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Open-House Verfahren OH-ZEN-2025_03 Bauwerksprüfungen Leistungsbeschreibung Einfache Prüfung
Leistungsbeschreibung von Leistungen der
Bauwerksprüfung nach DIN 1076
aufbauend auf der Empfehlung des VFIB
Open-House Verfahren
OH-ZEN-2025_03
Leistungsbeschreibung Einfache Prüfung
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Inhalt
1 Beschreibung der Leistung und Leistungszeitraum ................................................................. 3
1.1 Beschreibung der Leistung ..................................................................................................... 3
1.2 Leistungszeitraum und Termine .............................................................................................. 3
2 Allgemeine Hinweise ................................................................................................................... 3
3 Umfang der Bauwerksprüfung ................................................................................................... 5
3.1 Allgemeines ............................................................................................................................ 5
3.1.1 Grundleistungen .......................................................................................................... 5
3.1.2 Besondere Leistungen ................................................................................................ 6
3.2 Vorbereitung der Prüfung ....................................................................................................... 6
3.2.1 Grundleistungen .......................................................................................................... 6
3.2.2 Besondere Leistungen ................................................................................................ 7
3.3 Durchführung der Prüfung ...................................................................................................... 7
3.3.1 Allgemeines ................................................................................................................ 7
3.3.2 Grundleistungen der Einfachen Prüfungen .................................................................. 7
3.3.3 Besondere Leistungen .............................................................................................. 10
3.4 Auswertung und Dokumentation der Prüfung ....................................................................... 11
3.4.1 Grundleistungen ........................................................................................................ 11
3.4.2 Besondere Leistungen .............................................................................................. 13
4 Weitere Leistungen ................................................................................................................... 13
4.1 Zugangstechnik .................................................................................................................... 13
4.2 Verkehrssicherung ................................................................................................................ 13
4.3 Stromaggregate für Stromeinspeisung ................................................................................. 14
5 Vom AG zur Verfügung gestellte Unterlagen im Einzelabruf ................................................. 14
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1 Beschreibung der Leistung und Leistungszeitraum
1.1 Beschreibung der Leistung
Gegenstand des Open-House Verfahrens ist die Bauwerksprüfung gemäß DIN 1076, derzeit Ausgabe Nov. 1999, Abschnitt 5.3 Einfache Prüfung, für verschiedene Bauwerksarten. Die Liste der zu prüfenden Bauwerke für den jeweiligen Einzelauftrag ergibt sich aus dem jeweiligen Ein- zelabruf der Leistung durch den AG.
Die Prüfzeiten und Besonderheiten bei der Zugänglichkeit/Verkehrssicherung sowie weitere Be- sonderheiten ergeben sich jeweils aus der Einzelbeauftragung.
1.2 Leistungszeitraum und Termine
Konkrete Ausführungsfristen für das jeweils zu bearbeitende Prüfpaket werden in dem Einzel- abruf bestimmt.
2 Allgemeine Hinweise
Die Prüfung wird unterteilt in:
• Vorbereitung (vgl. Kap. 3.2) • Durchführung (vgl. Kap. 3.3) • Auswertung und Dokumentation (vgl. Kap. 3.4)
Die Prüfungen sind in Eigenleistung durch das angefragte Unternehmen zu erbringen. Für die weiteren Leistungen der Bauwerksprüfung (z. B. Zugangstechnik, Verkehrssicherung, Bahnsiche- rungsleistungen, Fachgutachter) sind Nachunternehmer zulässig.
Die Bauwerksprüfung vor Ort muss durch einen sachverständigen Ingenieur durchgeführt wer- den, der die statischen und konstruktiven Verhältnisse des Bauwerkes beurteilen kann. Im Rah- men des Zulassungsantrages muss er seine Kenntnisse durch ein gültiges Zertifikat des VFIB nachweisen. Im Rahmen der Abwicklung von Einzelabrufen sind dem AG durch den AN die verantwortlichen Bauwerksprüfer zu bestätigen und deren Eignung durch das entsprechende VFIB-Zertifikat vorzulegen. Änderungen in Bezug auf den zuständigen Prüfer sind zulässig. Die Änderungen des eingesetzten Personals sind jedoch umgehend dem AG unter Vorlage der ent- sprechenden Nachweise mitzuteilen und durch den AG ausdrücklich zu genehmigen.
Hilfskräfte/Assistenten (z. B. Techniker) können unter Aufsicht des Bauwerksprüfingenieurs mit eingesetzt werden.
Die Einfache Prüfung ist, soweit vertretbar, ohne Verwendung von Besichtigungsgeräten oder -einrichtungen als intensive, erweiterte Sichtprüfung durchzuführen. Leitern und vergleichbare Zugangstechnik sowie am Bauwerk vorhandene Besichtigungseinrichtungen sind jedoch einzu- setzen, um u. a. auch Funktionsteile und Verankerungen von Bauteilen, soweit notwendig, einbe- ziehen zu können. In der Regel sind die Bauwerke vom untergeordneten Straßennetz anzufahren, um Verkehrssicherungen und Verkehrsraumeinschränkungen im Zuge von Autobahnen zu mini- mieren. Dies bedeutet, dass Einfache Prüfungen an Brücken, Verkehrszeichenbrücken, Stützbauwerken,
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Lärmschutzbauwerken, sonstigen Ingenieurbauwerken und anderen Bauwerken, wenn dies die örtlichen Bedingungen zulassen, ohne Verkehrssicherung oder Zugangstechnik durchgeführt wer- den. Bei Tunnelbauwerken wird im Regelfall auch bei den Einfachen Prüfungen der Einsatz von Verkehrssicherung und Zugangstechnik erforderlich.
Die Nutzung bzw. der Einsatz von weiteren Leistungen der Bauwerksprüfung (z. B. Zugangstech- nik, Verkehrssicherung, Bahnsicherungsleistungen) ist immer mit dem Auftraggeber abzustimmen und festzulegen. Der Auftraggeber kann bereits im Einzelabruf Vorgaben zu den weiteren Leis- tungen angeben.
Vor Beginn der Bauwerksprüfung ist der Verantwortliche für die Sicherungsarbeiten an den Ar- beitsstellen zu benennen. Der entsprechende Nachweis ist vorzulegen (siehe auch ZTV-SA).
Die Koordination der Bauwerksprüfung erfolgt durch den Auftragnehmer in Abstimmung mit dem Auftraggeber. Unmittelbar nach Beauftragung der Einzelabrufe hat der AN dem AG einen Ter- minplan zur Abwicklung der Prüfungen zur Abstimmung vorzulegen. Bei der Terminplanung sind ggf. erforderlicher Freischnitt und Zugänglichkeiten zu berücksichtigen und mit dem benannten Ansprechpartner des AG abzustimmen.
Die Bauwerksprüfung an Bauwerken der Autobahn GmbH des Bundes ist in der Regel mindes- tens mit einem Bauwerksprüfingenieur und einem Assistenten bzw. einer Hilfskraft durchzufüh- ren. Bei Prüftätigkeiten mit besonderem Gefahrenpotential (z.B. Hohlkästen; starke Strömung unter dem Bauwerk; Tunnel, die nicht öffentlich sind; Bauwerke, die mit PSAgA ausgerüstet sind, etc.) muss das Prüfpersonal entsprechend verstärkt werden.
Alle erforderlichen Werkzeuge, Prüfgeräte und Hilfsmittel für die fachkundige Erbringung der Prüfleistung sind vom Auftragnehmer vorzuhalten und verkehrssicher einzusetzen.
Die Prüfung der Bauwerke hat soweit möglich innerhalb der Regelarbeitszeit zu erfolgen. Sollte eine Prüfung innerhalb der Regelarbeitszeit nicht möglich sein, so werden die Mehraufwendun- gen gemäß Rahmenvertrag vergütet.
Die Pflichten der Arbeitssicherheit obliegen dem Bauwerksprüfer und sind einzuhalten. Auf die Notwendigkeit einer persönlichen Schutzausrüstung in Abhängigkeit der Prüftätigkeit wird be- sonders hingewiesen.
Gilt nur für Brücken im Bahnbereich:
• Falls eine Betra im Rahmen der Einfachen Prüfung notwendig ist, hat der Auftragnehmer rechtzeitig die erforderlichen Genehmigungen der Bahn (z.B.-Betra) und die entsprechenden Sicherungsmaßnahmen zu veranlassen. Sofern die Kosten für Genehmigungen und Siche- rungsmaßnahmen nicht direkt vom Auftraggeber getragen werden, werden sie dem Auftrag- nehmer auf Nachweis vergütet.
• Für das Betreten des Bahnbereiches hat sich der Auftragnehmer über die Gefahren aus dem Bahnbetrieb entsprechend unterweisen zu lassen. Ohne konkrete Genehmigung bzw. Unter- weisung darf der Bahn- und Gleisbereich nicht betreten werden. Die entsprechenden
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Auflagen der Betra sind zu befolgen.
• Das Einreichen von Betra-Anträgen und die Bindung von Sicherungspersonal wird eben-falls an den Auftragnehmer übertragen.
3 Umfang der Bauwerksprüfung
3.1 Allgemeines
3.1.1 Grundleistungen
Grundleistungen sind all diejenigen Leistungen, die bei der Vorbereitung, Durchführung und Auswertung/Dokumentation in Abhängigkeit der Bauwerksart regelmäßig entsprechend den gel- tenden technischen Vorschriften und gemäß Vorgabe des Auftraggebers zu erbringen sind.
Die Grundleistungen sind in der Leistungsbeschreibung abschließend benannt. In der vorläufi- gen Aufwandsermittlung sind alle Grundleistungen enthalten.
Die Bauwerksprüfung ist auf der Grundlage der DIN 1076 in der aktuellen Fassung durchzufüh- ren. Leistungen der Objektbezogenen Schadensanalyse (OSA) sind keine Prüfungsleistungen im Sinne dieser Leistungsbeschreibung.
Bei der Einfachen Prüfung sind alle zugänglichen Bauwerksteile – i. d. R. ohne Besichtigungs- technik – zu prüfen.
Die Prüfung ist in Abstimmung mit dem Auftraggeber vorzubereiten und durchzuführen. Dabei plant und organisiert der Auftragnehmer die Prüfungen eigenverantwortlich und koordiniert alle Beteiligten. Konkretisierungen hierzu erfolgen im Einzelabruf. Wird vom Auftraggeber nichts an- deres festgelegt, ist sie als zerstörungsfreie Prüfung durchzuführen.
Die Prüfung erfolgt unter Verwendung des Programmsystems „SIB-Bauwerke“. Dieses Pro- grammsystem wird von den Straßenbauverwaltungen aller Bundesländer, der Autobahn GmbH und von zahlreichen kommunalen Baulastträgern seit vielen Jahren für die Schadenserfassung und Dokumentation der Bauwerksprüfung eingesetzt.
Die zu verwendende Version von „SIB-Bauwerke“ ist mit dem Auftraggeber für das jeweilige Jahr abzustimmen. Derzeit wird die Version 1.9 [5.1.2] verwendet.
Für die Schadenserfassung und -dokumentation gemäß Richtlinie RI-EBW-PRÜF mit dem Pro- gramm „SIB-Bauwerke“ ist die vorherige Erfassung von Bauwerksdaten (Bauwerksbuch) mit diesem Programm erforderlich. Die Bauwerksdaten (Bauwerksbuch) werden vom Auftraggeber in digitaler Form zur Verfügung gestellt. Es ist davon auszugehen, dass für die Bauwerksprüfung die Prüfunterlagen (Schadensskizzen etc.) der letzten relevanten Prüfungen elektronisch, wenn vorhanden elektronisch bearbeitbar zur Verfügung gestellt werden.
Zur Prüfung der Rückhaltesystemen im unmittelbaren Bauwerksumfeld wird festgelegt:
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• Endet das Rückhaltesystem unmittelbar vor und hinter dem Bauwerk (z.B. mittels Absen- kung), wird es vollständig mit geprüft.
• Setzt sich das Rückhaltesystem auf der angrenzenden Strecke ohne Absenkungen fort, be- schränkt sich die detaillierte Überprüfung auf den unmittelbaren Gefahrenbereich des Bau- werks. Dieser umfasst mindestens den Bereich von Bauwerksanfang bis zum Bauwerk- sende gemäß Prüfrichtung. Die Übergangsbereiche Bauwerk/Strecke sind dem Bauwerk zuzuordnen und entsprechend zu prüfen.
Die Prüfung im Bauwerksbereich umfasst u. a. auch Entwässerungsschächte, Pflasterrinnen, Pflasterflächen im Vorland- und Uferbereich, Wartungsgänge, Böschungspflaster und Außen- besichtigungseinrichtungen wie Böschungstreppen, Bermen sowie Stellflächen für Anlegelei- tern.
Ob die auf dem Bauwerk vorhandenen Lärmschutzwände und die am Bauwerk angebrachten Verkehrszeichen- bzw. Schilderkonstruktionen zu prüfen sind, ergibt sich aus dem Einzelabruf.
3.1.2 Besondere Leistungen
Besondere Leistungen sind die über die Grundleistungen hinausgehenden Leistungen. Sie sind in der Leistungsbeschreibung nicht abschließend benannt und in der Aufwandsermittlung des AG nicht enthalten.
3.2 Vorbereitung der Prüfung
3.2.1 Grundleistungen
In Tab. 3.2.1 sind die Leistungen aufgeführt, die als Grundleistungen im Rahmen der Vorberei- tung einer Einfachen Prüfung zu erbringen sind.
| 3.2.1.1 | Beschaffen der für die Bauwerksprüfung erforderlichen Bestandsunterlagen vom Auftraggeber sowie Überblick über die Örtlichkeit und die Zugänglichkeit der Bau- werke und einzelnen Bauteile. |
|---|---|
| 3.2.1.2 | Einlesen der vom Auftraggeber bereitgestellten Bauwerksdaten in das Prüfpro- gramm, Vorbereitung der Zustandsberichte und gegebenenfalls Schadensskiz- zen als Grundlage der Bauwerksprüfung. |
| 3.2.1.3 | Gilt nur soweit erforderlich: Rechtzeitige Beantragung und Abstimmung mit den entsprechenden Behörden und Anlagenbetreibern, wie Verkehrsrechtliche Anordnung, Beschilderung, Si- cherungsfahrzeuge, Genehmigungen der Anlagenbetreiber sowie rechtzeitige Beantragung und Abstimmung von erforderlichen verkehrslenkenden Maßnah- men im Bereich von schiffbaren Gewässern wie schifffahrtspolizeiliche Genehmi- gungen. |
| 3.2.1.4 | Gilt nur soweit erforderlich: Rechtzeitige Abstimmung mit dem Auftraggeber bezüglich der Zugänglichkeit (z. B. Bauwerksschlüssel, Öffnen von Zufahrten, Abbau oder Öffnen von Absper- reinrichtungen, Abbau von Verkleidungen und Abdeckungen). |
Tab. 3.2.1: Grundleistungen – Vorbereitung der Prüfung
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Mit dem Auftraggeber sind detaillierte Abstimmungen zu vorgesehenen Schadensskizzen (Maß- stäblichkeit und Inhaltsangaben) und Messprotokollen (Lager, Fahrbahnübergangskonstruktio- nen etc.) auf jeden Fall vor Beginn der örtlichen Bauwerksprüfung durchzuführen, um insbeson- dere den Aufwand für die Vorbereitung der Schadensskizzen sinnvoll zu definieren.
Hinweis: Bei den Einfachen Prüfungen umfassen die Grundleistungen nur die Fortschreibung der Unterlagen aus den vorhergehenden Prüfungen. Dies hat auch bei den Einfachen Prüfungen digital zu erfolgen.
3.2.2 Besondere Leistungen
In Tab. 3.2.2 sind Leistungen aufgeführt, die u. a. als Besondere Leistungen im Rahmen einer Einfachen Prüfung erforderlich werden können. Vor der Ausführung von besonderen Leistungen ist Rücksprache mit dem Auftraggeber zu führen. Dieser muss den besonderen Leistungen zu- mindest in Textform zustimmen.
| 3.2.2.1 | Recherche nach Bestandsunterlagen für die Bauwerksprüfung |
|---|---|
| 3.2.2.2 | Anlegen oder Ergänzen der Stamm- und/oder Konstruktionsdaten im Prüfpro- gramm "SIB-Bauwerke" als Grundlage für die Erfassung der Prüfungsergebnisse |
| 3.2.2.3 | Digitales Erstellen von vereinfachten ggf. unmaßstäblichen Bauwerksskizzen als Grundlage für Schadensskizzen des Bauwerkes gemäß RI-EBW-PRÜF. Durch den Auftraggeber sind bearbeitbare (z.B. als PDF-Dateien) Bestandsunterlagen als Skizzengrundlage bereitzustellen. Bei Großbrücken (Stützweite >100m), Bauwerken mit begehbaren Hohlkästen und Bauwerken mit großen nicht unter- teilten Flächen sind die Schadensskizzen maßstäblich vorzubereiten. |
| 3.2.2.4 | Rechtzeitige Beantragung und Abstimmung von erforderlichen verkehrslenkenden Maßnahmen im Bereich von schiffbaren Gewässern wie schifffahrtspolizeiliche Genehmigung, Bereitstellung von Beobachtungsposten/Wahrschauposten |
Tab. 3.2.2: Besondere Leistungen – Vorbereitung der Prüfung
3.3 Durchführung der Prüfung
3.3.1 Allgemeines
Bei Feststellungen von außergewöhnlichen Schäden mit der Konsequenz, dass die Stand- oder Verkehrssicherheit des Bauteils/Bauwerks nicht mehr gegeben ist, ist der Auftraggeber umge- hend zu informieren. Ist Gefahr im Verzug, so muss derjenige, der den Zustand festgestellt hat, selbst Maßnahmen zur Abwendung der Gefahr treffen. Die zuständigen Ansprechpartner des Auftraggebers werden im Einzelabruf benannt.
Bauwerke sind auch dann zu prüfen, wenn Bewuchs den Zugang versperrt. In diesem Fall ist eine Meldung an die zuständige Autobahnmeisterei zu veranlassen, damit beispielweise ein Freischneiden erfolgt. Eine Schadensmeldung nicht prüfbar, wird nicht akzeptiert.
3.3.2 Grundleistungen der Einfachen Prüfungen
Hinweis: Die Ergebnisse der vorhergehenden Prüfungen und die Anmerkungen in den Prüfan- weisungen sind zu berücksichtigen.
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Die Tab. 3.3.2 enthält die Grundleistungen bei der Durchführung von Einfachen Prüfungen. Die handnahe bzw. detaillierte Prüfung beschränkt sich dabei auf die im Rahmen der Einfachen Bau- werksprüfung zugänglichen Bereiche.
Das handnahe Prüfen von Abhängungen (Seilen und Stäben) bei Hänge- und Schrägseilbrü- cken mit einer Bauwerkslänge > 100 m ist in Abweichung zur RI-EBWPRÜF nicht als Grundleis- tung, sondern als besondere Leistung zu vereinbaren. Hinweis: Das handnahe Prüfen der im Rahmen der Einfachen Bauwerksprüfung zugänglichen Bereiche von Abhängungen an anderen Konstruktionen (z. B. Stabbogenbrücken) ist Bestandteil der Grundleistung.
| 3.3.2.1 | Allgemein: Durchführung der Prüfung, Schadensaufnahme am Bauwerk inkl. Anfertigung di- gitaler Fotos (soweit ohne Zugangstechnik möglich) Von jedem Bauwerk sind vier Ansichtsfotos (Bilder aus allen Himmelsrichtungen, d. h. 2 Draufsichten und 2 Seitenansichten) zu erstellen und in SIB-Bauwerke unter Bilder abzuspeichern. |
|---|---|
| 3.3.2.2 | Beschilderung: Kontrolle auf Vollständigkeit und Zustand der erforderlichen Beschilderung am Bauwerk |
| 3.3.2.3 | Gründung: Prüfung der Gründung (soweit sichtbar) und des Kolkschutzes auf Auskolkung, Un- terspülung und Lageveränderung mit einfachen Messverfahren bis 75 cm Wasser- tiefe |
| 3.3.2.4 | Massivbauteile: Untersuchung von Massivbauteilen auf Hohlstellen, Risse, Durchfeuchtungen, Ab- platzungen, Lageveränderungen usw. |
| 3.3.2.5 | Stahl- und andere Metallkonstruktionen: Untersuchung von Stahlkonstruktionen auf Risse und Verformungen, stichproben- artige Überprüfung von Schraub- und Nietkonstruktionen auf festen Sitz, Sichtkon- trolle aller Schweißnähte auf Risse |
| 3.3.2.6 | Holzkonstruktionen: Prüfung von Holzkonstruktionen auf Verformung tragender Teile, festen Sitz der Verbindungsmittel, sattes Aufeinandersitzen von auf Druck beanspruchten Stoß- flächen, Eindringen von Feuchtigkeit bei Stößen und Rissen, Unversehrtheit von Klebefugen, Bildung von Wassersäcken und Fäulniserscheinungen, Befall durch holzzerstörende Insekten/Pilze, Abnutzung und Griffigkeit der Beläge, Wirksamkeit von Abdeckungen und Oberflächenschutzmaßnahmen (stichprobenartig) |
| 3.3.2.7 | Lager, Fahrbahnübergangskonstruktionen, Gelenke: Prüfung von Lagern, Fahrbahnübergangskonstruktionen und Gelenken auf Funk- tion und Zustand |
| 3.3.2.8 | Abdichtungen, Beläge: Prüfung von Fahrbahnbelägen einschl. Fugen u. a. auf Risse, Verdrückungen, Ausbrüche und ordnungsgemäße Wasserableitung |
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| 3.3.2.9 | Entwässerung: Prüfung von Entwässerungseinrichtungen auf Sauberkeit und ordnungsge- mäße Wasserableitung sowie auf Vollständigkeit und ausreichende Befesti- gung |
|---|---|
| 3.3.2.10 | Zugangs- und Besichtigungseinrichtungen: Prüfung von Zugangs- und Besichtigungseinrichtungen auf allgemeine Funktions- fähigkeit, Verkehrssicherheit und Zustand des Korrosionsschutzes |
| 3.3.2.11 | Rückhaltesysteme: Prüfung von Rückhaltesystemen auf Übereinstimmung mit dem Bestandsplan und den einschlägigen Vorschriften (u. a. nach RPS), auf Vollständigkeit, Verformun- gen und stichprobenartig auf festen Sitz der Verbindungsmittel |
| 3.3.2.12 | Erdungs- und Berührungsschutzanlagen: Sichtprüfung von Erdungs- und Berührungsschutzanlagen auf Vollständigkeit und Übereinstimmung mit dem Bestandsplan |
| 3.3.2.13 | Korrosionsschutz: Prüfung des Zustandes des Korrosionsschutzes (Untersuchungsumfang und Be- wertung von Korrosionsschäden nach RI-ERH-KOR) |
| 3.3.2.14 | Versorgungsleitungen: Prüfung auf offensichtliche Schäden an Versorgungsleitungen am und im Bauwerk, auf festen Sitz der Aufhängung und der Verbindungsmittel und auf Übereinstimmung mit dem Bestandsplan |
| 3.3.2.15 | Beleuchtungseinrichtungen: Prüfung von Beleuchtungseinrichtungen am und im Bauwerk auf augenscheinliche Mängel (ohne Funktionsprüfung) |
| 3.3.2.16 | Vermessungstechnische Leistungen: Durchfahrtshöhen unter Bauwerken im Zuge von Verkehrswegen – soweit ohne Verkehrssicherung möglich – messen, erfassen bzw. kontrollieren und in Form- blätter (siehe Teil VII – Arbeitshilfen / des Auftraggebers) eintragen |
| 3.3.2.17 | Prüfung nach besonderen Vorschriften (maschinelle Anlagen): Prüfung der Überwachungsnachweise maschineller Anlagen auf Vollständigkeit |
| 3.3.2.18 | Gabionen: Prüfung auf Vollständigkeit und Zustand der Drahtgitterkörbe, Verbindungsmittel, Füllung, Entwässerung- und Schutzeinrichtungen hinter/vor bzw. auf dem Bau- werk der Ausstattung zur messtechnischen Überwachung sowie der Schutzein- richtungen Messtechnische Aufnahme von Wandausbauchungen, -neigungen und –kippun- gen, die von der Ausführungsplanung abweichen |
| 3.3.2.19 | Tunnel: Bei Tunnelbauwerken sind auch bei den Einfachen Prüfungen schadhafte Berei- che und die Blockfugen handnah zu kontrollieren. Dies erfolgt meist durch den Einsatz mindestens einer selbstfahrenden Teleskoparbeitsbühne. Hinweise: Hierfür werden im Regelfall weitere Leistungen der Bauwerksprüfung (z. B. Zugangstechnik, Verkehrssicherung) erforderlich. Diese sind immer mit dem Auftraggeber abzustimmen und festzulegen. Der Auftraggeber kann bereits im Einzelabruf Vorgaben zu den weiteren Leistungen angeben. |
Tab: 3.3.2: Grundleistungen – Durchführung der Prüfung
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3.3.3 Besondere Leistungen
In Tab. 3.3.3 sind Leistungen aufgeführt, die im Einzelfall als Besondere Leistungen im Rahmen der Durchführung einer Einfachen Prüfung erforderlich werden können. Die dort aufgeführten Prüfungen, insbesondere solche mit zerstörenden Prüfverfahren, sind nur bei bedenklichem Zu- stand eines Bauteils auf Vorschlag des Auftragnehmers und nach Zustimmung des Auftragge- bers durchzuführen. Sie werden nach Aufwand mit den angebotenen Verrechnungssätzen ver- gütet und sind in der Aufwandsermittlung für die Bauwerksprüfung nicht enthalten.
| 3.3.3.1 | Prüfung der aus der vorangegangenen Hauptprüfung mit EP gekennzeichneten Schäden inkl. Anfertigung digitaler Fotos, sofern hierfür außerplanmäßige Zu- gangstechnik erforderlich wird |
|---|---|
| 3.3.3.2 | Abschnittweise, zeitlich versetzte Prüfung eines Bauwerkes auf Veranlassung des Auftraggebers (mehrere Prüfphasen) oder aufgrund anderer objektiver Vor- gaben (z. B. bei Bahnbrücken durch Betra vorgegebene Nachtarbeiten und Wartezeiten) Hinweis: Prüfphasen, welche sich standardmäßig aus dem Prüfablauf ergeben (z.B. fahrstreifenweise Prüfung) sind Bestandteil der Grundleistungen. |
| 3.3.3.3 | Örtliche handnahe Prüfung von Unterwasserbauteilen und des Kolkschutzes ab 75 cm Wassertiefe durch Tauchereinsatz; Schadensdokumentation mittels Unterwasserfotografie bzw. Unterwasservideoaufnahmen |
| 3.3.3.4 | Stichprobenartige Messung und Dokumentation der Betonfestigkeit mittels Rück- prallhammer |
| 3.3.3.5 | Stichprobenartige qualitative Messung und Dokumentation der Betondeckung nach DBV-Merkblatt |
| 3.3.3.6 | Prüfen mittels Ultraschall oder Röntgenstrahlung bei Verankerungen, Lagerrol- len, Stahlträgern bzw. zur Schweißnahtprüfung bei tragenden Metallbauteilen usw. |
| 3.3.3.7 | Prüfung von Seilen und Stäben mit speziellen Prüfverfahren (z. B. Seilbefah- rungsanlage, Ultraschall, Röntgen u. ä.) bzw. handnahe Prüfung als Prüfverfahren |
| 3.3.3.8 | Prüfung von Holzbauteilen mit speziellen zerstörungsfreien oder zerstörungsar- men Prüfverfahren (z. B. Bohrwiderstandsmessung, Ultraschall-Echo-Verfahren, Diagnostik holzzerstörender Pilze und Insekten u. ä.) |
| 3.3.3.9 | Stichprobenartige Messung und Dokumentation der Schichtdicke von Korrosi- onsschutzbeschichtungen; Zahl der Messstellen entsprechend ZTV-ING / RI-ERH-KOR |
| 3.3.3.10 | Spezielle Bauwerksvermessung (z. B. Setzungsmessungen, Vermessung der Gradiente, Messung von Verkippungen/Verdrehungen von Unterbauten), lang- fristige Weiterführung des vermessungstechnischen Kontrollprogramms aus der Errichtung des Bauwerkes |
| 3.3.3.11 | Vermessungsleistungen im Gewässerquerschnitt unter dem Bauwerk zur Kon- trolle des hydraulischen Querschnitts mit Vorgaben aus Hochwasserschutzkon- zept; Durchführung von Peilungen zur Feststellung der Gewässersohle o. ä. |
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| 3.3.3.12 | Prüfung von sonstigen Anlagen an Bauwerken und sonstigen Ingenieurbauwer- ken, z. B. Durchlässe, Wasserstauanlagen an Bauwerken |
|---|---|
| 3.3.3.13 | Durchführung der Prüfungen entsprechend Prüfhandbuch nach RI-EBW-Prüf, Abschnitt 3.3 |
| 3.3.3.14 | Prüfen von besonderen Entwässerungseinrichtungen, wie Schächte für He- beanlagen, die kein eigenständiges Teilbauwerk darstellen. Das Auspum- pen und Reinigen dieser Anlagen sind nicht Bestandteil der Prüfung. |
| 3.3.3.15 | Weitere für die Bauwerksprüfung benötigte Leistungen werden mit dem jeweili- gen Einzelabruf vereinbart. |
Tab. 3.3.3: Besondere Leistungen – Durchführung der Prüfung
3.4 Auswertung und Dokumentation der Prüfung
3.4.1 Grundleistungen
In Tab. 3.4.1 sind die der Aufwandsermittlung für die Bauwerksprüfung zu Grunde gelegten Leis- tungen für die Auswertung und Dokumentation aufgeführt.
| 3.4.1.1 | Erfassung der Schäden und Mängel entsprechend der Richtlinie RI-EBW-PRÜF mit dem Programmsystem „SIB-Bauwerke“ nach Vorgaben des Auftraggebers und Erstellung eines Prüfberichtes in Papierform und digital. |
|---|---|
| 3.4.1.2 | Relevante Schäden in Schadensskizzen entsprechend den Vorgaben des Auf- traggebers und der RI-EBW-PRÜF digital mit Maßangaben (z.B. Rissbreiten) eintragen, gegebenenfalls vorhandene Schadensskizzen sind entsprechend di- gital fortzuschreiben. Hinweis: Bei Tunneln werden teilweise die Schadenskartierungen für die Tun- nelschalen aufbauend auf den vorhandenen Befunden digital bearbeitet. Sofern durch die Auftragnehmerin vorgegeben, sind Schäden/Risse in einschlägiger Tunnel Software, wie beispielsweise Tunnel Inspector, zu erfassen. Ausleihe und Rückgabe erfolgen nur persönlich bei der Autobahn GmbH des Bundes. |
| 3.4.1.3 | Lieferung des Prüfberichtes auf Grundlage eines mit dem Auftraggeber abge- stimmten Leseexemplars als unterzeichnete Endfassung in zweifacher Ausferti- gung (Papierexemplar geheftet, in Farbe) sowie als PDF-Datei. Im jeweiligen Ein- zelabruf kann die Bereitstellung von elektronisch signierten PDF-Dateien ange- fordert werden. Ferner kann der Auftraggeber den Verzicht auf die Papierexemp- lare erklären. Übergabe der digitalen Bauwerksdaten inkl. Prüfung (cab-Datei aus „SIB-Bauwerke“, alle Anlagen, …) über eine mit dem Auftraggeber abge- stimmte Datenaustauschplattform oder auf einem mit dem Auftraggeber abge- stimmten Datenträger. |
| 3.4.1.4 | Digitale Fotos zum Bauwerk (Seitenansichten, Draufsichten, Untersichten) und zu den eingesetzten weiteren Leistungen (z. B. Zugangstechnik, Verkehrssiche- rung) erstellen und gemäß den Vorgaben des AG bereitstellen bzw. in „SIB-Bau- werke“ einbinden. Dateibezeichnung, Bildgestaltung, Dateiformat und Dateigröße in Abstimmung mit Auftraggeber |
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3.4.1.5 Prüftext nach Vorgabe des Auftraggebers einbinden und entsprechend ausfüllen (z. B. Prüfungstage, Wetter, Unterlagen, Prüfpersonal, Messwerte, Beschilde- rung, Anlagen, Unterschriftenleisten, …)
Tab. 3.4.1: Grundleistungen – Auswertung und Dokumentation
Für die Erstellung und Gestaltung des Prüfberichtes sind die nachfolgenden Hinweise zu beach- ten.
Bei der Schadensbewertung sind grundsätzlich die im Programmsystem „SIB-Bauwerke“ vorge- gebenen Schadensbeispiele der RI-EBW-PRÜF zu verwenden. Für alle Schäden ohne passen- des Schadensbeispiel ist eine Tabelle mit Schadensnummer und Schadensbeschreibung zu er- stellen und dem Prüfbericht als Beiblatt beizufügen.
Bei jedem festgestellten Schaden mit einer Schadensbewertung von 2 oder höher in einer der Kategorien S, V oder D nach der RI-EBW-PRÜF ist im Prüfbericht ein digitales Foto vom Scha- den zwingend einzubinden. Alle Schadensbilder sind - soweit zugänglich - neu aufzunehmen, um die Schadensentwickelung nachvollziehen zu können. Alle im Prüfbericht abgebildeten Fo- tos sind gemäß der Vorgabe aus dem Einzelabruf zu benennen.
Sofern vom Bauwerksprüfer weitergehende Untersuchungen, z. B. OSA, als erforderlich ange- sehen werden, sind diese im Prüfbericht als Empfehlungen zu vermerken.
Bei entsprechenden Erfordernissen sind die verwendete Zugangstechnik und die erforderlichen Verkehrsraumeinschränkungen durch Eintragung im Feld „Prüffahrzeuge, -geräte“ und mit ei- nem digitalen Foto zu dokumentieren. Verkehrszeichenpläne der Verkehrsrechtlichen Anord- nung sind als PDF-Datei dem Prüfbericht als Anlage beizufügen.
Vor Abschluss des Prüfberichtes ist dem Auftraggeber die digitale Fassung (PDF-Datei, unab- geschlossener Prüfbericht) zur grundsätzlichen Überprüfung und Abstimmung als Lese- exemplar zu übersenden. Hierbei ist der Auftraggeber über wesentliche, insbesondere sicher- heitsrelevante Bauwerksschäden zu informieren. Nach Freigabe durch den Auftraggeber und Einarbeitung eventuell erforderlicher Korrekturen ist dem Auftraggeber die Übergabedatei aus „SIB-Bauwerke“ (CAB-Datei) zu übergeben.
Die Vorlage eines vorläufigen Prüfberichtes hat spätestens [max. 20] Werktage nach der Durch- führung der jeweiligen Bauwerksprüfung zu erfolgen.
Der Zeitaufwand für eine Besprechung (Anlauf- oder Abschlussgespräch) beim Auftraggeber ist in der Grundleistung enthalten.
„Prüfungsbeginn“ ist das Beginn-Datum der Prüfung vor Ort. „Prüfungsabschluss“ ist das Abschluss-Datum der Prüfung vor Ort. Das Abschlussdatum des Prüfberichts bzw. der gesamten Prüfdokumentation wird mit der Un- terschrift des Bauwerksprüfingenieurs im „Prüfungstext“ (Abschnitt „Bewertung“) angegeben.
Die Leistungserbringung ist abgeschlossen mit der digitalen Übergabe der CAB-Datei.
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3.4.2 Besondere Leistungen
In Tab. 3.4.2 sind Besondere Leistungen für die Auswertung und Dokumentation aufgeführt, die in der Aufwandsermittlung für die Bauwerksprüfung nicht enthalten sind.
| 3.4.2.1 . | Erstellen des Bauwerksprüfberichtes mit einem anderen Programm als „SIB-Bauwerke“ oder nach speziellen Vorgaben des Auftraggebers, sofern tatsäch- lich ein Mehraufwand entsteht |
|---|---|
| 3.4.2.2 | Unterhaltungs- und Instandsetzungsempfehlungen aus den im Programm „SIB-Bauwerke“ vorgegebenen Maßnahmen auswählen und die erfassten Schä- den den entsprechenden Unterhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen mit den jeweiligen Mengen zuordnen |
| 3.4.2.3 | Zugehörige Kosten mit Hilfe des in „SIB-Bauwerke“ integrierten Kostenkataloges in Abstimmung mit dem Auftraggeber ermitteln |
| 3.4.2.4 | Lieferung von Mehrfertigungen des Bauwerksprüfberichtes als Papierexemplar oder in digitaler Form |
| 3.4.2.5 | Erstellen bzw. Fortschreiben des Prüfhandbuches nach RI-EBW-PRÜF |
| 3.4.2.6 | Freitext (für in der Aufzählung nicht benannte Besondere Leistungen) |
Tab. 3.4.2: Besondere Leistungen – Auswertung und Dokumentation
4 Weitere Leistungen
Falls weitere Leistungen an den Auftragnehmer übertragen werden sollen, dürfen hierfür Nach- unternehmer eingesetzt werden. Vor Einsatz der Nachunternehmer ist die Zustimmung einzu- holen. Für alle Hilfs- und Fremdleistungen obliegt dem Auftragnehmer eine besondere Sorgfalts- und Kontrollpflicht. Dieser hat grundsätzlich, vor Ort bzw. vor Prüfungsbeginn, die Umsetzung und Einhaltung aller behördlichen Anordnungen und gesetzlichen Rechtsgrundlagen zu überprüfen.
4.1 Zugangstechnik
Sofern für die Einfache Prüfung zwingend Zugangstechnik erforderlich ist, ist der Auftragnehmer für die Auswahl der Zugangstechnik verantwortlich und führt die hierfür erforderlichen Vorberei- tungen und Maßnahmen durch. Die Vergütung erfolgt nach der Kalkulation gemäß Anlage 4 Zeitaufwand und Kostenermittlung. Falls diese Leistungen nicht direkt vom Auftraggeber durchgeführt oder beauftragt werden, wer- den diese Leistungen über den Auftragnehmer beauftragt, abgewickelt und abgerechnet (vgl. § 10 Abs. 5 des Rahmenvertrages).
4.2 Verkehrssicherung
Der Auftragnehmer ist für die Sicherung und Regelung des Verkehrs im Bereich der Arbeitsstelle verantwortlich und führt nach der Beauftragung die hierfür erforderlichen Vorbereitungen und Maßnahmen durch (vgl. Ziff. 3.2.1.2). Falls die Verkehrssicherung nicht vom Auftraggeber durchgeführt bzw. von ihm direkt beauftragt wird, können diese Leistungen über den Auftrag- nehmer beauftragt, abgewickelt und abgerechnet werden. Außerdem trägt der Auftragnehmer dafür Sorge, dass die Anordnungen (Verkehrsrechtliche Anordnung etc.) der zuständigen
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Open-House Verfahren OH-ZEN-2025_03 Bauwerksprüfungen Leistungsbeschreibung Einfache Prüfung
Verkehrsbehörde befolgt werden.
Die erforderlichen Verkehrsrechtlichen Anordnungen für die unterführten und ggf. überführten Verkehrswege sind vom Auftragnehmer rechtzeitig bei den jeweils zuständigen Straßenver- kehrsbehörden zu beantragen.
Die Verkehrssicherung der Arbeitsstelle hat gem. StVO, VvV-StVO, „Richtlinien für die Siche- rung von Arbeitsstellen an Straßen (RSA 21)“ und den „Zusätzlichen Technischen Vertragsbe- dingungen und Richtlinien für Sicherungsarbeiten an Arbeitsstellen an Straßen (ZTV-SA 97)“ in der jeweils gültigen Fassung zu erfolgen.
Die Koordination der Geräte- und Personaleinsätze (u. a. Sicherungspersonal für den Bahn- Bereich) erfolgt durch den Auftragnehmer in Absprache mit dem Auftraggeber.
Zum Schutz des laufenden Verkehrs sind entsprechende Vorkehrungen zu treffen, so z. B. das vollständige Auskleiden der Teleskop-Arbeitsbühne von Brückenuntersichtgeräten mit Planen, das Verwenden von „Abklopf“-Hämmern mit Handschlaufen, das Verwenden von Sicherheits- helmen mit Kinnriemen etc.
4.3 Stromaggregate für Stromeinspeisung
Die Wahl der Leistung des Aggregats ist u. a. auf die anzuschließenden Geräte z. B. Strahler und ggf. Staubsauger abzustimmen.
Elektrotechnische Belange, die sich aufgrund der vorhandenen Elektroinstallation und des ge- wählten Strom-Aggregates ergeben können, sind mit dem Auftraggeber rechtzeitig abzustim- men.
5 Vom AG zur Verfügung gestellte Unterlagen im Einzelabruf
Mit dem Einzelabruf erhält der AN folgende Unterlagen: ▪ Liste der zu prüfenden Teilbauwerke für Einzelabruf ▪ Übersichtsblätter aus „SIB-Bauwerke“ zu den Teilbauwerken ▪ Aufwandsermittlung zu den zu prüfenden Bauwerken ▪ CAB-Datei/en mit den Bauwerksdaten
Weitere Unterlagen werden bei Bedarf gemäß den Angaben im Einzelabruf zur Verfügung ge- stellt.
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