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Verfahrensbedingungen Teilnahmewettbewerb
Die folgenden Beteiligungsbedingungen sind bei der Beteiligung an einem Vergabeverfahren bindend und von den Unternehmen zu beachten.
- BEZEICHNUNGEN
Bei den in diesen Vergabe- und Vertragsunterlagen verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für alle Geschlechter.
Soweit in den Vergabeunterlagen Bezug auf ein Leistungsverzeichnis genommen wird, ist dies synonym mit dem Begriff Leistungsbeschreibung zu setzen.
- ALLGEMEINE VERFAHRENSBEDINGUNGEN 2.1 Anwendbares Recht
Das Vergabeverfahren richtet sich nach den §§ 97 ff. Gesetz gegen Wettbewerbs- beschränkungen (GWB) und der §§ 14 ff Vergabeverordnung (VgV). Es finden die Vorschriften über das Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb (§ 17 VGV) Anwendung.
Die Abgabe eines Angebotes ist mit dem Teilnahmeantrag nicht erforderlich.
Zugelassene Bewerber werden im zweiten Schritt zur Abgabe eines Angebotes über die Vergabeplattform eingeladen.
2.2 Anforderungen an den Teilnahmeantrag
Der Teilnahmeantrag hat in all seinen Bestandteilen in deutscher Sprache abgefasst und von dem Bewerber / der Bewerbergemeinschaft vollständig ausgefüllt zu sein und alle in den Vergabeunterlagen geforderten Angaben oder Erklärungen zu enthalten. Die Eintragungen müssen zweifelsfrei sein.
Auf etwa bestehende Unklarheiten, Unvollständigkeiten oder Fehler oder Formulierungen in den Vergabeunterlagen, die der Bewerber sorgfältig zu prüfen hat, hat er den Auftraggeber (im Folgenden: AG) unverzüglich hinzuweisen.
Unterbleibt ein solcher Hinweis trotz Erkennbarkeit, kann dies zu Verlust von Bieter- oder Bewerberrechten führen.
Die Abgabe der Teilnahmeanträge ist ausschließlich in digitaler Form über die Vergabeplattform möglich. Bitte nutzen Sie hierfür die Funktionalitäten des „Bietercockpits“ https://vergabekooperation.berlin/NetServer/in-dex.jsp.
Der digitale Teilnahmeantrag ist in einfacher Ausführung in Textform gem. § 126 b BGB ein- zureichen. Andere als auf elektronischem Wege übermittelte Teilnahmeanträge sind nicht zugelassen.
Bitte berücksichtigen Sie, dass nur die, in der Aufforderung zum Teilnahmewettbewerb (AzTW) bzw. im Teilnahmeantragsformular, aufgeführten Unterlagen dem Teilnahmeantrag beizufügen sind.
Bewerber aus EU-Ländern, in denen die nachstehend benannten Nachweise nicht erteilt werden, haben gleichwertige Nachweise zu führen, bzw. gleichwertige Erklärungen
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abzugeben und eine amtlich anerkannte Übersetzung beizufügen.
2.3 Prüfung von Teilnahmeanträgen
Der Auftraggeber prüft die Eignung der Bewerber/Bewerbergemeinschaften in einem drei- stufigen Verfahren:
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Stufe: Prüfung auf Vorliegen des Teilnahmeantrages und der abgeforderten Nachweise und Erklärungen
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Stufe: Prüfung auf Vorliegen von Ausschlussgründen gemäß/entsprechend den §§ 123 ff. GWB sowie Einhaltung der Mindestanforderungen
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Stufe: Prüfung der wirtschaftlichen, finanziellen sowie der technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit
2.4 Aufwendungsersatz
Aufwendungen, die bei der Erstellung des Teilnahmeantrages und dem weiteren Verlauf des Vergabeverfahrens entstehen, werden nicht erstattet.
- KOMMUNIKATION Die Vergabe wird über das AI-Vergabeportal der Vergabekooperation Berlin durchgeführt. Der AG kommuniziert mit den Unternehmen, die sich auf der AI-Vergabeplattform registriert haben, in der Regel über die Kommunikationsfunktion der AI-Vergabeplattform. Es liegt im Verantwortungsbereich der Unternehmen, regelmäßig Einsicht in ihr Postfach der AI-Vergabeplattform zu nehmen und dort hinterlegte Informationen/Dokumente abzurufen.
Fragen zum Teilnahmewettbewerb (Bewerberfragen) können ausnahmslos über die Vergabeplattform in deutscher Sprache mit Bezug zum jeweiligen Dokument (Anlage) des AGs eingereicht werden.
Die Fragen werden schriftlich beantwortet und in anonymisierter Form – soweit dies erforderlich ist – auch den übrigen Bewerbern im Vergabeportal der Vergabekooperation über „Kommunikation“ zur Verfügung gestellt. Für Fragen, die nicht bis zum genannten Termin vorliegen, kann eine rechtzeitige Beantwortung bis zur Abgabefrist nicht zugesichert werden.
Mündliche Anfragen sowie Anfragen, die nicht über das Vergabeportal der Vergabekooperation eingereicht wurden, werden nicht beantwortet.
Auskünfte anderer Stellen oder anderer Personen sowie telefonische Auskünfte sind nicht verbindlich.
Der Bewerber hat im Teilnahmeantrag eine montags bis freitags während der üblichen Geschäftszeiten ständig erreichbare E-Mail-Adresse, Telefonnummer und Postadresse zu benennen, an die Informationen des AG, insbesondere die Vorabinformation (§ 134 Abs. 1 GWB) über den beabsichtigten Zuschlag, gesendet werden können.
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DATENSCHUTZ Es findet die Anlage „Informationen wegen der Erhebung personenbezogener Daten nach Artikel 13 und 14 der Verordnung (EU) 2016/679 vom 27. April 2016 – Datenschutz Grundverordnung (DSGVO)“ Anwendung.
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SPRACHE Die Angebote, sämtliche beizubringenden Erklärungen und weitergehende Korrespondenz sind in deutscher Sprache abzufassen. Einem Schriftstück, das in einer fremden Sprache eingereicht wird, ist eine beglaubigte oder von einem öffentlich bestellten oder vereidigten Übersetzer oder Dolmetscher angefertigte Übersetzung beizufügen.
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NACHPRÜFUNGEN / EINSICHT IM NACHPRÜFUNGSVERFAHREN (EU) Bewerber-/Bietergemeinschaft können sich zur Nachprüfung behaupteter Verstöße an folgende Stellen wenden. Bei Vergaben die den Schwellenwert erreichen oder überschreiten kann Rechtschutz gemäß der §§ 160 ff. GWB durch Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens vor der Vergabekammer des Landes Berlin erhoben werden:
Messe Berlin GmbH Bereich Corporate and Governance Messedamm 22 14055 Berlin
Vergabekammer des Landes Berlin Senatsverwaltung für Wirtschaft, Technologie und Forschung Martin-Luther-Straße 105 10825 Berlin
Es wird darauf hingewiesen, dass bei der Durchführung eines Nachprüfungsverfahrens allen Verfahrensbeteiligten grundsätzlich ein Akteneinsichtsrecht zukommt.
Mit der Abgabe des Teilnahmeantrages wird dieser Teilnahmeantrag in die Akte des AGs aufgenommen. Jeder Bewerber muss daher mit der konkreten Möglichkeit rechnen, dass sein Teilnahmeantrag, mit allen wesentlichen Bestandteilen, von den Verfahrensbeteiligten bei der Vergabekammer eingesehen wird. Es liegt daher im eigenen Interesse eines jeden Bewerbers, schon in seinen Teilnahmeantragsunterlagen auf wichtige Gründe, die nach § 165 Abs. 2 GWB die Vergabekammer veranlassen, die Einsicht in die Akten zu versagen, hin- zuweisen und diese in seinen Teilnahmeantragsunterlagen entsprechend kenntlich zu machen. Die Entscheidung über den Umfang der Akteneinsicht obliegt allein der Vergabekammer.
- BEWERBER-/BIETERGEMEINSCHAFT
7.1 Erklärung Bewerber-/Bietergemeinschaft: Dem Teilnahmeantrag/Angebot einer Bewerber- / Bietergemeinschaft ist eine Erklärung beizulegen, in der sämtliche Mitglieder der Bewerber-/ Bietergemeinschaft einem bevollmächtigten Vertreter der Bewerber- /Bietergemeinschaft Vertretungsmacht im Rahmen dieses Vergabeverfahrens einräumen, insbesondere hinsichtlich der rechtsverbindlichen Abgabe und Entgegennahme von Erklärungen sowie der Vornahme von Verfahrenshandlungen. Die vorgeschriebene Erklärung ist rechtsverbindlich von vertretungsbefugten Personen jedes Mitgliedes der Bewerber-/Bietergemeinschaft zu unterzeichnen und für die Bewerber- /Bietergemeinschaft einfach im Original mit dem Teilnahmeantrag/Angebot einzureichen;
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mit dem Angebot einer Bewerber-/Bietergemeinschaft ist eine gemeinsame Erklärung abzugeben, dass alle Mitglieder der Bewerber-/Bietergemeinschaft für die Vertragserfüllung und etwaige Schadensersatzansprüche gegen- über dem AG gesamtschuldnerisch haften. Weiterhin haben sämtliche Mitglieder der Bewerber- /Bietergemeinschaft im Rahmen der Erklärung der Bewerber-/Bietergemeinschaft darzulegen, dass die Bildung einer Bewerber-/Bietergemeinschaft keinen Verstoß gegen § 1 GWB darstellt.
Darüber hinaus ist von den Mitgliedern der Bewerber-/Bietergemeinschaft zu erklären, inwiefern für das jeweilige beteiligte Unternehmen wirtschaftlich zweckmäßige und kaufmännische Gründe vorliegen, sich nicht allein um die Auftragsvergabe zu bewerben
7.2 Bei Bewerber-/Bietergemeinschaften sind die Eignungsangaben jeden Bewerbers- /Bietergemeinschaftspartner gesondert auszufüllen. Das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen muss für jedes Mitglied der Bewerbergemeinschaft individuell nachgewiesen werden. Für die übrigen Eignungskriterien kommt es auf die Bewerbergemeinschaft insgesamt an, der AG wertet also diese Angaben kumulativ. Die zum Nachweis der technischen Leistungsfähigkeit vorzulegenden Referenzen sind bei Vorliegen einer Bewerbergemeinschaft von demjenigen Mitglied der Bewerbergemeinschaft vorzulegen, das im Auftragsfall innerhalb der Bewerbergemeinschaft die vergleichbaren Leistungen ausführen wird.
- UNTERAUFTRAGNEHMER/EIGNUNGSLEIHE
8.1 Ein Bewerber/Bieter kann sich zum Nachweis seiner Leistungsfähigkeit oder Fachkunde der Kapazitäten anderer Unternehmen bedienen, ungeachtet des rechtlichen Charakters der zwischen ihm und diesen Unternehmen bestehenden Verbindungen („Eignungsleihe“). In diesem Fall hat der Bewerber diese anderen Unternehmen (Unterauftragnehmer) zu benennen und die Unterlagen für diese Unterauftragnehmer in dem Umfang vorzulegen, in dem sich der Bewerber auf die Fähigkeiten der Unterauftragnehmer zum Nachweis der Leistungsfähigkeit oder Fachkunde beruft. Ferner sind Erklärungen der benannten Unterauftragnehmer einzureichen, aus denen hervorgeht, dass der Bewerber im Falle der Zuschlagserteilung auf sämtliche für die Auftragsdurchführung erforderlichen Mittel der benannten Unterauftragnehmer zugreifen kann (Verpflichtungserklärung Unterauftragnehmer). Hierfür wird ein entsprechendes Formular „Verpflichtungserklärung“ zur Verfügung gestellt, das von den Unternehmen möglichst genutzt werden soll. Eignungsangaben von Unterauftragnehmern werden nur dann berücksichtigt, wenn eine Erklärung des Unterauftragnehmers vorliegt, wonach dieser bereit ist, Leistungen, auf die sich die n Eignungsangaben beziehen, für dieses Projekt zu erbringen. Es wird darauf hingewiesen, dass ein anderes Unternehmen im Sinne der Eignungsleihe nicht nur ein selbstständiges, von dem Bewerber bzw. der Bewerbergemeinschaft rechtlich verschiedenes Unternehmen sein kann, sondern hierunter auch ein (konzern-) verbundenes Unternehmen (Mutter- / Tochter- / Schwestergesellschaft etc.) zu verstehen ist.
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