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Sicherheitsbestimmungen für Fremdfirmen V 4.0 11_2025.pdf

Rahmenvereinbarung zur Objektüberwachung Elektrotechnik

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 26.09.2026, 20:47 (Europe/Berlin)

Herkunft: vergabekooperation.berlin

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Sicherheitsbestimmungen für Fremdfirmen

gemäß ArbSchG, BetrSichV, DGUV, GefStoffV

Geltungsbereich
Die “Sicherheitsbestimmungen für Fremdfirmen” gelten für die Vertragsausführung
bestehender und zukünftiger Verträge zwischen dem Auftragnehmer (AN) und den
Auftraggebern (AG) der Unternehmensgruppe (UG) Messe Berlin. Diese Bestimmungen
stellen das Mindestmaß an arbeitsschutzrechtlichen Regelungen dar. Wir erwarten von
unseren AN zusätzlich die konsequente Einhaltung aller einschlägigen Gesetzte,
Verordnungen und Unfallverhütungsvorschriften. Mit den "Sicherheitsbestimmungen
für Fremdfirmen" sind Anforderungen formuliert, die uneingeschränkt für alle AN und
deren Nachauftragnehmer sowie deren Beschäftigte gelten. Der AN ist verpflichtet,
allen Beschäftigten sowie den Nachauftragnehmern die vorliegenden
Sicherheitsanforderungen zur Kenntnis zu bringen und deren Einhaltung
sicherzustellen.

Sicherheitsbestimmungen

Zur Vermeidung einer gegenseitigen Gefährdung zwischen AG, AN und Dritten sowie zur Gewährleistung der Sicherheit auf dem Gelände und in den Gebäuden der Messe Berlin sind folgende Sicherheitsbestimmungen zu beachten und einzuhalten:

  1. Für Mitarbeiter:innen des AN besteht nach Eintreffen auf dem Gelände eine An- und Abmeldepflicht bei der auftraggebenden Abteilung. Die getroffenen Zeitvereinbarungen für bestimmte Tätigkeiten sind einzuhalten *.

  2. Es sind nur die Gelände- und Betriebsteile aufzusuchen, die im Rahmen der vereinbarten Arbeiten zugewiesen wurden.

  3. Die Sicherheitskennzeichnungen (Verbots-, Gebots- und Hinweisschilder) auf dem Gelände und innerhalb der Gebäude sind zwingend zu beachten.

  4. Der AN hat für seine zum Einsatz kommenden Mitarbeiter*innen, einschließlich der Nachauftragnehmer, eine Beurteilung der mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdungen vorzunehmen, erforderliche Schutzmaßnahmen durchzuführen und erforderliche persönliche Schutzausrüstung (z.B. Schutzhelm, Sicherheitsschuhe, Schutzhandschuhe, PSA gegen Absturz) zur Verfügung zu stellen. Die Mitarbeiter:innen sind verpflichtet, diese Schutzausrüstung bestimmungsgemäß zu benutzen.

  5. Bei allen Arbeiten sind dem Gefährdungspotential entsprechend Sicherungsmaßnahmen zu treffen. Der AN hat sicherzustellen, dass nur Mitarbeiter*innen mit den speziellen Fachkenntnissen für diese Arbeiten eingesetzt werden. Nachweise erforderlicher Qualifikationen (z.B. Schweißer) und Befähigungen sind vor Ort bereitzuhalten und werden stichprobenartig durch den AG geprüft.

  6. Der AN ist in seinem Arbeitsbereich für die Veranlassung und Durchführung der Arbeits- sowie Verkehrssicherheitsmaßnahmen verantwortlich. Sofern Dritte durch die beauftragten Arbeiten gefährdet werden können, ist eine ordnungsgemäße Absperrung der entsprechenden Arbeits- und Verkehrsbereiche in Abstimmung mit dem AG vorzunehmen *.

  7. Der AN hat sich mit anderen Fremdfirmen bei Auftreten oder erkennbar werden möglicher gegenseitiger Gefährdungen abzustimmen und den Auftragsverantwortlichen des AG zu informieren.

Version: 4.0_11_2025_CG Sicherheitsbestimmungen für Fremdfirmen 1

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  1. Alle für die Auftragserfüllung verwendeten Arbeits- und Betriebsmittel müssen den einschlägigen Vorschriften entsprechen und dürfen nur bestimmungsgemäß benutzt werden. Der AN ist verantwortlich für die sicherheitsgerechte Ausrüstung, den ordnungsgemäßen Zustand sowie den sicheren Betrieb der Arbeits- und Betriebsmittel. Arbeiten mit und Bedienen von Betriebsmitteln, Geräten, Einrichtungen und Anlagen des AG bedürfen grundsätzlich der Genehmigung durch den AG. Die Benutzung der vom AG zur Verfügung gestellten Arbeits- und Betriebsmittel hat nach den gültigen Betriebsanweisungen des AG zu erfolgen. Der AN hat im Rahmen seiner Gefährdungsbeurteilung zu prüfen, ob für den konkreten Einzelfall weitergehende Schutzmaßnahmen erforderlich sind.
  2. Beim Einsatz von und Tätigkeiten mit Gefahrstoffen und chemischen Arbeitsstoffen sind die Gefahrstoffverordnung und die entsprechenden technischen Regeln für Gefahrstoffe einzuhalten. Eine Gefährdung von Personen durch die zur Anwendung kommenden Gefahrstoffe oder die bei der Erbringung der Leistung entstehenden Gefahrstoffe ist zu verhindern. Bei Tätigkeiten mit gefährlichen Arbeitsstoffen ist der AN für die Veranlassung und Durchführung der Arbeitssicherheitsmaßnahmen in seinem Arbeitsbereich verantwortlich. Eingesetzte Druckgasflaschen sind gegen Umfallen zu sichern. Eine Lagerung von Druckgasflaschen (außer Feuerlöscher) unter Erdniveau ist auch zeitweise nicht gestattet.

Mit Annahme dieses Vertrages bestätigt der AN, dass er für alle beauftragten Tätigkeiten mit Gefahrstoffen über die gemäß §17 GefStoffV erforderlichen besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen verfügt. Für Tätigkeiten (Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten) in Bereichen mit Bauschadstoffen (Asbest, KMF) gelten zusätzlich die Gefährdungsbeurteilungen der Messe Berlin. Hierzu ist es im Vorfeld verpflichtend notwendig, sich über den Inhalt der Gefährdungsbeurteilungen einschließlich der Verortung der Bauschadstoffe über das WIPS (webbasierte Softwarelösung) der Messe Berlin zu informieren. Link: WIPS 3.0 - ICC 10. Alle für die Auftragserfüllung verwendeten wassergefährdenden Stoffe sind nur in der maximal benötigten Menge (Tagesbedarf), die für den ungehinderten Fortgang der Arbeiten erforderlich ist, bereitzustellen. Beim Umgang ist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass diese weder in die Ab- oder Regenwasserkanalisation noch in das Erdreich gelangen. 11. In Gebäuden sowie sonstigen Bereichen mit eingeschränktem Luftaustausch ist der Betrieb von Verbrennungsmotoren mit Dieselkraftstoff grundsätzlich verboten. Wenn der Einsatz dieselbetriebener Fahrzeuge und Maschinen unverzichtbar ist, sind geeignete Sicherheitsmaßnahmen (Dieselpartikelfilter / Absaugung der Abgase, Lüftungsmaßnahmen etc. …) nach den geltenden Vorschriften mit der/dem Auftragsverantwortlichen des AG abzustimmen und umzusetzen. 12. Bei allen Arbeiten sind die zulässigen Immissionsrichtwerte des Landes- Immissionsschutzgesetzes einzuhalten. Wird für die beauftragten Arbeiten eine Überschreitung der zulässigen Immissionsrichtwerte erwartet, sind diese mindestens fünf Tage vor Ausführung bei dem Auftragsverantwortlichen des AG anzumelden. Grundsätzlich sind Arbeitsverfahren und Arbeitsmittel einzusetzen, die möglichst geringe Emissionen aufweisen. 13. Auf unserem Betriebsgelände gilt die Straßenverkehrsordnung und eine zulässige Höchstgeschwindigkeit von 20 km/h. Das Parken von Fahrzeugen ist ausschließlich in den hierfür ausgewiesenen und mit Bodenmarkierungen gekennzeichneten Stellplatzbereichen gestattet. Für den Transport von Materialien dürfen ausschließlich die ausgewiesenen Wege benutzt werden und es sind die erforderlichen Ladungssicherungsmaßnahmen zu treffen.

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  1. Der Transport von sperrigen Materialien und Betriebsmitteln, die von einer Person nicht in der Hand getragen werden können, ist über die Fahrtreppen ausdrücklich verboten. Zusätzlich darf das ausgewiesene zulässige Gesamtgewicht der Fördertechnikanlagen (z.B. Aufzüge) nicht überschritten werden.

  2. Bei Einfahrt in befahrbare Hallen sind die Lastangaben an den Hallentoren zwingend zu beachten. Eine Überschreitung der Maximallast ist nicht zulässig.

  3. Für die Lagerung von Materialien dürfen nur die vom AG zugewiesenen Lagerstellen benutzt werden. Verkehrswege, Notausgänge und Feuerwehrstellflächen sind in jedem Fall freizuhalten.

  4. Abfälle, die während der Vertragsdurchführung anfallen, sind grundsätzlich nach Abschluss der Arbeiten durch den AN vollständig mitzunehmen und eigenverantwortlich ordnungsgemäß oder über den Entsorgungsdienstleister BECC zu entsorgen. Der Entsorgungsnachweis ist für etwaige Nachfragen seitens des AG vorzuhalten.

  5. Nachfolgende Arbeiten bedürfen einer besonderen schriftlichen Erlaubnis und sind ohne ausdrückliche Genehmigung verboten: − Heißarbeiten (Schweiß-, Brenn-, Schleif-, Trenn-, Schneid- und Lötarbeiten etc.) in oder auf Gebäuden, − Abschaltung von Brandmeldeanlagen, − Arbeiten in Behältern oder engen Räumen, − Schalthandlungen in der Hoch- und Mittelspannung (110kV und 6kV) sowie Schaltungen in Niederspannungshauptverteilern und Sicherheitsstromversorgungen, − Arbeiten auf Dächern. Die schriftliche Erlaubnis ist während der Durchführung dieser Arbeiten mit sich zu führen.

  6. Bei besonderen Ereignissen (z.B. Brand, Umweltschäden, Unfall mit Personenschäden, selbst verursachte Sachbeschädigungen an Einrichtungen oder an der Infrastruktur) ist unverzüglich die Leit- und Sicherheitszentrale der Messe Berlin zu benachrichtigen (Telefon: 030 3038 4444).

  7. Sofern auf Grund eines Störfalls in der Betriebszentrale Ammoniak (NH3 – stark riechendes Gas) aus dem geschlossenen System über die Sicherheitsventile auf dem Dach austritt, erfolgt eine Evakuierung aller Personen innerhalb und außerhalb des Verwaltungsgebäudes, der Betriebszentralen sowie der Halle H07. Eine Alarmierung innerhalb und außerhalb der o.g. Gebäude erfolgt akustisch mittels Signalgeber (Hupe/Pfeifton). An den Zugängen zur BZ II erfolgt die Alarmierung zusätzlich über Signalleuchten (rot blinkendes Licht). Sofern sich Mitarbeiter:innen des AN im Alarmfall in diesem Bereich aufhalten, ist dieser unverzüglich in Richtung des nächsten Sammelplatzes (P15 oder Marshall Haus) zu verlassen.

  8. Die gesetzlich notwendigen Vorkehrungen für Erste-Hilfe-Maßnahmen sind durch den AN eigenverantwortlich zu treffen.

  • Der AG behält sich vor, in Abhängigkeit von der Beauftragung abweichende Regelungen zu treffen.

Die AG kontrollieren stichprobenartig die Einhaltung o.g. Sicherheitsbestimmungen während der Vertragsdurchführung. Der AG ist unbeschadet weiterer Rechte, die sich aus Gesetzen oder den übrigen vertraglichen Regelungen ergeben, berechtigt, die Arbeiten bei Gefahr in Verzug unverzüglich einstellen zu lassen und die Mitarbeiter:innen des AN, die gegen Arbeitsschutzvorschriften und diesen Sicherheitsbestimmungen zuwiderhandeln, vom Betriebsgelände zu verweisen.

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Bestätigung durch Fremdfirma

Mit Unterschrift des Vertrages bestätigt der AN, dass die Einhaltung vorstehender Sicherheitsbestimmungen bei der Auftragsdurchführung sichergestellt ist. Der AN verpflichtet sich, alle auf den Liegenschaften der Messe Berlin zum Einsatz kommenden Mitarbeiter:innen einschließlich Mitarbeiter:innen von Nachauftragnehmern anhand dieser Sicherheitsbestimmungen zu unterweisen, die Unterweisung zu dokumentieren und die Unterweisung bei länger andauernden Aufträgen mindestens einmal jährlich zu wiederholen.

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