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Anlage 2
ALLGEMEINE BEWERBUNGSBEDINGUNGEN für die Vergabe von Leistungen (Lieferungen und Dienstleistungen)
- Mitteilung von Unvollständigkeiten und Unklarheiten in den Vergabeunterlagen
1.1 Die Allgemeinen Bewerbungsbedingungen sind bei Erstellung und Abgabe von Angeboten zu beachten, um Fehler und einen damit verbundenen Ausschluss vom Vergabeverfahren zu vermeiden.
1.2 Nach Erhalt der Vergabeunterlagen hat der Bieter/Bewerber diese auf Vollständigkeit zu überprüfen. Sollte er unvollständige Unterlagen erhalten haben oder der Auffassung sein, dass die Unterlagen inhaltliche Unstimmigkeiten aufweisen, so hat er innerhalb von 10 Kalendertagen die Vergabestelle vor Angebotsabgabe schriftlich, per E-Mail oder per Telefax darauf hinzuweisen. Nachteile, die sich daraus ergeben, dass ein Angebot auf Grundlage unvollständiger Unterlagen abgegeben wurde, gehen zu Lasten des Bieters/Bewerbers.
Diese Hinweispflicht besteht auch, wenn der Bieter/Bewerber nach einem Ortstermin der Auffassung ist, dass das/die Leistungsverzeichnis/Leistungsbeschreibung nicht oder nicht vollständig die erforderlichen Leistungen und Angaben enthält.
Insbesondere wird auf § 160 GWB verwiesen. Hierbei gilt zu beachten, dass die Frist für eine Rüge gegenüber dem Auftraggeber nach § 160 (3) GWB, auf 10 Kalendertage festgelegt wird.
1.3 Der Bieter/Bewerber wird ausdrücklich auf die Folgen des § 160 Abs. 3 GWB (Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen) hingewiesen.
- Sprache
Das Angebot ist in all seinen Bestandteilen in deutscher Sprache abzufassen und die Korrespondenz mit der Vergabestelle in deutscher Sprache zu führen.
- Anfragen
Sowohl Anfragen an die Vergabestelle als auch deren Beantwortung haben schriftlich zu erfolgen
- Unzulässige Wettbewerbsbeschränkungen und wettbewerbsbeschränkende Absprachen
4.1 Angebote von Bietern/Bewerbern, die sich im Zusammenhang mit diesem Vergabeverfahren an einer unzulässigen Wettbewerbsbeschränkung beteiligen, werden ausgeschlossen.
4.2 Zur Bekämpfung der Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs hat der Bieter/Bewerber auf Verlangen Auskünfte darüber zu geben, ob und auf welche Art der Bieter/Bewerber wirtschaftlich oder rechtlich mit anderen Unternehmen verbunden ist. Dies gilt insbesondere für Bietergemeinschaften.
4.3 Wettbewerbsbeschränkende Absprachen sind unzulässig (§ 1 GWB) und führen zum Ausschluss des Angebots; insbesondere Verabredungen und Verhandlungen mit anderen Bietern/Bewerbern über
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- Abgabe oder Nichtabgabe von Angeboten
- Preise/Rabatte
- Bindungen sonstiger Entgelte
- Gewinnaufschläge
- Verarbeitungsspannen und andere Preisbestandteile
- Zahlungs-, Lieferungs- oder andere Vertragsbedingungen, soweit sie Unmittelbar oder mittelbar den Preis beeinflussen
- Entrichtungen von Ausfallentschädigungen oder Abstandszahlungen
- Gewinnbeteiligungen oder andere Abgaben, sowie Empfehlungen, es sei denn, dass sie nach § 38 Absatz 2 GWB zulässig sind
4.4 Der Auftraggeber ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn nachträglich festgestellt wird, dass gegen vorstehende Regelung verstoßen wurde.
- Angebot
5.1 Das Angebot ist an allen für die Bieter-/Bewerberunterschrift vorgesehenen Stellen zu unterschreiben. Wird das Angebotsschreiben (Leistungsverzeichnis/Leistungsbeschreibung) nicht unterschrieben, gilt das Angebot als nicht abgegeben und wird von der Wertung ausgeschlossen.
5.2 Sonstige beigefügte Anlagen sind, sofern dies gefordert wird, ebenfalls an der dafür vorgesehenen Stelle zu unterschreiben.
5.3 Für das Angebot sind die vom Auftraggeber übersandten Vordrucke zu verwenden. Die Verwendung selbstgefertigter Vervielfältigungen und Abschriften sowie Änderungen an den Vergabeunterlagen sind unzulässig.
5.4 Das Angebot ist in der von der Vergabestelle vorgegebenen Form und Frist einzureichen. Es werden nur schriftlich eingereichte Angebote gewertet.
5.5 Angebote und die mit ihnen einzusendenden Formulare müssen eindeutige Angaben über den Bieter/Bewerber als Wirtschaftsteilnehmer enthalten (Firma, Adresse, Name der handelnden Person).
5.6 Bei Postbeförderung trägt der Bieter/Bewerber das Risiko, dass das Angebot rechtzeitig bei der Vergabestelle eingeht.
5.7 Das Angebot muss vollständig sein; unvollständige Angebote werden ausgeschlossen.
5.8 Unterlagen, die von der Vergabestelle nach Angebotsabgabe verlangt werden, sind zu dem von der Vergabestelle bestimmten Zeitpunkt einzureichen. Werden die Unterlagen nicht vollständig fristgerecht vorgelegt, wird das Angebot ausgeschlossen.
5.9 Änderungen des Bieters/Bewerbers an seinen Eintragungen müssen zweifelsfrei sein. Alle Eintragungen müssen dokumentenecht sein (Eintragungen mit Bleistift etc. sind unzulässig).
5.10 Der Bieter/Bewerber hat auf Verlangen der Vergabestelle die Urkalkulation und/oder die von ihr genannten Formblätter mit Angaben zur Preisermittlung sowie die Aufgliederung wichtiger Einheitspreise ausgefüllt zu dem von der Vergabestelle bestimmten Zeitpunkt vorzulegen.
5.11 Ist im Leistungsverzeichnis/in der Leistungsbeschreibung bei der Hauptleistung oder bei einer Teilleistung eine
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Bezeichnung für ein bestimmtes Fabrikat mit dem Zusatz „oder gleichwertiger Art“ beziehungsweise „oder gleichwertig“ verwendet worden und macht der Bieter/Bewerber keine Angabe, gilt das im Leistungsverzeichnis/in der Leistungsbeschreibung genannte Fabrikat als angeboten.
5.12 Soweit Leistungsverzeichnis/in der Leistungsbeschreibung auf technische Spezifikationen zum Beispiel nationale Normen, mit denen europäische Normen umgesetzt werden, europäische technische Zulassungen, gemeinsame technische Spezifikationen, internationale Normen, Bezug genommen wird, werden auch ohne den ausdrücklichen Zusatz „oder gleichwertiger Art“ beziehungsweise „oder gleichwertig“ andere technisch gleichwertige Spezifikationen vom Leistungsverzeichnis/von der Leistungsbeschreibung umfasst, ohne dass es zwingend eines entsprechenden ausdrücklichen Hinweises im Leistungsverzeichnis/in der Leistungsbeschreibung bedarf.
5.13 Das vom Auftraggeber verfasste Leistungsverzeichnis oder die verfasste Leistungsbeschreibung sind allein verbindlich.
5.14 Muster und Proben müssen als zum Angebot gehörig gekennzeichnet sein.
5.15 An den vorgegebenen Texten in den Vergabeunterlagen dürfen durch den Bieter/Bewerber keine Zusätze angebracht oder Änderungen vorgenommen werden. Diese führen zum Ausschluss.
5.16 Soweit der Bieter/Bewerber Erläuterungen zur Beurteilung des Angebotes für erforderlich hält, sind diese auf einer gesonderten Anlage beizufügen. Die Erläuterungen dürfen jedoch nicht zu einer Änderung der in den Vergabeunterlagen festgelegten Bedingungen führen.
5.17 In der jeweiligen Leistungsposition ist der für die beschriebene Leistung geforderte tatsächliche Preis vollständig und zutreffend anzugeben.
5.18 Entspricht der Gesamtbetrag einer Ordnungszahl (Position) nicht dem Ergebnis der Multiplikation von Mengenansatz und Einzelpreis, so ist der Einheitspreis maßgebend. Ein Bieter/Bewerber, der in seinem Angebot die von ihm tatsächlich für einzelne Leistungspositionen geforderten Einheitspreise auf verschiedene Einheitspreise anderer Leistungspositionen verteilt, benennt nicht die von ihm geforderten Preise im Sinne von § 13 Absatz 3 VOL/A sowie § 53 Absatz 7 VgV. Deshalb werden Angebote, bei denen der Bieter/Bewerber die Einheitspreise einzelner Leistungspositionen in „Mischkalkulationen“ auf andere Leistungspositionen umlegt, grundsätzlich von der Wertung ausgeschlossen (§ 16 VOL/A und § 57 VgV).
5.19 Alle Preise sind in Euro, Bruchteile in vollen Cent mit höchstens drei Nachkommastellen anzugeben. Die Preise (Einheitspreise, Pauschalpreise, Verrechnungssätze und so weiter) sind ohne Umsatzsteuer anzugeben. Der Umsatzsteuerbetrag ist unter Zugrundelegung des geltenden Steuersatzes am Schluss des Angebots hinzuzufügen.
5.20 Es werden nur Preisnachlässe gewertet, die ohne Bedingungen als Vomhundertsatz auf die Abrechnungssumme gewährt werden. Skonto gilt automatisch auch für zugehörige Nachträge. Vereinbarte Preisnachlässe mit Bedingungen für die Zahlungsfrist (Skonto) werden von jeder Abschlags-, Teilschluss- und Schlusszahlung einbehalten. Nicht zu wertende Preisnachlässe (ohne Bedingungen oder mit Bedingungen für Zahlungsfristen) bleiben Inhalt des Angebots und werden im Falle der Auftragserteilung Vertragsinhalt.
5.21 Wenn den Vergabeunterlagen Formblätter zur Preisermittlung beigefügt sind, hat der Bieter die seiner Kalkulationsmethode entsprechenden Formblätter ausgefüllt mit seinem Angebot abzugeben. Sonstige Formblätter (zum Beispiel zur Aufgliederung wichtiger Einheitspreise) und Bieter-/Bewerbererklärungen sind vom Bieter gewissenhaft auszufüllen und sofern eine Unterschriftsleistung vorgesehen ist, zu unterschreiben.
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5.22 Digitale Angebote mit Signatur im Sinne des Signaturgesetztes dürfen nur abgegeben werden, wenn dies in der Bekanntmachung oder in den Vergabeunterlagen ausdrücklich zugelassen ist. Andere auf elektronischem Wege übermittelte Angebote (zum Beispiel per E-Mail, CD oder per Telefax) sind nicht zugelassen und werden von der Wertung ausgeschlossen.
5.23 Die Vergabeunterlagen dürfen nur zur Erstellung des Angebots verwendet werden; jede Veröffentlichung (auch auszugsweise) ist ohne die ausdrückliche Genehmigung der Vergabestelle nicht statthaft.
- Verschwiegenheit
Der Bieter/Bewerber hat -auch nach Beendigung der Angebotsphase- über die ihm bei seiner Tätigkeit bekanntgewordenen dienstlichen Angelegenheiten des Auftraggebers Verschwiegenheit zu bewahren, soweit es sich nicht um allgemein bekanntes Wissen handelt. Er hat hierzu auch die bei der Erstellung des Angebotes beschäftigten Mitarbeiter/-innen sowie einbezogene Unterauftragnehmer und Lieferanten zu verpflichten. Weitergehende, insbesondere datenschutzrechtliche Regelungen, sind dem Einzelfall vorbehalten.
- Nebenangebote
7.1 Nebenangebote sind Angebote, die von den Vertragsunterlagen abweichen, aber geeignet sind, das mit der Ausschreibung verfolgte Ziel zu erreichen. Die Nebenangebote müssen die Mindestanforderungen erfüllen.
7.2 Ob Nebenangebote zugelassen sind oder nicht, ist vorab den Vergabeunterlagen zu entnehmen beziehungsweise ergibt sich aus der Bekanntmachung.
7.3 Wenn Nebenangebote nicht zugelassen sind, werden dennoch eingereichte Nebenangebote nicht berücksichtigt.
7.4 Sind an Nebenangebote Mindestanforderungen gestellt, müssen diese erfüllt werden; andernfalls müssen sie im Vergleich zur Leistungsbeschreibung qualitativ und quantitativ gleichwertig sein. Die Erfüllung der Mindestanforderungen bzw. die Gleichwertigkeit ist mit Angebotsabgabe nachzuweisen. Ansonsten können die Nebenangebote nicht berücksichtigt werden.
7.5 Nebenangebote sind als gesonderte Anlage zu erstellen und als „Nebenangebot“ deutlich zu kennzeichnen und aussagekräftig zu formulieren.
7.6 Auf dem Angebot (Leistungsverzeichnis/Leistungsbeschreibung) ist auf Nebenangebote hinzuweisen; die Anzahl der Nebenangebote ist anzugeben. Der Angebotsvordruck (bzw. das Aufforderungsschreiben) ist wegen der Rechtsverbindlichkeit der Vertragsbedingungen auch dann unterschrieben zurückzugeben, wenn nur ein Nebenangebot abgegeben wird.
7.7 Der Bieter/Bewerber hat die in Nebenangeboten enthaltenen Leistungen eindeutig und erschöpfend zu beschreiben; die Gliederung der Leistungsbeschreibung ist, soweit möglich, beizubehalten. Nebenangebote müssen alle Leistungen umfassen, die zu einer einwandfreien Ausführung der Leistung erforderlich sind. Soweit der der Bieter/Bewerber eine Leistung anbietet, deren Ausführung nicht in den Vergabeunterlagen geregelt ist, hat er im Angebot entsprechende Angaben über Ausführung und Beschaffenheit dieser Leistung zu machen.
7.8 Nebenangebote sind, soweit sie Teilleistungen (Positionen) der Leistungsbeschreibung beeinflussen (ändern, ersetzen, entfallen lassen, zusätzlich erfordern), nach Mengenansätzen und Einzelpreisen aufzugliedern (auch bei Vergütung durch Pauschalsumme).
7.9 Der Auftraggeber behält sich vor, Nebenangebote, die den Ziffern 7.1 bis 7.8 nicht entsprechen, von der Wertung auszuschließen.
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- Mehrere Hauptangebote
Es ist nicht zulässig, mehrere Hauptangebote abzugeben, es sei denn, die Vergabeunterlagen lassen diese ausdrücklich zu. Sollte der Bieter/Bewerber dennoch mehrere Hauptangebote einreichen, werden alle Angebote des Bieters/Bewerbers von der Wertung ausgeschlossen.
- Bietergemeinschaften
9.1 Der Begriff der Bietergemeinschaft erfasst den Zusammenschluss mehrerer selbständiger Unternehmen, die gemeinsam das Ziel verfolgen, den Auftrag zu erhalten und nach erfolgreichem Vertragsabschluss als Arbeitsgemeinschaft durchzuführen.
9.2 Bietergemeinschaften haben mit ihrem Angebot eine von allen Mitgliedern unterzeichnete Erklärung abzugeben,
- in der die Bildung einer Arbeitsgemeinschaft im Auftragsfall erklärt ist,
- in der alle Mitglieder aufgeführt sind und der für die Durchführung des Vertrages bevollmächtigte Vertreter bezeichnet ist,
- dass der bevollmächtigte Vertreter die Mitglieder gegenüber dem Auftraggeber rechtsverbindlich vertritt,
- dass der bevollmächtigte Vertreter berechtigt ist, mit uneingeschränkter Wirkung für jedes Mitglied Zahlungen anzunehmen,
- dass alle Mitglieder als Gesamtschuldner haften,
- welche Einzelperson die kaufmännische Federführung ausübt,
- welche Einzelperson die technische Federführung ausübt,
- auf welche Bankkonten die Zahlungen des Auftraggebers in EURO mit befreiender Wirkung bargeldlos geleistet werden können.
9.3 Bei Verträgen zwischen Mitgliedern von Bietergemeinschaften sind die Belange kleinerer und mittlerer Unternehmen angemessen zu berücksichtigen. Dies ist auf Verlangen des Auftraggebers nachzuweisen.
9.4 Jedes Mitglied der Bietergemeinschaft muss sämtliche personen-/unternehmensbezogenen Eignungsnachweise vorlegen. Die Nachweise hinsichtlich der Gesamteignung muss die Gemeinschaft als solche erbringen. Mitglieder von Bietergemeinschaften die sich als Nachunternehmer bewerben, müssen dies offenlegen.
9.5 Die Bildung oder Änderung von Bietergemeinschaften nach Ablauf der Angebotsfrist ist unzulässig und führt zum Ausschluss des Gemeinschaftsangebotes. Beim Nichtoffenen Verfahren sowie im Falle eines vorgeschalteten Teilnahmewettbewerbs ist die Bildung oder Änderung von Bietergemeinschaften bereits nach Ablauf der Teilnahmefrist unzulässig.
- Unterauftragnehmer
10.1 Unterauftragnehmer (Subunternehmer/Nachunternehmer) sind rechtlich selbstständige Unternehmen, die Teile der ausgeschriebenen Leistung für den Hauptauftragnehmer erbringen. Unterauftragnehmer werden
10.2 nicht Vertragspartner des öffentlichen Auftraggebers. Der Hauptauftragnehmer ist für die Vertragserfüllung gegenüber dem öffentlichen Auftraggeber alleine verantwortlich.
10.3 Der Auftragnehmer hat bei der Übertragung von Teilen der Leistung (Unterauftrag) nach wettbewerblichen Gesichtspunkten zu verfahren, dem Unterauftragnehmer auf Verlangen den Auftraggeber zu benennen und dem Unterauftragnehmer insgesamt keine ungünstigeren Bedingungen - insbesondere hinsichtlich der Zahlungsweise und Sicherheitsleistungen - zu stellen, als zwischen ihm und dem Auftraggeber vereinbart sind.
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10.4 Der Auftragnehmer hat bei der Einholung von Angeboten für Unteraufträge regelmäßig kleine und mittlere Unternehmen angemessen zu beteiligen.
10.5 Bei Großaufträgen hat sich der Auftragnehmer zu bemühen, Unteraufträge an kleine und mittlere Unternehmen in dem Umfang zu erteilen, wie er es mit der vertragsgemäßen Ausführung der Leistung vereinbaren kann.
10.6 Der Bieter/Bewerber hat Art und Umfang der Leistung anzugeben, die er an Unterauftragnehmer übertragen will. Der Bieter/Bewerber hat die vorgesehenen Unterauftragnehmer in seinem Angebot zu benennen.
10.7 Mit der Unterzeichnung des Angebotsformulars (Leistungsverzeichnis/Leistungsbeschreibung) erklärt der Bieter/Bewerber, dass ihm zum Zeitpunkt der Auftragserfüllung die erforderlichen Kapazitäten und Mittel der Unterauftragnehmer zur Verfügung stehen werden und dass diese sich dem Bieter/Bewerber gegenüber zur Leistungserbringung im Falle der Zuschlagserteilung verpflichten. Der Bieter/Bewerber ist verpflichtet, seine Unterauftragnehmer vor oder bei Vertragsschluss davon zu unterrichten, dass die VOPR 30/53 auf den Unterauftrag Anwendung findet.
10.8 Bei Einsatz von Unterauftragnehmern muss auf gesondertes Verlangen durch den Auftraggeber, von jedem Unterauftragnehmer das Formblatt „Eigenerklärung für nicht präqualifizierte Unternehmen“ vorgelegt werden und gegebenenfalls noch durch geforderte auftragsspezifische Einzelnachweise ergänzt werden bzw. die Präqualifikation des Unterauftragnehmers durch eine anerkannte Präqualifizierungsstelle nachgewiesen werden.
- Bevorzugte Bewerber
11.1 Nach §§ 141, 143 SGB IX zählen hierzu die anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen und die Blindenwerkstätten.
11.2 Eine Bevorzugung nach den Richtlinien für die Berücksichtigung von Werkstätten für Behinderte und Blindenwerkstätten bei der Vergabe öffentlicher Aufträge in Verbindung mit §§ 141, 143 SGB IX ist nach derzeitiger Rechtslage nur in Vergabeverfahren möglich, deren geschätzte Auftragswerte unterhalb der EU- Schwellenwerte liegen. Sofern ein Bevorzugungstatbestand berücksichtigt werden soll, ist dieser vom Bieter/Bewerber nachzuweisen.
11.3 Bietergemeinschaften denen bevorzugte Bieter/Bewerber als Mitglieder angehören, haben zusätzlich den Anteil nachzuweisen, den die Leistungen dieser Mitglieder am Gesamtangebot haben. Dieser Nachweis ist dem Angebotsschreiben beizufügen.
- Wertung der Angebote
Der Zuschlag wird auf das wirtschaftlichste Angebot erteilt. Das wirtschaftlichste Angebot wird auf Grundlage der Wertungskriterien mit dem besten Preis-/Leistungsverhältnis aus den Vergabeunterlagen ermittelt.
- Eignungsnachweis
13.1 Der Bieter/Bewerber hat seine Fachkunde, Leistungsfähigkeit, Zuverlässigkeit und Gesetzestreue nachzuweisen.
13.2 Bei nationalen Vergabeverfahren ergeben sich die Art und der Zeitpunkt der Nachweise aus den Vergabeunterlagen beziehungsweise aus entsprechend den Vergabeunterlagen beigefügtem Formblatt. Bei europaweiten Vergabeverfahren ergeben sich die erforderlichen Nachweise und der Zeitpunkt der Vorlage aus der EG-Bekanntmachung.
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13.3 Werden die Unterlagen zum vorgeschriebenen Zeitpunkt nicht vorgelegt beziehungsweise nicht vollständig vorgelegt, können sie nach gesonderter Aufforderung durch die Vergabestelle zu dem von der Vergabestelle bestimmten Zeitpunkt nachgereicht werden. Werden die Unterlagen innerhalb dieser Frist nicht vorgelegt, wird das Angebot nicht weiter gewertet.
- Eignungsnachweis für andere Unternehmen
14.1 Beabsichtigt der Bieter/Bewerber, sich bei der Erfüllung eines Auftrages der Fähigkeiten anderer Unternehmer zu bedienen, muss er Art und Umfang der dafür vorgesehenen Leistungsbereiche in seinem Angebot bezeichnen.
14.2 Zum Nachweis, dass ihm die erforderlichen Fähigkeiten (Mittel, Kapazitäten) der anderen Unternehmen zur Verfügung stehen, hat er auf gesondertes Verlangen der Vergabestelle innerhalb einer vorgegebenen Frist, diese Unternehmen zu benennen und entsprechende Verpflichtungserklärungen dieser Unternehmen vorzulegen.
- Berichtigungen/Änderungen oder Rücknahme des Angebots
15.1 Berichtigungen und Änderungen des Angebots sind bis zum Ablauf der Angebotsfrist zulässig und unterliegen denselben Formerfordernissen wie das Angebot selbst. Bei Abgabe eines überarbeiteten Angebotes ist klarzustellen, in welchem Umfang das vorherige Angebot gültig ist. Es sollte daraus eindeutig hervorgehen, dass es sich weder um ein weiteres Haupt- noch um ein Nebenangebot handelt.
15.2 Die Rücknahme eines Angebotes ist bis zum Ablauf der Angebotsfrist zulässig. Dies hat schriftlich, per E-Mail oder per Telefax zu erfolgen.
- Kosten
16.1 Die Zusendung der Vergabeunterlagen durch die Vergabestelle erfolgt für den Bieter/Bewerber kostenfrei.
16.2 Für die die Erstellung des Angebotes, der gegebenenfalls geforderten Angebotsmuster oder Proben sowie für die Teilnahme am Vergabeverfahren im Übrigen, wird seitens des Auftraggebers keine Vergütung gewährt.
16.3 Angebotsunterlagen und Angebotsmuster/Proben/Sonderanfertigungen etc. sind auf Kosten des Bieters/Bewerbers zu übersenden.
- Preisprüfung
17.1 Es findet die Verordnung über Preise (VOPR) 30/53 in der jeweils gültigen Fassung Anwendung.
17.2 Der Auftraggeber behält sich vor, eine Preisprüfung durchführen zu lassen. Diese erfolgt durch die zuständige
17.3 Preisprüfungsstelle.
- Hinweis auf vergaberechtliche Vorschriften
- Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
- Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (VgV)
- Verordnung über Preise, VOPR 30/53
- Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen (VOL)
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Ergänzend gelten die deutschen Rechtsvorschriften, soweit diese nicht durch EU-rechtliche Vorschriften überlagert werden.
- Fristen
19.1 Frist für Bieterfragen Da der Auftraggeber gehalten ist, rechtzeitig angeforderte zusätzliche Auskünfte über die Vergabeunterlagen und das Anschreiben spätestens 4 Tage vor Ablauf der Angebotsfrist zu erteilen, sollen Auskünfte zur Vergabe bis spätestens 6 Tage vor Angebotsende angefordert werden. Spätere Anfragen können unberücksichtigt bleiben.
19.2 Angebotsfrist Die Angebotsfrist ist dem „Aufforderungsschreiben zur Angebotsabgabe“ zu entnehmen und läuft zum dort genannten Termin und Uhrzeit ab. Bei europaweiten Vergabeverfahren ergibt sich der Zeitpunkt für die Angebotsfrist aus der EG-Bekanntmachung.
Das Angebot muss vor Ablauf der Angebotsfrist vollständig eingegangen sein. Diese Frist gilt auch für nachträgliche Berichtigungen und Änderungen des Angebotes.
Bis zum Ablauf der Angebotsfrist können Angebote schriftlich, per E-Mail oder per Telefax zurückgezogen werden.
19.3 Bindefrist Die Bindefrist beginnt mit dem Ablauf der Angebotsfrist. Bis zum Ablauf der Bindefrist ist der Bieter/Bewerber an sein Angebot gebunden. Das Angebot kann in dieser Zeit nicht geändert oder zurückgezogen werden.
Die Bindefrist ist dem „Aufforderungsschreiben zur Angebotsabgabe“ zu entnehmen. Bei europaweiten Vergabeverfahren ergibt sich der Zeitpunkt für die Bindefrist aus der EG- Bekanntmachung.
- Mitteilungen und Bekanntmachungen
20.1 Mitteilung zu nicht berücksichtigten Angeboten Der Auftraggeber informiert über die Ablehnung eines Angebots und über die Ergebnisse des Verfahrens auf Antrag gemäß § 19 Absatz 1 VOL/A sowie § 62 Absatz 2 VgV.
20.2 Bekanntmachung über vergebene Aufträge Mit der Abgabe eines Angebots erklärt sich der Bieter/Bewerber damit einverstanden, dass im Falle der Zuschlagserteilung auf sein Angebot gemäß § 39 VgV der Name und der zu zahlende Auftragspreis bekannt gegeben werden. Sofern Gründe gegen eine Veröffentlichung des Auftragspreises bestehen, teilt der Bieter/Bewerber dies bitte im Angebot mit. Der Auftraggeber entscheidet anschließend nach pflichtgemäßem Ermessen.
Ort, Datum Unterschrift des Bieters + Firmenstempel
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