Anlage 4 - Allgemeine Vertragsbedingungen.pdf

Rahmenvereinbarung zur Lieferung von tiefgekühltem Feingebäck

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 06.10.2026, 12:09 (Europe/Berlin)

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Anlage 4

ALLGEMEINE VERTRAGSBEDINGUNGEN für die Vergabe von Leistungen (Lieferungen und Dienstleistungen)

  1. Grundlagen 1.1. Durch Vereinbarung dieser Allgemeinen Vertragsbedingungen ist die VOL/B Bestandteil des Vertrages. 1.2. Allgemeine Geschäfts-, Lieferungs- oder Zahlungsbedingungen des Auftragnehmers haben auch dann keine Gültigkeit, wenn der Auftragnehmer sie gewöhnlich in seinem laufenden Geschäftsbetrieb verwendet und auf sie formularmäßig hinweist.

  2. Geltungsbereich 2.1. Die Allgemeinen Vertragsbedingungen gelten für Verträge über die Erbringung von Dienstleistungen, sowie den Kauf oder die Herstellung von Waren. 2.2. Für alle anderen Vertragsarten (z. B. Miete, Leasing etc.) gelten diese entsprechend. Sie gelten nicht für Leistungen im Geltungsbereich der VOB/B.

  3. Ansprech- und Verhandlungspartner 3.1. Ansprechpartner und Verhandlungspartner in Vertragsangelegenheiten ist grundsätzlich das Studierendenwerk Niederbayern/Oberpfalz. 3.2. Der Auftraggeber kann Dritte als Ansprechpartner benennen und diese schriftlich ermächtigen, bestimmte Erklärungen abzugeben und Handlungen vorzunehmen.

  4. Vertragsbestandteile 4.1. Vertragsbestandteile werden:

  • Die Vergabeunterlagen, insbesondere das Allgemeine Leistungsverzeichnis sowie sämtliche Leistungsbeschreibungen;
  • die Technischen Leistungsverzeichnisse/Produktbeschreibungen;
  • das Angebot- und Auftragsschreiben;
  • sofern einschlägig: eine abgeschlossene Rahmenvereinbarung;
  • diese Allgemeinen Vertragsbedingungen;
  • die Besonderen, Ergänzenden, Zusätzlichen und evtl. auch Technischen Vertragsbedingungen;
  • die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/B)
  • sämtliche Aufstellungen, Tabellen und Formblätter 4.2. Leistungsmerkmale genehmigter Musterstücke stellen eine Konkretisierung der Leistungsbeschreibung dar. 4.3. Bei Unstimmigkeiten gelten die Vertragsbestandteile in der oben genannten Rangfolge.
  1. Vertragsabschluss 5.1. Der Vertragsabschluss erfolgt durch Unterzeichnung des Werks- oder Rahmenvertrages oder durch schriftliche Bestätigung des Empfangs des Zuschlagsschreibens (Empfangsbestätigung) durch den Auftragnehmer. 5.2. Den Vertrag betreffende Vereinbarungen werden schriftlich getroffen. Den Vertrag betreffende mündliche Abreden, bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch den Vertragspartner.

  2. Leistungs- und Erfüllungsort/Anlieferung/Versand 6.1. Leistungs- und Erfüllungsort (bzw. Leistungsstelle) ist die vor der Lieferung anzugebende Verwendungsstelle des Auftraggebers. 6.2. Anlieferungen und Transportwege sind rechtzeitig vor Lieferung mit dem Auftraggeber abzustimmen. 6.3. Lebensmittel sind nach den gesetzlichen Vorgaben zu kennzeichnen und zu verpacken. 6.4. Sämtliche Lieferungen erfolgen frei Verwendungsstelle beim Auftraggeber.

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  1. Verpackung/Entsorgung/Transport/Transportkosten 7.1. Der Auftragnehmer hat zum sicheren Transport die geeigneten Packmittel unter Berücksichtigung der Anforderungen nach Art und Gewicht der Ware, sowie des eingesetzten Beförderungsmittels zu verwenden. Bei Lebensmitteln sind die jeweiligen Gesetze strikt einzuhalten. 7.2. Die Kosten für Packmittel und Transport trägt grundsätzlich der Auftragnehmer. Dies gilt auch für Nebenkosten wie z.B. Versicherungsgebühren, Zölle, Nachnahmeprovision, Gebühr für Transportkostenbescheinigungen, Gefahrgutzuschläge, Maut etc.

  2. Lieferscheine 8.1. Der Auftragnehmer fertigt die Lieferscheine an. 8.2. Die Erstellung eines Lieferscheines hat in 2-facher Ausfertigung zu erfolgen. 8.3. Im Lieferschein ist die Auftragsnummer (Bestellnummer) des Auftraggebers, die Stückzahl, der Preis, die Lieferstelle und ggf. die vorgegebene Warenkennzeichnung anzugeben.

  3. Anlieferzeiten 9.1. Der vertraglich vereinbarte Leistungsgegenstand muss zu den bekannten Anlieferzeiten des Auftraggebers durch den Auftragnehmer angeliefert werden. 9.2. Ausnahmen hiervon sind im Vorhinein mit dem Auftraggeber abzusprechen.

  4. Liefertermine/Lieferverzug 10.1. Die vereinbarten Liefer- und Montagetermine sind Fixtermine. 10.2. Wenn vereinbarte Liefertermine nicht eingehalten werden können, ist der Auftragnehmer zur Vermeidung eines weitergehenden Schadens verpflichtet, den Auftraggeber hiervon unverzüglich zu unterrichten. Werden dem Auftragnehmer Umstände bekannt, die die Einhaltung der fristgerechten Lieferung oder Leistung, auch teilweise gefährdet erscheinen lassen, so hat er dem Auftraggeber hierüber unverzüglich ebenfalls Mitteilung zu machen. Eine ordnungsgemäße Mitteilung erfolgt mittels Telefonat, E-Mail oder Telefax. 10.3. Die Mitteilung einer verspäteten Lieferung befreit den Auftragnehmer nicht von einem eventuellen Schadenersatzanspruch wegen Verzugs. Der Auftraggeber kann außerdem Mehrarbeit durch erhöhten Arbeitseinsatz ohne besondere Vergütung verlangen, damit der Liefertermin eingehalten wird. Erklärt der Auftragnehmer, dass die ihm obliegende Lieferung / Leistung auch durch eigene Mehrarbeit nicht termingerecht erbracht werden kann, so kann der Auftraggeber auf Kosten des Auftragnehmers die zur termingerechten Fertigstellung nötigen Arbeiten vergeben.

  5. Leistungsumfang/Preise/Mehr- und Minderleistungen 11.1. Die vereinbarten und dem Zuschlag damit zugrunde gelegten Preise sind Festpreise bis zur Fertigstellung der Leistung und für den ausgeschriebenen Zeitraum. 11.2. Die Umsatzsteuer ist gesondert auszuweisen. 11.3. Die Leistungspflicht und der vereinbarte Preis umfassen sämtliche Lieferungen und Leistungen, die erforderlich sind, um die beauftragte Leistung vollständig, qualitäts- und termingerecht zu erbringen. Der Auftragnehmer versichert ausdrücklich, zur fachgerechten und ordnungsgemäßen Lieferung und / oder Durchführung der Arbeiten in der Lage zu sein und über die hierzu erforderlichen Gerätschaften, technischen Mittel und entsprechendes (Fach-) Personal zu verfügen. 11.4. Der Auftragnehmer bestätigt, dass er die Vertragsbestandteile eigenverantwortlich auf ihre Vollständigkeit geprüft hat und dass die zur Verfügung gestellten Unterlagen ausreichend sind, um sämtliche zur Preisbildung erforderlichen Umstände zu erfassen. 11.5. Mehrleistungen oder sachliche Leistungsabweichungen gegenüber der vertraglichen Festlegung darf der Auftragnehmer nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers, die unter Angabe eines Nachtragsangebotes zu beantragen ist, ausführen. 11.6. Ohne schriftliche Zustimmung oder schriftliche Beauftragung durch den Auftraggeber gleichwohl ausgeführte Leistungen, führen nicht zu Ansprüchen auf Mehrvergütung gegenüber dem vertraglich vereinbarten Preis. Auch bei erfolgter schriftlicher Zustimmung bleibt eine Prüfung des Nachtragsangebotes auf der Grundlage der vertraglichen Vereinbarungen vorbehalten.

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  1. Übergabe/Abnahme/Annahme der Leistung 12.1. Soweit nichts anderes vereinbart ist, erfolgt die Übergabe des geschuldeten Leistungsgegenstandes an den vertraglich bestimmten Empfänger in dessen Räumlichkeiten an Werktagen gemäß den genannten Anlieferzeiten. 12.2. Bei Übergabe hat sich der Auftragnehmer den Empfang des Leistungsgegenstandes auf dem Satz Lieferscheine bestätigen zu lassen. Eine Ausfertigung des Lieferscheines verbleibt beim Auftraggeber, eine weitere behält der Auftragnehmer. 12.3. Abnahme ist die Erklärung des Auftraggebers, dass der Vertrag der Hauptsache nach erfüllt ist. § 13 VOL/B bleibt unberührt. Sofern keine anderweitige Vereinbarung getroffen wurde, sind Lieferungen und/oder Leistungen förmlich abzunehmen. 12.4. Liegt ein wesentlicher Sach-, Qualitäts- oder Rechtsmangel vor oder fehlt die Eignung für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung, kann der Auftraggeber oder der von ihm Beauftragte unter Beachtung der Voraussetzungen des § 13 Nr. 2 (1) VOL/B die Abnahme der Leistung verweigern.

  2. Gewährleistung 13.1. Der Auftragnehmer übernimmt die Gewähr, dass seine Lieferungen und Leistungen die vertraglich zugesicherten Eigenschaften haben und nicht mit Fehlern behaftet sind, die Wert oder Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach Vertrag vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder mindern. 13.2. Treten Mängel auf sind die Vorschriften des § 14 VOL/B, sowie die gesetzlichen Vorschriften anwendbar, also bei Lieferleistungen zusätzlich zu § 14 VOL/B die §§ 434 ff BGB und bei Aufbau- und Montageleistungen die §§ 633 ff. BGB.

  3. Haftung/Pflichtverletzung und Schadenersatz 14.1. Der Auftragnehmer haftet für alle Schäden, die durch ihn oder sein Personal verursacht werden. Soweit Dritte Schaden erleiden und den Auftraggeber in Anspruch nehmen, ist der Auftragnehmer verpflichtet, den Auftraggeber unverzüglich freizustellen. Der Auftraggeber ist berechtigt, hieraus entstehende Forderungen durch eine einfache Erklärung nach § 387 ff. BGB gegen Forderungen des Auftragnehmers aufzurechnen. Die Haftung entfällt nur insoweit, als der Auftragnehmer das Vorliegen höherer Gewalt oder das Fehlen von Verschulden nachweisen kann. 14.2. Bei Pflichtverletzungen des Auftragnehmers finden die gesetzlichen Regelungen nach Maßgabe der §§ 7 und 14 VOL/B Anwendung. Danach ist der entgangene Gewinn bei leicht fahrlässig verursachten Schäden nicht zu ersetzen.

  4. Nachweis einer Haftpflichtversicherung 15.1. Der Auftragnehmer hat auf Verlangen des Auftraggebers nachzuweisen, dass er für mögliche Haftansprüche, die sich aufgrund der zu erbringenden Leistung ergeben können, eine Haftpflichtversicherung in ausreichender Höhe abgeschlossen hat und auch laufend unterhält. 15.2. Zur Erhaltung eines derartigen Versicherungsschutzes ist der Auftraggeber berechtigt, rückständige Prämien für Rechnungen des Auftragnehmers an das Versicherungsunternehmen zu zahlen. 15.3. Der Auftraggeber kann die von ihm verauslagten Beträge von der dem Auftragnehmer zustehenden Vergütung einbehalten oder sich aus einer ihm zu Verfügung stehenden Sicherheit schadlos halten.

  5. Einreichung der Rechnung 16.1. Der Auftragnehmer hat Rechnungen in digitaler Form in den Formaten „Xrechnung“ oder „ZUGFeRD“ einzureichen. Sollte dem Auftragnehmer diese Form der Rechnungsübermittlung nicht möglich sein, kann dieser bis längstens 31.12.2026 Rechnungen postalisch oder in einem sonstigen Format, z. B. pdf-Format übermitteln. 16.2. Den Rechnungen ist ein vom Empfänger quittierter Lieferschein/ein bestätigter Leistungsnachweis beizufügen. § 15 VOL/B bleibt unberührt. 16.3. Der Auftragnehmer hat alle Angaben auf den Rechnungen zu vermerken, die eine eindeutige Rechnungszuordnung ermöglichen. 16.4. Rechnungen sind stets getrennt nach Lieferort und Kostenstelle des Auftraggebers auszustellen. 16.5. Sind Teilleistungen zu einem Auftrag (z. B. Lieferung zu verschiedenen Zeiten) vereinbart, darf für jede Teilleistung eine gesonderte Rechnung eingereicht werden.

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16.6. Sammelrechnungen sind, soweit dies nicht anders vereinbart wurde, der Vorzug zu geben. Diese sind einmal im Monat an den Auftraggeber zu stellen.

  1. Zahlung der Rechnung 17.1. Die Begleichung von Rechnungen erfolgt gemäß den vertraglichen Vereinbarungen, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Eingang der prüfbaren Rechnung mit einem vom Empfänger quittierten Lieferschein oder Leistungsnachweis. Fälligkeit tritt erst nach vertragsgemäßer Leistungserbringung ein. 17.2. Rechnungen, die ohne die vertraglich festgelegten Unterlagen und Hinweise beim Auftraggeber eingehen, werden von diesem unbearbeitet zurückgesandt und nicht beglichen. 17.3. Es gilt § 17 VOL/B.

  2. Verschwiegenheit 18.1. Die Vertragsparteien verpflichten sich den Inhalt des Vertrages Dritten nur mitzuteilen, wenn und soweit es für die Erfüllung des Vertrages notwendig ist. 18.2. Die Vorschriften über die Ausführungsunterlagen § 3 VOL/B bleiben unberührt.

  3. Beendigung des Vertragsverhältnisses aus wichtigem Grund 19.1. Beide Vertragsparteien können das Vertragsverhältnis fristlos kündigen, wenn ihnen aus einem durch die andere Vertragspartei zu vertretenden wichtigen Grund die Fortsetzung des Vertrages nicht zugemutet werden kann. 19.2. Ein wichtiger Grund ist insbesondere gegeben, 19.2.1. wenn der Auftragnehmer wiederholt und trotz schriftlicher Abmahnung mit der Leistung in Verzug ist oder die Leistung nur mangelhaft erbracht hat, 19.2.2. der Auftragnehmer während der Vertragslaufzeit durch Handlungen, die mit seiner Geschäftstätigkeit, insbesondere der Herstellung, Vermarktung oder dem Vertrieb seiner Produkte in Zusammenhang stehen, gegen geltende Gesetzte verstößt oder verstoßen hat.

  4. Anwendbares Recht 20.1. Für die Regelung der vertraglichen und außervertraglichen Beziehungen zwischen den Vertragspartner gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. 20.2. Erklärungen und Verhandlungen erfolgen in deutscher Sprache.

  5. Gerichtsstand 21.1. Gerichtsstand ist der Gerichtsstand des Auftraggebers, sofern der Auftragnehmer Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtliches Sondervermögen ist.

Die Allgemeinen Vertragsbedingungen werden anerkannt:


Ort, Datum Unterschrift des Bieters + Firmenstempel

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