Abrufrahmenvereinbarung „RV - VoIP-VC 2026“
für die Generalverwaltung, Institute und Einrichtungen der Max-Planck-Gesellschaft e.V.
Los 3: Software/Lizenzen
zwischen der
Max-Planck-Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaften e. V., Berlin
Warengruppenverantwortung:
Generalverwaltung: Hofgartenstraße 8, 80539 München
vertreten durch die/den Sortimentsgruppenverantwortliche(n) Alexander Kropp und Joachim Kopp
und den Stellvertretenden Generalsekretär, Maximilian Prugger
- nachstehend „Auftraggeber“ -
und der
(siehe Zuschlagsschreiben nach Angebotsauswertung)
……………………………..
………………………………
- nachstehend „Auftragnehmer“ -
vertreten durch
………………………………………
(Geschäftsführer/in)
- Auftraggeber und Auftragnehmer nachstehend gemeinsam „Vertragspartner“ -
Präambel
Die Max-Planck-Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaften e. V. (im Folgenden „MPG“) ist eine gemeinnützige Organisation des privaten Rechts in Form eines eingetragenen Vereins, welche Grundlagenforschung betreibt. Die MPG wird aus öffentlichen Mitteln von Bund und Ländern finanziert und ist damit öffentlicher Auftraggeber gemäß § 99 GWB. Sie unterhält über achtzig Max-Planck-Institute (MPI) und sonstige (Forschungs-)Einrichtungen unterschiedlicher Größe, Struktur und Aufgabenstellung. Die Generalverwaltung der MPG ist mit der Führung der laufenden Geschäfte betraut. Nähere Informationen sind unter http://www.mpg.de abrufbar.
Der Auftraggeber deckt seinen Materialbedarf in erheblichem Umfang über sein digitalen MPG-Marktplatz (MPG-internes, geschlossenes System) im elektronisches eProcurement-System. An diesem nehmen derzeit ca. 80 Institute und über 9.000 Nutzer teil. Diese Abrufrahmenvereinbarung soll die alleinige Grundlage darstellen, auf welcher der Auftragnehmer seine Produkte in diesem eProcurement-System anbieten kann. Voraussetzung ist das Bereitstellen eines elektronischen Datensatzes für den digitalen MPG-Marktplatz des Auftraggebers durch den Auftragnehmer. Der Katalog soll insbesondere die Produkte, Preise und Liefermodalitäten gemäß der durch den Auftraggeber bekanntgegebenen Vorgabe ausweisen. Sofern in den Vergabeunterlagen nicht anderweitig ausgeführt, liegt der Kalkulation dieser Abrufrahmenvereinbarung der bekannte durchschnittliche Jahresbedarf aus den vorangegangenen jährlichen Abrufzeiträumen zugrunde. Die Institute sollen die Katalogdaten abrufen und Aufträge bzw. Bestellungen über das eProcurement-System erteilen können.
Zur Erreichung vorstehender Ziele schließen die Vertragspartner nachfolgende Abrufrahmenvereinbarung:
Vertragsgegenstand und -grundlage
- Diese Abrufrahmenvereinbarung (RV VoIP-VC 2026; hier Los 3 Software/Lizenzen) bildet die Grundlage für die Beauftragung des Auftragnehmers mit der Übertragung von befristeten und unbefristeten Nutzungsrechten (Verkauf und Vermietung) und Lieferung von Standardsoftware, für den Betrieb der Telefonie-und Video-Endgeräte, die der Auftraggeber über die Rahmenverträge der Lose 1, 2 und 4 der Vergabe beschafft, (Cisco Videokonferenzsysteme, Cisco IP-Telefone, analoge Endgeräte, DECT Endgeräte, Third-Party-SIP Clients und Cisco Client Software). gemäß Leistungsbeschreibung des zugrunde liegenden Vergabeverfahrens, Az.: 2241.4254.2026-02. Die Standardsoftware werden isoliert von der Hardware bestellt.
- Nachfolgende Vertragsbestandteile sind Grundlage für die Leistungsausführung in der genannten Reihenfolge:
- diese Abrufrahmenvereinbarung;
- die Vergabeunterlagen inkl. Leistungsbeschreibung samt Anlagen (einschließlich ggf. vor Angebotsabgabe rechtzeitig zur Verfügung gestellter zusätzlicher Informationen bzw. Änderungen des Auftraggebers);
- das finale Angebot des Auftragnehmers inklusive Preisblatt Preisbildungsmodell (einschließlich abgegebener Unterlagen, Eigenerklärungen und Erläuterungen);
- die Ergänzenden Vertragsbedingungen für Überlassung von Standardsoftware (EVB-IT Überlassung-AGB, in der im Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Version; abrufbar unter https://www.digitale-verwaltung.de/SharedDocs/downloads/Webs/DV/DE/digitale-loesungen/it-einkauf/evb-it-bvb/basisvertraege/kauf/EVB_IT_Kauf_AGB.html);
- soweit Instandhaltung vereinbart ist, die Ergänzenden Vertragsbedingungen für die Instandhaltung von Hardware (EVB-IT Instandhaltungs-AGB, Version vom 01.03.2026; abrufbar unter http://www.cio.bund.de);
- soweit Dienstleistungen vereinbart sind, die Ergänzenden Vertragsbedingungen für die Dienstleistungen (EVB-IT Dienstleistungs-AGB, Version vom 01.03.2026; abrufbar unter http://www.cio.bund.de);
- die Zusätzlichen Vertragsbedingungen des Auftraggebers in der Fassung vom 03.07.2020 (abrufbar unter https://www.mpg.de/de/einkauf/zusaetzliche-vertragsbedingungen);
- die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/B) in der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Fassung;
- die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen.
- Entgegenstehende allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers werden ausgeschlossen. Dies gilt auch dann, wenn der Auftraggeber den allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers nicht ausdrücklich widerspricht.
Leistungen des Auftragnehmers
- Der Auftragnehmer beliefert die gem. § 3 abrufberechtigten Einrichtungen auf Einzelabruf und nach Maßgabe dieses Vertrags mit den vertragsgegenständlichen Produkten gem. Vertragsbestandteil 2.2., 2.3, also
- Veräußerung und Lieferung von Standardsoftware (isoliert bestellbar)
- Bereitstellung einer Hotline („Hotline RV Partner“),
- Berichtswesen und Reporting.
- Der Auftragnehmer ist verpflichtet, ausschließlich Produkte aus dem vereinbarten Produktsortiment anzubieten.
- Katalogsystem: Der Auftragnehmer ist verpflichtet, für den Auftraggeber kostenlos einen elektronischen Katalog gemäß den ihm bereitgestellten und bekanntgegebenen Vorgaben fristgerecht zu erstellen und die erforderlichen Katalogdaten in dem benötigten Format eigenständig direkt in den digitalen MPG-Marktplatz des Auftraggebers bei der Unite Deutschland AG hochzuladen. Die Prüfung und Freigabe erfolgt durch den Auftraggeber ab systemseitiger Bereitstellung, d.h. nach erfolgreichem eigenverantwortlichen Hochladen der Katalogdaten durch den Auftragnehmer.
(3.1) Der vom Auftragnehmer bereitgestellte Katalog ist von diesem kontinuierlich zu aktualisieren in Bezug auf:
-
- Die Verfügbarkeiten des von ihm angebotenen Sortiments, einschließlich quantitativer Warenbestandsanzeige,
- Die aktuellen Katalogpreise.
- Der Auftragnehmer ist im Rahmen der Darstellung seiner Produkte verpflichtet, diese nach den gesetzlichen Vorgaben, insbesondere aus §§ 4, 5 GefStoffV (z.B. Sicherheitsdatenblatt) und gem. § 3 ProdSG zu kennzeichnen und sämtliche produktrelevanten Informationen abrufbar beizufügen bzw. zur Verfügung zu stellen.
- Technologiegleitklausel:
- Der Auftragnehmer hat Technologieveränderungen und Weiterentwicklungen im Sortiment gemäß den Vorgaben der Vergabeunterlagen zu berücksichtigen.
- Der Auftragnehmer muss sämtliche Änderungen des Sortiments, sowohl die Herausnahme von Artikeln aus dem bestehenden Sortiment, als auch die Aufnahme neuer Artikel in das Sortiment, dem Auftraggeber sieben (7) Tage vor der jeweiligen Änderung in Textform unter Angabe, inwiefern neu aufzunehmende Artikel die Vorgaben der Vergabeunterlagen erfüllen, mitteilen. Gleiches gilt für etwaige durch die Änderungen des Sortiments erforderlich gewordene Anpassung oder Neubildung von Warengruppengruppen gemäß den Vergabeunterlagen.
- Der Auftraggeber kann jederzeit aus wichtigem Grund der Aufnahme neuer Artikel und der Aufnahme neuer oder der Änderung bestehender Warengruppen widersprechen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn die betreffenden Artikel den in den Vergabeunterlagen beschriebenen Anforderungen und Voraussetzungen nicht entsprechen. Widerspricht der Auftraggeber der Aufnahme eines neuen Artikels in das Sortiment, so darf dieser Artikel nicht angeboten werden. Gleiches gilt in Bezug auf neue oder angepasste Warengruppen.
- Sowohl der Auftragnehmer als auch der Auftraggeber stellen jeweils eine/n zentrale/n Ansprechpartner*in bereit, welche/r zur Abgabe und Entgegennahme der erforderlichen Mitteilungen bevollmächtigt ist.
- Der Auftraggeber ist seinerseits berechtigt, die Aufnahme von Artikeln zu verlangen, wenn diese sich im aktuellen Sortiment des Auftragnehmers oder des Herstellers befinden und ihrem Wesen und ihren Eigenschaften nach die gestellten Anforderungen gemäß Vergabeunterlagen erfüllen.
- Der Auftragnehmer kann der Aufnahme innerhalb von sieben (7) Tagen in Textform widersprechen, wenn sie schlüssig darlegt, dass dies für sie einen unverhältnismäßigen Aufwand bedeuten würde.
- Ist der neu geforderten Artikel nicht vom bestehenden Preisbildungsmodell (bestehende Warengruppe) abgedeckt, muss dieses einvernehmlich angepasst werden.
- Überlassung von Standardsoftware (Kapitel 1.3.3 der Leistungsbeschreibung und Hotline:
- Die Standardsoftware* werden durch Freischaltung einer Möglichkeit zum Download und/oder die Überlassung von Zugangsschlüsseln, Produkt-Schlüsseln o.ä. und überlassen. Es gelten die Regelungen des Einzelauftrags. Auf den Lieferscheinen und Rechnungen ist die jeweilige Bestellnummer zu vermerken. Eine Lieferung unter einfachen oder verlängertem Eigentumsvorbehalt gilt nicht als Erfüllung der Pflicht aus § 433 Abs. 1 BGB.
- Der Auftragnehmer hat den Einrichtungen ohne gesonderte Vergütung eine Hotline als ständig verfügbare Anlaufstelle für technische Fragen, Störungsmeldungen und zur Störungsdiagnose im Störungsfall gemäß den Anforderungen der Vergabeunterlagen und dem dort beschriebenen Umfang zur Verfügung zu stellen und Serviceanfragen ohne gesonderte Vergütung gemäß den Vorgaben der Vergabeunterlage (insbesondere Kap. 9. der Leistungsbeschreibung) zu bearbeiten. Die Leistung ist mit der Vergütung für die Einzelaufträge abgegolten.
- Die Hotline umfasst die Entgegennahme von Störungen, die Erstdiagnose, die Ticket-Erstellung beim Hersteller sowie die Begleitung des Störungsfalls bis zur Lösung. Diese Leistungen sind mit der Vergütung abgegolten.
- Der Auftragnehmer ist an seine Angaben aus dem zur Verfügung gestellten Katalog gebunden, wenn er der Erstellung der Angebote durch den Auftraggeber nicht rechtzeitig widersprochen hat. Im Übrigen gilt das im Leistungsverzeichnis beschriebene Vorgehen zur Erstellung der Einzelangebote. Die Angaben im Katalog stellen ein verbindliches Angebot des Auftragnehmers dar.
- Zur Überprüfung aller Aktivitäten im Katalog muss der Auftragnehmer gemäß der Regelungen in Kapitel 2.3 der Leistungsbeschreibung Berichte über Einzelaufträge sowie über das vereinbarte Sortiment erstellen und dem Auftraggeber zumindest quartalsweise in elektronischer Form übermitteln.
- Der Auftragnehmer ist verpflichtet, den elektronischen Katalog mit Vertragsende abzuschalten.
- Das Verpackungsmaterial wird auf Wunsch der bestellberechtigten Einrichtung unmittelbar bei Anlieferung zurückgenommen. Die bestellberechtigte Einrichtung kann bis zu 30 (dreißig) Arbeitstage nach Anlieferung die Rücknahme des Verpackungsmaterials verlangen. Die Abholung erfolgt innerhalb von 7 (sieben) Arbeitstagen nach Auftragserteilung durch die bestellberechtigte Einrichtung.
Abruf der Leistungen
- Abrufberechtigt aus dieser Abrufrahmenvereinbarung sind alle rechtlich unselbständigen Institute und Einrichtungen des Auftraggebers (siehe auch www.mpg.de).
- Darüber hinaus vereinbaren die Vertragspartner, dass die nachfolgend genannten, rechtlich selbständigen Organisationen, an denen der Auftraggeber beteiligt ist oder mit denen er assoziiert ist, ebenfalls zum Abruf berechtigt sind (Katalogöffnung):
- Max-Planck-Institut für nachhaltige Materialien GmbH (ehemals Eisenforschung)
- Max-Planck-Institut für Kohlenforschung (rechtsfähige Stiftung)
- Ernst Strüngmann Institut gGmbH (ESI)
- Max-Planck-Stiftung für Internationalen Frieden und Rechtsstaatlichkeit gGmbH
- Diese Abrufrahmenvereinbarung begründet keine Auftrags- und Abnahmeverpflichtung seitens des Auftraggebers. Das Abrufvolumen bezogen auf sämtliche Verträge im Rahmen dieses Loses beträgt höchstens 3,5 Mio. € (= Höchstmenge) über die gesamte Vertragslaufzeit.
- Der Einzelabruf erfolgt durch eine Bestellung, wobei der vorgegebene Bestellweg einzuhalten ist. Die Bestellung kann dabei
- via Business Connector,
- mittels des herkömmlichen Bestellwegs (schriftlich) oder
- mittels systemseitiger E-Mail bzw. E-Mail mit der Bestellung als PDF-Anhang
erfolgen. Mit Eingang der Bestellung bei dem Auftragnehmer kommt ein selbstständiger Einzelvertrag hinsichtlich des jeweiligen Einzelabrufs zustande.
Einzelheiten zum Bestellvorgang sind der Leistungsbeschreibung des zugrunde liegenden Vergabeverfahrens zu entnehmen.
Katalogpreise
- Als Vergütung erhält der Auftragnehmer die Katalogpreise, die zum Zeitpunkt der Angebotserstellung im elektronischen Katalog des Auftragnehmers hinterlegt waren. Diese ergeben sich verbindlich aus der Anwendung des Preisbildungsmodells der Anlagen E.4 und E.5 der Vergabeunterlage. Bei den Katalogpreisen handelt es sich um Nettopreise.
- Alle Katalogpreise verstehen sich als Inklusiv-Preise einschließlich aller Kosten und Nebenkosten (insbesondere Verpackungs-, Liefer- und Transportkosten).
- Alle Kosten im Zusammenhang mit der elektronischen Bereitstellung von Produktinformationen für den digitalen MPG-Marktplatz bzw. das eProcurement-System tragen die Vertragspartner jeweils selbst. Eine zusätzliche Vergütung ist wechselseitig nicht vereinbart, nicht geschuldet und insoweit im Rahmen der Preisbildung bereits ausreichend berücksichtigt.
- Die Auftragnehmerin ist für zehn (10) Tage an den zum Zeitpunkt der Erstellung des Warenkorbs ausgewiesenen Preis inkl. etwaiger Preisabschläge gebunden (Bestellfrist) mit der Folge, dass dieser Preis für eine innerhalb dieser Bestellfrist erfolgten Bestellung Anwendung findet.
- Die Auftragnehmerin verpflichtet sich zur Offenlegung der für das Preisbildungsmodell und die Preisberechnung maßgeblichen Angaben gemäß den Vorgaben der Leistungsbeschreibung. Bei Verstoß ist die Auftraggeberin berechtigt, den Zugang zum Online-Shop für sämtliche bestellberechtigten Einrichtungen zu sperren und eine Vertragsstrafe in Höhe von 8 % (acht Prozent) des Nettokaufpreises des betroffenen Einzelabrufs zu verlangen.
- Preisanpassungen:
(6.1) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, alle Preise entsprechend dem vereinbarten Preisbildungsmodell sowie den nachfolgenden Maßgaben anzupassen. Dem Auftragnehmer ist es gestattet, jeweils einen im Vergleich zu dem nach dem Preisbildungsmodell berechneten günstigeren Preis, z.B. für Aktionsware anzubieten.
(6.2) Die Preise sind von dem Auftragnehmer an die aktuelle Situation reduzierter Bezugspreise (z. B. Einkaufs-, Bezugs-, Listen- oder Marktpreise) anzupassen. Bei Verstoß gegen diese Verpflichtung gilt für hiervon betroffene Einzelabrufe nicht der tatsächlich in Rechnung gestellte Preis, sondern derjenige geringere Preis, welcher bei vertragsgemäßer Preisanpassung hätte in Rechnung gestellt werden müssen. Etwaige zu viel bezahlte Beträge sind von dem Auftragnehmer zurückzuerstatten. Ferner ist der Auftraggeber berechtigt, den Zugang zum elektronischen Katalog des Auftragnehmers am digitalen Marktplatz für sämtliche bestellberechtigten Einrichtungen zu sperren und eine Vertragsstrafe in Höhe von 5 % (fünf Prozent) des angepassten Nettokaufpreises des betroffenen Einzelabrufs zu verlangen. Im Übrigen gilt § 9 dieses Vertrages.
(6.3) Im Falle der Verteuerung der für das Preisbildungsmodell maßgeblichen Bezugspreise kann der Auftragnehmer in Absprache mit dem Auftraggeber eine entsprechende Anpassung vornehmen, sofern (i) diese nicht zu einer Verteuerung des Preises für einen unveränderten Artikel von mehr als 10 % (zehn Prozent) führt, und (ii) der Auftragnehmer dem Auftraggeber die zugrundeliegenden Bezugspreiseliste zur Verfügung stellt.
Preiserhöhungen von mehr als 10 % (zehn Prozent) bei unveränderten Artikeln sind dem Auftraggeber 14 (vierzehn) Tage zuvor schriftlich (Textform genügt) anzukündigen. Der Auftraggeber steht insoweit ein Widerspruchsrecht zu. Wird der Preiserhöhung widersprochen, ist der Auftragnehmer verpflichtet, mit dem Hersteller oder Lieferanten über den Bezugspreis zu verhandeln. Sind diese Verhandlungen erfolglos, kann mit Zustimmung des Auftraggebers der Preis erhöht werden oder das Produkt wird aus dem Angebot genommen. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, das Produkt auf Verlangen des Auftraggebers auch später wieder in sein Angebot aufzunehmen.
Lieferbedingungen und Exportkontrolle
- Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die Lieferungen aus dieser Abrufrahmenvereinbarung zu den Bedingungen der DDP Incoterms®2020 auszuführen. Lieferort ist die von der bestellenden Einrichtung angegebene Lieferadresse („Bestimmungsort“).
- Die Lieferzeit beträgt maximal fünfzehn [15] Werktage ab Eingang der Bestellung. Mit Ablauf der Lieferfrist kommt der Auftragnehmer ohne Weiteres in Verzug, es sei denn, dass er den Verzug nicht zu vertreten hat.
- Mit Übergabe des Kaufgegenstandes an die bestellende Einrichtung bzw. an einen von dieser zum Empfang bestimmten Dritten geht das Eigentum am Kaufgegenstand auf den Auftraggeber über. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung des Kaufgegenstandes geht mit Anlieferung an den angegebenen Lieferort auf den Auftraggeber über. § 447 Abs. 1 BGB findet keine Anwendung.
- Der Auftragnehmer ist verpflichtet, für die beauftragten Lieferungen - sofern erforderlich - die jeweils anwendbaren Anforderungen des nationalen und internationalen Zoll- und Außenwirtschaftsrechts einzuhalten und insbesondere den Erhalt der Ausfuhrgenehmigungen sicherzustellen. Der Auftragnehmer ist im Falle einer konkreten Bestellung mit exportkontrollrechtlicher Relevanz verpflichtet, so früh wie möglich, spätestens jedoch mit der Rechnungsstellung, alle Informationen und Daten schriftlich mitzuteilen. Die nicht abschließende Auflistung möglicher Angaben sind Ziffer 3.4 und Ziffer 15 der Zusätzlichen Vertragsbedingungen gem. § 1 (2.7) zu entnehmen. Der Auftragnehmer haftet für die Richtigkeit entsprechender Angaben.
Zahlungsbedingungen und Rechnungsstellung
- Die Vergütung ist - auch bei Teillieferungen - komplett nach der vollständigen und mangelfreien Lieferung bzw. Teillieferung und nach Eingang einer ordnungsgemäßen, den Anforderungen des § 14 UStG entsprechenden Rechnung innerhalb von 30 Tagen ohne Abzug zur Zahlung fällig.
- In der Rechnung sind zwingend die jeweilige Bestellnummer der bestellenden Einrichtung, die Zahlungsbedingungen, die Emailadresse des Auftragnehmers und der Ansprechpartner der bestellenden Einrichtung anzugeben.
- Sofern im Einzelfall nicht abweichend vereinbart, sind Rechnungen gemäß der Verordnung über die elektronische Rechnungsstellung im öffentlichen Auftragswesen des Bundes (ERechV) elektronisch an die Rechnungsmailadresse der jeweils bestellenden Einrichtung zu senden. Akzeptiert wird vorrangig das Format ZUGFeRD (inkl. PDF). Alternativ kann auch das Format XRechnung angenommen werden.
Laufzeit und Kündigung
- Die Laufzeit dieser Abrufrahmenvereinbarung beginnt am 11.12.2026 – oder, falls der Zuschlag nach diesem Zeitpunkt erfolgt, sofort mit der Zuschlagserteilung – und endet nach Ablauf von 24 Monaten (Basisvertragslaufzeit). Sofern die Abrufrahmenvereinbarung nicht mit einer Frist von einem Monaten zum jeweiligen Laufzeitende durch den Auftraggeber schriftlich gekündigt wird, verlängert sich diese um jeweils ein weiteres Jahr. Die maximale Laufzeit beträgt 48 Monate, so dass diese Abrufrahmenvereinbarung spätestens mit Ablauf des vierten Jahres endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Der Auftraggeber ist nicht verpflichtet, die Abrufrahmenvereinbarung zu verlängern.
- Ungeachtet von Absatz 1 kann diese Abrufrahmenvereinbarung mit einer Frist von 2 Wochen zum Monatsende gekündigt werden, sobald 90 % der Höchstmenge gem. § 3 (2) abgerufen (d.h. erreicht oder überschritten) wurde. Dieser Vertrag ist ungeachtet von Absatz 1 auflösend bedingt bis zum Erreichen der Höchstmenge; d.h. der Vertrag verliert automatisch seine Gültigkeit, sobald die Höchstmenge überschritten wird. Schadensersatz aufgrund Vertragsauflösung infolge Erreichen der Höchstmenge schließen die Vertragspartner gegenseitig aus. Im Übrigen gilt §§ 132, 133 GWB.
- Verstößt der Auftragnehmer gegen seine vertraglichen Pflichten (insbesondere durch Abweichungen von Preisvereinbarungen und Lieferkonditionen; nicht vertragsgemäße Bereitstellung der Katalogdaten; unzureichende exportkontrollrechtliche Angaben; nicht vereinbarte Ausweitung des Produktspektrums etc.), ist der Auftraggeber insbesondere berechtigt,
- ohne vorhergehende Abmahnung die Verfügbarkeit der Produkte des Auftragnehmers über das eProcurement-System bis zur Beseitigung der Pflichtverletzung sofort zu sperren und
- nach Abmahnung und fruchtlosem Verstreichen einer angemessenen Frist (i.d.R. 14 Tage) zur Einhaltung der vertraglichen Pflichten diese Abrufrahmenvereinbarung zu kündigen.
Darüberhinausgehende Rechte bleiben von der Wahrnehmung vorstehender Rechte unberührt.
- Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt hiervon unberührt. Ein wichtiger Grund für den Auftraggeber liegt insbesondere vor, wenn
- der Auftragnehmer in den einschlägigen nationalen, EU- und US-amerikanischen außenwirtschaftsrechtlichen Sanktionslisten genannt ist;
- der Auftragnehmer im Hinblick auf den Vertragsgegenstand gegen seine Pflicht zur Einhaltung von Exportkontrollvorschriften verstößt;
- sich der Auftragnehmer im Zuge der Begründung oder Durchführung des Schuldverhältnisses an unzulässigen Wettbewerbsbeschränkungen im Sinne des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) beteiligt hat. Dies umfasst insbesondere die Vereinbarungen mit Dritten über die Abgabe und Nichtabgabe von Angeboten, über zu fordernde Preise, über die Entrichtung einer Ausfallentschädigung (Gewinnbeteiligung oder sonstige Abgaben) sowie über die Festlegung der Empfehlung von Preisen oder
- Gründe vorliegen, die in einem Vergabeverfahren zu einem Ausschluss nach § 123 GWB führen würden.
Monitoring- und Reportingpflichten des Auftragnehmers
- Der Auftragnehmer ist zur fortlaufenden Überwachung des Abrufvolumens (= Monitoring) sowie quartalsweise und auf Verlangen des Auftraggebers zur schriftlichen Mitteilung (= Reporting) des bisher abgerufenen Abrufvolumens an den Auftraggeber verpflichtet. Im Übrigen hat der Auftragnehmer den Auftraggeber jederzeit unaufgefordert und unverzüglich schriftlich darauf hinzuweisen, wenn die 90 % der Höchstmenge gem. § 3 (2) abgerufen wurden. Das Abrufvolumen ist dabei getrennt nach rechtlich unselbständigen und selbständigen Organisationen sowie abgegrenzt von etwaigen anderen Losen und sonstigen Verträgen auszuweisen.
- Darüber hinaus hat der Auftragnehmer auf Anforderung des Auftraggebers eine Auswertung über die Einzelabrufe auf Produktebene zu übermitteln. Dabei sind die Produktauswertungen nach abrufberechtigten Einrichtungen zu clustern und zu aggregieren.
- Einzelabrufe mit denen die Höchstmenge überschritten wird, dürfen vom Auftragnehmer nicht unter dieser Rahmenvereinbarung ausgeführt werden. Der Auftragnehmer hat den Warengruppenverantwortlichen unverzüglich schriftlich über darüberhinausgehende Einzelabrufe zu informieren
- Kommt der Auftragnehmer seinen Informationspflichten zu Monitoring und Reporting nicht ordnungsgemäß nach, so hat der Auftraggeber das Recht zum Rücktritt von über die Höchstmenge hinausgehenden Einzelabrufen. Der Auftragnehmer hat in diesem Fall sämtliche Kosten der Rückabwicklung (u.a. Lieferkosten, inkl. Rückversand) zu tragen.
Haftung, Verzug
- Die Haftung richtet sich nach Ziffer 9 EVB-IT Überlassung Ty B -AGB. Dies gilt mit der Maßgabe, dass als Gesamtvergütung (gem. Ziffer 9.1 EVB-IT Kauf-AGB) die „Höchstmenge“ aus § 3 Abs. 2 dieses Vertrages herangezogen wird, soweit nachfolgend in dieser Abrufrahmenvereinbarung samt Anlagen und der VOL/B keine anderslautende Regelung getroffen wurde. Die Haftungsbeschränkung gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für Schäden, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Auftragnehmers beruhen. Der Auftragnehmer haftet nicht auf Schadens- oder Aufwendungsersatz wegen entgangenem Gewinn und Finanzierungskosten.
- Der Auftragnehmer ist verpflichtet, zur Deckung der Haftungsrisiken eine Betriebshaftpflichtversicherung, die auch das Produkthaftungsrisiko umfasst, mit den in der Vergabeunterlage (Anlage D.1) angegebenen Mindestdeckungssummen vorzuhalten.
- Der Auftragnehmer ist verpflichtet, den Versicherungsschutz für die gesamte Dauer der Abrufrahmenvereinbarung inklusive der optionalen Verlängerungszeiträume vorzuhalten. Auf Wunsch des Auftraggebers legt der Auftragnehmer einen Nachweis über die vorgenannte Versicherung (Versicherungsschein, Bestätigung der Versicherung) vor.
- Falls die Vertragspartner nachträglich anstelle der vertragsstrafenbewährten Vertragstermine andere verbindliche Vertragstermine vereinbaren oder die Ausführungsfristen sich sonst verlängern, ist die vorstehende Vertragsstrafenregelung auch bei einer schuldhaften Überschreitung dieser neu vereinbarten Termine anzuwenden, wobei bereits entstandene Ansprüche auf Vertragsstrafe bestehen bleiben.
Gewährleistung
- Soweit in diesem Vertrag nichts Abweichendes vereinbart ist, gewährleistet der Auftragnehmer die Ausführung der vertragsgegenständlichen Leistungen nach dem Stand von Wissenschaft und Technik. Außerdem gewährleistet der Auftragnehmer, die vertragsgegenständlichen Leistungen so zu erbringen, dass die zugesicherten Eigenschaften und die vereinbarten Spezifikationen / Funktionalitäten nicht mit Sach- oder Rechtsmängeln behaftet sind.
- Es gelten gegebenenfalls übernommene Garantien des Auftragnehmers oder der Hersteller. Der Auftragnehmer ist verpflichtet bei der Anmeldung und Durchsetzung von Garantieansprüchen gegenüber dem Hersteller zu unterstützen.
- Im Übrigen gelten für Mängelgewährleistungsansprüche des Auftraggebers die Bestimmungen aus
- Ziffer 8 und Ziffer 9 EVB-IT Überlassung-AGB Typ B;
Nutzungsrechte
- Die Vertragspartner sind sich darüber einig, dass dem Auftraggeber das einfache, zeitlich, räumlich, quantitativ und inhaltlich unbeschränkte Nutzungsrecht in allen gegenwärtigen und zukünftigen Nutzungsarten hinsichtlich der vertragsgegenständlichen Leistungen zusteht. Dem Auftraggeber steht ohne weitere Zustimmung des Auftragnehmers das Recht zu, das eigene Nutzungsrecht weiter zu übertragen und einfache Nutzungsrechte einzuräumen.
- Diese Rechteeinräumungen sind mit der vereinbarten Vergütung abgegolten.
- Der Auftragnehmer stellt im Verhältnis zu etwaigen Dritten (z.B. Erfüllungsgehilfen) sicher, dass er seine Pflichten nach den vorstehenden Absätzen erfüllen kann.
Schlussbestimmungen
- Änderungen und Ergänzungen zu dieser Abrufrahmenvereinbarung sowie rechtserhebliche Erklärungen bzw. Anzeigen der Vertragspartner in Bezug auf diese Abrufrahmenvereinbarung (insbesondere Fristsetzung, Preisbestimmungen, Mahnung, Kündigung, Rücktritt) bedürfen der Schrift- oder Textform gem. §§ 126, 126b BGB. Hiervon ausgenommen sind individuelle Abreden gem. § 305b BGB. Die Vertragspartner vereinbaren, dass individuelle Abreden im Nachgang unverzüglich in Schrift- oder Textform festzuhalten sind. Hiervon unberührt bleiben gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden.
- Der Auftraggeber kann sich den Anspruch auf Vertragsstrafe bis zum Ablauf von zwölf (12) Monaten nach deren Verwirkung vorbehalten. Versprochene Vertragsstrafen erfordern zur Verwirkung ein Vertreten müssen des Schuldners. Die Summe aller zu zahlenden Vertragsstrafen unter diesem Vertrag beträgt maximal 5 % (fünf Prozent) der Höchstmenge gemäß § 3 Abs. 2 für den gesamten Vertragszeitraum.
- Des Weiteren ist der Auftraggeber zur fristlosen Kündigung dieses Vertrages berechtigt. Weitergehende Schadensersatzansprüche des Auftraggebers bleiben unberührt. Die Vertragsstrafe wird auf solche Schadensersatzansprüche angerechnet.
- Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung unwirksam sein oder werden oder sollte sich eine Regelungslücke herausstellen, so berührt dies nicht die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen des Vertrages. Die Vertragspartner werden in einem solchen Fall unverzüglich und einvernehmlich eine – rechtskonforme - Vereinbarung treffen.
- Es ist untersagt, Ansprüche gegen den Auftraggeber aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag an Dritte abzutreten oder von Dritten abgetretene Ansprüche gegen solche aus diesem Vertrag zur Aufrechnung zu stellen.
- Erfüllungsort sind die in der jeweiligen Bestellung angegebenen Lieferadressen.
- Die Vertragssprache ist deutsch.
- Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
- Sofern der Auftragnehmer keinen allgemeinen Gerichtsstand gem. § 17 ZPO in Deutschland hat, ist Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis München. Der Auftraggeber ist auch berechtigt, den Auftragnehmer nach seiner Wahl an dessen Sitz zu verklagen. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt.
- Dieser Vertrag wird mit Erteilung des Zuschlags im Vergabeverfahren wirksam. Einer zusätzlichen Unterschrift bedarf es nicht.