsprechend der Richtlinie RI-EBW- PRÜF mit dem Programmsystem „SIB-Bauwerke“ nach Vorgaben des Auftrag- gebers und Erstellung eines Prüfberichtes in Papierform und digital Hinweis: EP-Kennzeichnung immer in Abstimmung mit Auftraggeber

Seite 16 von 20

[Seite 17]

Open-House Verfahren OH-ZEN-2025_03 Bauwerksprüfungen Leistungsbeschreibung Hauptprüfung / Sonderprüfung

3.4.1.2Relevante Schäden sind in Schadensskizzen entsprechend den Vorgaben des Auftraggebers und der RI-EBW-PRÜF digital mit Maßangaben (z.B. Rissbreiten) einzutragen, gegebe- nenfalls vorhandene Schadensskizzen sind entsprechend digital fortzuschrei- ben. Hinweis: Bei Tunneln werden teilweise die Schadenskartierungen für die Tun- nelschalen aufbauend auf den vorhandenen Befunden digital bearbeitet. Sofern durch die Auftragnehmerin vorgegeben, sind Schäden/Risse in einschlägiger Tunnel Software, wie beispielsweise Tunnel Inspector, zu erfassen. Ausleihe und Rückgabe erfolgen nur persönlich bei der Autobahn GmbH des Bundes.
3.4.1.3Im Rahmen der Prüfung ermittelte Messwerte (z. B. Lagerstellung, Spaltmaße der Fahrbahnübergangskonstruktionen) sind in digitalen, fortschreibbaren Pro- tokollen nach Vorgabe des Auftraggebers zu erfassen.
3.4.1.4Wesentliche Schäden und Mängel mit Digitalkamera fotografieren (Schäden mit einer Bewertung von V=2 und schlechter und/oder von S=2 und schlechter und/oder D=3 und schlechter sind immer mit einem Foto zu dokumentieren.) und bei der Erfassung der Schäden in „SIB-Bauwerke“ einzubinden. Bildgestal- tung, Dateiformat und Dateigröße in Abstimmung mit Auftraggeber ( Fotos müssen z. B. Aufnahmedatum enthalten)
3.4.1.5Lieferung des Prüfberichtes auf Grundlage eines mit dem Auftraggeber abge- stimmten Leseexemplars als unterzeichnete Endfassung in zweifacher Ausferti- gung (Papierexemplar geheftet, in Farbe) sowie als PDF-Datei. Im jeweiligen Einzelabruf kann die Bereitstellung von elektronisch signierten PDF-Dateien an- gefordert werden. Ferner kann der Auftraggeber den Verzicht auf die Papier- exemplare erklären. Übergabe der digitalen Bauwerksdaten inkl. Prüfung (cab- Datei aus „SIB-Bauwerke“, alle Anlagen, …) über eine mit dem Auftraggeber abgestimmte Datenaustauschplattform oder auf einem mit dem Auftraggeber abgestimmten Datenträger
3.4.1.6Digitale Fotos zum Bauwerk (Seitenansichten, Draufsichten, Untersichten) und zu den eingesetzten weiteren Leistungen (z. B. Zugangstechnik, Verkehrssiche- rung) erstellen und gemäß den Vorgaben des AG bereitstellen bzw. in „SIB- Bauwerke“ einbinden. Dateibezeichnung, Bildgestaltung, Dateiformat und Dateigröße in Abstimmung mit Auftraggeber
3.4.1.7Prüftext nach Vorgabe des Auftraggebers einbinden und entsprechend ausfül- len (z. B. Prüfungstage, Wetter, Unterlagen, Prüfpersonal, Messwerte, Beschil- derung, Anlagen, Unterschriftenleisten, …)

Tab. 3.4.1: Grundleistungen – Auswertung und Dokumentation

Für die Erstellung und Gestaltung des Prüfberichtes sind die nachfolgenden Hinweise zu beach- ten.

Bei der Schadensbewertung sind grundsätzlich die im Programmsystem „SIB-Bauwerke“ vorge- gebenen Schadensbeispiele der RI-EBW-PRÜF zu verwenden. Für alle Schäden ohne passen- des Schadensbeispiel ist eine Tabelle mit Schadensnummer und Schadensbeschreibung zu erstellen und dem Prüfbericht als Beiblatt hinzuzufügen.

Seite 17 von 20

[Seite 18]

Open-House Verfahren OH-ZEN-2025_03 Bauwerksprüfungen Leistungsbeschreibung Hauptprüfung / Sonderprüfung

Sofern vom Bauwerksprüfer weitergehende Untersuchungen, z. B. OSA, als erforderlich ange- sehen werden, sind diese im Prüfbericht als Empfehlungen zu vermerken.

Der Prüfer hat die Einstellung der Vormerkung zur einfachen Prüfung in jedem Fall neu zu be- werten. Ist aus Sicht des Prüfers die Vormerkung nicht erforderlich, ist eine Berichtigung der Vormerkung erforderlich.

Bei der 1. und 2. Hauptprüfung ist mit dem Auftraggeber abzustimmen, ob Mängel, die offen- sichtlich vom Bauauftragnehmer noch zu beseitigen sind, im jeweiligen Schaden des Prüfbe- richts zusätzlich mit „Mängelanspruch“ zu kennzeichnen sind.

Die verwendete Zugangstechnik/Hilfsmittel mit Typangabe und Einsatzdauer in Tagen und die erforderlichen Verkehrsraumeinschränkungen sind durch Eintragung im Feld „Prüffahrzeuge, -geräte“ anzugeben und mit einem digitalen Foto zu dokumentieren. Verkehrszeichenpläne der Verkehrsrechtlichen Anordnung sind als PDF-Datei dem Prüfbericht als Anlage beizufügen.

Vor Abschluss des Prüfberichtes ist dem Auftraggeber die digitale Fassung (PDF-Datei, unab- geschlossener Prüfbericht) zur grundsätzlichen Überprüfung und Abstimmung als Lese- exemplar zu übersenden. Hierbei ist der Auftraggeber über wesentliche, insbesondere sicher- heits- relevante Bauwerksschäden zu informieren. Nach Freigabe durch den Auftraggeber und Einarbeitung eventuell erforderlicher Korrekturen ist dem Auftraggeber die Übergabedatei aus „SIB-Bauwerke“ (CAB-Datei) zu übergeben.

Die Vorlage eines vorläufigen Prüfberichtes hat spätestens [max. 20] Werktage nach der Durch- führung der jeweiligen Bauwerksprüfung zu erfolgen.

Der Zeitaufwand für eine Besprechung (Anlauf- oder Abschlussgespräch) beim Auftraggeber ist in der Grundleistung enthalten.

„Prüfungsbeginn“ ist das Beginn-Datum der Prüfung vor Ort. „Prüfungsabschluss“ ist das Abschluss-Datum der Prüfung vor Ort. Das Abschlussdatum des Prüfberichts bzw. der gesamten Prüfdokumentation wird mit der Un- terschrift des Bauwerksprüfingenieurs im „Prüfungstext“ (Abschnitt „Bewertung“) angegeben.

Die Leistungserbringung ist abgeschlossen mit der digitalen Übergabe der CAB-Datei.

3.4.2 Besondere Leistungen

In Tab. 3.4.2 sind Besondere Leistungen für die Auswertung und Dokumentation aufgeführt, die in der Aufwandsermittlung für die Bauwerksprüfung nicht enthalten sind.

3.4.2.1. Erstellen des Bauwerksprüfberichtes mit einem anderen Programm als „SIB- Bauwerke“ oder nach speziellen Vorgaben des Auftraggebers, sofern tatsäch- lich ein Mehraufwand entsteht

Seite 18 von 20

[Seite 19]

Open-House Verfahren OH-ZEN-2025_03 Bauwerksprüfungen Leistungsbeschreibung Hauptprüfung / Sonderprüfung

3.4.2.2Unterhaltungs- und Instandsetzungsempfehlungen aus den im Programm „SIB-Bauwerke“ vorgegebenen Maßnahmen auswählen und die erfassten Schäden den entsprechenden Unterhaltungs- und Instandsetzungsmaß- nahmen mit den jeweiligen Mengen zuordnen
3.4.2.3Zugehörige Kosten mit Hilfe des in „SIB-Bauwerke“ integrierten Kostenkata- loges in Abstimmung mit dem Auftraggeber ermitteln
3.4.2.4Lieferung von Mehrfertigungen des Bauwerksprüfberichtes als Papier- exemplar oder in digitaler Form
3.4.2.5Erstellen bzw. Fortschreiben des Prüfhandbuches nach RI-EBW-PRÜF
3.4.2.6Erläutern von Prüffeststellungen am Bauwerk
3.4.2.7Zeichnerische Darstellung von Vermessungsleistungen am Bauwerk, die über den Umfang der Grundleistungen für die Durchführung der Bauwerks- prüfung hinausgehen
3.4.2.8Bei Verkehrszeichenbrücken: Überprüfung und Dokumentation der örtlichen Schilderfläche und Vergleich mit der zulässigen Schilder-Ersatzfläche

Tab. 3.4.2: Besondere Leistungen – Auswertung und Dokumentation 4 Weitere Leistungen

Falls weitere Leistungen an den Auftragnehmer übertragen werden sollen, dürfen hierfür Nach- unternehmer eingesetzt werden. Für alle Hilfs- und Fremdleistungen obliegt dem Auftragnehmer eine besondere Sorgfalts- und Kontrollpflicht. Dieser hat grundsätzlich, vor Ort bzw. vor Prüfungsbeginn, die Umsetzung und Einhaltung aller behördlichen Anordnungen und gesetzlichen Rechtsgrundlagen zu überprüfen.

4.1 Zugangstechnik

Der Auftragnehmer ist für die Auswahl der Zugangstechnik verantwortlich und führt die hierfür erforderlichen Vorbereitungen und Maßnahmen durch. Die Vergütung erfolgt nach der Kalkulation gemäß Anlage 3 Zeitaufwand und Kostenermittlung. Falls diese Leistungen nicht direkt vom Auftraggeber durchgeführt oder beauftragt werden, wer- den diese Leistungen über den Auftragnehmer beauftragt, abgewickelt und abgerechnet (vgl. § 10 Abs. 5 des Rahmenvertrages).

4.2 Verkehrssicherung

Der Auftragnehmer ist für die Sicherung und Regelung des Verkehrs im Bereich der Arbeitsstelle verantwortlich und führt nach der Beauftragung die hierfür erforderlichen Vorbereitungen und Maßnahmen durch (vgl. Ziff. 3.2.1.3). Falls die Verkehrssicherung nicht vom Auftraggeber durchgeführt bzw. von ihm direkt beauftragt wird, können diese Leistungen über den Auftrag- nehmer beauftragt, abgewickelt und abgerechnet werden. Außerdem trägt der Auftragnehmer dafür Sorge, dass die Anordnungen (Verkehrsrechtliche Anordnung etc.) der zuständigen Ver- kehrsbehörde befolgt werden.

Die erforderlichen Verkehrsrechtlichen Anordnungen für die unterführten und ggf. überführten Verkehrswege sind vom Auftragnehmer rechtzeitig bei den jeweils zuständigen

Seite 19 von 20

[Seite 20]

Open-House Verfahren OH-ZEN-2025_03 Bauwerksprüfungen Leistungsbeschreibung Hauptprüfung / Sonderprüfung

Straßenverkehrsbehörden zu beantragen.

Die Verkehrssicherung der Arbeitsstelle hat gem. StVO, VvV-StVO, „Richtlinien für die Siche- rung von Arbeitsstellen an Straßen (RSA)“ und den „Zusätzlichen Technischen Vertragsbedin- gungen und Richtlinien für Sicherungsarbeiten an Arbeitsstellen an Straßen (ZTV-SA)“ in der jeweils gültigen Fassung zu erfolgen.

Die Koordination der Geräte- und Personaleinsätze (u. a. Sicherungspersonal für den Bahn-Be- reich) erfolgt durch den Auftragnehmer in Absprache mit dem Auftraggeber.

Zum Schutz des laufenden Verkehrs sind entsprechende Vorkehrungen zu treffen, so z. B. das vollständige Auskleiden der Teleskop-Arbeitsbühne von Brückenuntersichtgeräten mit Planen, das Verwenden von „Abklopf“-Hämmern mit Handschlaufen, das Verwenden von Sicherheits- helmen mit Kinnriemen etc.

4.3 Stromaggregate für Stromeinspeisung

Die Wahl der Leistung des Aggregats ist u. a. auf die anzuschließenden Geräte z. B. Strahler und ggf. Staubsauger abzustimmen. Stromaggregate einschl. Betrieb bis 5 kW gehören zur Mindestausstattung und werden nicht gesondert vergütet.

Elektrotechnische Belange, die sich aufgrund der vorhandenen Elektroinstallation und des ge- wählten Strom-Aggregates ergeben können, sind mit dem Auftraggeber rechtzeitig abzustim- men.

5 Vom AG zur Verfügung gestellte Unterlagen im Einzelabruf

Mit dem Einzelabruf erhält der AN folgende Unterlagen: ▪ Liste der zu prüfenden Teilbauwerke für Einzelabruf ▪ Übersichtsblätter aus „SIB-Bauwerke“ zu den Teilbauwerken ▪ Aufwandsermittlung zu den zu prüfenden Bauwerken ▪ CAB-Datei/en mit den Bauwerksdaten

Weitere Unterlagen werden bei Bedarf gemäß den Angaben im Einzelabruf zur Verfügung ge- stellt.

Seite 20 von 20

Alle Unterlagen dieser Ausschreibung