RV VoIP-VC 2026 - E.5_Auf-Abschläge_Checkliste_Preisbildungsmodell.docx

Rahmenvereinbarungen für Cisco-Telefonie, Videokonferenztechnik, Ascom-DECT und Anzeigesysteme

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 21.10.2026, 08:17 (Europe/Berlin)

Herkunft: www.tender24.de

Tabellen, Layout und Zeichen können bei der Extraktion abweichen. Maßgeblich ist die Originaldatei.

Originaldatei öffnen

Auf-/Abschläge

Die eingereichten Unterlagen, insbesondere diese Anlage „Auf- und Abschläge“ stellen unser Angebot dar.

Unser Angebot ergeht auf die veröffentlichen Vergabeunterlagen, insbesondere mit den dort enthaltenen Elementen Leistungsbeschreibung und Vertrag (jeweils in der höchsten, im eVergabe-System zu diesem Verfahren hinterlegten Versionsnummer).

Mit Einreichung der hochgeladenen Angebotsunterlagen auf der eVergabe-Plattform erklären wir, im Falle eines Zuschlags auf unser Angebot in diesem Vergabeverfahren die ausgeschriebene Leistung zu sämtlichen veröffentlichen Modalitäten entsprechend der Vergabeunterlage, insbesondere den vertraglichen Bedingungen erbringen werden. Uns ist bewusst, dass der Vertrag alleine durch Zuschlagserteilung auf unser Angebot, das auf den gesamthaften Vergabeunterlagen basiert, geschlossen wird. Eine zusätzliche Unterzeichnung des Vertrages ist darüber hinaus nicht erforderlich oder vorgesehen.

Achtung!

Für jedes Los ist ein separates Preisbildungsmodell (Auf- und Abschläge) abzugeben.

Sofern in der Leistungsbeschreibung Warengruppen vorgegeben sind, sind diese zu beachten. Wartungsleistungen (z.B. SMARTnet Wartung, ON-Call Wartung etc.) und Zubehör sind bei der Bildung zusätzlicher Warengruppen zu beachten. Auch diese müssen mit Auf- oder Abschlägen bedacht werden.

Deckblatt
Unser Preisbildungsmodell besteht aus folgenden Warengruppen:
IDBezeichnung der Warengruppe
1
2
3
4
5
6
7
8
9
10
Für jede Warengruppe haben wir ein eigenes Folgeblatt ausgefüllt und beigelegt.

Folgeblatt zu Auf-/Abschläge

Warengruppen-ID (gemäß Deckblatt):
1) Bezeichnung der Warengruppe (wie im Deckblatt):
2) Beschreibung und Abgrenzung der betroffenen Warengruppe:
3) Konditionen:
[ ] Abschlag vom Bezugspreis um -       %
ODER
[ ] Aufschlag auf den Bezugspreis um +       %
4) Zugangsdaten zum Bezugspreis (URL, ggf. Logindaten, Ansprechpartner beim Hersteller, Zwischen- oder Großhändler):

Checkliste zur Erstellung des Preisbildungsmodells

Bitte Nr. 1 bis Nr. 16 durch ankreuzen der Spalte OK/Bestätigt bestätigen.

Warengruppen

OK/Bestätigt

1. Der Bieter strukturiert das vertragsgegenständliche Sortiment unter Verwendung dieser E.5 „Auf- und Abschläge“ eigenständig in möglichst wenige Warengruppen (z.B. Modellreihen oder Artikel mit ähnlichen Eigenschaften, wie etwa „alle Curved-Monitore“ oder „alle Geräte einer bestimmten Produktreihe“). Hierbei sind auch die Instandhaltungsleistungen/Wartungsleistungen (z.B. SMARTnet Wartung, ON-Call Wartung) zu berücksichtigen. Die vom Bieter gewählte Strukturierung des vertragsgemäßen Sortiments in Warengruppen kann von der beispielhaften Gruppierung des Sortiments in Geräteklassen (siehe A.1 Leistungsbeschreibung) abweichen, solange das gesamte vereinbarte Sortiment durch die Warengruppen abgedeckt ist. Sind Warengruppen vorgegeben, sind diese zu beachten![ ]
1. Es darf keine Warengruppe gebildet werden, die nur genau die Referenzgeräte enthält, sondern die Bildung von Warengruppen muss auf Basis nachvollziehbarer, von dieser Vergabe unabhängiger Gruppenbildungskriterien (z.B. alle Monitore oder alle Monitore oder alle Projektoren einer bestimmten Produktreihe) erfolgen und stets zu einer Warengruppe mit mehreren Artikeln führen.[ ]
1. Für jede definierte Warengruppe legt der Bieter seine Konditionen fest; die Konditionen sind Auf- oder Abschläge auf einen Bezugspreis (z. B. Herstellerpreis)[ ]
Instandhaltungspauschalen

OK/Bestätigt

1. Auch etwaige Instandhaltungspauschalen/Wartungsleistungen (z.B. SMARTnet Wartung, ON-Call Wartung) sind im Preisbildungsmodell zu berücksichtigen und abzubilden (entweder jeweils bei den Geräte-Warengruppen integriert oder in eigenen Warengruppen. Sie dürfen darüber hinaus nicht gesondert in Rechnung gestellt werden.[ ]
Bezugspreislisten

OK/Bestätigt

1. Der Bezugspreis muss von Angaben ausgehen, die für den Auftraggeber frei zugänglich sind oder vom Bieter für den Auftraggeber frei zugänglich gemacht werden. Dies können zum Beispiel sein: * + öffentlich zugängliche Listenpreise (z.B. allgemein zugänglicher Online-Shop oder Herstellerpreislisten), + für den Auftraggeber zur Verfügung gestellte Preislisten von direkten Ansprechpartnern des Herstellers (Herstellerpreislisten) oder des Zwischen-/Großhändlers (Einkaufspreislisten).[ ]
1. An die zur Verfügung zu stellenden Preislisten werden folgende kumulative Anforderungen gestellt, die unbedingt erfüllt werden müssen: * eindeutige Artikelnummern, * Artikelbeschreibungen, * Anzahl von Inhaltseinheiten, * Listenpreis in Euro.[ ]
Zugänglichkeit von Bezugspreisen

OK/Bestätigt

1. Der Bieter/Auftragnehmer ist dafür verantwortlich, dass der Auftraggeber jederzeit selbstständig und ohne Mitwirkung des Bieters/Auftragnehmers die aktuelle Version der zugrunde gelegten Bezugspreise einsehen und verifizieren kann. Nicht möglich ist der Verweis auf Ansprechpartner oder Internetseiten des Bieters/Auftragnehmers, sofern nicht identisch mit dem Hersteller (vgl. 5. oben), da dann das Preisbildungsmodell nicht ohne seine Mitwirkung überprüft werden kann.[ ]
1. Der Zugang zu den erforderlichen Bezugspreisen muss bereits im Angebot ermöglicht werden, um eine Auswertung der Angebote zu gewährleisten. Hierzu sind die Herstellerpreisliste bzw. Einkaufspreisliste dem Angebot beizulegen.[ ]
1. Für den Fall, dass der Bieter den Bezugspreis aus seinen Einkaufspreisen ableitet, ist es nicht ausreichend, wenn der Bieter nur die Einkaufspreise für die Referenzgeräte offenlegt, sondern der Bieter muss dann die Einkaufspreise für das gesamte vertragsmäßige Sortiment bereits zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe offenlegen. Es ist eine aktuelle, einheitliche Einkaufspreisliste vorzulegen, die sowohl die Referenzgeräte als auch alle anderen Artikel (inkl. Instandhaltungsleistungen) des vertragsmäßigen Sortiments umfasst.[ ]
Eindeutigkeit des Preisbildungsmodells

OK/Bestätigt

1. Es muss für jeden Artikel im Sortiment des Auftragnehmers sichergestellt sein, dass das Preisbildungsmodell anwendbar ist; hierzu ist erforderlich, dass jeder Artikel eindeutig einer Warengruppe zugeordnet werden kann und dass für diese Warengruppe die Konditionen (Auf-/Abschläge) festgelegt sind. Artikel, die keiner vom Bieter gebildeten Warengruppe zugeordnet sind, dürfen im digitalen MPG-Marktolatz nicht angeboten werden, außer sie unterfallen der Technologiegleitklausel (vgl. Kapitel 10 der Anlage A.1 Leistungsbeschreibung).[ ]
Preisbildungsmodell bei der Vertragsdurchführung

OK/Bestätigt

1. Das angebotene Preisbildungsmodell wird – im Falle des Zuschlags – Bestandteil des Vertrags.[ ]
1. Grundlage für die Preisberechnung für Artikel und ergänzende Leistungen (Instandhaltung) während der Vertragslaufzeit ist das Preisbildungsmodell des Auftragnehmers. Der Auftragnehmer garantiert, sich bei der Preisberechnung für Artikel und ergänzende Leistungen strikt an das Preisbildungsmodell sowie an seine Preisangaben (einschließlich etwaiger Rabatte) zum Zeitpunkt der Auswahl (im Warenkorb) zu halten. Das Preisbildungsmodell muss für den digitalen MPG-Marktplatz die Grundlage der Preisberechnung sein. Der digitale MPG-Marktplatz muss stets den individuellen Preis ausweisen, der sich aus dem Preisbildungsmodell des Bieters/Auftragnehmers ableitet (Preistransparenz).[ ]
Abweichung von den Preisen des Preisbildungsmodells

OK/Bestätigt

1. Vom definierten Preisbildungsmodell darf über die gesamte Laufzeit der Rahmenvereinbarung nicht abgewichen werden, mit Ausnahme der Technologiegleitklausel und der Einräumung von Aktionspreisen (siehe folgende Nummern).[ ]
1. Etwaige Aktionspreise oder sonstige Vergünstigungen dürfen vom Bieter im Rahmen der Angebotswertung für die Referenzgeräte nicht angesetzt werden; hier können nur die Preise berücksichtigt werden, die sich aus Anwendung der eingeräumten Konditionen der jeweiligen Warengruppe ergeben.[ ]
1. Allerdings ist es dem Auftragnehmer gestattet, während der Vertragsdurchführung jeweils einen im Vergleich zu dem nach dem Preisbildungsmodell berechneten Preis günstigeren Preis anzubieten (z.B. für Aktionsware) oder weitere Preisnachlässe für Sonderaktionen zu gewähren.[ ]
1. Die Warengruppen können im Rahmen der Anwendung der Technologiegleitklausel (vgl. Kapitel 10 der Anlage A.1 Leistungsbeschreibung) angepasst werden.[ ]
Ort, Datum
Name des UnternehmensName des Erklärenden
Alle Unterlagen dieser Ausschreibung