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Vergabe- und Vertragsunterlagen
Offenes Verfahren
Rahmenvereinbarung über die
Lieferung von Versandkartonage für
das Logistikzentrum Baden-
Württemberg (LZBW)
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Inhaltsverzeichnis
1 Einführung ...................................................................................................... 4 1.1 Auftraggeber und Bezugsberechtigte ........................................................... 4 1.2 Kontaktstelle ................................................................................................. 4 1.3 Bieter / Auftragnehmer ................................................................................. 4 1.4 Gegenstand der Ausschreibung, Verfahren ................................................. 4 1.5 Leistungsort .................................................................................................. 5 1.6 Losbildung .................................................................................................... 5 1.7 Vertragslaufzeit und Mengenangaben .......................................................... 5 1.8 Meilensteine des Ausschreibungsverfahrens ............................................... 7 2 Allgemeine Ausschreibungsbedingungen .................................................. 8 2.1 Grundsätzliche Bestimmungen ..................................................................... 8 2.2 Vollständigkeit der Unterlagen ..................................................................... 8 2.3 Verwendung der Unterlagen ........................................................................ 8 2.4 Kommunikation ............................................................................................. 8 2.5 Fragen zur Ausschreibung ........................................................................... 9 2.6 Angebotsabgabe .......................................................................................... 9 2.7 Ansichtsmuster ........................................................................................... 10 2.8 Einreichen geforderter Muster .................................................................... 10 2.9 Wettbewerbsbeschränkende Absprachen .................................................. 11 2.10 Frist zur Angebotsabgabe .......................................................................... 12 2.11 Form und Inhalt der Angebote .................................................................... 12 2.12 Sprache ...................................................................................................... 13 2.13 Änderungen, Ergänzungen oder Rücknahme ............................................ 13 2.14 Zuschlags- und Bindefrist ........................................................................... 14 2.15 Informationspflicht (§ 134 GWB) ................................................................ 14 2.16 Zuschlagserteilung ..................................................................................... 15 2.17 Mitteilung über nicht berücksichtigte Bewerbungen und Angebote ............ 15 2.18 Bekanntmachung über vergebene Aufträge ............................................... 15 2.19 Vergütung und Kostenersatz ...................................................................... 15 2.20 Aufhebung der Ausschreibung ................................................................... 16 2.21 Bieterangaben zur Registereintragung ....................................................... 16 2.22 Bietergemeinschaften ................................................................................. 16 2.23 Unterauftragnehmer ................................................................................... 18 2.24 Verschwiegenheitspflicht ............................................................................ 19 2.25 Rechtsbehelfe und zuständige Vergabekammer ........................................ 20 3 Vertragliche Bestimmungen ....................................................................... 21 3.1 Rahmenvereinbarung / Einzelaufträge ....................................................... 21 3.2 Vertragsbestandteile .................................................................................. 21 3.3 Vertragslaufzeit .......................................................................................... 22 3.4 Leistungsort ................................................................................................ 22 3.5 Preise ......................................................................................................... 22 3.6 Technologieklausel ..................................................................................... 23 3.7 Preisgleitklausel ......................................................................................... 23
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3.8 Zahlungsbedingungen ................................................................................ 24 3.9 Leistungsnachweis ..................................................................................... 25 3.10 Lieferbedingungen ...................................................................................... 25 3.11 Gefahrübergang ......................................................................................... 26 3.12 Verpackungsmaterial .................................................................................. 26 3.13 Verzug ........................................................................................................ 27 3.14 Gewährleistung .......................................................................................... 27 3.15 Schadenersatz wegen Wettbewerbsverletzung.......................................... 27 3.16 Vertragsstrafe ............................................................................................. 27 3.17 Menschenrechtliche Sorgfaltspflichten ....................................................... 28 3.18 Geheimhaltung, Datenschutz und Datensicherheit .................................... 28 3.19 Vorzeitige Vertragsbeendigung .................................................................. 29 3.20 Mitteilungspflicht bei Insolvenz ................................................................... 30 3.21 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht / Leistungsverweigerungsrecht . 30 3.22 Gerichtsstand ............................................................................................. 30 4 Angebotsprüfung und -wertung ................................................................. 31 4.1 Überblick Bewertungsvorgehen.................................................................. 31 4.2 Formale Angebotsprüfung .......................................................................... 31 4.3 Eignungsprüfung ........................................................................................ 31 4.3.1 Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit.................................. 33 4.3.2 Technische und berufliche Leistungsfähigkeit ....................................... 33 4.3.3 Nichtvorliegen von Ausschlussgründen ................................................. 34 4.3.3.1 Zwingende Ausschlussgründe .......................................................... 34 4.3.3.2 Fakultative Ausschlussgründe .......................................................... 35 4.3.3.3 Wettbewerbsregisterauszug ............................................................. 35 4.4 Angemessenheit der Preise ....................................................................... 35 4.5 Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots ................................................ 35 5 Leistungsbeschreibung ............................................................................... 37 5.1 Beschreibung des Beschaffungsgegenstands ........................................... 37 5.2 Umweltschutz ............................................................................................. 37 6 Statistische Angaben (I-Kriterien) .............................................................. 38
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1 Einführung
1.1 Auftraggeber und Bezugsberechtigte Auftraggeber (AG) ist das Land Baden-Württemberg vertreten durch das
Logistikzentrum Baden-Württemberg (LZBW). Der AG ist für die Rahmenvereinbarung
Vertragspartner des Auftragnehmers (AN).
Bezugsberechtigter aus dieser Ausschreibung ist das Logistikzentrum Baden-
Württemberg
1.2 Kontaktstelle Logistikzentrum Baden-Württemberg (LZBW)
Dornierstraße 19
D-71254 Ditzingen
Die Kontaktstelle führt die Ausschreibung für den AG durch und ist bis zum Abschluss
des Ausschreibungsverfahrens ausschließlicher Adressat für die teilnehmenden
Unternehmen. Der Zuschlag wird ebenfalls durch die Kontaktstelle erteilt. Weiterhin ist
die Kontaktstelle Adressat von Rügen.
Das LZBW agiert als gemeinsame Beschaffungsstelle und zentraler
Beschaffungsdienstleister für die Landesverwaltung Baden-Württemberg.
Das LZBW beschafft seit 1998 für die Behörden und Einrichtungen der
Landesverwaltung.
1.3 Bieter / Auftragnehmer Die an der Ausschreibung teilnehmenden Unternehmen werden bis zum Abschluss
des Verfahrens als Bieter bezeichnet. Für die Phase der Vertragsdurchführung wird
das bezuschlagte Unternehmen als AN bezeichnet.
1.4 Gegenstand der Ausschreibung, Verfahren Gegenstand dieser Rahmenvereinbarung ist die Belieferung mit Versandkartonagen
für und an das Logistikzentrum Baden-Württemberg.
Die Ausschreibung erfolgt im Rahmen eines offenen Verfahrens.
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1.5 Leistungsort Die Lieferungen haben an das Lager des LZBW zur erfolgen. Derzeit ist dies die
Dornierstraße 15 in 71254 Ditzingen.
1.6 Losbildung Es erfolgt keine Losaufteilung.
1.7 Vertragslaufzeit und Mengenangaben Die Vertragslaufzeit beginnt voraussichtlich am 01.11.2026 und dauert bis zum
31.10.2028.
Optional besteht die Möglichkeit einer Vertragsverlängerung seitens des AG um 2x1
Jahr (bis zum 31.10.2030)
Das für diese Rahmenvereinbarung/Ausschreibung in Aussicht stehende
Auftragsvolumen wird so genau wie möglich umschrieben. Der Bedarf ist jedoch (evtl.
in einigen Bereichen) nicht verbindlich und abschließend festlegbar und gibt somit nur
eine geschätzte Auftragsmenge und einen voraussichtlichen Abrufszeitpunkt für die
Leistungserbringung wieder. Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass
einzelne Leistungen in einer anderen Größenordnung oder/und einem anderen
Zeitraum abgerufen werden.
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Es wird von folgenden Mengen während der Vertragslaufzeit ausgegangen:
| LZBW- Nr. | Artikel | Mindestabnahmemenge1 pro Jahr | Geschätzte | Maximalabnahmemenge³ pro Jahr | ||
|---|---|---|---|---|---|---|
| Abnahmemenge2 | ||||||
| pro Jahr | ||||||
| 1-99002 | Stülpschachtel Boden (Stück) | 22.000 | 25.000 | 50.000 | ||
| Stülpschachtel Deckel (Stück) | 22.000 | 25.000 | 50.000 | |||
| 1-99003 | Stülpschachtel Boden (Stück) | 22.000 | 25.000 | 50.000 | ||
| Stülpschachtel Deckel (Stück) | 22.000 | 25.000 | 50.000 | |||
| 1-99004 | Stülpschachtel Boden (Stück) | 3.500 | 5.000 | 10.000 | ||
| Stülpschachtel Deckel (Stück) | 3.500 | 5.000 | 10.000 | |||
| 1-99005 | Stülpschachtel Boden (Stück) | 10.000 | 12.000 | 24.000 | ||
| Stülpschachtel Deckel (Stück) | 10.000 | 12.000 | 24.000 | |||
| 1-99908 | Faltschachtel (Stück) | 800 | 1.000 | 2.000 |
Vom Vertragsende unberührt bleibt die Verpflichtung des AN zur vertragskonformen
Leistungserbringung der im Vertragszeitraum erfolgten Einzelaufträge.
1Mindestabnahmemenge: Dem Auftragnehmer wird die Abnahme der Mindestabnahmemenge garantiert. Hierauf hat dieser einen Anspruch.
2Geschätzte Abnahmemenge: Die geschätzte Abnahmemenge ist die voraussichtlich durch den Auftraggeber zu beziehende Menge.
³ Maximalabnahmemenge: Die Maximalabnahmemenge ist die maximal aus diesem Vertrag zu beziehende Menge. Der AG/Bezugsberechtigte hat einen Anspruch auf die Lieferung der angegebenen Mengen, höchstens jedoch bis zum Erreichen der Maximalabnahmemengen, zu den vereinbarten Konditionen.
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1.8 Meilensteine des Ausschreibungsverfahrens Dem Ausschreibungsverfahren liegt folgende Zeitplanung zugrunde:
| Aktivität | Meilenstein | ||||
|---|---|---|---|---|---|
| Ende der Frist zum Stellen von Bieterfragen | 22.09.2026 | ||||
| Späteste Absendung der Antworten durch die Kontaktstelle | 29.09.2026 | ||||
| Ende der Frist zur Abgabe der Angebote (Angebotsschlusstermin) | 06.10.2026, 10:00 Uhr | ||||
| Voraussichtliche Mitteilung nach § 134 GWB | 19.10.2026 | ||||
| Ende Zuschlags- und Bindefrist | 30.10.2026, 24:00 Uhr |
Meilensteine
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2 Allgemeine Ausschreibungsbedingungen
2.1 Grundsätzliche Bestimmungen Für die Vergabe findet die „Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge“
(Vergabeverordnung – VgV) in der bei Absendung der Auftragsbekanntmachung
gültigen Fassung Anwendung, ohne dass diese Bestimmungen Vertragsinhalt werden.
Daneben gelten die in diesem und in den folgenden Kapiteln genannten zusätzlichen
Bedingungen.
Die Vergabe erfolgt im Wege des Offenen Verfahrens nach § 15 VgV und § 21 VgV.
2.2 Vollständigkeit der Unterlagen Die Vergabe- und Vertragsunterlagen bestehen aus 38 nummerierten Seiten zuzüglich
der weiteren in der Aufforderung zur Angebotsabgabe aufgeführten Anhänge und
Anlagen.
Sollten einzelne Seiten oder angegebene Anhänge oder Anlagen ganz oder teilweise
fehlen, so obliegt es dem Bieter, diese bei der Kontaktstelle unverzüglich anzufordern.
2.3 Verwendung der Unterlagen Die Vergabeunterlagen der Kontaktstelle sind urheberrechtlich geschützt. Sie sind
ausschließlich zum Erstellen eines Angebotes zu verwenden.
Jede Veröffentlichung (auch auszugsweise), Weitergabe an Dritte (mit Ausnahme an
potentielle oder tatsächliche Unterauftragnehmer) oder kommerzielle Verwendung ist
ohne ausdrückliche Genehmigung der Kontaktstelle nicht erlaubt. Für eine Verletzung
der Nutzungsrechte und daraus resultierende Ansprüche des Urhebers hat der Nutzer
einzustehen.
2.4 Kommunikation Soweit nicht anders geregelt hat jegliche Kommunikation im Rahmen des
Vergabeverfahrens ausschließlich über den Vergabemarktplatz Baden-Württemberg
zu erfolgen. Sämtliche das Vergabeverfahren betreffende Mitteilungen und
Informationen werden von der Kontaktstelle ausschließlich über Vergabemarktplatz
Baden-Württemberg versandt. Bieter sind daher verpflichtet, regelmäßig die von der
Kontaktstelle versandten Mitteilungen und Informationen abzurufen.
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2.5 Fragen zur Ausschreibung Falls sich aus den vorliegenden Unterlagen oder im Zusammenhang mit der
Erarbeitung des Angebots Fragen ergeben sollten, sind diese unverzüglich bei der
Kontaktstelle zu stellen. Alle Fragen (Bieterfragen) sind bis spätestens 22.09.2026,
nach vorheriger Registrierung und Freischaltung über den Vergabemarktplatz des
Landes Baden-Württemberg - im Folgenden „Vergabemarktplatz“ -
(https://ausschreibungen.landbw.de) an die Kontaktstelle zu richten. Diese Frist ist als
verfahrensleitende und nicht als Ausschlussfrist zu verstehen.
Während des Vergabeverfahrens werden Bieterfragen, die auf anderem Weg als über
den Vergabemarktplatz gestellt werden, insbesondere telefonisch oder per E-Mail,
nicht beantwortet.
Sämtliche Informationen zum Ausschreibungsverfahren sowie Bieterfragen und
-antworten grundsätzlicher Art werden allen Bietern immer zeitgleich elektronisch über
den Vergabemarktplatz mitgeteilt und werden Bestandteile der Vergabeunterlagen.
Bieterfragen sind so zu formulieren, dass sie keine geheimhaltungsbedürftigen
Informationen jeglicher Art beinhalten. Sollte dies nicht möglich sein, sind die
geheimhaltungsbedürftigen Informationen vom Fragesteller ausdrücklich zu
kennzeichnen. Für Fragen bezüglich der Handhabung des Vergabemarktplatzes bzw.
für systemseitige Fragen stellt der Betreiber Video-Tutorials für die Bieter im Support-
Center (https://support.cosinex.de/unternehmen/) und auf YouTube kostenfrei zur
Verfügung.
2.6 Angebotsabgabe Jeder Bieter ist berechtigt maximal ein Hauptangebot abzugeben. Nebenangebote
sind nicht zugelassen.
Das Angebot kann nach vorheriger Registrierung und Freischaltung auf dem
Vergabemarktplatz (https://ausschreibungen.landbw.de) ausschließlich auf
elektronischem Wege über das Bietertool oder über die dortige webbasierte
Abgabemöglichkeit direkt im Browser eingereicht werden. Hierzu sind alle
Pflichtangaben in den digital vorliegenden Formularen auszufüllen und bis zum Ende
der Angebotsfrist einzusenden.
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Geforderte Nachweise, Zertifikate, Bescheinigungen und sonstige Anlagen sind,
sofern in diesen Vergabeunterlagen nicht anders angegeben, in digitaler Form zu
übermitteln (Uploadmöglichkeit). Nähere Informationen zur digitalen Angebotsabgabe
stehen unter https://support.cosinex.de/unternehmen/pages/viewpage.action?pageId=9479
7826 zur Verfügung.
Das Angebot muss den gesetzlichen Anforderungen sowie den Vorgaben der
Vergabeunterlagen genügen.
Änderungen der Vergabeunterlagen sowie Antworten auf Bieterfragen, die die
Kontaktstelle den Bietern im Laufe des Vergabeverfahrens zur Verfügung stellt, soweit
sie Änderungen der ursprünglichen Vergabeunterlagen enthalten, werden Inhalt des
mit Zuschlag zustandekommenden Vertrages (Ziff.3.2). Sie sind bereits bei
Angebotsabgabe sowie für das gesamte Vergabeverfahren verbindlich.
Unterlegene Bieter erteilen bereits mit Abgabe des Angebots ihre Zustimmung dazu,
dass die Kontaktstelle ihre sämtlichen Angebotsunterlagen einer
datenschutzgerechten Vernichtung zuführt.
2.7 Ansichtsmuster
Ansichts- oder Vergleichsmuster zu den ausgeschriebenen Artikeln werden vom
LZBW grundsätzlich nicht abgegeben bzw. versandt.
Ansichtsmuster können nach vorheriger Terminvereinbarung bei der Kontaktstelle
(EMail: e-vergabe@lzbw.bwl.de) während der Geschäftszeiten des Logistikzentrums
eingesehen werden.
Muster der vom LZBW verwendeten Haftetiketten können bei der Kontaktstelle über
den Vergabemarktplatz des Landes Baden-Württemberg angefordert warden. Siehe
hierzu auch Hinweis in der Leistungsbeschreibung.
2.8 Einreichen geforderter Muster Es sind folgende Muster einzureichen:
• Je 1 Stück Ansichtsmuster (Deckel und Boden) von Artikel 1-99902, 1-
99903, 1-99904, 1-99905 inkl. Bedruckung der Deckel
(Verpackungskennzeichen "Oben").
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• 2 Stück Ansichtsmuster von Artikel 1-99908.
Die Vermessung erfolgt unter Berücksichtigung der angegebenen Toleranzen.
Ebenfalls sind für sämtliche geforderten Versandkartonagen mit Angebotsabgabe
Produktdatenblätter einzureichen.
Die Muster sind bis zum Ende der Angebotsfrist bei der Kontaktstelle einzureichen.
Die Muster sind in einem fensterlosen verschlossenen Karton zu verpacken, von
außen mit dem Angebotskennzettel zu versehen sowie mit Firmennamen und Anschrift
zu bezeichnen und an folgende Adresse zu übermitteln:
Logistikzentrum Baden-Württemberg
Dornierstraße 19, D-71254 Ditzingen.
Eine persönliche Abgabe der Muster kann zu den gewöhnlichen Geschäftszeiten
Montag bis Donnerstag: 9.00 – 16.00 Uhr
Freitag: 9.00 – 12.00 Uhr
ausschließlich bei oben genannter Adresse und nach vorheriger
Terminvereinbarung (e-vergabe@lzbw.bwl.de) erfolgen.
Eine Rücksendung der Muster erfolgt nicht.
2.9 Wettbewerbsbeschränkende Absprachen Angebote von Bietern, die sich im Zusammenhang mit diesem Verfahren an einer
wettbewerbsbeschränkenden Absprache beteiligen, werden ausgeschlossen.
Bei Bietern, die sowohl ein eigenes Angebot, als auch ein Angebot als Teil einer
Bietergemeinschaft abgeben, wird gemäß § 124 Abs. 1 Nr. 4 GWB ein Ausschluss
vom Verfahren geprüft. Das Ergebnis unterliegt dem Ermessen des AG. Ein Nachweis,
dass beide konkurrierenden Angebote unabhängig voneinander eingereicht wurden,
kann vom Bieter gefordert werden. Gleiches gilt, wenn ein Bieter in mehreren
Bietergemeinschaften anbietet.
Ferner können Angebote von Bietern oder Bietergemeinschaften, die sowohl ein
eigenes Angebot einreichen als auch in einem anderen Angebot als
Unterauftragnehmer eingesetzt werden sollen, wegen Verstoßes gegen den
Geheimwettbewerb ausgeschlossen werden. Dies gilt, soweit Tatsachen vorliegen, die
nach Art und Umfang des Unterauftragnehmereinsatzes sowie mit Rücksicht auf die
Begleitumstände eine teilweise oder vollständige Kenntnis von dem zu derselben
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Ausschreibung abgegebenen Konkurrenzangebot annehmen lassen. Ein Ausschluss
von Angeboten wird ferner geprüft, wenn mehrere Bieter den selben
Unterauftragnehmer einzusetzen beabsichtigen.
2.10 Frist zur Angebotsabgabe Sofern in diesen Vergabeunterlagen nicht anders angegeben muss das Angebot einschließlich
aller Unterlagen bis zum 06.10.2026, 10:00 Uhr, bei der Kontaktstelle elektronisch
eingegangen sein. Maßgeblich ist der systemseitige Eingang des Angebots über den
Vergabemarktplatz. Das Angebot muss vollständig vor Ablauf der Angebotsfrist eingegangen
sein, d.h. der „Upload“ auf dem Angebotsserver des Vergabemarktplatzes muss
abgeschlossen sein. Es kommt nicht auf den Zeitpunkt des Beginns der Übermittlung des
Angebots an.
2.11 Form und Inhalt der Angebote Im Angebot ist auf alle in den Vergabe- und Vertragsunterlagen aufgeführten Punkte
einzugehen. Änderungen, wie z. B. Streichungen, Umformulierungen oder
Ergänzungen an den Vergabeunterlagen sind unzulässig und führen nach § 57 Abs. 1
Nr. 4 VgV i.V.m. § 53 Abs. 7 VgV zum Ausschluss des Angebots.
Angebote müssen sämtliche erforderlichen Preisangaben enthalten, einschließlich
etwaiger Optionen und/oder Alternativen.
Werden dem Angebot allgemeine Geschäfts-, Liefer- oder
Zahlungsbedingungen sowie sonstige vorformulierte Vertragsbedingungen des
Bieters oder eines möglichen Unterauftragnehmers beigefügt, werden diese
nicht Gegenstand des Angebotes, sofern in den Vergabeunterlagen nicht anders
geregelt.
Unaufgefordert eingesendete Anlagen zum Angebot werden nicht als
Angebotsbestandteil gewertet. Insbesondere Literaturauszüge, vorgefertigte
Broschüren und Prospekte werden in die Bewertung nicht einbezogen soweit diese
nicht in den Vergabe- und Vertragsunterlagen gefordert waren.
Verweise auf Literaturauszüge, Broschüren und Prospekte sind nicht zulässig und
werden nicht gewertet.
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Es müssen sämtliche Erklärungen und Nachweise (z. B. Bescheinigungen, Zertifikate,
Erklärungen) des Angebotes – soweit anwendbar – ausgefüllt, an den dafür
vorgesehenen Stellen mit Datum und Ort versehen und eigenhändig oder
maschinenschriftlich (Textform) unterzeichnet werden. Die geforderten Erklärungen
und Nachweise sind in digitalisierter Form in einem üblichen Dateiformat, z.B. .docx,
.xlsx, .jpg, .pdf, zu übermitteln (Uploadmöglichkeit).
Die zum Zeitpunkt des Ablaufs der Angebotsfrist fehlenden, nicht als zwingend
vorzulegend aufgeführten Erklärungen und Nachweise können, sofern keine
gesetzlichen Vorgaben dagegensprechen, bis zum Ablauf einer von dem AG zu
bestimmenden Nachfrist nachgefordert werden.
Die Vergabestelle behält sich ausdrücklich vor, von einer Nachforderung abzusehen,
vgl. § 56 Abs. 2 Satz 2 VgV.
Die Anlage 1_Checkliste dient rein zur Orientierung. Es wird keine Gewähr für die
Vollständigkeit der in der Anlage 1_Checkliste aufgeführten einzureichenden
Unterlagen übernommen. Die mit dem Angebot einzureichenden Unterlagen ergeben
sich aus den Vergabeunterlagen.
2.12 Sprache Der Bieter hat sein Angebot inklusive sämtlicher Anlagen und Nachweise in deutscher
Sprache zu erstellen. Der Schriftverkehr mit dem Auftraggeber ist in deutscher
Sprache zu führen. Die Vertragssprache ist deutsch.
2.13 Änderungen, Ergänzungen oder Rücknahme Nachträgliche Änderungen oder Ergänzungen von bereits elektronisch abgegebenen
Angeboten sind systemseitig nicht möglich. Bereits elektronisch abgegebene
Angebote werden nicht durch die Abgabe eines geänderten oder ergänzten Angebots
überschrieben.
Um Änderungen oder Ergänzungen vorzunehmen, soll der Bieter das abgegebene
Angebot über den jeweiligen Projektraum des Vergabeverfahrens auf dem
Vergabemarktplatz zurückziehen, ein neues Angebot mit den Änderungen oder
Ergänzungen erstellen und erneut gem. Ziff. 2.6 abgeben. Eine solche Änderung ist
nur bis zum Ablauf der Angebotsfrist möglich.
Nach Ablauf der Angebotsfrist ist der Bieter an sein Angebot gebunden.
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Systemseitig besteht die Möglichkeit, mehrere Angebote innerhalb eines
Vergabeverfahrens abzugeben. Ob dies zulässig ist, richtet sich nach den
Bewerbungsbedingungen des konkreten Vergabeverfahrens. Ist nach den jeweiligen
Bewerbungsbedingungen die Abgabe mehrerer Angebote nicht zulässig und liegen
nach Ablauf der Angebotsfrist trotzdem mehrere zeitlich versetzt abgegebene
Angebote eines Bieters vor, wird ausschließlich das zuletzt abgegebene Angebot in
die Angebotswertung einbezogen.
Nähere Informationen zur Rücknahme von elektronischen Angeboten stehen unter
https://support.cosinex.de/unternehmen/pages/viewpage.action?pageId=28114987#
Projektraum-Angebote/Teilnahmeantraege ElektronischeAngebote zurueckziehen zur
Verfügung.
2.14 Zuschlags- und Bindefrist Der Zuschlag wird innerhalb der sich aus Ziffer 1.8 dieser Vergabe- und
Vertragsunterlagen ergebenden Zuschlagsfrist über den Vergabemarktplatz erteilt.
Der Bieter ist bis zum Ablauf der Bindefrist gemäß Ziffer 1.8 an sein Angebot
gebunden. Die Bindefrist endet in jedem Fall mit dem rechtswirksamen Zuschlag.
Bei einer ggf. erforderlich werdenden Verlängerung der Zuschlags- und Bindefrist
werden die Bieter über den Vergabemarktplatz kontaktiert.
2.15 Informationspflicht (§ 134 GWB) Gemäß § 134 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) müssen die Bieter,
deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, unverzüglich in Textform über den
Namen des Unternehmers, dessen Angebot angenommen werden soll, Gründe der
vorgesehenen Nichtberücksichtigung und den frühesten Zeitpunkt des
Vertragsschlusses informiert werden. Bei Information auf elektronischem Wege oder
per Fax darf ein Vertrag frühestens 10 Kalendertage nach Absendung dieser
Information geschlossen werden. Im Übrigen wird auf § 134 GWB verwiesen.
Der Bieter, dessen Angebot angenommen werden soll, erhält zum selben Zeitpunkt
eine entsprechende Mitteilung. Ein Vertrag wird hiermit noch nicht geschlossen.
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2.16 Zuschlagserteilung Wird der Zuschlag auf das Angebot rechtzeitig und ohne Änderungen erteilt, ist der
Vertrag zu den Bedingungen dieser Ausschreibung und auf Grundlage des Angebotes
rechtswirksam zustande gekommen.
Eine besondere Urkunde über den Vertrag wird nicht gefertigt.
2.17 Mitteilung über nicht berücksichtigte Bewerbungen und Angebote Die Kontaktstelle teilt den beantragenden Bietern die Gründe für die Ablehnung ihrer
Bewerbung oder ihres Angebotes mit. Daneben werden auch die Merkmale und
Vorteile des erfolgreichen Angebotes und der Name des erfolgreichen Bieters
angegeben, vgl. § 62 Abs. 2 VgV. Sofern bereits im Angebot Gründe geltend gemacht
werden, die gegen eine Bekanntmachung sprechen, entscheidet die Kontaktstelle
nach pflichtgemäßem Ermessen, vgl. § 62 Abs. 3 i.V.m. 39 Abs. 6 VgV.
2.18 Bekanntmachung über vergebene Aufträge Mit der Abgabe seines Angebots erklärt sich der Bieter damit einverstanden, dass im
Falle der Zuschlagserteilung auf sein Angebot unter den Voraussetzungen des § 39
Abs. 1- 4 VgV die notwendigen Daten gemäß der Durchführungsverordnung (EU)
2019/1780 der Kommission (eForms-Verordnung) bekannt gegeben werden.
Sofern bereits im Angebot Gründe geltend gemacht werden, die gegen eine
Bekanntmachung sprechen, entscheidet die Kontaktstelle nach pflichtgemäßem
Ermessen, vgl. § 39 Abs. 6 VgV.
Mit der Abgabe seines Angebots erklärt sich der Bieter ferner damit einverstanden,
dass im Falle der Auftragsänderung nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 und 3 GWB die
notwendigen Daten gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1780 der
Kommission (eForms-Verordnung) bekannt gegeben werden.
2.19 Vergütung und Kostenersatz Für die Teilnahme an der Ausschreibung wird keine Vergütung gewährt.
Mit Abgabe eines Angebots verzichten die Bieter auf die Geltendmachung
entstandener sowie evtl. entstehender Kosten. Etwaige gesetzliche Ansprüche bleiben
unberührt.
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2.20 Aufhebung der Ausschreibung Die teilweise oder vollständige Aufhebung der Ausschreibung unter den
Voraussetzungen des § 63 VgV bleibt vorbehalten. Die Aufhebung wird den Bietern
elektronisch mitgeteilt.
2.21 Bieterangaben zur Registereintragung Der Bieter hat mit dem Angebot einen Nachweis durch einen aktuellen (Stand des
Unternehmens zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe) Registerauszug über die
Eintragung im Berufs-, Handels- oder vergleichbaren Register nach Maßgabe der
Rechtsvorschriften des Staates, in dem er ansässig ist, vorzulegen. Handelt es sich
bei dem Bieter um eine GmbH & Co. KG, behält sich der AG vor, auch den aktuellen
Registerauszug der Komplementär-GmbH anzufordern.
Hinweis: Unternehmen, die weder im Berufs- noch Handelsregister noch einem anderen
Register geführt werden, legen eine Kopie der Gewerbeanmeldung der zuständigen Stelle des
Staates, in dem sie ansässig sind (soweit erforderlich) oder einen anderen geeigneten
Nachweis (z. B. bereinigter Steuerbescheid) vor, der Aufschluss über die Art der beruflichen
Tätigkeit gibt.
2.22 Bietergemeinschaften In Angeboten von Bietergemeinschaften sind sämtliche Mitglieder mit Namen und
Anschrift zu benennen. Ein Angebot einer Bietergemeinschaft findet nur
Berücksichtigung, wenn
• im Angebot ein Mitglied der Bietergemeinschaft als bevollmächtigter
Vertreter für die Durchführung des Vertrages benannt ist und
• sich die Mitglieder der Bietergemeinschaft für alle im Zusammenhang mit
dem Vertrag entstehenden Verbindlichkeiten zur gesamtschuldnerischen
Haftung verpflichten.
Diese Punkte sind durch eine von allen Mitgliedern der Bietergemeinschaft
unterschriebene (Textform) gesonderte Erklärung zu bestätigen und in digitalisierter
Form (als Scan) und als PDF-Dateien zu übermitteln (Uploadmöglichkeit). Eine
entsprechend vorgefertigte Vollmacht für Bietergemeinschaften ist bei der
Kontaktstelle auf Anfrage erhältlich. Einer notariellen Beglaubigung dieser Erklärung
bedarf es nicht.
Eignungsanforderungen sind wie folgt zu erbringen:
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• Befähigung und Erlaubnis zur Berufsausübung, vgl. Ziffer 4.3.1, durch jedes
Mitglied der Bietergemeinschaft gesondert.
• Betriebshaftpflichtversicherung / Berufshaftpflichtversicherung, vgl. Ziffer
4.3.1 entweder durch die Bietergemeinschaft als Ganzes oder durch jedes
Mitglied der Bietergemeinschaft gesondert.
• Gesamtumsatz des Unternehmens und Umsatz im Bereich des
Ausschreibungsgegenstandes, vgl. Ziffer 4.3.1, entweder durch die
Bietergemeinschaft als Ganzes oder durch einzelne Mitgliedsunternehmen.
• Referenzprojekte, vgl. Ziffer 4.3.2, entweder durch die Bietergemeinschaft
als Ganzes oder durch einzelne Mitgliedsunternehmen.
• durchschnittliche Beschäftigtenzahl des Unternehmens und die Zahl seiner
Führungskräfte, vgl. Ziffer 4.3.2, entweder durch die Bietergemeinschaft als
Ganzes oder durch einzelne Mitgliedsunternehmen.
• Eigenerklärungen über das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen nach
§ 123 GWB und § 124 GWB bzw. die Durchführung erfolgreicher
Selbstreinigungsmaßnahmen nach § 125 GWB, vgl. Ziffer 4.3.3, durch jedes
Mitglied der Bietergemeinschaft gesondert.
• Eigenerklärung, in welcher der Bieter bestätigt, nicht zu den in Art. 5k Absatz
1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 in der Fassung des Art. 1 Ziff. 23 der
Verordnung (EU) 2022/576 des Rates vom 8. April 2022 über restriktive
Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der
Ukraine destabilisieren, genannten Personen oder Unternehmen, die
einen Bezug zu Russland im Sinne der Vorschrift aufweisen, zu gehören,
vgl. Ziffer 4.3.3, durch jedes Mitglied der Bietergemeinschaft gesondert.
• Eigenerklärung, dass keine Gründe vorliegen, die zu einem Ausschluss von
der Vergabe öffentlicher Aufträge nach § 21 des Gesetzes zur Bekämpfung
der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung
(Schwarzarbeitsbekämpfungsgsetz – SchwarzArbG) führen können, vgl.
Ziffer 4.3.3, durch jedes Mitglied der Bietergemeinschaft gesondert.
• Eigenerklärung, dass gegen den Bewerber in den letzten drei Jahren kein
Verstoß nach § 24 Absatz 1 LkSG rechtskräftig festgestellt und mit einer
Geldbuße nach Maßgabe von § 22 Absatz 2 LkSG belegt worden ist, vgl.
Ziffer 4.3.3, durch jedes Mitglied der Bietergemeinschaft gesondert.
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[Seite 18]
Des Weiteren hat jedes Mitglied einer Bietergemeinschaft einen Nachweis nach Ziff. 2.21 zu erbringen.
Bietergemeinschaften können grundsätzlich nur bis zur Angebotsabgabe neu oder
umgebildet werden. Jede beabsichtigte oder vorgenommene Veränderung der
Zusammensetzung einer Bietergemeinschaft (Eintritt, Austritt oder Austausch von
Mitgliedern) nach Angebotsabgabe bis zur Erteilung des Zuschlags muss der
Kontaktstelle gegenüber unverzüglich über den Vergabemarktplatz angezeigt und
begründet werden. Die Um- oder Neubildung einer Bietergemeinschaft nach
Angebotsabgabe kann zum Ausschluss führen.
Sofern nach den Vergabe- und Vertragsunterlagen im Rahmen der Angebotserstellung
Unterschriften gefordert sind, müssen diese von allen Mitgliedern der
Bietergemeinschaft in der dort vorgesehenen Form geleistet werden. Zur
Vereinfachung kann der für die Durchführung des Vertrages bevollmächtigte Vertreter
durch die Erklärung der Bietergemeinschaft zusätzlich ermächtigt werden, die im
Rahmen der Angebotserstellung zu leistenden Unterschriften für die gemeinschaftlich
bietenden Unternehmen zu leisten. Diese Ermächtigung ist ausdrücklich in der o. g.
Erklärung zu erteilen.
2.23 Unterauftragnehmer Ein Bieter darf sich zur Leistungserbringung eines Unterauftragnehmers bedienen (§
36 VgV).
Beabsichtigt der Bieter, Teile des Auftrags durch Unterauftragnehmer (auch
freiberuflich Tätige) ausführen zu lassen, so hat er die beabsichtigte Erfüllung der
entsprechenden Auftragsteile durch einen Unterauftragnehmer bereits bei
Angebotsabgabe anzuzeigen.
Der Bieter muss die zur Leistungserbringung vorgesehenen Unterauftragnehmer für
die entsprechenden Teile des Auftrags erst nach Aufforderung durch die
Kontaktstelle mit Namen und Anschrift benennen. Weiterhin ist nach Aufforderung
nachzuweisen, dass dem Bieter die erforderlichen Mittel der benannten
Unterauftragnehmer zur Verfügung stehen. Dieser Nachweis muss in Textform
erfolgen und kann beispielsweise durch die Vorlage einer Verpflichtungserklärung des
vorgesehenen Unterauftragnehmers (Anlage 7_Verpflichtungserklärung
Unterauftragnehmer) oder einer vertraglichen Vereinbarung zwischen Bieter und
LZBW-2026-05-036 Vergabe- und Vertragsunterlagen Seite 18 von 38
[Seite 19]
vorgesehenem Unterauftragnehmer erfolgen. Zur Beschleunigung des weiteren
Verfahrens sollten diese Unterlagen möglichst bereits mit dem Angebot eingereicht
werden.
Vor Zuschlagserteilung ist durch den Unterauftragnehmer eine Eigenerklärung über
das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen gem. Anlage 6_Eigenerklärung
Unterauftragnehmer zu Ausschlussgründen vorzulegen. Zur Beschleunigung des
weiteren Verfahrens sollte diese Anlage möglichst bereits mit dem Angebot eingereicht
werden.
Wenn ein Bieter die Vergabe eines Teils des Auftrags an einen Dritten im Wege der
Unterauftragsvergabe beabsichtigt und sich zugleich im Hinblick auf seine
Leistungsfähigkeit gemäß den §§ 45 VgV und 46 VgV auf die Kapazitäten dieses
Dritten beruft (Eignungsleihe), ist auch § 47 VgV anzuwenden und sind die Vorgaben
aus Ziffer 4.3 zu beachten.
Der Bieter stellt sicher, dass der Einsatz eines Unterauftragnehmers mit der
vertragsgemäßen Ausführung der Leistung vereinbart werden kann.
Verbundene Unternehmen sind Unterauftragnehmer. Ein Zulieferer wird hingegen
nicht als Unterauftragnehmer angesehen.
Die Einschaltung weiterer Unterauftragnehmer als der nach Aufforderung Benannten,
bedarf gemäß § 4 Nr. 4 der Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von
Leistungen (VOL/B) der vorherigen Zustimmung des AG in Textform.
Der Bieter stellt sicher, dass der Unterauftragnehmer die Leistungen nicht seinerseits
ohne vorherige Zustimmung des AG in Textform weiter vergibt.
Für sämtliche erbrachten Leistungen – insbesondere auch für die von
Unterauftragnehmern ausgeführten – bleibt die Haftung des Auftragnehmers im
Verhältnis zum Auftraggeber unberührt.
2.24 Verschwiegenheitspflicht Der Bieter hat - auch nach Beendigung des Vergabeverfahrens und auch bei
Nichtzustandekommen des Vertrages - über die ihm dabei bekannt gewordenen
vertraulichen Daten Verschwiegenheit zu bewahren. Unter vertraulichen Daten sind
insbesondere Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie auch sämtliche Kenntnisse,
die im Rahmen von Ausschreibungen, Vorarbeiten von Ausschreibungen oder
LZBW-2026-05-036 Vergabe- und Vertragsunterlagen Seite 19 von 38
[Seite 20]
Teststellungen erlangt werden zu zählen. Er hat hierzu auch die mit der Erstellung des
Angebotes beschäftigten Mitarbeiter zu verpflichten. Insbesondere dürfen die
Unterlagen nur zur Erstellung eines Angebots verwendet werden. Ein grob fahrlässiger
oder vorsätzlicher Verstoß des Bieters gegen die Verschwiegenheitspflicht kann zum
Ausschluss vom Verfahren führen. Die Geltendmachung von sich daraus ergebenden
Schadenersatzansprüchen bleibt vorbehalten.
Die im Zusammenhang mit dem Vergabeverfahren erlangten Unterlagen sind
dauerhaft und nicht wiederherstellbar zu vernichten. Auch im Falle der
Nichtbeteiligung an der Ausschreibung bestehen die oben genannten Verpflichtungen
entsprechend.
2.25 Rechtsbehelfe und zuständige Vergabekammer Zur Wahrung der Rechtsbehelfsfristen wird auf die §§ 160 ff. GWB verwiesen.
Insbesondere wird darauf hingewiesen, dass der Nachprüfungsantrag gemäß § 160
Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 GWB spätestens 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des
AG, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, zu stellen ist.
Vergabeverstöße sind nach § 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB vor Einreichen des
Nachprüfungsantrags innerhalb von 10 Kalendertagen nachdem der Bieter den
Verstoß erkannt hat, beim AG zu rügen. Vergabeverstöße, die aufgrund der
Bekanntmachung oder aus den Vergabeunterlagen erkennbar sind, sind gemäß § 160
Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und 3 GWB spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Abgabe des
Angebots beim AG zu rügen.
Zuständige Vergabekammer für Nachprüfungsanträge:
Vergabekammer Baden-Württemberg beim Regierungspräsidium Karlsruhe
Kapellenstraße 17
76131 Karlsruhe
Telefon: 0721 926-8730
E-Mail: vergabekammer@rpk.bwl.de
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3 Vertragliche Bestimmungen
3.1 Rahmenvereinbarung / Einzelaufträge Mit Zuschlag schließt der AG mit dem AN (für jedes Los) eine Rahmenvereinbarung.
Mit jedem Einzelauftrag schließt der AG als Bezugsberechtigter bzw. ein
Bezugsberechtigter (Ziff.1.1) jeweils auf Grundlage der vertraglich vereinbarten
Bedingungen der Rahmenvereinbarung einen eigenen Einzelvertrag ab.
3.2 Vertragsbestandteile Im Falle eines Zuschlags werden Vertragsbestandteil:
• die Vergabeunterlagen gem. der Auflistung in der Aufforderung zur
Angebotsabgabe in der im Zeitpunkt des Ablauf der Angebotsfrist
veröffentlichten Fassung
• Änderungen der Vergabeunterlagen sowie sämtliche Informationen, die den
Bietern im Laufe des Vergabeverfahrens durch die Kontaktstelle zur
Verfügung gestellt werden, insbesondere Antworten auf Bieterfragen,
soweit sie Änderungen, Nachträge oder Ergänzungen der ursprünglichen
Vergabeunterlagen enthalten
• das Angebot des AN auf der Grundlage der Vergabeunterlagen, das die
Regelungen dieses Vertrages nur ausfüllen, aber nicht abändern kann,
sowie das im Angebot enthaltene Leistungsverzeichnis.
• die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen
(VOL/B) – in der im Zeitpunkt des Ablauf der Angebotsfrist gültigen Fassung.
Bei Widersprüchen gelten die Vertragsbestandteile in dieser Reihenfolge. Dies gilt
nicht für Änderungen der Vergabeunterlagen sowie Antworten auf Bieterfragen, die die
Kontaktstelle den Bietern im Laufe des Vergabeverfahrens zur Verfügung stellt. Soweit
sie Änderungen der ursprünglichen Vergabeunterlagen enthalten gehen sie diesen
vor. Dies gilt sowohl für die Rahmenvereinbarung als auch für die jeweiligen
Einzelaufträge.
Ergänzend zu den Vergabe- und Vertragsunterlagen gelten die deutschen
Rechtsvorschriften.
Die VOL/B kann unter www.bmwk.de abgerufen werden.
UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen.
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3.3 Vertragslaufzeit Die Vertragslaufzeit beginnt voraussichtlich am 01.11.2026 und dauert bis zum
31.10.2028.
Es besteht die Möglichkeit einer optionalen Vertragsverlängerung seitens des AG um
2 x 1 Jahr. Der AG hat dem AN die Inanspruchnahme der 1-jährigen
Verlängerungsoption spätestens drei Monate vor dem Auslaufen der jeweiligen
Vertragslaufzeit schriftlich anzuzeigen.
Vom Vertragsende unberührt bleibt die Verpflichtung des AN zur vertragskonformen
Leistungserbringung der im Vertragszeitraum erfolgten Einzelaufträge.
3.4 Leistungsort Zum Leistungsort siehe Ziffer 1.5.
3.5 Preise Für die gesamte Laufzeit des Vertrages gelten feste Preise, das heißt es sind alle für
die Erbringung der Leistung anfallenden Kosten im angegebenen Preis enthalten. Die
anzugebenden Preise beinhalten auch sämtliche Auslagen und Nebenkosten (z. B.
Verpackung, Aufladen, Beförderung zu den Anlieferstellen, das Abladen, Spesen,
Übernachtungs- und Fahrtkosten, Mautkosten, Reise- und Aufenthaltskosten, Post-
und Fernsprechgebühren, Druck- und Versandkosten, Bürokosten,
Versicherungskosten, gesetzliche Abgaben etc.). Auch Reisezeiten werden nicht
gesondert vergütet. Eine Geltendmachung weiterer Kosten ist nicht möglich.
Es gelten die Endpreise aus dem Angebot des jeweiligen ANs. Bei den zugrunde
gelegten Endpreisen handelt es sich um verbindliche „Preise für marktgängige
Leistungen“ entsprechend der Verordnung PR Nr 30/53 über die Preise bei
öffentlichen Aufträgen vom 21. November 1953 (BAnz. 1953 Nr. 244), zuletzt geändert
durch Artikel 1 der Verordnung vom 25. November 2021 (BGBl. I S. 4968)).
Die Umsatzsteuer wird mit dem am Tag der Entstehung der Steuerschuld geltenden
Steuersatz in Rechnung gestellt.
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3.6 Technologieklausel Bedingt durch Technologieveränderungen und Weiterentwicklungen, aber auch der
Verfügbarkeit von Komponenten auf dem Weltmarkt, unterliegen auch die
ausgeschriebenen Komponenten kontinuierlichen Veränderungen hinsichtlich ihrer
technischen Spezifikationen und Leistungsfähigkeit.
Sollten bezuschlagte Produkte nicht mehr beschafft werden können, z. B. durch
Abkündigung des Herstellers, so hat der AN eine geeignete Alternative
(Nachfolgemodelle oder vergleichbare Produkte) zu liefern. Über die Geeignetheit
entscheidet der AG und gibt die Alternative frei.
Die gelieferten Alternativen müssen gleichwertig oder höherwertiger als die bis dahin
gelieferten Produkte sein. Der AN hat dem AG eine derartige Veränderung mindestens
20 Arbeitstage im Voraus anzuzeigen. Zudem behält sich der AG vor, die Alternative
auf die vertraglich vereinbarten Anforderungen zu testen. Es können nur Alternativen
freigegeben werden, die sämtlichen Anforderungen der Ausschreibung entsprechen
und in jedem bewerteten Leistungskriterium gleich oder besser dem Zuschlagsprodukt
sind.
An dieser Stelle wird nochmals ausdrücklich darauf hingewiesen, dass auch eventuelle
Alternativen zum angebotenen und bezuschlagten Preis geliefert werden müssen.
Die Unmöglichkeit der Lieferung des bezuschlagten Produkts ist vom AN in jedem Fall
nachzuweisen.
3.7 Preisgleitklausel Die Vergütung kann frühestens nach Ablauf von 12 Monaten nach Vertragsschluss der
Rahmenvereinbarung erhöht werden. Weitere Erhöhungen können frühestens nach
Ablauf von weiteren 12 Monaten gefordert werden. Eine Erhöhung ist dem AG
anzukündigen und wird frühestens 3 Monate nach Zugang der Mitteilung beim AG
wirksam. Voraussetzung für die Wirksamkeit ist, dass der AN die Vergütung als
allgemeinen veröffentlichten Listenpreis für Geschäftskunden vorsieht und
nachweislich auch von anderen Auftraggebern erzielt wird. Der Nachweis kann auch
in sonstiger geeigneter Weise geführt werden. Über die Geeignetheit eines solchen
Nachweises entscheidet der AG.
Sind die Voraussetzungen für eine Erhöhung der Vergütung erfüllt, hat der AG
innerhalb der Ankündigungsfrist das Recht, die Rahmenvereinbarung für die von der
Erhöhung betroffenen Leistungen frühestens zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der
LZBW-2026-05-036 Vergabe- und Vertragsunterlagen Seite 23 von 38
[Seite 24]
neuen Preise zu kündigen, sofern die Erhöhung 5% der zuletzt gültigen Preise
überschreiten sollte. Führt der AN für bestimmte Leistungen (z. B. Geräte) keine
eigenen Listenpreise, können auch Listenpreise der Zulieferer verwendet werden oder
der Nachweis in sonstiger geeigneter Weise geführt werden. Über die Geeignetheit
eines solchen Nachweises entscheidet der AG.
Der AN verpflichtet sich, spätestens nach Ablauf von 12 Monaten nach
Vertragsschluss Preisnachlässe an den AG weiterzugeben. Hierzu hat der AN jede
Änderung seiner Listenpreise für Geschäftskunden dem AG unverzüglich mitzuteilen
und die Preisnachlässe anteilig unter Beibehaltung des dem AG eingeräumten Rabatts
ab dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der neuen Geschäftskundenpreise zu gewähren.
Die Preisgleitklausel wird erst wirksam, wenn sich der Listenpreis für die betroffenen
Leistungen um mehr als 1% ändert (Bagatellgrenze). Bei Übersteigen der
Bagatellgrenze gibt der AN nur die über die Bagatellgrenze hinausgehenden Kosten
an den AG weiter. Entsprechendes gilt bei Kosteneinsparungen.
3.8 Zahlungsbedingungen Die Zahlung der Vergütung erfolgt nach vollständiger Erbringung der Leistung
innerhalb von 30 Tagen nach Eingang einer ordnungsgemäßen und prüffähigen
Rechnung an den AG.
Die Abrechnung der erbrachten Leistung hat je Lieferung zu erfolgen.
Seit dem 01. Januar 2022 sind öffentliche AN nach § 4a E-Government-Gesetz Baden-
Württemberg in Verbindung mit der E-Rechnungsverordnung Baden-Württemberg
grundsätzlich zur elektronischen Rechnungsstellung verpflichtet.
Für eine elektronische Rechnungsstellung ist ausschließlich der Zentrale
Rechnungseingang Baden-Württemberg zu verwenden, der zusammen mit weiteren
Informationen unter https://service-bw.de/erechnung zu erreichen ist. Das
Rechnungsdokument muss dazu im Standard XRechnung oder einem anderen der
Norm EN 16931 entsprechenden Format erstellt werden und im Feld Buyer-Reference
(BT-10) die nach Auftragserteilung bei dem AG zu erfragenden Leitweg-ID aufweisen.
Es gelten die über https://service-bw.de/erechnung einsehbaren Nutzungs-
bedingungen nebst Anlage (Technischen Informationen) des Zentralen
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Rechnungseingangs Baden-Württemberg in der zum Zeitpunkt der Einbringung der
elektronischen Rechnung gültigen Fassung.
Sollten die o.g. Voraussetzungen nicht erfüllt sein, so behält sich der AG vor, die
Zahlung bis zur korrekten Rechnungsstellung zurückzubehalten.
3.9 Leistungsnachweis Die Leistung gilt erst dann als vollständig erbracht, wenn die Leistung nachweislich
erbracht wurde. Der Nachweis kann z. B. mit Hilfe eines Lieferscheins erbracht werden
und hat sämtliche zugrundeliegenden Auftragsdaten zu enthalten.
3.10 Lieferbedingungen Die Lieferung erfolgt grundsätzlich im Land Baden-Württemberg.
Die Lieferung hat „frei Haus“ zu erfolgen. Das bedeutet, dass die Lieferung so in die
Sphäre des AG gelangt, dass sie vor Zugriffen Dritter geschützt ist.
Die Lieferungen an das LZBW erfolgen an Werktagen von Montag bis Donnerstag
innerhalb der Geschäftszeiten von 7.30 – 11.30 Uhr und 13.00 – 15.30 Uhr.
Freitags sind keine Anlieferungen möglich.
Die Anlieferung größerer Mengen (ab 3 Paletten) hat palettiert zu erfolgen. Hierzu
sind üblicherweise EURO-Paletten zu verwenden, beim AG sind EURO-
Tauschpaletten vorhanden.
Der AN teilt dem AG per E-Mail an lager@lzbw.bwl.de sowie der bei Bestellung
benannten Person mindestens drei Werktage vor Anlieferung einer Warensendung
von mehr als 3 Paletten den genauen Liefertermin mit. Sollte die Terminvorgabe dem
AG nicht passen, wird im gegenseitigen Einvernehmen ein für beide Vertragsparteien
passender alternativer Liefertermin vereinbart.
Bei Anlieferung einer Warensendung mit maximal 3 Paletten kann eine
Terminabsprache auch ein bis zwei Werktage vor Anlieferung entweder per E-Mail
an lager@lzbw.bwl.de oder telefonisch erfolgen.
Die Anlieferung kleinerer, nicht palettierter Warensendungen müssen nicht zwingend
vorab angemeldet werden.
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Pro Anlieferung können maximal 8 Paletten entgegengenommen werden. Soweit
betriebliche Abläufe beim AG es zulassen, können nach Absprache zwischen den
Vertragsparteien eine geringfügig höhere Anzahl an Paletten angeliefert werden.
Eine maximale Palettenhöhe (inklusive Palette) von 1,80 m darf nicht überschritten
werden. Die Anlieferung muss mit einem Fahrzeug mit Ladebordwand bzw.
Hebebühne erfolgen.
Die Annahme von Palettenlieferungen, die nicht rechtzeitig avisiert wurden und / oder
bei denen die maximale Palettenhöhe bzw. -menge überschritten wurde, kann der
AG ablehnen. Hierdurch entstehende Mehrkosten trägt allein der AN.
Bei allen Lieferungen, insbesondere Teillieferung, sind jeder Sendung Lieferscheine
mit den zugrundeliegenden Auftragsdaten sowie den enthaltenen Größenangaben
beizufügen. Nach Möglichkeit sollten die Lieferscheine vorab als Scan per E-Mail an
lager@lzbw.bwl.de gesendet werden.
Die Annahme von Sendungen, welche ohne vollständige Lieferscheine und ohne
ausreichende Kennzeichnung eintreffen, kann der AG ablehnen und ggfs. auf Kosten
des ANs zurücksenden. In diesen Fällen ist u.U. eine Erfassung im
Warenwirtschaftssystem nicht möglich oder erschwert.
3.11 Gefahrübergang Leistungsort ist der Geschäftssitz des AG. Die Gefahr geht mit der Übergabe der
Artikel am Leistungsort über.
Der AN haftet demnach für alle Schäden auf dem Transportweg bis zur Auslieferung
an den Leistungsempfänger.
Eine Untersuchungs- und Rügepflicht des AG im Sinne des § 377 HGB besteht nicht.
3.12 Verpackungsmaterial Der AN verpflichtet sich, das Verpackungsmaterial zurückzunehmen oder einen
Ansprechpartner für die Entsorgung des Verpackungsmaterials zu benennen. Der AN
hat das Verpackungsmaterial nach den gesetzlichen Vorschriften fachgerecht zu
entsorgen.
Bei einer Lieferung „frei Haus“ ist eine sofortige Rückgabe des Verpackungsmaterials
aus organisatorischen Gründen meist nicht möglich. Die Verpackung ist in diesem Fall
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[Seite 27]
vom AN nach Abstimmung, in der Regel innerhalb von 4 Wochen nach Lieferung der
Ware, auf seine Kosten abzuholen und zu entsorgen.
3.13 Verzug Hält der AN die vereinbarten Fristen oder Termine nicht ein, kommt er ohne Mahnung
in Verzug, es sei denn, der AN hat die Verzögerung nachweislich nicht zu vertreten.
3.14 Gewährleistung Es gelten die gesetzlichen Regelungen zur Gewährleistung, mit der Maßgabe, dass
auch unerhebliche Mängel beachtlich sind.
3.15 Schadenersatz wegen Wettbewerbsverletzung Wenn der AN aus Anlass der Vergabe nachweislich eine Abrede getroffen hat, die eine
unzulässige Wettbewerbsbeschränkung darstellt, hat er 5 v. H. der Auftragssumme (je
betroffenem Los) an den AG zu zahlen, es sei denn, dass ein Schaden in anderer
Höhe nachgewiesen wird. Wird ein Schaden in anderer Höhe nachgewiesen als 5 v.H.
der Auftragssumme, ist dieser maßgeblich. Die Auftragssumme ist die über die
Gesamtlaufzeit dieses Vertrages an den Auftragnehmer zu zahlende Vergütung
(netto).
Das Kündigungsrecht nach § 8 Nr. 2 VOL/B bleibt davon unberührt.
3.16 Vertragsstrafe Kommt der AN mit einer Haupt- oder Nebenleistung in Verzug, kann der AG für jeden
weiteren Verzugstag, der auf einen Werktag fällt, eine Vertragsstrafe verlangen. Die
Vertragsstrafe je Verzugstag beträgt 0,2 % des Einzelpreises der Leistung (netto), mit
der sich der AN in Verzug befindet.
Die Summe aller Vertragsstrafen darf 5 % der Gesamtabrechnungssumme (netto)
nicht überschreiten. Gesamtabrechnungssumme (netto) ist der Gesamtpreis (netto) für
alle durch den Auftraggeber bezogenen Leistungen. Bei Einzelabrufen ist die
Gesamtabrechnungssumme (netto) die Abrechnungssumme (netto) des jeweiligen
Einzelvertrages. Abrechnungssumme (netto) ist der Gesamtpreis (netto) für die
Leistung des jeweiligen Einzelabrufs.
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Es gelten die §§ 339 ff. BGB. Abweichend von § 341 Abs. 3 BGB wird vereinbart, dass
die Vertragsstrafe bis zur endgültigen Abwicklung der Zahlungsansprüche geltend
gemacht werden kann. Eine verwirkte Vertragsstrafe wird auf den jeweiligen
Schadensersatzanspruch gegen den Auftragnehmer wegen derselben
Pflichtverletzung angerechnet. Darüberhinausgehende Schadensersatzansprüche
bleiben von den vorstehenden Vertragsstrafen unberührt. Im Übrigen gilt § 11 VOL/B.
3.17 Menschenrechtliche Sorgfaltspflichten AN im Anwendungsbereich des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG)
verpflichten sich zur Einhaltung menschrechtlicher Sorgfaltspflichten entsprechend
dieses Gesetzes. Die Wirksamkeit seines Risikomanagements sowie seiner
Präventionsmaßnahmen überprüft der AN einmal im Jahr sowie anlassbezogen, wenn
mit einer wesentlich veränderten oder wesentlich erweiterten Risikolage im eigenen
Geschäftsbereich oder bei unmittelbaren Zulieferern zu rechnen ist, etwa durch die
Einführung neuer Produkte, Projekte oder eines neuen Geschäftsfeldes. Der AN legt
dem AG auf Verlangen das jeweilige Prüfergebnis vor. Sollte dem AN ein Risiko oder
ein Verstoß nach dem LkSG bekannt werden, wird er diese unaufgefordert und
unverzüglich dem AG melden sowie mit höchster Priorität auf deren Beseitigung
hinwirken.
3.18 Geheimhaltung, Datenschutz und Datensicherheit Der AG ist verpflichtet, alle im Rahmen des Vertragsverhältnisses erlangten
Kenntnisse von Geschäftsgeheimnissen vertraulich zu behandeln; im Übrigen bleibt
der Erfahrungsaustausch zwischen öffentlichen AG unberührt.
Der AN hat alle ihm im Zusammenhang mit der Angebotserstellung und
Auftragserfüllung zur Kenntnis gelangenden Unterlagen gegen die Kenntnisnahme
durch Unbefugte zu sichern. Der AN ist verpflichtet, dem AG diese Unterlagen
einschließlich evtl. Kopien spätestens mit der Übergabe der jeweiligen Leistung
herauszugeben. Die im Rahmen dieses Vertrages erhobenen Daten sind
ausschließlich für die Auftragsabwicklung zu nutzen, insbesondere die Verwendung
für Werbezwecke ist nicht gestattet.Über diese Verpflichtungen hinaus können
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Sicherheitsvereinbarungen in der Leistungsbeschreibung oder in einem gesonderten
Vertrag getroffen werden.
Sofern erforderlich schließt der Bezugsberechtigte mit dem AN entsprechende
Vereinbarungen in einem gesonderten Vertrag.
Es gelten die datenschutzrechtlichen Regelungen der Datenschutz-Grundverordnung
(DS-GVO) sowie des Landes- und – soweit anwendbar – des
Bundesdatenschutzgesetzes (LDSG , BDSG,) in der bei Veröffentlichung der
Vergabeunterlagen gültigen Fassung.
Der AN wird (Teil-)Aufgaben aus diesem Vertrag an Unterauftragnehmer nur
übertragen, wenn sich diese ihm gegenüber in gleicher Art wie er selbst gegenüber
dem AG zum Datenschutz, zur Datensicherheit und zur Geheimhaltung verpflichten.
Die schriftliche Verpflichtung der Unterauftragnehemer ist dem AG auf Verlangen
nachzuweisen.
3.19 Vorzeitige Vertragsbeendigung Neben den sich aus den einschlägigen Gesetzen und Verordungen ergebenden
Rücktritts- bzw. Kündigungsrechten hat der AG ein vertragliches Rücktrittsrecht bzw.
ein Recht zur Kündigung dieses Vertrages aus wichtigem Grund in folgenden Fällen:
• bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung von für den AN im
Rahmen dieses Vertrages anzuwendenden Datenschutzvorschriften,
• bei nachweislich wettbewerbsbeschränkenden Absprachen des AN nach
Zuschlagserteilung,
• wenn die unter Ziffer 4.3 aufgeführten Angaben falsch erklärt werden oder
sonstige die Zuverlässigkeit erheblich beeinträchtigende Umstände
eintreten,
• wenn durch ein entsprechendes feststellendes Urteil des EuGH die
Bundesrepublik Deutschland verpflichtet wird, den Vertrag zu beenden bzw.
rückabzuwickeln.
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3.20 Mitteilungspflicht bei Insolvenz Im Falle eines Insolvenzverfahrens gegen den AN trifft den AN die Pflicht, den AG über
die Einreichung eines Insolvenzantrags sowie über die Eröffnung eines
Insolvenzverfahrens unverzüglich zu unterrichten.
3.21 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht / Leistungsverweigerungsrecht Der AN kann gegenüber Ansprüchen des AG mit eigenen Ansprüchen nicht
aufrechnen, es sei denn, der AGhat solche Ansprüche nicht bestritten oder sie sind
rechtskräftig festgestellt. § 390 und §§ 392 bis 395 BGB bleiben unberührt.
Zurückbehaltungs- und Leistungsverweigerungsrechte des AN sind ausgeschlossen,
es sei denn, der AGbestreitet die zugrundeliegenden Gegenansprüche nicht oder
diese sind rechtskräftig festgestellt. § 390 und §§ 392 bis 395 BGB gelten
entsprechend.
3.22 Gerichtsstand Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertrag und den Einzelaufträgen ist
Stuttgart.
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4 Angebotsprüfung und -wertung
4.1 Überblick Bewertungsvorgehen Die Bewertung der Angebote erfolgt in den folgenden Wertungsstufen:
• Formale Angebotsprüfung
• Eignungsprüfung
• Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebotes
• Prüfung der Angemessenheit der Preise
4.2 Formale Angebotsprüfung Alle Angebote werden gem. § 53 Abs. 1 VgV formal geprüft. Insbesondere werden die
Ausschlusskriterien des § 57 VgV geprüft.
4.3 Eignungsprüfung Gemäß § 122 Abs. 1 GWB werden öffentliche Aufträge an fachkundige und
leistungsfähige Unternehmen vergeben, die nicht nach den §§ 123 oder 124 GWB
ausgeschlossen worden sind.
Bieter müssen ihre Eignung zur Durchführung der ausgeschriebenen Leistung
nachweisen, indem sie die geforderten Unterlagen vorlegen.
Gemäß § 47 VgV kann der Bieter sich fehlende Eignung durch eine Eignungsleihe
beschaffen. Ein Bieter kann für einen bestimmten öffentlichen Auftrag im Hinblick auf
die erforderliche wirtschaftliche und finanzielle sowie die technische und berufliche
Leistungsfähigkeit die Kapazitäten anderer Unternehmen in Anspruch nehmen, wenn
er nachweist, dass ihm die für den Auftrag erforderlichen Mittel tatsächlich zur
Verfügung stehen werden. Dieser Nachweis muss in Textform erbracht werden und
kann beispielsweise durch die Vorlage einer Verpflichtungserklärung des
vorgesehenen Unterauftragnehmers (Anlage 7_Verpflichtungserklärung
Unterauftragnehmer) oder einer vertraglichen Vereinbarung zwischen Bieter und
vorgesehenem Unterauftragnehmer erfolgen. Diese Möglichkeit besteht unabhängig
von der Rechtsnatur der zwischen Bieter und den anderen Unternehmen bestehenden
Verbindungen. Der Nachweis der Eignungsleihe ist auch dann zu erbringen, wenn es
sich bei den anderen Unternehmen um rechtlich selbständige konzernverbundene
Unternehmen handelt. Ein Bieter kann jedoch im Hinblick auf Nachweise für die
erforderliche berufliche Leistungsfähigkeit wie Ausbildungs- und
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Befähigungsnachweise nach § 46 Absatz 3 Nummer 6 VgV oder die einschlägige
berufliche Erfahrung die Kapazitäten anderer Unternehmen nur dann in Anspruch
nehmen, wenn diese die Leistung erbringen, für die diese Kapazitäten benötigt
werden. Bei der Leihe der wirtschaftlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit haftet
der Bieter bzw. die Bietergemeinschaft gemeinsam mit dem eignungsleihenden
Unternehmen gesamtschuldnerisch entsprechend dem Umfang der Eignungsleihe.
Die Kontaktstelle überprüft im Rahmen der Eignungsprüfung, ob die Unternehmen,
deren Kapazitäten der Bieter für die Erfüllung bestimmter Eignungskriterien in
Anspruch nehmen will, die entsprechenden Eignungskriterien erfüllen und ob
Ausschlussgründe vorliegen (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VgV). Die entsprechenden
Eignungsnachweise für den Bereich der Eignungsleihe sowie die
Anlage 6_ Eigenerklärung Unterauftragnehmer zu Ausschlussgründen sind
daher durch den vorgesehenen Unterauftragnehmer vorzulegen. Erfüllt der
vorgesehene Unterauftragnehmer das entsprechende Eignungskriterium nicht oder
liegt bei ihm ein zwingender Ausschlussgrund nach § 123 GWB vor, so hat der Bieter
diesen Unterauftragnehmer zu ersetzen. Liegt bei dem als Unterauftragnehmer
vorgesehenen Unternehmen ein fakultativer Ausschlussgrund gem. § 124 GWB vor,
so entscheidet die Kontaktstelle im Rahmen der Eignungsprüfung nach billigem
Ermessen darüber, ob der Bieter dieses Unternehmen ersetzen muss.
Ist hingegen der Einsatz eines Unterauftragnehmers beabsichtigt, ohne dass eine
Eignungsleihe gem. § 47 VgV erfolgt, ist vor Zuschlagserteilung durch den
Unterauftragnehmer eine Eigenerklärung über das Nichtvorliegen von
Ausschlussgründen gem. Anlage 6_Eigenerklärung Unterauftragnehmer zu
Ausschlussgründen vorzulegen. Zur Beschleunigung des weiteren Verfahrens
sollten diese Unterlagen möglichst bereits mit dem Angebot eingereicht werden. Siehe
dazu Ziff. 2.23.
In gleicher Weise müssen Bietergemeinschaften ihre Unterlagen einreichen.
Bieter, die Angebote für mehrere Lose einreichen, müssen diese Unterlagen nur
einmal vorlegen.
Der Bieter hat die nachstehend in den Ziffern 4.3.1 bis 4.3.4 geforderten Angaben im
Rahmen von Eigenerklärungen in Anlage 2_Eigenerklärungen_Offenes Verfahren zu
bestätigen bzw. als Anlage zum Angebot (Anlage 08_Referenzen, Anlage
LZBW-2026-05-036 Vergabe- und Vertragsunterlagen Seite 32 von 38
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4_Eigenerklärung_Zwingende Ausschlussgründe, Anlage 3_Eigenerklärung Fakul-
tative Ausschlussgründe, Anlage 6_Eigenerklärung Unterauftragnehmer zu
Ausschlussgründen (falls zutreffend), Anlage 7_Verpflichtungserklärung
Unterauftragnehmer (falls zutreffend), Anlage 5_Eigenerklärung_Bezug zu Russland)
beizufügen.
Eignungsnachweise, die durch ein Präqualifizierungsverfahren AVPQ erworben
wurden, sind zugelassen.
4.3.1 Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit
- Eigenerklärung, dass eine Betriebshaftpflichtversicherung /
Berufshaftpflichtversicherung während der gesamten Vertragslaufzeit besteht.
Die Deckungssumme je Schadensfall beträgt mindestens das 1,5-fache des
Auftragswertes.
- Eigenerklärung zum Gesamtumsatz des Unternehmens für die vergangenen 3
Geschäftsjahre.
- Eigenerklärung zum Umsatz im Bereich des Ausschreibungsgegenstandes für
die vergangenen 3 Geschäftsjahre.
4.3.2 Technische und berufliche Leistungsfähigkeit
- Nachweis von mind. einem, vorzugsweise drei vergleichbaren
Referenzprojekten aus den letzten drei abgeschlossenen Kalenderjahren
durch eine Eigenerklärung gemäß Anlage 8_ Referenzen, die folgenden
Aufbau hat:
-
Name des AG und Angabe, ob öffentlicher oder privater AG,
-
Projektbezeichnung,
-
Leistungszeit von/bis,
-
Angabe zum Rechnungswert und Lieferumfang,
-
Ansprechpartner des o. g. AG mit Namen, E-Mail-Adresse und
Telefonnummer.
Referenzprojekte müssen im Zeitpunkt der Angebotsabgabe nicht zwingend
abgeschlossen sein.
Die Kontaktstelle/der AG ist berechtigt, die angegebenen Referenzen selbst auf
Richtigkeit zu überprüfen und bei den entsprechenden Ansprechpartnern
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Informationen über das Referenzprojekt einzuholen. Sollten sich dabei Tatsachen
ergeben, die den Bieter als nicht geeignet darstellen, kann er vom weiteren Verfahren
aufgrund mangelnder Eignung ausgeschlossen werden. 2) Eigenerklärung, aus der die durchschnittliche Beschäftigtenzahl des
Unternehmens und die Zahl seiner Führungskräfte in den letzten drei Jahren
ersichtlich wird
- Eigenerklärung, ob für Teile des Auftrags der Einsatz von Unterauftragnehmern
beabsichtigt ist
4.3.3 Nichtvorliegen von Ausschlussgründen
4.3.3.1 Zwingende Ausschlussgründe Zum Beleg des Nichtvorliegens von zwingenden Ausschlussgründen sind
einzureichen:
- maschinenschriftlich unterschriebene Eigenerklärung über das Nichtvorliegen
von Ausschlussgründen nach § 123 GWB bzw. die Durchführung erfolgreicher
Selbstreinigungsmaßnahmen nach § 125 GWB anhand
Anlage 4 Eigenerklärung_Zwingende Ausschlussgründe.
- maschinenschriftlich unterschriebene Eigenerklärung, in welcher der Bieter
bestätigt, nicht zu den in Art. 5k Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 in
der Fassung des Art. 1 Ziff. 23 der Verordnung (EU) 2022/576 des Rates vom
- April 2022 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen
Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren, genannten Personen
oder Unternehmen, die einen Bezug zu Russland im Sinne der Vorschrift
aufweisen, zu gehören (Anlage 5_Eigenerklärung_Bezug zu Russland).
- Eigenerklärung, in welcher der Bieter bestätigt, dass weder sein Unternehmen,
noch Mehrheitsanteilseigner oder Gesellschafter, noch eine Mutter- oder
Tochtergesellschaft oder Mitglieder der Bietergemeinschaft zu den aufgrund
der Verordnung (EG) 881/2002 oder aufgrund der Verordnung (EG) 2580/2001
in Verbindung mit dem Standpunkt des Rates 2001/931/GASP (EU-Terrorliste)
sanktionierten Personen, Gruppen oder Organisationen gehört.
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4.3.3.2 Fakultative Ausschlussgründe Zum Beleg des Nichtvorliegens von fakultativen Ausschlussgründen sind
einzureichen:
- maschinenschriftlich unterschriebene Eigenerklärung über das Nichtvorliegen
von Ausschlussgründen nach § 124 GWB bzw. die Durchführung erfolgreicher
Selbstreinigungsmaßnahmen nach § 125 GWB anhand
Anlage 3 Eigenerkkärung_Fakultative Ausschlussgründe.
- Eigenerklärung, dass keine Gründe vorliegen, die zu einem Ausschluss von
der Vergabe öffentlicher Aufträge nach § 21 des Gesetzes zur Bekämpfung der
Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung (Schwarzarbeitsbekämpfungsgsetz
– SchwarzArbG) führen können.
- Eigenerklärung, dass gegen den Bewerber in den letzten drei Jahren kein
Verstoß nach § 24 Absatz 1 LkSG rechtskräftig festgestellt und mit einer
Geldbuße nach Maßgabe von § 22 Absatz 2 LkSG belegt worden ist.
Auf Ziff. 2.9 wird verwiesen.
4.3.3.3 Wettbewerbsregisterauszug Gemäß § 6 Abs. 1 WRegG wird zu dem Bieter, der voraussichtlich den Zuschlag
erhalten soll, zur Validierung seiner Angaben ein Wettbewerbsregisterauszug
angefordert. Eintragungen können zum Ausschluss führen.
4.4 Angemessenheit der Preise Der AG behält sich eine Prüfung gemäß § 60 VgV vor. Es wird auf die Regelungen
des § 60 Abs. 3 und 4 VgV verwiesen.
4.5 Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots Der Zuschlag wird auf das preislich günstigste Angebot nach Erfüllung aller A-Kriterien
erteilt.
Zuschlagskriterium: Preis 100%
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„I“ Informationskriterium
Die I-Kriterien dienen dem AG der zusätzlichen Information und werden somit nicht für
die Wertung berücksichtigt. Die unter diesen Kriterien geforderten Angaben bzw.
Erklärungen sollen dem Angebot beigefügt werden.
Preisangaben sind im Leistungsverzeichnis einzutragen. Preise sind auf zwei
Nachkommastellen genau anzugeben. Es ist kaufmännisch zu runden.
Es erfolgt eine Wertung auf Basis des Bruttopreises.
Das Angebot mit dem niedriegsten Preis erhält den Zuschlag.
Bei gleichem Preis entscheidet das Los.
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5 Leistungsbeschreibung
(inkl. Technischer Anforderungen)
„A“ Ausschlusskriterien / Mindestanforderungen
Alle „A“-Kriterien stellen die Mindestanforderungen an die ausgeschriebene Leistung dar. Die Anforderung ist zwingend und muss uneingeschränkt und umfassend erfüllt
werden. Bei Nichterfüllung von Ausschlusskriterien wird das Angebot gem. § 57 Abs.
1 Nr. 4 VgV ausgeschlossen, auch wenn es auf anderen Gebieten besonders gute
Leistungen beinhaltet. Für die in der Leistungsbeschreibung zwingend formulierten
Anforderungen (Mindestanforderungen) gilt das zuvor Gesagte entsprechend.
5.1 Beschreibung des Beschaffungsgegenstands Die Gesamtanforderungen (A-Kriterien) werden in der Anlage
9_Leistungsbeschreibung beschrieben.
5.2 Umweltschutz Das Land Baden-Württemberg legt besonderen Wert darauf, dass bei der Herstellung,
dem Betrieb und der Wartung Gesichtspunkte des Umweltschutzes und der
Energieeinsparung berücksichtigt werden. Die angebotenen Produkte müssen dem
neuesten Standard und somit allen derzeit gültigen Sicherheits- und
Umweltschutzvorschriften entsprechen.
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6 Statistische Angaben (I-Kriterien)
Gem. § 114 Abs. 2 GWB i.V.m. der Vergabestatistikverordnung (VergStatVO) sowie
zu Bekanntmachungszwecken gem. § 39 i.V.m. § 10a VgV ist der AG verpflichtet, die
in Anlage 02_Eigenerklärung Offenes Verfahren unter der Überschrift „Statistische
Angaben (I-Kriterien)“ abgefragten Angaben zu erheben und an die zuständigen
Stellen zu übermitteln. Es wird gebeten, diese Angaben in der zuvor genannten Anlage
zu machen.
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