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Rahmenvereinbarung zur Speiseversorgung der Schule am Dösner Weg

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 20.10.2026, 12:23 (Europe/Berlin)

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Stadt Leipzig - Vergabenummer: L-40-2026-00367 Besondere Vertragsbestimmungen

Abschluss eines Rahmenvertrages zur Speisenversorgung für die Schule am Dösner Weg in Trägerschaft der Stadt Leipzig

Besondere Vertragsbedingungen

Pkt. 2 der Zusätzliche Allgemeine Vertragsbedingungen der Stadt Leipzig für die Vergabe von Lieferungen und Dienstleistungen (ZAV Stadt Leipzig) wird erweitert und wie folgt abgefasst:

 Bei Schließung der Schule endet die Speisenversorgung mit Ablauf des letzten Schul-/ Ferientages. Schließungen von Schulen werden dem Auftragnehmer spätestens vier Wochen vor Eintritt durch die Auftraggeberin schriftlich angezeigt. Ein Anspruch auf Ausgleichszahlung aufgrund der Schließung einer Schule ist ausgeschlossen.

 Im Zuge baulicher Maßnahmen in der Schule können Auslagerungen, im Sinne der Verlegung des Standortes, erforderlich werden. Die geplante Auslagerung wird dem Auftragnehmer spätestens vier Wochen vor Eintritt durch die Auftraggeberin schriftlich mitgeteilt. Ausgenommen sind Havariefälle (z. B. Wasserschaden etc.). In diesen Fällen wird der Auftragnehmer kurzfristig über eine erforderliche Auslagerung der Schule durch die Auftraggeberin informiert. Die entstehenden Mehraufwendungen (z. B. weitere Fahrwege usw.) bei Auslagerung der Schule trägt der Auftragnehmer.

Pkt. 4 der Zusätzliche Allgemeine Vertragsbedingungen der Stadt Leipzig für die Vergabe von Lieferungen und Dienstleistungen (ZAV Stadt Leipzig) wird erweitert und wie folgt abgefasst:

 Die vom Auftragnehmer ausgewählten Nachunternehmer müssen sich gewerbsmäßig mit der Ausführung der zu vergebenden Leistung befassen. Sie müssen fachkundig, leistungsfähig und zuverlässig sein.

 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass die von ihm beauftragten Nachunternehmer keine Leiharbeiter im Sinne des AÜG und/oder keine Mitarbeiter aus Drittländern einsetzen, die nicht im Besitz einer gültigen Arbeitserlaubnis und/oder eines gültigen Sozialversicherungsausweises sind.

 Beauftragt der Auftragnehmer Nachunternehmer, so stellt er die Stadt Leipzig von sämtlichen Ansprüchen frei, die gegenüber letzterer wegen Verstoßes dieser Nachunternehmer gegen die Bestimmungen des AEntG geltend gemacht werden. Der Auftragnehmer übernimmt im Innenverhältnis zur Stadt Leipzig die Verpflichtungen, welche die Stadt Leipzig und den Auftragnehmer als Mitbürgen gemäß § 14 AEntG treffen, allein und in vollem Umfang.

Pkt. 5 der Zusätzliche Allgemeine Vertragsbedingungen der Stadt Leipzig für die Vergabe von Lieferungen und Dienstleistungen (ZAV Stadt Leipzig) wird erweitert und wie folgt abgefasst:

 Die Rahmenvereinbarung beginnt am 01.08.2027 und gilt bis zum 31.07.2030 mit der einmaligen Option auf Verlängerung um zwei Schuljahre.

 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die Speisenversorgung an der Schule durchzuführen, für die er den Zuschlag erhalten hat.

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 Neue Einzelverträge auf Grundlage dieser Rahmenvereinbarung können nach Beendigung dieser Rahmenvereinbarung nicht abgeschlossen werden.

 Will der Auftragnehmer seine Leistungen anders anbieten, als sie in den der Angebotsinformation der Vertragspartner oder in seinem Angebot beschrieben sind, hat er hierzu die vorherige schriftliche Zustimmung der Auftraggeberin einzuholen. Die Auftraggeberin soll ihre Zustimmung erteilen, wenn die Leistungsänderung notwendig und die Schule einverstanden ist.

 Vorübergehende Abweichungen von den vereinbarten Leistungen ohne vorherige Zustimmung der Auftraggeberin sind zulässig, wenn die vorherige Einholung der Zustimmung nicht rechtzeitig möglich ist und die Abweichungen zur Abwehr eines nicht nur unerheblichen Schadens oder zur Sicherstellung der Speisenversorgung an der Schule erforderlich sind.

 Auch bei einer Mengenmehrung von bis zu 10% der abgegebenen Gerichte pro Schule hat der Auftragnehmer die Versorgung sicherzustellen, selbst wenn durch eine solche Mengenmehrung das im Rahmen des Abschlusses des Rahmenvertrages benannte Kontingent damit überschritten werden würde.

 Sofern aufgrund baulicher Maßnahmen die Nutzung der vorhandenen Küche im Schulobjekt nicht möglich ist, muss eine interimsweise Speisenversorgung mittels Einzelportionierung (Assietten) sichergestellt werden. Die damit einhergehenden Mehraufwendungen des Auftragnehmers, im Sinne der Einzelportionierung, trägt die Auftraggeberin. Die Kosten für die Interimsversorgung sind im Preisblatt anzugeben.

 Es handelt sich um Rahmenvereinbarungen mit mehreren Unternehmen. Der Höchstwert der jeweiligen Rahmenvereinbarungen wird wie folgt festgesetzt:

3.082.272,00 Euro mit Umsatzsteuer

Der Vertrag endet unabhängig der Vertragslaufzeit bei Erreichen des finanziellen Höchstwertes.

Pkt. 10 der Zusätzliche Allgemeine Vertragsbedingungen der Stadt Leipzig für die Vergabe von Lieferungen und Dienstleistungen (ZAV Stadt Leipzig) wird erweitert und wie folgt abgefasst:

 Der Auftragnehmer hat während der gesamten Vertragslaufzeit eine ausreichende Haftpflichtversicherung mit mindestens folgender Deckungssumme je Schadensfall nachzuweisen:

  • Personen-/Sach- und Vermögensschäden: 1.000.000,00€

Die Deckungssumme ist pro Jahr 2-fach maximiert. Der Nachweis der Haftpflichtversicherungspolice ist im Rahmen des Teilnahmewettbewerbs einzureichen sowie deren aktuelle Gültigkeit auf Anforderung nachzuweisen.

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Pkt. 11 der Zusätzliche Allgemeine Vertragsbedingungen der Stadt Leipzig für die Vergabe von Lieferungen und Dienstleistungen (ZAV Stadt Leipzig) wird erweitert und wie folgt abgefasst:

 Der Auftragnehmer hat die Speisenversorgung vorbehaltlich zu den Preisen durchzuführen, die er auf dem im Rahmen des Vergabeverfahrens eingereichten Preisblatt angegeben hat.

 Im Fall von Gesetzesänderungen, wie z.B. einer Erhöhung der gesetzlichen Mehrwertsteuer oder des gesetzlichen Mindestlohns, die während der Laufzeit der Rahmenvereinbarung in Kraft tritt, auf deren Grundlage der Einzelvertrag geschlossen wurde, ist der Auftragnehmer befugt, seine Preise diesbezüglich zu erhöhen. Dabei wird klargestellt, dass sich solche Gesetzesänderungen auf alle Leistungsbereiche des Auftragnehmers beziehen können. Der Auftragnehmer hat die Auswirkungen der Gesetzesänderung gegenüber der Auftraggeberin nachzuweisen. Nur wenn und soweit sich solche Auswirkungen nachweislich ergeben, können die Preise angepasst werden. Eine Preisanpassung bedarf grundsätzlich der vorherigen Zustimmung durch die Auftraggeberin, die sie jedoch bei Vorliegen der vorstehenden Voraussetzungen nicht verweigern darf.

 Der Auftragnehmer hat die Anpassung von Menüpreisen gegenüber der Auftraggeberin zu beantragen. Nach Erteilung der Genehmigung zur Menüpreisanpassung durch die Auftraggeberin hat der Auftragnehmer der Schule und den Sorgeberechtigten, mit denen er privatrechtliche Verträge geschlossen hat, die Menüpreisänderung mindestens einen Monat vor deren geplantem Inkrafttreten anzuzeigen.

 Im Fall einer Senkung der gesetzlichen Mehrwertsteuer oder des gesetzlichen Mindestlohns, die während der Laufzeit der Rahmenvereinbarung in Kraft tritt, auf deren Grundlage der Einzelvertrag geschlossen wurde, ist der Auftragnehmer verpflichtet, seine Preise entsprechend der Reduzierung der Kosten seiner Leistungserbringung zu senken. Dies gilt nicht, wenn der Auftragnehmer gegenüber der Auftraggeberin nachweist, dass die Gesetzesänderung auf die Kosten seiner Leistungserbringung keinen Einfluss hat.

Pkt. 15 der Zusätzliche Allgemeine Vertragsbedingungen der Stadt Leipzig für die Vergabe von Lieferungen und Dienstleistungen (ZAV Stadt Leipzig) wird erweitert und wie folgt abgefasst:

 Der Auftragnehmer stellt die Auftraggeberin von jeglichen Schadensersatzpflichten Dritter frei, die sich aus der Durchführung dieses Vertrages durch den Auftragnehmer ergeben.

Pkt. 17 der Zusätzliche Allgemeine Vertragsbedingungen der Stadt Leipzig für die Vergabe von Lieferungen und Dienstleistungen (ZAV Stadt Leipzig) wird erweitert und wie folgt abgefasst:

Die Auftraggeberin bzw. der Auftragnehmer können die Rahmenvereinbarung nach den gesetzlichen Vorschriften aus wichtigem Grund kündigen. Ein wichtiger Grund liegt für die Auftraggeberin insbesondere vor, wenn:

 der Auftragnehmer aus Anlass der Vergabe der Rahmenvereinbarung eine Abrede getroffen hat, die eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung darstellt

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 der Auftragnehmer der Auftraggeberin und/oder einer Schule oder deren Mitarbeitern oder von diesen beauftragten Dritten, die mit der Vorbereitung, dem Abschluss oder der Durchführung des Einzelvertrages betraut sind, oder ihm nahestehenden Personen, Geschenke, andere Zuwendungen oder sonstiger Vorteile unmittelbar oder mittelbar in Aussicht stellt, anbietet, verspricht oder gewährt

 der Auftragnehmer gegenüber der Auftraggeberin und/oder einer Schule oder beauftragten Dritten strafbare Handlungen begeht, zu diesen anstiftet oder dazu Beihilfe leistet, die unter § 298 StGB (wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Ausschreibung), § 299 StGB (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr), § 333 StGB (Vorteilsgewährung), § 334 StGB (Bestechung), § 17 UWG (Verrat von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen) oder § 18 UWG (Verwertung von Vorlagen) fallen

 der Auftragnehmer in einem privatrechtlichen Vertrag mit den Sorgeberechtigten Regelungen trifft, die zum Nachteil der Sorgeberechtigten sind und den Regelungen des Punkt 2.2.6 der Leistungsbeschreibungen widersprechen

Pkt. 19 der Zusätzliche Allgemeine Vertragsbedingungen der Stadt Leipzig für die Vergabe von Lieferungen und Dienstleistungen (ZAV Stadt Leipzig) wird erweitert und wie folgt abgefasst:

Es dürfen keine Informationen, Unterlagen, Materialien und sonstigen Kenntnisse zugänglich gemacht oder sonst ausgetauscht werden, die für die Zusammenarbeit aufgrund dieser Rahmenvereinbarung oder der Einzelverträge nicht unerlässlich sind und Rückschlüsse auf das Wettbewerbsverhalten anderer Marktteilnehmer zulassen könnten. Im Rahmen des Abschlusses eines Einzelvertrages darf der Auftragnehmer mit den Schulen insbesondere keine Informationen über das Marktverhalten anderer Schulen oder das Marktverhalten anderer Auftragnehmer austauschen.

Pkt. 20 der Zusätzliche Allgemeine Vertragsbedingungen der Stadt Leipzig für die Vergabe von Lieferungen und Dienstleistungen (ZAV Stadt Leipzig) wird erweitert und wie folgt abgefasst:

Dem Auftragnehmer und dem von ihm beschäftigten Personal ist es nicht gestattet, im Zusammenhang der ausgeschriebenen Leistungserbringung, Auskünfte an Dritte, insbesondere an Medien oder Privatpersonen, ohne Zustimmung der Auftragsgeberin zu erteilen. Der Auftragnehmer und jede ihm unterstellte Person, die Zugang zu personenbezogenen Daten hat, dürfen diese Daten ausschließlich auf Weisung des Verantwortlichen verarbeiten, es sei denn, dass sie durch nationale Rechtsvorschriften oder dem Recht der EU zur Verarbeitung verpflichtet sind. In diesem Fall teilt der Auftragnehmer der Auftraggeberin diese rechtlichen Anforderungen vor der Verarbeitung mit, sofern das betreffende Recht eine solche Mitteilung nicht wegen eines wichtigen öffentlichen Interesses verbietet.

Der Auftragnehmer gewährleistet, dass die zur Verarbeitung der personenbezogenen Daten

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befugten Personen mit den Datenschutzvorschriften vertraut und über das Vertragsende hinaus nachweisbar zur Vertraulichkeit verpflichtet sind oder einer angemessenen gesetzlichen Schweigepflicht unterliegen.

Der Auftragnehmer verpflichtet sich, ein dem Risiko der von der Verarbeitung betroffenen Personen angemessenes Schutzniveau durch geeignete und dem Stand der Technik entsprechende technische und organisatorische Maßnahmen gem. Art. 32 EU-DSGVO zu gewährleisten und deren Wirksamkeit und Vollständigkeit regelmäßig zu überprüfen, zu bewerten und zu evaluieren.

Der Auftragnehmer hat zu gewährleisten, dass nach Auftragsbeendigung die Daten daten- schutzgerecht vernichtet werden. Die Löschung bzw. Vernichtung der Daten hat unverzüglich, vollständig und nicht wiederherstellbar zu erfolgen. Die Löschung bzw. die Vernichtung muss mind. den Vorgaben der DIN 66399 (mind. Schutzklasse 2, Sicherheitsstufe 4) entsprechen.

Der Auftragnehmer sichert zu, dass er dem Auftraggeber alle erforderlichen Informationen zum Nachweis der Einhaltung der Vorschriften über Datenschutz und Datensicherheit zur Verfügung stellt und Überprüfungen – einschließlich Inspektionen –, die vom Auftraggeber oder einem anderen von diesem beauftragten Prüfer durchgeführt werden, ermöglicht und dazu beiträgt. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, auf Anfrage mit der Datenschutzaufsichtsbehörde bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zusammen zu arbeiten.

Der Auftragnehmer unterstützt die Auftraggeberin unter Berücksichtigung der ihm zur Verfügung stehenden Informationen bei der Einhaltung der in den Artikeln 32 bis 36 EU-DSGVO genannten Pflichten.

Der Auftragnehmer unterstützt die Auftraggeberin in Ihrer Pflicht zur Beantwortung von Anträgen auf Wahrnehmung der Rechte der betroffenen Personen nachzukommen.

Der Auftragnehmer unterrichtet die Auftraggeberin umgehend bei schwerwiegenden Störungen des Betriebsablaufes, bei Verdacht auf Datenschutzverletzungen oder andere Unregelmäßigkeiten bei der Verarbeitung der Daten der Auftraggeberin. Die Verletzung der Datenschutzvorschriften ist ein Grund zur fristlosen Kündigung. Die Auftraggeberin hat Schäden aus der Verletzung datenschutzrechtlicher Bestimmungen zu ersetzen.

Die Zusätzliche Allgemeine Vertragsbedingungen der Stadt Leipzig für die Vergabe von Lieferungen und Dienstleistungen (ZAV Stadt Leipzig) werden in Bezug auf den Einzelvertrag für eine Schule erweitert und wie folgt abgefasst:

 Liegen Gründe vor, die eine Leistungserbringung durch den Auftragnehmer zeitweise objektiv unmöglich machen, ruht der Einzelvertrag bis zur Beseitigung dieser Gründe. Die Auftraggeberin, die Schule und der Auftragnehmer haben sich zur Beseitigung dieser Gründe abzustimmen.

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 Der Einzelvertrag endet vorbehaltlich Punkt 17 der ZAV und der Erweiterungen der BVB mit der Kündigung oder sonstigen Beendigung der Rahmenvereinbarung, auf deren Grundlage der Einzelvertrag geschlossen wurde.

 Wird die Rahmenvereinbarung, auf deren Grundlage der Einzelvertrag geschlossen wurde, während eines Schuljahres gekündigt oder anderweitig beendet, endet der Einzelvertrag mit dem Ende des entsprechenden Schuljahres.

 Die Auftraggeberin bzw. der Auftragnehmer können den Einzelvertrag nach den gesetzlichen Vorschriften aus wichtigem Grund kündigen. Ein wichtiger Grund liegt für die Auftraggeberin insbesondere vor, wenn:

 einer der Kündigungsgründe der Rahmenvereinbarung (Punkt 17 ZAV und BVB), auf deren Grundlage der Einzelvertrag geschlossen wurde, vorliegt

 der Auftragnehmer Leistungen nicht mehr oder verändert anbietet, und er bei Durchführung des Miniwettbewerbs auf Grundlage des veränderten Leistungsportfolios den Zuschlag für die Schule nicht erhalten hätte

 der Unternehmer in mindestens zwei Auswertungsintervallen mit den Feedbackbögen im Durchschnitt schlechter als mit der Note 4 bewertet wurde

 wenn die Leistungserbringung durch den Auftragnehmer länger als zwei Monat objektiv unmöglich ist.

 Die Stadt Leipzig kann den Einzelvertrag mit einer Frist von vier Monaten zum Ende eines Schuljahres kündigen, wenn:

 aufgrund während der Laufzeit des Einzelvertrages eingetretener baulicher oder räumlicher Veränderungen an der Schule eine Speisenversorgung nach dem bisherigen Einzelvertrag nicht mehr möglich ist

 Im Falle der Kündigung oder einer sonstigen Beendigung des Einzelvertrages hat der Auftragnehmer seine Leistungen bis zum Ende des dritten Monats nach Beendigung des Einzelvertrages weiter zu erbringen, wenn und solange die Auftraggeberin dies verlangt.

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