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Rahmenvereinbarung zur Lieferung von Versandkartonagen

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Vergabe- und Vertragsunterlagen

Offenes Verfahren

Rahmenvereinbarung über die

Lieferung von Versandkartonage für

das Logistikzentrum Baden-

Württemberg (LZBW)

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Inhaltsverzeichnis

1 Einführung ...................................................................................................... 4 1.1 Auftraggeber und Bezugsberechtigte ........................................................... 4 1.2 Kontaktstelle ................................................................................................. 4 1.3 Bieter / Auftragnehmer ................................................................................. 4 1.4 Gegenstand der Ausschreibung, Verfahren ................................................. 4 1.5 Leistungsort .................................................................................................. 5 1.6 Losbildung .................................................................................................... 5 1.7 Vertragslaufzeit und Mengenangaben .......................................................... 5 1.8 Meilensteine des Ausschreibungsverfahrens ............................................... 7 2 Allgemeine Ausschreibungsbedingungen .................................................. 8 2.1 Grundsätzliche Bestimmungen ..................................................................... 8 2.2 Vollständigkeit der Unterlagen ..................................................................... 8 2.3 Verwendung der Unterlagen ........................................................................ 8 2.4 Kommunikation ............................................................................................. 8 2.5 Fragen zur Ausschreibung ........................................................................... 9 2.6 Angebotsabgabe .......................................................................................... 9 2.7 Ansichtsmuster ........................................................................................... 10 2.8 Einreichen geforderter Muster .................................................................... 10 2.9 Wettbewerbsbeschränkende Absprachen .................................................. 11 2.10 Frist zur Angebotsabgabe .......................................................................... 12 2.11 Form und Inhalt der Angebote .................................................................... 12 2.12 Sprache ...................................................................................................... 13 2.13 Änderungen, Ergänzungen oder Rücknahme ............................................ 13 2.14 Zuschlags- und Bindefrist ........................................................................... 14 2.15 Informationspflicht (§ 134 GWB) ................................................................ 14 2.16 Zuschlagserteilung ..................................................................................... 15 2.17 Mitteilung über nicht berücksichtigte Bewerbungen und Angebote ............ 15 2.18 Bekanntmachung über vergebene Aufträge ............................................... 15 2.19 Vergütung und Kostenersatz ...................................................................... 15 2.20 Aufhebung der Ausschreibung ................................................................... 16 2.21 Bieterangaben zur Registereintragung ....................................................... 16 2.22 Bietergemeinschaften ................................................................................. 16 2.23 Unterauftragnehmer ................................................................................... 18 2.24 Verschwiegenheitspflicht ............................................................................ 19 2.25 Rechtsbehelfe und zuständige Vergabekammer ........................................ 20 3 Vertragliche Bestimmungen ....................................................................... 21 3.1 Rahmenvereinbarung / Einzelaufträge ....................................................... 21 3.2 Vertragsbestandteile .................................................................................. 21 3.3 Vertragslaufzeit .......................................................................................... 22 3.4 Leistungsort ................................................................................................ 22 3.5 Preise ......................................................................................................... 22 3.6 Technologieklausel ..................................................................................... 23 3.7 Preisgleitklausel ......................................................................................... 23

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3.8 Zahlungsbedingungen ................................................................................ 24 3.9 Leistungsnachweis ..................................................................................... 25 3.10 Lieferbedingungen ...................................................................................... 25 3.11 Gefahrübergang ......................................................................................... 26 3.12 Verpackungsmaterial .................................................................................. 26 3.13 Verzug ........................................................................................................ 27 3.14 Gewährleistung .......................................................................................... 27 3.15 Schadenersatz wegen Wettbewerbsverletzung.......................................... 27 3.16 Vertragsstrafe ............................................................................................. 27 3.17 Menschenrechtliche Sorgfaltspflichten ....................................................... 28 3.18 Geheimhaltung, Datenschutz und Datensicherheit .................................... 28 3.19 Vorzeitige Vertragsbeendigung .................................................................. 29 3.20 Mitteilungspflicht bei Insolvenz ................................................................... 30 3.21 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht / Leistungsverweigerungsrecht . 30 3.22 Gerichtsstand ............................................................................................. 30 4 Angebotsprüfung und -wertung ................................................................. 31 4.1 Überblick Bewertungsvorgehen.................................................................. 31 4.2 Formale Angebotsprüfung .......................................................................... 31 4.3 Eignungsprüfung ........................................................................................ 31 4.3.1 Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit.................................. 33 4.3.2 Technische und berufliche Leistungsfähigkeit ....................................... 33 4.3.3 Nichtvorliegen von Ausschlussgründen ................................................. 34 4.3.3.1 Zwingende Ausschlussgründe .......................................................... 34 4.3.3.2 Fakultative Ausschlussgründe .......................................................... 35 4.3.3.3 Wettbewerbsregisterauszug ............................................................. 35 4.4 Angemessenheit der Preise ....................................................................... 35 4.5 Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots ................................................ 35 5 Leistungsbeschreibung ............................................................................... 37 5.1 Beschreibung des Beschaffungsgegenstands ........................................... 37 5.2 Umweltschutz ............................................................................................. 37 6 Statistische Angaben (I-Kriterien) .............................................................. 38

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1 Einführung

1.1 Auftraggeber und Bezugsberechtigte Auftraggeber (AG) ist das Land Baden-Württemberg vertreten durch das

Logistikzentrum Baden-Württemberg (LZBW). Der AG ist für die Rahmenvereinbarung

Vertragspartner des Auftragnehmers (AN).

Bezugsberechtigter aus dieser Ausschreibung ist das Logistikzentrum Baden-

Württemberg

1.2 Kontaktstelle Logistikzentrum Baden-Württemberg (LZBW)

Dornierstraße 19

D-71254 Ditzingen

Die Kontaktstelle führt die Ausschreibung für den AG durch und ist bis zum Abschluss

des Ausschreibungsverfahrens ausschließlicher Adressat für die teilnehmenden

Unternehmen. Der Zuschlag wird ebenfalls durch die Kontaktstelle erteilt. Weiterhin ist

die Kontaktstelle Adressat von Rügen.

Das LZBW agiert als gemeinsame Beschaffungsstelle und zentraler

Beschaffungsdienstleister für die Landesverwaltung Baden-Württemberg.

Das LZBW beschafft seit 1998 für die Behörden und Einrichtungen der

Landesverwaltung.

1.3 Bieter / Auftragnehmer Die an der Ausschreibung teilnehmenden Unternehmen werden bis zum Abschluss

des Verfahrens als Bieter bezeichnet. Für die Phase der Vertragsdurchführung wird

das bezuschlagte Unternehmen als AN bezeichnet.

1.4 Gegenstand der Ausschreibung, Verfahren Gegenstand dieser Rahmenvereinbarung ist die Belieferung mit Versandkartonagen

für und an das Logistikzentrum Baden-Württemberg.

Die Ausschreibung erfolgt im Rahmen eines offenen Verfahrens.

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1.5 Leistungsort Die Lieferungen haben an das Lager des LZBW zur erfolgen. Derzeit ist dies die

Dornierstraße 15 in 71254 Ditzingen.

1.6 Losbildung Es erfolgt keine Losaufteilung.

1.7 Vertragslaufzeit und Mengenangaben Die Vertragslaufzeit beginnt voraussichtlich am 01.11.2026 und dauert bis zum

31.10.2028.

Optional besteht die Möglichkeit einer Vertragsverlängerung seitens des AG um 2x1

Jahr (bis zum 31.10.2030)

Das für diese Rahmenvereinbarung/Ausschreibung in Aussicht stehende

Auftragsvolumen wird so genau wie möglich umschrieben. Der Bedarf ist jedoch (evtl.

in einigen Bereichen) nicht verbindlich und abschließend festlegbar und gibt somit nur

eine geschätzte Auftragsmenge und einen voraussichtlichen Abrufszeitpunkt für die

Leistungserbringung wieder. Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass

einzelne Leistungen in einer anderen Größenordnung oder/und einem anderen

Zeitraum abgerufen werden.

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Es wird von folgenden Mengen während der Vertragslaufzeit ausgegangen:

LZBW- Nr.ArtikelMindestabnahmemenge1 pro JahrGeschätzteMaximalabnahmemenge³ pro Jahr
Abnahmemenge2
pro Jahr
1-99002Stülpschachtel Boden (Stück)22.00025.00050.000
Stülpschachtel Deckel (Stück)22.00025.00050.000
1-99003Stülpschachtel Boden (Stück)22.00025.00050.000
Stülpschachtel Deckel (Stück)22.00025.00050.000
1-99004Stülpschachtel Boden (Stück)3.5005.00010.000
Stülpschachtel Deckel (Stück)3.5005.00010.000
1-99005Stülpschachtel Boden (Stück)10.00012.00024.000
Stülpschachtel Deckel (Stück)10.00012.00024.000
1-99908Faltschachtel (Stück)8001.0002.000

Vom Vertragsende unberührt bleibt die Verpflichtung des AN zur vertragskonformen

Leistungserbringung der im Vertragszeitraum erfolgten Einzelaufträge.

1Mindestabnahmemenge: Dem Auftragnehmer wird die Abnahme der Mindestabnahmemenge garantiert. Hierauf hat dieser einen Anspruch.

2Geschätzte Abnahmemenge: Die geschätzte Abnahmemenge ist die voraussichtlich durch den Auftraggeber zu beziehende Menge.

³ Maximalabnahmemenge: Die Maximalabnahmemenge ist die maximal aus diesem Vertrag zu beziehende Menge. Der AG/Bezugsberechtigte hat einen Anspruch auf die Lieferung der angegebenen Mengen, höchstens jedoch bis zum Erreichen der Maximalabnahmemengen, zu den vereinbarten Konditionen.

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1.8 Meilensteine des Ausschreibungsverfahrens Dem Ausschreibungsverfahren liegt folgende Zeitplanung zugrunde:

AktivitätMeilenstein
Ende der Frist zum Stellen von Bieterfragen22.09.2026
Späteste Absendung der Antworten durch die Kontaktstelle29.09.2026
Ende der Frist zur Abgabe der Angebote (Angebotsschlusstermin)06.10.2026, 10:00 Uhr
Voraussichtliche Mitteilung nach § 134 GWB19.10.2026
Ende Zuschlags- und Bindefrist30.10.2026, 24:00 Uhr

Meilensteine

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2 Allgemeine Ausschreibungsbedingungen

2.1 Grundsätzliche Bestimmungen Für die Vergabe findet die „Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge“

(Vergabeverordnung – VgV) in der bei Absendung der Auftragsbekanntmachung

gültigen Fassung Anwendung, ohne dass diese Bestimmungen Vertragsinhalt werden.

Daneben gelten die in diesem und in den folgenden Kapiteln genannten zusätzlichen

Bedingungen.

Die Vergabe erfolgt im Wege des Offenen Verfahrens nach § 15 VgV und § 21 VgV.

2.2 Vollständigkeit der Unterlagen Die Vergabe- und Vertragsunterlagen bestehen aus 38 nummerierten Seiten zuzüglich

der weiteren in der Aufforderung zur Angebotsabgabe aufgeführten Anhänge und

Anlagen.

Sollten einzelne Seiten oder angegebene Anhänge oder Anlagen ganz oder teilweise

fehlen, so obliegt es dem Bieter, diese bei der Kontaktstelle unverzüglich anzufordern.

2.3 Verwendung der Unterlagen Die Vergabeunterlagen der Kontaktstelle sind urheberrechtlich geschützt. Sie sind

ausschließlich zum Erstellen eines Angebotes zu verwenden.

Jede Veröffentlichung (auch auszugsweise), Weitergabe an Dritte (mit Ausnahme an

potentielle oder tatsächliche Unterauftragnehmer) oder kommerzielle Verwendung ist

ohne ausdrückliche Genehmigung der Kontaktstelle nicht erlaubt. Für eine Verletzung

der Nutzungsrechte und daraus resultierende Ansprüche des Urhebers hat der Nutzer

einzustehen.

2.4 Kommunikation Soweit nicht anders geregelt hat jegliche Kommunikation im Rahmen des

Vergabeverfahrens ausschließlich über den Vergabemarktplatz Baden-Württemberg

zu erfolgen. Sämtliche das Vergabeverfahren betreffende Mitteilungen und

Informationen werden von der Kontaktstelle ausschließlich über Vergabemarktplatz

Baden-Württemberg versandt. Bieter sind daher verpflichtet, regelmäßig die von der

Kontaktstelle versandten Mitteilungen und Informationen abzurufen.

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2.5 Fragen zur Ausschreibung Falls sich aus den vorliegenden Unterlagen oder im Zusammenhang mit der

Erarbeitung des Angebots Fragen ergeben sollten, sind diese unverzüglich bei der

Kontaktstelle zu stellen. Alle Fragen (Bieterfragen) sind bis spätestens 22.09.2026,

nach vorheriger Registrierung und Freischaltung über den Vergabemarktplatz des

Landes Baden-Württemberg - im Folgenden „Vergabemarktplatz“ -

(https://ausschreibungen.landbw.de) an die Kontaktstelle zu richten. Diese Frist ist als

verfahrensleitende und nicht als Ausschlussfrist zu verstehen.

Während des Vergabeverfahrens werden Bieterfragen, die auf anderem Weg als über

den Vergabemarktplatz gestellt werden, insbesondere telefonisch oder per E-Mail,

nicht beantwortet.

Sämtliche Informationen zum Ausschreibungsverfahren sowie Bieterfragen und

-antworten grundsätzlicher Art werden allen Bietern immer zeitgleich elektronisch über

den Vergabemarktplatz mitgeteilt und werden Bestandteile der Vergabeunterlagen.

Bieterfragen sind so zu formulieren, dass sie keine geheimhaltungsbedürftigen

Informationen jeglicher Art beinhalten. Sollte dies nicht möglich sein, sind die

geheimhaltungsbedürftigen Informationen vom Fragesteller ausdrücklich zu

kennzeichnen. Für Fragen bezüglich der Handhabung des Vergabemarktplatzes bzw.

für systemseitige Fragen stellt der Betreiber Video-Tutorials für die Bieter im Support-

Center (https://support.cosinex.de/unternehmen/) und auf YouTube kostenfrei zur

Verfügung.

2.6 Angebotsabgabe Jeder Bieter ist berechtigt maximal ein Hauptangebot abzugeben. Nebenangebote

sind nicht zugelassen.

Das Angebot kann nach vorheriger Registrierung und Freischaltung auf dem

Vergabemarktplatz (https://ausschreibungen.landbw.de) ausschließlich auf

elektronischem Wege über das Bietertool oder über die dortige webbasierte

Abgabemöglichkeit direkt im Browser eingereicht werden. Hierzu sind alle

Pflichtangaben in den digital vorliegenden Formularen auszufüllen und bis zum Ende

der Angebotsfrist einzusenden.

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Geforderte Nachweise, Zertifikate, Bescheinigungen und sonstige Anlagen sind,

sofern in diesen Vergabeunterlagen nicht anders angegeben, in digitaler Form zu

übermitteln (Uploadmöglichkeit). Nähere Informationen zur digitalen Angebotsabgabe

stehen unter https://support.cosinex.de/unternehmen/pages/viewpage.action?pageId=9479

7826 zur Verfügung.

Das Angebot muss den gesetzlichen Anforderungen sowie den Vorgaben der

Vergabeunterlagen genügen.

Änderungen der Vergabeunterlagen sowie Antworten auf Bieterfragen, die die

Kontaktstelle den Bietern im Laufe des Vergabeverfahrens zur Verfügung stellt, soweit

sie Änderungen der ursprünglichen Vergabeunterlagen enthalten, werden Inhalt des

mit Zuschlag zustandekommenden Vertrages (Ziff.3.2). Sie sind bereits bei

Angebotsabgabe sowie für das gesamte Vergabeverfahren verbindlich.

Unterlegene Bieter erteilen bereits mit Abgabe des Angebots ihre Zustimmung dazu,

dass die Kontaktstelle ihre sämtlichen Angebotsunterlagen einer

datenschutzgerechten Vernichtung zuführt.

2.7 Ansichtsmuster

Ansichts- oder Vergleichsmuster zu den ausgeschriebenen Artikeln werden vom

LZBW grundsätzlich nicht abgegeben bzw. versandt.

Ansichtsmuster können nach vorheriger Terminvereinbarung bei der Kontaktstelle

(EMail: e-vergabe@lzbw.bwl.de) während der Geschäftszeiten des Logistikzentrums

eingesehen werden.

Muster der vom LZBW verwendeten Haftetiketten können bei der Kontaktstelle über

den Vergabemarktplatz des Landes Baden-Württemberg angefordert warden. Siehe

hierzu auch Hinweis in der Leistungsbeschreibung.

2.8 Einreichen geforderter Muster Es sind folgende Muster einzureichen:

• Je 1 Stück Ansichtsmuster (Deckel und Boden) von Artikel 1-99902, 1-

99903, 1-99904, 1-99905 inkl. Bedruckung der Deckel

(Verpackungskennzeichen "Oben").

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• 2 Stück Ansichtsmuster von Artikel 1-99908.

Die Vermessung erfolgt unter Berücksichtigung der angegebenen Toleranzen.

Ebenfalls sind für sämtliche geforderten Versandkartonagen mit Angebotsabgabe

Produktdatenblätter einzureichen.

Die Muster sind bis zum Ende der Angebotsfrist bei der Kontaktstelle einzureichen.

Die Muster sind in einem fensterlosen verschlossenen Karton zu verpacken, von

außen mit dem Angebotskennzettel zu versehen sowie mit Firmennamen und Anschrift

zu bezeichnen und an folgende Adresse zu übermitteln:

Logistikzentrum Baden-Württemberg

Dornierstraße 19, D-71254 Ditzingen.

Eine persönliche Abgabe der Muster kann zu den gewöhnlichen Geschäftszeiten

Montag bis Donnerstag: 9.00 – 16.00 Uhr

Freitag: 9.00 – 12.00 Uhr

ausschließlich bei oben genannter Adresse und nach vorheriger

Terminvereinbarung (e-vergabe@lzbw.bwl.de) erfolgen.

Eine Rücksendung der Muster erfolgt nicht.

2.9 Wettbewerbsbeschränkende Absprachen Angebote von Bietern, die sich im Zusammenhang mit diesem Verfahren an einer

wettbewerbsbeschränkenden Absprache beteiligen, werden ausgeschlossen.

Bei Bietern, die sowohl ein eigenes Angebot, als auch ein Angebot als Teil einer

Bietergemeinschaft abgeben, wird gemäß § 124 Abs. 1 Nr. 4 GWB ein Ausschluss

vom Verfahren geprüft. Das Ergebnis unterliegt dem Ermessen des AG. Ein Nachweis,

dass beide konkurrierenden Angebote unabhängig voneinander eingereicht wurden,

kann vom Bieter gefordert werden. Gleiches gilt, wenn ein Bieter in mehreren

Bietergemeinschaften anbietet.

Ferner können Angebote von Bietern oder Bietergemeinschaften, die sowohl ein

eigenes Angebot einreichen als auch in einem anderen Angebot als

Unterauftragnehmer eingesetzt werden sollen, wegen Verstoßes gegen den

Geheimwettbewerb ausgeschlossen werden. Dies gilt, soweit Tatsachen vorliegen, die

nach Art und Umfang des Unterauftragnehmereinsatzes sowie mit Rücksicht auf die

Begleitumstände eine teilweise oder vollständige Kenntnis von dem zu derselben

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Ausschreibung abgegebenen Konkurrenzangebot annehmen lassen. Ein Ausschluss

von Angeboten wird ferner geprüft, wenn mehrere Bieter den selben

Unterauftragnehmer einzusetzen beabsichtigen.

2.10 Frist zur Angebotsabgabe Sofern in diesen Vergabeunterlagen nicht anders angegeben muss das Angebot einschließlich

aller Unterlagen bis zum 06.10.2026, 10:00 Uhr, bei der Kontaktstelle elektronisch

eingegangen sein. Maßgeblich ist der systemseitige Eingang des Angebots über den

Vergabemarktplatz. Das Angebot muss vollständig vor Ablauf der Angebotsfrist eingegangen

sein, d.h. der „Upload“ auf dem Angebotsserver des Vergabemarktplatzes muss

abgeschlossen sein. Es kommt nicht auf den Zeitpunkt des Beginns der Übermittlung des

Angebots an.

2.11 Form und Inhalt der Angebote Im Angebot ist auf alle in den Vergabe- und Vertragsunterlagen aufgeführten Punkte

einzugehen. Änderungen, wie z. B. Streichungen, Umformulierungen oder

Ergänzungen an den Vergabeunterlagen sind unzulässig und führen nach § 57 Abs. 1

Nr. 4 VgV i.V.m. § 53 Abs. 7 VgV zum Ausschluss des Angebots.

Angebote müssen sämtliche erforderlichen Preisangaben enthalten, einschließlich

etwaiger Optionen und/oder Alternativen.

Werden dem Angebot allgemeine Geschäfts-, Liefer- oder

Zahlungsbedingungen sowie sonstige vorformulierte Vertragsbedingungen des

Bieters oder eines möglichen Unterauftragnehmers beigefügt, werden diese

nicht Gegenstand des Angebotes, sofern in den Vergabeunterlagen nicht anders

geregelt.

Unaufgefordert eingesendete Anlagen zum Angebot werden nicht als

Angebotsbestandteil gewertet. Insbesondere Literaturauszüge, vorgefertigte

Broschüren und Prospekte werden in die Bewertung nicht einbezogen soweit diese

nicht in den Vergabe- und Vertragsunterlagen gefordert waren.

Verweise auf Literaturauszüge, Broschüren und Prospekte sind nicht zulässig und

werden nicht gewertet.

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Es müssen sämtliche Erklärungen und Nachweise (z. B. Bescheinigungen, Zertifikate,

Erklärungen) des Angebotes – soweit anwendbar – ausgefüllt, an den dafür

vorgesehenen Stellen mit Datum und Ort versehen und eigenhändig oder

maschinenschriftlich (Textform) unterzeichnet werden. Die geforderten Erklärungen

und Nachweise sind in digitalisierter Form in einem üblichen Dateiformat, z.B. .docx,

.xlsx, .jpg, .pdf, zu übermitteln (Uploadmöglichkeit).

Die zum Zeitpunkt des Ablaufs der Angebotsfrist fehlenden, nicht als zwingend

vorzulegend aufgeführten Erklärungen und Nachweise können, sofern keine

gesetzlichen Vorgaben dagegensprechen, bis zum Ablauf einer von dem AG zu

bestimmenden Nachfrist nachgefordert werden.

Die Vergabestelle behält sich ausdrücklich vor, von einer Nachforderung abzusehen,

vgl. § 56 Abs. 2 Satz 2 VgV.

Die Anlage 1_Checkliste dient rein zur Orientierung. Es wird keine Gewähr für die

Vollständigkeit der in der Anlage 1_Checkliste aufgeführten einzureichenden

Unterlagen übernommen. Die mit dem Angebot einzureichenden Unterlagen ergeben

sich aus den Vergabeunterlagen.

2.12 Sprache Der Bieter hat sein Angebot inklusive sämtlicher Anlagen und Nachweise in deutscher

Sprache zu erstellen. Der Schriftverkehr mit dem Auftraggeber ist in deutscher

Sprache zu führen. Die Vertragssprache ist deutsch.

2.13 Änderungen, Ergänzungen oder Rücknahme Nachträgliche Änderungen oder Ergänzungen von bereits elektronisch abgegebenen

Angeboten sind systemseitig nicht möglich. Bereits elektronisch abgegebene

Angebote werden nicht durch die Abgabe eines geänderten oder ergänzten Angebots

überschrieben.

Um Änderungen oder Ergänzungen vorzunehmen, soll der Bieter das abgegebene

Angebot über den jeweiligen Projektraum des Vergabeverfahrens auf dem

Vergabemarktplatz zurückziehen, ein neues Angebot mit den Änderungen oder

Ergänzungen erstellen und erneut gem. Ziff. 2.6 abgeben. Eine solche Änderung ist

nur bis zum Ablauf der Angebotsfrist möglich.

Nach Ablauf der Angebotsfrist ist der Bieter an sein Angebot gebunden.

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Systemseitig besteht die Möglichkeit, mehrere Angebote innerhalb eines

Vergabeverfahrens abzugeben. Ob dies zulässig ist, richtet sich nach den

Bewerbungsbedingungen des konkreten Vergabeverfahrens. Ist nach den jeweiligen

Bewerbungsbedingungen die Abgabe mehrerer Angebote nicht zulässig und liegen

nach Ablauf der Angebotsfrist trotzdem mehrere zeitlich versetzt abgegebene

Angebote eines Bieters vor, wird ausschließlich das zuletzt abgegebene Angebot in

die Angebotswertung einbezogen.

Nähere Informationen zur Rücknahme von elektronischen Angeboten stehen unter

https://support.cosinex.de/unternehmen/pages/viewpage.action?pageId=28114987#

Projektraum-Angebote/Teilnahmeantraege ElektronischeAngebote zurueckziehen zur

Verfügung.

2.14 Zuschlags- und Bindefrist Der Zuschlag wird innerhalb der sich aus Ziffer 1.8 dieser Vergabe- und

Vertragsunterlagen ergebenden Zuschlagsfrist über den Vergabemarktplatz erteilt.

Der Bieter ist bis zum Ablauf der Bindefrist gemäß Ziffer 1.8 an sein Angebot

gebunden. Die Bindefrist endet in jedem Fall mit dem rechtswirksamen Zuschlag.

Bei einer ggf. erforderlich werdenden Verlängerung der Zuschlags- und Bindefrist

werden die Bieter über den Vergabemarktplatz kontaktiert.

2.15 Informationspflicht (§ 134 GWB) Gemäß § 134 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) müssen die Bieter,

deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, unverzüglich in Textform über den

Namen des Unternehmers, dessen Angebot angenommen werden soll, Gründe der

vorgesehenen Nichtberücksichtigung und den frühesten Zeitpunkt des

Vertragsschlusses informiert werden. Bei Information auf elektronischem Wege oder

per Fax darf ein Vertrag frühestens 10 Kalendertage nach Absendung dieser

Information geschlossen werden. Im Übrigen wird auf § 134 GWB verwiesen.

Der Bieter, dessen Angebot angenommen werden soll, erhält zum selben Zeitpunkt

eine entsprechende Mitteilung. Ein Vertrag wird hiermit noch nicht geschlossen.

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2.16 Zuschlagserteilung Wird der Zuschlag auf das Angebot rechtzeitig und ohne Änderungen erteilt, ist der

Vertrag zu den Bedingungen dieser Ausschreibung und auf Grundlage des Angebotes

rechtswirksam zustande gekommen.

Eine besondere Urkunde über den Vertrag wird nicht gefertigt.

2.17 Mitteilung über nicht berücksichtigte Bewerbungen und Angebote Die Kontaktstelle teilt den beantragenden Bietern die Gründe für die Ablehnung ihrer

Bewerbung oder ihres Angebotes mit. Daneben werden auch die Merkmale und

Vorteile des erfolgreichen Angebotes und der Name des erfolgreichen Bieters

angegeben, vgl. § 62 Abs. 2 VgV. Sofern bereits im Angebot Gründe geltend gemacht

werden, die gegen eine Bekanntmachung sprechen, entscheidet die Kontaktstelle

nach pflichtgemäßem Ermessen, vgl. § 62 Abs. 3 i.V.m. 39 Abs. 6 VgV.

2.18 Bekanntmachung über vergebene Aufträge Mit der Abgabe seines Angebots erklärt sich der Bieter damit einverstanden, dass im

Falle der Zuschlagserteilung auf sein Angebot unter den Voraussetzungen des § 39

Abs. 1- 4 VgV die notwendigen Daten gemäß der Durchführungsverordnung (EU)

2019/1780 der Kommission (eForms-Verordnung) bekannt gegeben werden.

Sofern bereits im Angebot Gründe geltend gemacht werden, die gegen eine

Bekanntmachung sprechen, entscheidet die Kontaktstelle nach pflichtgemäßem

Ermessen, vgl. § 39 Abs. 6 VgV.

Mit der Abgabe seines Angebots erklärt sich der Bieter ferner damit einverstanden,

dass im Falle der Auftragsänderung nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 und 3 GWB die

notwendigen Daten gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1780 der

Kommission (eForms-Verordnung) bekannt gegeben werden.

2.19 Vergütung und Kostenersatz Für die Teilnahme an der Ausschreibung wird keine Vergütung gewährt.

Mit Abgabe eines Angebots verzichten die Bieter auf die Geltendmachung

entstandener sowie evtl. entstehender Kosten. Etwaige gesetzliche Ansprüche bleiben

unberührt.

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2.20 Aufhebung der Ausschreibung Die teilweise oder vollständige Aufhebung der Ausschreibung unter den

Voraussetzungen des § 63 VgV bleibt vorbehalten. Die Aufhebung wird den Bietern

elektronisch mitgeteilt.

2.21 Bieterangaben zur Registereintragung Der Bieter hat mit dem Angebot einen Nachweis durch einen aktuellen (Stand des

Unternehmens zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe) Registerauszug über die

Eintragung im Berufs-, Handels- oder vergleichbaren Register nach Maßgabe der

Rechtsvorschriften des Staates, in dem er ansässig ist, vorzulegen. Handelt es sich

bei dem Bieter um eine GmbH & Co. KG, behält sich der AG vor, auch den aktuellen

Registerauszug der Komplementär-GmbH anzufordern.

Hinweis: Unternehmen, die weder im Berufs- noch Handelsregister noch einem anderen

Register geführt werden, legen eine Kopie der Gewerbeanmeldung der zuständigen Stelle des

Staates, in dem sie ansässig sind (soweit erforderlich) oder einen anderen geeigneten

Nachweis (z. B. bereinigter Steuerbescheid) vor, der Aufschluss über die Art der beruflichen

Tätigkeit gibt.

2.22 Bietergemeinschaften In Angeboten von Bietergemeinschaften sind sämtliche Mitglieder mit Namen und

Anschrift zu benennen. Ein Angebot einer Bietergemeinschaft findet nur

Berücksichtigung, wenn

• im Angebot ein Mitglied der Bietergemeinschaft als bevollmächtigter

Vertreter für die Durchführung des Vertrages benannt ist und

• sich die Mitglieder der Bietergemeinschaft für alle im Zusammenhang mit

dem Vertrag entstehenden Verbindlichkeiten zur gesamtschuldnerischen

Haftung verpflichten.

Diese Punkte sind durch eine von allen Mitgliedern der Bietergemeinschaft

unterschriebene (Textform) gesonderte Erklärung zu bestätigen und in digitalisierter

Form (als Scan) und als PDF-Dateien zu übermitteln (Uploadmöglichkeit). Eine

entsprechend vorgefertigte Vollmacht für Bietergemeinschaften ist bei der

Kontaktstelle auf Anfrage erhältlich. Einer notariellen Beglaubigung dieser Erklärung

bedarf es nicht.

Eignungsanforderungen sind wie folgt zu erbringen:

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• Befähigung und Erlaubnis zur Berufsausübung, vgl. Ziffer 4.3.1, durch jedes

Mitglied der Bietergemeinschaft gesondert.

• Betriebshaftpflichtversicherung / Berufshaftpflichtversicherung, vgl. Ziffer

4.3.1 entweder durch die Bietergemeinschaft als Ganzes oder durch jedes

Mitglied der Bietergemeinschaft gesondert.

• Gesamtumsatz des Unternehmens und Umsatz im Bereich des

Ausschreibungsgegenstandes, vgl. Ziffer 4.3.1, entweder durch die

Bietergemeinschaft als Ganzes oder durch einzelne Mitgliedsunternehmen.

• Referenzprojekte, vgl. Ziffer 4.3.2, entweder durch die Bietergemeinschaft

als Ganzes oder durch einzelne Mitgliedsunternehmen.

• durchschnittliche Beschäftigtenzahl des Unternehmens und die Zahl seiner

Führungskräfte, vgl. Ziffer 4.3.2, entweder durch die Bietergemeinschaft als

Ganzes oder durch einzelne Mitgliedsunternehmen.

• Eigenerklärungen über das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen nach

§ 123 GWB und § 124 GWB bzw. die Durchführung erfolgreicher

Selbstreinigungsmaßnahmen nach § 125 GWB, vgl. Ziffer 4.3.3, durch jedes

Mitglied der Bietergemeinschaft gesondert.

• Eigenerklärung, in welcher der Bieter bestätigt, nicht zu den in Art. 5k Absatz

1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 in der Fassung des Art. 1 Ziff. 23 der

Verordnung (EU) 2022/576 des Rates vom 8. April 2022 über restriktive

Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der

Ukraine destabilisieren, genannten Personen oder Unternehmen, die

einen Bezug zu Russland im Sinne der Vorschrift aufweisen, zu gehören,

vgl. Ziffer 4.3.3, durch jedes Mitglied der Bietergemeinschaft gesondert.

• Eigenerklärung, dass keine Gründe vorliegen, die zu einem Ausschluss von

der Vergabe öffentlicher Aufträge nach § 21 des Gesetzes zur Bekämpfung

der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung

(Schwarzarbeitsbekämpfungsgsetz – SchwarzArbG) führen können, vgl.

Ziffer 4.3.3, durch jedes Mitglied der Bietergemeinschaft gesondert.

• Eigenerklärung, dass gegen den Bewerber in den letzten drei Jahren kein

Verstoß nach § 24 Absatz 1 LkSG rechtskräftig festgestellt und mit einer

Geldbuße nach Maßgabe von § 22 Absatz 2 LkSG belegt worden ist, vgl.

Ziffer 4.3.3, durch jedes Mitglied der Bietergemeinschaft gesondert.

LZBW-2026-05-036 Vergabe- und Vertragsunterlagen Seite 17 von 38

[Seite 18]

Des Weiteren hat jedes Mitglied einer Bietergemeinschaft einen Nachweis nach Ziff. 2.21 zu erbringen.

Bietergemeinschaften können grundsätzlich nur bis zur Angebotsabgabe neu oder

umgebildet werden. Jede beabsichtigte oder vorgenommene Veränderung der

Zusammensetzung einer Bietergemeinschaft (Eintritt, Austritt oder Austausch von

Mitgliedern) nach Angebotsabgabe bis zur Erteilung des Zuschlags muss der

Kontaktstelle gegenüber unverzüglich über den Vergabemarktplatz angezeigt und

begründet werden. Die Um- oder Neubildung einer Bietergemeinschaft nach

Angebotsabgabe kann zum Ausschluss führen.

Sofern nach den Vergabe- und Vertragsunterlagen im Rahmen der Angebotserstellung

Unterschriften gefordert sind, müssen diese von allen Mitgliedern der

Bietergemeinschaft in der dort vorgesehenen Form geleistet werden. Zur

Vereinfachung kann der für die Durchführung des Vertrages bevollmächtigte Vertreter

durch die Erklärung der Bietergemeinschaft zusätzlich ermächtigt werden, die im

Rahmen der Angebotserstellung zu leistenden Unterschriften für die gemeinschaftlich

bietenden Unternehmen zu leisten. Diese Ermächtigung ist ausdrücklich in der o. g.

Erklärung zu erteilen.

2.23 Unterauftragnehmer Ein Bieter darf sich zur Leistungserbringung eines Unterauftragnehmers bedienen (§

36 VgV).

Beabsichtigt der Bieter, Teile des Auftrags durch Unterauftragnehmer (auch

freiberuflich Tätige) ausführen zu lassen, so hat er die beabsichtigte Erfüllung der

entsprechenden Auftragsteile durch einen Unterauftragnehmer bereits bei

Angebotsabgabe anzuzeigen.

Der Bieter muss die zur Leistungserbringung vorgesehenen Unterauftragnehmer für

die entsprechenden Teile des Auftrags erst nach Aufforderung durch die

Kontaktstelle mit Namen und Anschrift benennen. Weiterhin ist nach Aufforderung

nachzuweisen, dass dem Bieter die erforderlichen Mittel der benannten

Unterauftragnehmer zur Verfügung stehen. Dieser Nachweis muss in Textform

erfolgen und kann beispielsweise durch die Vorlage einer Verpflichtungserklärung des

vorgesehenen Unterauftragnehmers (Anlage 7_Verpflichtungserklärung

Unterauftragnehmer) oder einer vertraglichen Vereinbarung zwischen Bieter und

LZBW-2026-05-036 Vergabe- und Vertragsunterlagen Seite 18 von 38

[Seite 19]

vorgesehenem Unterauftragnehmer erfolgen. Zur Beschleunigung des weiteren

Verfahrens sollten diese Unterlagen möglichst bereits mit dem Angebot eingereicht

werden.

Vor Zuschlagserteilung ist durch den Unterauftragnehmer eine Eigenerklärung über

das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen gem. Anlage 6_Eigenerklärung

Unterauftragnehmer zu Ausschlussgründen vorzulegen. Zur Beschleunigung des

weiteren Verfahrens sollte diese Anlage möglichst bereits mit dem Angebot eingereicht

werden.

Wenn ein Bieter die Vergabe eines Teils des Auftrags an einen Dritten im Wege der

Unterauftragsvergabe beabsichtigt und sich zugleich im Hinblick auf seine

Leistungsfähigkeit gemäß den §§ 45 VgV und 46 VgV auf die Kapazitäten dieses

Dritten beruft (Eignungsleihe), ist auch § 47 VgV anzuwenden und sind die Vorgaben

aus Ziffer 4.3 zu beachten.

Der Bieter stellt sicher, dass der Einsatz eines Unterauftragnehmers mit der

vertragsgemäßen Ausführung der Leistung vereinbart werden kann.

Verbundene Unternehmen sind Unterauftragnehmer. Ein Zulieferer wird hingegen

nicht als Unterauftragnehmer angesehen.

Die Einschaltung weiterer Unterauftragnehmer als der nach Aufforderung Benannten,

bedarf gemäß § 4 Nr. 4 der Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von

Leistungen (VOL/B) der vorherigen Zustimmung des AG in Textform.

Der Bieter stellt sicher, dass der Unterauftragnehmer die Leistungen nicht seinerseits

ohne vorherige Zustimmung des AG in Textform weiter vergibt.

Für sämtliche erbrachten Leistungen – insbesondere auch für die von

Unterauftragnehmern ausgeführten – bleibt die Haftung des Auftragnehmers im

Verhältnis zum Auftraggeber unberührt.

2.24 Verschwiegenheitspflicht Der Bieter hat - auch nach Beendigung des Vergabeverfahrens und auch bei

Nichtzustandekommen des Vertrages - über die ihm dabei bekannt gewordenen

vertraulichen Daten Verschwiegenheit zu bewahren. Unter vertraulichen Daten sind

insbesondere Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie auch sämtliche Kenntnisse,

die im Rahmen von Ausschreibungen, Vorarbeiten von Ausschreibungen oder

LZBW-2026-05-036 Vergabe- und Vertragsunterlagen Seite 19 von 38

[Seite 20]

Teststellungen erlangt werden zu zählen. Er hat hierzu auch die mit der Erstellung des

Angebotes beschäftigten Mitarbeiter zu verpflichten. Insbesondere dürfen die

Unterlagen nur zur Erstellung eines Angebots verwendet werden. Ein grob fahrlässiger

oder vorsätzlicher Verstoß des Bieters gegen die Verschwiegenheitspflicht kann zum

Ausschluss vom Verfahren führen. Die Geltendmachung von sich daraus ergebenden

Schadenersatzansprüchen bleibt vorbehalten.

Die im Zusammenhang mit dem Vergabeverfahren erlangten Unterlagen sind

dauerhaft und nicht wiederherstellbar zu vernichten. Auch im Falle der

Nichtbeteiligung an der Ausschreibung bestehen die oben genannten Verpflichtungen

entsprechend.

2.25 Rechtsbehelfe und zuständige Vergabekammer Zur Wahrung der Rechtsbehelfsfristen wird auf die §§ 160 ff. GWB verwiesen.

Insbesondere wird darauf hingewiesen, dass der Nachprüfungsantrag gemäß § 160

Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 GWB spätestens 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des

AG, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, zu stellen ist.

Vergabeverstöße sind nach § 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB vor Einreichen des

Nachprüfungsantrags innerhalb von 10 Kalendertagen nachdem der Bieter den

Verstoß erkannt hat, beim AG zu rügen. Vergabeverstöße, die aufgrund der

Bekanntmachung oder aus den Vergabeunterlagen erkennbar sind, sind gemäß § 160

Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und 3 GWB spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Abgabe des

Angebots beim AG zu rügen.

Zuständige Vergabekammer für Nachprüfungsanträge:

Vergabekammer Baden-Württemberg beim Regierungspräsidium Karlsruhe

Kapellenstraße 17

76131 Karlsruhe

Telefon: 0721 926-8730

E-Mail: vergabekammer@rpk.bwl.de

LZBW-2026-05-036 Vergabe- und Vertragsunterlagen Seite 20 von 38

[Seite 21]

3 Vertragliche Bestimmungen

3.1 Rahmenvereinbarung / Einzelaufträge Mit Zuschlag schließt der AG mit dem AN (für jedes Los) eine Rahmenvereinbarung.

Mit jedem Einzelauftrag schließt der AG als Bezugsberechtigter bzw. ein

Bezugsberechtigter (Ziff.1.1) jeweils auf Grundlage der vertraglich vereinbarten

Bedingungen der Rahmenvereinbarung einen eigenen Einzelvertrag ab.

3.2 Vertragsbestandteile Im Falle eines Zuschlags werden Vertragsbestandteil:

• die Vergabeunterlagen gem. der Auflistung in der Aufforderung zur

Angebotsabgabe in der im Zeitpunkt des Ablauf der Angebotsfrist

veröffentlichten Fassung

• Änderungen der Vergabeunterlagen sowie sämtliche Informationen, die den

Bietern im Laufe des Vergabeverfahrens durch die Kontaktstelle zur

Verfügung gestellt werden, insbesondere Antworten auf Bieterfragen,

soweit sie Änderungen, Nachträge oder Ergänzungen der ursprünglichen

Vergabeunterlagen enthalten

• das Angebot des AN auf der Grundlage der Vergabeunterlagen, das die

Regelungen dieses Vertrages nur ausfüllen, aber nicht abändern kann,

sowie das im Angebot enthaltene Leistungsverzeichnis.

• die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen

(VOL/B) – in der im Zeitpunkt des Ablauf der Angebotsfrist gültigen Fassung.

Bei Widersprüchen gelten die Vertragsbestandteile in dieser Reihenfolge. Dies gilt

nicht für Änderungen der Vergabeunterlagen sowie Antworten auf Bieterfragen, die die

Kontaktstelle den Bietern im Laufe des Vergabeverfahrens zur Verfügung stellt. Soweit

sie Änderungen der ursprünglichen Vergabeunterlagen enthalten gehen sie diesen

vor. Dies gilt sowohl für die Rahmenvereinbarung als auch für die jeweiligen

Einzelaufträge.

Ergänzend zu den Vergabe- und Vertragsunterlagen gelten die deutschen

Rechtsvorschriften.

Die VOL/B kann unter www.bmwk.de abgerufen werden.

UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen.

LZBW-2026-05-036 Vergabe- und Vertragsunterlagen Seite 21 von 38

[Seite 22]

3.3 Vertragslaufzeit Die Vertragslaufzeit beginnt voraussichtlich am 01.11.2026 und dauert bis zum

31.10.2028.

Es besteht die Möglichkeit einer optionalen Vertragsverlängerung seitens des AG um

2 x 1 Jahr. Der AG hat dem AN die Inanspruchnahme der 1-jährigen

Verlängerungsoption spätestens drei Monate vor dem Auslaufen der jeweiligen

Vertragslaufzeit schriftlich anzuzeigen.

Vom Vertragsende unberührt bleibt die Verpflichtung des AN zur vertragskonformen

Leistungserbringung der im Vertragszeitraum erfolgten Einzelaufträge.

3.4 Leistungsort Zum Leistungsort siehe Ziffer 1.5.

3.5 Preise Für die gesamte Laufzeit des Vertrages gelten feste Preise, das heißt es sind alle für

die Erbringung der Leistung anfallenden Kosten im angegebenen Preis enthalten. Die

anzugebenden Preise beinhalten auch sämtliche Auslagen und Nebenkosten (z. B.

Verpackung, Aufladen, Beförderung zu den Anlieferstellen, das Abladen, Spesen,

Übernachtungs- und Fahrtkosten, Mautkosten, Reise- und Aufenthaltskosten, Post-

und Fernsprechgebühren, Druck- und Versandkosten, Bürokosten,

Versicherungskosten, gesetzliche Abgaben etc.). Auch Reisezeiten werden nicht

gesondert vergütet. Eine Geltendmachung weiterer Kosten ist nicht möglich.

Es gelten die Endpreise aus dem Angebot des jeweiligen ANs. Bei den zugrunde

gelegten Endpreisen handelt es sich um verbindliche „Preise für marktgängige

Leistungen“ entsprechend der Verordnung PR Nr 30/53 über die Preise bei

öffentlichen Aufträgen vom 21. November 1953 (BAnz. 1953 Nr. 244), zuletzt geändert

durch Artikel 1 der Verordnung vom 25. November 2021 (BGBl. I S. 4968)).

Die Umsatzsteuer wird mit dem am Tag der Entstehung der Steuerschuld geltenden

Steuersatz in Rechnung gestellt.

LZBW-2026-05-036 Vergabe- und Vertragsunterlagen Seite 22 von 38

[Seite 23]

3.6 Technologieklausel Bedingt durch Technologieveränderungen und Weiterentwicklungen, aber auch der

Verfügbarkeit von Komponenten auf dem Weltmarkt, unterliegen auch die

ausgeschriebenen Komponenten kontinuierlichen Veränderungen hinsichtlich ihrer

technischen Spezifikationen und Leistungsfähigkeit.

Sollten bezuschlagte Produkte nicht mehr beschafft werden können, z. B. durch

Abkündigung des Herstellers, so hat der AN eine geeignete Alternative

(Nachfolgemodelle oder vergleichbare Produkte) zu liefern. Über die Geeignetheit

entscheidet der AG und gibt die Alternative frei.

Die gelieferten Alternativen müssen gleichwertig oder höherwertiger als die bis dahin

gelieferten Produkte sein. Der AN hat dem AG eine derartige Veränderung mindestens

20 Arbeitstage im Voraus anzuzeigen. Zudem behält sich der AG vor, die Alternative

auf die vertraglich vereinbarten Anforderungen zu testen. Es können nur Alternativen

freigegeben werden, die sämtlichen Anforderungen der Ausschreibung entsprechen

und in jedem bewerteten Leistungskriterium gleich oder besser dem Zuschlagsprodukt

sind.

An dieser Stelle wird nochmals ausdrücklich darauf hingewiesen, dass auch eventuelle

Alternativen zum angebotenen und bezuschlagten Preis geliefert werden müssen.

Die Unmöglichkeit der Lieferung des bezuschlagten Produkts ist vom AN in jedem Fall

nachzuweisen.

3.7 Preisgleitklausel Die Vergütung kann frühestens nach Ablauf von 12 Monaten nach Vertragsschluss der

Rahmenvereinbarung erhöht werden. Weitere Erhöhungen können frühestens nach

Ablauf von weiteren 12 Monaten gefordert werden. Eine Erhöhung ist dem AG

anzukündigen und wird frühestens 3 Monate nach Zugang der Mitteilung beim AG

wirksam. Voraussetzung für die Wirksamkeit ist, dass der AN die Vergütung als

allgemeinen veröffentlichten Listenpreis für Geschäftskunden vorsieht und

nachweislich auch von anderen Auftraggebern erzielt wird. Der Nachweis kann auch

in sonstiger geeigneter Weise geführt werden. Über die Geeignetheit eines solchen

Nachweises entscheidet der AG.

Sind die Voraussetzungen für eine Erhöhung der Vergütung erfüllt, hat der AG

innerhalb der Ankündigungsfrist das Recht, die Rahmenvereinbarung für die von der

Erhöhung betroffenen Leistungen frühestens zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der

LZBW-2026-05-036 Vergabe- und Vertragsunterlagen Seite 23 von 38

[Seite 24]

neuen Preise zu kündigen, sofern die Erhöhung 5% der zuletzt gültigen Preise

überschreiten sollte. Führt der AN für bestimmte Leistungen (z. B. Geräte) keine

eigenen Listenpreise, können auch Listenpreise der Zulieferer verwendet werden oder

der Nachweis in sonstiger geeigneter Weise geführt werden. Über die Geeignetheit

eines solchen Nachweises entscheidet der AG.

Der AN verpflichtet sich, spätestens nach Ablauf von 12 Monaten nach

Vertragsschluss Preisnachlässe an den AG weiterzugeben. Hierzu hat der AN jede

Änderung seiner Listenpreise für Geschäftskunden dem AG unverzüglich mitzuteilen

und die Preisnachlässe anteilig unter Beibehaltung des dem AG eingeräumten Rabatts

ab dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der neuen Geschäftskundenpreise zu gewähren.

Die Preisgleitklausel wird erst wirksam, wenn sich der Listenpreis für die betroffenen

Leistungen um mehr als 1% ändert (Bagatellgrenze). Bei Übersteigen der

Bagatellgrenze gibt der AN nur die über die Bagatellgrenze hinausgehenden Kosten

an den AG weiter. Entsprechendes gilt bei Kosteneinsparungen.

3.8 Zahlungsbedingungen Die Zahlung der Vergütung erfolgt nach vollständiger Erbringung der Leistung

innerhalb von 30 Tagen nach Eingang einer ordnungsgemäßen und prüffähigen

Rechnung an den AG.

Die Abrechnung der erbrachten Leistung hat je Lieferung zu erfolgen.

Seit dem 01. Januar 2022 sind öffentliche AN nach § 4a E-Government-Gesetz Baden-

Württemberg in Verbindung mit der E-Rechnungsverordnung Baden-Württemberg

grundsätzlich zur elektronischen Rechnungsstellung verpflichtet.

Für eine elektronische Rechnungsstellung ist ausschließlich der Zentrale

Rechnungseingang Baden-Württemberg zu verwenden, der zusammen mit weiteren

Informationen unter https://service-bw.de/erechnung zu erreichen ist. Das

Rechnungsdokument muss dazu im Standard XRechnung oder einem anderen der

Norm EN 16931 entsprechenden Format erstellt werden und im Feld Buyer-Reference

(BT-10) die nach Auftragserteilung bei dem AG zu erfragenden Leitweg-ID aufweisen.

Es gelten die über https://service-bw.de/erechnung einsehbaren Nutzungs-

bedingungen nebst Anlage (Technischen Informationen) des Zentralen

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[Seite 25]

Rechnungseingangs Baden-Württemberg in der zum Zeitpunkt der Einbringung der

elektronischen Rechnung gültigen Fassung.

Sollten die o.g. Voraussetzungen nicht erfüllt sein, so behält sich der AG vor, die

Zahlung bis zur korrekten Rechnungsstellung zurückzubehalten.

3.9 Leistungsnachweis Die Leistung gilt erst dann als vollständig erbracht, wenn die Leistung nachweislich

erbracht wurde. Der Nachweis kann z. B. mit Hilfe eines Lieferscheins erbracht werden

und hat sämtliche zugrundeliegenden Auftragsdaten zu enthalten.

3.10 Lieferbedingungen Die Lieferung erfolgt grundsätzlich im Land Baden-Württemberg.

Die Lieferung hat „frei Haus“ zu erfolgen. Das bedeutet, dass die Lieferung so in die

Sphäre des AG gelangt, dass sie vor Zugriffen Dritter geschützt ist.

Die Lieferungen an das LZBW erfolgen an Werktagen von Montag bis Donnerstag

innerhalb der Geschäftszeiten von 7.30 – 11.30 Uhr und 13.00 – 15.30 Uhr.

Freitags sind keine Anlieferungen möglich.

Die Anlieferung größerer Mengen (ab 3 Paletten) hat palettiert zu erfolgen. Hierzu

sind üblicherweise EURO-Paletten zu verwenden, beim AG sind EURO-

Tauschpaletten vorhanden.

Der AN teilt dem AG per E-Mail an lager@lzbw.bwl.de sowie der bei Bestellung

benannten Person mindestens drei Werktage vor Anlieferung einer Warensendung

von mehr als 3 Paletten den genauen Liefertermin mit. Sollte die Terminvorgabe dem

AG nicht passen, wird im gegenseitigen Einvernehmen ein für beide Vertragsparteien

passender alternativer Liefertermin vereinbart.

Bei Anlieferung einer Warensendung mit maximal 3 Paletten kann eine

Terminabsprache auch ein bis zwei Werktage vor Anlieferung entweder per E-Mail

an lager@lzbw.bwl.de oder telefonisch erfolgen.

Die Anlieferung kleinerer, nicht palettierter Warensendungen müssen nicht zwingend

vorab angemeldet werden.

LZBW-2026-05-036 Vergabe- und Vertragsunterlagen Seite 25 von 38

[Seite 26]

Pro Anlieferung können maximal 8 Paletten entgegengenommen werden. Soweit

betriebliche Abläufe beim AG es zulassen, können nach Absprache zwischen den

Vertragsparteien eine geringfügig höhere Anzahl an Paletten angeliefert werden.

Eine maximale Palettenhöhe (inklusive Palette) von 1,80 m darf nicht überschritten

werden. Die Anlieferung muss mit einem Fahrzeug mit Ladebordwand bzw.

Hebebühne erfolgen.

Die Annahme von Palettenlieferungen, die nicht rechtzeitig avisiert wurden und / oder

bei denen die maximale Palettenhöhe bzw. -menge überschritten wurde, kann der

AG ablehnen. Hierdurch entstehende Mehrkosten trägt allein der AN.

Bei allen Lieferungen, insbesondere Teillieferung, sind jeder Sendung Lieferscheine

mit den zugrundeliegenden Auftragsdaten sowie den enthaltenen Größenangaben

beizufügen. Nach Möglichkeit sollten die Lieferscheine vorab als Scan per E-Mail an

lager@lzbw.bwl.de gesendet werden.

Die Annahme von Sendungen, welche ohne vollständige Lieferscheine und ohne

ausreichende Kennzeichnung eintreffen, kann der AG ablehnen und ggfs. auf Kosten

des ANs zurücksenden. In diesen Fällen ist u.U. eine Erfassung im

Warenwirtschaftssystem nicht möglich oder erschwert.

3.11 Gefahrübergang Leistungsort ist der Geschäftssitz des AG. Die Gefahr geht mit der Übergabe der

Artikel am Leistungsort über.

Der AN haftet demnach für alle Schäden auf dem Transportweg bis zur Auslieferung

an den Leistungsempfänger.

Eine Untersuchungs- und Rügepflicht des AG im Sinne des § 377 HGB besteht nicht.

3.12 Verpackungsmaterial Der AN verpflichtet sich, das Verpackungsmaterial zurückzunehmen oder einen

Ansprechpartner für die Entsorgung des Verpackungsmaterials zu benennen. Der AN

hat das Verpackungsmaterial nach den gesetzlichen Vorschriften fachgerecht zu

entsorgen.

Bei einer Lieferung „frei Haus“ ist eine sofortige Rückgabe des Verpackungsmaterials

aus organisatorischen Gründen meist nicht möglich. Die Verpackung ist in diesem Fall

LZBW-2026-05-036 Vergabe- und Vertragsunterlagen Seite 26 von 38

[Seite 27]

vom AN nach Abstimmung, in der Regel innerhalb von 4 Wochen nach Lieferung der

Ware, auf seine Kosten abzuholen und zu entsorgen.

3.13 Verzug Hält der AN die vereinbarten Fristen oder Termine nicht ein, kommt er ohne Mahnung

in Verzug, es sei denn, der AN hat die Verzögerung nachweislich nicht zu vertreten.

3.14 Gewährleistung Es gelten die gesetzlichen Regelungen zur Gewährleistung, mit der Maßgabe, dass

auch unerhebliche Mängel beachtlich sind.

3.15 Schadenersatz wegen Wettbewerbsverletzung Wenn der AN aus Anlass der Vergabe nachweislich eine Abrede getroffen hat, die eine

unzulässige Wettbewerbsbeschränkung darstellt, hat er 5 v. H. der Auftragssumme (je

betroffenem Los) an den AG zu zahlen, es sei denn, dass ein Schaden in anderer

Höhe nachgewiesen wird. Wird ein Schaden in anderer Höhe nachgewiesen als 5 v.H.

der Auftragssumme, ist dieser maßgeblich. Die Auftragssumme ist die über die

Gesamtlaufzeit dieses Vertrages an den Auftragnehmer zu zahlende Vergütung

(netto).

Das Kündigungsrecht nach § 8 Nr. 2 VOL/B bleibt davon unberührt.

3.16 Vertragsstrafe Kommt der AN mit einer Haupt- oder Nebenleistung in Verzug, kann der AG für jeden

weiteren Verzugstag, der auf einen Werktag fällt, eine Vertragsstrafe verlangen. Die

Vertragsstrafe je Verzugstag beträgt 0,2 % des Einzelpreises der Leistung (netto), mit

der sich der AN in Verzug befindet.

Die Summe aller Vertragsstrafen darf 5 % der Gesamtabrechnungssumme (netto)

nicht überschreiten. Gesamtabrechnungssumme (netto) ist der Gesamtpreis (netto) für

alle durch den Auftraggeber bezogenen Leistungen. Bei Einzelabrufen ist die

Gesamtabrechnungssumme (netto) die Abrechnungssumme (netto) des jeweiligen

Einzelvertrages. Abrechnungssumme (netto) ist der Gesamtpreis (netto) für die

Leistung des jeweiligen Einzelabrufs.

LZBW-2026-05-036 Vergabe- und Vertragsunterlagen Seite 27 von 38

[Seite 28]

Es gelten die §§ 339 ff. BGB. Abweichend von § 341 Abs. 3 BGB wird vereinbart, dass

die Vertragsstrafe bis zur endgültigen Abwicklung der Zahlungsansprüche geltend

gemacht werden kann. Eine verwirkte Vertragsstrafe wird auf den jeweiligen

Schadensersatzanspruch gegen den Auftragnehmer wegen derselben

Pflichtverletzung angerechnet. Darüberhinausgehende Schadensersatzansprüche

bleiben von den vorstehenden Vertragsstrafen unberührt. Im Übrigen gilt § 11 VOL/B.

3.17 Menschenrechtliche Sorgfaltspflichten AN im Anwendungsbereich des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG)

verpflichten sich zur Einhaltung menschrechtlicher Sorgfaltspflichten entsprechend

dieses Gesetzes. Die Wirksamkeit seines Risikomanagements sowie seiner

Präventionsmaßnahmen überprüft der AN einmal im Jahr sowie anlassbezogen, wenn

mit einer wesentlich veränderten oder wesentlich erweiterten Risikolage im eigenen

Geschäftsbereich oder bei unmittelbaren Zulieferern zu rechnen ist, etwa durch die

Einführung neuer Produkte, Projekte oder eines neuen Geschäftsfeldes. Der AN legt

dem AG auf Verlangen das jeweilige Prüfergebnis vor. Sollte dem AN ein Risiko oder

ein Verstoß nach dem LkSG bekannt werden, wird er diese unaufgefordert und

unverzüglich dem AG melden sowie mit höchster Priorität auf deren Beseitigung

hinwirken.

3.18 Geheimhaltung, Datenschutz und Datensicherheit Der AG ist verpflichtet, alle im Rahmen des Vertragsverhältnisses erlangten

Kenntnisse von Geschäftsgeheimnissen vertraulich zu behandeln; im Übrigen bleibt

der Erfahrungsaustausch zwischen öffentlichen AG unberührt.

Der AN hat alle ihm im Zusammenhang mit der Angebotserstellung und

Auftragserfüllung zur Kenntnis gelangenden Unterlagen gegen die Kenntnisnahme

durch Unbefugte zu sichern. Der AN ist verpflichtet, dem AG diese Unterlagen

einschließlich evtl. Kopien spätestens mit der Übergabe der jeweiligen Leistung

herauszugeben. Die im Rahmen dieses Vertrages erhobenen Daten sind

ausschließlich für die Auftragsabwicklung zu nutzen, insbesondere die Verwendung

für Werbezwecke ist nicht gestattet.Über diese Verpflichtungen hinaus können

LZBW-2026-05-036 Vergabe- und Vertragsunterlagen Seite 28 von 38

[Seite 29]

Sicherheitsvereinbarungen in der Leistungsbeschreibung oder in einem gesonderten

Vertrag getroffen werden.

Sofern erforderlich schließt der Bezugsberechtigte mit dem AN entsprechende

Vereinbarungen in einem gesonderten Vertrag.

Es gelten die datenschutzrechtlichen Regelungen der Datenschutz-Grundverordnung

(DS-GVO) sowie des Landes- und – soweit anwendbar – des

Bundesdatenschutzgesetzes (LDSG , BDSG,) in der bei Veröffentlichung der

Vergabeunterlagen gültigen Fassung.

Der AN wird (Teil-)Aufgaben aus diesem Vertrag an Unterauftragnehmer nur

übertragen, wenn sich diese ihm gegenüber in gleicher Art wie er selbst gegenüber

dem AG zum Datenschutz, zur Datensicherheit und zur Geheimhaltung verpflichten.

Die schriftliche Verpflichtung der Unterauftragnehemer ist dem AG auf Verlangen

nachzuweisen.

3.19 Vorzeitige Vertragsbeendigung Neben den sich aus den einschlägigen Gesetzen und Verordungen ergebenden

Rücktritts- bzw. Kündigungsrechten hat der AG ein vertragliches Rücktrittsrecht bzw.

ein Recht zur Kündigung dieses Vertrages aus wichtigem Grund in folgenden Fällen:

• bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung von für den AN im

Rahmen dieses Vertrages anzuwendenden Datenschutzvorschriften,

• bei nachweislich wettbewerbsbeschränkenden Absprachen des AN nach

Zuschlagserteilung,

• wenn die unter Ziffer 4.3 aufgeführten Angaben falsch erklärt werden oder

sonstige die Zuverlässigkeit erheblich beeinträchtigende Umstände

eintreten,

• wenn durch ein entsprechendes feststellendes Urteil des EuGH die

Bundesrepublik Deutschland verpflichtet wird, den Vertrag zu beenden bzw.

rückabzuwickeln.

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[Seite 30]

3.20 Mitteilungspflicht bei Insolvenz Im Falle eines Insolvenzverfahrens gegen den AN trifft den AN die Pflicht, den AG über

die Einreichung eines Insolvenzantrags sowie über die Eröffnung eines

Insolvenzverfahrens unverzüglich zu unterrichten.

3.21 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht / Leistungsverweigerungsrecht Der AN kann gegenüber Ansprüchen des AG mit eigenen Ansprüchen nicht

aufrechnen, es sei denn, der AGhat solche Ansprüche nicht bestritten oder sie sind

rechtskräftig festgestellt. § 390 und §§ 392 bis 395 BGB bleiben unberührt.

Zurückbehaltungs- und Leistungsverweigerungsrechte des AN sind ausgeschlossen,

es sei denn, der AGbestreitet die zugrundeliegenden Gegenansprüche nicht oder

diese sind rechtskräftig festgestellt. § 390 und §§ 392 bis 395 BGB gelten

entsprechend.

3.22 Gerichtsstand Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertrag und den Einzelaufträgen ist

Stuttgart.

LZBW-2026-05-036 Vergabe- und Vertragsunterlagen Seite 30 von 38

[Seite 31]

4 Angebotsprüfung und -wertung

4.1 Überblick Bewertungsvorgehen Die Bewertung der Angebote erfolgt in den folgenden Wertungsstufen:

• Formale Angebotsprüfung

• Eignungsprüfung

• Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebotes

• Prüfung der Angemessenheit der Preise

4.2 Formale Angebotsprüfung Alle Angebote werden gem. § 53 Abs. 1 VgV formal geprüft. Insbesondere werden die

Ausschlusskriterien des § 57 VgV geprüft.

4.3 Eignungsprüfung Gemäß § 122 Abs. 1 GWB werden öffentliche Aufträge an fachkundige und

leistungsfähige Unternehmen vergeben, die nicht nach den §§ 123 oder 124 GWB

ausgeschlossen worden sind.

Bieter müssen ihre Eignung zur Durchführung der ausgeschriebenen Leistung

nachweisen, indem sie die geforderten Unterlagen vorlegen.

Gemäß § 47 VgV kann der Bieter sich fehlende Eignung durch eine Eignungsleihe

beschaffen. Ein Bieter kann für einen bestimmten öffentlichen Auftrag im Hinblick auf

die erforderliche wirtschaftliche und finanzielle sowie die technische und berufliche

Leistungsfähigkeit die Kapazitäten anderer Unternehmen in Anspruch nehmen, wenn

er nachweist, dass ihm die für den Auftrag erforderlichen Mittel tatsächlich zur

Verfügung stehen werden. Dieser Nachweis muss in Textform erbracht werden und

kann beispielsweise durch die Vorlage einer Verpflichtungserklärung des

vorgesehenen Unterauftragnehmers (Anlage 7_Verpflichtungserklärung

Unterauftragnehmer) oder einer vertraglichen Vereinbarung zwischen Bieter und

vorgesehenem Unterauftragnehmer erfolgen. Diese Möglichkeit besteht unabhängig

von der Rechtsnatur der zwischen Bieter und den anderen Unternehmen bestehenden

Verbindungen. Der Nachweis der Eignungsleihe ist auch dann zu erbringen, wenn es

sich bei den anderen Unternehmen um rechtlich selbständige konzernverbundene

Unternehmen handelt. Ein Bieter kann jedoch im Hinblick auf Nachweise für die

erforderliche berufliche Leistungsfähigkeit wie Ausbildungs- und

LZBW-2026-05-036 Vergabe- und Vertragsunterlagen Seite 31 von 38

[Seite 32]

Befähigungsnachweise nach § 46 Absatz 3 Nummer 6 VgV oder die einschlägige

berufliche Erfahrung die Kapazitäten anderer Unternehmen nur dann in Anspruch

nehmen, wenn diese die Leistung erbringen, für die diese Kapazitäten benötigt

werden. Bei der Leihe der wirtschaftlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit haftet

der Bieter bzw. die Bietergemeinschaft gemeinsam mit dem eignungsleihenden

Unternehmen gesamtschuldnerisch entsprechend dem Umfang der Eignungsleihe.

Die Kontaktstelle überprüft im Rahmen der Eignungsprüfung, ob die Unternehmen,

deren Kapazitäten der Bieter für die Erfüllung bestimmter Eignungskriterien in

Anspruch nehmen will, die entsprechenden Eignungskriterien erfüllen und ob

Ausschlussgründe vorliegen (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VgV). Die entsprechenden

Eignungsnachweise für den Bereich der Eignungsleihe sowie die

Anlage 6_ Eigenerklärung Unterauftragnehmer zu Ausschlussgründen sind

daher durch den vorgesehenen Unterauftragnehmer vorzulegen. Erfüllt der

vorgesehene Unterauftragnehmer das entsprechende Eignungskriterium nicht oder

liegt bei ihm ein zwingender Ausschlussgrund nach § 123 GWB vor, so hat der Bieter

diesen Unterauftragnehmer zu ersetzen. Liegt bei dem als Unterauftragnehmer

vorgesehenen Unternehmen ein fakultativer Ausschlussgrund gem. § 124 GWB vor,

so entscheidet die Kontaktstelle im Rahmen der Eignungsprüfung nach billigem

Ermessen darüber, ob der Bieter dieses Unternehmen ersetzen muss.

Ist hingegen der Einsatz eines Unterauftragnehmers beabsichtigt, ohne dass eine

Eignungsleihe gem. § 47 VgV erfolgt, ist vor Zuschlagserteilung durch den

Unterauftragnehmer eine Eigenerklärung über das Nichtvorliegen von

Ausschlussgründen gem. Anlage 6_Eigenerklärung Unterauftragnehmer zu

Ausschlussgründen vorzulegen. Zur Beschleunigung des weiteren Verfahrens

sollten diese Unterlagen möglichst bereits mit dem Angebot eingereicht werden. Siehe

dazu Ziff. 2.23.

In gleicher Weise müssen Bietergemeinschaften ihre Unterlagen einreichen.

Bieter, die Angebote für mehrere Lose einreichen, müssen diese Unterlagen nur

einmal vorlegen.

Der Bieter hat die nachstehend in den Ziffern 4.3.1 bis 4.3.4 geforderten Angaben im

Rahmen von Eigenerklärungen in Anlage 2_Eigenerklärungen_Offenes Verfahren zu

bestätigen bzw. als Anlage zum Angebot (Anlage 08_Referenzen, Anlage

LZBW-2026-05-036 Vergabe- und Vertragsunterlagen Seite 32 von 38

[Seite 33]

4_Eigenerklärung_Zwingende Ausschlussgründe, Anlage 3_Eigenerklärung Fakul-

tative Ausschlussgründe, Anlage 6_Eigenerklärung Unterauftragnehmer zu

Ausschlussgründen (falls zutreffend), Anlage 7_Verpflichtungserklärung

Unterauftragnehmer (falls zutreffend), Anlage 5_Eigenerklärung_Bezug zu Russland)

beizufügen.

Eignungsnachweise, die durch ein Präqualifizierungsverfahren AVPQ erworben

wurden, sind zugelassen.

4.3.1 Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit

  1. Eigenerklärung, dass eine Betriebshaftpflichtversicherung /

Berufshaftpflichtversicherung während der gesamten Vertragslaufzeit besteht.

Die Deckungssumme je Schadensfall beträgt mindestens das 1,5-fache des

Auftragswertes.

  1. Eigenerklärung zum Gesamtumsatz des Unternehmens für die vergangenen 3

Geschäftsjahre.

  1. Eigenerklärung zum Umsatz im Bereich des Ausschreibungsgegenstandes für

die vergangenen 3 Geschäftsjahre.

4.3.2 Technische und berufliche Leistungsfähigkeit

  1. Nachweis von mind. einem, vorzugsweise drei vergleichbaren

Referenzprojekten aus den letzten drei abgeschlossenen Kalenderjahren

durch eine Eigenerklärung gemäß Anlage 8_ Referenzen, die folgenden

Aufbau hat:

  • Name des AG und Angabe, ob öffentlicher oder privater AG,

  • Projektbezeichnung,

  • Leistungszeit von/bis,

  • Angabe zum Rechnungswert und Lieferumfang,

  • Ansprechpartner des o. g. AG mit Namen, E-Mail-Adresse und

Telefonnummer.

Referenzprojekte müssen im Zeitpunkt der Angebotsabgabe nicht zwingend

abgeschlossen sein.

Die Kontaktstelle/der AG ist berechtigt, die angegebenen Referenzen selbst auf

Richtigkeit zu überprüfen und bei den entsprechenden Ansprechpartnern

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Informationen über das Referenzprojekt einzuholen. Sollten sich dabei Tatsachen

ergeben, die den Bieter als nicht geeignet darstellen, kann er vom weiteren Verfahren

aufgrund mangelnder Eignung ausgeschlossen werden. 2) Eigenerklärung, aus der die durchschnittliche Beschäftigtenzahl des

Unternehmens und die Zahl seiner Führungskräfte in den letzten drei Jahren

ersichtlich wird

  1. Eigenerklärung, ob für Teile des Auftrags der Einsatz von Unterauftragnehmern

beabsichtigt ist

4.3.3 Nichtvorliegen von Ausschlussgründen

4.3.3.1 Zwingende Ausschlussgründe Zum Beleg des Nichtvorliegens von zwingenden Ausschlussgründen sind

einzureichen:

  1. maschinenschriftlich unterschriebene Eigenerklärung über das Nichtvorliegen

von Ausschlussgründen nach § 123 GWB bzw. die Durchführung erfolgreicher

Selbstreinigungsmaßnahmen nach § 125 GWB anhand

Anlage 4 Eigenerklärung_Zwingende Ausschlussgründe.

  1. maschinenschriftlich unterschriebene Eigenerklärung, in welcher der Bieter

bestätigt, nicht zu den in Art. 5k Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 in

der Fassung des Art. 1 Ziff. 23 der Verordnung (EU) 2022/576 des Rates vom

  1. April 2022 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen

Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren, genannten Personen

oder Unternehmen, die einen Bezug zu Russland im Sinne der Vorschrift

aufweisen, zu gehören (Anlage 5_Eigenerklärung_Bezug zu Russland).

  1. Eigenerklärung, in welcher der Bieter bestätigt, dass weder sein Unternehmen,

noch Mehrheitsanteilseigner oder Gesellschafter, noch eine Mutter- oder

Tochtergesellschaft oder Mitglieder der Bietergemeinschaft zu den aufgrund

der Verordnung (EG) 881/2002 oder aufgrund der Verordnung (EG) 2580/2001

in Verbindung mit dem Standpunkt des Rates 2001/931/GASP (EU-Terrorliste)

sanktionierten Personen, Gruppen oder Organisationen gehört.

LZBW-2026-05-036 Vergabe- und Vertragsunterlagen Seite 34 von 38

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4.3.3.2 Fakultative Ausschlussgründe Zum Beleg des Nichtvorliegens von fakultativen Ausschlussgründen sind

einzureichen:

  1. maschinenschriftlich unterschriebene Eigenerklärung über das Nichtvorliegen

von Ausschlussgründen nach § 124 GWB bzw. die Durchführung erfolgreicher

Selbstreinigungsmaßnahmen nach § 125 GWB anhand

Anlage 3 Eigenerkkärung_Fakultative Ausschlussgründe.

  1. Eigenerklärung, dass keine Gründe vorliegen, die zu einem Ausschluss von

der Vergabe öffentlicher Aufträge nach § 21 des Gesetzes zur Bekämpfung der

Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung (Schwarzarbeitsbekämpfungsgsetz

– SchwarzArbG) führen können.

  1. Eigenerklärung, dass gegen den Bewerber in den letzten drei Jahren kein

Verstoß nach § 24 Absatz 1 LkSG rechtskräftig festgestellt und mit einer

Geldbuße nach Maßgabe von § 22 Absatz 2 LkSG belegt worden ist.

Auf Ziff. 2.9 wird verwiesen.

4.3.3.3 Wettbewerbsregisterauszug Gemäß § 6 Abs. 1 WRegG wird zu dem Bieter, der voraussichtlich den Zuschlag

erhalten soll, zur Validierung seiner Angaben ein Wettbewerbsregisterauszug

angefordert. Eintragungen können zum Ausschluss führen.

4.4 Angemessenheit der Preise Der AG behält sich eine Prüfung gemäß § 60 VgV vor. Es wird auf die Regelungen

des § 60 Abs. 3 und 4 VgV verwiesen.

4.5 Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots Der Zuschlag wird auf das preislich günstigste Angebot nach Erfüllung aller A-Kriterien

erteilt.

Zuschlagskriterium: Preis 100%

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„I“ Informationskriterium

Die I-Kriterien dienen dem AG der zusätzlichen Information und werden somit nicht für

die Wertung berücksichtigt. Die unter diesen Kriterien geforderten Angaben bzw.

Erklärungen sollen dem Angebot beigefügt werden.

Preisangaben sind im Leistungsverzeichnis einzutragen. Preise sind auf zwei

Nachkommastellen genau anzugeben. Es ist kaufmännisch zu runden.

Es erfolgt eine Wertung auf Basis des Bruttopreises.

Das Angebot mit dem niedriegsten Preis erhält den Zuschlag.

Bei gleichem Preis entscheidet das Los.

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5 Leistungsbeschreibung

(inkl. Technischer Anforderungen)

„A“ Ausschlusskriterien / Mindestanforderungen

Alle „A“-Kriterien stellen die Mindestanforderungen an die ausgeschriebene Leistung dar. Die Anforderung ist zwingend und muss uneingeschränkt und umfassend erfüllt

werden. Bei Nichterfüllung von Ausschlusskriterien wird das Angebot gem. § 57 Abs.

1 Nr. 4 VgV ausgeschlossen, auch wenn es auf anderen Gebieten besonders gute

Leistungen beinhaltet. Für die in der Leistungsbeschreibung zwingend formulierten

Anforderungen (Mindestanforderungen) gilt das zuvor Gesagte entsprechend.

5.1 Beschreibung des Beschaffungsgegenstands Die Gesamtanforderungen (A-Kriterien) werden in der Anlage

9_Leistungsbeschreibung beschrieben.

5.2 Umweltschutz Das Land Baden-Württemberg legt besonderen Wert darauf, dass bei der Herstellung,

dem Betrieb und der Wartung Gesichtspunkte des Umweltschutzes und der

Energieeinsparung berücksichtigt werden. Die angebotenen Produkte müssen dem

neuesten Standard und somit allen derzeit gültigen Sicherheits- und

Umweltschutzvorschriften entsprechen.

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6 Statistische Angaben (I-Kriterien)

Gem. § 114 Abs. 2 GWB i.V.m. der Vergabestatistikverordnung (VergStatVO) sowie

zu Bekanntmachungszwecken gem. § 39 i.V.m. § 10a VgV ist der AG verpflichtet, die

in Anlage 02_Eigenerklärung Offenes Verfahren unter der Überschrift „Statistische

Angaben (I-Kriterien)“ abgefragten Angaben zu erheben und an die zuständigen

Stellen zu übermitteln. Es wird gebeten, diese Angaben in der zuvor genannten Anlage

zu machen.

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