Rahmenvereinbarung zur Lieferung von Büromaterial für bayerische Behörden
- Status
- Vergeben
- Angebotsfrist
- 04.02.2025, 10:00 (Europe/Berlin)
- Geschätzter Wert
- Nicht angegeben
- Lose
- 1
- Erfüllungsregion
- Bayern, Deutschland
- Verfahren
- Offenes Verfahren
- Auftragsart
- Lieferleistung · Rahmenvereinbarung
- Veröffentlicht
- 10.01.2025
- CPV-Codes
AnzeigenAusblenden
- Register, Rechnungsbücher, Ordner, Formulare und anderes bedrucktes Büromaterial aus Papier oder Pappe (22800000)
- Büromaschinen, Büromaterial und Zubehör, außer Computern, Druckern und Möbeln (30100000)
- Bürobedarf (30192000)
- Büromaterial (30192700)
- Selbstklebende Etiketten (30192800)
- Korrekturmittel (30192900)
- Kleinere Bürobedarfsartikel (30197000)
- Etiketten (30199760)
- Schreibunterlagen (30199780)
- Bekanntmachung
- evergabe.bayern.de
- Bekanntmachungsnummer
- 17473-2025
- Verfahrensnummer
- 11d52aa5-1ab5-446e-b613-96c17cb15540
Fragenkatalog
Deine Fragen an die Ausschreibung, beantwortet aus Bekanntmachung und Unterlagen.
Kurzbeschreibung
Das Bayerische Landesamt für Steuern beschafft Büromaterial für verschiedene bayerische Behörden und Dienststellen. Vorgesehen ist eine zunächst einjährige Rahmenvereinbarung ab dem 1. Februar 2025 oder ab einer späteren Zuschlagserteilung, mit drei möglichen Verlängerungen um jeweils ein Jahr. Die Angebotsfrist endet am 4. Februar 2025 um 10:00 Uhr mitteleuropäischer Zeit; der Auftraggeber hat seinen Sitz in München.
KI-Zusammenfassung · Maßgeblich ist die Originalbekanntmachung.
Auf einen Blick
KI-Auswertung der Bekanntmachung
So schnell verstehst du mit VergabeHero jede Ausschreibung.
Leistungsbeschreibung
Das Bay. Landesamt für Steuern (BayLfSt, Auftraggeber (AG)) beschafft Büromaterial. Es ist eine einjährige Rahmenvereinbarung, beginnend ab 01.02.2025 (oder späterer Zuschlagserteilung), mit dreifacher Verlängerungsoption um jeweils ein Jahr vorgesehen. Die abrufberechtigten Behörden und Dienststellen sowie weitere Details ergeben sich während der laufenden Ausschreibung aus den Vergabeunterlagen, insbesondere auch aus den gesonderten Anlagen.
Leistungen nach Losen (1)
LOT-0001 · Rahmenvereinbarung Kernsortiment Büromaterial 2025 für diverse bayerische Behörden
Das Bay. Landesamt für Steuern (BayLfSt, Auftraggeber (AG)) beschafft Büromaterial. Es ist eine einjährige Rahmenvereinbarung, beginnend ab 01.02.2025 (oder späterer Zuschlagserteilung), mit dreifacher Verlängerungsoption um jeweils ein Jahr vorgesehen. Die abrufberechtigten Behörden und Dienststellen sowie weitere Details ergeben sich während der laufenden Ausschreibung aus den Vergabeunterlagen, insbesondere auch aus den gesonderten Anlagen.
Frist: 04.02.2025, 01:00 (Europe/Berlin)
Anforderungen an deinen Betrieb
Gemäß § 123, 124 GWB, § 57, 42 Abs. 1 VgV und § 16 VOB/A Gemäß § 56 Abs. 2 VgV, § 51 Abs. 2 SektVO, § 16a Abs. 1 VOB/A-EU. Mögliche Hinweise des Auftraggebers in den Vergabeunterlagen sind zu beachten. Der Auftraggeber behält sich vor, fehlende oder unzureichende Unterlagen/Anlagen nicht nachzufordern. Unvollständige Angebote können daher zum Ausschluss führen.
Wie wird das Angebot bewertet?
LOT-0001 · Rahmenvereinbarung Kernsortiment Büromaterial 2025 für diverse bayerische Behörden
- Preis
- 100 %
Vergabeunterlagen
Keine abgerufenen Dateien hinterlegt. Ein abgeschlossener Abruf ist nicht dokumentiert.
Zum UrsprungsportalAnforderungen
Gemäß § 123, 124 GWB, § 57, 42 Abs. 1 VgV und § 16 VOB/A Gemäß § 56 Abs. 2 VgV, § 51 Abs. 2 SektVO, § 16a Abs. 1 VOB/A-EU. Mögliche Hinweise des Auftraggebers in den Vergabeunterlagen sind zu beachten. Der Auftraggeber behält sich vor, fehlende oder unzureichende Unterlagen/Anlagen nicht nachzufordern. Unvollständige Angebote können daher zum Ausschluss führen.
Änderungen und Bieterfragen
1 Eintrag- 05.03.2025VergabebekanntmachungBekanntmachung 143235-2025
Welche ähnlichen Ausschreibungen sind offen?
Alle ähnlichen Ausschreibungen anzeigenAlle Angaben ohne Gewähr. Ausschreibungen können sich jederzeit ändern – wir übernehmen keine Gewähr für Aktualität, Vollständigkeit oder Richtigkeit der hier dargestellten Daten. Maßgeblich ist stets die Originalbekanntmachung des Auftraggebers.